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09 4501/34-IV/9/03
Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2003 vom 5. bis 7. Mai 2003 in Salzburg
geltende FassungErlass09 4501/34-IV/9/03vom 07.07.2003
Wortlaut laut Findok
Zur
Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise erfolgte im Jahr 2003 wieder
eine Umsatzsteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit
den Finanzlandesdirektionen und den Finanzämtern, bei der in der Praxis
auftretende Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer behandelt wurden. Als
Ergebnis dieser Tagung wurde das nachstehende Umsatzsteuerprotokoll erstellt,
das Ergänzungen und Klarstellungen zu den bestehenden Erlässen
enthält. Die einzelnen Punkte des Umsatzsteuerprotokolls sind nach
Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes aufsteigend geordnet. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus
nicht abgeleitet werden.
§ 1, § 6
Abs. 1 Z 9 lit. a und Z 16 UStG 1994 (Rz 1 UStR 2000)
Einräumung eines Vorkaufsrechtes gegen
Entgelt
Ein bebautes Grundstück wird seit längerer Zeit
für Wohnzwecke vermietet. Nunmehr beabsichtigt der Vermieter, der auch
zivilrechtlicher Eigentümer des Objektes ist, einem Dritten ein
Vorkaufsrecht gegen Entgelt einzuräumen.
Ist der bezeichnete Vorgang umsatzsteuerbar? Liegt eine
"Lieferung" oder eine "sonstige Leistung" im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 vor? Kann eine Steuerbefreiung oder ein
ermäßigter Steuersatz angewendet werden?
Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes an einem
Gegenstand, der zur Unternehmenssphäre eines Unternehmers gehört,
erfolgt im Rahmen des Unternehmens und stellt bei Entgeltlichkeit einen
Leistungsaustausch dar. Es handelt sich weder um eine Grundstückslieferung
noch um eine Vermietungsleistung, sondern um eine sonstige Leistung vor, die
keiner Befreiung oder Ermäßigung unterliegt und daher mit dem
Normalsteuersatz zu besteuern ist (vgl Ruppe2, UStG 1994, Tz 51 zu §
1).
§ 2, Art. 28 UStG 1994 (Rz 184, 4338 UStR
2000)
Unternehmereigenschaft von
Gesellschafter-Geschäftsführern
Gesellschafter-Geschäftsführer (von
Personengesellschaften und GesmbHs) beantragen, ihre Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln,
führen die Umsatzsteuer ab und machen die Vorsteuerpauschalierung geltend;
gleichzeitig wird ein Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer gestellt. Die
Begründung dafür lautet, dass bei einer wesentlichen Beteiligung keine
Weisungsgebundenheit vorliegt und das Unternehmerrisiko getragen wird.
1. Sind Gesellschafter-Geschäftsführer
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG?
2. Wenn ja, muss eine UID-Nummer vergeben werden?
1.1 Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Personengesellschaft
Nach der Rechtsprechung des VwGH bewirken die Leistungen,
mit denen Gesellschafter einer Personengesellschaft in Ausübung einer
gesellschaftsrechtlichen Funktion wie der eines Geschäftsführers
für die Gesellschaft tätig werden, keinen Leistungsaustausch, sondern
eine Leistungsvereinigung. Die Rechtsform des
Gesellschafter-Geschäftsführers ist hiebei nicht maßgebend (zB
VwGH vom 13. 12. 1977, Zl. 1550/77, betreffend die Geschäftsführung
durch eine Komplementär-GesmbH einer GesmbH & CoKG). Der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist daher
nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994.
1.2 Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GesmbH
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis können aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung (die Gesellschaft ist in der Regel
vorsteuerabzugsberechtigt) auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GesmbH, soweit sie Einkünfte gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 2 EStG
beziehen, hinsichtlich ihrer Geschäftsführertätigkeit als
Nichtunternehmer angesehen werden (zB Erlass des BMF vom 13. 7. 1981, AÖFV
Nr. 214/1981). Diese Vereinfachungsmaßnahme kann weiterhin angewendet
werden.
Möchte jedoch der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH als Unternehmer behandelt
werden, so wird die Rechtsprechung des VwGH zu beachten sein. Danach ist der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH als selbständig und
somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines
Geschäftsanteils (50% oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher
Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen
seinen Willen nicht zustande kommen können. Es kann in diesem Fall nicht
die Rede davon sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
verpflichtet sei, den Weisungen eines anderen zu folgen (siehe zB VwGH vom 9.
12. 1980, Zl. 1666, 2223, 2224/79, und vom 18. 9. 1996, Zl. 96/15/0121).
2. Vergabe einer UID-Nummer
Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer als
Unternehmer behandelt (Pkt. 1.2 zweiter Fall), ist ihm gemäß Art. 28
Abs. 1 UStG 1994 eine UID-Nummer zu erteilen.
§ 3a UStG 1994 (Rz 562 UStR 2000)
Vertrieb von Telefonwertkarten
Ein österreichischer Unternehmer kauft von einem
deutschen "Vertreiber" Telefonwertkarten mit Nominale 10,- € zum Preis von
6,- € (Rechnung ohne USt). Der österreichische Unternehmer kennt nicht
den Anbieter der Telekommunikationsleistung, sondern nur den Hersteller der
Wertkarten. Der österreichische Unternehmer verkauft diese Wertkarten an
Einzelhändler um 7,50 € und an Endverbraucher um 9,- €.
Die Karte verfügt über einen Pin-Code, der durch
anrufen einer gebührenfreien Nummer (das gilt für insgesamt 8
Länder) freigeschaltet wird. Dann kann der Benutzer unter Verwendung dieses
Code um 10,- € günstig ins Ausland telefonieren. Er kann aber auch die
Nummer, die für Italien oder Ungarn angegeben ist, wählen und kann
dann von Italien bzw. Ungarn aus ins Ausland telefonieren.
Was hat der österreichische Unternehmer zu versteuern?
Welche Leistung liegt vor? Was ist in Österreich
steuerbar/steuerpflichtig?
Wenn der Verkauf der Wertkarten in Österreich
steuerpflichtig ist, ist in Deutschland ein Vorsteuerabzug möglich?
Ist in den 10,- € Umsatzsteuer enthalten?
Der Verkauf einer Calling Card (das ist eine Telefonkarte,
bei der über eine auf der Karte angegebene Rufnummer ein
Telekommunikationsanbieter erreicht werden kann und bei der man mittels eines
auf der Karte angegebenen Pin-Code ein Gesprächsguthaben abtelefonieren
kann) ist als Telekommunikationsdienstleistung anzusehen. Das bedeutet im
vorliegenden Fall:
Der deutsche Unternehmer erbringt gegenüber dem
österreichischen Unternehmer eine Telekommunikationsdienstleistung. Ort der
Leistung ist gemäß
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 Österreich,
es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den österreichischen
Unternehmer gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG 1994. Der Weiterverkauf (im
eigenen Namen) in Österreich stellt wieder eine
Telekommunikationsdienstleistung dar und unterliegt dem Normalsteuersatz.
Der Nominalwert von 10 € gibt die Höhe des
Gesprächsguthabens an.
§ 3a UStG 1994 (Rz 586, 629 UStR 2000)
Telekommunikation - Mehrwertdienste
Ein inländischer Unternehmer X besorgt für
Hotline-Betreiber von diesen erbrachte Mehrwertdienste an Netzbetreiber, die
diese Leistungen an die Letztverbraucher (Anrufer) weiterverrechnen. Die
Mehrwertdienste sind verschiedenster Art, wie zB Erotikdienste, Information,
u.a.
Die von X besorgten Mehrwertdienste werden im Wesentlichen
von diversen Netzbetreibern in Form von Gutschriften abgerechnet. USt wird
für die Mehrwertdienste nur dann verrechnet, wenn der Netzbetreiber Sitz
oder Betriebsstätte im Inland hat (Empfängerortregelung).
X rechnet in der Folge die an ihn erbrachten Leistungen in
Form von Gutschriften ab. Bei den Leistungserbringern handelt es sich um
Betreiber von diversen Hotlines. Soweit diese Unternehmer einen Sitz im Inland
haben, wird in den Gutschriften USt ausgewiesen (Sitzortregelung).
Die Art der Mehrwertdienste ließe sich bei X nur in
einem mit unökonomisch großem Aufwand verbundenen Verfahren
ermitteln. Die Leistungen wären zum Teil nach Sitzort- und zum Teil nach
Empfängerortprinzip zu besteuern. Ist eine "Vereinfachung" zulässig,
wenn sichergestellt ist, dass es aufgrund der Art der steuerlichen Behandlung
der Umsätze zu keinen Steuerausfällen kommen kann?
Die Frage des Leistungsortes ergibt sich nur, wenn der
Leistungserbringer (Hotline-Betreiber) oder der Netzbetreiber ausländischer
Unternehmer ist. Es wird unterstellt, dass sämtliche Unternehmer im eigenen
Namen die Leistungen erbringen. Es ergeben sich dabei folgende
Leistungsbeziehungen:
Ausl Hotline-Betreiber --> Inl Unternehmer X --> Ausl
Netzbetreiber --> Kunde
Im Fall der Erotikdienstleistung handelt es sich um keine
Katalogleistung. Es kommt weder beim ausländischen Hotline-Betreiber noch
beim inländischen Unternehmer zum Übergang der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger. Sowohl der inländische Unternehmer X als auch der
ausländische Netzbetreiber müssen ihre Vorsteuern im
Erstattungsverfahren geltend machen. Anders bei den Informationsleistungen
(Katalogleistung gemäß
§ 3a Abs. 10 Z 6 UStG 1994).
Es ist daher eine Trennung der Leistungen
erforderlich.
§§ 4, 17 und 19 UStG 1994 (Rz 2610 UStR
2000)
Mieterinvestition und Verzicht auf Mieteinnahmen
Der Abgabepflichtige (A) vermietet Wohnobjekte, die er
erworben oder hergestellt hat, an eine Kapitalgesellschaft (B-GmbH), deren
Geschäftsführer wiederum er selbst ist. Die als "Generalmieterin"
bezeichnete Kapitalgesellschaft tätigt in den Objekten erhebliche
Investitionen. In einer Vereinbarung zwischen A und der B-GmbH wird
festgehalten, dass letztere wegen ihrer Investitionen und der dadurch
veranlassten Einnahmenausfälle (entgehende Untermieten) auf viele Jahre
hinaus leistungsfrei gestellt wird. A versteuert (zu Recht) nach vereinnahmten
Entgelten. Es ist zu erwarten, dass eine Veräußerung nach
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 erfolgen wird, sobald
der Vorsteuerberichtigungszeitraum abgelaufen ist.
Liegt bei A noch eine unternehmerische Tätigkeit
vor?
Kann der Wert der Investitionen durch die B-GmbH bei A als
umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für seine Vermietung
angesetzt werden, bejahendenfalls, zu welchem Zeitpunkt?
Ermöglicht Rz 2610 UStR 2000 eine Besteuerung
fiktiver Entgelte?
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Vereinbarung
zwischen dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und der
Kapitalgesellschaft, an der er offensichtlich beteiligt ist. In diesem Fall
wäre zu beachten, dass die Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen auch für die
Rechtsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern
von Bedeutung sind. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren
Gesellschaftern sind an den Kriterien zu messen, die für Verträge
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Solche Verträge
müssen daher fremdüblichen Bedingungen entsprechen (VwGH vom 5. 10
1994, Zl. 94/15/0036 mwH).
Das Bestehen eines Leistungsaustausches kann auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Zur Frage der
unternehmerischen Tätigkeit wäre zu prüfen, ob für die
Vermietung (Nutzungsüberlassung) ein entsprechendes Entgelt zu entrichten
ist. Auch die Übernahme der Verpflichtung, Investitionen zu tätigen,
zählt zum Entgelt des Vermieters (Ruppe2, UStG 1994, Tz 61 zu §
4).
Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung des
Mieters, Investitionen zu tätigen, zu einem steuerbaren Leistungsaustausch
führt, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, dessen
Bemessungsgrundlage sich beim Vermieter - soweit die Gegenleistung in der
Investition besteht - nach dem gemeinen Wert der Investition richtet (Ruppe2,
UStG 1994, Tz 61 zu § 4).
Besteht die Gegenleistung in der Verpflichtung der
Ausführung einer Investition, ist bei Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten des Vermieters die Gegenleistung in dem Zeitpunkt vereinnahmt, in dem
die Investition durchgeführt worden ist (Ruppe2, UStG 1994, Tz 41 zu
§ 17, unter Hinweis auf VwGH 23. 9. 1966, 1469/65).
§ 6 Abs. 1 Z 19 und § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994
(Rz 950 UStR 2000)
Abgrenzung ärztliche Tätigkeit -
Krankenanstalt
Nach Rz 950 UStR 2000 kommt es für die Abgrenzung
ärztliche Tätigkeit (steuerfrei) - Krankenanstalt
(ermäßigter Steuersatz) darauf an, ob die Einkünfte
einkommensteuerrechtlich als solche aus freiberuflicher Tätigkeit
einzustufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Arzt auf Grund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Umsätze aus
einer Krankenanstalt unterscheiden sich objektiv vom Leistungsangebot eines
Facharztes.
Der VwGH hat hingegen im Erk. vom 19. 6. 2002, Zl.
2000/15/0053, entschieden, dass es maßgebend darauf ankommt, ob die
jeweilige Tätigkeit durch das ÄrzteG abgedeckt ist. Umsätze aus
einer Krankenanstalt würden demnach insbesondere dann anzunehmen sein, wenn
die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen sowie eine
entsprechende Organisation gegeben sind. Zu den Voraussetzungen einer Anstalt
gehört ua. auch die Bestellung eines stellvertretenden ärztlichen
Leiters (es müssen also zumindest zwei Ärzte vorhanden sein) sowie
eine Anstaltsordnung, der sowohl Ärzte als auch Patienten unterliegen (vgl.
VwGH vom 19. 1. 1990, Zl. 89/18/0138; VfGH vom 7. 3. 1992, Zl. G 198/90).
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem
VwGH-Erkenntnis?
Aus dem angeführten VwGH-Erk. vom 19. 6. 2002, Zl.
2000/15/0053, und einem weiteren VwGH-Erk., und zwar vom 30. 7. 2002, Zl.
98/14/0203 (in beiden Fällen waren die Umsätze aus dem Betrieb einer
Dialysestation mit der Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung von 15
bzw. 8 Personen strittig), kann abgeleitet werden, dass bei der Prüfung der
Frage, ob Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder Umsätze aus dem
Betrieb einer Krankenanstalt vorliegen, die zu dieser Frage ergangene Judikatur
des VwGH und des VfGH zum Krankenanstaltenrecht zu beachten ist.
Aus dieser Judikatur ergeben sich im Wesentlichen und
zusammengefasst dargestellt folgende Voraussetzungen für das Vorliegen
einer Krankenanstalt:
Die
Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen,
das
Bestehen einer Organisation, die jener einer Krankenanstalt entspricht,
die
Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, woraus sich die
Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur
Verfügung stehen,
der
(Behandlungs-)Vertrag wird nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der
Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht,
abgeschlossen.
Das Vorliegen einer Bewilligung zum Betrieb einer
Krankenanstalt im Sinne des jeweiligen Krankenanstaltengesetzes des Landes
allein mag wohl ein Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt sein,
reicht aber für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung offensichtlich nicht
aus. Dies ergibt sich daraus, dass in den den beiden angeführten
VwGH-Erkenntnissen zugrunde liegenden Fällen Betriebsbewilligungen nach dem
jeweiligen Krankenanstaltengesetz vorlagen, der VwGH jedoch dennoch die
vorgenannten Kriterien eigenständig überprüfte.
§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 (Rz 958 UStR 2000)
Rechtsform der Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ÄrzteG ist die
selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als
Gruppenpraxis in Form einer OEG zulässig. Die weiteren Voraussetzungen sind
in § 52a ÄrzteG geregelt (zB dürfen Gesellschafter nur zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte oder Dentisten
sein). Leistungen einer OEG, die nicht diesen Vorschriften entspricht, sowie von
anderen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften fallen nicht unter die
Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 (vgl. Rz 958 UStR
2000).
Mit Urteil vom 10. 9. 2002, Rs C-141/00, hat der EuGH in
der Rechtssache "Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH" ua. ausgesprochen,
dass es für die Steuerfreiheit nur auf die Art der Tätigkeit und nicht
auf die Rechtsform des Unternehmens ankommt, welches die Tätigkeit
erbringt. Die Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 setzt demnach
nur voraus, dass es sich um ärztliche Leistungen handelt und dass die
Leistungen von Personen erbracht werden, welche die erforderlichen
Befähigungsnachweise besitzen.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem
EuGH-Urteil?
Es ist richtig, dass der EuGH in seinem Urteil vom 10. 9.
2002, Rs C-141/00, ausgesprochen hat, dass die gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen betreffend die Steuerbefreiung ärztlicher Leistungen nicht
verlangen, dass die Leistungen von einem Steuerpflichtigen mit bestimmter
Rechtsform erbracht werden.
Die Steuerbefreiung verlangt, dass
es
sich um ärztliche Leistungen handelt und
diese
Leistungen von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise besitzen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in
richtlinienkonformer Auslegung die Befreiungsbestimmung gemäß
§
6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 anwendbar. So können zB ärztliche Leistungen
einer arbeitsmedizinischen GmbH steuerfrei belassen werden.
Diese Auslegung gilt auch für die berufsspezifischen
Leistungen der anderen im § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 aufgezählten
(arztähnlichen) Berufe.
§ 11 UStG 1994 (Rz 1501, 1537ff UStR 2000)
Rechnungs-Ausstellung neu
Ein Vortragender interpretierte § 11 UStG 1994
folgendermaßen:
Die neu hinzugekommenen Rechnungsmerkmale des § 11
Abs. 1 Z 6 UStG 1994 beträfen beispielsweise Ärzte nicht, weil sie
keine Rechnungen an Unternehmer ausstellten. Rechnungen der Ärzte
müssten daher überhaupt keine der im § 11 Abs. 1 genannten
Rechnungsmerkmale enthalten, insbesondere keine fortlaufende Nummer und keinen
Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Ist diese Interpretation zutreffend?
Es ist zutreffend, dass eine Verpflichtung zur Ausstellung
von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 nur dann gegeben ist, wenn der
Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen
Unternehmen ausgeführt wird (§ 11 Abs. 1 UStG 1994). Rechnungen
(Honorarnoten, Abrechnungen und dergleichen), die Ärzte an Patienten
ausstellen, müssen daher nicht die Merkmale des § 11 Abs. 1 UStG
1994 aufweisen. Dies gilt sowohl für die bisherigen, als auch für die
neuen Rechnungsmerkmale.
Bezüglich des neuen Merkmals der laufenden
Rechnungsnummer ist allerdings zu beachten, dass eine laufende Nummerierung
unter Einbeziehung der Rechnungen an die Patienten dann erfolgen muss, wenn der
Arzt nur einen Rechnungskreis, beinhaltend Rechnungen an Unternehmer (zB an
Sozialversicherungsträger, an Seminarveranstalter für Vorträge
usw) und an die Patienten, führt. Wird hingegen für die Rechnungen an
die Patienten ein eigener Rechnungskreis geführt, müssen diese
Rechnungen auch keine laufende Nummerierung aufweisen.
§ 11 UStG 1994 (Rz 1548 und 1554 UStR 2000)
Rechnungs-Ausstellung neu
Ein Unternehmer weist in seiner Rechnung an die
leistungsempfangende Unternehmerin keine fortlaufende Rechnungsnummer und keine
UID-Nummer aus. Die Rechnungsempfängerin ist somit nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
Stellt das beim Rechnungsaussteller einen Mangel der
Aufzeichnungen dar, mit der Konsequenz einer Schätzungsberechtigung seitens
des Finanzamtes?
Die gemäß
§ 11 UStG 1994 in eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung aufzunehmende "fortlaufende Nummer"
erfüllt jene Zwecke, die dem bestehenden Verständnis einer geordneten
Belegaufbewahrung entspricht. Kann dem Erfordernis des § 131 BAO nach
einer jederzeitigen Überprüfbarkeit der Eintragungen jedoch auch auf
eine andere Art als durch eine Belegnummerierung entsprochen werden, führt
das Fehlen der fortlaufenden Nummer nicht zu einem Mangel der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Eine solche "andere Art" ist
etwa dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an
Ausgangsrechnungen erstellt wird und daher eine entsprechend geordnete
Belegablage ausreicht, um die leichte Nachvollziehbarkeit
sicherzustellen.
§ 12 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
Z 16 und § 6 Abs. 2 UStG 1994 (Rz 900f UStR 2000)
Vorsteuerabzug im Hinblick auf eine zukünftige
Option zur steuerpflichtigen Vermietung
Bei der Errichtung von Büro- und
Dienstleistungszentren, deren Räumlichkeiten an verschiedene Unternehmer
vermietet werden sollen, kann meistens zunächst nur die Vermietungsabsicht
dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht werden.
Die zukünftigen Mieter stehen im Zeitraum der
Errichtung häufig noch nicht fest, sodass auch keine Vereinbarungen
vorgelegt werden können, dass der künftige Umsatz steuerpflichtig
behandelt werden soll.
Zum Teil steht auch nicht fest, ob Teile der Flächen
im Wohnungseigentum übertragen und zum Kauf angeboten werden.
Steht der Vorsteuerabzug bei der Errichtung bereits zu,
bevor überhaupt Mieter für das betreffende Objekt gefunden sind?
Wie kann in diesem Fall auf Grund von "über eine
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit"
davon ausgegangen werden, dass der Vermieter mit einem zukünftigen Mieter
eine derartige Vereinbarung schließen wird? Aus welchen Unterlagen sollte
dies geschlossen werden?
Wie viel Zeit wird dem Vermieter dann eingeräumt, um
tatsächliche Vereinbarungen vorzulegen (zB Errichtung I/2002 bis VIII/2003;
vollständige Vermietung wahrscheinlich erst XII/2004)?
In Rz 900 der UStR 2000 wird Folgendes
ausgeführt:
"Will der Unternehmer im Hinblick auf eine von ihm
vorzunehmende Option bereits vor der Ausführung des Umsatzes den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, ist dies nur dann möglich, wenn der
Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen kann, dass er
mit dem Mieter der Liegenschaft eine Vereinbarung dahin gehend getroffen hat
(oder aus den über eine Absichtserklärung hinausgehenden
Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass er eine solche
Vereinbarung abschließen wird), dass er den Umsatz steuerpflichtig
behandeln und dem Mieter die darauf entfallende Umsatzsteuer gemäß
§ 11 UStG 1994 in Rechnung stellen wird."
Aus diesen aus der VwGH-Judikatur abgeleiteten
Ausführungen ergibt sich, dass für die Gewährung des
Vorsteuerabzuges in diesen Fällen nicht auf das Vorliegen bindender
Verträge allein abgestellt werden kann.
Vielmehr sind auch andere (über die
Absichtserklärung hinausgehende) Umstände, die auf eine
zukünftige steuerpflichtige Vermietung schließen lassen, zu
berücksichtigen. Derartige Umstände wären zB Webemaßnahmen
(der Unternehmer bewirbt Geschäftslokale, die mit ziemlicher Sicherheit nur
für vorsteuerabzugsberechtigte Mieter geeignet sind) oder die Form der
Finanzierung (Objekte, die vermietet werden sollen, erfordern einen
längeren Finanzierungsbedarf, als Objekte, die verkauft werden sollen).
Weiters können vergleichbare Objekte desselben Unternehmers oder anderer
Unternehmer zur Beurteilung herangezogen werden. Kann der Unternehmer zB
darlegen, dass es bei früheren vergleichbaren Bauvorhaben im Ausmaß
von 90% zu steuerpflichtigen Vermietungen gekommen ist, so wird dieser
Prozentsatz auch beim nunmehrigen Bauvorhaben angewendet werden können.
Eine zeitliche Beschränkung dieser Vorgangsweise (zB der Unternehmer muss
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Mietvertrag mit Option zur
Steuerpflicht vorlegen) besteht nicht.
Ändern sich jedoch die Umstände im Laufe der
Bauphase (darunter fällt nicht nur der Abschluss eines Mietvertrages,
sondern auch andere Fälle, zB der Unternehmer bewirbt nunmehr infolge
Finanzierungsschwierigkeiten den Verkauf des Objektes), so ist wie in
Rz 901 UStR 2000 dargelegt vorzugehen.
Der gegenständliche Fall der zukünftigen
steuerpflichtigen Vermietung eines Gebäudes ist von dem Fall der
zukünftigen steuerpflichtigen Lieferung des Grundstückes zu
unterscheiden. Wird ein Gebäude errichtet, das steuerpflichtig geliefert
werden soll, so kann der Vorsteuerabzug kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung erst ab dem Zeitpunkt der Ausübung der Option zur Steuerpflicht
(diese ist ab der Grundstückslieferung möglich) vorgenommen werden
(vgl. § 6 Abs. 2 letzter Satz UStG 1994 sowie Rz 793 UStR 2000).
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rz 1940, 1946
bis 1948 UStR 2000)
Auslegung des Begriffes "Vorführzwecke"; Höhe
des Vorsteuerabzuges bei der "Mischverwendung" eines
Vorführfahrzeuges
Ein Kfz-Händler erwirbt vom Generalimporteur einen
Pkw. Dieses Fahrzeug wird zu 30 % (alternativ: zu 70 %) für
Vorführzwecke (Probefahrten im engeren Sinn) und zu 70 % (alternativ: zu 30
%) für die unentgeltliche Überlassung an Kunden für die Dauer der
Reparatur ihrer eigenen Fahrzeuge verwendet. Der Unternehmer argumentiert, dass
der Kunde durch die Benutzung des Ersatzfahrzeuges auch zum Kauf eines
Neufahrzeuges motiviert werden könnte und daher die Pkw-Überlassung
letztendlich auch Werbe- bzw Probezwecken dient.
Wie eng ist der Begriff "Vorführzweck" auszulegen? In
welcher Höhe kann aus den Anschaffungskosten und den laufenden
Betriebskosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?
Nach Rz 1940 UStR 2000 sind Vorführfahrzeuge
Fahrzeuge, die überwiegend Vorführzwecken dienen. Entsprechend dem
Umsatzsteuerprotokoll 2002, AÖFV Nr. 24/2003, ist die - wenn auch ohne
gesonderte Entgeltsberechnung erfolgende - Zurverfügungstellung eines
Leihwagens an Kunden in der Zeit der Durchführung der Reparaturarbeiten am
Kfz des Kunden als gewerbliche Vermietung anzusehen. Der allfällige Werbe-
bzw Probecharakter des Leihwagens führt nicht dazu, dass das Fahrzeug
insoweit (auch) Vorführzwecken dient.
Es ist allerdings in diesem Zusammenhang Folgendes zu
beachten: Dient ein Fahrzeug insgesamt in dem vom Gesetz geforderten
Ausmaß einem oder mehreren begünstigten Zweck(en) gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, so kann der Vorsteuerabzug für
dieses Fahrzeug sowohl hinsichtlich der Anschaffungskosten als auch hinsichtlich
der laufenden Betriebskosten in Anspruch genommen werden.
Dies trifft auch im gegenständlichen Fall für
beide Alternativen zu, da das Fahrzeug insgesamt zu 100% den begünstigten
Zwecken (Vorführzwecke und gewerbliche Vermietung) dient.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rz 1931 UStR
2000)
Firmenfahrzeug eines Kfz-Händlers; Änderung
der Verwendungsbestimmung
Ein Kfz-Händler schafft im Februar 2002 zu
Sonderkonditionen einen Pkw an, den er als Firmenfahrzeug und - in
untergeordnetem Ausmaß - für Vorführzwecke nutzt.
Die Anschaffungskosten betragen 20.000,- € netto,
zuzüglich 10% NOVA zuzüglich 20% USt, brutto daher 26.400,- €.
Der Unternehmer macht keinen Vorsteuerabzug geltend.
Im Juni 2002 ändert der Unternehmer seine
ursprüngliche Absicht und verkauft dieses Fahrzeug um 29.040,- € an
einen Kunden.
Bleibt es im vorliegenden Fall bei der ursprünglichen
Zuordnung zum Anlagevermögen und ist daher die Veräußerung des
Fahrzeuges nicht steuerbar? Wie wäre im umgekehrten Fall vorzugehen?
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat im Falle des Umbaus
eines Lkw in einen Pkw in einem der gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994
relevanten vier Jahre eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen (Erk. vom 16. 12.
1991, Zl. 91/15/0045, und vom 26. 4. 1993, Zl. 91/15/0048).
Für den Fall der Änderung der für den
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im selben Jahr (zunächst
nicht begünstigter Zweck, wie Nutzung als Anlagegut, und in der Folge
begünstigter Zweck, wie gewerbliche Weiterveräußerung, oder
umgekehrt) bedeutet dies eine volle Berichtigung des Vorsteuerabzuges.
Im Anlassfall kommt es daher zu einer vollen
Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers und zur Steuerpflicht der
Veräußerung des Fahrzeuges.
§ 12 Abs. 16 UStG 1994 (Rz 2161 UStR 2000)
Vorsteuerabzug bei Export von Gebrauchtfahrzeugen
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem
Gebrauchtwagenhändler wurde festgestellt, dass gebrauchte, mehr als zwei
Jahre alte Pkw an ausländische Abnehmer (vorwiegend nach Afrika) verkauft
wurden. Für die in Österreich erfolgten Lieferungen der Pkw an den
Gebrauchtwagenhändler wurde USt nicht geschuldet oder die
Differenzbesteuerung vorgenommen. Die Pkw wurden nach dem Ankauf in
Österreich nach Belgien transportiert und dort auf einer angemieteten
Parkfläche ausgestellt. Dort wurden die Pkw von den Interessenten
besichtigt, die Kaufverträge abgeschlossen und die Verschiffung nach Afrika
durchgeführt. Der Gebrauchtwagenhändler machte für diese
Umsätze die fiktive Vorsteuer nach § 12 Abs. 16 UStG 1994
geltend.
Steht der fiktive Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 16
UStG 1994 zu?
Der fiktive Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 16 UStG 1994
setzt ua voraus, dass die Pkw gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
steuerfrei geliefert werden (Ausfuhrlieferung). Eine steuerfreie
Ausfuhrlieferung setzt voraus, dass der Abnehmer im Zeitpunkt der Verbringung
der Ware in das Ausland bereits feststeht. Im vorliegenden Fall wurden die
Abnehmer jedoch erst nach dem Verbringen nach Belgien gesucht. Die Lieferung in
Belgien stellt einen in Österreich nicht steuerbaren Umsatz dar, der den
fiktiven Vorsteuerabzug nicht begründen kann.
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (Rz 2602c UStR 2000)
Pumpleistung; Lieferung von Fertigbetonteilen
Ein als Subunternehmer beschäftigtes Unternehmen
erbringt ua. folgende Leistungen:
a) Pumpen von Transportbeton in die oberen Stockwerke eines
Rohbaues (als eigenständige Leistung);
b) Anlieferung von Fertigbetonteilen, die mittels eines
Kranes in bestimmte Stellen des Rohbaues eingefügt werden.
Sind diese Leistungen als Bauleistungen anzusehen?
Zu a) Der Fall ist vergleichbar mit Rz 2602c UStR 2000,
Beispiel "Vermietung eines Autokrans" mit Personal. Wird die Pumpleistung an den
Bauunternehmer erbracht, liegt eine Bauleistung vor, wird die Pumpleistung an
den (den Beton) liefernden Unternehmer erbracht, liegt keine Bauleistung
vor.
Zu b) Der gegenständliche Sachverhalt ist vergleichbar
mit dem in Rz 2602c UStR 2000, Beispiel 4, zweiter Fall, angeführten
(Lieferung von nach Maß angefertigten Fenstern, die ohne weitere
Montagearbeiten in die bestehenden Vorrichtungen eingehängt werden). Es
liegt keine Bauleistung vor.
Art. 28 UStG 1994 (Rz 4338 und 4339 UStR 2000)
Vergabe von UID-Nummern an gemeinnützige
Vereine
Ein gemeinnütziger Verein stellt einen Antrag auf
Vergabe einer UID-Nummer mit der Begründung, dass Firmen
(Geschäftspartner) diese zum Ausstellen einer Rechnung
benötigen.
Soll an diese Vereine, die steuerlich nicht erfasst sind,
eine UID-Nummer vergeben werden? Das bedeutet, dass ein U-Signal und somit ein
Akt angelegt werden muss; ferner müsste überprüft werden, ob im
EU-Gebiet steuerfreie Erwerbe/Lieferungen unter Verwendung der UID-Nummer
getätigt werden.
Führt ein Unternehmer Umsätze aus, für die
das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, hat das Finanzamt eine UID-Nummer zu
erteilen. Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, hat das Finanzamt
über Antrag eine UID-Nummer zu erteilen, wenn sie diese für
innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
7.
Juli 2003 Für den
Bundesminister: Mag.
Scheiner
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorkaufsrechtGesellschafter-GeschäftsführerTelefonwertkartenMehrwertdiensteMieterinvestitionärztliche TätigkeitKrankenanstaltRechnung neuzukünftige OptionVorführfahrzeugPkw-VerwendungsänderungGebrauchtfahrzeuge - ExportFertigbetonteileUID-Nummernvergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 09 4501/34-IV/9/03
- Stammnummer
- 4799
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF