…22.4.1991 sei vereinbart worden, dass O.P. für die Geschäftsführertätigkeiten in der Komplementär GesmbH (die selbst über keinerlei körperliche Wirtschaftsgüter verfüge) einen PKW der Kommanditgesellschaft benutze. Die begrenzte Privatnutzung des PKW tätige O.P. als Personengesellschafter der Kommanditgesellschaft. Die Privatnutzung sei als Entnahme…
…keinen Kostenersatz zu leisten gehabt hätten. Das Finanzamt legte die Beschwerden an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Über die Beschwerden wurde erwogen: Zu den angefochtenen Bescheiden betreffend das Jahr 2005: Im Jahr 2005 war die Beschwerdeführerin Komplementärin der GesmbH und Co…
…Anschaffungskosten als Firmenwert aktiviert. Auf Grund der Änderungen der Anschaffungskosten bedingt durch die Feststellungen der BP wurden der Firmenwert als auch die Firmenwert-Afa berichtigt. 4) Vergütungen für die Geschäftsführertätigkeit Die Komplementärin (Kompl.-GmbH) ist die einzige geschäftsführende und vertretungsbefugte Gesellschafterin, und erhält Vorwegvergütungen in…
…auch den Geschäftsführer der GesmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter und rechtfertigt damit auch seine Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 BAO. Nach diesem Erkenntnis bedurfte es auch keiner Heranziehung der Komplementär-GesmbH, weil die Aussichtslosigkeit einer Inanspruchnahme der GesmbH infolge der Aufhebung des…
…deutsche GesmbH & Co KG (an der ausschließlich in Deutschland ansässige Personen beteiligt sind) in Österreich eine "Tochter-GesmbH & Co KG" (eine Gesellschaft, bei der die deutsche KG sowohl einziger Gesellschafter der inländischen Komplementär- GesmbH als auch deren einziger Kommanditist ist) und entfaltet diese Tochter-GesmbH…
Ist der Kommanditist einer in Deutschland errichteten GesmbH & Co KG in Österreich ansässig, so unterliegen Gewinnausschüttungen an ihn nach deutschem Rechtsverständnis der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Dies deshalb, weil nach deutschem inländischen Recht die Beteiligung an der Komplementär-GesmbH zum notwendigen Betriebsvermögen der deutschen KG…
…vom 20. April 2001 angemessen und fremdüblich sei, wonach alle Verluste ausschließlich vom Kommandidisten getragen werden sollen, bei gleichzeitiger Anerkennung eines Gewinnanteiles für Risiko und Haftung in einem solchen Ausmaß für die KomplementärGesmbH, dass die, auf diesen Mindestgewinn entfallende Körperschaftsteuer der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gem § 24…
…die GesmbH und Co KG, deren Komplementärin die Bw. sei, auf Liebhaberei erkannt worden sei. Aus Sicht des Steuerpflichtigen seien daher alle abhängigen Bescheide wie auf Grund der letzten Veranlagung 2001 ergangene Vorauszahlungsbescheide ebenfalls im Stadium des Rechtsmittels. Es verhalte sich eine Komplementär GesmbH eben…
…betreffend die Geschäftsführung durch eine Komplementär-GesmbH einer GesmbH & CoKG). Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist daher nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994. 1.2 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH Nach der bisherigen Verwaltungspraxis können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (die Gesellschaft ist in der…
…ist die Komplementär GesmbH der A B GesmbH & Co KG. Die A B GmbH ist Arbeitsgesellschafter und nicht am Vermögen der A B GesmbH & Co KG beteiligt. Herr A B - der Gesellschafter-Geschäftsführer der A B GmbH - ist der einzige Kommandist der A B GesmbH …
…000 | Alle genannten Firmen würden durch die Geschäftsführer Dr.W und DI.K vertreten. Diese seien zugleich Kommanditisten der Ex wie auch Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH. Die von der Bw. aus obigen Rechnungen geschuldete Umsatzsteuer sei von der Ex auf das Finanzamtsverrechnungskonto der Bw…
…die in Haftung gezogene Umsatzsteuer wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden könne. Diese Uneinbringlichkeit der Abgaben sei auf die Verletzung der dem Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH auferlegten Pflichten zurückzuführen. Gegen diesen Haftungsbescheid wurde am 4.Juni 1998 berufen. Der Berufungswerber (Bw) moniert zunächst…
…eingebracht werden könnten und L.A. als Geschäftsführerin der Komplementär GesmbH infolge schuldhafter Pflichtverletzung zur Haftung herangezogen werde. Dagegen brachte die Berufungswerberin (Bw) durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 7.März 1997 das Rechtsmittel der Berufung ein. Sie führte aus, dass sie nicht Geschäftsführerin der OHG…
…2004 | Dienstgeberzuschlag | 221,29 | 2004 | Säumniszuschlag | 1.395,76 Zur Begründung führte das Finanzamt lediglich aus, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH für die Abgabenschulden der KG haften würde. In der dagegen nach Fristverlängerung eingebrachten Berufung führte der Bw. aus…
…der Eintritt des Abgabenausfalls auf eine Uneinbringlichkeit der Abgaben beruhe und die schuldhafte Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden sein müsse. Der Bw. sei Geschäftsführer der Komplementär GesmbH gewesen und zähle somit unzweifelhaft zum Personenkreis der §§ 80 bis 84 BAO: Weiters unzweifelhaft sei der Abgabenausfall…
…der Folge MS GesmbH) wurde in der Folge im Firmenbuch am 10. August 2004 unter dem AZ b amtswegig gelöscht. M.A. (in der Folge Bw.), geboren am 24. August 1961, war mit einer Stammeinlage von € 117.000,00 an der Komplementärin (GesmbH) beteiligt…
…von S 1.765.159,-- herangezogen. Aufgrund des Konkurses der Fa. A. sei die Hereinbringung der aushaftenden Abgaben nicht mehr möglich. Der Bw habe es als verantwortlicher Geschäftsführer der Komplementär GesmbH unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der oben genannten Firma entrichtet werden…
…von S 4,438.846,-- herangezogen. Aufgrund des Konkurses der Fa. A . sei die Hereinbringung der aushaftenden Abgaben nicht mehr möglich. Der Bw habe es als verantwortlicher Geschäftsführer der Komplementär GesmbH unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der oben genannten Firma entrichtet werden…
…worden. ln dieser Stellungnahme sei vom Bf. vorgebracht worden, dass Herr Dr. P. als Geschäftsführer der Komplementär GesmbH der Vertreter und die Komplementärgesellschaft vermögend und aktiv wäre. Der Bf. selbst wäre weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Weiters sei bekannt gegeben worden, dass der Bf…
…nicht zulässig, sondern stellt Gewinnanteil dar. Der in der Berufungsschrift angeführte Fall, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Komplementär-GesmbH die Wohnung den Geschäftsführern zur Verfügung stellt, kann nicht zugestimmt werden, da sowohl die vertragliche Gestaltung als auch die buchungstechnische Abwicklung dagegen sprechen. 2. Nichtanerkennung des…