Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0168-K/05
DB- und DZ-Pflicht für Sachbezug Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen eines Geschäftsführers einer an einer KG als Komplementär beteiligten GesmbH, der gleichzeitig als Kommanditist bei der KG beteiligt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-K/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Ingrid Mainhart, Heinz Hengl und Horst
Hoffmann im Beisein der Schriftführerin FachOInsp Claudia Orasch über
die Berufung der I.I.GesmbH, Montage von Isolierungen und Dämmungen, 9.L,
Loibenigweg 8, vertreten durch Mag. Ing. Baldur Noisternig, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 9815 Kolbnitz, Zandlach 29, vom 22. November
2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Spittal an der
Drau, vertreten durch Oberrat Dr. Arno Kohlweg, vom 21. Oktober
2004 betreffend Festsetzung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden zum Nachteil abgeändert.
Für den Zeitraum vom 1.
Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2003 werden festgesetzt:
Die Lohnsteuer mit €
14.571,90 (S 200.513,72), der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen mit € 1.082,01 (S 14.888,79) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit € 105,08 (S 1.445,93).
Entscheidungsgründe
Die Firma I.I.GesmbH (in der Folge Bw. bzw. I.I. GesmbH)
ist eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Montage von Isolierungen
und Dämmungen ist. Herr O.P. (in der Folge O.P.) ist neben zwei anderen
Gesellschaftern an der Bw. im Ausmaß von 25 % beteiligt und hatte bis
einschließlich 12. Oktober 2003 die alleinige Geschäftsführung
der Bw. inne; er bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. O.P. ist weiters als Kommanditist mit einer
Vermögenseinlage von S 100.000,00 an der Fa. I.I.GesmbH&CoKG (in
der Folge KG bzw. I.I. GesmbH & Co KG) zu 100% beteiligt, die Bw. ist
Komplementärin dieser Gesellschaft.
Bei der Bw. fand im Jahre 2004 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2003 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Geschäftsführer der
Bw. im Streitzeitraum die Möglichkeit gehabt habe, firmeneigene
Kraftfahrzeuge für private Zwecke zu benutzen und somit ein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis gegeben sei. Auf Grund dieser Feststellung gelangte der
Prüfer zur Auffassung, dass ausgehend von den Anschaffungskosten dieser
Kraftfahrzeuge ein Sachbezug in Höhe von 0,75% der Anschaffungskosten in
die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sei.
Die auf genannten Beträge entfallende Lohnsteuer in
Höhe von insgesamt € 5.850,16/ S 80.500,00 (davon entfallend auf
die Jahre 2000 bis 2002 jeweils € 1.526,13/S 21.000,00 sowie entfallend auf
das Jahr 2003 € 1.271,77/S 17.500,00), der daraus resultierende
Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt € 526,51/S 7.245,00 (davon
entfallend auf die Jahre 2000 bis 2002 jeweils € 137,35/S 1.890,00 sowie
entfallend auf das Jahr 2003 € 114,46/ S 1.575,00) sowie der daraus
resultierende Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt €
51,82/S 713,00 (davon €14,32/S 197,00 für das Jahr 2000, € 14,03/
S 193,00 für das Jahr 2001, € 12,79/S 176,00 für das Jahr
2002 und € 10,68/S 147,00 für das Jahr 2003) wurden mit
Abgabenbescheiden des Finanzamtes jeweils vom 21. Oktober 2004
nachgefordert.
Gegen diese Nachversteuerung richtet sich die fristgerecht
eingebrachte Berufung der Bw. vom 19. November 2004, beim Finanzamt eingelangt
am 22. November 2004. Darin führte sie aus, dass die zahlenmäßig
angeführten Nachforderungen an Lohnsteuer, DB und DZ aus der steuerlichen
Hinzurechnung des Sachbezugswertes für die gelegentliche Privatnutzung
eines Fahrzeuges der KG durch O.P. resultieren würden. O.P. sei 100%iger
Kommanditist der Kommanditgesellschaft und sei in den Prüfungsjahren
Geschäftsführer der Bw. gewesen. Im Punkt 6 des
Geschäftsführervertrages vom 22.4.1991 sei vereinbart worden, dass
O.P. für die Geschäftsführertätigkeiten in der
Komplementär GesmbH (die selbst über keinerlei körperliche
Wirtschaftsgüter verfüge) einen PKW der Kommanditgesellschaft benutze.
Die begrenzte Privatnutzung des PKW tätige O.P. als Personengesellschafter
der Kommanditgesellschaft. Die Privatnutzung sei als Entnahme zu beurteilen und
sei ausdrücklich vereinbart, diese dem Verrechnungskonto des O.P.
(gewinnwirksam) anzulasten. Dies gelte vereinbarungsgemäß auch
für seine Familienangehörigen. Die Privatanteile seien jährlich
gewinnerhöhend durchgeführt worden. Laut Rechtsprechung sei die
praktizierte Nutzungsentnahme auch dann zu akzeptieren, wenn der
Personengesellschafter den PKW andererseits als Dienstnehmer auch beruflich
verwende. Die Rechtsprechung verlange dazu eine eindeutige Vereinbarung
über die Nutzungsentnahme, welche hier vorliege, ansonsten würden die
Vorteile aus dem Dienstverhältnis vorgehen. Dies sei auch die
Rechtsauffassung des BMF und habe in die Einkommensteuerrichtlinien Einzug
gehalten. Obwohl O.P. als 100%iger Kommanditist die erfolgswirksamen
Privatanteile betreffend die PKW-Nutzung einkommensteuerlich voll trage, seien
die gebuchten Privatanteile unbegründet nicht vom Sachbezugswert abgezogen
worden. Der hinzugerechnete Sachbezug betrage € 3.052,00, die Privatanteile
durchschnittlich € 1.200,00, sodass O.P. für Privatnutzungen €
4.252,00 versteuere. Dies entspreche ca. 62% der "Normalkosten" eines PKW mit
€ 34.000,00 Anschaffungskosten. Die Vorgangsweise der
"Lohnsteuerprüfung" entspreche nicht der "wirtschaftlichen
Betrachtungsweise". Die tatsächliche Privatnutzung liege bei einer
Jahreskilometerleistung von über 50.000 km unter 10%.
Der im Akt aufliegende, zwischen der Bw. und ihrem
Geschäftsführer O.P. am 22. April 1991 abgeschlossene
Geschäftsführervertrag enthält neben Bestimmungen betreffend
Aufgabenbereich und Befugnis (Punkt 1), Pflichten und Verantwortlichkeit (Punkt
2), Arbeitsleistung (Punkt 3), Entgelt (Punkt 4), Alters- und
Hinterbliebenenversorgung (Punkt 5), Dauer des Vertrages (Punkt 7), Kosten
(Punkt 8) und allgemeine Bestimmung (Punkt 9) im Punkt 6 unter der
Überschrift "Sonstige Leistungen der Gesellschaft" Folgendes:
"6.1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf
Benutzung eines PKW`s der gehobenen Mittelklasse. Der PKW wird von der KG zur
Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer, der auch 100%iger
Kommanditist der KG ist, darf die PKW`s der KG auch für private Zwecke
nutzen (auch Familienangehörige). Die Privatanteile sind dem
Verrechnungskonto des Herrn O.P. anzulasten. Um den Verwaltungsaufwand zu
begrenzen, gelten 10 bzw. 20% Privatanteile als vereinbart, die jedoch nicht
überschritten werden sollen. 6.2. Für notwendige
Geschäftsreisen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz
seiner Spesen. Übersteigen die aufgewendeten Spesen die nach den
steuerlichen Vorschriften zulässigen Beträge, sind sie im einzelnen zu
belegen. Diese Reisen werden im Interesse und im Namen der KG durchgeführt
und direkt mit der KG abgerechnet. 6.3. Geschäftsreisen können
wahlweise mit dem PKW der KG oder mit einem anderen Verkehrsmittel unternommen
werden. Für Bahnfahrten vergütet die Gesellschaft jedenfalls die
Kosten der 1. oder einer ihr vergleichbaren Wagenklasse, bei Auslandsreisen,
auch in der Flugpassage, in der Touristen- oder einer ihr vergleichbaren
Kategorie."
Was den Nachweis der tatsächlichen vom
Geschäftsführer zurückgelegten Kilometer - soweit es das
Verfahren vor dem Finanzamt betrifft - anbelangt, ist Folgendes aktenkundig:
Vor Rechtsmittelerledigung wurde der steuerliche Vertreter am 20.
Jänner 2005 vom Sachbearbeiter des Finanzamtes aufgefordert,
allfällige Fahrtaufzeichnungen, aus denen eine Privatnutzung des PKW (durch
den Geschäftsführer der Bw.) von weniger als 500 km abzuleiten sei,
vorzulegen. Der steuerliche Vertreter ersuchte um eine Antwortfrist von einer
Woche. Eine Antwort seitens des steuerlichen Vertreters erfolgte nicht. Vom
Sachbearbeiter erfolgte am 16. März 2006 ein weiterer Anruf. Am 17.
März 2005 gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass es keine
Fahrtenaufzeichnungen gebe. Diese seien aus der Sicht des steuerlichen
Vertreters auch nicht notwendig gewesen, zumal kein Sachbezug bei der GesmbH
vorliegen könne. Dem steuerlichen Vertreter wurde daraufhin vom
Sachbearbeiter mitgeteilt, dass der Nachweis einer monatlich unter 500 km
liegenden Privatnutzung nicht erbracht sei und daher im Rahmen einer
Rechtsmittelerledigung mit einem verbösernden Ergebnis zu rechnen sein
werde. Im Hinblick auf die Progressionsstufe von O.P. werde es zu einer
Verdoppelung der auf den Sachbezug entfallenden Lohnabgaben kommen. Der
steuerliche Vertreter nahm die beabsichtigte Vorgangsweise zur Kenntnis, behielt
sich jedoch ausdrücklich vor, das Bescheidergebnis dem Grunde nach
anzufechten. Am 17. März 2005 wurde ein weiteres Gespräch mit dem
steuerlichen Vertreter der Bw. geführt und bekräftigte dieser dabei
noch einmal, keine Fahrtenbücher zu besitzen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 31.
März 2005 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen und
die Lohnabgaben für die Streitzeiträume neu festgesetzt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die KG Isolierungen und
Dämmungen fertige und montiere. Die Geschäftsführung sei bis
Oktober 2003 durch den zu 100% an der KG beteiligten Kommanditisten O.P. im
Rahmen eines Dienstverhältnisses wahrgenommen worden. Die GesmbH habe laut
GuV-Rechnung der KG (s. Seite 2 Absatz 2 der Erläuterungen zur GuV-Rechnung
der KG) sämtliche Kosten der Geschäftsführung durch die KG
ersetzt erhalten. Im Geschäftsführungsvertrag, abgeschlossen zwischen
der Bw. und O.P., sei unter Punkt 6.1. dem GesmbH-Geschäftsführer die
Möglichkeit der Privatnutzung von Personenkraftwagen, die der GesmbH von
der KG zur Verfügung gestellt würden, eingeräumt worden. Im Zuge
der abgabenbehördlichen Prüfung sei die private PKW-Nutzung des
Geschäftsführers als Vorteil aus dem Dienstverhältnis beurteilt
und dementsprechend eine Versteuerung des Sachbezuges vorgenommen worden, wobei
ein Ausmaß der monatlichen Privatnutzung mit weniger als 600 km (richtig
500 km) unterstellt worden sei. Der Aufforderung, die tatsächlichen
Nutzungsverhältnisse des jeweiligen Geschäftsführer PKW
transparent zu machen, sei im laufenden Rechtsmittelverfahren von Seiten der Bw.
bis dato nicht nachgekommen worden. Wie bereits in den
Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt worden sei, sei O.P. in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer Angestellter der GesmbH, laut
Geschäftsführervertrag habe er neben seinem Gehalt auch "Anspruch auf
Benützung eines PKW`s der gehobenen Mittelklasse", den er auch für
Privatfahrten verwenden hätte dürfen. Dieser PKW sei von der KG,
welche sämtliche Betriebskosten der in ihrem Betriebsvermögen
stehenden PKW`s trage, kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die private
Nutzung des PKW stelle nach Ansicht des Finanzamtes einen Sachbezug des
Geschäftsführers bei der GesmbH dar. Dies ergebe sich aus dem Umstand,
dass Rechtsbeziehungen zwischen einer Komplementär GesmbH und dem bei ihr
als Geschäftsführer tätigen Kommanditisten der GesmbH & Co KG
anzuerkennen und daher auch die Leistungen, welche die GesmbH dem Kommanditisten
für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erbringe, jedenfalls
als ihre und, ungeachtet des Anteiles des Kommanditisten am Erfolg und
Betriebsvermögen der KG, nicht als Leistungen der KG zu behandeln seien.
Die Zurverfügungstellung des PKW sei ebenso wie der an ihn gezahlte
Geschäftsführerbezug eine Leistung der GesmbH an ihren
Geschäftsführer (vgl. VwGH 28.9.1983, 82/13/0136). Der Verweis des
steuerlichen Vertreters auf die herrschende Verwaltungspraxis (EStR) erscheine
im gegenständlichen Fall nicht zielführend, zumal die Möglichkeit
einer Entnahmefiktion (Rz 5868) durch die eindeutige Formulierung des
Geschäftsführervertrages einerseits und das Fehlen einer vertraglichen
Ausgestaltung zwischen KG und Kommanditisten andererseits ausgeschlossen werde.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung sei der Ansatz des
halben Sachbezuges gerechtfertigt, wenn die monatlichen Privatfahrten
nachweislich nicht mehr als 500 km betragen würden. Da dieser Nachweis bis
dato noch nicht erbracht werden hätte können, sei das
Rechtsmittelergebnis berichtigt worden, wobei die KFZ-Sachbezugswerte verdoppelt
und die Haftungssummen entsprechend erhöht worden seien.
Mit Eingabe vom 29. April 2005, beim Finanzamt eingelangt
am 2. Mai 2005, beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung vom
9. November 2004 durch den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In der Begründung führte sie aus, dass Punkt 6.1. des
Geschäftsführervertrages lediglich besage, dass der
Geschäftsführer einen PKW der KG für die Tätigkeit der
Geschäftsführung verwende. Die Geschäftsführertätigkeit
werde von der GmbH der KG als Arbeitsgesellschafter erbracht. Der PKW sei
lediglich ein Arbeitsmittel und werde gleich wie das Büro- und die
Büroeinrichtung von der KG gestellt. Ein Sachbezug könne hier nicht
zur Anwendung kommen, weil die Verordnung über die Sachbezüge im
§ 4 Abs. 1 besage: "Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit,
ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste
Fahrten ...." zu benutzen, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Es werde hier aber
kein arbeitgebereigenes Fahrzeug für private Zwecke verwendet. Der PKW
werde auch nicht als Entgelt für die Geschäftsführung
überlassen, sodass keine autonome Verfügungsmöglichkeit über
den PKW von der GmbH bestehe. Ein Entgelt von dritter Seite liege auch nicht
vor, weil der zweite Absatz des Punktes 6.1. im
Geschäftsführer-Vertrag die Privatnutzung der PKW`s der KG durch den
Personengesellschafter regle und die Privatanteile (anteilige Aufwendungen)
verrechnet würden. Es liege also eine eindeutige Regelung über die
Privatnutzung der PKW`s als Wille der Vertragsparteien vor. Der zweite Absatz
von Punkt 6.1. des Geschäftsführer Vertrages besage also eindeutig,
dass es sich nicht um eine Leistung der GmbH an den Geschäftsführer
handle (die Überschrift des Punktes 6 des
Geschäftsführervertrages sei lediglich ein Vertragsgerippe, welches
mit den folgenden Punkten ausgestaltet werde; hier könnte auch eine
Nichtleistung definiert werden). Ansonsten wäre diese Regelung ja sinnlos.
Zur Höhe des "Sachbezugswertes" führte die Bw. aus, dass
Fahrtenbücher für die PKW`s keine geführt würden. Dies auch
deshalb nicht, weil bei der Lohnsteuer-Prüfung betreffend die Jahre 1994
bis 1999 dieser Sachverhalt schon diskutiert worden und Gegenstand eines
Vorhaltes (Beantwortung 13. November 1997) gewesen sei und die Verrechnung von
Privatanteilen akzeptiert worden sei. Es würden jedoch
Buchhaltungsunterlagen vorliegen, in denen sämtliche Fahrten des
Geschäftsführers zu Kunden und auf Baustellen lückenlos
aufgezeichnet seien, jedoch ohne Kilometerangaben. Die grobe Nachvollziehung
(wegen Zeitmangels) des Zeitraumes 11. Juli 2001 bis 23. November 2001 (hier
würden Kilometerstände lauf Reparaturrechnungen vorliegen) würde
eine Gesamtkilometerleistung von 30.721 km ergeben. Davon seien ca. 29.600
betriebliche und 1120 private km. Die monatlichen Privat-Kilometer würden
sich ca. bei 250 pro Monat bewegen. Der Privatanteil der PKW-Nutzung würde
bei ca. 4% liegen.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde der steuerliche
Vertreter der Bw. am 4. November 2005 ersucht, eine Abschrift des von ihm ins
Treffen geführten Kommanditgesellschaftsvertrages dem unabhängigen
Finanzsenat vorzulegen. Weiters wurde er ersucht, Unterlagen vorzulegen, die den
Einwand, dass mit den vom Geschäftsführer verwendeten PrivatPKW`s
dieser privat weniger als 500 km monatlich zurücklege, zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 7. November 2005, beim unabhängigen
Finanzsenat eingelangt am 9. November 2005, übermittelte die Bw. den
zwischen der Bw. (als persönlich haftende Gesellschafterin) und ihrem
Geschäftsführer (als Kommanditist) am 12. April 1991 abgeschlossenen
Vertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft. In diesem Vertrag
finden sich folgende für den gegenständlichen Berufungsfall relevante
Bestimmungen:
"§ 5 Kapitaleinlagen: Voll haftende Gesellschafterin
ist die I.I. Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in L. Sie bringt ihre Arbeitskraft
zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ein. Die anderen
Gesellschafter sind Kommanditisten, die nur mit ihrer Einlage haften. Das
Gesellschaftskapital beträgt S 100.000,00 (Schilling einhunderttausend) und
wird vom Gesellschafter Herrn O.P. übernommen und folgendermaßen
geleistet: Herr O.P. ist Inhaber des nicht protokollierten Einzelunternehmens
zur Ausübung des Gewerbes der Isolierer mit dem Standort in L. Herr O.P.
bringt nunmehr den Betrieb dieses Einzelunternehmens mit allen Rechten und
Pflichten als Gesamtsache auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum ersten
April eintausendneunhunderteinundneunzig (1.4.1991) in die I.I. Gesellschaft
m.b.H. & Co KG ein. In Erfüllung dieser Einbringungsverpflichtung
überträgt Herr O.P. an die Kommanditgesellschaft alle in der
Einbringungsbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten.
Von der Einbringung ausgenommen ist das im Eigentum des Herrn O.P. stehende
betrieblich genutzte Liegenschaftsvermögen, welches weiterhin der
Gesellschaft als Sonderbetriebsvermögen dienen wird. "§ 6
Geschäftsführung und Vertretung: Zur Geschäftsführung und
rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Komplementärgesellschaft
m.b.H. durch ihre jeweiligen Geschäftsführer und Organe berechtigt und
verpflichtet. Sie hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu führen. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt
sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit
sich bringt.
§ 9 Vergütung und Auslagenersatz an die
geschäftsführende Komplementärin: Der Komplementärin I.I.
Gesellschaft m.b.H. sind alle Aufwendungen zu erstatten, die mit der
Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft direkt oder indirekt
zusammenhängen. Daneben hat die Komplementärin Anspruch auf eine
jährliche Haftungsprovision (Vorausgewinn) in Höhe von acht Prozent
ihres jeweiligen Stammkapitals. Der Ersatz der Aufwendungen steht der
Komplementärin auch dann zu, wenn kein Gewinn erzielt worden
ist. "§ 10 Gewinn- und Verlustverteilung: Am Restgewinn oder am
allfälligen Verlust ist die Komplementärin I.I. Gesellschaft m.b.H.
mit dreißig Prozent und der Kommanditist Herr O.P. mit siebzig Prozent
beteiligt.
Weiters gab die Bw. mit ihrem Schreiben vom 7. November
2005 zur Privatnutzung des Personenkraftwagens der KG durch ihren
Geschäftsführer bekannt, dass im Prüfungszeitraum die PKW`s der
Marken Mercedes oder BMW mit dem Kennzeichen SP 67 SO verwendet worden seien.
Nachvollzogen worden seien die betrieblichen Fahrten an Hand der
Reiseaufzeichnungen im Zeitraum 11.7.2001 bis 23.11.2001. Zu diesen Zeitpunkten
würden Reparaturrechnungen mit Kilometerangaben vorliegen. Der verwendete
PKW sei ein Mercedes C 220 CDI gewesen.
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Kilometerstand am
11.7.2001
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69.287 km
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Kilometerstand am
23.11.2001
|
100.008 km
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dazwischen gefahrene
Gesamtkilometer
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30.721 km
Die betrieblich gefahrenen Kilometer seien in diesem
Zeitraum mit 29.570 km errechnet worden. Somit würden für private
Fahrten 1.151 km verbleiben.
Daraus ergebe sich ein Privatanteil von 1.151:30721 = 3,75%
bzw. private Kilometer pro Monat von 1.151 km/4,5 Monate = 256 km. Bei
den Jahresabschlüssen sei immer ein Privatanteil in Höhe von 10% der
Gesamtkosten gewinnerhöhend verrechnet worden.
Im Zuge eines Telefonates gab der steuerliche Vertreter der
Bw. am 30. November 2005 weiters bekannt, dass der Geschäftsführer
O.P. im Streitzeitraum kein eigenes privates Fahrzeug gehabt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Privatnutzung der
(im Eigentum der KG stehenden) Kraftfahrzeuge durch den im Rahmen eines
Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführer der Bw. und
gleichzeitigen Kommanditisten der KG als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
der Sachbezugsbesteuerung zu unterziehen ist oder vielmehr der auf die
Privatnutzung entfallende Kostenanteil bei der KG als Privatentnahme des
Kommanditisten zu verbuchen ist.
Zum angesprochenen Problemkreis hat der
Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 6. Oktober 1991, Zl. 88/14/0045, und vom 25. November
1999, Zl. 99/15/0095, jeweils mit Verweisen auf andere Entscheidungen) folgende
Auffassung vertreten:
Die rechtliche Konstruktion einer GesmbH & Co KG, bei
der sich die Komplementär-GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben als
Gesellschafter der KG, insbesondere als deren Geschäftsführer, eines
oder mehrerer Kommanditisten bedient, schließt es nicht aus, dass die
Kommanditisten neben den Vergütungen, die sie von der Komplementär
GmbH erhalten, bei der KG Entnahmen tätigen. Die Entnahmen können auch
in der Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der KG
für private Zwecke der Kommanditisten bestehen. Es ist daher auch
möglich, dass ein Kommanditist ein Kraftfahrzeug, das zum
Betriebsvermögen der KG gehört, für private Zwecke nutzt, was zur
Folge hat, dass der auf die Privatnutzung entfallende Teil der
Kraftfahrzeugkosten bei der KG als Privatentnahme des betreffenden
Kommanditisten verbucht wird. Einer derartigen Vorgangsweise steht nicht
entgegen, dass der Kommanditist als Organ der Komplementär-GmbH für
die KG tätig wird und dafür von der GesmbH eine Vergütung
erhält. Es ist allerdings zu beachten, dass die Tätigkeit des
Kommanditisten als Organ der Komplementär-GmbH und die dafür
empfangenen Vergütungen streng zu trennen sind von jenem Bereich, in dem
der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG auftritt. Diese
Trennung wird durch den Umstand erschwert, dass auch die Tätigkeit als
Organ der Komplementär-GmbH letztlich der KG zu dienen bestimmt ist. Eine
gegenseitige Abgrenzung beider Bereiche hat zur Voraussetzung, dass klare und
eindeutige vertragliche Abmachungen bestehen, wie sie der Gerichtshof in
ständiger Rechtsprechung auch für die steuerliche Anerkennung von
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen für erforderlich
hält. Diesem Erfordernis kommt besondere Bedeutung zu, wenn von allgemein
üblichen Vertragsinhalten abgewichen werden soll. Die Besteuerung eines
Sachbezuges aus der Überlassung von Fahrzeugen der KG durch die
Komplementär-GmbH an deren Geschäftsführer hat auch zur
Voraussetzung, dass etwa die KG als Eigentümerin der Fahrzeuge deren
Nutzung der GmbH als Vergütung für die Leistungen überlassen hat,
die durch ihren Geschäftsführer erbracht werden.
Bei der Beurteilung, welchem Bereich die Privatnutzung der
Kraftfahrzeuge durch den Geschäftsführer im gegenständlichen Fall
zuzurechnen ist, sind vorerst jene Sachverhaltselemente zu beleuchten, die die
Rechtsbeziehungen zwischen den im gegenständlichen Fall beteiligten
Gesellschaften und ihren Organen betreffen. Wie von der Bw. selbst ins Treffen
geführt wurde, verfügt sie selbst über keine körperlichen
Wirtschaftsgüter; alle erforderlichen Arbeitsmittel (wie Büro- und
Büroeinrichtung als auch Kraftfahrzeuge) werden ihr nach ihren Aussagen von
der KG zur Verfügung gestellt. Daneben findet sich im
Kommanditgesellschaftsvertrag der Passus, dass (der mit der Vertretung und
Geschäftsführung betrauten) Bw. alle Aufwendungen zu erstatten sind,
die mit der Geschäftsführung der KG direkt oder indirekt
zusammenhängen. Darüber hinaus werden die Rechtsbeziehungen zwischen
der Bw. und ihrem Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag
vom 22. April 1991 geregelt und ist (auch die Privat-) Nutzung der
Kraftfahrzeuge durch den Geschäftsführer bzw. deren Angehörige
darin unter dem Punkt "sonstige Leistungen der Gesellschaft" geregelt.
Wie aus dem Vorbringen der Bw. und aus den vertraglichen
Abmachungen zu ersehen ist, wurde der Bw. die Nutzungsmöglichkeit u.a. auch
der Kraftfahrzeuge von der KG ohne jedwede Einschränkung überlassen.
Dies wiederum erst berechtigte die Bw., die Nutzungsmöglichkeit in dem
Umfang, in dem sie ihr eingeräumt war, ihrem Geschäftsführer und
dessen Angehörigen zu überlassen (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, Zl. 99/15/0095); die
Nutzungsmöglichkeit der Kraftfahrzeuge wurde der Bw. nicht nur für
berufliche Belange des Geschäftsführers überlassen, sondern
beinhaltete auch die private Nutzung derselben.
Wenn die Bw. vermeint, dass im gegenständlichen Fall
"keine autonome Verfügungsmöglichkeit der Bw. über die
Kraftfahrzeuge" bestehe, so konnten die zwischen den Beteiligten getroffenen
Regelungen dies nicht belegen. Eine Einschränkung in der
Verfügungsmöglichkeit hätte - wie bereits vorhin an Hand
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - klarer
vertraglicher Abmachungen etwa zwischen der Bw. und der KG bedurft, die im
gegenständlichen Fall offensichtlich jedoch nicht vorliegen.
Wenn die Bw. ins Treffen führt, dass die begrenzte
Privatnutzung durch den Geschäftsführer als Personengesellschafter der
KG erfolge, so ist dem entgegenzuhalten, dass weder aus der Aktenlage
ersichtlich ist noch behauptet wurde, dass die Kraftfahrzeuge durch den
Geschäftsführer für andere Zwecke als jene der
Geschäftsführung (beruflich) verwendet wurden. Eine berufliche Nutzung
der Kraftfahrzeuge als Personengesellschafter würde auch insoferne keinen
Sinn ergeben, als die KG keine Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern
eine solche lediglich durch ihre Komplementärin als Arbeitsgesellschafterin
ausgeübt wird. Wenn nun aber die Nutzung der Kraftfahrzeuge für
berufliche Zwecke ohne jeden Zweifel aus der
Geschäftsführungstätigkeit resultiert, so kann der Grund der
Zuwendung des geldwerten Vorteiles in Form der Privatnutzung der PKW durch den
Geschäftsführer ebenfalls ausschließlich im bestehenden
Dienstverhältnis des Geschäftsführers begründet sein. Diese
Annahme ist auch durch die Ausführungen im Punkt 6.1. des
Geschäftsführervertrages belegt, die unter der Überschrift
"sonstige Leistungen der Gesellschaft" (nämlich der Bw.) die private
Nutzung der Kraftfahrzeuge beinhalten. Aus dieser Bestimmung ist für den
unabhängigen Finanzsenat zweifelsfrei ableitbar, dass die Nutzung des PKW
und damit zusammenhängend auch die Privatnutzung mit dem
Dienstverhältnis des Geschäftsführers mit der Bw. im
unmittelbaren Zusammenhang steht. Wenn die Bw. dieser Auffassung mit der
Behauptung zu widersprechen versucht, dass eine eindeutige Vereinbarung
über die Nutzungsentnahme durch den Geschäftsführer vorliege, so
kann sich dies nur auf den im Geschäftsführervertrag enthaltenen
Passus, dass die Privatanteile (im Zusammenhang mit der Nutzung des PKW) dem
Verrechnungskonto des Geschäftsführers anzulasten seien, beziehen.
Dieser Passus (der ausschließlich die steuerliche Komponente betrifft)
vermag nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nichts daran zu
ändern, dass die dem Geschäftsführer eingeräumte Nutzung der
Kraftfahrzeuges sowohl für berufliche als auch für private Zwecke
Ausfluss des zwischen der Bw. und ihrem Geschäftsführer bestehenden
Dienstverhältnisses ist. Mangels Entfaltung einer
Geschäftstätigkeit der KG lässt sich - wie bereits
ausgeführt - ein Zusammenhang der Nutzung der Kraftfahrzeuge mit der
Stellung des Geschäftsführers als Personengesellschafter
(Kommanditist) der KG im vorliegenden Fall nicht herstellen.
Die Ansicht der Bw., dass Punkt 6.1. des
Geschäftsführervertrages eindeutig besage, dass es sich nicht um eine
Leistung der Bw. an den Geschäftsführer handle, der Punkt 6 des
Geschäftsführers somit lediglich ein Vertragsgerippe darstelle,
welches mit den folgenden Punkten ausgestaltet werde, kann nicht nachvollzogen
werden. Vielmehr ist die genannte Bestimmung Bestandteil des zwischen der Bw.
und ihrem Geschäftsführer am 22. April 1991 abgeschlossenen Vertrages.
Die darin enthaltene und auch auf den Privatbereich bezogene
Kraftfahrzeugbenützung stellt eine (weitere) Leistung der Bw. an ihren
Geschäftsführer dar und teilt als solche das Schicksal des für
die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Entgeltes.
Wenn die Bw. einwendet, dass kein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für private Zwecke verwendet werde, so ist dem
entgegenzuhalten, dass durch die uneingeschränkt eingeräumte
Nutzungsmöglichkeit der Bw. über die Kraftfahrzeuge von einem
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug auszugehen ist.
Was die Höhe der vom Finanzamt in Ansatz gebrachten
Sachbezugswerte anbelangt, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Ein geldwerter
Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein
Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen
wird. Nach § 15 Abs. 2 leg.cit. sind geldwerte Vorteile mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergingen Verordnungen des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 und ab 2002, (BGBl. Nr.
642/1992 bzw. BGBl. II Nr. 416/2001). Jeweils in § 4 dieser Verordnungen
ist die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge geregelt. Diese
Bestimmung hat folgenden Wortlaut (die in Schilling ausgedrückten Zahlen
betreffen die Verordnung BGBl. Nr. 642/1992): "Besteht für den Arbeitnehmer
die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht
beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro (7.000 S) monatlich,
anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für
Sonderausstattungen (Abs. 1). Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für
Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist der
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 255 Euro (3.500 S) monatlich) anzusetzen.
Unterschiedliche Fahrtstrecken in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich (Abs. 2)."
Als Nachweis für die tatsächlich monatlich
zurückgelegten Privatkilometer verlangen die Verordnungen kein Fahrtenbuch,
daher kann der Nachweis auch auf andere Weise erfolgen.
Dem Bw. wurde im Zuge des Abgabenverfahrens mehrmals die
Möglichkeit eröffnet, einen geeigneten Nachweis dafür zu
erbringen, dass der Geschäftsführer mit dem PrivatPKW nicht mehr als
500 km monatlich zurückgelegt habe und folglich nur der halbe Sachbezug zum
Ansatz zu bringen sei. Die Bw. hat hiezu dem Finanzamt gegenüber mehrmals
angeführt, dass Fahrtenaufzeichnungen nicht geführt worden sind und
hat dabei bekräftigt, auch keine Fahrtenbücher zu besitzen. Dabei
wurde von der Bw. die Ansicht vertreten, dass solche Aufzeichnungen auch nicht
notwendig gewesen seien, da nach ihrer Auffassung ein Sachbezug nicht vorliege.
Auch im Zuge des Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat ist die Bw.
einen Nachweis für ihre Behauptung, wonach der Anteil an privat gefahrenen
Kilometern durch den Geschäftsführer nur ein geringfügiges
Ausmaß hätten, jedenfalls aber unter 500 km monatlich liege, schuldig
geblieben. Vielmehr hat die Bw. jene Ausführungen, die bereits im
Vorlageantrag vom 29. April 2005 enthalten sind, in diesem Verfahren wiederholt,
wobei sie wiederum konkrete Nachweise für ihre Behauptungen nicht
beigebracht hat.
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung(en)
geforderte Nachweis erfordert neben der konkreten Behauptung betreffend die
Anzahl der Fahrtstrecken i.S. des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung die
Beibringung geeigneter Beweismittel.
Von einem Nachweis des Ausmaßes der Privatnutzung der
Kraftfahrzeuge durch den Geschäftsführer der Bw. kann im
gegenständlichen Fall keine Rede sein. Weder während der
Lohnsteuerprüfung noch im weiteren Berufungsverfahren wurden von der Bw.
Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen vorgelegt, die der Annahme der
vom Geschäftsführer privat gefahrenen Kilometer im Ausmaß des
vollen Sachbezuges laut Lohnsteuerprüfung widersprochen hätten. Die
"Nachweisführung" durch die Bw. erschöpfte sich diesbezüglich in
der nicht belegten Behauptung, der Geschäftsführer habe in einem
Zeitraum von rund vier zusammenhängenden Monaten im Jahre 2001
durchschnittlich nicht mehr als 500 km monatlich an Privatfahrten mit den
Kraftfahrzeugen der KG zurückgelegt, wobei die Kilometerstände auf
Grund von Reparaturrechnungen ermittelt wurden. Mit dieser Behauptung ist die
Bw. ihrer im Zusammenhang mit der Grenze des § 4 Abs. 2 der
Sachbezugsverordnung(en) treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht jedoch
nicht nachgekommen. Um einerseits eine einwandfreie Trennung zwischen
beruflichen und privaten Fahrten (des Geschäftsführers) zu
gewährleisten und andererseits die jährlich vom
Geschäftsführer privat gefahrenen Kilometer überprüfbar zu
machen, wären entsprechende Unterlagen erforderlich gewesen.
Wenn sich die Bw. gegen den Vorwurf mangelnder Nachweise
darauf berufen hat, dass Fahrtenaufzeichnungen nicht notwendig gewesen seien,
weil kein Sachbezug bei der Bw. in Ansatz zu bringen sei, so ist dem entgegen zu
halten, dass die Bw. auch unter diesem Blickwinkel nicht von der Verpflichtung
entbunden war, zwecks der in Ansatz zu bringenden Privatanteile entsprechende
Aufzeichnungen hinsichtlich der beruflichen und privaten Fahrten des
Geschäftsführers zu führen. Aus den auf dem Verrechnungskonto des
Geschäftsführers in Ansatz gebrachten (gewinnwirksamen) Privatanteilen
können folglich auch keine weiteren Schlüsse für die nunmehr in
Ansatz zu bringenden Sachbezugswerte gezogen werden.
Letztlich ist hiezu auszuführen, dass eine private
Nutzung der Kraftfahrzeuge durch den Geschäftsführer der Bw. im
Ausmaß von weniger als 500 km monatlich auch nicht glaubhaft erscheint.
Wie die Bw. selbst eingeräumt hat, hatte der Geschäftsführer im
gesamten Streitzeitraum kein eigenes Kraftfahrzeug, sondern benutzte lediglich
die ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge. Der
Geschäftsführer verfügte in den Streitjahren über ein zu
versteuerndes Einkommen zwischen rund € 113.500,00 (im Jahre 2002) und rund
€ 286.500,00 (im Jahre 2000). Bei einem Steuerpflichtigen mit Einkommen in
der genannten Größenordnung ist nach der Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass im Privatbereich eine entsprechende Mobilität gegeben ist,
sei es, um private Freundschaften zu pflegen, sportlichen Aktivitäten
nachzugehen oder aber Urlaubsreisen zu unternehmen. Zieht man in diesem
Zusammenhang beispielsweise in Betracht, dass der in Oberkärnten gelegene
Wohnort des Geschäftsführers von der Landeshauptstadt Klagenfurt in
einer Richtung 84 km entfernt ist, so wären bereits bei drei Fahrten
monatlich dorthin die nach der Sachbezugsverordnung gezogene Grenze von 500 km
erreicht. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und auf Grund des
Gesamtbildes der Verhältnisse ist im gegenständlichen Fall nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates jedenfalls anzunehmen, dass die vom
Geschäftsführer mit den Kraftfahrzeugen der KG zurückgelegten
Privatkilometer die Anzahl von 500 km monatlich überschritten haben, sodass
in den Streitjahren Sachbezugswerte in der jeweils im § 4 Abs. 1 der
Sachbezugsverordnungen genannten Höhe in Ansatz zu bringen
sind.
Soferne die Bw. auf die Rechtsauffassung des Finanzamtes in
den Vorperioden, bei der die Privatnutzung der Kraftfahrzeuge als Privatnahme
des Kommanditisten beurteilt worden ist, verweist, ist auszuführen, dass
die Bw. aus einem einmal eingenommenen Standpunkt heraus keine Rechte für
den nunmehrigen Prüfungszeitraum ableiten kann; insbesondere ist auch damit
kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gegeben (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1992, Zl. 88/14/0045).
Abschließend muss auch die von der Bw.
geäußerte Auffassung, wonach im gegenständlichen Falle die vom
Finanzamt zum Ansatz gebrachten Sachbezugswerte um die bereits gebuchten
Privatanteile zu vermindern wären, verworfen werden. Die Verbuchung einer
Nutzungsentnahme auf Kapitalkonten des Gesellschafters der KG hat mit dem
steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis nichts zu tun und berührt
die zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Rechtsbeziehungen,
insbesondere auch bezüglich der Auszahlung von Arbeitslohn nicht. Vielmehr
wäre die bereits erfolgte Entnahmebuchung zu berichtigen (vgl. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1992, Zl. 88/14/0045).
Die betragsmäßigen Änderungen des
angefochtenen Bescheides ergeben sich aus den in der Berufungsvorentscheidung
vom 31. März 2005 angeführten Beilagen. Auf diese wird
hingewiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Gesellschafter-GeschäftsführerKommanditist einer KG gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär GesmbHFrage der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen der KG als Kommanditist (der KG) oder Geschäftsführer (der GesmbH)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-K/05
- Stammnummer
- 21216
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF