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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100906/2010

Handel mit Ankaufsrechten aus Immobilienleasinggeschäften als Einkünfte aus Gewerbetrieb und keine außergewöhnliche Belastungen für die Anschaffung beziehungsweise Erneuerung von Schwimmbad, Whirlpool, Dampfbad, Sauna und Bad

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100906/2010vom 25.09.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darauf folgend führte der Beschwerdeführer zu seiner Behauptung, dass ein gewerblicher Handel mit Optionsrechten nicht vorliege, aus, dass er seit 1994 Immobilienleasingverträge abgeschlossen habe, beziehungsweise in bestehende Verträge eingetreten sei, um durch die Untervermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Umschichtung in den Jahren 2003 bis 2007 habe nicht dazu geführt, dass die Fruchtziehung in den Hintergrund getreten sei und die Verwertung von Optionsrechten habe die Fruchtziehung nicht in dem Maße verdrängt, dass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen worden sei. Das Handeln des Beschwerdeführers habe nur darauf abgezielt, die Attraktivität der Vermietbarkeit der zur Verfügung stehenden Flächen zu steigern. Er habe damit die Optimierung der Vermögensnutzung durch Fruchtziehung erreichen wollen. Bei den Leasingverträgen 48907, 48912, 48917, 48920 sei festzuhalten, dass diese zuvor seit 2001 treuhändig vom Beschwerdeführer gehalten worden seien und die daraus resultierenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung immer in der Steuererklärung des Beschwerdeführers enthalten gewesen seien. Dies sei auch von mehreren Betriebsprüfungen so festgestellt worden. Der Fall des Beschwerdeführers gleiche jenem, wenn ein Eigentümer eines Mietobjektes dieses durch Veräußerung und Ankauf eines anderen zur Verbesserung der Rentabilität der Vermögensnutzung austausche, was keinen besonderen Umstand begründe, der die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandel rechtfertigen könne. Erst darüber hinausgehende Umschichtung überschreite den Rahmen der Vermögensverwaltung. Das Gleiche gelte für die Veräußerung mehrerer Optionsrechte im Jahr 2008, welche erforderlich gewesen sei, da der Beschwerdeführer eine erforderliche Fremdfinanzierung am Kapitalmarkt nicht beschaffen habe können. Da bis dahin Vermögensverwaltung vorgelegen sei, schade die einmalige Veräußerung des der Verwaltung zugrundeliegenden Vermögens nicht. Die unterstellte Planmäßigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers setzte voraus, dass schon beim Erwerb der Optionsrechte die Weiterveräußerungsabsicht nachweislich bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe aber die Leasingverträge stets zur Vermögensnutzung im Rahmen der Fruchtziehung durch Vermietung abgeschlossen. Er habe die Optionsrechte nur verkauft, weil er die für die Ausübung der Optionsrechte erforderlichen Geldmittel nicht aufbringen und eine Fremdfinanzierung nicht erlangen habe können. Zu den beantragten außergewöhnlichen Belastungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit den strittigen Aufwendungen keine neuen Wirtschaftsgüter geschaffen habe, sondern die bestehenden behinderungsgerecht beziehungsweise barrierefrei adaptiert worden seien. Die Umbaumaßnahmen hätten im Wohnbereich den gesamten Nassbereich, die Dusche, das Bad, die Infrarotkabine und die Sauna sowie im Außenbereich der Swimmingpool umfasst. Bisher seien nur 40% der gesamten Umbauaufwendungen geltend gemacht worden, da sie nur insoweit mit einem behindertengerechten Umbau in Zusammenhang gestanden seien. Entscheidend sei, ob ein Mensch ohne Behinderung diese Umbaumaßnahmen auch beauftragt und bezahlt hätte. Andere Kosten seien von der Betriebsprüfung wie beantragt ohne Selbstbehalt anerkannt worden. Dabei habe es sich um die Aufwendungen für ein orthopädisches medizinisches Bett sowie Massage-, Arzt- und Medikamentenkosten gehandelt, welche durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2008 verursacht worden seien. Über alle Umbaumaßnahmen würden ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine Luxusausstattung gewählt und könne ohne die Umbaumaßnahmen Nassbereich, die Infrarotkabine, die Sauna und den Swimmingpool nicht mehr (auch nicht für Therapiezwecke) nutzen. Beigelegt war ein „Gutachten“ über den Verkehrswert der Liegenschaft des Beschwerdeführers, in welchem ausdrücklich auf einen Befund und eine Beschreibung der zu bewertenden Liegenschaft verzichtet wurde („Die Erstellung eines Befundes kann unterbleiben.“). Im Übrigen beschränkt sich dieses Schreiben auf rechtliche Wertungen, verzichtet jedoch auf Tatsachenfeststellungen. Mit Beschwerdevorentscheidung datiert vom 18. Februar 2014 wurde die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2008 vom 22. November 2013 abgewiesen. In der zusätzlichen Begründung wiederholte das Finanzamt teilweise wörtlich die Prüfungsfeststellungen im Bericht über die Außenprüfung datiert vom 5. September 2013 (siehe oben). Der Abschnitt der Erwägungen über die anhängige Beschwerde weicht allerdings in folgender Weise ab: „Der Beschwerdeführer hat gegenständlich im Jahre 2003 zwei, im Jahre 2007 zwei und im Jahre 2008 fünf Optionsrechte an drei verschiedene Erwerber veräußert. Außerdem hat der Beschwerdeführer berufliche Berührungspunkte zum Immobilien- und Leasinggeschäft. Für den Handel mit Optionsrechten (Andienungsrechten) aus den Immobilienleasingverträgen gelten in vergleichbarer Weise dieselben Maßstäbe wie für den Grundstückshandel. Aus dem Gesamtbild der Betätigung (Anzahl der verkauften Optionen, berufliche Berührungspunkte) ist von einer selbständigen, nachhaltigen und mit Gewinnabsicht unternommenen Betätigung auszugehen (vergleiche auch UFSW, GZ RV/0797-W/05 vom 10.06.2010). Es liegen daher nach Ansicht des Finanzamtes Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Betriebliche Einkünfte liegen vor, wenn eine Betätigung: selbständig (mit Unternehmerwagnis, Weisungsungebundenheit), nachhaltig (mit Wiederholungsabsicht), mit Gewinnabsicht, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird und über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht (siehe EStR 2000, Rz 5418ff). Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen alle Tätigkeiten, die zwar die für alle betrieblichen Einkünfte erforderlichen Merkmale aufweisen, aber nicht die besonderen Voraussetzungen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der selbständigen Einkünfte erfüllen. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden (VwGH13.9.1989, 88/13/0193), (VwGH 21.9.06, 2006/15/0118, VwGH 26.7.00, 95/14/0161). Für die Prüfung der Nachhaltigkeit muss eine über den Veranlagungszeitraum hinausgehende, mehrjährige Betrachtung angestellt werden (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers prinzipiell auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt, mag er auch zeitweise nur mit einer begrenzten Zahl von Personen oder gar nur mit einem einzelnen Auftraggeber in Verbindung treten (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht7, 42). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr würde lediglich dann nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit so beschaffen wäre, dass sie ihrer Art nach Geschäftsbeziehungen nur mit einem einzigen Partner ermöglichte (VwGH 26. 7.2000, 95/14/0161; VwGH 12.9.2001, 96/13/0184, 28.11.2001, 98/13/0059, VwGH 26.2.2004, 2000/15/0198). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung übersteigt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Beschwerdeführers nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Vermögensverwaltung im Sinne der Abgabenvorschriften liegt insbesondere dann vor, wenn die Nutzung des Vermögens in Form einer auf Fruchtziehung aus zu erhaltendem Substanzwert gerichteten Tätigkeit erfolgt. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. Vermögensverwaltung liegt demnach vor, wenn Vermögen genutzt wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind (siehe EStR 2000, Rz 5418ff). Im Gegensatz dazu ist eine im Vermögen begründete betriebliche Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte mittels Umschichtung oder durch zusätzliche über die Aufgaben einer Verwaltung hinausgehende Tätigkeit und Leistungen (VwGH 22.6.1983, 81/13/0157) gekennzeichnet. Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb geht von Art und Umfang der zusätzlichen Leistungen aus. Ob Vermögensnutzung oder gewerbliche Vermögensverwertung vorliegt, ist immer eine Sachverhaltsfrage, die nach dem jeweiligen Gesamtbild des Einzelfalles zu prüfen ist (VwGH 13.5.1988, 84/14/0077; VwGH 26.7.2000, 95/14/0161; VwGH 21.9.06, 2006/15/0118). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (VwGH 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.1.2007, 2003/13/0118; 13.9.2006, 2002/13/0059). Abgrenzung Gewerbebetrieb – Vermögensverwaltung Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebes von einer bloßen Vermögensverwaltung dient nachstehende Tabelle: | Gewerbebetrieb | Merkmal | Ausprägung | Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung | systematischer Verkauf | Über eine Verwaltung hinausgehende Tätigkeit und Leistungen | | Planmäßige Umschichtung, Veräußerung, Wiederbeschaffung (Umlaufwerte) | systematischer Verkauf | Verwertung der Vermögenssubstanz steht im Vordergrund | Verwertung aller Optionsrechte | Entspricht nach der Verkehrsauffassung einem Gewerbebetrieb | | Vermögensverwaltung | Merkmal | Ausprägung | Kapitalvermögen verzinslich angelegt | | Unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet | ja | Tätigkeit auf Fruchtziehung aus zu erhaltendem Substanzwert gerichtet | | Austausch einzelner Vermögenswerte (einzelne Zu- und Verkäufe) | | Erträge durch Gebrauch, Nutzung oder Nutzungsüberlassung eigener Vermögenswerte | Entsprechend der vorliegenden Unterlagen, werden die in der Tabelle angeführten Kriterien wie folgt beurteilt: Die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte sowie eine planmäßige Umschichtung beziehungsweise Veräußerung zeigen sich durch den systematischen Verkauf der Optionsrechte im Zeitraum ab 2003 (insbesondere 2007 und 2008). Durch den Verkauf im Jahr 2008 (Verwertung sämtlicher Optionsrechte und Einstellung der Tätigkeit) lässt sich deutlich erkennen, dass die Verwertung der Vermögenssubstanz im Vordergrund stand (insbesondere durch die Tatsache, dass sämtliche Optionen aus den Leasingverträgen jeweils vor deren zeitlichen Ablauf der Vertragsdauer verkauft wurden). Eine verzinsliche Anlage eigener Vermögenswerte lässt sich nicht erkennen (der Abgabepflichtige tritt als Leasingnehmer auf; den Vermögensvorteil verschafft er sich durch die Veräußerung der Optionsrechte). Von einem Austausch einzelner Vermögenswerte kann nicht ausgegangen werden, da das gesamte Portfolio verkauft wurde. Eine umfangreiche Kauftätigkeit und Verkaufstätigkeit ist zwar ein Indiz für ein planmäßiges Vorgehen und damit für eine nachhaltige, zu gewerblichen Einkünften führende Tätigkeit (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188). Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an Ankaufsvorgängen beziehungsweise Verkaufsvorgängen, sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse. Der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger auch beruflich mit Grundstücksgeschäften befasst ist (Immobilienverwalter oder Immobilienmakler) und ihm daher Fachwissen und Insiderwissen unterstellt werden muss, ist geeignet, das Bild der Planmäßigkeit des Vorgehens zu verstärken (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188 und VwGH 26.7.2000, 95/14/0161). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles kann von einer selbständigen, nachhaltigen, mit Gewinnabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommenen Tätigkeit, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, die weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist (somit alle Merkmale eines Gewerbebetriebes aufweist), ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2003, 2007 und 2008 insgesamt neun Optionsrechte in Zusammenhang mit Leasingverträgen veräußert (somit an sämtlichen Leasingverträgen – nach Darstellung des Sachverhaltes durch das anfragende Finanzamt – an denen er als Leasingnehmer aufgetreten war). Der Beschwerdeführer hatte berufliche Berührungspunkte zum Immobilien- beziehungsweise Leasinggeschäft (zumal er bis zum Jahr 2002 bei der B GmbH & Co KG, die in gegenständlichen Verträgen als Leasinggeber auftrat, als Niederlassungsleiter für C beschäftigt und in die Abwicklung und Gestaltung der Leasingverträge eingebunden war). Die Nutzung des Vermögens durch Fruchtziehung blieb lediglich im Hintergrund und die Vermögensverwertung stand entscheidend im Vordergrund. Zusätzlich wird auf die Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung verwiesen. Aus diesem Grund ist die Berufung abzuweisen.“ Am 18. Februar 2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein mit 13. Februar 2014 datiertes Schreiben, welches den Titel Vorlageantrag gemäß § 264 BAO (wohl gemeint betreffend die Einkommensteuer 2008), Ergänzung Vorlageantrag vom 16. Juni gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 (68/2007/E) trägt. Darin begehrte der Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 und die Einkommensteuer 2008 mit dem ursprünglich vorgeschriebenen Betrag von € 2.748,70 sowie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens für die Jahre 2007 und 2008 festzusetzen und € 43.625,02 als außergewöhnliche Belastung für den Umbau des Nassbereiches, der Dusche, des Bades, der Infrarotkabine, der Sauna und des Schwimmbades anzuerkennen. In einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer wortwörtlich vor, wie in der Ergänzung der Begründung zur Bescheidbeschwerde vom 31. Januar 2014 (siehe oben), ohne in irgendeiner Weise auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 10. Februar 2014 einzugehen. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht: Einer Aufforderung des Bundesfinanzgerichts folgend brachte der Beschwerdeführer ein als Gutachten zur Frage der Gewerblichkeit der Abtretung von Optionsrechten aus Immobilienleasingverträgen bezeichnetes Schriftstück, welches als von einem Universitätsprofessor und Verfassungsrichter verfasst bezeichnet wurde, am 24. Juli 2015 beim Bundesfinanzgericht ein. Darin wurde das oben im Rahmen der Außenprüfung und auch im Vorbringen des Beschwerdeführers geschilderte Geschehen nochmals dargestellt und insofern das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Danach wird erläutert, dass der Schriftenersteller im Auftrag des Beschwerdeführers die Rechtsfrage klären sollte, ob der Verkauf der oben dargestellten Optionsrechte im Jahr 2008 (nicht erwähnt wird das Jahr 2007) nach der Ansicht des Schriftenerstellers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten sei. Die übereinstimmend von den Parteien bereits vorher zitierte ständige Judikatur und Lehre zum grundsätzlichen Vorliegen von Einkünften aus Gewerbetrieb, detailliert auch zur Anwendung dieser Grundsätze auf den Handel mit Optionsrechten zum Erwerb von Grundstücken darstellend, widmete sich der Schriftenverfasser dann der als Parteienvorbringen anzusehenden Beweiswürdigung, neuem Sachverhaltsvorbringen und deren rechtlicher Beurteilung im konkreten Fall des Beschwerdeführers. So wurde in Abrede gestellt, das der Beschwerdeführer beim Erwerb der Optionsrechte bereits beabsichtigt habe, diese später weiterzuverkaufen, sondern habe der Beschwerdeführer eigentlich die ihm im Jahr 2008 nach dem Verkauf der anderen die verbliebenen fünf Optionsrechte zum Erwerb der Immobilien ausüben wollen, dies sei aber mangels zustande gekommener Fremdfinanzierung gescheitert. Auch der wiederkehrende Verkauf von Optionsrechten in den Vorjahren habe nur den Zweck verfolgt, die Leasingobjekte in einem Gebäude zu konzentrieren, um dadurch die Vermietbarkeit der dort bestehenden Mitobjekte des Beschwerdeführers zu verbessern. Das planmäßige Vorgehen des Beschwerdeführers habe darauf abgezielt, die Immobilien zu erwerben und Einkünfte aus Fruchtziehung zu erzielen. Sein Fachwissen könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Weiter stellte der Schriftenverfasser Judikatur und Lehre zur Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichen Einkünften dar. Dabei brachte er nochmals vor, dass der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe erzielen wollen und seine Optionsrechte nur erworben und verkauft habe, um die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung zu optimieren und spekulierte darüber, dass es dem Beschwerdeführer ohne Eintritt der Wirtschafts- und Finanzkrise möglich gewesen wäre, die Fremdmittel zum Erwerb der 2008 verbliebenen Immobilien durch Ausüben der Optionsrechte aufzubringen. Danach meinte der Schriftenverfasser, dass beim Gesamtbild der Verhältnisse als Element der Beweiswürdigung der Unterschied zwischen Optionsrechten zum Erwerb von Liegenschaften und den im Rahmen eines Immobilienleasinggeschäftes eingeräumten Optionsrechten zum Erwerb einer Liegenschaft nach langjähriger Nutzungsdauer zu unterscheiden sei. Beim Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit (mangels von vornherein gegebener Veräußerungsabsicht) den Rahmen der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Ein plötzlicher Entschluss, nachdem klar geworden sei, dass er am Kapitalmarkt keine ausreichenden Fremdmittel erhalten würde, die restlichen Optionsrechte zur verkaufen, könne allenfalls zum Beginn gewerblicher Tätigkeit in diesem Zeitpunkt mit Einlage der Optionsrechte im Jahr der Veräußerung geführt haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat am 11. August 2015 brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass der Beschwerdeführer als zu 50% behindert gelte und es auch Aufwendungen gegeben habe, welche ohne Selbstbehalt anerkannt worden seien. Im Rahmen der Beschwerde gehe es um die Umbaumaßnahmen im Nassbereich, im Schwimmbad, Infrarotkabine und Whirlpool. Beim Schwimmbad seien Abstufungen für Therapieübungen und flache Einstiegsstufen eingebaut worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer eine neue Schwimmbadfolie und eine neue Schwimmbadtechnik benötigt. Nur diese Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden. Alle anderen Baumaßnahmen, die rundherum durchgeführt worden seien, nicht. Das Bad sei als solches umgebaut worden. Die Badewanne und die Dusche seien durch solche ersetzt worden, welche keine Einstiegstufen hätten und zwei Sitzflächen und eine Dampfdüse installiert worden. Es seien auch noch die Wärmekabine und ein Dampfbad, welche schon vorhanden gewesen seien, neu gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Behinderung im Gehapparat, jedoch sei es möglich, dass durch seine Unfallverletzung im Schulterbereich und die daraus sich ergebende Schonhaltung in Zukunft Bandscheibenvorfälle auftreten könnten. Das Haus sei in den Jahren 1991 und 1992 errichtet worden und die vorhandene Einrichtung der Nassräume noch voll funktionsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur jene Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, von denen er annahm, dass sie unmittelbar mit der Behinderung in Zusammenhang gestanden seien. Die übrigen Umbauten und Ergänzungen, wie etwa den neuen Boden oder die Zahlungen an den Elektriker habe er nicht geltend gemacht. Es habe sich etwa um 40% der Gesamtkosten gehandelt. Ärztlich seien diese Umbaumaßnahmen nicht direkt verordnet worden, sondern habe sich die ärztliche Verordnung und der Ersatz der Krankenkasse auf die therapeutische Behandlung bei Ärzten und Physiotherapeuten beschränkt, was von Dr. W überwacht worden sei. Dabei sei er bis nach Wien und Innsbruck gereist, jedoch meist in seinem Heimatort behandelt worden. Alle Unterlagen und Rechnungen zu den außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer schon vor der abgabenbehördlichen Außenprüfung dem Finanzamt vollständig vorgelegt und sei dies alles im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid anerkannt worden. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der Außenprüfung habe der Beschwerdeführer die größte Mühe gehabt, die mittlerweile vernichteten Unterlagen erneut vorzulegen, beziehungsweise von den Lieferanten erneut zu beschaffen. Als interessant empfinde der Beschwerdeführer die divergierende Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates zur Frage, ob normale Gebrauchsgegenstände, wie etwa einen Computer, für Behinderte als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein sollen, wenn er diese aufgrund seiner Behinderung benötigt. Wesentlich sei, dass hier für einen Aufwand gezahlt werde, dem sich der Behinderte nicht entziehen könne. Zwar wäre eine allfällige Luxustangente zu berücksichtigen, doch sei dieses Geld nicht disponibel. Im Fall des Beschwerdeführers bedeute dies, dass er den Nass- und Badebereich habe umbauen müssen, um ihn weiterhin nutzen zu können. Zwar sei dies eine Frage von Luxus oder nicht Luxus, doch sei eine Normalausstattung eine klassische außergewöhnliche Belastung. Der Beschwerdeführer habe es als Angestellter einer Leasinggesellschaft geschafft, bei Investoren Interesse dafür zu wecken, ein Büro- und Dienstleistungszentrum zu finanzieren und bei künftigen Leasingnehmern diese Flächen allenfalls anzumieten. Dabei sei er nicht Gesellschafter der Errichtungsgesellschaft gewesen. Die D Bauträger GmbH & CO KG, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, sei entgegen ihres Namens keine Bauträgergesellschaft gewesen, sondern habe sich bei zwei Projekten allein mit Vermietung und Verpachtung beschäftigt. Bauträger seien die D und die I Immobilien gewesen. Für das Anmieten als Leasingnehmer habe man die entsprechende Bonität nachweisen müssen. Der geleasten Fläche stehe ein entsprechendes Leasingobligo gegenüber. Es sei nicht einfach möglich gewesen, eine beliebige Fläche zu leasen, um nach 15 Jahren Kündigungsverzicht, das zu einem fixen Preis bestehende Ankaufsrecht steuerfrei zu verkaufen, sondern man habe nachweisen müssen, die Bonität zu besitzen, das Leasingobligo zu bedienen. Der Beschwerdeführer habe beim ersten Gebäude zwei Büroflächen geleast und sich 15 Jahre mit den Mietern und dem Finanzamt, welches die anfänglichen Verluste nicht habe von vornherein anerkennen wollen, herumgeschlagen. Da es mit dem ersten Objekt so gut gelaufen sei, habe er bei drei weiteren im Laufe der Jahre bis 2000 weitere Leasingflächen erworben, um im Alter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Erfolg des Geschäftsmodells der Dienstleistungszentren habe andere Konkurrenten auf den Markt gerufen. Es seien vier weitere große Komplexe errichtet worden. Dadurch sei es zu einem lokalen Überangebot an Büroflächen gekommen. Der Beschwerdeführer habe aus seinen Erfahrungen in den Jahren 1994 bis 2000 erkannt, dass es schwierig sei, Büroflächen in verschiedenen Gebäuden zu vermieten. Das Leasingmodell zeichne sich durch seine Flexibilität aus. Es sei möglich, größere Büroflächen zu erwerben, ohne Grunderwerbsteuer oder andere Abgaben zu bezahlen. Man könne einem Leasingvertrag beitreten und so diese Flächen ebenfalls bewirtschaften. Wenn man den Leasingvertrag erfülle, erwerbe man ein Ankaufsrecht. Wenn man nun diesen seit zehn bis zwölf Jahren erfüllt habe, wisse man, dass man noch drei bis vier Jahre bis zum möglichen Erwerb habe. Wenn man dieses Objekt mit einem anderen tauschen wolle, ermittle man den aktuellen Wert mit einem normalen Bewertungsverfahren und wenn der Verkehrswert über dem fixen Ankaufspreis nach dem Ablauf der Leasingzeit liege, habe das Ankaufsrecht einen Wert. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er die Entwicklung auf dem lokalem Büromarkt erkannt habe, sich entschlossen seine Flächen in einem Gebäude zu konzentrieren und die anderen Flächen abzugeben. Wenn man das Gesamtleasingobligo über die Laufzeit bis zum Ankaufrecht berücksichtige, habe der Beschwerdeführer aus dem Verkauf des Optionsrechtes 2007 nur eine Rendite von 0,1 oder 0,2 Promille erzielt. Trotz des Vermietungs- und Steuerrisikos habe der Beschwerdeführer aus der Vermietung seiner geleasten Objekte einen Gesamtüberschuss von € 35.000,00 über einen Zeitraum von 13 Jahren erzielt. Als das erste Dienstleistungszentrum gebaut worden sei, sei noch nicht absehbar gewesen, wie viele weitere noch errichtet werden würden. Mittlerweile seien es neun. Ab dem vierten habe der Beschwerdeführer gesehen, dass sich das nicht mehr rechne und sei keine weiteren Leasingverträge mehr eingegangen. Es seien bis dahin eben zufällig mehrere Leasingverträge in insgesamt vier Gebäuden gewesen. Das Büro des steuerlichen Vertreters im ersten Gebäude habe ursprünglich nur zwei Büroräume umfasst, bestehe aber nunmehr aus vier. Auch der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen, größere Flächen in einem Gebäude zu besitzen, um so auf die Bedürfnisse der Mieter besser eingehen zu können. Es sei etwas überzogen, deshalb von einer großen Anzahl von Leasingverträgen zu sprechen. Es stelle sich die Frage, wenn der Beschwerdeführer darauf abgezielt habe, nach 15 Jahren steuerfrei die Optionsrechte zu verkaufen, aus welchem Grund in den später gebauten Dienstleistungszentren nicht weitere Flächen erworben habe. Es werde ignoriert, dass er sich nach sieben Jahren entschlossen habe, sich auf ein Gebäude zu konzentrieren. Er habe die anderen Flächen abgeben müssen, da die B beim Leasingvertragsbeitritt geprüft habe, ob der Beschwerdeführer noch über ausreichende Bonität für den Erwerb weiterer Flächen gehabt habe. Zur Frage, ob dies vielleicht der Grund gewesen sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei, sich an weiteren Dienstleistungszentren durch Leasingverträge mit einer Option auf den Erwerb der Liegenschaft zu einem fixen Ankaufspreis zu beteiligen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein Schreiben, dass der Leasinggeber verlange, dass er das Leasingobligo jährlich im Vorhinein zahlen müsse. Er habe genau € 400.000,00 an Sicherheitsleistungen erbracht. Gesamteigentümer der Leasingfläche sei der Leasinggeber. Erst am Ende erfolge die Verwertung der einzelnen Büros. Am Anfang sei es zum Beispiel so gewesen, dass ein Steuerberater 100 m 2 anmieten habe wollen. Später habe er Flächen dazu nehmen wollen, dann sei eben der Leasingvertrag aufgestockt worden. Er müsse Vertragsnummern vergeben, ansonsten bringe er seine oder die Buchhaltung des Leasinggebers durcheinander. Er müsse der Hausverwaltung Einheiten mitteilen, für welche die Betriebskosten berechnet würden. Deswegen seien interne Verrechnungskreise angelegt worden. Dennoch sei es immer um ein Gesamteigentum gegangen. Der Leasinggeber habe sich gleichsam verpflichtet nach Ablauf der Grundmietzeit am Ende des Kündigungsverzichts selbständige Einheiten zu parifizieren. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge habe es sich um Verträge sui generis gehandelt, in welchen sich der Beschwerdeführer sich verpflichtet habe, 180 Raten zu bezahlen. Kein wirtschaftlich Denkender würde der Leasinggesellschaft die Abschreibung und die Fremdzinsen zahlen und dies ohne weiteres Tun hinnehmen. Dies würde jeder kaufmännischen Vernunft widersprechen und sei dies selbstverständlich ein Teil des Vermögensaufbaus. Er zahle die Leasingraten und vermiete. Dies sei von seinem Arbeitgeber selbstverständlich geprüft worden. Er habe wie jeder andere die Mindestrendite erwirtschaften müssen. Es habe Vorstände gegeben, die verlangt hätten, dass er entsprechende Sicherheiten leiste und er habe Restschuldversicherungen abschließen müssen. Er habe sich die Mühe gemacht, sich auszurechnen, dass er (an Leasingraten) insgesamt € 770.000,00 habe bezahlen müssen. Im ersten Dienstleistungszentrum habe er anfangs vier aufzuschließende Büroeinheiten besessen, welche zerlegt ganz anders ausgesehen hätten. Leasingverträge seien ein flexibles Modell. Er habe formell Verrechnungskreise vergeben müssen, ansonsten sei es niemandem mehr möglich, so etwas zu verwalten. Nach dem Zahlen von 180 Raten hätte er das Ankaufsrecht erhalten. Der Begriff Optionsrecht sei in den Verträgen nirgends erwähnt, doch habe er damit das Recht aus dem Leasingvertrag auszusteigen und die Liegenschaft zu erwerben. Beim Nichtausüben der Option laufe der Leasingvertag weiter, da dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei. Nur der Kündigungsverzicht ende nach 180 Monaten. Der Gesetzgeber schreibe vor, dass es in diesem Zeitraum keine Grundamortisation durch die Leasingraten geben dürfe und linear abgeschrieben werden müsse. Es sei durch alle Instanzen geprüft worden, ob es sich hier wirklich um Leasingverträge und nicht etwa Mietkauf oder Ratenkauf gehandelt habe. Es habe sich um anerkannte Leasingverträge gehandelt. Auf die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, wenn er € 500.000,00 benötigt habe, um die Optionsrechte auf den Erwerb der Liegenschaften auszuüben und € 550.000,00 für deren Verkauf erhalten habe, nicht einen Teil seiner Ankaufsrechte verkauft habe, um den Rest der Ankaufsrechte auszuüben, um damit, wie behauptet immer schon beabsichtigt, in Zukunft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, antwortete der Beschwerdeführer, dass einzelne Losgrößen nicht sinnvoll gewesen seien. Auf die Frage, wie viele Mieter der Beschwerdeführer letztlich in seinem Dienstleistungszentrum gehabt habe, erwiderte dieser, dass es sich um sechs oder sieben gehandelt habe. Auf den Vorhalt, dass sich die Leasingflächen daher wohl auch teilen ließen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich ursprünglich um zwei Leasingverträge und einen Mieter gehandelt habe. Die Frage, ob es unmöglich gewesen sei, einen Teil der Optionsrechte weiterzugeben und einen Teil zu behalten, verneinte der Beschwerdeführer und erklärte, dass wenn er etwa zwei Leasingverträge und drei Mieter habe, sich dies mit dem Leasingvertrag überschneide. Der Kunde, habe gar nicht gewusst, welcher Leasingvertrag den Mietvertrag zugrunde gelegen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass es allenfalls möglich gewesen wäre Leasingflächen abzutauschen, wie es der Beschwerdeführer mit den übrigen Gebäuden gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass wenn dann etwa 20 m 2 Restfläche bleiben würden, er nicht wisse, was er damit tun solle. So etwas lasse sich nicht parifizieren. Das sei dann ein technisches Problem. Die Büroflächen seien in der tatsächlichen Nutzung teilweise anders gewesen als in den ursprünglichen Leasingverträgen. Den Versuch der Vermögensbildung habe er unternommen. Er hätte einen Teil gehabt und der Käufer der Optionsrechte. Aber so etwas würde sich nicht rechnen. Ein Abtausch hätte nicht funktioniert und wäre dies auch bautechnisch nicht möglich gewesen und hätte der Beschwerdeführer erwartet, dass kleine Einheiten unwirtschaftlich seien. Dies sei in der Vorstellung einfacher als in der Praxis. Es müsste erst korrekt parifiziert werden und dann müssten grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden. Das funktioniere nach Wohnungseigentumsrecht nicht. Es müsse eine gewisse Mindestgröße erfüllt werden. Eine Differenz zwischen Wohnungseigentum und Parifikat werfe alles durcheinander. Eine Eintragung sei dann nicht mehr möglich und habe der Leasinggeber als Eigentümer ein „mordsmäßíges“ Einspruchsrecht. Der Leasinggeber verpflichte sich nach 15 Jahren dies ordnungsgemäß durchzuführen, wenn es zu Überschneidungen zwischen einzelnen Leasingverträgen komme und deshalb das Parifikat nicht durchführ sei implodiere de facto das ganze Modell. Auf den Hinweis, dass es sich um die erste Parifikation handeln würde und es bis zu diesem Zeitpunkt für die Liegenschaft nur einen Eigentümer gegeben habe, nämlich den Leasingeber und es deshalb möglich wäre, bei der ersten Parifizierung eine beliebe Fläche den neuen (Wohnungs-) Eigentümern zuzuweisen und der Rest reines Vertragswerk zwischen den Beteiligten sei, antwortete der Beschwerdeführer, das man dazu die Zustimmung des Leasinggebers benötige. Zum Einwand, dass es wohl möglich sein müsse, die Option nur für bestimmte Flächen auszuüben, um damit die Vermögensbildung für das Alter zu verwirklichen, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass durch das Realisieren der gesamten stillen Reserven auch eine gewisse Vermögensbildung für das Alter passiert sei. Es sei der teilweise Verkauf der Optionsrechte deshalb nicht vorgenommen worden, weil es aus der Erfahrung heraus beim Verwalten der Flächen einfach als sinnvoll erachtet worden sei, das nur in eine Hand zu geben, die das verwaltet. Er sei nur an einer Gesellschaft beteiligt gewesen, welche ausschließlich Vermögensverwaltung gemacht habe, zu 25%. Diese Gesellschaft habe auch einen Teil des ersten Dienstleistungszentrums besessen. Am Schluss habe er alle Optionsrechte an eine Gesellschaft verkauft, an welcher er zu 100% beteiligt gewesen sei. Er habe aber weder eine Immobilienmaklertätigkeit noch sonst eine Maklertätigkeit ausgeübt. Die Dienstleistungszentren würden von einer Gesellschaft verwaltet, welche seinem ehemaligen Arbeitgeber gehöre. Er selbst habe keine Verwaltungstätigkeit an den Immobilien. Wenn ihm ein Mieter ausgefallen sei, habe er versucht einen neuen zu finden. Dadurch seien seine Einnahmen eben etwas weniger geworden. Er habe aber nie Marketingmaßnahmen wie etwa Annoncen gesetzt. Seine Tätigkeit sei bisher als Vermietung und Verpachtung, also als vermögensverwaltende Tätigkeit anerkannt worden. Damals habe die Volksbanken AG die Mehrheitsbeteiligung an der B gehabt. Es sei ihm gesagt worden, dass er nur ein gewisses Obligo haben dürfe, darüber hinaus wäre es vorstandspflichtig, wenn Mitarbeiter etwas haben wollten. Wenn der Geschäftsführer zugestimmt habe, dann sei es auch so gemacht worden. Es seien immer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewesen. Es sei ihm empfohlen worden, es über Treuhänder zu machen. Trotzdem habe er Sicherheiten erfüllen müssen. Er könne Geschäftsführungsberichte vorlegen, aus denen hervorgehe, dass er die gleichen Sicherheiten zu erfüllen hatte wie andere. Teilweise sei ihm die Jahresleasingrate vorgeschrieben worden, teilweise habe er dafür sogar Wertpapiere verpfänden müssen und Restschuldversicherungen abschließen müssen. Es sei nicht so einfach, ohne zusätzliches Vermögen Leasingverträge einzugehen. Er habe eine persönliche unbeschränkte Haftung als Einzelperson, wenn ein Obligo von einer Million eingehe. Im Jahr 2008 habe keiner gewusst, wer als Unternehmer die Wirtschaftskrise überstehen werde. Der Immobilienmarkt sei ab 2009 komplett eingebrochen. Der Verkehrswert der Liegenschaften sei durch ein Gutachten belegt und habe rund € 1.400,00 pro m 2 betragen. Dieser Wert sei 2009 auf € 1.000,00 und später auf € 700,00 gesunken. In dieser Phase hätten die Banken für Büroflächen einen Eigenkapitalanteil von sage und schreibe 30% verlangt. Das habe 2008 bereits angefangen. Er habe erst 2008 mit den Banken über eine Fremdfinanzierung gesprochen, welche teilweise nicht einmal Angebote erstattet hätten. Auf Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer, dass er, trotzdem der Finanzierungsbedarf für das Ausüben der Option auf 15 Jahre im Voraus absehbar gewesen sei, erst im Jahr 2008 begonnen habe, sich um eine allfällige Fremdfinanzierung zu kümmern. Wenn der Leasingvertrag nicht gekündigt worden wäre, wären die Optionen 2009 oder 2010 erloschen. Es seine persönliche Entscheidung gewesen, wohin die Immobilien kommen sollten. Es sei eine reine Umschichtung gewesen. Bei einer möglichen Fremdfinanzierung für den Ankauf der Liegenschaften, hätten die Banken auf einer Eintragung im Grundbuch bei seinen Privatliegenschaften bestanden. Das habe er nicht gewollt. Im Jahr 2008 sei überhaupt keine Finanzierung mehr aufzutreiben gewesen. Keiner habe gewusst, wohin die wirtschaftliche Entwicklung führen werde. Mit dem Konkurs der Lehman Brothers sei der Finanzmarkt in Österreich tot gewesen. Das sei ganz außergewöhnlich gewesen und gebe es in X immer noch unglaublich viele Flächen zu haben. Er habe in Summe bei den Gebäuden € 700.000,00 an Anzahlung geleistet. Wenn es nur um die Optionsrechte gehe, habe er Zahlungen von € 560.000,00 geleistet. Beim Mietbespiel seien vom Jahr 1994 bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Optionsrechte Zahlungen von € 540.000,00 bis € 550.000,00 geleistet worden. Das sei teilweise Aufwand, teilweise Mietaufwand gewesen. Zu Beginn habe er eine Leasingsonderzahlung geleistet, weil sonst sein Arbeitgeber ihm das Leasingobligo nicht zugelassen hätte. Er habe Sonderzahlungen, Eigenleistungen und entsprechende Mittel aufbringen müssen. Würde ein Gewerbebetrieb unterstellt werden, wäre dieser erst 2008 entstanden und müsste die Einlage entsprechend bewertet werden. Seinen Ausführungen entsprechend stellte der Beschwerdeführer den Antrag seiner Beschwerde stattzugeben, beziehungsweise in eventu einen Gewerbebetrieb erst ab 2008 anzunehmen und den Einlagewert der Optionen aus Leasingverträgen mit dem tatsächlichen Verkaufswert anzunehmen. Der Vertreter des Finanzamtes bracht vor, dass es auch schon in der Vergangenheit den Verkauf von Optionsrechten durch den Beschwerdeführer gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Finanzverwaltung die Meinung vertreten, dass es sich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 gehandelt habe und sei schließlich hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 vom Verwaltungsgerichtshof eines Besseren belehrt worden. Der Verkauf von Optionsrechten im außerbetrieblichen Bereich sei maximal als Spekulationstatbestand zu erfassen. Der Veräußerungsvorgang 2003 sei analog zu den Verkäufen 2007 und 2008 zu sehen. Das Finanzamt sei gemeinsam mit der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers an den Bundesweiten Fachbereich herangetreten und dieser habe aufgrund der Anzahl der Verträge die Ansicht vertreten, dass die daraus geschöpften Erträge bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. Der Umfang der vom Beschwerdeführer entfalteten Tätigkeit lasse darauf schließen, dass er (auf dem Gebiet des Immobilienleasings) ein absoluter Fachmann sei und sei er auch in derartigen Unternehmen tätig gewesen. Er habe die Möglichkeit besessen, sein Verhalten entsprechend zu planen, es umzusetzen und entsprechende Einkünfte zu erzielen. Es sei möglich, dass er durch die vergangenen zwei Verfahren, in welchen derartige Einkünfte als nicht steuerbar behandelt worden seien, ermuntert worden sei, den Weg der Übertragung der Optionsrechte und die Vermietung weiterzuführen. Das habe den Vorteil, dass er hohe Anschaffungskosten für die Absetzung für Abnutzung habe und bei der Veräußerung an die ihm zu 100% gehörende GmbH, der Erlös nicht steuerbar wäre, wenn man dies als außerbetriebliche Einkünfte betrachten würde. Es seien beim Beschwerdeführer alle im § 23 EStG 1988 aufgezählten Kriterien erfüllt und die Gewerblichkeit gegeben. Neun Leasingverträge bekomme man nicht zufällig und verwerte diese dann. Es handle sich um einen planmäßigen Aufbau und die planmäßige Verwertung. Bei der außergewöhnlichen Belastung stehe fest, dass der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten und entsprechende gesundheitliche Leiden, welche einer entsprechenden Behandlung bedürfen, davongetragen habe. Das Finanzamt habe auch die laufenden Aufwendungen, welche in diesem Zusammenhang anfallen würden, immer in den Bescheiden entsprechend berücksichtigt. Nur die jetzt strittigen (Bau-) Maßnahmen in den Jahren 2007 und 2008 seien nicht dazu geeignet, sie als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof betrachte es als notwendig, dass es für Behandlung auch eine laufende Betreuung de facto geben müsse. Das heiße, dass es im Rahmen einer ärztlichen Verordnung für eine physikalische Therapie eines festen Trainingsplans und einer regelmäßigen Überwachung dieser Selbstübungseinheiten bedürfe. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2014 zu den Fitnessstudios habe der Verwaltungsgerichtshof im Prinzip entschieden, was zum Thema der privaten Investitionen zur Gesundheitsförderung schon langjährig judiziert werde. Danach könne den Argumenten des Beschwerdeführers nicht näher getreten werden. Die Schreiben des Dr. W könnten nicht als Verordnung gesehen werden, da der Text nur die Maßnahmen des Beschwerdeführers gutheiße. Bei der Gewerblichkeit des Optionshandels aus Immobilienleasingverträgen zeige die ganze Komplexität (des Vorgehens des Beschwerdeführers) eindeutig in die Richtung, dass es um mehr gehe als bloße Vermögensverwaltung. Es sei von Treuhandverträgen, Beitritten und Abtretung und dergleichen die Rede. Das Finanzamt sei nicht der Meinung, dass der Gewerbetrieb erst 2008 entstanden sei. Dementsprechend beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerden. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer noch ein weiteres Schreiben des Dr. W datiert vom 19. September 2007 vor, welches wörtlich lautet: „Der Beschwerdeführer war bei uns im Jahre 2007 mehrere Male in der Ordination insbesondere am 14. März 2007 am 29. März 2007 und 27. April 2007 sowie auch am 18. September 2007. Bei dem Patienten handelt es sich um Zustand nach Verkehrsunfall mit langjährigen Beschwerden im Bereiche der Halswirbelsäule, Verletzung der Bandscheibe, Narbenbildung. Pseudoradikuläre und Radikuläre Beschwerden im Bereiche der Hals und Lendenwirbelsäule mit Gefühlsstörungen in den Händen. Die Behandlung erfolgte durch Infiltrationen, Mobilisierungen, Segmenttherapien auch stationäre Behandlungen im Jahr 2007 im orthopädischen Spital zur weiteren Rehabilitation. Die Anschaffung von diversen behindertengerechten Anlagen zu Hause wie Whirlpool, Kälte, Wärmekammer, Wärmekabine sowie später Lift sind sicher aufgrund der Verletzungen indiziert. Operative Maßnahmen wären alla Long ebenfalls ins Auge zu fassen. Es war prinzipiell ein erhöhter Aufwand im Jahr 2007 gegeben.“ Die Anträge des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung zu vertagen, da einer seiner steuerlichen Untervertreter, der Verfasser des Schriftsatzes vom 24. Juli 2015, ursprünglich wegen Urlaubs, nunmehr wegen eines Termins beim Verfassungsgerichtshof, an der Teilnahme gehindert sei, sowie den Inhalt des Schreibens vom 24. Juli 2015 in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren, wurden nach Beratung durch den Senat mit der Begründung abgewiesen, dass das als Gutachten bezeichnete Schriftstück als Beweismittel vorgelegt worden sei. Soweit dieses Sachverhaltsvorbringen enthalte, werde dies bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer darin vorgebrachten Rechtsmeinungen, seien der rechtlichen Würdigung durch das Gericht zu unterziehen. Der Antrag auf Erörterung des Schreibens mit dem Schriftenverfasser sei kein beachtlicher Beweisantrag, da die Frage, ob eine bestimmte Norm auf einen Sachverhalt anwendbar sei oder nicht, eine Rechtsfrage und keine Tatsache sei, welche durch eine Beweisaufnahme erwiesen werden könne. Außerdem müssten Beweisanträge eine konkrete und präzise Angabe des Beweisthemas, welches mit dem Beweismittel erwiesen werden solle, angeben, was hier fehle. Beweisanträge, welche nicht ausreichend erkennen lassen würden, welche konkreten Tatsachbehauptungen damit bewiesen werden sollen, müsse nicht entsprochen werden. Die Frage „der Gewerblichkeit der Abtretung von Optionsrechten“ sei insgesamt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag, das Schreiben vom 24. Juli 2015 mit dem Schriftenverfasser zu erörtern, entbehre daher jeglicher Angabe zum gewünschten Beweisthema, wodurch auch die Vertragungsbitte ins Leere gehe. Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: I. Einkünfte aus dem Verkauf von Optionsrechten: Die Verfahrensparteien sind sich an sich über die Geschehnisse und die Handlungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen einig, beziehungsweise stimmt der Beschwerdeführer den Feststellungen der Abgabenbehörde implizit zu, will jedoch die vorhandenen Beweise anders als die Verwaltungsbehörde würdigen und kommt auf diese Weise auch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Keine Übereinstimmung besteht in der Frage, ob der Beschwerdeführer von vornherein beabsichtigt hat, Optionsrechte aus Immobilienleasingverträgen immer wieder zu veräußern, um daraus planmäßig Einkünfte (aus Gewerbebetrieb) zu erzielen oder ob der Beschwerdeführer Optionsrechte aus Immobilienleasingverträge erworben hat, um einerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Untervermietung zu lukrieren und die vermieteten Liegenschaften später zu erwerben sowie diese Optionsrechte, beziehungsweise die damit verbundenen Leasingrechte immer wieder umzuschichten, um in optimaler Höhe und Form Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erreichen zu können. An sich finden sich in den Akten der Verwaltungsbehörde und im Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise, welche darüber hinaus an der Richtigkeit der aufgenommenen Beweise und Beweismittel zweifeln lassen. Die Darstellung der Parteien ist insofern ergänzungsbedürftig, als bisher nicht detailliert auf die Sachverhaltsfeststellungen im Vorfahren des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1995 eingegangen wurde. Auch dort hatte sich Beschwerdeführer an einem Leasingvertrag beteiligt, gemeinsam mit anderen dabei das Optionsrecht für den Kauf der nach dem Stadterneuerungs- beziehungsweise Assanierungsgesetzes zu sanierenden und sodann zu vermietenden Liegenschaft erworben und dann für die Aufgabe des Optionsrechtes einen Betrag von öS 4,913.000,00 (anteilig öS 982.600,00) erhalten. In diesem Verfahren wurde von den Beteiligten an der Vermietungsgemeinschaft, zu denen auch der Beschwerdeführer zählte, die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem veräußerten Optionsrecht um einen wesentlichen Vermögensbestandteil, nämlich ein unkörperliches Wirtschaftsgut gehandelt habe, welches nach der damaligen Rechtslage, bei Veräußerung im Privatvermögen zu entsprechender Spekulationsbesteuerung führen könne. Dass es sich bei einem solchen Optionsrecht, eine Liegenschaft zu einem bestimmten (unter den gegebenen Umständen niedrigeren Preis als den Marktpreis) zu erwerben, wie damals vom Beschwerdeführer behauptet, um einen Vermögenswert handelt, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2009 (2007/15/0200). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor den oben im Bericht über die Außenprüfung beschriebenen Vorgängen zumindest in einem Fall ebenfalls Optionsrechte aus Leasingverträgen (nämlich das Recht das Leasingobjekt nach Erfüllung des Leasingvertrages [zu einem bestimmten Preis] zu erwerben) genutzt hat, um dadurch Erträgnisse zu erzielen. Wie im oben wörtlich wiedergegebenen Bericht über die Außenprüfung dargestellt, war der Beschwerdeführer bis 2002 als leitender Angestellter einer Immobilienleasinggesellschaft angestellt und bereits seit 1996 Gesellschafter mehrerer Immobilienleasinggesellschaften (teils auch als Kommanditist, siehe oben). Der Beschwerdeführer besaß auch die entsprechende Gewerbeberechtigung und ist seit 2003 als gerichtlich beeidigter Sachverständiger für das Leasingwesen tätig. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer als ausgewiesener Fachmann für jeden Aspekt des Immobilienleasings und damit in Zusammenhang stehender Optionsrechte anzusehen ist und auch während des ganzen Beschwerdezeitraumes war. Unzweifelhaft (siehe oben) ist der Beschwerdeführer bei der von der Außenprüfung beschriebenen Reihe von Immobilienleasingverträgen als Leasingnehmer (auch im Wege der Treuhandschaft, um Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber zu vermeiden) mit dem Recht, die Liegenschaft schlussendlich zu erwerben, aufgetreten, beziehungsweise beigetreten und hat die geleasten Objekte nach seiner eigenen Darstellung weitervermietet. Die Optionsrechte, die den Leasingverträgen zugrundeliegenden Immobilien zu erwerben, hat der Beschwerdeführer, wie oben von den Verfahrensparteien beschrieben, bis zum Jahr 2008 immer wieder verkauft. Es ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, inwieweit es sich beim wiederholten Verkauf von Optionsrechten und den daraus erzielten Einnahmen, um, wie der Beschwerdeführer vorbringt, Vorgänge im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung handelt oder ob das Tätigwerden des Beschwerdeführers bereits eine Intensität erreicht hat, welche die Annahme von gewerblicher Tätigkeit rechtfertigt, wie dies die Abgabenbehörde annimmt. Für die Abgrenzung von wirtschaftlicher Tätigkeit, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 iVm. § 23 Z 1 EStG 1988 erfüllt (Einkünfte aus Gewerbetrieb) von der bloßen Vermögensverwaltung, welche ihre steuerliche Erfassung allenfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988), den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) oder bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG 1988 finden könnte, hat sich, soweit der Verkauf von Immobilien betroffen ist, eine gefestigte Judikatur herausgebildet, welche von den Verfahrensparteien, aus ihrem jeweiligen Blickwinkel, im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde richtig dargestellt worden ist. Es ist auch der Ansicht beizupflichten, dass die Judikatur und Lehre zum gewerblichen Grundstückshandel aufgrund der Vergleichbarkeit des Handels mit Immobilien mit dem Handel mit dem Recht eine Immobilie aufgrund eines Leasingvertrages zu nutzen und diese Immobilie nach dem Erfüllen bestimmter Voraussetzungen zu erwerben, vergleichbar ist und in der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung als Richtschnur dienen kann (und sogar im Bereich der Grunderwerbsteuer gleich behandelt wird, siehe VwGH 26.6.2014, 2012/16/0138).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100906/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100906.2010
Stammnummer
107141
Gültig
25.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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