Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0904-W/04
Wird ein Rechtsgeschäft bloß zum Schein abgeschlossen und in der Folge ohne Vorsteuerkorrektur rückabgewickelt, liegt mangelnde Gutgläubigkeit vor, die zur Umsatzsteuervorschreibung gemäß § 11 (14) UStG 1994 führt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0904-W/04vom 23.07.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw. hat nach Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2003 mit Schriftsatz vom 23. September 2006 dagegen Berufung erhoben.
Das Berufungsschreiben ist als eine, die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 5/2003 ergänzende Eingabe zu werten, gilt die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid doch bereits als gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 gerichtet (vgl. Ritz BAO3
§ 273 Rz. 14, § 274 Rz. 2, VwGH 4.6.2008 Zl. 2004/13/0124).
Parteiengehör § 183 BAO
Die Bw. hat im Verfahren mehrmals die Einvernahme näher benannter Zeugen beantragt.
Dem Antrag wurde von Seiten des UFS in den überwiegenden Fällen nachgekommen.
Wenn die Bw. im Schreiben (ho. eingelangt am 21. Mai 2008) darlegt, die Zeugen müssten nochmals gehört werden um einen persönlichen Eindruck zu bekommen, so ist auf die Aussagen der Zeugen im Verfahren und den im Senat vorgetragenen Sachverhalt zu verweisen.
Einige Zeugen haben die an sie gerichteten Fragen zum Teil nicht oder nicht vollständig beantwortet.
Wenn die Bw. erläutert, es sei den Zeugen keine Gelegenheit gegeben worden, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen so ist darauf zu verweisen, dass den Anträgen auf Zeugenbefragung soweit sie konkretisierbare Beweisthemen enthielten nachgekommen wurde (vgl. Schreiben UFS v. 12. Juni 2008).
Wenn der UFS auch mangelhaft begründeten Beweisanträgen nachgekommen ist so deshalb, weil sich die Notwendigkeit der Befragung bereits aus der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) ergab.
Vom UFS auf den Mangel betreffend Beweisthema aufmerksam gemacht hat die Bw. Beweisantrag bzw. das Beweisthema in der Einleitung im Schreiben vom 2. Juli 2008 mit dem gesamten vorgebrachten Tatsachenvorbringen umschrieben.
Ein derart generell gehaltener Antrag ist nicht geeignet, darzulegen, welche Tatsachen die Bw. im Einzelfall durch welche Beweismittel geklärt wissen will.
Konkreter wird in dem Schreiben beantragt, man möge DVwR bzw. Dr.Sch über den Abschluss des Partnerschafts-/Beratungsvertrages bzw. darüber befragen, welche Handlungen die sie im Vertrauen auf die Finanzierungszusage getroffen hätten und wie sich das Scheitern des Investments aus ihrer Sicht darstellte.
Es erscheine wesentlich zu sein festzustellen, wie der Vertragspartner des Ing.E in Vertrauen auf die Zusagen reagiert habe.
Der Antrag zielt auf einen im Verfahren unzulässigen Erkundungsbeweis der Bw. ab.
Gemäß Ritz BAO4 § 183 Rz. 5 spricht man von einem solchen dann, wenn das Beweismittel nicht den Nachweis der Wahrheit von konkreten Tatsachenbehauptungen erbringen, sondern überhaupt der beweisführenden Partei erst die Möglichkeit bieten soll, die Tatsachen kennenzulernen und bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
Wie die Bw. in ihrer Eingabe vom 19. April 2007 zutreffend darstellt, ist streng zwischen ihrem Wissensstand im Verlauf des gegenständlichen Berufungsverfahrens und jenem Wissensstand, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Rechnungslegung vorlag, zu unterscheiden.
Das Finanzamt zog die Ernsthaftigkeit der Finanzierung in Zweifel weshalb zur Beurteilung der Gutgläubigkeit (vgl. unten) auf den Kenntnisstand der Bw. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsgeschäfte abzustellen war.
Welche der Bw. damals unbekannte Handlungen Ing.E bzw. DVwR in Vertrauen auf die Investmentzusage gesetzt haben, ist nicht relevant.
Soweit Dr.Sch auf Schritte die er in Hinblick auf strafrechtliche und schadenersatzrechtliche Schritte gesetzt habe befragt werden soll ist auf seine diesbezügliche Vorhaltsbeantwortung zu verweisen.
Der UFS hat die vom Bw. vorgelegten Unterlagen betreffend DVwR und Dr.Sch entsprechend gewürdigt.
Auch Dr.G wäre laut Bw. zur Frage der Errichtung von Kapitalgesellschaften in Belgien zu befragen. Auf obige Darstellung zu Erkundungsbeweisen wird verwiesen.
Weiters wird beantragt, Mag.Z solle Aussagen über die Bonität von Ing.E treffen sowie Aktivitäten betreffend den Schadenersatz ebenso erläutern, wie den Inhalt der Verträge zwischen der Ex und der Bw.
Dazu ist anzuführen, dass Mag.Z im Rahmen seiner Zeugenaussage dargelegt hat, dass der wirtschaftliche Hintergrund von Ing.E nicht geprüft worden sei.
Es sollte auch nicht übersehen werden, dass Mag.Z in der mündlichen Verhandlung anwesend war und dazu ohne konkrete Ergebnisse befragt wurde.
Konkrete Unterlagen betreffend den entstandenen Schaden wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Was den Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Ex und der Bw. betrifft, wurden diese Inhalte (gemeint die Veräußerung von Wirtschaftsgütern) vom Finanzamt nicht zur Begründung ihres (abweichenden) Bescheides herangezogen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Geschäfte nach wenigen Monaten rückabgewickelt wurden und nicht erkennbar war, welche wirtschaftlichen Aktivitäten die Ex (bis zur Rückabwicklung) zur Realisierung des Businessplanes gesetzt hat.
Gerügt wurde, dass der UFS Ing.E über seine persönliche Steuerpflicht befragt habe und dies den Intentionen der §§ 169ff BAO zuwider laufe bzw. die Stelligmachung des Zeugen durch die Bw. erschwere.
Vorgelegt wurde von der Bw. u.a. eine Meldebestätigung, wonach Ing.E seit 25. September 2009 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und somit gemäß
§ 1 (2) EStG 1988 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.
HDNachdem die Darstellung der wirtschaftlichen Hintergründe von Ing.E inhaltlich völlig unbestimmt war und er im Schreiben vom 28. August 2007 selbst auf Geschäfte mit Österreichbezug hingewiesen hatte (die Geschäfte sollten demnach dem UFS bekannt sein), wurde er auf seine steuerliche Situation hingewiesen und ersucht, die behaupteten Ostgeschäfte unter Beibringung geeigneter Unterlagen auch gegenüber den Finanzbehörden nachzuweisen.
Ing.E hat auf diesbezügliche Fragen und Vorlage von Unterlagen nicht reagiert.
Der UFS damit den Versuch unternommen, die Darstellung der Bw. über die wirtschaftliche Stellung des Ing.E zu verifizieren, nachdem von der Bw. keinerlei über Behauptungen hinausgehende Nachweise über seine wirtschaftliche Aktivitäten vorgelegt wurden.
Die Fragen des UFS bezogen sich auf Behauptungen über Ing.E, die von ihm selbst bzw. der Bw. aufgestellt wurden, stand die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen doch ernsthaft in Zweifel.
Überdies erschien Ing.E trotz Ankündigung durch die Bw. nicht bei der mündlichen Verhandlung. Die Darstellung, es wäre ihm lieber im Rechtshilfeweg vor einem Verwaltungsgericht in Deutschland einvernommen zu werden steht in Widerspruch mit der Intention der Bw., wonach Ing.E persönlich zu befragen sei damit der Senat einen entsprechenden Eindruck von dessen Zeugenaussage bekomme.
Soweit eine Zeugenbefragung von Dr.W beantragt wurde ist darauf hinzuweisen, dass er einerseits zum Sachverhalt schriftlich befragt wurde und er andererseits sowohl bei der Bw. wie auch bei der Ex ausgewiesener Geschäftsführer ist, somit in das Verfahren eingebunden war, die Beweismittel kennt, auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem UFS anwesend war und dazu Aussagen tätigen konnte.
Eine Zeugenaussage in eigener Sache ist dem ausgewiesenen Geschäftsführer der Bw. nicht möglich (vgl. Ritz, BAO4
§ 169 Rz. 1).
Der VwGH hat dazu mit Erkenntnis vom 22.11.2006 Zl. 2003/15/0143 dargetan: ,Die Verfahrensrüge (mangelndes Parteiengehör) geht ins Leere, sind die Geschäftsführer doch die Organe der Beschwerdeführerin und damit deren Aussagen der Beschwerdeführerin bekannt.'
Aus Sicht des UFS liegt somit kein auf mangelndes Parteiengehör zurückzuführender Verfahrensmangel vor.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 lautet:
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien begründete den von der Erklärung abweichenden Umsatzsteuerbescheid 2003 damit, dass den zwischen der Bw. und der Ex gelegten Rechnungen keine ernsthaft gewollte Leistung zugrunde liege und aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Finanzierungsmöglichkeit der vereinbarten Geschäfte nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wodurch die Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet werde.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Aus dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C 342/87 Genius Holding geht hervor, dass die Mitgliedstaaten zur Wahrung des Grundsatzes der Neutralität zu gewährleisten haben, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist (vgl. Ruppe, UStG3 §11 Tz. 121/1).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2001 Zl. 2001/14/0023 auf das Urteil des EuGH vom 19. September 2000, C-454/98, Schmeink&Cofreth und Strobel, ÖStZB 2001/156 verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass es der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer ausnahmslos verlange, eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigen zu können, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges beim Empfänger nicht mehr möglich ist, wobei dies falls auch noch die Frage des guten Glaubens des Rechnungsausstellers von Bedeutung ist. Die Judikatur wurde mit Erkenntnis VwGH Zl. 98/13/0038 vom 28. November 2002 bestätigt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechnungsausstellers als Haftungspflichtigen gemäß der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist somit (kumulativ)
1 - dass die Rückabwicklung des gewährten Vorsteuerabzuges ist nicht mehr möglich ist sowie
2. - die mangelnde Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers bei Rechnungsausstellung.
Nachweis des guten Glaubens
Laut Ausführungen des Finanzamtes waren die mit Rechnungen abgerechneten Leistungen von vorneherein nicht gewollt, wobei von einem Scheingeschäft auszugehen ist.
Der von Ruppe getroffenen Unterscheidung der Fälle des § 11 Abs. 14 UStG 1994 folgend wäre dementsprechend der Typus der Legung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis durch Unternehmer, obwohl eine Leistung bzw. die in der Rechnung angegebene Leistung nicht ausgeführt wird (Scheinrechnung, fingierte Rechnung vgl. Ruppe3 UStG § 11 Rz. 140) gegeben.
§ 21 Abs. 1 BAO lautet:
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Es stellt sich die Frage, ob die Bw. mit der Ex Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat obgleich sie wusste oder wissen musste, dass die Ex diese mangels ernsthafter Finanzierungszusage nicht würde einhalten können.
Eine Rechnungskorrektur müsste nicht nur dann zu unterbleiben, wenn sich die Bw. aktiv in einer Weise verhalten hätte, deren Ziel die missbräuchliche Lukrierung von Umsatzsteuer-/Vorsteuerbeträgen durch Vorspiegelung nie beabsichtigter Rechtsgeschäfte nach der vom Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien beschriebenen Vorgangsweise war, sondern auch dann, wenn die Bw. (bloß) die nötige Sorgfalt vermissen ließ und sie als nicht gutgläubig angesehen werden muss. Den Nachweis des guten Glaubens hat die Bw. zu erbringen.
Sachgeschäfte (Veräußerung immaterieller Wirtschaftsgüter durch die Bw.)
Bei den Mitgliedern der X-Gruppe und somit auch bei der Bw. handelt es sich um operative Unternehmen die unzweifelhaft Leistungen erbringen.
Die Bw. hat einen detaillierten Businessplan mit Stand vom 31. Dezember 2002 vorgelegt und darin eine Unternehmensidee sowie dafür notwendige Vorbereitungshandlungen skizziert und Planungsdaten z.B. über die Umsatz- und Mitarbeiterentwicklung der Jahre 2003 bis 2007 präzise dargelegt.
Integrierter Bestandteil des Businessplanes sind bereits ausformulierte Mietverträge bzw. Vereinbarungen über die Anschaffung von Wirtschaftsgütern u.zw. ausschließlich mit Unternehmen der X-Gruppe.
Es wird als erwiesen angenommen, dass den an die Ex mit Rechnungen vom 7. Mai 2003 veräußerten immateriellen Wirtschaftsgüter Werte zukamen, deren Höhe sich nach den Ausführungen der Bw. einerseits auf Synergieeffekten auf Grundlage einer Businessidee ergaben, die aber mangels Finanzierung nie realisiert werden konnte und zudem nur im Rahmen eines geringen Zeitfensters vorlagen.
Hierzu wird auch auf die Darstellung der Bw. vom 19. April 2007 verwiesen:
,Auf Basis von Businessplänen werden Ideen für zukünftige Unternehmen entwickelt, die potentielle Wertschöpfungskette dargestellt und aus einem zukünftigen Wert auf derzeitige Werte zurückgerechnet, die dann Finanzbedarf, Investitionskapital, aber auch (natürlich immer auch noch auszuverhandelnde) Verkaufspreise allfälliger, auch immaterieller Wirtschaftsgüter ergeben.
Gerade diese immateriellen Wirtschaftsgüter (Rechte wie Copyrights, Patente, Marken, etc., Know-how, Netzwerke, Zugangsmöglichkeiten, Marktkenntnis, u.v.m.) können in neuen Kombinationen und in neuen Märkten massiven Wertzuwachs über unternehmerische Tätigkeit generieren.'
Eine Überprüfung der Wertansätze der geplanten Sachgeschäfte stößt schon insoweit auf unüberwindliche Schwierigkeiten, als die laut Businessplan dargestellte Geschäftsidee der Ex nie verwirklicht wurde und Hinweise auf Wertansätze der veräußerten immateriellen Wirtschaftsgüter, die sich laut Bw. aufgrund des Businessplanes und der darin festgelegten (Umsatz-/Gewinn-)Ziele ergeben würden, auf reinen Planzahlen basieren.
Die bestehende Problematik lag aber zudem in der hierzu erforderlichen Abschätzung der getroffenen Wertansätze in Hinblick auf das weitgehende Fehlen eines Interessensgegensatzes der Vertragspartner (weitgehende Personenidentität der Gesellschafter/Geschäftsführer) zwischen dem veräußernden Unternehmen und der Ex.
Personelle Verflechtung/Zurechnung der Auswirkungen Finanzierungsgeschäftes
Die Ex stützte sich zur Finanzierung des vorgelegten Businessplans auf eine Investmentzusage von Ing.E über gesamt € 7,5 Mio.
Fraglich ist, ob die in Zweifel gezogene Finanzierungsvereinbarung Rückwirkung auf vertragliche Beziehungen (und daraus resultierende Rechnungen) zwischen der Bw. und der Ex haben kann, war diese als Käuferin diverser Wirtschaftsgüter der X-Gruppe mit ihr doch gesellschaftsrechtlich nicht verflochten.
Als Geschäftsführer der Komplementär GesmbH der Ec-GmbH und zugleich Kommanditisten der Ex waren Dr.W sowie DI.K tätig.
Beide scheinen in all jenen Gesellschaften der X-Gruppe (somit auch der Bw.) als Geschäftsführer auf, die Wirtschaftsgüter auf Grundlage des Businessplanes vom 31. Dezember 2002 an die Ex veräußert haben.
Sowohl Dr.W als auch DI.K sind sowohl direkt an der X-Holding beteiligt als auch über Familienstiftungen.
Die X-Holding, hält ihrerseits Beteiligungen an allen Gesellschaften der X-Gruppe.
Die Verhandlungen mit Ing.E wurden vom hierzu Bevollmächtigen Mag.Z in enger Absprache mit Dr.W geführt.
Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 18.12.1996 Zl 94/15/0162 ausgeführt hat, kommen als Mittel der einheitlichen Leitung vor allem Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen aber auch personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht.
Im Erkenntnis vom 22. November 2006 Zl. 2003/15/0143 hat der VwGH u.a. erwogen:
,Die Verfahrensrüge (mangelndes Parteiengehör) geht ins Leere, sind die Geschäftsführer doch die Organe der Beschwerdeführerin und damit deren Aussagen der Beschwerdeführerin bekannt.'
Die Bw. als Teil der X-Gruppe sowie die Ex KG stehen unter einheitlicher Leitung, sie werden über dieselben Geschäftsführer geleitet, der Wissensstand der maßgeblichen Organe der beteiligten Gesellschaften ist ident.
Von Bedeutung ist auch der enge Konnex zwischen den involvierten Gesellschaften via Businessplan vom 31. Dezember 2002, in dem u.a. die am 30. April 2003 abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen der Ex und der Bw. bereits detailliert vorweggenommen wurden.
Da die Ex die Finanzierung der Umsetzung des Businessplanes wie oben dargestellt nicht selbst übernehmen konnte, stellt sich deren Ausgestaltung als unverzichtbarer Bestandteil der geplanten Umstrukturierung mit Rückwirkung auf die davon abhängigen Grundgeschäfte dar.
Die vom erkennenden Senat durchgeführten Sachverhaltsermittlungen weisen wie nachfolgend dargestellt darauf hin, dass die Bw. den Businessplan bereits unter dem Aspekt entworfen hat, dem kein ernsthaftes Interesse an der Realisierung der darin angeführten Rechtsgeschäfte zugrunde gelegen ist.
Es ist daher nicht nur von mangelndem guten Glauben der Bw. auszugehen, vielmehr sollten im Zusammenspiel mit der Ex bzw. Ing.E bewusst ungerechtfertigt Vorsteuerbeträge lukriert werden (vgl. Darstellung unten).
Der Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Bw. unter Überrechnung des entstandenen Umsatzsteuerguthabens von Seiten der Erwerberin folgte (nachdem die Finanzierung geplatzt war) eine Rückverrechnung die zu einer Umsatzsteuerschuld (aus der Rückgängigmachung der Vorsteuer) bei der Ex führte. Gegen die mögliche Rückverrechnung der Umsatzsteuer an die Bw. wurde eingewendet, dass sich die Ex aufgrund der Vertragsgestaltung zu einem Schadenersatz (i.S. einer Konventionalstrafe) i.H.v. 20% der Bruttorechnungssumme verpflichtet hätte.
Nun mag zwar, wie Dr.Schw in einem Schreiben vom 20. November 2003 gegenüber der Ex darlegt, eine Sittenwidrigkeit dieser Vertragsbestimmung nicht zu erkennen sein, im Zusammenspiel mit den übrigen Sachverhaltselementen wird jedoch als erwiesen angenommen, dass diese nur deshalb in die Vereinbarungen aufgenommen wurde, um sie dem auf Überrechnung der Umsatzsteuer drängenden Finanzamt entgegenzuhalten.
Die entsprechenden Vertragsbestimmungen lagen bereits mit Erstellung des Businessplanes zum 31. Dezember 2002 und damit vor Aufnahme jeglicher Investmentgespräche zu dessen Realisierung vor, weshalb von einem bewusst schädigenden Handeln der Bw. ausgegangen wird.
Nachdem die Umsätze der Ex in den Jahren 2000 bis 2003 zwischen € 1,50 Mio und € 1,92 Mio lagen, das Eigenkapital negativ war und die Gesellschaft in Vorjahren Verluste erwirtschaftet hatte, konnte die Finanzierung der von 4 Gesellschaften der X-Gruppe (darunter die Bw.) an sie veräußerten immateriellen Wirtschaftsgüter über gesamt € 11,42 Mio nur durch Zufluss bedeutsamer Mittel von außen sichergestellt werden.
Die Bw. hat sich zur Finanzierung ihres Businessplanes mit Ing.E einer Person bedient, mit der sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechenden Geschäfte abgeschlossen hat.
Verhandlungsleiter waren auf Seiten des Ing.E Dr.G und auf Seiten der Ex Mag.Z.
Nach Darstellung von Dr.G war er sowohl vor als auch nach dem gegenständlichen Geschäft Vermittler für Ing.E.
Dr.G legte in diesem Zusammenhang eine Grundsatzvereinbarung vom 5. November 2002 vor, nachdem Ing.E im eigenen Namen bzw. namens von Projektgesellschaften den Ankauf von Liegenschaften sowie von Beteiligungen in Österreich umsetzen möchte.
Nach einem damit im Zusammenhang stehenden Schreiben vom 10. Dezember 2002 steht Dr.G dafür eine Provision im Erfolgsfall (erst nach einem von Ing.E veranlasstem Kapitalfluss) von 1,0% zu (anders laut Darstellung Ing.E nur 0,5%).
Dr.G kontaktierte daraufhin Mag.Z da Ing.E auf der Suche nach geeigneten Immobilien war und ihm bekannt war, dass Mag.Z Immobiliengeschäfte tätigte.
Ing.E wurde in der Folge über den beabsichtigten Businessplan der Ex informiert und zeigte laut Darstellung der Bw. lebhaftes Interesse an dessen Finanzierung.
Angesichts der Bedeutung der Finanzierung zur Umsetzung des Businessplanes
wäre es nach Ansicht des UFS zu erwarten gewesen, dass sich die Ex eingehend und umfassend über Ing.E informiert.
Zweifel an den Ausführungen der Bw. ergeben sich für den Senat bereits deshalb, weil bei strategisch bedeutsamen Geschäftsabschlüssen wie konkret der Neustrukturierung der Ex (Finanzierungsvolumen € 7,5 Mio) unter Umsetzung eines detailliert ausgearbeiteten Businessplanes zu erwarten wäre, dass gegenseitige vertragliche Verpflichtungen nicht nur präzise ausformuliert und schriftlich festgehalten werden sondern, ein ordentlicher Kaufmann auch nähere Informationen über den Geschäftspartner mit dem er erstmals in bedeutsame Geschäftsbeziehungen tritt, einholen würde.
Die Bw. legte dazu Kopien von Pass, Meldebestätigung, Sozialversicherungskarte sowie die Ablichtung seines Führerscheines von Ing.E vor und verwies auf ,glaubwürdige Angaben' des Bevollmächtigen Dr.G und DVwR.
Die Glaubwürdigkeit des Geschäftspartners wurde damit nicht auf Angaben von unabhängiger Seite gestützt, sondern beruht auf Aussagen von dessen Bevollmächtigten bzw. eines in die causa involvierten Geschäftspartners und langjährigen Bekannten.
Den Ausführungen von Mag.Z, wonach es unüblich ist, den wirtschaftlichen Hintergrund von Geschäftspartnern von dritter Seite (z.B. Wirtschaftsauskunftei, Firmenbuchabfragen, Finanzstatus...) zu recherchieren und es ihm lediglich darum ging, ob Ing.E 'existiert' kann nicht gefolgt werden.
Über die zum Nachweis seiner bisherigen geschäftlichen Tätigkeiten und den laut Berufungsschrift behaupteten, von Ing.E getätigten Firmengründungen, Immobilienkäufen und Beteiligungen wurden weder von seiner Seite noch von Seiten der Bw. nähere Angaben gemacht.
Dr.G legt in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2004 dar, dass Ing.E aus seiner Tätigkeit in Großkonzernen in den 70er und 80er Jahren exzellente wirtschaftliche Kontakte hatte und insbesondere im Ost-West Geschäft sehr erfolgreich war. ,An der Reputation von Ing.E, dass er sehr hohe Anlagegeschäfte vermitteln, begleiten und realisieren kann bestand sohin kein Zweifel.'
Abgesehen davon, dass diese Aussage vollkommen unkonkretisiert blieb, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund durch Verweis auf über zwanzig Jahre zurückliegende, nicht näher spezifizierte, Geschäfte zweifelsfreie Rückschlüsse auf seine aktuelle wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt seines Investangebots gezogen werden konnten.
Ing.E gab im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung dem UFS bekannt, er habe seine Referenzen HD gegenüber offengelegt wobei jahrelange erfolgreiche Tätigkeit im Bereich der deutschen Großindustrie und 'Ostgeschäfte' auch dem UFS bekannt sein sollten, nachdem viele Geschäfte über Österreich und österreichische Ministerien gelaufen wären, konnte jedoch neuerlich keine konkrete Angaben oder Referenzen über die seine Geschäftstätigkeit, von ihm bekleidete Funktionen (Vorstand, Geschäftsführer), ihm zuzurechnende Firmengründungen u.dgl. machen.
Ungewöhnlich erscheint auch, dass Ing.E nach dessen Wunsch bis zum Abschluss der Vereinbarungen gegenüber der Ex bei den Verhandlungen nicht persönlich in Erscheinung treten wollte.
Nach Prüfung des Bezug habenden Businessplanes durch Ing.E soll die fragliche Finanzierungsvereinbarung zwischen ihm und der Ex geschlossen worden sein.
Finanzierungsvereinbarung mit Ing.E
Über die Finanzierungsvereinbarung zwischen Ing.E und der Ex wurde kein schriftlicher Vertrag erstellt.
Der Vertragsabschluss kam nach den Ausführungen von Dr.W konkludent (!!) zustande.
Im Schreiben vom 31. März 2003 von Ing.E an Dr.G bestätigt dieser ein Investment i.H.v. € 7,5 Mio für die Kaufvertragssache mit Xw.
Aus einem Aktenvermerk von Dr.G vom 9. April 2003 dem mehrere Telefonate mit Ing.E vorangegangen sein sollen ist ersichtlich, dass ,in Abänderung zu den bisherigen Zusagen das zugesicherte Investment nun fix, und zwar ohne Bedingung' gilt.
Falls es zu Haftungsansprüchen gegenüber Ing.E kommen sollte d.h. für den Fall, dass die Gelder nicht vertragskonform fließen, kann Ing.E sämtliche sich gegen ihn richtenden Haftungen aus ,dieser Sache' dadurch beseitigen, ,wenn er ein Inkasso der Schadenersatzforderungen übernimmt, oder die ihm selbst zustehenden Regressforderungen an die österreichische Firma abtritt.'
Laut Dr.G handelt es sich bei dieser Formulierung um ein Wahlrecht wobei Ing.E nicht die ihm zustehende Forderung abzutreten hätte, gemeint sei die ,fallspezifische Schadenersatzforderung'.
Ing.ESchon zuvor wurde mit Aktenvermerk vom 1. April 2003 wurde festgehalten, dass Ing.E Inkassoforderungen von maximal € 500.000,- übernimmt, wobei die Frage der Übernahme der Unkosten noch ,zu diskutieren' sein wird.
Im Aktenvermerk vom 29. November 2003 von Dr.G über eine Besprechung in der BRD wird ausgeführt, dass die Limitierung auf € 500.000,- wegfällt und der ganze Betrag der Ex zur geeigneten Betreibung übernommen wird. Über die Spesen sei noch ein Konsens zu finden, Ing.E wird jedoch zur Betreibung des Inkassos ein Betrag von € 10.000,- a-kontiert.
Das mit Aktenvermerk dargestellte Offert (betreffend der Finanzierung der im Businessplan dargelegten Geschäftsidee) wurde schließlich (konkludent) angenommen.
Einziger weiterer Vertragspunkt der Finanzierungsvereinbarung war laut Mag.Z, dass Ing.E für seine Finanzierung eine Vermögensbeteiligung von 49% erhalten sollte.
Weitergehende inhaltliche Absprachen über die Ausgestaltung des Investments fehlen völlig.
Laut handschriftlichen Aufzeichnungen von Mag.Z vom 14. März 2003 ,werde die Form der Zurverfügungstellung der Investsumme noch geprüft (stille Beteiligung)'.
Laut Aktenvermerk von Dr.G vom 26. März 2003 ist die Art der Einbringung des Investmentkapitals noch gesondert festzulegen (stille Beteiligung, Übernahme von bis zu 49% der Firmenanteile - allenfalls in Absicherungsabrede).
Eine schriftliche Aufzeichnung von Mag.Z über das Gespräch mit Dr.G vom selben Tag enthält den Vermerk ,ev. Absicherung der Rechte "letter of intent" 49% der Gesellschaftsanteile'.
Die genauen rechtlichen Schritte (incl. allfälliger Änderung der Rechtsform) d.h. ob die Beteiligung z.B. in Form einer atypisch stillen Beteiligung bzw. eines GesmbH-Anteiles gedacht war, seien laut Dr.W noch Gegenstand von Verhandlungen gewesen. Xi
Er bestätigt damit die Darstellung von Mag.Z, wonach die genaue Ausgestaltung des Investments Zug um Zug mit dem Geldfluss erfolgen sollte.
Die Erläuterung steht im Gegensatz zu den präzisen Planungsdaten laut Businessplan. Nach dem dort dargestellten Roll Out Plan für 2003 ist auch kein Rechtsformwechsel ersichtlich, die Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (d.h. Fremdkapital) erhöhen sich vom Monat April (€ 191.126,93) nach dem beabsichtigen Ankauf der Wirtschaftsgüter der X-Gruppe auf € 11.610.009,65 im Monat Mai.
Ing.ELaut Dr.G sollten Kontrollrechte ,angemessen' eingeräumt werden.
Es widerspricht nach Ansicht des UFS der Lebenserfahrung, wenn ein Geschäftspartner bedeutende Finanzmittel ohne ein Mindestmaß vereinbarter Eckpunkte hinsichtlich deren Verwendung verbindlich zusagt.
Es ist unüblich, dass ein Geldgeber angesichts der Höhe des zugesagten Investmentbetrages im Vorfeld (bis Vertragsabschluss) keinerlei konkrete Verhandlungen über die Art der Beteiligung, Mitsprache- oder Kontrollrechte, allfällige Sicherheiten u.ä. führt.
Der Hinweis, dass der Businessplan Ing.E nach Prüfung für machbar erschien ist hierzu nicht ausreichend.
Dies schon deshalb, weil aufgrund der Vielzahl der konkret noch zu verhandelnden Vertragspunkte Differenzen der Geschäftspartner überaus wahrscheinlich und ein nachträgliches Scheitern nicht ausgeschlossen werden konnte.
Ein mündliches Anbot hätte die Beweislage für die Ex , im Rücktrittsfall von Ing.E wesentlich erschwert.
Es ist zudem fraglich, ob die vorliegende Vereinbarung (mündliches Offert, konkludente Zustimmung) nach der lediglich ausbedungen wurde, dass Ing.E € 7,5 Mio. gegen Gewährung einer 49%ingen Kapitalbeteiligung ein erforderliches Mindesterfordernis an hinreichender Bestimmbarkeit erreicht.
Die tatsächliche Vorgangsweise (Anbot mit konkludenter Annahme) steht auch in Widerspruch zu den Ausführungen von Dr.G vom 20. Dezember 2004, wonach Ing.E, wenn er eine definitive Entscheidung getroffen hat, diese ,tunlichst prompt' vertraglich schriftlich fixiert haben will.
Ing.E bestätigt Dr.G schon im Vorfeld am 14. Februar 2003, vor Vertragsabschluss mit der Ex, dass sein Investment fix und fertig sei, alle Firmen bereits gegründet seien bzw. in der Vorphase befänden.
Gemeint ist damit offensichtlich, dass er seinerseits aufgrund eines Partnerschaftsvertrages mit HD über beträchtliche Geldmittel zu verfügen glaubte.
Die Bw. hatte im Rahmen ihrer Berufung behauptet, dass Ing.E in Hinblick auf eine Kapitalzusage der S-B bereits in Liechtenstein, Luxemburg und Belgien diverse Kapitalgesellschaften errichtet hätte.
Die Errichtung keiner einzigen Gesellschaft konnte nachgewiesen werden. Aufgezeigt wurden lediglich Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer geplanten Errichtung einer Holding bzw. einer Sparkasse (vgl. unten).
Finanzierungsangebot (HD - S-Bank(H))
Die Kapitalzusage von Ing.E basierte auf einem mit HD abgeschlossenen Partnerschaftsvertrag, dem seinerseits angeblich ein Finanzierungsangebot der S-Bank(H) an HD zugrundelag.
Dieses Finanzierungsangebot wurde nach Angaben von HD lt. Aussage vor der Kriminalpolizeiinspektion X vom 29. April 2004 von ihm auf Drängen von Ing.E erstellt (gefälscht), wobei er verschiedene Formulare der S-Bank(H) auf dem Computer nach seiner Phantasie entworfen hat.
Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um ein einleitendes Schreiben vom 13. Dezember 2002, das verbindliche Angebot i.e.S. sowie personenbezogene Daten zu den im Einleitungsschreiben aufscheinenden Personen.
Vorgelegt wurde des Weiteren ein Fax eines HWK an HD vom 1. Februar 2003.
Der von Ing.E als Spezialist in Wirtschaftssachen beigezogene DVwR erklärte den Inhalt des Angebots der S-Bank(H) geprüft und für unbedenklich befunden zu haben.
Das vorliegende verbindliche Angebot enthält die Namen von HWK (Vorstand), AKö (Zeichnungsberechtigter) und HAD (Mandant).
Das Angebot wurde von keinem der angeführten Personen unterzeichnet.
DVwR gibt hierzu in seiner schriftlichen Zeugenbefragung vom 12. Juli 2007 an, dass bei mit EDV ausgestellten Dokumenten - 'noch dazu wenn es sich um Vorstandspapier mit Wasserzeichen handle' - handschriftliche Unterschriften nicht unbedingt Bedingung seien.
Diese Erläuterung verwundert, handelt es sich doch wie aus dem Schreiben der Rechtsanwälte DS vom 12. Dezember 2003 an Dr.Sch sowie an die Staatsanwaltschaft Hamburg (Strafanzeige und Strafantrag) hervorgeht bei den Briefbögen um nicht von der S-Bank(H) verwendete. Die Schreibweise der Firma ebenso unrichtig ist wie die Anschrift, die angegebene Telefonnummer gehört zum Büro eines deutschen Inkassodienstes.
Weiters ist die Eintragungsnummer des Registergerichtes der S-Bank(H) ebenso falsch, wie der Name des Vorsitzenden des Vorstandes und der Name des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Angemerkt wird hierzu, dass die S-Bank(H) über einen Aufsichtsrat und keinen Verwaltungsrat verfügt.
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) spricht in einem Schreiben vom 16. Juli 2004 an Dr.Sch diesbezüglich von einer plumpen Fälschung. ,Möglicherweise handelt es sich bei der ganzen Angelegenheit um einen üblen, unter Umständen kriminellen Scherz oder um das Werk eines Geistesgestörten, wofür auch die Zitierung völlig unsinniger Rechtsvorschriften ,Datenschutzgesetz § 112 J Abs. B des BGB' spricht.'
DVwR verfügte neben dem vorliegenden Finanzierungsanbot über keine weiteren Unterlagen zur Beurteilung der Kapitalzusage der S-Bank(H). Rd
Die Darstellung von Ing.E, wonach DVwR die Unterlagen geprüft und für unbedenklich gefunden hätte, ist damit nachweislich unzutreffend.
Neben diesen offensichtlich ungeprüften formellen Unzulänglichkeiten gibt auch die gesamte inhaltliche Darstellung des Angebots in jeder Richtung Anlass zu Zweifel.
So wird HD im einleitenden Schreiben als 'Mandant' bezeichnet. Gemäß verbindlichem Angebot stellt der Mandant € 230 Mio einem Investitionsprogramm 'TCL' zur Verfügung und bevollmächtigt den Vorstand der S-Bank(H) das Kapital in das Investitionsprogramm einzubinden.
Nicht geregelt ist u.a. was für den Fall gelten soll, dass das Investitionsprogramm der Bank die zugesagten Kapitalabschöpfungen nicht zulassen sollte und damit die Investitionssummen nicht aufgebracht werden können.
Es gibt keine Hinweise auf Nebenabreden und Vereinbarungen über Sicherheiten für die zur Verfügung gestellten Kapitalabschöpfungen bzw. über Rückzahlungskonditionen bzw. einer Verzinsung der an HD ausbezahlten Kapitalabschöpfungen.
Auch das Angebot über das Abschöpfungsvolumen mit 18% bis 25% in monatlicher Abfolge ist abwegig.
Aus einem Aktenvermerk von Dr.G vom 13. Februar 2004 geht hervor, dass Ing.E bei einem zugrundeliegenden Kapital von € 230 Mio. von einer Mindestausschüttung der S-B von rund € 1,49 Milliarden!!! für die Vertragslaufzeit und somit von einer monatlichen Rendite in dieser Höhe ausging.
Schon das Fax von HWK vom 1. Februar 2003 belegt u.a., dass es am Montag, den 3. Februar 2003 zu einer Auszahlung von € 45 Mio kommen sollte.
Vereinbarungen von Banken mit Zusage derartig hoher ,Kapitalabschöpfungen' sind völlig überzogen.
DVwR wurde vergeblich ersucht, Unterlagen mit Vergleichsrenditen vorzulegen.
Das von der Bw. vorgelegte Finanzierungsangebot der S-Bank(H) an HD war unüblich, lücken- und fehlerhaft und nach Ansicht des UFS ohne eingehende Prüfung als Fälschung erkennbar.
Der Ex bzw. der Bw. war das Finanzierungsanbot der S-Bank(H) zum Zeitpunkt des konkludenten Vertragsabschlusses der Finanzierungsvereinbarung bekannt. Schon aus den obigen Feststellungen ist ersichtlich, dass die Bw. nicht ernstlich auf das Zustandekommen des Finanzierungsvertrages vertrauen konnte. Xi
Mag.ZS-Bank(H)Partnerschaftsvertrag (Ing.E - HD)
Das von Ing.E der Ex zugesagte Investmentkapital sollte aus Geldern gespeist werden die aufgrund obigen Finanzierungsangebots der S-Bank(H) HD zur Verfügung gestellt wurden.
Nach den am 23. Dezember 2002 abgeschlossene Partnerschaftsvertrag überlässt HD Ing.E die Hälfte (50%) der gesamten monatlichen Abschöpfungen und verpflichtet sich, die Hälfte der verbleibenden Abschöpfungen (somit weitere 25% des Gesamtbetrages) für gemeinsame Vorhaben (Firmengründungen, Beteiligungen, Immobilienkäufe) nach Absprache zur freien Verfügung zu stellen (§ 2).
HD behält sich laut Vertrag sein ,vollstes Mitspracherecht' bei der Verwendung der Gelder vor.
Die Verpflichtung von Ing.E besteht gemäß
§ 3 des Vertrages darin, 25% der ihm abgetretenen Abschöpfungen ((analog zu § 2) Verpflichtung von HD) für gemeinsame Vorhaben (Firmengründungen, Beteiligungen, Immobilienkäufe) nach Absprache zur freien Verfügung zu stellen.
Nachdem dem Partnerschaftsvertrag keine weiteren Bestimmungen zu entnehmen sind läuft dies darauf hinaus, dass Ing.E Kapitalabschöpfungen bzw. die aus der Veranlagung resultierenden Erträge ohne Rückzahlungsverpflichtung sowie Sicherheitsleistung überlassen wurden.
Auch die Formulierung gemäß
§ 2: ,Die Verpflichtungen gelten für die gesamte Dauer der Veranlagung bei der S-B in M' müsste im Rahmen der Einsichtnahme zu Zweifeln Anlass gegeben haben, wurde doch das verbindliche Angebot von der S-B Hamburg erstellt.
Von der Kriminalpolizeiinspektion X dazu befragt, gab Ing.E im Rahmen seiner Vernehmung an, dass es HD angesichts der hohen von der Bank angebotenen Summe ,mit der Angst' zu tun bekommen und er aus diesem Grund einen Partnerschaftsvertrag mit ihm abgeschlossen habe.
Ausgangspunkt des Partnerschaftsvertrages sei demnach gewesen, dass
HD von Seiten der S-Bank(H) Kapitalabschöpfungen für ein Kapital von € 230 Mio zur Verfügung gestellt bekommen habe, über die Höhe der Summe erschrocken sei und daraufhin seine Hilfe in Anspruch genommen habe.
Glaubt man Ing.E, hätte die S-Bank(H) dem wegen Betrugs vorbestraften HD gegen seinen Willen Kapitalabschöpfungen aus einem Kapitalstock von € 230 Mio förmlich aufgedrängt.
S-Bank(H)HDDer vorliegende Partnerschaftsvertrag zwischen Ing.E und HD ist aus den vorgenannten Gründen als vollkommen unüblich zu bezeichnen und schon für sich betrachtet geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit bzw. Seriosität des Investments zu erwecken.
Auch der dargestellte Partnerschaftsvertrag war der Ex bzw. der Bw. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung bekannt. Dr.G
Aktivitäten die im Vertrauen an den Bestand des Finanzierungsvertrages gesetzt wurden
Die Bw. stützt ihre Darstellung des guten Glaubens an die Rechtmäßigkeit der Finanzierungsvereinbarung mit Ing.E auf Unterlagen, die seine Aktivitäten, die er im Vertrauen auf die Gültigkeit des verbindlichen Angebots der Bank sowie des Partnerschaftsvertrages durchgeführt hat, belegen sollen.
Ing.E wandte sich zur Realisierung seiner Geschäftsideen an seinen langjährigen Bekannten DVwR und schloss mit diesem mit 11. Februar 2003 einen Beratungsvertrag bis zur Errichtung einer ,IH' ab.
DVwR sollte demgemäß Generalbevollmächtigter der Holding sein und die Gründungsberatung incl. der Firmenstruktur ebenso übernehmen wie Marketing und Controlling sowie die Vorbereitung von diversen Verträgen im Bereich der Firmengründung.
Er verpflichtete sich hierzu für die Firmengruppe Rdx (O-GmbH, E-KG, E-GmbH) tätig zu werden.
Mit Fax vom 18. Februar 2003 von DVwR an Ing.E wurde die Gründung einer belgischen Holding unter Darstellung künftiger Gesellschaftsverflechtungen erläutert.
Vorgelegt wurde u.a. ein von DVwR stammender, 2 Seiten umfassender Finanzplan einer Innovatives Management AG (IME-AG) für die Jahre 2003 bis 2005 sowie das Organigramm (Fax vom 22. Februar 2003) einer Firmenstruktur bestehend aus ca. 20 Unternehmen.
Ing.EDr.GNach einer Honorarnote der Rechtsanwaltskanzlei MM vom 4. März 2003 sowie einem an DVwR gerichteten Begleitschreiben wurde für die Ausarbeitung von Satzungsentwürfen (betreffend GbR Holding Belge) und Besprechungen im Ausmaß von 8,2 Stunden ein Betrag von € 1.362,13 in Rechnung gestellt.
Nach einem weiteren vorgelegten Schriftsatz der Kanzlei MM vom 16. April 2003 wurde die Kanzlei mit der Abfassung des Entwurfes eines Mietvertrages befasst, der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt wurde.
Ing.EIn einer im Verfahren gleichfalls beigebrachten Kostenübersicht ,entsprechend Rechnungsstellung bzw. Verträgen' wurde E-GmbHim Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine dort aufscheinende Rechnung der O-GmbH über Consultingleistungen sowie Reiseabrechnungen für den Zeitraum vom 9. Februar 2003 bis 27. Februar 2003 samt Belegen vorgelegt.
In der Kostenübersicht finden sich aber auch Positionen, die zu Zweifel Anlass geben. So werden dort u.a. Kosten für zwei Kfz (€ 80.000,- bzw. € 74.000,-) aufgeschlüsselt die bereits am 2. Jänner 2003 und somit vor Abschluss des Partnerschaftsvertrages zwischen Ing.E mit HD mit Rg. Nr. 36/01 bzw. 42/02 angeschafft waren.
Es ist für den UFS nicht ersichtlich, wofür bzw. aus welchem Mitteln diese (hochpreisigen) Fahrzeuge angeschafft wurden und in welchem Zusammenhang sie mit dem vorliegenden Sachverhalt stehen sollten.
Nach einem weiteren am 27. Februar 2003 von DVwR erstellten Report über die Aktivitäten der IME AG Holding wurden Verträge besprochen und unterschriftsreif fixiert, Fragen zur Miete von Objekten in Belgien abgeklärt, ein Wirtschaftsprüfer und Banken kontaktiert und dem Finanzministerium in Brüssel ein Besuch abgestattet, wobei es um steuersparende Aspekte ging.
In einer gleichfalls vorgelegten Aufstellung ,Chronologie der S-B IME/Aktivitäten' legt DVwR seine Aktivitäten näher dar.
DVwRIng.EHDDVwRHDHDAuffallend ist, dass sich laut der vorgelegten Chronologie nach dem 19. April 2003 keine Tätigkeiten in Bezug auf eine aktive Geschäftsplanung (z.B. in Weiterführung vorgelegten Organigramms) mehr finden. Die danach erstellten Einträge der Aufstellung (bis 5. September 2003) befassen sich mit innerorganisatorischen Tätigkeiten (meist Besprechungen, Mails, Telefonate mit Ing.E/HD bzw. HWK - dessen Existenz bzw. Identität bis dato ungeklärt ist) obwohl eine Weiterführung der Tätigkeit von DVwR laut Beratungsvertrag angezeigt gewesen wäre, wurde das Investment doch angeblich erst im September 2003 als gescheitert angesehen.
Die Kosten die DVwR aus dem Beratervertrag nach dessen Angaben selbst entstanden sind und mit € 270.000,- beziffert werden, übersteigen die im Beratungsvertrag für Leistungen des gesamten Jahres 2003 vertraglich ausbedungene Vergütung i.H.v. € 201.170,- zuzügl. Spesen i.H. v. € 29.799,- und sind angesichts der beigebrachten Unterlagen unglaubwürdig, geht diese Vergütung doch von einem Arbeitsanfall von 156 Tagen zu jeweils 9 Stunden aus. Die vorgelegten Unterlagen (u.a. ,Chronologie der S-B/IME Aktivitäten) stellen Tätigkeiten in weit geringerem Ausmaß dar.
Unglaubwürdig ist auch die von DVwR, gegenüber dem Rechtsanwalt der Bw., Dr.PK bekanntgegebene Höhe der aus dem Nichtzustandekommen der Finanzierungen entstandenen ,precosts' mit Fax vom 15. Dezember 2005 mit gesamt € 999.300,- (davon nicht bezahlte Beratungs- und Reisekosten i.H.v. € 270.000,-) ,wobei eine Reihe von Verpflichtungen laut dessen Ausführungen reduziert oder insoweit verhandelt wurden, dass eine Forderungs- bzw. Verpflichtungsabgeltung nur dann erfolgen sollte, wenn aus dem Gesamtprojekt noch ein Mittelzufluss sich ergeben würde.'
Für den UFS belegen die vorgelegten Unterlagen, dass DVwR nach Abschluss des Partnerschaftsvertrages für Ing.E bzw. HD zunächst in Erfüllung der Vereinbarung tätig wurde. Seine Bemühungen führten jedoch zu keinerlei Firmengründungen und gingen über die Planungsphase nicht hinaus.
Angesichts der vorgelegten Unterlagen ist nach Ansicht des Senates davon auszugehen, dass DVwR das verbindliche Angebot der S-Bank(H) zunächst nicht überprüft und seine Verpflichtungen aus dem Beratervertrag mit der GbR zu einem Zeitpunkt eingestellt hat, an dem ihm die mangelnde Werthaltigkeit der Finanzierungsvereinbarung erstmals bewusst wurde (was nach Ansicht des UFS im April 2003 der Fall war).
Die ihm aus seiner Tätigkeit erwachsenen Kosten sind der Höhe wie auch z.T. dem Grunde nach zweifelhaft und haben zu keiner Forderungsbetreibung von seiner Seite geführt.
DVwR hat seinen Vertragspartner im Mai 2003 an einen dritten Dienstleister MP bzw. der MV zur Erstellung weiterer ,Gründungsschritte' vermittelt - dies nach Ansicht des Senates um seinen Schaden möglichst gering zu halten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Unterlagen vorgelegt, nach denen Ing.E und HD über Vermittlung von DVwR vom Unternehmensberater MP betreut wurden. Gegenstand der Besprechungen ab Mai 2003 war demnach die Gründung einer ,KMU'-Bank.
Abgesehen davon, dass angesichts der Vorlage dieser Unterlagen (im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem UFS) davon ausgegangen werden muss, dass diese der Bw. zum Zeitpunkt der Erstellung der fraglichen Rechnungen an die Ex nicht bekannt waren, ist nicht ersichtlich, in welchen Zusammenhang die Gründung einer Bank mit dem gegenständlichen Verträgen steht.
DVwRWeiters wurden auch Unterlagen über Konteneröffnungen in Österreich vorgelegt, die von dem von DVwR bzw. Ing.E beigezogenen Dr.EJ durchgeführt wurden.
Demnach hat dieser auf Ing.E bzw. HD lautende Konten mit jeweils 5 Unterkonten bei der Raiffeisenkasse Wien eröffnet.
Dr.EJ hat weiters über seine Firma J Leistungen abgerechnet und u.a. eine Honorarnote vom 24. Februar 2003 über den Markteintritt einer ECH GbR (Ing.E und HD) über € 3.990,- gelegt.
Laut Darstellung von Dr.G vom 20. Dezember 2004 (Schreiben an Dr.W) hat, sich Ing.E wegen der Kosten die die Konteneröffnung mit sich gebracht hat mit Dr.EJ ebenso geeinigt wie bei einer näher bezeichneten Klage, die dieser beim Bezirksgericht eingebracht hat.
Die von der Bw. im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen waren unter Beachtung nachfolgender Überlegungen einer Bewertung zu unterziehen:
Ing.E gab der Ex nur sehr eingeschränkt Einsicht in seine Investmentgeschäfte.
Dr.W erläuterte mit Schreiben vom 6. Februar 2008, dass weitere Investments von Ing.E zwar allgemein erwähnt wurden, aber dessen eigene Angelegenheit darstellten und genaue Informationen darüber unüblich seien. Dabei ist (wie oben dargestellt) zu bedenken, dass sich die Bw. im Zuge des Nachweises ihrer Gutgläubigkeit die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung bestanden haben soll nicht auf Unterlagen/Tätigkeiten beziehen kann, die ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren, erst in weiterer Folge durchgeführt wurden oder ihr gegenwärtig noch unbekannt sind.
Zudem ist zu beachten, dass die Vertragsparteien keinerlei konkrete Angaben über die Ausgestaltung des Investments machen konnten, sollte diese doch erst ,Zug um Zug' mit dem Zufließen der Geldmittel erfolgen was jeglichen Zusammenhang mit erfolgten Firmengründungen im Ausland von vornherein ausschließt.
Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen belegen zwar, dass Ing.E bzw. DVwR in der gegenständlichen Sache auch gegenüber dritten Personen (z.B. MM, Dr.EJ) tätig geworden sind, insgesamt erscheinen die angeführten Aktivitäten in Bezug auf die von Ing.E erwarteten Geldmittel aus dem Partnerschaftsvertrag (in dreistelliger Millionenhöhe) als gering bzw. nicht eindeutig der hier strittigen Rechtsbeziehung zuordenbar.
Bei dem vom Senat erkannten Zusammenspiel der Bw. bzw. der
Ex mit
Ing.E zur bewussten Schädigung
der Finanzbehörden war geradezu zu erwarten, dass auch nach außen unbedenklich scheinende Handlungen gesetzt wurden, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bw. zu erhöhen und ihre wahren Intentionen zu verschleiern.
Bewertung des Sachverhalts (Finanzierungsvereinbarung, Partnerschaftsvertrag)
Die der Ex (und damit der Bw.) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewordenen Hintergründe der Finanzierung weisen eindeutig in Richtung von Scheinhandlungen.
- Dass gefälschte Unterlagen als solche nicht erkannt wurden, ist unglaubwürdig.
- Dass jegliche Ausgestaltung der Beteiligung des Ing.E für seine Kapitalhingabe erst im Zuge des Kapitalflusses erfolgen sollte ist fremdunüblich.
- Die (oben dargestellte) Fokussierung von Ing.E auf den Zahlungseingang sowie seinen Haftungsausschluss bei Nichtzustandekommen der Finanzierung hätte auf Seiten der Bw. in umso intensiveren Nachforschungen des wirtschaftlichen Hintergrundes münden müssen.
- Angesichts der unerklärlichen Verzögerungen des Finanzierungsgeschäftes wäre auch von Seiten der Bw. zu erwarten, die Veräußerungsverträge nur unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgten Zahlungsflusses an die Ex abzuschließen.
- Die Pönalebestimmung wonach die Ex bei Vertragsauflösung 20% Schadenersatz zu leisten hat, ist unüblich und lässt aufgrund der Höhe und der weiteren Vorgehensweise vermuten, dass hier Vorsteuer/USt ,zurückgeholt' werden sollte.
- Die Bw. geht trotz Kenntnis des oben dargelegten Sachverhaltes nach wie vor davon aus, dass Ing.E selbst geschädigt wurde und unterlässt aus diesem Grund - für den erkennenden Senat unerklärlich - jegliche gegen ihn bzw. DVwR gerichtete Verfolgungshandlung.
Zweifel erwecken auch die Handlungsweisen der auf Seiten des Geschäftspartners der Ex tätigen Personen.
Ing.E
Der erkennende Senat sieht es wie oben dargelegt als erwiesen an, dass das gefälschte Finanzierungsangebot entgegen den Darstellungen weder von DVwR noch von Dr.Sch inhaltlich einer näheren Überprüfung unterzogen wurde.
Entsprechende Aussagen erweisen sich als unzutreffend.
Die Annahme, dass Ing.E ernsthaft davon ausgehen konnte, dass HD, dem Angestellten einer Softwarefirma ohne jegliche Sicherheiten praktisch gegen dessen Willen € 230 Mio zur Verfügung gestellt wurden, widerlegt die Annahme des guten Glaubens von Ing.E nachdrücklich.
Ing.E vermochte nicht darzulegen, welche Vorteile HD aus der Erstellung gefälschter Unterlagen gezogen haben soll.
Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung hat HD angegeben, Schulden von € 30.000,- zu haben, über kein Einkommen zu verfügen und wegen Betrug auf Bewährung zu sein.
Zu den übrigen im Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffend der S-Bank(H), 4 Banküberweisungen über gesamt € 700.000.- die nach dessen Aussagen vor der Kriminalinspektion X sein Vertrauen in die Echtheit des Finanzierungsangebots der S-Bank(H) verstärkte, konnten von Ing.E keine Erläuterungen gegeben bzw. Unterlagen vorgelegt werden.
Der abgeschlossene Partnerschaftsvertrag bildet die Grundlage seiner ,Bemühungen' um Investitionen. Zu dessen Inhalt vgl. die obigen Ausführungen.
Ing.EHDDie Annahme, dass Ing.E nicht nur ohne guten Glauben handelte sondern HD bewusst zur Ausstellung von Unterlagen betreffend der S-B bewegt hat und selbst zu keinem Zeitpunkt an den realen Hintergrund der Finanzierungsvereinbarung bzw. der daraus fließenden Gelder glaubte manifestiert sich auch darin, dass es ihm in den Verhandlungen mit der Ex (fast) ausschließlich darum ging, für den Fall, dass keine Gelder fließen sollten, einen Haftungsausschluss für sich zu erreichen.
Ing.E hat seinen u.a. nach Darstellung von Dr.G bedeutsamen wirtschaftlichen Hintergrund dem UFS nie näher dargelegt.
Er behauptet, jahrelang im Bereich der Deutschen Großindustrie tätig geworden zu sein, wobei derartige Geschäfte teilweise über Österreich gelaufen seien, vermochte aber keinen Nachweis derartiger Geschäfte zu erbringen. HD wurde wegen einer strafrechtlich gewichtigeren Verfehlung (Betrug) schuldig gesprochen, weswegen von einer strafrechtlichen Verfolgung betreffend die ihm hier zur Last gelegten Urkundenfälschung abgesehen wurde.
Das Verfahren gegen Ing.E wegen Betruges wurde von der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth erläutert mit Schreiben vom 3. November 2004, dass ,nicht im mindesten ersichtlich ist, worin der stoffgleiche Vermögensschaden' auf Seiten des Ing.E liegen sollte.
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0904-W/04
- Stammnummer
- 60336
- Gültig
- 23.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF