Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0192-K/05
Haftung für Abgabenschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-K/05vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.A., Geschäftsführer, geb.
xy, K,VStr., vertreten durch Mag. Hartwig F. Allmaier,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 9020 Klagenfurt,
Bäckergasse 15, vom 10. März 2005 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch HR Dr. Manfred
Pressler, vom 14. Jänner 2005 betreffend Haftung für
Abgabenschulden gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 10.686,12
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der M.S.GesmbH&CoKG (in
der Folge MS GesmbH & CoKG) wurde mit Beschluss vom 9. September 2002, AZ a,
des Landesgerichtes Klagenfurt als Konkursgericht das Konkursverfahren
eröffnet. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 wurde der über das
Vermögen der angeführten KG eröffnete Konkurs nach der
Schlussverteilung (Verteilung des Massevermögens) aufgehoben und die Firma
am 2. Juni 2004 im Firmenbuch gelöscht. Die geschäftsführende
Komplementärin der MS GesmbH & Co KG, die M.S.GesmbH (in der Folge MS
GesmbH) wurde in der Folge im Firmenbuch am 10. August 2004 unter dem AZ
b amtswegig gelöscht.
M.A. (in der Folge Bw.), geboren am 24. August 1961, war
mit einer Stammeinlage von € 117.000,00 an der Komplementärin (GesmbH)
beteiligt und vertrat diese seit 27. Dezember 1995 als selbständiger
Geschäftsführer.
Mit Haftungsbescheid vom 14. Jänner 2005 nahm das
Finanzamt den Bw. für aushaftende Abgabenschulden der MS GesmbH für
folgende Zeiträume in nachstehender Höhe in Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
01-03/01
|
Körperschaftsteuer
|
250,00
|
04-06/01
|
Körperschaftsteuer
|
174,08
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
7,27
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
10,90
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
37,50
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
37,50
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
12/99
|
Umsatzsteuer
|
1.090,09
|
07-09/01
|
Körperschaftsteuer
|
437,49
|
10-12/01
|
Körperschaftsteuer
|
437,49
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
16,06
|
2001
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2000
|
Umsatzsteuer
|
5.045,96
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2001
|
Umsatzsteuer
|
1.667,04
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
7,20
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
01-03/02
|
Körperschaftsteuer
|
437,00
|
04-06/02
|
Körperschaftsteuer
|
437,00
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
54,91
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
7,20
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
89,84
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
07-09/02
|
Körperschaftsteuer
|
437,00
|
2001
|
Lohnsteuer
|
309,30
|
2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
225,58
|
2001
|
Zuschlag Dienstgeberbeitrag
|
24,93
|
10-12/2002
|
Körperschaftsteuer
|
439,00
|
2002
|
Stundungszinsen
|
109,87
|
2003
|
Eintreibungsgebühr
|
78,93
|
2003
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
01-03/2003
|
Körperschaftsteuer
|
437,00
|
04-06/2003
|
Körperschaftsteuer
|
437,00
|
07-09/2003
|
Körperschaftsteuer
|
437,00
|
10-12/2003
|
Körperschaftsteuer
|
439,00
|
2004
|
Eintreibungsgebühr
|
119,57
|
2004
|
Eintreibungsgebühr
|
0,55
|
2004
|
Eintreibungsgebühr
|
54,55
|
2002
|
Umsatzsteuer
|
1.556,22
|
|
|
|
|
Summe
|
15.355,13
Begründend wurde in dem angeführten Bescheid
nach Zitierung der für die Heranziehung des Bw. zur Haftung geltenden
Bestimmungen der BAO darauf hingewiesen, dass eine Haftungsinanspruchnahme
voraussetze, dass die rückständigen Abgaben beim Primärschuldner
uneinbringlich seien (dies sei durch die Aktenlage dokumentiert) und eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters vorliege. Hinsichtlich der
einzubehaltenden und abzuführenden Lohnabgaben, die nicht entrichtet worden
seien, sei auf die Bestimmung des § 78 EStG zu verweisen, wonach jede
Zahlung voll vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten
darstelle. Die schuldhafte Pflichtverletzung ergebe sich aus der Nichtabfuhr von
selbstzuberechnenden und abzuführenden Abgaben.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 beantragte der Bw. die
Frist zur Einbringung der Berufung bis 10. März 2005 zu verlängern und
wurde diesem Antrag mit Bescheid des Finanzamtes vom 23. Februar 2005
stattgegeben.
Mit Eingabe vom 9. März 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 10. März 2005, erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen
Vertreters gegen den o.a. Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte
darin Folgendes aus: Der Bw. sei Geschäftsführer der MS GmbH, ehemals
K,Vstr, über die am 9. September 2002 das Konkursverfahren eröffnet
worden sei, gewesen. Die Aufhebung des Konkurses sei durch Verwertung
sämtlicher Vermögenswerte der GesmbH erfolgt. Am Abgabenkonto der MS
GesmbH sei bis zum heutigen Tage ein Rückstand in Höhe von €
15.335,13 (richtig € 15.355,13) verblieben, für den der Bw. als
Geschäftsführer der insolventen GesmbH als Haftungspflichtiger
gemäß
§ 9 BAO in Anspruch genommen werden solle.
Gemäß
§ 9 BAO würden die in den §§ 80 leg.cit.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als diese Abgaben infolge
schuldhafter Pflichtverletzung der ihm auferlegten Pflichten bei der GmbH nicht
eingebracht werden können. Die in Rede stehenden
haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände würden aus
nachstehenden Abgaben bestehen: Eintreibungsgebühren, Zinsen,
Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge: € 636,95,
Lohnabgaben: € 559,81, Umsatzsteuern € 9.359,31 und
Körperschaftsteuern € 4.799,06. Im Abgabenrückstand seien
darüber hinaus auch Abgaben enthalten, die erst nach Konkurseröffnung
fällig und eingebucht worden seien. Es handle sich dabei im Wesentlichen um
Eintreibungsgebühren und Körperschaftsteuern im Gesamtbetrag von
€ 6.316,05. Mit der Konkurseröffnung sei dem Bw. als
Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft die
Handlungsfähigkeit entzogen worden, wobei es aus dieser Tatsache heraus
schon nicht möglich gewesen sei, in diesem Zeitraum und für diesen
Abgabenbetrag Handlungen zu setzen und für die rechtzeitige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen. Neben der Nichtabfuhr infolge Zahlungsunfähigkeit
seien in einer nach der Konkurseröffnung erfolgten Lohnsteuerprüfung
für das Jahr 2001 auch Fehlberechnungen bei der Lohnsteuer sowie
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgestellt worden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO seien, dass
der Haftende dem Personenkreis der §§ 80 bis 84 BAO angehören
müsse, der Haftende, dem eine Pflichtverletzung zur Last fällt,
schuldhaft handeln müsse, der Eintritt des Abgabenausfalles auf eine
Uneinbringlichkeit der Abgaben beruhe und die schuldhafte Pflichtverletzung
ursächlich für den eingetretenen Schaden sein müsse. Der Bw. sei
Geschäftsführer der MS GesmbH gewesen und zähle somit
unzweifelhaft zum Personenkreis der §§ 80 bis 84 BAO: Weiters
unzweifelhaft sei der Abgabenausfall, nachdem das abgabepflichtige Unternehmen
insolvent geworden und die Aufhebung durch die Verwertung der gesamten Aktiva
abgeschlossen worden sei. Im Rahmen der Verwertung hätten jedoch nicht
sämtliche offenen Verbindlichkeiten abgedeckt werden können. Als
wesentliche Faktoren für die Inanspruchnahme der Haftung nenne das Gesetz
und die Literatur, dass dem Haftenden eine Verletzung von abgabenrechtlichen
Pflichten zur Last gelegt werden könne, dass diese schuldhaft sein
müsse und dass diese schuldhafte Pflichtverletzung ursächlich für
den Abgabenausfall sein müsse. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten
würden die Erklärungs- Anzeige- und Offenlegungspflicht und
Wahrheitspflichten, weiters die Auskunfts- Nachweis-, Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten zählen. Für die Haftungsinanspruchnahme
müsse zumindest die Verletzung einer dieser Pflichten vorliegen. Unter
diese Pflichten werde auch die Verpflichtung des Vertreters subsummiert, dass er
für die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen habe. Diese
dem Vertreter auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben sei aber auf
die seiner Verwaltung obliegenden Mittel beschränkt. Aus der Auflistung der
offenen Abgaben zum Haftungsbescheid sei ersichtlich, dass darin
Eintreibungsgebühren, Säumniszuschläge und Nebengebühren im
Betrag von € 636,95 enthalten seien, deren Vorschreibung allein aus dem
Fehlen von Mitteln zur Begleichung von Abgaben resultiert hätten. Die
restliche offene Abgabenforderung resultiere im Wesentlichen aus
Umsatzsteuerzahllasten des Jahres 2000. Soweit des dem Bw. möglich gewesen
sei, Abgabenverbindlichkeiten zu begleichen, habe er dies, wenn auch nur
anteilig, getan. So sei beispielhalber festgehalten, dass der Bw. trotz sehr
angespannter Situation Zahlungen an die Abgabenbehörde und zwar am 31. Mai
2002 € 1.000,00 und am 2. August 2002 € 250,00 geleistet habe.
Der Abgabenrückstand der MS GesmbH habe sich im Zeitraum 2000 bis zum
heutigen Tage wie folgt entwickelt (Beträge in €): 2000: - 7.283,43,
2001: - 10.853,25, 2002. - 10.127,06, 2003: - 11.957,20, 2004: -
15.355,13, heute: - 15.355,13. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe der
offene Saldo bei der Abgabenbehörde lediglich € 9.019,08 betragen. Die
MS GesmbH sei Komplementärin der MS GesmbH & Co KG gewesen und habe nur
die Geschäftsführung der KG ausgeübt, aber kein eigenes "aktives"
Betätigungsfeld gehabt. Die MS GesmbH selbst habe somit - mit Ausnahme der
Finanzamtsverbindlichkeiten - keine weiteren wesentlichen Verbindlichkeiten. Die
finanziellen Mittel, die die GesmbH notwendig gehabt habe, hätten ihr von
der KG zur Verfügung gestellt werden müssen. Um die Verfügbarkeit
und die Verwendung von finanziellen Mitteln zur Abgabenentrichtung der GesmbH
darzulegen, werde hierbei die finanzielle Situation der KG dargestellt. Der
Abgabenrückstand der MS GesmbH & Co KG habe sich im Zeitraum 2000 bis
zum heutigen Tag wie folgt entwickelt (Beträge in €): 2000: -
331,17, 2001: -1.009,35, 2002: - 4.557,46, 2003: - 22.303,19, 2004: - 5.031,13,
heute: - 4.525,65. Die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten in
der KG hätten sich im gleichen Zeitraum wie folgt entwickelt: 2000: €
- 78.709,00, 2001: € - 56.995,98. Bei den Lieferantenverbindlichkeiten sei
festzuhalten, dass von diesen Verbindlichkeiten in den Jahren 2000 bis 2001
alte, nicht eingeforderte und bereits verjährte Verbindlichkeiten in
Höhe von rund € 20.000,00 ausgebucht worden seien. Von den mit Ende
2001 bestandenen Lieferantenverbindlichkeiten seien im Jahresabschluss 2002
€ 55.919,55 als Sanierungsgewinn ausgewiesen. Die
Lieferantenverbindlichkeiten hätten sich in dem betrachteten Zeitraum
demnach nicht verändert bzw. sei es in diesem Zeitraum zu keinem
wesentlichen Abbau der Lieferantenverbindlichkeiten gekommen. Die
Verbindlichkeiten gegenüber Banken in der KG hätten sich im gleichen
Zeitraum wie folgt entwickelt: Hypo: 2000: € - 196.028,00, 2001:
€ - 184.067,00, 2002: € -150.188,00; BKS: 2000: € -
102.842,00, 2001: € - 104.144,00, 2002: € - 94.074,00. Die
Kontokorrentkreditrahmen seien bei beiden Banken wesentlich überzogen
gewesen, wobei keine Ausweitung durch die Banken mehr zugelassen worden sei. Die
Verringerung des ausstehenden Saldos bei der Hypo Bank von 2000 auf 2001 sei
durch den Abbau des Warenlagers und durch die Reduktion der offenen
Lieferforderungen erfolgt. Die Besicherung dieses Banksaldos sei mit einer
Lebensversicherung gegeben gewesen, wobei diese Versicherung durch die Bank im
Jahre 2002 gekündigt worden sei und der Erlös aus der Versicherung dem
Bankkonto gutgebucht worden sei. Eine Verfügungsmöglichkeit für
den Bw. über dieses Geld habe es nicht gegeben. Die Rahmenvereinbarung mit
der Hypo Bank sei seitens der Bank gekündigt und der offene Betrag
fällig gestellt worden. Bei der BKS habe eine Rahmenvereinbarung von
S 1.300.000,00 (€ 95.000,00) bestanden, wobei keiner Ausweitung mehr
zugestimmt worden und die im Jahre 2001 noch bestehende Überziehung
umgehend abzudecken gewesen sei. Die Besicherung der BKS sei durch eine
Liegenschaft des Bw. gegeben gewesen. Die angespannte finanzielle Situation der
GmbH und der KG habe jedoch nicht weiter über das Jahr 2000
zurückgereicht, wobei die dem Geschäftsführer zur Verfügung
stehenden Mittel sehr eingeschränkt gewesen seien. Soweit dem Bw. die
entsprechenden Mittel zur Verfügung gestanden seien, sei das Unternehmen
seinen Abgabenverpflichtungen nachgekommen. Es sei dem Geschäftsführer
somit auch die Haftung nach § 9 BAO, wonach die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können, nicht anzulasten. Im betrachteten Zeitraum habe
es durch den Geschäftsführer auch keine andere Verletzung von
abgabenrechtlichen Pflichten gegeben, die für die Uneinbringlichkeit des
Abgabenrückstandes ursächlich gewesen wäre. Da jedoch nur die
Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Haftung nach § 9 BAO
führen könne, seien Versäumnisse oder Fehldispositionen im
allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, sogar ein Verschulden am Eintritt einer
Zahlungsunfähigkeit aus der Sicht der in Rede stehenden Haftungsvorschrift
unbeachtlich (VwGH 30.5.1989, 89/14/0043). Für das Haftungsverfahren sei
nach dieser Rechtsprechung somit nur entscheidend, ob der Vertreter bei oder
nach Fälligkeit einer Abgabenverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung -
gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf
alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und ob er für die
anteilige Abgabentilgung Sorge getragen habe oder nicht. Aus den obigen
Ausführungen sowie der Darlegung der einzelnen Verbindlichkeitsstände
gegenüber Lieferanten und Banken sei ersichtlich, dass es in diesem Fall
keine Benachteiligung der Abgabenbehörde gegeben habe und aus den
Einzahlungen auf das Abgabenkonto sei ersichtlich, dass - im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten - die Abgabenbehörde nicht schlechter als
andere Gläubiger gestellt worden sei. Ein haftungsbegründendes
schuldhaftes Verhalten des Bw. sei demnach - wie auch aus dem Zahlenmaterial
ersichtlich sei - nicht gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, den
angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und den
Bw. aus der Haftung zu entlassen. Sollte dem Berufungsbegehren nicht
vollinhaltlich stattgegeben werden, werde gleichzeitig um Vorlage an den UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz gebeten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingehalten werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten dass
der Bw. im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer der Komplementär GesmbH zum Kreis der Vertreter
im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die
uneinbringlichen Abgaben der GesmbH herangezogen werden kann. Dies hat der Bw.
in seiner Berufung auch außer Streit gestellt. Weiters ergibt sich aus dem
Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder
zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute nicht
entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung verantwortlich. Nach
Aufhebung des Konkurses und Verteilung des Massevermögens wurde die MS
GesmbH & Co KG aufgelöst und gelöscht und in der Folge auch die MS
GesmbH amtswegig gelöscht.
Der Bw. hat in seiner Berufung angeführt, dass er
einerseits Abgabenschulden im Jahre 2002 in Höhe von € 1.000,00 und
€ 250,00 zur Einzahlung gebracht habe und damit anteilig für die
Begleichung von Abgabenverbindlichkeiten gesorgt habe. Darüber hinaus hat
der Bw. in seiner Berufung lediglich die Entwicklung der Abgabenschulden (dies
ab dem Jahre 2000 bis zum 9. März 2005), der Lieferantenverbindlichkeiten
(der Jahre 2000 und 2001) und der Verbindlichkeiten gegenüber Banken
(für die Jahre 2000 bis 2002) dargestellt und die näheren
Umstände dazu erläutert. Er zieht aus dieser Darstellung insgesamt den
Schluss, dass er für eine Haftung nach § 9 BAO nicht herangezogen
werden könne.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
(Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so darf
die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. u.a. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2003, Zl. 99/13/0032, mit weiteren
Verweisen). Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2004, Zl. 2002/13/0218, mit
weiteren Verweisen).
Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung des
Bw. für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin dann nicht
zum Tragen gekommen, wenn der Primärschuldnerin überhaupt keine
liquiden Mittel zur Tilgung der offenen Schulden zur Verfügung gestanden
wären bzw. das Gleichbehandlungsgebot (d.h. die gleichmäßige
Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet worden wäre.
Dem Bw. wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens mehrmals,
zuletzt am 10. Mai 2007 mit einer Frist von zwei Wochen, die Möglichkeit
eröffnet, Nachweise (wie z.B. Bankauszüge, Kreditverträge etc.)
dafür zu erbringen, dass er nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die
Abgabenschulden im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten nicht
schlechter behandelt hat. Aus diesen Unterlagen hätte die
Abgabenbehörde ersehen können, welche Mittel dem Bw. für die
Bezahlung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, wie diese
Mittel zum Einsatz gelangten und ob eine Gläubigergleichbehandlung erfolgt
ist. Die dem Bw. hiefür eingeräumten Fristen ließ dieser jedoch
ungenützt verstreichen. Damit ist der Bw. seiner qualifizierten
Mitwirkungspflicht, nämlich darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich bzw. nur
zum Teil möglich war, nicht nachgekommen. Aus der vom Bw. erfolgten
Darstellung der Entwicklung des Abgabenrückstandes, der
Lieferantenverbindlichkeiten und der Bankverbindlichkeiten lässt sich
für den unabhängigen Finanzsenat eine Gläubigergleichbehandlung
jedenfalls nicht ableiten. Der Bw. haftet daher für den gesamten
uneinbringlichen Abgabenbetrag und können die genannten Abgaben ihm daher
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. u.a. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/15/0168).
Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Bw. keine geeigneten
Gründe vorgebracht bzw. keine geeigneten Nachweise erbracht hat, die gegen
eine schuldhafte Pflichtverletzung sprechen. Es war daher von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. auszugehen, die schlussendlich ursächlich
für die Uneinbringlichkeit der strittigen Abgabenschulden war.
Rechtlich nicht relevant sind die Einwendungen des Bw.,
wonach die MS GesmbH über keine eigenen finanziellen Mittel zur Abdeckung
von Verbindlichkeiten verfügt habe, sondern ihr diese von der MS GesmbH
& Co KG zur Verfügung gestellt worden seien und folglich ab dem
Zeitpunkt der Konkurseröffnung der KG kein Spielraum für die Bezahlung
von Abgabenschulden bestanden habe. Der Bw. war nämlich als
Geschäftsführer der MS GesmbH verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass die MS GesmbH ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht
nachkommt.
Den Ausführungen des Bw. wird jedoch insoweit Rechnung
getragen, als für das gegenständliche Verfahren davon ausgegangen
wird, dass die MS GesmbH nach Konkurseröffnung über die MS GesmbH
& Co KG tatsächlich über keine finanziellen Mittel mehr
verfügt und auch keine Umsatzerlöse mehr erzielt hat. Diese
Feststellung deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen des
Finanzamtes Klagenfurt im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung am 25.
März 2002 (Bericht der Prüfungsabteilung ABNr. 203/022/02).
Auf Grund dieser Feststellungen war der dem Bw.
vorzuschreibende Haftungsbetrag um jene Abgaben zu kürzen, deren
gesetzliche Fälligkeit nach dem 9. September 2002 liegen. Diese betragen
insgesamt € 4.669,01; der dem Bw. vorzuschreibende Haftungsbetrag
beläuft sich daher auf insgesamt € 10.686,12.
Die Geltendmachung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu
halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der
Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben
erscheinen auf Grund des Alters des Bw. und in Anbetracht der vorliegenden
Haftungssumme - die auch in Teilzahlungen erbracht werden kann -
gewährleistet. Der Bw. hat im Übrigen selbst keine Gründe
vorgebracht, die gegen die Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
sprechen würden. Dem öffentlichen Interesse des Staates an der
Einbringung der Abgaben war somit der Vorzug gegenüber den Interessen des
Bw. zu geben und der Bw. als Haftender in Anspruch zu nehmen.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-K/05
- Stammnummer
- 28884
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF