Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0057-S/02
Haftung; Haftungsbescheid; Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-S/02vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.A., Sbg., seinerzeit vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Paumgartner in Salzburg, vom 7. März
1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. Februar 1997
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO unter
Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 BAO wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Haftungsbescheid vom 5.Februar 1997 wird
aufgehoben und das Haftungsverfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
5.Februar 1997 wurde L.A. gemäß
§ 9 und § 12 in Verbindung
mit § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der A-OHG in
Salzburg im Ausmaß von ATS 296.767,40 herangezogen. Der Haftungsbetrag
setzte sich aus Umsatzsteuer und Lohnabgaben für die Jahre 1995 und 1996
zusammen. Als Begründung stellte das Finanzamt fest, dass die Abgaben bei
der A-OHG wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht eingebracht werden
könnten und L.A. als Geschäftsführerin der Komplementär
GesmbH infolge schuldhafter Pflichtverletzung zur Haftung herangezogen
werde.
Dagegen brachte die Berufungswerberin (Bw) durch ihren
damaligen Rechtsvertreter am 7.März 1997 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Sie führte aus, dass sie nicht Geschäftsführerin der OHG gewesen
sei, sondern lediglich der S-GmbH, die jedoch nicht Abgabepflichtige sei. Sie
sei auch nicht Gesellschafter der OHG. Dem Haftungsbescheid sei nicht zu
entnehmen, weshalb das Finanzamt von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehe. Die Begründung der Zahlungsunfähigkeit der Abgabepflichtigen
und der angeblichen Uneinbringlichkeit reiche für die Erlassung eines
Haftungsbescheides nicht aus.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit
Berufungsvorentscheidung vom 27.März 1997 abgewiesen. Das Finanzamt
führte aus, dass die A-OHG tatsächlich in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft geführt wurde und die Bw. als
Geschäftsführerin der Komplementär GesmbH für
Abgabenschulden der KG herangezogen werden könne. Der Durchgriff sei nach
der Rechtsprechung möglich. Zudem obliege es dem Vertreter, die Gründe
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich war.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wird ergänzend
vorgebracht, dass im Haftungsbescheid nicht dargetan wurde, inwieweit
überhaupt eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld vorliege. Es werde
insbesondere nicht ausgeführt, wie die behauptete Zahlungsunfähigkeit
der erkennenden Behörde zur Kenntnis gelangt sei und auf welchen
Umständen diese beruhen soll. Es werde daher beantragt den
Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 BAO haften die in den §§ 80
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge
schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können. Gemäß
§ 12 BAO haften
die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem
Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Berufungswerberin war Geschäftsführerin der
S-GmbH , die wiederum die Komplementärfunktion in der A-OHG bekleidete. Sie
kommt damit nach den Regelungen der Bundesabgabenordnung grundsätzlich als
Haftungspflichtige für Abgaben der OHG in Frage. Unabhängig von den im
Berufungsverfahren aufgeworfenen Fragen war bei der Entscheidung über die
vorliegende Berufung Folgendes zu berücksichtigen:
Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid
(§ 224 BAO) geltend gemacht. Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Ist ein Haftungstatbestand hinsichtlich einer
Abgabenschuld erfüllt, dann kann der Haftende in Ausübung des
Ermessens zur Haftung herangezogen werden. Die Heranziehung zur Haftung und das
Ausmaß der geltend gemachten Haftung bedürfen daher einer sowohl
Billigkeit als auch Zweckmäßigkeit berücksichtigenden
Rechtfertigung. Im Rahmen der Ermessensübung kann die Abgabenbehörde
den Haftenden auch nur hinsichtlich einer Teilschuld in Anspruch nehmen. Im
Gegenstandsfall war zugunsten der Berufungswerberin vor allem der Zeitablauf zu
berücksichtigen, zumal der Haftungsbescheid Abgaben aus den Jahren 1995 und
1996 umfasst. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit bei der Ermessensübung
zu berücksichtigen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037,0038). Bei der
Ermessensentscheidung wurde ferner darauf Bedacht genommen, dass die
Berufungswerberin und ehemalige Geschäftsführerin mittlerweile im
69.Lebensjahr steht und nach der Aktenlage über nur bescheidene
Einkünfte verfügt. Zudem hat sie ihren Realbesitz als Folge des
Unternehmenskonkurses durch Zwangsversteigerung verloren. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Haftungspflichtigen bei der Ermessensübung
entsprechend zu berücksichtigen (VwGH 17.5.2004,
2003/17/0132). Zusammenfassend war aufgrund der gegebenen Sachlage bei
der Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO dem Kriterium der Billigkeit,
d.h. der Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
gegenüber dem Kriterium der Zweckmäßigkeit, d.h. dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben, der Vorzug zu geben.
Der angefochtene Haftungsbescheid war demzufolge ersatzlos aufzuheben und das
Verfahren betreffend Haftungsinanspruchnahme der L.A. einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
25. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-S/02
- Stammnummer
- 37019
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF