Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0904-W/04
Wird ein Rechtsgeschäft bloß zum Schein abgeschlossen und in der Folge ohne Vorsteuerkorrektur rückabgewickelt, liegt mangelnde Gutgläubigkeit vor, die zur Umsatzsteuervorschreibung gemäß § 11 (14) UStG 1994 führt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0904-W/04vom 23.07.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Feststellung verwundert, soll doch bei Ing.E ein beträchtlicher Schaden vorliegen, weil er angeblich im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Unterlagen maßgebliche Aktivitäten gesetzt hat. Er hat aber auch die von der Ex übernommene Regressforderungen den Behörden nicht mitgeteilt.
So geht aus dem Schreiben der Kriminalinspektion X an die Staatsanwaltschaft Hamburg vom 13. Mai 2005 hervor, dass eine Schadensaufstellung bereits mehrfach angefordert wurde.
Eine Schadensaufstellung die den Behörden vorgelegt wurde, konnte im gesamten Verfahren nicht beigebracht werden.
Der UFS geht davon aus, dass die Behörden bei der Einstellung des Verfahrens gegen Ing.E in Unkenntnis des gesamten angefallenen Schadens (aus der Rückabwicklung der Geschäfte resultierend) waren.
Da ein Geständnis von HD, nachdem er Unterlagen gefälscht hatte vorlag und darüber hinaus für die Behörden kein weiterer Schaden ersichtlich war, bestand für die Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth keine Veranlassung, weiter zu ermitteln.
Wägt man die Aussage von HD, wonach er von Ing.E bedrängt wurde weshalb er entsprechende Unterlagen fälschte um diesen ,ruhigzustellen' gegen die Darstellung von Ing.E wonach HD von der S-B Kapitalabschöpfungen für ein Kapital von € 230.000.000,- ohne Absprache zur Verfügung gestellt bekommen hätte auf ihre Glaubwürdigkeit ab, so ist die erstere Darstellung ungleich glaubwürdiger.
Der erkennende Senat geht in Ansehung des dargelegten Sachverhaltes davon aus, dass die Finanzierungsvereinbarung sowie damit in Zusammenhang stehende Unterlagen (z.B. Fax v. Kl) wie von HD vor der Polizeiinspektion X dargestellt, auf Drängen von Ing.E erstellt und dieser HD zur Fälschung der Bankunterlagen der S-B verhalten hat.
Ing.E gibt an, seinerzeit nicht an die Möglichkeit des Scheiterns der Finanzierung nicht geglaubt zu haben.
Im vorliegenden Fall standen jedoch (gemäß vorliegender Korrespondenz und Aktenvermerken) gerade die Fragen des Zustandekommens des Geldflusses sowie mögliche Haftungsfragen im Vorfeld des behaupteten Vertragsabschlusses im Vordergrund.
Vgl. nachfolgende Korrespondenz:
- Schreiben Ing.E vom 14. Februar 2003: 'Ich erwarte wirklich jede Minute das Kapital'
- Schreiben Ing.E vom 11. März 2003: 'Ich habe zwar mündliche Investmentzusagen - geht sogar direkt über die Bank - aber der Geldfluss ist noch nicht vollzogen'
- Schreiben Ing.E vom 25. März 2003: 'Falls ich aber das Investment zugezählt erhalte...verpflichte ich mich zum Vollzug der Übereinkunft...'
- Schreiben Ing.E vom 31. März 2003: 'Meine Zusage ist unverbindlich und hängt davon ab, ob die Kapitalien...bei mir selbst einlangen'.
Die vorliegenden Unterlagen stehen damit in Widerspruch zu seiner Behauptung.
Kosten die Ing.E dadurch, dass er nach seinen Angaben wesentliche Aktivitäten in Vertrauen auf die Finanzierungsvereinbarung entstanden sind, gesetzt haben will, halten sich in engen Grenzen. Die Tätigkeiten der von ihm beauftragten Personen (Dr.G, DVwR) wurden z.T. aufgrund der Vertragsgestaltung auf Erfolgsbasis erbracht, z.T. verzichteten die beteiligten Personen auf eine weitere Betreibung von ihnen entstandenen Forderungen gegenüber Ing.E.
Seine Darstellung über die Höhe des Dr.G zustehenden Honorars i.H.v. 0,5% steht in Widerspruch zur vertraglichen Vereinbarung worin 1% vereinbart wurde.
Insgesamt ergibt sich daraus für den UFS, dass Ing.E keinerlei Glaubwürdigkeit zuzugestehen ist und es alleiniger Zweck seiner Handlungen war eine Finanzierungsvereinbarung vorzutäuschen.
DVwR
Ing.E legt dar, dass er ,die Sache' unter Beiziehung von DVwR genauest geprüft und für machbar befunden habe.
Dass der Darstellung von DVwR nur bedingt Glauben zu schenken ist, ergibt sich bereits aus seiner behaupteten Prüfung des Finanzierungsangebots.
Die im verbindlichen Finanzierungsangebot enthaltenen falschen
Merkmale
finden sich u.a. in einem Schreiben der S-Bank(H). und ergeben sich aus dem Inhalt der Angebots (vgl. oben).
DVwR erläutert z.B. zur Funktion von TCL-Programmen (laut Finanzierungsangebot), dass bei derartigen Programmen keine Darlehenszusage vorliege, sondern Auszahlungen ausschließlich über Kapitalabschöpfungen erfolgen würden.
Nachdem HD die Bezeichnung 'TCL' frei erfunden hat, (sogar der Geschäftsführer der Bw. versteht ,TCL' als interne Bezeichnung eines Sonderfinanzierungsprogrammes) bleibt es unerfindlich, wie ein angeblicher Fachmann die Funktion eines derartigen - nicht existenten Programmes - näher beschreiben kann.
DVwR verweist auch auf Literatur im Zusammenhang mit SLC-Programmen, die freilich als Standard Letter of Credit Geschäfte bekannt sind.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung durch die Bw. wurden dem UFS u.a. Zeitschriftenartikel zu SLC Geschäften vorgelegt.
In einer Pressemitteilung des deutschen Instituts für Anlegerschutz vom 21. Juli 2005 Schreiben werden derartige Veranlagungsformen als 'klassische Betrugsform' schlechthin bezeichnet (nachzulesen in Süddeutsche Zeitung ,Das Geld ist weg' vom 26. Juli 2005).
DVwR DVwRwurde zunächst aufgrund eines Beratungsvertrages für die GbR tätig, erstellte Organigramme, hielt Besprechungen mit Rechtsanwälten u.a. mit dem Ziel der Errichtung einer belgischen Holdinggesellschaft ab, stellte diese (nach außen gerichteten Tätigkeiten) jedoch Mitte/Ende April offenbar als ihm die mangelnde Werthaltigkeit des Finanzierungsangebots der S-Bank(H) bewusst geworden war, ein.
DVwR verzichtete auf eine Forderungsbetreibung der ihm aus dem Beratungsvertrag gegenüber der GbR zustehenden Forderung sowohl gegenüber HD (aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit) sowie auch gegenüber Ing.E, weil letzterer nach seiner Darstellung selbst getäuscht worden sein soll.
Auch ein Regress gegen die S-B, von deren Mittäterschaft DVwR überzeugt ist, erfolgte nicht. Demnach hängen ,alle derzeitigen Überlegungen von der Auffindung und Sicherstellung des flüchtigen Herrn Kl ab' (vgl. Schreiben v. 12. Juni 2007).
Dies obwohl er in einem Fax vom 4. Juni 2004 davon ausgeht, dass HWK ein Deckname einer Person der Bank war mit dem Zweck, sich zu bereichern.
Dieses Verhalten ist ebenso unverständlich wie sein Beharren, die Finanzierungsvereinbarung weise einen fremdüblichen Inhalt auf.
Der UFS geht davon aus, dass DVwR erst im Zuge seiner Tätigkeit im Rahmen des Beratungsvertrages bewusst wurde, dass das Finanzierungsangebot gefälscht war.
Sein späteres Verhalten lässt darauf schließen, dass er sich mit Ing.E geeinigt hat und von diesem finanziell abgefunden wurde.
MVMPDr.G
Dr.G, der nach seinen Angaben schon früher Geschäfte mit Ing.E gemacht hatte, wurde mit Grundsatzvereinbarung vom 5. November 2002 von diesem mit der Sondierung des österreichischen Marktes hinsichtlich Investbeteiligungen betraut.
Er plante demnach die Errichtung von Projektgesellschaften und den Ankauf von Liegenschaften im eigenen Namen und stellte dazu Geldmittel zur Verfügung.
Die Vereinbarung wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 präzisiert.
Bemerkenswert ist, dass die Grundsatzvereinbarung einen Monat vor dem ,verbindlichen Angebot' der S-Bank(H) vom 13. Dezember 2002 bzw. dem Partnerschaftsvertrag zwischen Ing.E und HD vom 23. Dezember 2002 abgeschlossen wurde.
Zu diesem Zeitpunkt konnte Ing.E noch nicht wissen, dass HD von Seiten der S-B Geld angeboten bekommen bzw. HD mit ihm einen Vertrag abschließen und ihn in die Lage versetzen würde, über entsprechende Geldmittel zu verfügen.
Ing.E gab dazu im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion X bekannt, dass er von HD Ende November 2003 erfahren habe, dass ihm € 230 Mio als ,Testumgebung' zur Verfügung gestellt würden.
Der Partnerschaftsvertrag zwischen Ing.E und HD kann somit nicht auslösender Grund für die Grundsatzvereinbarung mit Dr.G gewesen sein.
Der UFS geht in Ansehung des Sachverhaltes davon aus, dass die Grundsatzvereinbarung bzw. das ergänzende Schreiben nach Anforderung durch den UFS im Nachhinein mit unrichtigem Datum erstellt wurde.
Ing.EDr.G übernahm mit Vollmacht vom 2. Dezember 2002 die Vertretung für Ing.E.
Er erklärte im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 24. Mai 2007 gegenüber dem UFS, dass die Vollmacht nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt zu weit gefasst gewesen sei.
Obwohl Dr.G laut Grundsatzvereinbarung vom 5. November 2002 keine Tätigkeiten entfaltet welche Rechtsanwälten vorbehalten ist, berief er sich im Zuge der Einvernahme wiederholt auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Im Speziellen wurden keinerlei Auskünfte zu Fragen der näheren Ausgestaltung des Investments erteilt.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 erklärte Dr.G neuerlich, hinsichtlich Auskünften zu anderen Geschäftstätigkeiten die mit dem Gegenständlichen nicht in Berührung stünden, von Ing.E nicht entbunden worden zu sein.
Aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2002 von Dr.G an Ing.E geht hervor, dass Dr.G u.a. mit der Sondierung v. Immobilienankäufen, Stelligmachung von Liegenschaften und dem Eingehen von Beteiligungen bzw. dem Einbringen von Investitionskapital beauftragt wird. Nach erfolgtem Kapitalfluss soll ihm eine Provision im Erfolgsfall von 1% zustehen (lt. Aussage Ing.E 0,5%).
Den Vermittlungsbemühungen von Dr.G war laut dessen Ausführungen kein Erfolg beschieden. Weder kam es (neben dem Engagement für die Ex ) zu weiteren Vermittlungen, noch konnten Unterlagen über Vermittlungsversuche vorgelegt werden.
Nachdem Dr.G ein Erfolgshonorar vereinbart hatte, existieren keine Honorarforderungen an Ing.E.
Eine Vereinbarung, die dem Vermittler im Falle des erfolgreichen Vertragsabschlusses nur bei Kapitalfluss durch seinen Auftraggeber (Ing.E) ein Honorar zubilligt, ist unüblich.
Es verwundert auch, dass Dr.G noch nach Bekanntwerden des Scheiterns des Investments (im September 2003) zumindest bis Mitte Februar 2004 unentgeltlich für Ing.E tätig wurde.
Der UFS geht davon aus, dass es Dr.G bekannt war, dass es sich bei dem verbindliche Angebot der S-Bank(H) sowie dem Partnerschaftsvertrag um inhaltsleere Scheinverträge gehandelt hat.
Dr.G wurde bereits im Jahr 2000 wegen Vermögensdelikten (u.a. §§ 146, 147, 153, 159 StGB) verurteilt und dementsprechend aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen.
Dr.Sch
Die Annahme von Dr.Sch, dass aufgrund der vorgelegten banktechnischen Unterlagen von der Mittäterschaft eines Kl auszugehen ist, ist abzulehnen.
So stellte schon die Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth im Zuge der Einstellung des Verfahrens gegen HD fest, dass es für die Annahme des Dr.Sch, wonach neben HD noch weitere Personen seitens der S-B involviert seien, keine Anhaltspunkte gibt.
Da es sich bei dem Finanzierungsangebot um eine ungeschickte Fälschung handelt, spricht dies nach Ansicht des UFS für eine Alleintäterschaft von HD - jeder mitbeteiligten banktechnisch versierten Person müsste klar sein, dass die Fälschung sofort als solche erkannt würde.
Klagen zur Geltendmachung des Schadens hat Dr.Sch bislang nicht erhoben. Das nach Erläuterungen von Dr.Sch vom 5. November 2007 einzig noch offene Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Potsdam steht in keinerlei nachgewiesenem Zusammenhang mit der vorliegenden Urkundenfälschung.
Die Tatsache, dass dort ein Ermittlungsverfahren gegen einen MK geführt wird, lässt keine Rückschlüsse auf die Existenz eines HWK der im Finanzierungsangebot als Vorstand der S-Bank(H) aufscheint und keinem der im Verfahren involvierten Personen jemals persönlich bekannt wurde zu und nur darauf schließen, dass die Aussage von HD, wonach er von Ing.E bedrängt wurde und alleine Unterlagen erstellt hat der Wahrheit entspricht.
Wenn Dr.Sch Ing.E mit Schreiben vom 28. März 2007 empfiehlt das dortige Verfahren abzuwarten, so kann dies aus h.o. Sicht aus den dargelegten Gründen zu keinerlei neuen Erkenntnissen führen.
Der UFS geht davon aus, dass Dr.Sch mit den vorgetäuschten Finanzierungsgeschäften in keinen Zusammenhang gebracht werden kann.
Sein Interesse an der ,Weiterverfolgung' des Verfahrens ist rein beruflicher/geschäftlicher Natur (Schriftsätze an diverse Behörden verbunden mit der Erstellung von Honorarnoten) und trifft sich in diesem Punkt mit den Intentionen von Ing.E bzw. der Bw., die eine konsequente Forderungsbetreibung von anwaltlicher Seite darzustellen versucht.
Die Betreibung von aus dem gescheiterten Investment resultierenden Schadenersatzansprüchen
Der angenommene Sachverhalt basiert auf einer Vielzahl fraglicher Sachverhaltselemente die bereits vor Rechnungslegung durch die Bw. (7. Mai 2003) vorlagen und sich nach ,Bekanntwerden' der geplatzten Finanzierung fortsetzen.
Ein weiteres Indiz für die unredliche Vorgangsweise liegt im unerklärlichen Verhalten der Bw. nach Kenntnis des gescheiterten Geschäftsabschlusses.
Dr.SchwDie Übernahme der Forderungsbetreibung durch die Ex basiert auf dem mündlichen Offert, dargelegt im Aktenvermerk von Dr.G vom 9. April 2003 der darin festhält, dass Ing.E ihn treffende Haftungsansprüche dadurch beseitigen kann, dass er ein Inkasso der Schadenersatzforderungen übernimmt.
Dabei nimmt es vorerst Wunder, dass die Inkassoübernahme unabhängig von deren Erfolg eine völlige Haftungsbefreiung bei Ing.E auslöst, und nicht wie allenfalls erwartbar wäre, im Ausmaß des tatsächlichen Zahlungseingangs.
Der Rechtsanwalt von Ing.E, Dr.Sch erklärte mit Schreiben vom 5. November 2007, sein Mandat umfasse die Geltendmachung des auf Seiten seines Mandanten eingetretenen Schadens.
Ing.EEine nähere Konkretisierung der Höhe des Schadens erfolgte nicht. ,Anweislich dieses Schreibens wurden von meiner Kanzlei mit Rücksicht auf den nach meinem Dafürhalten noch weitgehend ungeklärten Sachverhalt keine konkreten Angaben zur Höhe des auf Seiten meines Mandanten eingetretenen Schadens gemacht.'
Laut Schreiben des Ing.E vom 30. April 2004 an die Ex wurden ,ihre Schadenersatzforderungen' im Rahmen der Nebenklägerschaft im Strafverfahren betrieben.
Nach Ausführungen von Dr.Schw wurden jedoch bislang noch keine Klagen erhoben. Weder gegen HD (aufgrund seiner Einkommensverhältnisse) noch gegen die S-B bzw. einen Herrn Kl. Während die Staatsanwaltschaften Hamburg und Nürnberg ihre Verfahren eingestellt haben, spricht Dr.Sch von einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam und einer eingeleiteten Fahndung nach Herrn Kl dessen Ergebnis abgewartet werden muss.
Keiner der im Verfahren Beteiligten (Dr.W, Mag.Z, Ing.E, Dr.Sch) vermochte Unterlagen beizubringen, woraus die Höhe des entstandenen Schadens (insbesondere der Schadenersatzforderung der Ex ) für die deutschen Behörden (Staatsanwaltschaft, Bundespolizeiinspektion, Bankenfinanzierungsaufsicht....) ersichtlich ist.
Nach einem Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion X vom 26. April 2004 wurde Ing.E mehrfach zur Beibringung einer Schadensaufstellung aufgefordert. Im Rahmen der Übersendung der Ermittlungsakte der Kriminalpolizeiinspektion X an die Staatsanwaltschaft Hamburg vom 13. Mai 2004 wird dargelegt, dass die Behörde die vom Geschädigten Ing.E mehrfach angeforderte Schadensaufstellung nach Eingang unaufgefordert nachreichen würde.
Da das Verfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg bereits am 25. Februar 2004 eingestellt wurde und Ing.E bis dahin keine Schadensaufstellung vorlegte hatte, wurde in diesem Verfahren der Staatsanwaltschaft offensichtlich keine Schadensaufstellung der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth stellt mit Schreiben vom 3. November 2004 (vgl. Schreiben Dr.Sch, Vorhaltsbeantwortung vom 22. Oktober 2004) fest, dass keinerlei Vermögensschaden vorliege. Auch in diesem Verfahren war den Behörden somit keine Mitteilung über die Höhe des angefallenen Schadens gemacht worden.
Der bei der Ex entstandene Schaden war damit den deutschen Behörden somit ebenso unbekannt wie Schäden die Ing.E entstanden sein sollen. Dies obwohl Mag.Z im Rahmen seiner Zeugenaussage aussagte, dass eine Aufstellung des Schadens der Ex entsprechend dem Aktenvermerk von Dr.G vom 19. September 2003 erstellt und eine derartige Aufstellung Ing.E übergeben worden sei.
Die erwähnte Aufstellung der Ex wurde dem UFS nicht übermittelt.
Dr.Sch bestätigt in seinem Schreiben vom 28. März 2007 auch, dass ein Vorgehen gegen die S-B als aussichtslos angesehen werden müsse, nachdem ein Mithandeln und Mitwissen der Bank nicht nachgewiesen worden sei, und die Bank jegliche Kenntnis entsprechender Aktivitäten zurückgewiesen habe.
Damit ist nach Ansicht des Senates als erwiesen anzunehmen, dass Schadenersatzbetreibungsversuche gegen HD, HWK (?) bzw. die Institutionen der S-B auch in Hinkunft erfolglos bleiben.
Angesichts dessen wäre, geht man davon aus dass die Bw. gutgläubig gehandelt hat, anzunehmen, dass die Ex bzw. die Bw. gegen Ing.E bzw. DVwR ungeachtet des vertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses vorgeht, liegt doch eine Vielzahl von Anhaltspunkten vor, wonach diesen die fehlende Werthaltigkeit des Angebots der S-Bank(H) bekannt sein musste.
Die Bw. verweist jedoch in diesem Zusammenhang beharrlich darauf, dass Ing.E bzw. DVwR ebenfalls Geschädigte seien.
Selbst wenn dem so wäre ist unverständlich, warum die Bw. den eigenen Schaden gegenüber Ing.E nicht geltend gemacht hat, zumal dieser wie oben dargestellt jedenfalls fahrlässig die Finanzierung zugesagt hatte.
Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wird bei schädigenden und schuldhaften Verhalten - hier ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen - üblicherweise keine Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse bzw. allenfalls vorliegende eigene Schäden oder des Geschäftspartners genommen. Letztere waren der Bw. mangels näherer Nachforschungen auch nicht bekannt. Im vorliegenden Fall wurde offenbar nicht einmal geprüft, ob eine Schadenersatzforderungen gegen Ing.E durchsetzbar wäre. Die Übernahme der Inkassoverpflichtung war bei bereits im Zeitpunkt ihrer Zusage wertlos, da eine Eintreibung offensichtlich aussichtlos war. Das musste auch der Bw. zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem bisherigen Geschehensablauf bekannt gewesen sein und lässt die damit verbundene Haftungsbefreiung umso unverständlicher erscheinen.
HWKAKIng.EIng.EDr.SchIng.EHDIng.EDVwRDVwRGbRDVwRDr.PKE-GmbHE-KGO-GmbHDVwRRdDVwRIng.EHDKlDVwRIng.EDaraus folgt für den Senat, dass die Ex bzw. die X-Gruppe den Businessplan mit der Absicht erstellte, durch Ausnützung des in den Vereinbarungen ausbedungenen Schadenersatzes Umsatzsteuer in der oben dargestellten Weise ungerechtfertigt zu lukrieren.
Sie bediente sich dazu eines fragwürdigen Geschäftspartners wobei davon auszugehen ist, dass es Absprachen im Sinne einer Beteiligung an den daraus erwachsenden finanziellen Vorteil gab.
Der Geschäftspartner Ing.E hat HD zur Erstellung von Unterlagen der S-Bank(H) verhalten.
HD hat keinen Vorteil aus der Fälschung der Unterlagen gezogen.
Selbst wenn man dieser Ansicht des UFS nach bewusstem Handeln von Seiten der Bw. nicht zu folgen vermag ist damit für sie noch nichts gewonnen, ist ihr doch jeglicher Nachweis, wonach sie die Geschäfte gutgläubig abschloss, misslungen.
U.a. hat(te) sie
- Einen Geschäftspartner mit dem sie erstmalig ein bedeutsames Geschäft abgeschlossen hat, ausschließlich nach ,dessen Existenz' überprüft und wirtschaftliche Belange außer Acht gelassen;
- Einsicht in einen offensichtlich gefälschten Finanzierungsvertrag bzw. den Partnerschaftsvertrag genommen, ohne daraus entsprechende Schlüsse zu ziehen;
- Den Verkauf von Wirtschaftsgütern ohne Bedingungen/Absicherung durchgeführt, obwohl Ing.E seinerseits mehrfach den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung vom Zahlungsfluss an ihn abhängig machte;
- keine Schadensaufstellung erstellt und auch die deutschen Behörden nicht über das Vorliegen eines entsprechenden Schadens informiert;
- es unterlassen, von Ing.E bzw. DVwR Schadenersatz zu fordern.
Rückabwicklung
Legt die Bw. noch in der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 6. Februar 2004 sowie in der Stellungnahme zur Gegenäußerung vom 3. Mai 2005 dar, dass keine Gefährdung der Umsatzsteuerabfuhr auf Seiten der Ex vorliege, so verweist sie in der Berufung gegen den Jahresbescheid darauf, dass über das Vermögen der Ex zwar ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, dieses zwischenzeitlich jedoch aufgrund eines konkursrechtlich genehmigten Zwangsausgleiches aufgehoben worden sei, was darauf hinauslaufe, dass die Ex in Höhe der teilweise erfüllten Quote die fragliche Umsatzsteuer bezahlt habe.
Ihre Darstellung im Stundungsansuchen vom 8. September 2003 beim Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien, wonach Verhandlungen mit Finanzierungsinstituten zur Gewährung einer langfristigen Finanzierung des fälligen Abgabenrückstandes geführt werden, sind nicht glaubhaft.
Die gesamte Belegschaft der Ex wurde bereits Ende 2003 von zwei anderen Unternehmen des Kx - Verbundes übernommen, womit ein weiteres erfolgreiches Tätigwerden der Ex durch der Bw. nahestehende Unternehmen unterbunden wurde.
Über das Vermögen der Ex wurde mit Beschluss des Gerichtes vom 6. September 2005 Konkurs eröffnet und mit weiterem Beschluss vom 4. April 2006 nach rechtskräftiger Bestätigung des am 26. Jänner 2006 angenommenen Zwangsausgleiches aufgehoben.
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien bestätigte, dass Forderungen des Finanzamtes aus der Vorsteuerrückverrechnung der Voranmeldungszeiträume 5/2003 bzw. 6/2003 in der Forderungsanmeldung im Konkurs der Ex inkludiert seien, der Zwangsausgleich mit 20% angenommen und auch erfüllt worden sei.
Der aus der verweigerten Umsatzsteuerrückverrechnung entstandene Schaden wurde damit in diesem Ausmaß verringert.
Da nach der o.a. Rechtsprechung Umsatzsteuer i.S.d. § 11 Abs. 14 UStG 1994 im Haftungsweg neben der fehlenden Gutgläubigkeit nur vorgeschrieben werden kann, wenn ein Schaden eingetreten ist, war dieser Umstand zu berücksichtigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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Die Besteuerungsgrundlagen der stellen sich wie folgt dar:
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Inhalt der Rechnungen
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Datum
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Betrag netto
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USt
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€
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€
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Verwendung Marke Eu, Projektunterlagen
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07.05.2003
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1.750.000
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350.000
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Nutzung v. Rechten i.Z.m Pp, Pj
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07.05.2003
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2.000.000
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400.000
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750.000
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davon im Zuge des Zwangsausgleiches entrichtet Umsatzsteuer (20%)
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-150.000
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Restbetrag geschuldet gem. § 11 (14) UStG 1994
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600.000
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Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2003
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€
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Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen
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4.053.007,02
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davon mit 20% zu versteuern
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4.053.007,02
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810.601,40
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Steuerschuld gemäß
§ 11 (14) UStG 1994
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600.000,00
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Summe Umsatzsteuer
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1.410.601,40
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-412.677,59
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Zahllast
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997.923,81
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Wien, am 23. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0904-W/04
- Stammnummer
- 60336
- Gültig
- 23.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF