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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101417/2015

Haftung gemäß § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101417/2015vom 28.01.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Wohnort, vertreten durch Mag. Thomas Kaubek und Partner, Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, W* W. über die Beschwerden vom 14.1.2013 und 13.12.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 20.8.2012 und 14.11.2013 betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO und Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO nach der am 17.9.2015 in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung wegen Verzicht des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der mündliche Verhandlung in der nicht öffentlichen Sitzung am 28.1.2016 zu Recht erkannt: 1.) Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 20. August 2012 wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf nachsstehende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 25.440,44 anstatt bisher € 32.211,82 eingeschränkt wird. | Abgabenart | Zeitraum | Betrag | Umsatzsteuer | 04/09 | 2.837,97 | Umsatzsteuer | 05/09 | 2.831,52 | Umsatzsteuer | 06/09 | 2.771,17 | Umsatzsteuer | 07/09 | 4.217,26 | Umsatzsteuer | 08/09 | 4.737,63 | Umsatzsteuer | 09/09 | 4.349,17 | Umsatzsteuer | 10/09 | 3.078,68 | Kammerumlage | 04-06/09 | 39,74 | Dienstgeberbeitrag | 05/09 | 529,09 | Zuschlag zum DB | 05/09 | 48,21 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.) Die Beschwerde vom 13. Dezember 2012 gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20. August 2012 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) gemäß §§ 9 und 80 BAO für nachstehende Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH & CoKG in Höhe von insgesamt € 32.211,82 zur Haftung heran: | Abgabenart | Zeitraum | Offener Betrag | Davon 94,9% | Umsatzsteuer | 04/09 | 2.992,84 | 2.840,21 | Umsatzsteuer | 05/09 | 2.986,04 | 2.833,75 | Umsatzsteuer | 06/09 | 2.922,40 | 2.773,36 | Umsatzsteuer | 07/09 | 4.447,40 | 4.220,58 | Umsatzsteuer | 08/09 | 4.996,17 | 4.741,37 | Umsatzsteuer | 09/09 | 4.586,51 | 4.352,60 | Umsatzsteuer | 10/09 | 3.246,69 | 3.081,11 | Lohnsteuer | 06/09 | 13,26 | 12,58 | Lohnsteuer | 07/09 | 42,65 | 40,47 | Lohnsteuer | 09/09 | 752,02 | 713,67 | Lohnsteuer | 10/09 | 252,19 | 239,33 | Lohnsteuer | 11/09 | 416,72 | 395,47 | Kammerumlage | 04-06/09 | 41,91 | 39,77 | Dienstgeberbeitrag | 05/09 | 557,96 | 529,50 | Dienstgeberbeitrag | 06/09 | 633,51 | 601,20 | Dienstgeberbeitrag | 07/09 | 776,88 | 737,26 | Dienstgeberbeitrag | 08/09 | 558,30 | 529,83 | Dienstgeberbeitrag | 09/09 | 827,92 | 785,70 | Dienstgeberbeitrag | 10/09 | 593,65 | 563,37 | Dienstgeberbeitrag | 11/09 | 862,65 | 818,65 | Zuschlag zum DB | 05/09 | 50,84 | 48,25 | Zuschlag zum DB | 06/09 | 57,72 | 54,78 | Zuschlag zum DB | 07/09 | 70,78 | 67,17 | Zuschlag zum DB | 08/09 | 50,87 | 48,28 | Zuschlag zum DB | 09/09 | 75,43 | 71,58 | Zuschlag zum DB | 10/09 | 54,09 | 51,33 | Zuschlag zum DB | 11/09 | 78,60 | 74,59 | Verspätungszuschlag | 04/09 | 245,42 | 232,90 | Verspätungszuschlag | 05/09 | 149,30 | 141,69 | Verspätungszuschlag | 06/09 | 233,79 | 221,87 | Säumniszuschlag1 | 2009 | 368,40 | 349,61 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die genannten Abgabenschuldigkeiten bei der XY GmbH & CoKG als uneinbringlich anzusehen seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters mit Beschluss des Landesgerichtes W. vom Datum1 genehmigt worden sei, wonach Konkursgläubiger eine Quote von ca. 5,1% erhalten würden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei der in der Verteilungsquote nicht Deckung findende Teil der Abgabenschuldigkeiten als uneinbringlich zu werten. Bei einer GmbH & COKG werde die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser Geschäftsführer gehöre zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO sei der Bf. als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel entrichtet würden. Im haftungsrelevanten Zeitraum (an den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben) sei der Bf. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen, daher sei ihm die Entrichtung der während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Abgaben der KG oblegen. Da der Bf. in seinem Schreiben vom 23. Juli 2012 keinen Nachweis erbracht habe, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, müsse angenommen werden, dass der Abgabenrückstand durch sein offenbar schuldhaftes Verhalten nicht entrichtet worden sei. Aus diesem Grunde habe die Haftung gegen den Bf. geltend gemacht werden müssen. Bemerkt werde, dass bei der Berechnung des Haftungsbetrages die im Konkursverfahren der Firma XY GmbH & CoKG für Konkursgläubiger zur Verteilung gelangende Quote von 5,1% berücksichtigt worden sei. **** Mit Eingabe vom 14. Jänner 2013 brachte der Bf. eine Berufung gegen den Haftungsbescheid sowie einen Antrag gemäß § 248 BAO auf Mitteilung des noch nicht zur Kenntnis gebrachten Haftungsanspruches ein und führte aus, dass das Finanzamt ihm ein behördliches Schriftstück übermittelt habe, welches am 27. Dezember 2012 bei der Postfiliale hinterlegt worden sei. lnfolge seiner Abwesenheit während der Weihnachtsfeiertage habe das Schriftstück nicht behoben werden können. Am 7. Jänner 2013 habe das hinterlegte Dokument vom Postamt nicht mehr ausgehändigt werden können, da dieses bereits an den Absender retourniert worden sei. Mit Eingabe vom 7. Jänner 2013 sei der Zustellmangel geltend gemacht worden, verbunden mit dem Antrag, das Dokument neuerlich an den Bf. zuzustellen. Diesem Antrag habe das Finanzamt nicht entsprochen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 brachte der Bf. eine Begründung zu der am 14. Jänner 2013 eingebrachten Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, dass am 7. März 2012 durch das Finanzamt ein Haftungsvorhalt ergangen sei. Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 23. Juni 2012 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass nicht der Bf., sondern Herr Dr. P. , Adresse2 , die Gesellschaft vertrete und zur Haftungsinanspruchnahme heranzuziehen sei. Der Bf. sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Scheinbar habe es kein Ermittlungsverfahren durch die Finanzverwaltung gegeben, sodass ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage am 20. August 2012 gegenständlicher Haftungsbescheid erlassen worden sei. Im bekämpften Haftungsbescheid sei in keiner Weise auf die Stellungnahme des Bf. vom 23. Juli 2012 eingegangen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hafte, abgesehen von der Gesellschaft, der Geschäftsführer Herr Dr. P. . Er sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides Geschäftsführer gewesen. Mit Konkursantrag und Bestellung des Masseverwalters durch das Firmenbuchgericht hafte der Masseverwalter für Abgabenforderungen der Finanzverwaltung. Soweit die Haftung auch Zeiträume erfasse, welche vor Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Herrn Dr. P. lägen, werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-) Schuld ende, sondern erst mit deren Abstattung. Die Primärschuldnerin bleibe verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten sei, zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung sei der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft Dr. P. zu verhalten. Dieser habe sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber unterrichten müssen, ob und in welchem Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei und es obliege ihm, auch die vor seiner Bestellung fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten aus den vorhandenen Mitteln zu entrichten. Die XY GmbH sei aktiv und aufrecht. Es werde ein grober Verfahrensmangel geltend gemacht, die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide beantragt. Es werde mangelhafte Bescheidbegründung dadurch konstatiert, dass unter dem Titel Rückstand laut Abgabenkonto Summierungen angeführt worden seien, die nicht überschaubar und für niemanden nachvollziehbar seien. Mangels Vorliegen von richtigen Darstellungen und Aufgliederungen sei die Richtigkeit angezweifelt worden. Der Mangel sei aufrecht. Zu der Mangelhaftigkeit der Annahmen der Abgabenbehörde über eine angebliche Abgabenschuld werde wie folgt ausgeführt: Es bestehe kein, wie im Gesetz geforderter, Feststellungsbescheid. Die Abgabenbehörde habe in Kenntnis der Gesetze einen rechtswidrigen Haftungsbescheid ausgestellt und die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch nicht fällige Abgaben für 2009 eingefordert. Es werde grober Verfahrensmangel und Rechtswidrigkeit geltend gemacht und die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide beantragt. Die Abgabenbehörde habe versäumt Feststellungen zu treffen, dass die haftungspflichtige XY GmbH viele Dienstverhältnisse begründet habe, bei denen die von den Dienstnehmern zu leistende Arbeitszeit wöchentlich unter zehn Stunden gelegen sei und von diesen aus Dienstverhältnissen zu leistende Entgelte im Monat 218,02 EUR resp. im Jahr 2.180,19 EUR nicht erreicht hätten. Dies sei von der Abgabenbehörde unter anderem nicht berücksichtigt worden. Hätte die Abgabenbehörde eine, wie gesetzlich geforderte, Außenprüfung durchgeführt, hätte sie unweigerlich festgestellt, dass der Sitz des Unternehmens in Adresse2 liege und die Gesellschaft durch den alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Dr. P. , ebendort wohnhaft, vertreten werde. Aus welchen Gründen auch immer habe die Behörde es unterlassen die Vorschreibungen, Korrespondenz etc. an die richtige Adresse der Gesellschaft zu richten. Es werde nochmals festgehalten, dass der Bf. aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, die Gesellschaften (sowohl Primärschuldnerin als auch Komplementärin) noch immer aktiv seien und mit Ausscheiden des Bf. durch einen Erlös von über 100.000,-- EUR die Gesellschaft hoch liquide gewesen und kein schuldhaftes Verhalten anzulasten sei. Die Gesellschaft werde durch deren alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Dr. P. vertreten. Da der Bf. weder Geschäftsführer, noch Gesellschafter und nicht für die Firma XY GmbH haftbar sei, sei eine Zustellung an ihn nichtig. Ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung an die XY GmbH, zu Hdn. deren geschäftsführenden Gesellschafters Dr. P. wären die bisherigen Verwaltungsakte nichtig. **** Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 beantragte der Bf. die Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO. Der Inhalt der Begründung ist im Wesentlichen ident mit dem Berufungsvorbringen. **** Mit Bescheid vom 14. November 2013 wies das Finanzamt den Antrag gemäß § 299 BAO mit der Begründung ab, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliege. Die Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH CO KG greife direkt auf den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch. Die Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH sei laut Abfrage im Firmenbuch nachweislich ausgeübt worden. Die Aufgliederung des Haftungsbetrages sei wie im Gesetz vorgesehen, nach Zeitraum, Abgabenart und Betrag einzeln erfolgt, die gegenständlichen Abgaben seien zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides fällig gewesen und würden den Zeitraum der ausgeübten Geschäftsführertätigkeit betreffen. Bei den Lohnabgaben handle es sich um selbst zu berechnende Abgaben. Diese seien nicht vom Finanzamt festgesetzt, sondern wie von der Firma dem Finanzamt gemeldet verbucht worden. **** Weiters erging am 14. November 2013 ein Ergänzungsvorhalt an den Bf. betreffend eines Antrages gemäß 248 BAO vom 14.1.2013 zum Haftungsbescheid vom 2.5.2013: Laut Auszug des Firmenbuches habe der Bf. die Komplementär GmbH ( XY GmbH) in der Zeit vom Datum6 bis 11. Oktober 2009 als Geschäftsführer vertreten. Die im Haftungsbescheid vom 20. August 2012 einzeln aufgelisteten Abgaben an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kammerumlage würden selbstzuberechnende Abgaben für jenen Zeitraum darstellen, in dem der Bf. Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Eine Kopie einer Aufstellung der haftungsrelevanten Abgaben werde diesem Schreiben beigelegt. Es werde um Mitteilung ersucht, bei welchen Zeiträumen und Abgaben sich die Selbstberechnung als unrichtig erwiesen habe. ***** Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 brachte der Bf. gegen den Bescheid vom 14. November 2013 über die Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, inwiefern der Bf. seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe, worin sein Verschulden an solchen Pflichtverletzungen liege und insbesondere, ob eine solche Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gewesen sei. Als Grundlage für eine Bescheiderlassung habe die Abgabenbehörde die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Die Begründung von Haftungsbescheiden habe nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung zu begründen (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316). Den Parteien sei "Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und Akteneinsicht zu gewähren". Die Abgabenbehörde habe Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Die Behörde sei ihren obangeführten rechtlichen Verpflichtungen bis dato nicht nachgekommen. Der relevante Haftungsbescheid enthalte u.a. unrichtige bzw. irreführende Angaben, sei mit gravierenden Rechtsmängeln behaftet und wäre unverzüglich aufzuheben bzw. zu berichtigen. Es werde vermutet, dass kein dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegender Abgabenbescheid rechtskräftig erlassen, respektive rechtskräftig dem Bf. zugestellt worden sei. Es bestehe daher kein rechtskräftiger Titel. Es werde grober Verfahrensmangel geltend gemacht und die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide beantragt. Die weitere Begründung ist im Wesentlichen ident mit jener des Antrages auf Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO, ausgenommen folgender Absätze: " ln Erfüllung der Mitwirkungspflicht wurde mit Stellungnahme des Herrn A.B. vom 23. Juli 2012 das Finanzamt Neunkirchen W. hingewiesen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. ln einem solchen ist ersichtlich, dass nicht Herr A.B. , sondern Herr Dr. P. , Adresse2 etabl., die Komplementär-Gesellschaft vertritt und als Haftungsperson gemäß §§ 80 ff BAO und zur Haftungsinanspruchnahme heranzuziehen ist. Herr A.B. ist weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Herr A.B. ist nicht Geschäftsführer der Primärgesellschaft, Herr M. , als eingetragener gewerberechtlicher Geschäftsführer hat die Geschäfte der Primärschuldnerin ( XY GmbH & Co.KG) geleitet, Geldeswert eingehoben, Abrechnungen durchgeführt und Zahlungen geleistet. Er war für die steuerlichen Belange zuständig, führte die monatlichen Abrechnungen und lieferte diese an den steuerlichen Vertreter der Gesellschaft Herrn K. zur Abgabe der steuerlichen Erklärungen weiter. Es mag sein, dass Herr A.B. in den Jahren 2007-2009 einer der mehreren Geschäftsführer der XY GmbH war. Als solcher pflegte er den regelmäßigen Kontakt mit dem Steuerberater K. und übte sein Aufsichtsrecht und Überprüfungsrecht ständig und beharrlich aus. Die Kanzlei K betreute zu diesem Zeitpunkt mehrere Firmen im Umkreis von Herrn A.B. zur vollen Zufriedenheit des Klienten und der Finanzverwaltung. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann Herrn A.B. nicht angelastet werden!" (..) Mit der Bestellung des Masseverwalters durch das Firmenbuchgericht haftet der Masseverwalter für Forderungen der Finanzverwaltung! Der Masseverwalter zählt als Haftungspflichtiger zum Haftungskreis und gehört zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des § 80 BAO. Ab der Übernahme der Gesellschaft und die Geschäftsführertätigkeit durch den Masseverwalter zeichnet sich dieser für die Abgaben haftbar. Haftungsgegenständliche Abgabenforderungen sind dadurch entstanden, dass das zuständige Finanzamt nach Eintritt der Geschäftsführertätigkeit des Masseverwalters Bescheide und Abgabenforderungen unzulässigerweise nicht an den nunmehrigen Vertreter der Gesellschaft, nämlich den Masseverwalter , sondern an die Gesellschaft richtete. Diese Bescheide und Forderungen sind nichtig. Bei ordnungsgemäßer Zustellung hätte der MV die Richtigkeit der vom Haftungsbescheid betroffenen Abgabenforderungen gemeinsam mit dem Finanzamt analog der Bestimmungen des § 60 KO Abs. 1 erarbeiten können. Dieser Tatbestand wäre als Vorfrage abzuhandeln gewesen. Es werden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelnde Kausalität, Rechtsirrtum und Rechtswidrigkeit, sowie jeglicher erdenkbarer Rechtsgrund geltend gemacht. Mangelhafte Bescheidbegründung ist dahin gegeben, dass keine Daten, Zahlen und keine dem Geschriebenen nachvollziehbare Berechnung geliefert worden sei. Die Berechnung/Höhe müsse mangels fehlender Bescheidbegründung angezweifelt werden. Es ergehe der Antrag gemäß § 245 Abs. 2 der BAO auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit.a). Es werde grober Verfahrensmangel und Rechtswidrigkeit geltend gemacht und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide gestellt. Es müsse der Abgabenbehörde vorgeworfen werden nicht mit der im Gesetz vorgesehenen nötigen Sorgfalt das Ermittlungsverfahren geführt zu haben. Nachdem die Bescheidbegründung scheinbar mangelhaft, entgegen geltenden Rechtsbestimmungen erlassen worden sei, werde hiermit der Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gestellt. Die dem befochtenen Bescheid zugrundeliegende (Teil-) Begründung könne nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grunde und zur Beschleunigung der Abwicklung des einzuleitenden Berufungsverfahrens werde um Gestattung von Akteneinsicht und Abschriftnahme von Akten oder Aktenteilen, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich sind (z.B. eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Primärschuldnerin zur Prüfung der teilweisen Entrichtung der gegenständlichen Abgabenschuld) gebeten. Terminvorschläge unter Nennung der genauen Lokalität und Zeitpunkt mögen vorgebracht werden. Es ergehe der weitere Antrag auf Gewährung einer Frist von einem Monat nach durchgeführter Akteneinsicht zur Abgabe einer ausführlichen und umfassenden Berufungsbegründung. Die Abgabenbehörde stehe im Verdacht unzählige Verfahrensmängel, Rechtsirrtümer sowie u.a. rechtswidrige Handlungen gesetzt zu haben. Aus all diesen bewiesenen Gründen sei der Haftungsbescheid des Finanzamtes vom 20.08.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben! Die bescheidausstellende Finanzbehörde habe sich mit den erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Ermittlungen zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes seien keine angestellt worden. Der Behörde sei angezeigt worden, dass der bekämpfte Bescheid inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Nicht nur die Bescheidadressierung an den Bf., welcher bewiesenermaßen seit Jahren nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist, niemals mit der Finanzgebahrung der Primärschuldnerin zu tun gehabt habe und dem kein schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, stellte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides dar. ln Kenntnis dieser gravierenden Rechtsmängel habe es die Behörde unterlassen eine Berichtigung durchzuführen. Sie habe die Gewissheit der Rechtswidrigkeit in Kauf genommen. Der Inhalt des Bescheides sei rechtswidrig, weil der Spruch des Bescheides rechtswidrig sei, da er gegen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien verstoße. Der Bescheidspruch sei nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Er sei auch rechtswidrig, da entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (sei es uU durch mangelnde Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen sei. Durch die Übernahme von aktenwidrigen Umständen sei die inhaltlich rechtswidrige Handlung gesetzt worden. Ermessensüberlegungen seien unterblieben. Die im Rahmen der Ermessensausübung und Rechtssicherheit zu gewährenden Vorfragen, ob dem Haftungsverfahren ein Grundlagenbescheid vorausgehe und der Bf. überhaupt noch Geschäftsführer und für die Verwaltung von Finanzen überhaupt bevollmächtigter Geschäftsführer gewesen sei, bzw. der Masseverwalter nachdem er Geschäftsführertätigkeit ausübte Haftungspflichtiger sei, sei nicht geprüft worden. Nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände wäre die Ermessensentscheidung auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zu treffen gewesen. Das Prinzip der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtsrichtigkeit wäre vorrangig einzuräumen gewesen. Es werde von einer Willkür der Behörde und einer bewussten Schlechterstellung des Bf. ausgegangen. Der schadenersatzpflichtige Willkürakt der Behörde sei dadurch gegeben, dass die Behörde einen mit Rechtsmängeln behafteten Bescheid ausstellte. Die Tatbestände zur Ausübung des Beschwerderechtes nach B-VG seien erfüllt. Der Rechtsbehelf der Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung werde ergriffen. Es ergehe der ANTRAG den befochtenen Bescheid samt Bezugsakte wegen Rechtswidrigkeit seiner Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und den Berufungswerber schriftlich über deren Aufhebung zu informieren; -den befochtenen, rechtswidrigen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. -auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung; ln eventu die Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachzusehen, da die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre; in eventu den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Mit dem aufhebenden Bescheid sei der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Falls die Causa zur Entscheidung an die II. Instanz vorgelegt werde, beantrage der Bf. die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Unabhängigen Senat. ***** ln Beantwortung des Vorhaltes vom 14. November 2013 führte der Bf. nochmals aus, dass nicht ihm sondern dem gewerberechtliche Geschäftsführer M. die Finanzgebarung oblegen sei. Zu der Frage, welche Selbstbemessungsabgaben unrichtig wären, führte der Bf. aus, dass die Höhe, Zuordnung und die Richtigkeit der Beträge von ihm nicht bestätigt werden könne und diese angefochten würden. Ihm sei zu keiner Zeit Kenntnis von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen durch die Finanzverwaltung verschafft worden. An den Bf. seien keine Mitteilungen über den Anspruch, Art, Berechnung Höhe und Grund ergangen. Die Abgabenbehörde habe versäumt Feststellungen zu treffen, dass die haftungspflichtige XY GmbH viele Dienstverhältnisse begründet habe, bei denen die von den Dienstnehmern zu leistende Arbeitszeit wöchentlich unter zehn Stunden gelegen sei und von diesen aus Dienstverhältnissen zu leistenden Entgelte im Monat 218,02 EUR resp. im Jahr 2.180,19 nicht erreicht hätten. **** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde (Berufung) vom 14. Jänner 2013 gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab und führte aus, dass der Haftungsbescheid vom 20. August 2012 am 13. März 2013 nachweislich zugestellt worden sei. Die Zustellungsfrage stehe sohin außer Zweifel. Der Einwand, dass im bekämpften Haftungsbescheid in keiner Weise auf die Stellungnahme vom 23.7.2012 eingegangen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei im Haftungsbescheid klar zum Ausdruck gebracht worden, dass bei einer GmbH & Co KG die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten werde. Laut Firmenbuch sei im haftungsrelevanten Zeitraum die XY GmbH unbeschränkt haftender Gesellschafter gewesen. Laut Firmenbuch sei der Bf. im haftungsrelevanten Zeitraum der Geschäftsführer der XY GmbH gewesen. Es sei dem Bf. oblegen, für die Entrichtung der laut Beilage zum Haftungsbescheid fällig gewordenen Abgaben zu sorgen. Die Rechtsmeinung, dass der zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides eingetragene Geschäftsführer oder der bestellte Masseverwalter für die gegenständlichen haftungsrelevanten Abgaben haften soll, könne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. ln der Beilage des Haftungsbescheides seien die haftungsrelevanten Abgaben einzeln nach Zeitraum, Abgabenart und Betrag aufgelistet worden (Beilage zum Haftungsbescheid). Eine Summierung, die nicht überschaubar, erkennbar und für niemanden nachvollziehbar sei, sei sohin nachweislich nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 14.11.2013 sei der Bf. um Mitteilung ersucht worden, bei welchen Zeiträumen und Abgaben sich die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen habe. Im Antwortschreiben vom 13.12.2013 werde die Höhe, Zuordnung und die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben lediglich pauschal nicht bestätigt und angefochten. Eine Mangelhaftigkeit der Annahmen könne der Abgabenbehörde daher nicht unterstellt werden, zumal die Abgaben selbst berechnet, an die Abgabenbehörde gemeldet und deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Liege keine Unrichtigkeit von Selbstbemessungen vor, sei gemäß den Bestimmungen des § 201 BAO keine Festsetzung durchzuführen. Die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides gegeben gewesen. Sei über die Abgabenansprüche noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, sei im Haftungsverfahren selbst über deren Richtigkeit zu entscheiden. Mangels Bekanntgabe, bei welchen Zeiträumen und Abgaben sich die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen habe, sei von der Richtigkeit der seinerzeit bekannt gegebenen Selbstbemessungsabgaben auszugehen. Kein Zusammenhang zum gegenständlichen Haftungsbescheid habe zum Einwand, dass die XY GmbH viele Dienstverhältnisse begründet habe, bei denen die zu leistende Arbeitszeit wöchentlich unter zehn Stunden gelegen sei, hergestellt werden können. Die Aussage, dass im vorliegenden Verfahren gesetzlich eine Außenprüfung stattfinden hätte müssen, könne nicht nachvollzogen werden. Bei Inanspruchnahme der Haftung des Vertreters einer juristischen Person komme es nicht darauf an, ob bzw. wann die Abgabenbehörde Prüfungsmaßnahmen setze, sondern nur darauf, dass die Abgabenforderungen uneinbringlich geworden seien und dies in Folge der schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten sei. Betreffend der irrig behaupteten unrichtigen Zustellung von Vorschreibungen, Korrespondenz etc. sei nur wie bereits erwähnt festzustellen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben keine zugestellten Vorschreibungen betreffen, sondern diese selbst berechnet und an das Finanzamt gemeldet worden seien und sohin dieser Einwand nicht zum Erfolg führen könne. Der in der Berufung ins Treffen geführte Einwand, dass mit dem Ausscheiden des Bf. die Gesellschaft durch einen Erlös von über € 100.000,-- hoch liquide gewesen sei, stelle für sich allein schon den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung dar, zumal eine Bezahlung der haftungsgegenständlichen Abgaben wie dargestellt leicht möglich gewesen wäre. Selbst die Behauptungen, dass der Bf. nicht der haftbare Geschäftsführer sei und keine Mitteilungen der Finanzverwaltung über Anspruch, Art, Berechnung, Höhe und Grund habe, würden den Bf. als Geschäftsführer nicht von der schuldhaften Pflichtverletzung befreien, weil selbst bei diesem Falle ein Mindestmaß an Überwachung der mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauten Person verlangt werden müsse. Im Schreiben vom 13.12.2013 werde vom Bf. weiter ausgeführt, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen dadurch entstanden seien, dass das zuständige Finanzamt nach Eintritt der Geschäftsführertätigkeit des Masseverwalters, Bescheide und Abgabenforderungen unzulässiger Weise nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gesellschaft gerichtet habe. Zu diesem Einwand sei nochmals auszuführen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben selbst berechnet und dem Finanzamt bekannt gegeben worden seien, sohin keine Bescheide unzulässiger Weise an den Masseverwalter ergangen seien. Die Beschwerde habe daher abgewiesen werden müssen. ***** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Februar 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 gegen den Bescheid vom 14. November 2013 betreffend Antrag gemäß § 299 BAO als unbegründet ab. Zum Einwand, dass das Finanzamt keine Feststellungen darüber getroffen habe, inwiefern der Bf. seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe, worin sein Verschulden an solchen Pflichtverletzungen liege und insbesondere, ob eine solche Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen gewesen sei, sei festzustellen: Im Vorverfahren zum Haftungsbescheid sei dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt worden, zur geplanten Haftungsinanspruchnahme Stellung zu nehmen (Schreiben des Finanzamtes vom 7.3.2012). Mit Schreiben vom 23.7.2012 sei vom Bf. eine Stellungnahme eingereicht worden. ln dieser Stellungnahme sei vom Bf. vorgebracht worden, dass Herr Dr. P. als Geschäftsführer der Komplementär GesmbH der Vertreter und die Komplementärgesellschaft vermögend und aktiv wäre. Der Bf. selbst wäre weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Weiters sei bekannt gegeben worden, dass der Bf. vermögenslos sei, einen monatlichen Lohn von € 1.683,15 bezogen habe und Unterhaltspflichten für seine Frau und Sorgepflichten für zwei Kinder habe. Laut Firmenbuch sei im haftungsrelevanten Zeitraum die XY GmbH unbeschränkt haftender Gesellschafter und der Bf. im haftungsrelevanten Zeitraum der Geschäftsführer der XY GmbH gewesen. Es sei ihm oblegen, für die Entrichtung der laut Beilage zum Haftungsbescheid fällig gewordenen Abgaben zu sorgen. Der Rechtsmeinung des Bf., dass nur der zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides eingetragene Geschäftsführer für die gegenständlichen haftungsrelevanten Abgaben hafte, könne nicht gefolgt werden. Diesbezüglich sei auf die Bestimmung des § 9 BAO hinzuweisen. Beweise, dass der Bf. ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der gegenständlichen Abgaben zu sorgen, seien nicht vorgelegt worden. Weiters sei auch nicht dargelegt worden, dass die Abgabenschulden bei der Gesellschaft einbringlich seien. Die Behauptung, die Komplementärgesellschaft sei vermögend, reiche dafür nicht aus. Ein Nachweis, dass den Bf. kein Verschulden am Unterbleiben der Abgabentilgung treffe, sei nicht erbracht worden. Nach ständiger Rechtsprechung sei es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Das Finanzamt habe bei Erlassung des Haftungsbescheides davon ausgehen können, dass nach Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfes des Masseverwalters, der durch Beschluss des Landesgerichtes W. vom 28.2.2012 genehmigt worden sei, die gegenständlichen Haftungsabgaben als uneinbringlich anzusehen seien. Die Verteilerquote sei bei der Höhe der haftungsgegenständlichen Abgaben berücksichtigt worden. Die Abgabenbehörde habe ihre Ermessensentscheidung dahingehend getroffen, dass der Bf. für die nicht entrichteten Abgaben für den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit zur Haftung herangezogen worden sei. Eine Akteneinsicht sei nie verwehrt worden. Eine Akteneinsicht sei erst im Zuge der gegenständlichen Beschwerde beantragt worden. Ein Antrag auf Gewährung einer Frist von einem Monat nach durchgeführter Akteneinsicht zur Abgabe einer ausführlichen und umfassenden Begründung sei in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen. ln Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung werde darauf hingewiesen, dass nach der erfolgten Akteneinsicht eine etwaige Abgabe einer ausführlichen und umfassenden Berufungsbegründung in einem auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht erfolgen könne. Zum Einwand, dass die Abgabenbehörde Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen habe, sei festzustellen: ln der Beilage des Haftungsbescheides seien die haftungsrelevanten Abgaben einzeln nach Zeitraum, Abgabenart und Betrag aufgelistet (Beilage zum Haftungsbescheid) worden. Mit Schreiben vom 14.11.2013 sei der Bf. um Mitteilung ersucht worden, bei welchen Zeiträumen und Abgaben sich die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen hat. Im Antwortschreiben vom 13.12.2013 werde die Höhe, Zuordnung und die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben lediglich pauschal nicht bestätigt und angefochten. Liege keine Unrichtigkeit von Selbstbemessungen vor, sei gemäß den Bestimmungen des § 201 BAO keine Festsetzung durchzuführen. Sei über die Abgabenansprüche noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, sei im Haftungsverfahren selbst über deren Richtigkeit zu entscheiden. Diesbezüglich sei auf das laufende Beschwerdeverfahren bzw. Verfahren nach § 248 BAO hinzuweisen. ln der Begründung der Beschwerde werde weiters ins Treffen geführt, dass Herr M. die Geschäfte der Primärschuldnerin als gewerblicher Geschäftsführer geleitet habe und für die steuerlichen Belange zuständig gewesen wäre. Weiters wäre mit dem Steuerberater regelmäßig Kontakt gepflegt und das Aufsichts- und Überprüfungsrecht ständig und beharrlich ausgeübt worden. Selbst dieser Umstand befreie den Bf. als Geschäftsführer nicht von der schuldhaften Pflichtverletzung, weil ein Mindestmaß an Überwachung der mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauten Person verlangt werden müsse. Die Überwachungspflicht sei offensichtlich nicht wahrgenommen worden, zumal ohne Einschreiten zugelassen worden sei, dass der haftungsgegenständliche Abgabenrückstand innerhalb von nicht einmal einem Jahr entstanden sei. Unrichtig sei die Behauptung, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen dadurch entstanden seien, dass das Finanzamt nach Eintritt der Geschäftsführertätigkeit des Masseverwalters, Bescheide und Abgabenforderungen unzulässiger Weise nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gesellschaft gerichtet habe. Die haftungsgegenständlichen Forderungen seien selbst berechnet und der Abgabenbehörde selbst bekannt gegeben worden. ln der Beilage des Haftungsbescheides seien die haftungsrelevanten Abgaben einzeln nach Zeitraum, Abgabenart und Betrag aufgelistet worden (Beilage zum Haftungsbescheid). Eine Summierung, die nicht überschaubar, erkennbar und für niemanden nachvollziehbar sei, sei sohin nachweislich nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 14.11.2013 sei der Bf. um Mitteilung ersucht worden, bei welchen Zeiträumen und Abgaben sich seine Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen habe. Im Antwortschreiben vom 13.12.2013 werde die Höhe, Zuordnung und die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben lediglich pauschal nicht bestätigt und angefochten. Wie bereits erwähnt sei die im Konkursverfahren verteilte Quote bereits in Abzug gebracht worden, auf diesen Umstand sei im Haftungsbescheid hingewiesen worden. Auf die Kannbestimmung des § 147 BAO sei hinzuweisen, es bestehe kein subjektives Recht des Abgabepflichtigen auf Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung. Der in der Berufung ins Treffen geführte Einwand, dass mit dem Ausscheiden des Bf. die Gesellschaft durch einen Erlös von über € 100.000,-- hoch liquide gewesen sei, stelle für sich allein schon den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung dar, zumal eine Bezahlung der haftungsgegenständlichen Abgaben wie dargestellt leicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerde habe daher abgewiesen werden müssen. **** Weiters erging durch das Finanzamt am 20. Februar 2014 die Mitteilung iSd § 245 Abs. 2 BAO aufgrund der Anträge vom 2. Mai 2013 und 13. Dezember 2013, dass nach Ansicht der Abgabenbehörde eine ausreichende Bescheidbegründung und kein Verfahrensmangel vorliege. ln der Begründung des Haftungsbescheides vom 20. August 2012 seien die Gründe und der Umfang, aufgeschlüsselt nach Zeitraum, Abgaben und Betrag klar dargelegt worden. Allfällige Mängel seien in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid geltend zu machen. Hingewiesen werde darauf, dass die Mitteilung iSd § 245 Abs. 2 BAO mangels Bescheidcharakter nicht rechtsmittelfähig sei. **** Mit Eingaben vom 12. März 2014 brachte der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 17. und 20. Februar 2014 über die Abweisung der Beschwerde betreffend Haftung und Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO Vorlageanträge ein. Mit Antrag vom 14.01.2013 sei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und der Antrag auf Mitteilung des noch nicht zur Kenntnis gebrachten Haftungsanspruches an die Abgabenbehörde erster Instanz gestellt worden. Mit Antrag vom 02.05.2013 sei neuerlich der Antrag auf Mitteilung des noch nicht zur Kenntnis gebrachten Haftungsanspruches an die Abgabenbehörde erster Instanz gestellt worden. Ebenso sei mit Eingabe vom 02.05.2013 eine ergänzende Ausführung im Berufungsverfahren eingebracht worden. Das Finanzamt habe am 17.02.2014 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit Antrag vom 01.05.2013 sei der Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des bezughabenden Bescheides vom 20.08.2012 gestellt worden. Hierüber habe die Finanzverwaltung am 14.11.2013 einen abweisenden Bescheid erlassen, gegen welchen mit Berufung vom 13.12.2013 Rechtsmittel eingebracht und wegen fehlender Bescheidbegründung der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gestellt worden sei. Das Finanzamt habe am 20.02.2014 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Es werde, binnen offener Frist von einem Monat, der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Vorweg sei angeführt, dass die bezughabenden zu Steuernummer XXX/XXXX anhängigen Verfahren über Anträge auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung noch offen seien. Mit gleicher Post vom heutigen Tage werde ein Antrag gemäß § 216 BAO auf Legung eines Abrechnungsbescheides an das Finanzamt gerichtet. Es werde hiermit der Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Beschwerdebegründung gestellt. Erst nach Vorliegen der beantragten fehlenden Bescheidbegründung zum Haftungsbescheid vom 20.08.2012 und des Abrechnungsbescheides könne über die Richtigkeit der beeinspruchten Beschwerdevorentscheidung befunden werden. Die Einhebung der Abgabe hänge unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung der Beschwerde ab und es werde gleichzeitig der Antrag gestellt den Haftungsbetrag in voller Höhe bis zu einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung auszusetzen. Im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung seien Aussetzungszinsen nicht festzusetzen. Der Bescheidspruch sei nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Er sei auch rechtswidrig, da entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde zurückzuführen sei. **** In der mündlichen Senatsverhandlung vom 17.9.2015 führte der Bf. aus, dass die Selbstberechnungsabgaben der Steuerberater errechnet und die zu zahlenden Beträge der Firma bekanntgegeben habe. Er habe dem Bf. nicht direkt die Höhe der zu zahlenden Beträge genannt. Der Bf. sei am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen. Die Zahlungen an das Finanzamt habe aber der gewerberechtliche Geschäftsführer vorgenommen. Er habe die komplette Verrechnung gemacht und auch eigenständig entschieden, was bezahlt werde und was nicht. Wann die Abgabenschuldigkeiten fällig und zu bezahlen seien, wisse der Bf.. Er sei im fraglichen Zeitraum die meiste Zeit im Ausland und dies außerhalb der EU gewesen. Er habe sich beim Steuerberater erkundigt, der ihm gesagt habe, dass genug Geld da sei. Ob die Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit auch bezahlt würden, habe er anhand des Abgabenkontos oder des Bankkontos nicht laufend überprüft. Der Bf. sei der Meinung, dass der nachfolgende Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen sei. Er habe festgestellt, dass unberechtigt vom Steuerberater Guthaben von seinem Konto abgebucht worden seien und habe ihm in der Folge die Geldvollmacht eingeschränkt und dies dem Finanzamt angezeigt, damit keine Auszahlungen an den Steuerberater mehr vorgenommen würden. Dennoch habe das Finanzamt danach € 30.000,00 an den Steuerberater ausbezahlt. Auf weitere Befragung durch die Vorsitzende ergänzte der Bf., dass dies jedoch nicht das Abgabenkonto der Primärschuldnerin betreffe. Der Bf. brachte weiters vor, dass er erwartet habe, eine Aktenabschrift zu bekommen. Er wurde durch die Senatsvorsitzende dahingehend belehrt, dass ihm ein Recht auf Akteneinsicht zustehe und er dieses zunächst durch Erfragung in der Kanzlei des BFG wer für seinen Fall zuständig sei, nach Zustellung der Ladung direkt bei dem ihm namentlich bekannten Richter hätte geltend machen können. Der Bf. entgegnete, keine Verständigung über die Aktenvorlage erhalten zu haben. Es sei zudem ein Berufungsbeitritt vom 22.2.2013 nicht übermittelt worden. Es sei begehrt worden, dass das Verfahren des Bf. gemeinsam mit dem Verfahren gegen Fr. C durchgeführt werde. Festgehalten wurde seitens der Vorsitzenden, dass dieses Verfahren bereits abgeschlossen sei und dies sowie der Inhalt des Verfahrens dem Senat bekannt seien. Der Bf. führte weiters aus, dass das Finanzamt den Berufungsbeitritt bisher nicht behandelt habe, daher das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht durchgeführt werden dürfte. Festgestellt wurde, dass das Aktenverzeichnis, das der Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, sich mit der Aktenvorlage der Abgabenbehörde an das BFG deckt. Der Bf. vertrat die Ansicht, dass aufgrund von Anträgen Hemmung eingetreten sei. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, die Fertigstellung der begonnen Beschwerdeschrift vorzunehmen. Verwiesen werde auch auf die Anträge zur teilweise bzw. ganz fehlenden Begründung. Am 17.2.2014 sei ein Bescheid über die Abweisung des Antrages nach § 248 BAO erlassen worden, dies in Verbindung mit § 245 Abs. 3 BAO. Dazu sei keine BVE erlassen worden, daher sei generell eine Unzuständigkeit des BFG gegeben. Der Amtsbeauftragte entgegnete, dass der Antrag auf Verbindung mit Bescheid vom 13. November 2013 zurückgewiesen und nachweislich am 18.11.2013 vom Bevollmächtigen übernommen worden sei. Der Bf. verwies darauf, dass das FA verpflichtet gewesen wäre, mit der Haftungsinanspruchnahme Bescheide vorzulegen und dass im Jahresbescheid 2009 andere Umsatzsteuerbeträge vorgeschrieben worden seien, als in den Voranmeldungen. Nach Beratung durch den Senat verkündete die Vorsitzende den Beschluss, dass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt werde. Der Bf. verzichtete daraufhin auf die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Ihm wurde eine Frist von vier Wochen zur Einreichung einer zusammenfassenden Stellungnahme mit allen Einwänden gegen seine Haftungsinanspruchnahme eingeräumt. ***** Mit Schreiben des BFG vom 22. September 2015 wurden eine Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung, eine Ablichtung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 23.8.2010 sowie des Vorlageberichtes des Finanzamtes vom 5.3.2015 an den Bf. versandt. **** Mit Eingabe vom 9. 10.2015 brachte der Bf. nachstehende Stellungnahme ein: "Die mündliche Verhandlung in gegenständlicher Causa wurde am 17.09.2015 vor dem Bundesfinanzgericht durch die Senatsvorsitzende Frau Dr.-X eröffnet, unterbrochen und der Beschwerdeführer (in Folge Bf) aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, welchem hiermit nachgekommen wird. ln der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf. die Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden Bescheides vorgebracht, weil der Spruch des Bescheides gegen Gesetze, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. Der betreffende Haftungstatbestand liegt nicht vor und die Ermessensübung ist nicht gegeben bzw. unrichtig. Entscheidungsrelevante Tatsachen und Beweismittel wurden nicht berücksichtigt, Ermittlungen wurden unterlassen und durch die Übernahme aktenwidriger Umstände wurde der Haftungsbescheid rechtswidrig. lnfolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, welcher im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist, weil der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wurde, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden. Hemmung ist eingetreten und dem Bf. wurde die Möglichkeit genommen die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift durchzuführen. Die vorgesehene, abgabenrechtliche Verständigungspflicht wurde nicht erfüllt und die Beitrittserklärung nicht der Beschwerdevorlage angeschlossen. Im Zuge dieser Stellungnahme wird auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen und bewiesen werden, dass keine Haftung des Bf. für die Abgabenschuld der Fa. XY GmbH & Co KG besteht. Die Rechtswidrigkeit des befochtenen Bescheides wird aufgezeigt und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit ihren rechtswidrigen Schritten offengelegt. Der Senat möge, nach - Prüfung des Sachverhaltes, der rechtlichen Begründung und sämtlicher zitierten Rechtsentscheidungen des Höchstgerichtes - Beratung und Abstimmung und der Beurteilung der Vorfragen, über die maßgebenden Sach- und Rechtsfragen kassatorisch entscheiden und/oder mit Beschluss die Beschwerde durch uno actu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, da Ermittlungen nach § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung wäre zu entsprechen. II. SACHVERHALT Primärschuldnerin ist die XY GmbH & Co.KG. Der Bf. war bis zum Jahre 2009 Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft XY GmbH. Sowohl der Bf. als auch die geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementär GmbH, Frau ' C , wurden nach Abgabevorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Abgaben als Gesamtschuldner, mittels separaten Haftungsbescheiden, zur Haftung herangezogen. Der Haftungsbescheid wirkte somit konstitutiv. Der Beitritt über die angeführte, noch nicht rechtskräftig entschiedene Beschwerde wurde erklärt, die gleichen Rechte geltend gemacht die einem Berufungswerber zustehen und der Antrag auf Verbindung zu einem gemeinsamen Verfahren gestellt. Mit Haftungsbescheid vom 20.08.2012 wurde der Bf. begründend nur deshalb zur Haftung herangezogen, weil er Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Primärhaftenden im Jahre 2009 war (7.11.2007-11.10.2009). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Haftung (20.08.2012) zählte er nicht zum Kreise der Haftungspflichtigen und war nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Die Abgabenbehörde hatte von dieser Tatsache Kenntnis. Ohne ein konkretes Verschulden aufzuzeigen, verwendete die Abgabenbehörde eine typisierte Begründungsfloskel, die besagte, es mußte angenommen werden, dass der Abgabenrückstand durch offenbar schuldhaftes Verhalten nicht entrichtet wurde. Eine nähere Begründung über amtswegige Ermittlungen, Feststellung einer Verpflichtung oder eines Verschuldens, der Ermessensübung etc. erfolgte nicht. Es kann wahrhaft behauptet werden, dass dem Bescheid ganz oder teilweise eine Begründung fehlt und dieser für den Abgabe- und Haftungspflichtigen nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Die angeführten Haftungsbeträge wurden nicht durch Vorlage von Abgabenbescheiden unterlegt. Genauso verhält es sich mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2014. Es gab nur eine typisierte Begründung aber keine Hinweise über die durchgeführten Erhebungen und Ermittlungen, Ermessensübung, Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Tatsachen und Beweismittel, Auslegung von Rechtsvorschriften, Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen resp. über eine schuldhafte, abgabenrechtliche Pflichtverletzung. Ob dem Verfahren ein Abgabenbescheid zugrunde liegt, oder ob überhaupt ein Abgabenanspruch gegeben ist, wurde nicht erwähnt. Diese Vorfragen wären als "Vorfragen im Haftungsverfahren" von dem für die Entscheidung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen. Es wurden aktenwidrige Umstände angeführt, wie zB. in der BVE vom 17.02.2014, Seite 2 unten, dass keine Bescheide unzulässigerweise an den Masseverwalter ergangen sind. Richtig ist, dass die Abgabenbehörde den UST-Bescheid 2009 vom 23.8.2010 an den Masseverwalter zustellte.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101417/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101417.2015
Stammnummer
108871
Gültig
28.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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