Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0904-W/04
Wird ein Rechtsgeschäft bloß zum Schein abgeschlossen und in der Folge ohne Vorsteuerkorrektur rückabgewickelt, liegt mangelnde Gutgläubigkeit vor, die zur Umsatzsteuervorschreibung gemäß § 11 (14) UStG 1994 führt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0904-W/04vom 23.07.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder HR Mag. Robert Posch, Elisabeth Isabella Krejci und Dr. Wolfgang Baumann über die Berufungen der X, y, vertreten durch Schebesta u. Holzinger WT-GesmbH, 3100 St. Pölten, Schreinerg. 6, vom 6. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7 und 15. Bezirk in Wien betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung für 5/2003 sowie der Festsetzung der Umsatzsteuer 5/2003 vom 8. Jänner 2004 i.V. mit der Berufung vom 23. Oktober 2006 gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 vom 22. September 2006 in der am 27. Juni 2012 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend der Umsatzsteuerfestsetzung für 5/2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Berufung gegen den Festsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für 5/2003 i.V. mit der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der X (vormals X1, X-Nr idF Bw.) ist der Betrieb eines technischen Büros zur Beratung, Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, Ausarbeitung von Projekten und deren Ausführung.
Die Bw. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der X-Holding (X-Holding-Nr).
Sie hatte zunächst aus nachfolgend näher dargestellten Rechtsgeschäften resultierende Umsatzsteuerverbindlichkeiten erklärt und diese in weiterer Folge wegen Nichtzustandekommen der Geschäfte berichtigt.
Das Finanzamt ging von einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis aus und setzte die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 fest.
Die in diesem Zusammenhang angefochtenen Bescheide stellen sich wie folgt dar:
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Mai 2003 ( bzw. Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens)
Nach einer beim Finanzamt St. Pölten elektronisch eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2003 (Zahllast € 754.451,09) wurde mit 8. Oktober 2003 bei dem infolge Sitzwechsels nunmehr zuständigen Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung (Zahllast € 4.451,09) eingebracht.
Das Finanzamt setzte die Zahllast mit € 4.451,09 fest, was zu einer Abgabengutschrift von € 750.000,- führte.
Der Bescheid wurde im wiederaufgenommenen Verfahren am 8. Jänner 2004 geändert und eine Abgabennachforderung i.H.v. € 750.000,- festgesetzt.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass zwei von der Bw. an die Ex E-Nr (vormals E2) gelegten Rechnungen keine ernsthaft gewollten Leistungen zugrunde gelegen seien. Eine Finanzierungsmöglichkeit der vereinbarten Geschäfte habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Berichtigung der zugrundeliegenden Rechnung sei nur dann möglich, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt habe (Hinweis auf VwGH v. 26.6.2001, Zl. 2001/14/0023). Da diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, werde Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet.
Aus einer Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom 4. Dezember 2003 geht hervor:
Die Bw. legte mit 7. Mai 2003 zwei Rechnungen an die Ex .
Gegenstand dieser Rechnungen waren
1. Die Einräumung der uneingeschränkten und unbefristeten Verwendung der Marke Eu incl. Übergabe von Projektunterlagen und Referenzprojekten um € 1.750.0000,- (+350.000,- USt);
2. Die unbefristete und uneingeschränkte Nutzung sämtlicher Rechte im Zusammenhang mit der Software "Pp" um € 2.000.000,- (+400.000,- USt).
Eine Umsatzsteuerprüfung bei der Ex für den Zeitraum Mai und Juni 2003 habe hervorgebracht, dass die Ex nicht nur von der Bw. sondern auch von anderen unter der Leitung der X-Holding stehenden Unternehmen Lieferungen/Leistungen über gesamt € 11.420.000,- (+ € 2.284.000,- USt) bezogen hatte.
Dabei handle es sich um folgende Gesellschaften (Anmerkung: aufgrund mehrfacher Änderung des Firmenwortlauts werden hier die zuletzt gültigen Namen bzw. die Firmenbuchnummern dargestellt) X-Gruppe:
- X-B;
- X-I;
- X-C.
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ReDatum
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Betrag netto
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USt
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Gegenstand
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€
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€
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Bw.
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07.05.2003
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1.750.000
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350.000
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Marke Eu, Projektunterlagen
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Bw.
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07.05.2003
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2.000.000
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400.000
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Nutzung v. Rechten i.Z.m Pp, Pj
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X-B
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07.05.2003
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1.420.000
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284.000
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Übergabe von Projekten und Kontakten
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X-I
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07.05.2003
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750.000
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150.000
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Ablöse Investitionen fx
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X-I
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1.200.000
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240.000
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Ablöse Investitionen bx
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X-C
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07.05.2003
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2.500.000
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500.000
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Nutzung IR-Marke c in ehem. Ostblock
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X-C
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24.06.2003
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1.800.000
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360.000
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Nutzung IR-Marke c in den USA
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Gesamt
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11.420.000
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2.284.000
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Alle genannten Firmen würden durch die Geschäftsführer Dr.W und DI.K vertreten. Diese seien zugleich Kommanditisten der Ex wie auch Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH.
Die von der Bw. aus obigen Rechnungen geschuldete Umsatzsteuer sei von der Ex auf das Finanzamtsverrechnungskonto der Bw. überrechnet worden.
Nachdem die Bw. wegen Nichterfüllung der Verträge von den Geschäften zurückgetreten war, wurden von ihr ebenso wie von den übrigen rechnungsausstellenden Gesellschaften zunächst berichtigte Voranmeldungen eingereicht und in der Folge Rückzahlungsanträge gestellt. Bei der Ex sei hinsichtlich der bei ihr nunmehr schlagend werdenden Umsatzsteuerverbindlichkeit ein Stundungsansuchen über € 2,4 Mio eingebracht worden.
Die Ex sei auf die Finanzierbarkeit obiger Geschäfte hin untersucht worden. Bei der Ex handle es sich um eine Unternehmung mit einem Umsatz von € 150.000,- und einem Verlust von € 400.000,- (per 2001). Die Geschäftsleitung der Ex habe lediglich eine unverbindliche Finanzierungszusage über € 7,5 Mio. vorlegen können.
Ein Versuch des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien, die sich auf den Abgabenkonten der Rechnungsaussteller nunmehr ergebenden Gutschriften (u.a. der Bw.) im Rahmen von Forderungspfändungen auf die Ex überrechnen zu lassen sei gescheitert, nachdem die Ex auf Schadenersatzvereinbarungen in den jeweiligen Kaufverträgen hingewiesen habe, nach denen sie den Rechnungsausstellern bei Nichtzustandekommen des Vertrages 20% der Rechnungssumme zu ersetzen habe.
Dem Geschäftsführer der Ex , Dr.W sei im Rahmen der abschließenden Besprechung der Umsatzsteuerprüfung am 21. November 2003 mitgeteilt worden, dass den Rechnungen nach Ansicht des Finanzamtes keine ernsthaft gewollten Leistungen zugrundegelegen seien. Es würden Rechnungen gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 vorliegen, aus denen ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig sei, wenn der Finanzverwaltung kein Schaden entstehe. Dr.W habe sich geweigert eine Überrechnung der Gutschriften zu beantragen.
Mit zwei Eingaben vom 6. Februar 2004 wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Mai 2003 sowie gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Berufung erhoben.
Zum Wiederaufnahmebescheid wurde ausgeführt, dieser enthalte keine taugliche Begründung.
Hinsichtlich des Sachbescheides wurden Mängel in der Begründung gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO geltend gemacht. Es fehle an entsprechenden Sachverhaltsdarstellungen, es werde mit Verweis auf die Prüfung der Ex lediglich festgestellt, dass den Rechnungen vom 7. Mai 2003 keine ernsthaft gewollte Leistung zugrunde gelegen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien zu diesem Ergebnis gekommen sei. Die Beweiswürdigung fehle gänzlich.
Auch die im Bescheid vertretene Rechtsansicht zu § 11 Abs. 14 UStG 1994 sei teilweise unrichtig. Aus der Judikatur des EuGH ergebe sich, dass eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 nur mehr in Ausnahmefällen bestehen bleibe. Aus der Entscheidung vom 19. September 2000 RsC 454/98 Schmeink&Cofreth und Strobel ergebe sich, dass eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden könne, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt habe, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden könne. Eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung komme nur dann in Betracht, wenn sich herausstelle, dass eine Rückabwicklung des gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich sei; in diesem Fall wäre zudem die Frage des guten Glaubens des Rechnungsausstellers von Bedeutung. Dies bringe auch das von der Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2001, Zl. 2001/14/0023 zum Ausdruck. Ein Verbot der Rechnungsberichtigung komme nur bei missbräuchlicher Rechnungslegung zu Tragen. Eine Ausfallshaftung könne unabhängig von obigen Überlegungen nur geltend gemacht werden, wenn eine Rückabwicklung beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich sei.
Die Ex habe lediglich ein Stundungs- und Ratenansuchen im Zusammenhang mit von ihr gleichzeitig geltend gemachten Schadenersatzansprüchen in Hinblick auf das gescheiterte Investment bzw. die gescheiterte Finanzierung gestellt. Die Steuerschuld werde von der Ex abgedeckt.
Es sei nicht von Missbrauch, sondern von Gutgläubigkeit der Bw. im Sinne der Literatur auszugehen. Die Bw. habe über die sie treffende Mitwirkungspflicht hinaus über ihren Vertragspartner, die Ex weitere Details zum Sachverhalt erheben können, die sich wie folgt darstellen würden:
Den fraglichen Rechnungen der Bw. an die Ex vom 7. Mai 2003 lägen Vereinbarungen vom 30. April 2003 betreffend das Organisationssystem/Handbuch Pp bzw. Überlassung der Marke Eu, Projektunterlagen und Referenzprojekte zugrunde. Die Ex habe diese Verträge abgeschlossen, weil sie davor einen Vertrag über ein Investment im Umfang von € 7,5 Mio. mit Ing.E abgeschlossen habe. Ing.E sei tschechischer Staatsbürger, der seine Tätigkeit vor allem in Deutschland entfalte und bei zahlreichen Firmengründungen, Immobilienkäufen und Beteiligungen in EG-Beitrittsländern aber auch der Ukraine und Russland tätig sei und bereits zahlreiche derartige Investitionsgeschäfte abgewickelt habe. Ing.E habe Ende Dezember 2002 mit HD (alias Ho) einen Partnerschaftsvertrag betreffend der Vorhaben Firmengründung, Beteiligungen und Immobilienkäufe abgeschlossen. Grundlage sei eine Kapitalzusage der S-Bank(H). an HD im Umfang von € 230.000.000,- gewesen. In Hinblick darauf habe Ing.E zum Jahresanfang 2003 zahlreiche Kapitalgesellschaften in Liechtenstein, Luxemburg und Belgien errichtet und auch mit der Ex KG Gespräche und eingehende Planungen durchgeführt.
Am 31. März 2003 sei eine Grundsatzvereinbarung über ein Investment von € 7,5 Mio. mit der Ex abgeschlossen worden. Die Ex ihrerseits habe mit der Bw. entsprechende Verträge abgeschlossen die in der Rechnungslegung vom 7. Mai 2003 gemündet seien. Ende August/Anfang September 2003 habe sich herausgestellt, dass die S-Bank(H) nicht zu ihrer Kapitalzusage stehe, weshalb Ing.E das Kapital von € 7,5 Mio. nicht zur Verfügung stellen konnte. Die Weigerung der S-Bank(H) auf Auszahlung des Geldes sei bereits Gegenstand strafgerichtlicher Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, denen sich Ing.E als Nebenkläger angeschlossen habe.
Die Ex sei in der Folge von ihren Vereinbarungen mit Ing.E ebenso wie die Bw. von ihren Vereinbarungen mit der Ex am 2. September 2003 zurückgetreten, nachdem die Ex mit den vereinbarten Ratenzahlungen bereits in Verzug gewesen sei. Die Bw. habe daraufhin eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung 5/2003 beim Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien eingebracht, welches in der Folge einen Bescheid vom 14. Oktober 2003 über die Festsetzung der Umsatzsteuer 5/2003 erlassen habe. Die Bw. habe als Konsequenz des Vertragsrücktrittes der Ex von ihrer vertraglich ausbedungenen Pönalevereinbarung Gebrauch gemacht und einen Betrag von gesamt € 900.000,- gefordert.
Die Ex habe mit Ing.E vereinbart, dass er die ihr erwachsenden Schadenersatzansprüche infolge Nichtbereitstellung des zugesagten Kapitals gegenüber der S-Bank(H) mittels Inkassozession geltend mache.
Ing.E seien im Zusammenhang mit dem geplanten Investment Spesen erwachsen, er habe u.a. 10 Girokonten bei der Raiffeisenbank Niederösterreich-Wien AG eingerichtet. Auch dies spreche für die Ernsthaftigkeit der Erfüllung dieser Rechtsgeschäfte.
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien (Dr.S) nahm in der Folge mit Schreiben vom 19. Februar 2004 zu den Berufungen Stellung.
Hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides sei der Bw. insoweit beizupflichten, als dieser mangelhaft begründet sei.
Was die Berufung gegen den Sachbescheid betreffe so bleibe unbestritten, dass es sich bei den Rechnungen vom 7. Mai 2003 um solche i.S.d. § 11 Abs. 14 UStG 1994 handle. Da das Steueraufkommen gefährdet sei, würden die Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung nicht zutreffen, habe doch die Ex zwar die Vorsteuer rückgängig gemacht, die resultierende Umsatzsteuergutschrift bei der Bw. sei jedoch nicht überrechnet sondern die Auszahlung der Gutschrift beantragt worden.
Eine Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers liege nicht vor. Die Geschäftsleitung der Bw. und der Ex sei ident gewesen. Die Rechnungsausstellerin habe wissen müssen, dass die Finanzierung nicht gesichert gewesen und die Rechnungslegung daher über ein nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft erfolgt sei. Eine verbindliche Finanzierungszusage sei aus den beigebrachten Unterlagen nicht ersichtlich. Über den behaupteten Schadenersatzanspruch seien überhaupt keine Unterlagen beigebracht worden. Im Falle einer Überrechnung des Umsatzsteuerguthabens hätte die Bp. der Berichtigung der Rechnung auch zugestimmt. Die Rechnungen seien darüber hinaus mit Gutschriften zum Rechnungsdatum, somit zum 7. Mai 2003 storniert worden.
Mit Schreiben vom 2. April 2004 erfolgte eine umfangreiche Urkundenvorlage der Bw., zur Konkretisierung des von ihr in den Berufungsschreiben vom 6. Februar 2004 behaupteten Sachverhaltes.
Die Berufung über die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2004 als unbegründet abgewiesen und mit Vorlageantrag (gemäß
§ 276 BAO) vom 17. Mai 2004 bekämpft.
Mit weiterer Eingabe vom 3. Mai 2005 nahm die Bw. zur Gegenäußerung der Bp. Stellung. Soweit darin der Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für Mai 2003 erläutert wurde, wurde die bereits in der Berufung dargelegte rechtliche Beurteilung wiederholt.
Umsatzsteuerbescheid 2003
Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien erließ einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003, der von der elektronisch eingelangten Jahreserklärung insoweit abwich, als eine Steuerschuld i.H.v. € 750.000,- gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 festgesetzt wurde.
In der Begründung wurde auf die Feststellungen des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien verwiesen und die Begründungselemente des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für 5/2003 im Wesentlichen wiederholt.
Mit der am 23. Oktober 2006 eingelangten Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wurden die in der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid dargestellten Argumente wiederholt.
Zudem wurde dargelegt, dass über das Vermögen der Ex zwischenzeitig ein Konkursverfahren eröffnet und aufgrund eines abgeschlossenen und konkursgerichtlich genehmigten Zwangsausgleiches aufgehoben worden sei. Nachdem dieser Zwangsausgleich erfüllt worden sei, bedeute dies für die Bw., dass die Ex die strittige Umsatzsteuer anteilig bezahlt habe. Im Umfang dieser Inanspruchnahme sei eine Ausfallshaftung der Bw. im Sinne der zitierten Judikatur unzulässig.
Weiters wurde erläutert, dass mit Berufungsentscheidung des UFS vom 28. Jänner 2005, Gz. RV/0723-W/04 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO in der gegenständlichen Sache die Ansicht vertreten worden sei, dass eine Berichtigung der Umsatzsteuer im September 2003 vorgenommen werden könne.
Mit Vorhalt vom 15. November 2006 wurde die Bw. vom UFS zu den Themenbereichen Geschäftsanbahnung/-abwicklung, den Rechnungen betreffend Firmenname, Projektunterlagen, Referenzprojekten, der Rechnung Pp sowie zu im Verfahren beigebrachten Unterlagen Fragen gestellt.
In Beantwortung des Vorhalts vom 19. April 2007 erläutert die Bw., Informationen über den Geschäftspartner der Ex, Ing.E ergäben sich aus der Erfüllung diverser Auskunftsersuchen unter Vorlage von Unterlagen, die von dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden seien. Seine Identität sei überprüft worden. Glaubhafte Angaben über die Person und Tätigkeit des Ing.E würden vom Bevollmächtigen Dr.G stammen.
Die Ex habe im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union die Geschäftsidee entwickelt, unter dem Markennamen EU ein in den Oststaaten tätiges, auf einem Franchisesystem beruhendes großes Planungs- und Beratungsunternehmen aufzubauen. Eine Dokumentensammlung, die die Zusagen und Verhandlungen von Ing.E bzw. Dr.G mit der Ex dokumentiere sei vorgelegt worden. Mit Ing.E habe man ein Investment i.H.v. 49% vereinbart. Der Verkaufspreis ergäbe sich aus dem für den Aufbau der Systeme Pp und Pj bei der Bw. entstandenen Mitteleinsatz, den lt. Businessplan dargestellten erwarteten Chancen sowie der Bereitschaft des Investors, die Vorarbeiten und die Vermittlung des Know How zu vergüten. Der von der Ex erstellte Businessplan wurde beigebracht. Der Weiterbetrieb des Installationsunternehmens der Ex sei mangels Liquidität und da sich der Betrieb noch in der Aufbauphase befand, nicht möglich gewesen.
Fragen zum Finanzierungsangebot der S-Bank(H) seien für die Bw. im Detail nicht beantwortbar, da Vertragspartner der Bw. die Ex und Vertragspartner der Ex Ing.E gewesen sei.
Ein Schadenersatzanspruch gegen Ing.E sei mangels Nachweis eines Verschuldens nicht möglich, hinsichtlich Schadenersatzansprüchen gegenüber der S-Bank(H) werde das Ende der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg abgewartet. Der Stand der Ermittlungen werde mit Dr.Sch (Rechtsanwalt von Ing.E) laufend kommuniziert.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 19. April 2007 wurde ein umfangreiches Aktenkonvolut vorgelegt worin sich nachfolgende Unterlagen finden (chronologische Aufstellung):
- Der Businessplan vom 31. Dezember 2002 über die Geschäftsidee Eu.
- Das verbindliche Finanzierungsanbot der S-Bank(H) vom 13. Dezember 2002 an HD.
Demnach wird HD ein Vermögen von € 230 Mio bzw. die sich daraus ergebenden Abschöpfungen i.H.v. 18-25% monatlich zur Verfügung gestellt. Als Vertreter der Bank finden sich die Namen HWK und AK.
- Der Partnerschaftsvertrag zwischen HD und Ing.E vom 23.Dezember 2002
Ing.E wird darin die Hälfte der Kapitalabschöpfungen aus dem Finanzierungsanbot der S-B in M überlassen. Weitere 25% werden für gemeinsame Vorhaben zur Verfügung gestellt.
- Eine Vielzahl von Aktenvermerken von Mag.Z und Dr.G von 1/2003 bis über das Zustandekommen des Investments bzw. das Verfahren nach dessen Scheitern über das Verfahren.
- Ein Beratungsvertrag zwischen der GbR und DVwR betreffend Gründungsberatung und Gestaltung einer zu schaffenden Firmenstruktur unter Leitung einer IH.
- Ein zugehöriger Finanzplan für die Jahre 2003 bis 2005 samt Organigramm.
- Die Rechnung einer belgischen Rechtsanwaltskanzlei für die Ausarbeitung von Satzungsentwürfen einer belgischen Holding bzw. ein Schreiben dieser Kanzlei über den Entwurf eines Mietvertrages.
- Schreiben von Dr.Sch an den Verband-S(F) mit denen um Aufklärung in der causa S-B ersucht wird.
- Ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei DS als Vertreter der S-Bank(H) an Dr.Sch nach der die Finanzierungsvereinbarung gefälscht, die aufscheinenden Personen unbekannt sind und Strafanzeige erstattet wurde.
- Ein Zeugenvernehmungsprotokoll von Ing.E vor der Kriminalpolizeiinspektion X.
Ing.E sagte aus, dass er über die jeweiligen Lebensgefährtinnen mit HD bekannt geworden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt dass er für eine Firma arbeite die bei der S-B Sicherheitsüberprüfungen durchführe wobei er das elektronische Banking auf Schwachstellen abprüfe. Er habe zunächst über einen imaginären Betrag (€ 1 Mio.) verfügt der in der Folge auf € 10 Mio. und Ende November 2002 von einem Kö auf € 230 Mio. aufgestockt worden sei. Schließlich habe HD das Finanzierungsanbot der S-B erhalten.
Der Glaube an die Echtheit sei aufgrund von WKZ (Wertpapierkennzahlen) mit denen Beträge über gesamt € 700.000,- aus dem Rechenzentrum der S-B übertragen worden seien, verstärkt worden. Nachdem HD festgestellt habe, dass es sich bei den € 230 Mio. um reale Beträge gehandelt habe, habe er es mit der Angst bekommen, sich an ihn gewandt und einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen. Auch der von ihm beigezogene DVwR habe keinen Verdacht geschöpft. Er habe weder AK noch HWK jemals kennengelernt.
- Ein Mail von HWK vom 1. Februar 2003 mit WKZ-Zahlen bzw. Überweisungsbelege.
- Ein Zeugenvernehmungsprotokoll von HD vor der Kriminalpolizeiinspektion X.
Demnach verfügt HD über kein Einkommen, er hat ca. € 30.000,- Schulden und eine auf Bewährung bedingte Strafe wegen Betruges ist angemerkt.
HD gab an, er habe als Dienstnehmer die Telefonhotline der S-B betreut. Ansprechpartner sei ein Herr Kö gewesen.
Er gab weiters an, dass es sich in der Sache S-B um fiktive Geschäfte gehandelt habe. Ing.E habe über die S-B zu viel Geld kommen wollen um entsprechende Anlagen zu tätigen.
Ing.E habe auf ihn Druck ausgeübt und ihn oftmals angerufen. HD habe beschlossen ihn zu befriedigen und verschiedene Formulare der S-B erstellt. Die Wertpapierkennzahlen habe er sich ausgedacht. Er habe keinen finanziellen Vorteil daraus gezogen. Den Namen HWK habe er sich einfallen lassen.
- Ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth betreffend das Verfahren gegen Ing.E vom 26. Oktober 2004.
- Ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth vom 3. November 2004 betreffend das Ermittlungsverfahren gegen HD.
Ing.E habe sich durch die S-B betrogen gefühlt und im Vertrauen auf die Zusage mit einem erheblichen Geldfluss gerechnet. Er gehe davon aus, von Mitarbeitern der S-B Kö, Kl und u.U. von HD betrogen worden zu sein. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass alleine HD als Urheber der Dokumente in Frage käme. Er habe ein umfassendes Geständnis abgelegt. Von einer weiteren Strafverfolgung werde abgesehen, da HD zwischenzeitlich wegen Betrugs eine Haftstrafe verbüße. Ein Betrugsvorwurf sei im vorliegenden Fall nicht substantiiert, nachdem nicht ersichtlich sei, wo der Vermögensschaden von Ing.E liegen solle. Für die Involvierung weiterer Personen gebe es keinen Anhaltspunkt.
- Eine Sachverhaltsdarstellung von Dr.G an Dr.W vom 20. Dezember 2004.
- Eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung von DVwR gegenüber dem Rechtsanwalt der Bw. Dr.PK.
- Ein Schreiben von Dr.Sch an Ing.E vom 28. März 2007 wonach er in Hinblick auf das nicht nennenswerte Vermögen davon Abstand genommen habe, HD zu verklagen. Er sehe eine realistische Chance zur Durchsetzung bestehender zivilrechtlicher Ansprüche gegen die S-Daten-(N). Er gehe davon aus, dass es sich bei einem vor der Staatsanwaltschaft Potsdam geführten Verfahren gegen einen Dr. Kl um den Ansprechpartner von HD handle. Das Verfahren müsse abgewartet werden.
Nachfolgende Einvernahmen wurden vom UFS zur Ermittlung des Sachverhaltes durchgeführt:
DVwR
DVwR wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2007 vom UFS zum Sachverhalt befragt und gab mit Eingabe vom 12. Juni 2007 bekannt, dass er sowie der Rechtsanwalt Dr.Sch die Investmentzusage der S-B dem Anschein nach überprüft und für Ordnung befunden hätten.
Weiterführende Unterlagen zur Investmentzusage lägen ihm nicht vor.
Es liege demnach keine Zusage über die Auszahlung des Darlehenskapitals vor. Bei sogenannten ,TCL Programmen' sei es üblich, dass Auszahlungen ausschließlich über Kapitalabschöpfungen erfolgen würden. Da die Bank ein derartiges Geschäft seines Wissens nicht durchführen dürfe, sei HD damit beauftragt worden.
Auf den Vorhalt, dass gemäß Angebot keine Form der Mitsprache, Kontrollrechte bzw. eine Verzinsung (für den Fall der Rückzahlung) vorgesehen sei bzw. was gelte, wenn die Kapitalabschöpfungen nicht das vereinbarte Ausmaß erreichen würden, wurde ebensowenig eingegangen, wie auf die laut Investmentangebot zugesagte Höhe der Renditen.
Hinsichtlich der fehlenden Unterschriften auf dem Angebot der S-B Bank gab DVwR bekannt, dass diese bei von der Bank ausgestellten Dokumenten nicht erforderlich seien, wenn sie auf Vorstandspapier mit Wasserzeichen erstellt würden.
Eine direkte Kontaktaufnahme durch ihn oder Ing.E bei der S-B (infolge Zahlungsverzuges) sei nicht erfolgt, da weder er noch Ing.E in Geschäftsbeziehungen mit der Bank gestanden seien. Zu einer direkten Informationseinholung seien sie nicht befugt gewesen.
DVwR selbst habe aus dem nicht zustandegekommenen Finanzierungsgeschäft offene Forderungen über € 270.000,-.
Eine Klage gegen Ing.E sei nicht angezeigt, da dieser selbst getäuscht worden sei. Eine Klage gegenüber HD sei aufgrund dessen Zahlungsunfähigkeit nicht erhoben worden. Was die S-B betreffe so müsse die Auffindung und Sicherstellung von Kl abgewartet werden.
Ing.E
Ing.E gab dem UFS mit Schreiben vom 28. August 2007 (zum Vorhalt vom 9. Juli 2007) bekannt, dass es nach Besprechungen über die Machbarkeit des Investments mit Rechtsanwalt Dr.Sch und DVwR zum Vertragsabschluss gekommen sei. Er habe sich über HD erkundigt, wobei die Erhebungen ergeben hätten, dass nichts Auffälliges über ihn vorliege.
Bezug habende Unterlagen zu diesen Erhebungen wurden dem UFS nicht vorgelegt.
Dass HD Probleme mit dem Gericht gehabt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen.
Er selbst habe seine Referenzen (Abwicklung vieler Geschäfte mit dem Osten, viele Geschäfte über Österreich unter Einbindung österreichischer Ministerien) gegenüber HD offengelegt.
Er habe die Werthaltigkeit des Partnerschaftsvertrages geprüft bzw. prüfen lassen und positive Hintergrundinformationen erhalten, könne diese Detailbereiche aber nicht offenlegen, da er zur Vertraulichkeit angehalten worden sei.
Auf nähere Fragen zur Ausgestaltung des Angebots der S-B, dass z.B. das verbindliche Angebot keine Form der Sicherheit, der Mitsprache oder von Kontrollrechten der S-B enthalte, wurde nicht eingegangen.
Gleichfalls unbeantwortet blieben die Fragen, ob HD jemals Geld oder geldwerte Vorteile von ihm erhalten habe, ob seine Forderungen gegenüber HD vor den Behörden geltend gemacht worden seien bzw. zu welchem Zeitpunkt den deutschen Behörden (Staatsanwaltschaft, BaFin...) zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er nicht nur eigene Forderungen betreibe, sondern auch mit einem Inkassomandat der Ex ausgestattet sei.
Fragen zur Konteneröffnung bei der S-B und im Verfahren vorgelegter Überweisungskopien wurden nicht näher beantwortet.
Ing.E legte des Weiteren dar, er habe Firmengründungen in die Wege geleitet und Konten bei österreichischen Banken eröffnen lassen.
Mit seinem Bevollmächtigten Dr.G habe eine Provisionsvereinbarung bestanden, nach der diesem für den Fall des erfolgreichen Zustandekommen des Investments ein Honorar i.Hv. 0,5% zugestanden wäre.
Mit weiterem Vorhalt vom 11. September 2007 wurde Ing.E aufgefordert, gegebenenfalls den aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalt darzustellen. Nachdem gemäß seiner Darstellung viele seiner (Referenz)Geschäfte über Österreich gelaufen seien, wurde er ersucht, diese näher darzustellen und Feststellungen seine persönliche Steuerpflicht betreffend getroffen.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 gab Ing.E bekannt, die Bw. zu den Bankfinanzierungsangelegenheiten nicht im Detail informiert zu haben. Er selbst habe auf die Finanzierungszusage vertraut und erforderliche Schritte (Einleitung von Firmengründungen, Abschluss eines Beratervertrages etc.) eingeleitet. Es sei zum Abschluss des Vertrages mit der Eu unter der Bedingung gekommen, dass er für den Fall des Scheiterns der Finanzierung entsprechende Schadenersatzansprüche zu übernehmen habe. Zur Finanzierung gab Ing.E bekannt, dass es für das Arbeiten mit dem vorhandenen Kapital nach den Vertragsvorgaben lediglich erforderlich gewesen sei, den Kapitalnachweis urkundlich zu erbringen und das Kapital über einen gewissen Zeitraum einzufrieren, was in weiterer Folge die Möglichkeit eröffnet hätte, Zinserträge zu erzielen, die dann zur tatsächlichen Kreditauszahlung vorgesehen gewesen seien.
Er habe Dr.Sch den Auftrag erteilt, gegen die S-B mit Klage vorzugehen, nachdem die Informationen die zu einem Haftungsnachweis des Bankinstituts führen könnten jedoch dürftig seien, habe sein Anwalt unter Hinweis auf das erhebliche Kostenrisiko von einer solchen (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) abgeraten.
Dr.Sch
Im Rahmen eines schriftlichen Vorhaltes vom 11. September 2007 wurde Dr.Sch aufgefordert, die Angaben von Ing.E, wonach er sich als Nebenkläger dem Strafverfahren der S-Bank(H) angeschlossen und Schadenersatzforderungen im Rahmen der Nebenklägerschaft geltend gemacht worden seien, unter Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B. über den Beitritt zur Klägerschaft bzw. Schreiben, aus denen die Höhe des geforderten Schadenersatzes hervorgehe, dem UFS vorzulegen und seine Maßnahmen zur Forderungsbetreibung der Ansprüche der Ex darzustellen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 5. November 2007 gab Dr.Sch bekannt, dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth gegen Ing.E eingestellt worden sei. Eine Nebenklage dürfe sich wohl auf das Ermittlungsverfahren gegen einen Herrn Dr. Kl beziehen, welcher zur Fahndung ausgeschrieben sei. Schon aufgrund der Ähnlichkeit des Vorgehens dieses Dr. Kl sei von einer Personenidentität auszugehen. Konkrete Feststellungen seien erst bei der Festnahme des Beschuldigten zu treffen, der sich gemäß einem zuletzt mit dem Staatsanwalt geführten Telefonat in der Mongolei befinde. Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Herrn Kl und AK sei auf Veranlassung vom Verband-S(F) bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeleitet und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 eingestellt worden, nachdem es sich nach Ansicht der do. Staatsanwaltschaft bei besagten Personen bzw. Namen um Alias-Namen handle.
Beigelegt wurde der Eingabe ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 8. Dezember 2006 an Dr.Sch betreffend ein Ermittlungsverfahren das sich gegen einen MK u.a. richtet.
Unterlagen betreffend den Beitritt als Nebenkläger im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Hamburg sowie hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wurden nicht vorgelegt.
Aufgrund des noch weitgehend ungeklärten Sachverhaltes könnten keine konkreten Angaben über die Höhe des auf Seiten des Ing.E eingetretenen Schadens gemacht werden. Dies auch deshalb, weil die S-Daten-(N) angekündigt habe, gegen Ing.E im Wege einer negativen Feststellungsklage vorzugehen, wenn der einen dem Grunde nach geltend gemachten Schadenersatzanspruch aufrecht erhalten werde.
Dr.G
Im Rahmen einer Zeugenaussage vom 24. Mai 2007 gab Dr.G an, Bevollmächtigter von Ing.E gewesen zu sein und den Auftrag erhalten zu haben, in Verbindung mit einer Finanzzusage Liegenschaften zu suchen. Seinen Verhandlungspartner Mag.Z habe er bereits seit längerer Zeit als Ansprechpartner der Ex gekannt.
Nachdem Ing.E nicht persönlich mit den Geschäftspartnern in Kontakt habe treten wollen, habe er Telefonate mit Ing.E geführt und danach den Kontakt mit Mag.Z gesucht. Ein Offert von Ing.E über die Bereitstellung eines Investments (über € 7,5 Mio.) das nach seinen Informationen angenommen worden sei liege vor. Ein schriftlicher Vertrag über die Finanzierung sei nicht erstellt worden.
Über alle Besprechungen und Telefonate von Relevanz seien Aktenvermerke angefertigt worden. Das Investment sollte in Form einer Beteiligung an einer GesmbH erfolgen. Ing.E sollte sich in Höhe von 49% der Gesellschaftsanteile beteiligen. Die Regressforderungen der Ex aus der Nichterfüllung des Vertrages seien an Ing.E abgetreten worden.
Dr.G habe mehrere Unterlagen über die Finanzierungsvereinbarung in seinem Besitz. Er erwarte eine Entbindung seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch Ing.E. Zu diesem Zeitpunkt war Dr.G nicht mehr in der Liste der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen (siehe unten).
Die Höhe der Finanzierungszusage sei Dr.G unüblich erschienen, er habe aber keinen Auftrag gehabt, die Werthaltigkeit dieser zu überprüfen.
Mit Eingabe vom 18. November 2008 legte Dr.G Unterlagen vor.
- Eine Grundsatzvereinbarung zwischen ihm und Ing.E vom 5. November 2002 nach der Ing.E den Ankauf von Liegenschaften sowie Beteiligungen jeder Art plant und Dr.G zu Vermittlungstätigkeiten heranzieht. Laut einem im Zusammenhang damit stehenden Schreiben vom 12. Dezember 2002 steht Dr.G eine Provision im Erfolgsfall von 1,0% der Leistung zu (Anmerkung: dazu in Widerspruch 0,5% lt. Aussage Ing.E).
- Eine Reihe von Aktenvermerken über den Zeitraum April bis Dezember 2003 die vorwiegend Gesprächsinhalte zwischen Dr.G und Mag.Z wiedergeben.
- Ein Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) vom 16. Juli 2004 nach der sie für zivilrechtliche Streitigkeiten oder strafrechtliche Ermittlungen nicht zuständig sei. S-B
- Unterlagen im Zusammenhang mit der Konteneröffnung bzw. Leistungen von Dr.EJ gegenüber der GbR.
- Einzelne Schreiben von Dr.Sch an diverse Empfänger (HD , Staatsanwaltschaft Hamburg, S-B...).
Mag.Z
Mag.Z, der damalige Finanzchef der X-Gruppe (bzw. bis 16. Jänner 2003 Geschäftsführer der Bw.) bestätigte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2008 im Auftrag der X-Gruppe tätig geworden zu sein. Er selbst sei Immobilien- und Finanzierungsfachmann. Seine Tätigkeit habe sich auf die Umstrukturierung gemäß Businessplan der Ex bezogen. Er sei langjähriger Bekannter von Dr.W und von diesem bevollmächtigt. Die zum Vertragsabschluss führenden Verhandlungen hätten bei ihm bzw. in der Kanzlei von Dr.G stattgefunden. Das Finanzierungsanbot zwischen der S-Bank(H) und HD sei vor Vertragsabschluss von ihm eingesehen geworden, den Partnerschaftsvertrag zwischen Ing.E und HD habe er nicht gekannt. Über Ing.E seien Informationen über dessen Existenz, nicht jedoch über dessen wirtschaftlichen Hintergrund eingeholt worden. Die Verhandlungen seien immer in enger Absprache mit Dr.W erfolgt. Vorgesehen sei eine 49% ige Beteiligung des Ing.E am Vermögen (für die Hingabe von € 7,5 Mio) gewesen.
Diese Vereinbarung sei Ende März 2003 zustande gekommen. Darüber hinaus sei nur die Forderungsübernahme des Ing.E für den Fall, dass die Zahlungen nicht erfolgen würden sowie dessen Haftungsausschluss vereinbart gewesen. Über die Form des Investments sollte Zug um Zug mit dem Geldfluss verhandelt werden. Er habe seit April 2003 Druck auf Auszahlung der Gelder gemacht, im September 2003 sei das Scheitern des Investments festgestanden. Er sei mehrmals in Deutschland gewesen und habe sich zwei - oder dreimal mit Dr.Sch getroffen und die Forderungsbetreibung abgeklärt. Das Strafverfahren sei abzuwarten gewesen. Aus seiner Sicht sei eine Involvierung der S-B gegeben. Das verbindliche Angebot der S-B sei für ihn ausreichend gewesen. Eine Haftung gegenüber Ing.E wegen Fahrlässigkeit sei kurz erwogen, aber nicht weiter verfolgt worden. Es werde primär Schadenersatz gegen die S-B verfolgt, da eine Einbringlichkeit ihr gegenüber gesicherter erscheine als gegenüber einer Einzelperson.
Dr.W
Dr.W gab im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung zum Vorhalt vom 9. November 2007 mit Schreiben vom 6. Februar 2008 bekannt, dass ein Finanzierungsvertrag zwischen der Ex und Ing.E mangels schriftlicher Vereinbarung konkludent zustande gekommen sei. Gegen Ing.E bzw. DVwR sei man nicht vorgegangen, da eine koordinierte Vorgangsweise gegenüber der schadensverursachenden S-B große Erfolgsaussichten verspreche. Ing.E und DVwR seien ebenso Geschädigte wie die Bw. Das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaften Hamburg und Potsdam (auf der Suche nach dem vermuteten Betrüger Kl) sei abzuwarten.
Die vom UFS dargestellte Unschlüssigkeit des Finanzierungsangebots bzw. des Partnerschaftsvertrages könne ebenso wenig nachvollzogen werden, wie die im Finanzierungsanbot dargestellten Abschöpfungssummen zwischen € 41,1 Mio und € 57,5 Mio monatlich. Die Form der Beteiligung von Ing.E wäre im Hinblick auf die weitere Vorgangsweise ebenso wie die genauen rechtlichen Schritte noch festgelegt worden. Eine allfällige Umgründung hätte noch 2003 stattfinden sollen.
Die Ex habe mit Banken noch keine Gespräche über Kredite geführt, nachdem dies ohne ausreichende Eigenkapitalausstattung durch private Investoren noch nicht sinnvoll erschienen sei.
Für die Ex sollte nach Umstrukturierung gemäß Businessplan September 2003 Personal im Umfang von 12,5 Beschäftigungsäquivalenten tätig sein. Auf die Frage, ob man bereits entsprechende Inserate oder Gespräche mit personalvermittelnden Gesellschaften geführt habe wurde dargelegt, dass dies erst nach erfolgtem Investment geplant gewesen sei.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 und 12. Februar 2008 wurden der Bw. dem UFS zugegangene Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Bw. zur Stellungnahme aufgefordert.
Die Bw. erläutert in ihrer erläuternden Eingabe (eingelangt am 21. Mai 2008), ihres Erachtens müssten sämtliche Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut gehört werden, sei doch der persönliche Eindruck entscheidend und sowohl dem Senat als auch den Parteien Gelegenheit zu geben, die Zeugen zu befragen. Festzustellen sei, dass Ing.E und DVwR im Zusammenhang mit der Errichtung von Kapitalgesellschaften in Belgien und Luxemburg tätig gewesen seien, jedoch dazu zu wenig oder gar nicht befragt worden seien. Den Zeugen seien zwar detaillierte Fragen gestellt, eine zusammenfassende Darstellung jedoch nicht zugelassen worden. Die Bw. erklärte, dass das Ermittlungsverfahren aus ihrer Sicht nicht als abgeschlossen zu betrachten sei. Auf eine Berufungsentscheidung des UFS vom 25. April 2008, Gz. RV/0990-W/07 wurde verwiesen, wonach sich die Berufung keineswegs als wenig erfolgversprechend erweise.
Mit Vorhalt vom 12. Juni 2008 wurden der Bw. weitere Beweismittel übersendet. Daneben wurde dargelegt, dass die Beweisanträge nur teilweise die erforderlichen Beweisthemen erkennen lassen würden und die rechtliche Situation in Bezug auf die persönliche Befragung von Zeugen vor dem Senat und die schriftliche Einvernahme von Zeugen erläutert. Aufgezeigt wurde auch, dass einzelne Zeugen die ihnen gestellten Fragen nur unzureichend beantwortet bzw. angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hätten.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 gab die Bw. bekannt, dass Beweisthema sämtliche von ihr beantragten Zeugen hinsichtlich ihres gesamten Tatsachenvorbringens sei. Die Bw. sei nur mit der Ex und nicht mit den Zeugen in vertraglichen Beziehungen gestanden. Insbesondere seien die Zeugen danach zu befragen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten und welche Investments auf Grund des Partnerschaftsvertrages geplant gewesen seien und wie sich das Scheitern des Investments aus ihrer Sicht dargestellt habe. DVwR und Ing.E sollten darlegen, wie sie im Vertrauen auf diese Zusagen agiert hätten. Beide Zeugen und auch Dr.Sch sollten bekanntgeben, inwieweit straf- und schadenersatzrechtliche Schritte nach dem Scheitern des Investments gesetzt worden seien. DVwR könne darlegen, wieweit Ing.E einen Schaden erlitten hätte.
Mag.Z sei hinsichtlich seines Wissens über die Bonität und die Aussagen von Ing.E zu befragen, ebenso wie über den Inhalt der Verträge zwischen der Ex und der Bw.
Sachgeschäft (Businessplan)
Die von der Bw. und den drei anderen Gesellschaften der X-Gruppe an die Ex erfolgte Veräußerung von Wirtschaftsgütern erfolgte auf Grundlage eines Businessplanes vom 31. Dezember 2002.
Dieser stellte sich wie folgt dar:
,Die Ex
E-Nr war im Bereich der Gas-Wasser, Heizungs- und Sanitärinstallation insbesondere der Errichtung von Energieversorgungsanlagen und der laufenden Betreuung technischer Anlagen auf diesem Gebiet tätig.
Die Ec-GmbH
E-Nr.1 war auf dem Gebiet der Planung und Überwachung der Errichtung gebäudetechnischer Anlagen mit spezifischer Beratung im Energiebereich (insbes. Contracting, Gebäudemanagement und Facilitymanagement) tätig.
Die gesamte Tätigkeit der Ec-GmbH (inklusive Kundenstock) wurde 2002 von der Bw. übernommen, die selbst nur Interesse an der Tätigkeit Planung und Bauüberwachung hatte und alle anderen Geschäftsfelder inklusive Copyrights, Kundenstock und Firmenname zum Kauf zur Verfügung stellte.
Die verbleibende Unternehmenstätigkeit der Ec-GmbH sollte mit der Ex verschmolzen, weitere assets angekauft, ein Unternehmen für Projektentwicklung und -management, Facilitymanagement im Anlagenbau und Anlagenbetreuung aufgebaut und die Unternehmensidee im Franchise bzw. Lizenzvergabesystem erweitert werden.'
Dazu seien mehrere Vereinbarungen, u.a. mit der Bw. vom 30. April 2003 geschlossen worden.
Marke Eu
Mit Vereinbarung habe die Bw. der Ex die Marke Eu, Projektunterlagen, Kundenkontakte und Referenzprojekte sowie die Nutzung der daraus folgenden Kontakt- und Geschäftsmöglichkeiten überlassen.
Die Bw. habe sich verpflichtet, Contracting Leistungen nicht mehr am Markt anzubieten, den Namen Eu nicht mehr zu verwenden und habe der Ex alle zugehörigen Unterlagen zur weiteren Nutzung überlassen.
Der Kaufpreis sei mit € 1,75 Mio zzgl. 20% USt vereinbart worden.
Die Ec-GmbH hätte den Namen Eu sowie den Kundenstock gemäß Rechnung vom 7. Jänner 2003 an die Bw. um € 123.543,82 netto veräußert.
Auf die Feststellung des UFS, dass die Veräußerung des Namens Eu samt Kundenstock mit gesamt € 1,75 Mio am 7. Mai 2003 mehr als 14 fache des Kaufpreises der Bw. betrage wurde dargelegt, dass einerseits eine Gesamtbetrachtung aus dem Businessplan der Wertbildung zugrundeliegen würde und andererseits der Vertrag weitaus mehr Leistungen und Güter enthalte, als die ursprüngliche Vereinbarung vom 3. September 2002 (u.a. das Contracting, weitere Projekte sowie weitere Kundenkontakte und Netzwerke der Bw.). Zum Gesamtverständnis führte die Bw. aus, dass die Ec-GmbH als Tochter der Creditanstalt von der Bw. übernommen worden sei und sich auf einem Teilgebiet dieser Gesellschaft betätigt habe. Die zu erwartenden Synergien hätten sich nicht eingestellt, sodass die X Kosten und Verluste der Ec-GmbH habe übernehmen müssen.
Die im Businessplan dargestellte Geschäftsidee habe darin bestanden die Marke Eu im Rahmen der Businessidee EU International zu verwerten. Die Bw. habe damit die Chance erhalten, aus seinerzeit angefallenen Kosten Einnahmen zu erzielen. Ein derartig umfangreicher Ausrollungsprozess habe nur über große Investoren zustande kommen können, die Bw. sei dafür nicht zur Debatte gestanden.
Zur Feststellung des UFS, dass die Ec-GmbH den Namen Eu entgegen der vertraglichen Vereinbarung vom 3. September 2002 nach Rücktritt von den Kaufverträgen weiter benütze erläuterte die Bw. dahingehend, sie habe im Zeitpunkt des Scheiterns des Investments keine Chance gesehen diesen Namen zu verwerten und habe der Ex die weitere Verwendung des Namens gestattet um ihr eine Restchance für die Unternehmensidee zu belassen.
Die Ex habe nicht Projekte gekauft sondern die Möglichkeit, Projekte zu erlangen und diesbezügliche Verträge abzuschließen. Mangels Kapital (alleine die Teilnahme an Ausschreibungen koste zig-tausend €) hätten diese Projekte nicht weiterverfolgt werden können.
Eine Eintragung in das Markenregister sei geplant, jedoch mangels Kapitalausstattung nicht möglich gewesen. Aus demselben Grund sei eine Nutzung der Rechte durch die Bw. nach Rückfall infolge Stornierung der Rechnungen nur eingeschränkt möglich gewesen.
Pp und Pj
Mit einer weiteren Vereinbarung vom 30. April 2003 überließ die Bw. der Ex das Organisationssystem Pp sowie die Projektverfolgungsdatenbank Pj samt uneingeschränkten Nutzungsrechten außerhalb der X-Gruppe um € 2.000.000,- zzgl. 20% USt.
Bei Pp handle es sich um ein EDV-gestütztes Organisationssystem, bei Pj um ein Projektverwaltungssystem.
Beide seien von der X-Gruppe in einem jahrelangen Prozess entwickelt worden. Sowohl das Organisationssystem als auch die Projektdatenbank seien in projektorientierten Betrieben einsetzbar.
Mangels Kapitalausstattung seitens der X sei auf einen eigenen Vertrieb bis dato verzichtet und kein Umsatz erzielt worden.
Der UFS forderte das Finanzamt für den 6. 7. und 15. Bezirk in Wien mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 gemäß
§ 279 BAO auf, Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durzuführen und die den Rechnungen vom 7. Mai 2003 zugrundeliegenden Leistungsbeziehungen näher zu untersuchen.
Das Finanzamt erläuterte dazu, im Nachschauverfahren sei Großteils dem Ersuchen um Vorlage von Belegen mit dem Hinweis begegnet worden, dass sämtliche Belege bereits im Berufungsverfahren bzw. Vorlageverfahren offengelegt worden seien und den vorgelegten Unterlagen keine Feststellungen zur Beantwortung der Fragen des UFS entnommen werden könne.
Beigebracht wurde eine E-mail vom 16. November 2010 mit der die Bw. neben Verweisen auf die Vorhaltsbeantwortung vom 19. April 2007 u.a. ausführt, eine alternative Finanzierung der Geschäftsidee laut Businessplan sei nicht möglich gewesen. Mag.Z habe mit einer deutschen Investorengruppe Gespräche geführt, die leider gescheitert seien. Die Finanzierung via Kreditlinien sei ausgeschöpft gewesen. Der roll-out der Ex laut Businessplan hätte mittels Intensivschulungsprogramm durch Experten durchgeführt werden müssen. Zu einer Einschulung des Personals der Ex sei es nicht mehr gekommen. Die Bw. habe die an sie zurückfallenden Rechte mangels Kapital nicht weiter verfolgen können.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Unterlagenkonvolut von Dr.PK vorgelegt das u.a. nachfolgende Unterlagen enthält:
Zum Beweis der Schadensbetreibung des Ing.E:
- Die Kopie eines Schreibens von Dr.Sch vom 18. Juni 2012 an die Staatsanwaltschaft Potsdam samt Antwortschreiben;
- Mehrere (bereits vorgelegte) Schreiben von Dr.Sch an den Verband-S(F);
- Ein Fax vom 26. August 2003 zwischen DVwR und Ing.E betreffend diverser rechtlicher Schritte gegen den Verband-S(F).
Als Nachweis von Aktivitäten die Ing.E in Vertrauen auf die Erfüllung des Partnerschaftsvertrages mit HD gesetzt habe:
- Mehrere Telefaxe von DVwR an Ing.E;
- Eine Rechnung der O-GmbH an die GbR samt Beilagen;
- Schreiben der Rechtsanwälte Liesegang&Schreiber über die Gründung einer belgischen Holding;
- Ein Fax von DVwR an die GbR betreffend eine Reise nach Belgien i.Z. mit der Gründung von Holding Gesellschaften;
- Ein Schreiben einer MTS GesmbH (der MP angehört, ein Vertrauter von DVwR) an Ing.E und HD über die Vorgangsweise zur Gründung einer Bank;
- Fax und Email Verkehr zwischen MP und HD betreffend Planung Gründung und Leitung einer Handelsbank vom Juni 2003.
Die Bw. erläuterte in der mündlichen Berufungsverhandlung in Ergänzung des Sachverhalts, Ing.E sei erst bereit gewesen seine Kapitalzusage zu erfüllen, wenn die Ex die bezughabenden Verträge u.a. mit der Bw. abgeschlossen hätte. Zwischen der Bw. und der Ex bestehe keine gesellschaftsrechtliche Verbindung und keine Personenidentität der Anteilsinhaber. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der vereinbarten Kaufpreishöhe wurde beantragt. Dr.W erläuterte, dass die Bw. nicht Projekte sondern Projektmöglichkeiten in Rahmen einer Geschäftsidee, niedergelegt im Businessplan veräußert worden seien.
Die Suche nach weiteren Investoren (bzw. Verhandlungen mit diesen) wäre angesichts der Bereitschaft zur Finanzierung des Businessplanes durch Ing.E unterblieben.
Ing.E als Investitionswilligem sei der Businessplan bekannt gewesen, er habe die darin angesetzten Werte anerkannt weshalb der Kaufpreis in der vorweg festgelegten Höhe vereinbart worden sei.
Pp und Pj würden ein Betriebsorganisationssystem für projektorientierte Unternehmen darstellen.
Mag.Z führt nach Befragen aus, dass er Ing.E zu einer verbindlichen Finanzierungszusage gedrängt habe, die aus seiner Sicht am 9. April 2003 vorgelegen sei.
Über Befragen gibt Dr.W bekannt, dass er an der X-Holding einen Anteil von rund 1% gehalten habe und ca. 40% von der Familienstiftung der Familie Xi gehalten worden sei. Einen geringen Anteil hätten Mag.Z und DFa (ca. 10%) gehalten. Der restliche Teil sei wiederum von DI.K und der Privatstiftung Kxu gehalten worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid 5/03 bzw. den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 5/2003
§ 273. (1) BAO lautet (auszugsweise):
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist...
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides entfalten keine Rechtswirkungen, gehen also ins Leere (vgl. Ritz BAO3 §273 Rz. 14 ).
,Der Jahresumsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Im Verfahren betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gibt es kein Prozessthema, das nicht im Verfahren betreffend den Jahresbescheid abgehandelt werden kann (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117).'
Durch (erstmalige) Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2003 geht die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Mai 2003 ins Leere bzw. wirkt sie als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003 gerichtet.
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0904-W/04
- Stammnummer
- 60336
- Gültig
- 23.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF