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UFSS RV/0603-S/02
Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 9 und 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-S/02vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F, 5600 St. Johann/Pg,
Hauptstraße 44, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt,
5033 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/2, vom 16. Mai 2000 gegen den Bescheid
des Finanzamtes St. Johann im Pongau vom 18. April 2000 betreffend
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass F gem. § 9
iVm. § 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr S 1,747.160,00 (in
€ 126.971.07) herangezogen wird.
Zur
Gliederung der Haftungssumme siehe in der Beilage, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Mit
Haftungsbescheid des Finanzamtes St. Johann /Pg. vom 18. April 2000 wurde der
Berufungswerber (Bw) F zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. A. im
Ausmaß von S 1.765.159,-- herangezogen.
Aufgrund des
Konkurses der Fa. A. sei die Hereinbringung der aushaftenden Abgaben nicht mehr
möglich.
Der Bw habe es
als verantwortlicher Geschäftsführer der Komplementär GesmbH
unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der oben genannten
Firma entrichtet werden. Dies stelle ein Verschulden dar, weshalb die Haftung
geltend zu machen war.
Der Bw sei
bereits mit Bescheid vom 14. August 1997 für einen Teil (derzeit noch
aushaftend in Höhe von S 2,673.687,00) zur Haftung herangezogen worden,
sodass er der oben angeführten Verpflichtung im Betrag von 4,438.846,00 in
schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei.
Daraufhin erhob
der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000
das Rechtsmittel der Berufung. Der Haftungsbescheid werde seinem gesamten
Inhalte nach angefochten. Begründet wurde dies damit, dass es
unrichtig sei bestritten und zurückgewiesen werde, dass der Bw der
Verpflichtung hinsichtlich des Betrages von S 4,438.846,-- in schuldhafter Weise
nicht nachgekommen sei diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. Den Bw
treffe hinsichtlich der Abführung dieses Betrages überhaupt keinerlei
Verschulden. Die Konkurseröffnung sei zwar am 27. Juli 1998 erfolgt, jedoch
seien vorausgehend mit dem Finanzamt St. Johann im Pongau stets
Zahlungsvereinbarungen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden und
wurden die Finanzamtsverbindlichkeiten vorzüglich (primär) geleistet,
noch bevor andere Zahlung geleistet worden seien. Es sei der Abgabenbehörde
auch bekannt, dass Privatvermögen nur zu dem Zweck verkauft worden ist, um
Finanzamtsverbindlichkeiten zu reduzieren bzw. um diese erfüllen zu
können. Betreffend diese Zahlungen werde auf das Konto beim Finanzamt
verwiesen, woraus sich diese Zahlungen ergeben. Jedenfalls ergebe sich aus
diesem Konto, dass der Bw nicht nur bemüht war, Zahlungen an das Finanzamt
u leisten, sondern ergebe sich daraus, dass tatsächlich Zahlungen mit
höheren Geldbeträgen geleistet worden seien. Diese hohen Zahlungen
seien nicht aus dem Unternehmen erwirtschaftet, sondern stammen diese aus
privaten Mitteln. Weitere private Mittel seien nicht zur Verfügung
gestanden. Jedenfalls ergebe sich aus den Buchhaltungsunterlagen, dass weitere
finanzielle Mittel zur Rückführung von Verbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt nicht zur Verfügung gestanden seien. Aus den
Buchhaltungsunterlagen ergebe sich ferner, dass selbst zu einem Zeitpunkt noch
immer Finanzverbindlichkeiten abgedeckt wurden, zu welchem andere
Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt worden seien.
Insgesamt sei
festzuhalten, dass den Bw ein Verschulden in Richtung der §§ 9 und 80
BAO nicht zur Last gelegt werden könne. Es werde daher die
ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom 7.
Jänner 2002 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde hinsichtlich der Lohnsteuer auf das sich schon aus § 78 Abs.3 EStG
ergebende besondere Verschulden des Geschäftsführers mit den Folgen
des § 9 Abs. 1 BAO verwiesen.
Hinsichtlich
der übrigen Abgaben wurde der Bw auf die ständige Rechtsprechung des
VwGH hingewiesen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf.
Weiters wurde
ausgeführt, dass als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung jede Form des
Verschuldens gilt, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel , die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendete, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere
Verbindlichkeiten.
Zur Berufung
wurde ausgeführt, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen seit dem 25.
September 1996 nicht mehr aufrecht sei und danach auch nicht mehr bewilligt
wurde. Der Ansicht des Bw dass Zahlungen an das Finanzamt bevorzugt geleistet
wurden, wurde ebenfalls entgegengetreten, da nur Abgaben entrichtet wurden, die
bereits vor dem 15. Oktober 1996 fällig waren. Die zwischen 15. Oktober
1996 und 15. Juli 1998 zur Zahlung fällig gewordenen im Haftungsbescheid
enthaltenen Abgaben seien jedoch nicht entrichtet worden.
Der Bw habe
keine Unterlagen vorgelegt, die beweisen, dass er diese Abgabenschulden im
Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
Die Behauptung der Gläubigergleichbehandlung alleine reiche für die
stattgebende Erledigung nicht aus, zumal anzunehmen sei, dass in der Zeit
zwischen 15. Oktober 1996 bis 15. Juli 1998 durchaus jüngere
Fälligkeiten an andere Gläubiger entrichtet wurden (Lieferanten,
Löhne etc.). Das Finanzamt müsse daher von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen.
Daraufhin
stellte der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 5.
Februar 2002 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
Entscheidung vorzulegen. Eine weitere Begründung enthielt dieser
Antrag nicht.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Einbringungsakt ist festzustellen, dass der Haftungsbescheid vom 14. August 1997
(mit einem derzeit noch aushaftenden Betrag von S 2,673.687,00) bereits in
Rechtskraft erwachsen ist.
Aus einer
aktuellen Kontoabfrage bei der Fa. A. ist zu ersehen, dass vom
ursprünglichen Haftunsbetrag noch Abgaben in Höhe von S 1,747.160,--
aushaften. Die als Säumniszuschlag 1998 bezeichnete Abgabe in Höhe von
S 17.999,-- ist daher weggefallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
§
80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zur teilweisen
stattgabe der Berufung ist auszuführen, dass der Geschäftsführer
nur subsidiär für Abgabenschulden der Gesellschaft herangezogen werden
kann. Insofern sich die haftungsgegenständlichen Abgaben um den Betrag von
S 17.999,00 verringert haben, war der Berufung, wie im Spruch dargestellt,
teilweise stattzugeben und die Haftungssumme auf S 1,747.160,00 (siehe
Aufgliederung in der Beilage) einzuschränken.
Darüber
hinaus kommt der Berufung jedoch keine Berechtigung zu.
Hinsichtlich
der Lohnsteuer ist, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (z.B. vom 19.2.2002,
98/14/0189), wonach schon dann vom Verschulden (unter Hinweis auf § 78 Abs.
3 EStG) des Geschäftsführers auszugehen ist, wenn Löhne
ausbezahlt werden, die dazugehörende Lohnsteuer jedoch nicht entrichtet
wird.
Für die
übrigen Abgaben gilt nach ständiger Rechtsprechung das VwGH, dass es
Sache des Haftungspflichtigen ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne
seine Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (so genannte Beweislastumkehr), andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1
BAO angenommen werden darf. Darauf wurde der Bw in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen, die diesbezüglich als
Vorhalt zu werten ist.
Darauf ist der
Bw im Vorlageantrag mit keinem Wort eingegangen. Der Bw hat somit kein
Vorbringen im Sinne einer Beweislastumkehr, insbesondere einen Nachweis
darüber, dass die vorhandenen Mittel anteilig zur Begleichung aller
Gläubiger verwendet wurden, somit Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt wurden, erbracht. Die alleinige Behauptung die
Abgabenschulden sogar besser als andere Schulden behandelt zu haben, reicht
daher nicht aus von der Annahme eines Verschuldens Abstand zu
nehmen. Zudem wurde den Ausführungen des Finanzamtes, wonach ab
September 1996 keine Zahlungserleichterungen mehr bewilligt wurden, bzw. dass im
Haftungszeitraum Fälligkeiten an anderer Gläubiger (Lieferanten und
Löhne) entrichtet wurden, nicht entgegengetreten. Dass Zahlungen an das
Finanzamt (auch aus dem Privatvermögen) mit Hinweis auf das Abgabenkonto
geleistet wurden, kann einen Nachweis über die gleichmäßige
Behandlung aller Gläubiger nicht ersetzen.
Auf Grund der
bestehenden Beweislastumkehr ist daher vom ursächlichen Verschulden des Bw.
an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben
auszugehen.
Der Berufung
kommt daher nur teilweise Berechtigung zu und war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Salzburg, am
25. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0603-S/02
- Stammnummer
- 16108
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF