Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0749-W/03
Mindestköst, Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-W/03vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GesmbH, (Bw.) vertreten durch DONAU
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GesmbH, 1060 Wien, Lehargasse
1, vom 30. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
1. Bezirk vom 13. Jänner 2003 betreffend Abweisung eines
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19. Dezember 2002 beantragte die Bw. die Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO der für das letzte Quartal 2002 offenen
Körperschaftsteuervorauszahlungsschuld in Höhe von € 663,38.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2003 wurde der Antrag
mangels Einreichung einer Berufung abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30. Jänner 2003.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Vielfaches der
Körperschaftsteuer 10-12/2002 aus der Veranlagung 2001 und Vorjahre zu
erwarten sei und auch die Mindestkörperschaftsteuer 2002 im Veranlagungsweg
gutzuschreiben sein werde.
Da Rechtsmittel gegen laufende
Körperschaftsteuervorauszahlungen in diesem Stadium nicht eingebracht
werden könnten, sei es leider unmöglich gesetzeskonform
Aussetzungsanträge zu stellen. Es werde daher der Antrag gestellt den
Betrag in der Höhe von € 663,38 bis zur Erledigung der Veranlagungen
zu stunden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass
gemäß
§ 212 a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid zurückzuführen ist, der von einem Anbringen abweicht oder dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, auszusetzen sei. Die Aussetzung der Einhebung
sei durch jenen Betrag begrenzt, der bei vollinhaltlich stattgebender
Berufungserledigung wegfallen würde.
Voraussetzung für die positive Entscheidung über
einen solchen Antrag sei demnach unter anderem, dass eine Berufung gegen einen
Bescheid eingebracht wurde, dessen Nachforderung ausgesetzt werden
soll.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 sei kein
Rechtsmittel ergriffen worden, daher seien die Voraussetzungen für die
Genehmigung der Aussetzung der Einhebung nicht gegeben.
Am 19. März 2003 wurde ein Vorlageantrag eingebracht
und dargelegt, dass von Beginn der Gesellschaft an alle
Körperschaftsteuerbescheide im Stadium der Berufung seien, weil die GesmbH
und Co KG, deren Komplementärin die Bw. sei, auf Liebhaberei erkannt worden
sei. Aus Sicht des Steuerpflichtigen seien daher alle abhängigen Bescheide
wie auf Grund der letzten Veranlagung 2001 ergangene Vorauszahlungsbescheide
ebenfalls im Stadium des Rechtsmittels. Es verhalte sich eine Komplementär
GesmbH eben nicht wie das Gesetz es für die
Körperschaftsteuervorauszahlungen vorsehe, sondern die einzige Aufgabe sei
die Haftung und Komplementärfunktion für - nach Auffassung der
Finanzverwaltung - eine Liebhabereigesellschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben
(§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt.
Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängen sind alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung von Amts wegen oder auf
Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung
diesfalls überhaupt aufzuheben ist.
Die Bw. stellt generell eine
Mindestkörperschaftsteuerpflicht in Abrede. Wäre demnach ihrer
Rechtsansicht Erfolg beschieden, hätte dies unzweifelhaft auch Auswirkungen
auf die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende
Abgabenvorschreibung. Daher liegt nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz der Fall einer mittelbaren Berufung vor.
Eine Aussetzung der Einhebung ist jedoch nach § 212 a
Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheint, wobei es nicht Aufgabe des
Aussetzungsverfahrens ist, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; es sind
lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu
beurteilen.
Zur Steuerpflicht einer Körperschaft wird im § 4
KStG ausgeführt, dass Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
KStG, juristische Personen des privaten Rechts, ab jenem Zeitpunkt
steuerpflichtig sind, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmals nach
außen in Erscheinung treten.
Abs.2 Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG
sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die
Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem
das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
Die Bw. ist unzweifelhaft nach außen hin in
Erscheinung getreten, da sie z.B. wie der Bilanz 2002 zu entnehmen ist,
über ein Bankkonto verfügt. Aus der Bilanz 2002 ergibt sich auch, dass
auf diesem Bankkonto ein Guthaben von € 871.36 besteht, demnach
verfügt die Gesellschaft über einen Vermögenswert, d.h. die
unbeschränkte Steuerpflicht ist aufrecht.
Nach § 24 Abs. 4 Z 1 KStG ist für jedes volle
Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine
Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen
Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Ändert sich
die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines
Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres
bestehende Rechtsform maßgeblich.
§ 24 Abs. 4 KStG stellt einen Steuertatbestand sui
generis dar. Anknüpfungspunkt dieser Rechtsfolge ist allein die Eigenschaft
als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft.
Die Verpflichtung die "Mindestkörperschaftssteuer" zu
entrichten, stellt demnach nicht auf eine Erzielung einer
Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens ab.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Abs.1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Aus den dargestellten Erwägungen heraus erscheint das
Berufungsbegehren wenig erfolgversprechend, somit war nach
Begründungsänderung im Rahmen der Bestimmung des § 289 Abs.2 BAO
mit Abweisung der Berufung vorzugehen.
Wien, am 3.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0749-W/03
- Stammnummer
- 13352
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF