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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101417/2015

Haftung gemäß § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101417/2015vom 28.01.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Mitteilung iSd § 245 Abs 2 BAO aufgrund der Anträge vom 2.5.2013 und 13.12.2013, legte die Abgabenbehörde am 20.02.2014 dar, dass nach dA eine ausreichende Bescheidbegründung und kein Verfahrensmangel vorliege und der Bf Mängel an der Bescheidbegründung in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid geltend zu machen habe. ln der folgenden Bescheidbeschwerde vom 08.03.2014, S 4, wurde nochmals bemängelt, dass die Abgabenbehörde dem Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung nachkommen hätte müssen. Es wurde der abermalige Antrag gestellt die teilweise fehlende Begründung mitzuteilen und eine Fristerstreckung zur Abgabe einer abschließenden Äußerung einzuräumen. Mit dem Tag der Einbringung dieses Fristerstreckungsantrages trat Hemmung ein. Die Abgabenbehörde hat in Kenntnis desselben und ohne den Bf zu verständigen, somit innerhalb der Beschwerdefrist, die Beschwerde dem BFG vorgelegt. Dem Bf wurde die Möglichkeit genommen die Fertigstellung seiner begonnen Beschwerdeschrift durchzuführen. Mit Antrag gemäß § 299 BAO vom 1.5.2013 wurde die Aufhebung wegen erwiesenen nicht richtigen Spruches beantragt. Mit Berufung/Beschwerde vom 13.12.2013 gegen den abweisenden Bescheid vom 14.11.2013 wurden die Anträge auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO und auf Gewährung einer Frist zur Abgabe einer ausführlichen und umfassenden Berufungsbegründung gestellt. Die Abgabenbehörde nahm hierzu in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2014 Bezug und stellte fest, dass ein Antrag auf Gewährung einer Frist zur Abgabe einer ausführlichen und umfassenden Begründung in der BAO nicht vorgesehen ist. Die Behörde handelte rechtswidrig, sodass mit Vorlageantrag vom 12.03.2014, ein Antrag auf Legung eines Abrechnungsbescheides und auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Beschwerdebegründung gestellt werden musste. Mit diesem Fristerstreckungsantrag trat Hemmung ein. Die Abgabenbehörde hat in Kenntnis desselben, ohne über den Fristerstreckungsantrag zu entscheiden und ohne den Bf zu verständigen, somit innerhalb der Beschwerdefrist, auch diese Beschwerde dem BFG vorgelegt. Dem Bf wurde die Möglichkeit genommen die Fertigstellung seiner begonnenen Beschwerdeschrift durchzuführen. Mit Entscheidung BFG GZ.RV/7102995/2013 vom 24.4.2014 liegt eine Bindung an eine Entscheidung über die präjudiziellen Rechtsfragen bereits vor. Fr. ' C , als geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementär GmbH wurde als Haftende bestätigt. Aus all den erwähnten Gründen und wegen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist der Bf genötigt Grundrechtsschutz, sowohl nach nationalem Verfassungsrecht, als auch nach dem der EMRK geltend zu machen. III. RECHTLICHE BEGRÜNDUNG RECHTSWIDRIGKEIT DES SPRUCHES DES HAFTUNGSBESCHEIDES VOM 20.08.2012 Der Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (vgl. Erk. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029). Die Abgabenbehörde ist der Verpflichtung der Behörde, dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (siehe Erk. VwGH 18.3.1994, 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl Erk. VwGH 25.7.1990, 88/17/0235; 11.7.2000, 2000/16/0227) nicht nachgekommen. Eine solche Bekanntmachung hätte durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes erfolgen müssen. Nachdem dies unterblieben ist, wurde der Haftungsbescheid vom 20.08.2012 rechtswidrig (vgl. Erk. VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; vgl. auch Stall, JBI1982, 9). Die bescheidmäßige Feststellung erfolgte ua. durch: -Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 23.08.2010 -Bescheid über Festsetzung Verspätungszuschlag 04/09 idH v. EUR 245,42 -Bescheid über Festsetzung Verspätungszuschlag 05/09 idH v. EUR 149,30 -Bescheid über Festsetzung Verspätungszuschlag 6/09 idH v. EUR 233,79 (Bescheid vom 29.09.2009) -Bescheid über Festsetzung Säumniszuschlag 2009 idH v. ges. EUR 368,40 (Bescheid vom 09.09.2009:61,36 u. 59,72, Bescheid vom 09.10.2009: 58,45 und 88,95; Bescheid vom 09.11.2009: 99,92). Im Haftungsbescheid wurden die angezeigten, falsch berechneten monatlichen Selbstberechnungsbekanntgaben UST (Monate 04 bis 10/2009) angeführt, obwohl bereits - wegen falscher Selbstberechnung - ein UST-Bescheid per 23.08.2010 - und somit bereits zwei Jahre vor Ausstellung des Haftungsbescheides - mit den berichtigten Daten vorlag. lnfolge unvollständiger Information liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. Erk. VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053). RECHTSWIDRIGER ABGABENANSPRUCH Es wurde vorgebracht, dass die Selbstbemessungsabgaben von 04-09/2009 für U, L, DB, DZ und KU falsch berechnet und eine Feststellung nach § 201 BAO beantragt wurde. Nach ständiger Rspr. des VwGH sind bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide (nach § 92 Abs. 1lit b BAO) bei Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen (vgl. Erk. VwGH 25.6.1990, 89/15/0108; 26.6.1996, 95/16/0238; 23.11.2004, 2000/15/0148); das hierauf gerichtete Anbringen des Bf. unterliegt der Entscheidungspflicht, welcher die Behörde nicht nachgekommen ist. Wurde bei Selbstbemessungsabgaben noch kein Bescheid gem. § 201 BAO (bzw. bei USt-Vorauszahlungen gem. § 21 Abs 3 UStG) oder gem. § 202 BAO (zB auf § 82 EStG gestützter Lohnsteuerhaftungsbescheid) erlassen, so ist daher ein Bescheid über den betreffenden Abgabenanspruch zu erlassen (vgl. Erk. VwGH 26.1.1982, 81/14/0090, 81/14/0118). Nach nunmehriger Judikatur (vgl. Erk. VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) ist in solchen Fällen über den Abgabenanspruch (seine Höhe) im Haftungsverfahren abzusprechen. "Wird die Haftung, was nur ausnahmsweise zulässig ist, vor der Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend gemacht, existiert daher kein gegen den Eigenschuldner gerichteter Abgabenbescheid, so ist nach Ellinger (in Bauer-FS, 40; giA RAE, Rz 1218) mit dem Haftungsbescheid eine Ausfertigung eines an den Eigenschuldner gerichteten - ihm nicht bekanntgegebenen - Abgabenbescheides zuzustellen." Dieser Verpflichtung ist die Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Auch hat sie zu keiner Zeit offen gelegt, ob ein diesbezüglicher Bescheid ergangen ist. Folgerichtig wurde, nach Inanspruchnahme der Haftung, da der Bf nicht von der Existenz eines solchen Bescheides über den Abgabenanspruch in Kenntnis gesetzt wurde, in der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid die Höhe des Abgabenanspruches angefochten (vgl. Erk. VwGH 25.3.1999, 99/15/0019; 30.10.2001, 98/14/0142; 24.3.2009, 2006/13/0156; 27.1.2010, 2009/16/0309; vgl. auch Ritz, RdW 1997, 302). Abgabenbescheide § 198 - 201 Abgabenbescheide sind alle Bescheide (auch Abänderungsbescheide), die ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung enthalten (siehe Stoll, BAO, 2073) wie -Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (vgl. Erk. VwGH 3.3.1976, 655/74) -Jahresveranlagungsbescheide nach § 21 Abs 4 UStG (vgl. Erk. VwGH 20.11.1996, 94/13/0017) -Bescheide über die veranlagte Einkommensteuer -Festsetzungsbescheide gem. § 201 BA0 (vgl. Erk. VwGH 21.9.2006, 2005/15/0122) Bemessungsgrundlagen sind: • bei der Umsatzsteuer vor allem die Umsätze und die Vorsteuern (nicht aber die einzelnen Umsätze (vgl. Erk. VwGH 16.2.1988, 87/14/0177). • beim Dienstgeberbeitrag die Summe der Arbeitslöhne je Kalendermonat Wie in § 6 Z 6 lit b EStG vorgesehen ist, wäre aufgrund des Antrages über die entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid abzusprechen, die Steuerschuld aber noch nicht festzusetzen gewesen (siehe auch §§ 1 Abs 2 und 7 Abs 2 UmgrStG). Die Abgabenbehörde versäumte es den nötigen Lohnsteuerhaftungsbescheid dem Bf zuzustellen. Dementsprechend gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer, die Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218; 15.12.2004, 2004/13/0146; 3.9.2008, 2006/13/0121; 5.4.2011, 2009/16/0106). Nach § 78 Abs 3 EStG hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigerem Betrag zu berechnen und einzubehalten. Es wurden vor Insolvenzeintritt keine Löhne bezahlt; somit wäre die in der Beilage zum Haftungsbescheid vom 20.08.2012 angeführte Lohnsteuer L für den Zeitraum 06-11/09 nicht zu verrechnen gewesen. Der Inhalt des Haftungsbescheides ist rechtswidrig, weil der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist und gegen Gesetz, gegen Verordnungen und gegen Gemeinschaftsrecht der EU verstößt. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTVORLIEGEN DES BETREFFENDEN HAFTUNGSTATBESTANDES INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DURCH UNZUTREFFENDE AUSLEGUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN Der Vorwurf einer Haftung nach § 9 BAO ist nichtig. Es wird eingewendet, dass die Anwendung der Bestimmungen dieses Paragraphen im gegenständlichen Falle nicht ihre Anwendung finden kann. Weitere schlüssige Ausführungen sind unter PKT IV. (Rechtsfrage-Vertreterhaftung nach § 9 oder § 15 ff BAO?) erkennbar. INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DURCH NICHTBERÜCKSICHTIGUNG ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHER TATSACHEN UND BEWEISMITTEL Das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme in der Höhe von EUR 32.211,82 ist nicht richtig und falsch berechnet. Diesen Beträgen gingen Abgabenbescheide voran, an die sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung nicht gebunden hatte. Im Zuge der Selbstberechnung wurde fälschlicherweise Lohnsteuer erklärt, obwohl keine Zahlungen an die Dienstnehmer erfolgten. Nach Feststellung durch das Konkursgericht wurden die Zahlungen aus dem Insolvenzfonds getätigt. Die Verrechnung von Lohnsteuer, resp. deren Geltendmachung als Haftungsforderung erfolgte unrechtens. Es betrifft dies: L 06/09 idH von EUR 13.26 L 07/09 idH von EUR 42,65 L 09/09 idH von EUR 752,02 L 10/09 idH von EUR 252,19 L 11/09 idH von EUR 416,72 Mit 13.03.2013 (Zustellung der Inanspruchnahme des Haftenden) gehörte der Bf nicht zum Bestand der Vertreter nach §§ 80-83. Die Tatsache, dass nicht der Bf sondern Dr. P der Geschäftsführer der haftenden Komplementärgesellschaft ist, fand im Spruch keine Berücksichtigung. KEINE SCHULDHAFTE PFLICHTVERLETZUNG Für die Haftung nach § 9 ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (vgl. Erk. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 2.7.2002, 96/14/0076). Die AKNÖ Arbeiterkammer NÖ hat auftrags ihres Schützlings E.K. mit Hilfe deren Vertreters Mag. M.K. , Adresse3 etabl., bereits im April 2009 Konkursantrag an das LG W , wegen Nichtbezahlung aus einem rk. Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes gestellt. Mit Hilfe des Rechtsvertreters der XY GmbH & Co.KG Dr. M.H. , W , wurde die Streitschlichtung versucht. Nachdem die XY GmbH & Co KG die Streitforderungen nicht bezahlen konnte, wurde im Dezember 2009 das Konkursverfahren am LG W* eröffnet. Es steht fest, dass zumindest seit 04/2009 keine liquiden Mittel zur Verfügung standen! Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht, weil ihm überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung standen (vgl. Erk. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; 26.11.2002, 99/15/0249). Ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung nach § 9 unbeachtlich (vgl. Erk. VwGH 18.11.1991, 90/15/0176; 20.9.1996, 94/17 /0420; 22.2.2008, 2007/17/0124, AW 2007/17/0034). Der Vertreter verfügte, wenn auch nicht über ausreichende, Mittel und hat bei der Entrichtung der Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt als die übrigen Schulden. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Vertreter die Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen müsse (vgl. Erk. VwGH 29.4.1994, 93/17 /0395; 17.8.1998, 98/17/0038; 24.2.2004, 99/14/0278). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend wurden alle Schulden der XY GmbH & Co KG im gleichen Verhältnis befriedigt. Das Finanzamt erhielt die gleiche Quote wie all die anderen Gläubiger und gab hierüber dem Insolvenzgericht ihre schriftliche Zustimmung ab und verzichtete auf weitere Forderungen! Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurden keine gesetzt. Auch durch die Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten erfolgte keine Verletzung der Pflichten des Vertreters, sodass es auch hierbei zu keiner Haftung nach § 9 kommen könnte. Die geschäftsführende Gesellschafterin und der gewerberechtliche Geschäftsführer wurden in solchen Abständen überwacht, sodass abgabenrechtliche Zahlungsverpflichtungen nicht verborgen blieben. Auch wurde der mit der Verfassung der Abgabenerklärungen beauftragte Wirtschaftstreuhänder regelmäßig aufgesucht (dies schon deshalb, weil derselbe Wirtschaftstreuhänder mehrere Gesellschaften des Bf seit über 10 Jahren bestens betreute und umfangreiche Besprechungen erforderlich waren). Dem Bf waren die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin bekannt. Da jedoch große Abgabenguthaben bei der Komplementärgesellschaft vorlagen und der Wirtschaftstreuhänder, in vollständiger Sachverhaltskenntnis, versicherte entsprechende Überrechnungen zu Gunsten der Primärschuldnerin vorzunehmen, ist keine Verletzung der Pflichten anzunehmen. Es konnte darauf vertraut werden, weil dem zuständigen Finanzamt ein schriftliches Auszahlungsverbot der Finanzamtsguthaben der Komplementärgesellschaft an den Wirtschaftstreuhänder zugestellt wurde, dass diese die Überrechnungen an die Primärschuldnerin durchführen und nicht, entgegen dem Auszahlungsverbot, die Guthaben an den Wirtschaftstreuhändern anweisen werde. ln dieser Sache trifft das Verschulden die Abgabenbehörde und nicht den Bf. Es besteht keine Kausalität zwischen vorgehaltener Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit. Die vorgehaltene Pflichtverletzung führte nicht zur Uneinbringlichkeit. Nachdem die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter uneinbringlich geworden wäre, besteht keine Haftung iSd ständigen Rspr. des VwGH. INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DURCH ÜBERNAHME AKTENWIDRIGER UMSTÄNDE Das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme in der Höhe von EUR 32.211,82 ist nicht richtig und falsch berechnet. Die Berechnung des Haftungsbetrages der im Konkursverfahren der Primärgläubigerin für Konkursgläubiger zur Verteilung gelangenden Quote von 5,1747% (Beschluss LG Wr. Neustadt zu GZ XsXX/09 ) wurde falsch übernommen und führte, entgegen dem "Gleichbehandlungsgebot", somit zu einer rechtswidrigen Besserstellung der Abgabenbehörde gegenüber allen anderen Gläubigern. RECHTSWIDRIGKEIT DER BEGRÜNDUNG DES HAFTUNGSBESCHEIDES RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEGRÜNDUNG ÜBER DAS VORLIEGEN VON HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN Es erfolgte keine Begründung über das Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen, lediglich der Hinweis, dass der Bf. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft sei und sich dadurch eine Haftung ergibt. Eine Prüfung des Firmenbuches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfolgte nicht, denn nur dadurch wäre ersichtlich gewesen, dass der Bf nicht zum Personenkreis der Haftpflichtigen zu zählen wäre. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, wäre als "Vorfrage im Haftungsverfahren" von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEGRÜNDUNG DER ERMESSENSÜBUNG Es erfolgte keine, wie auch immer geartete Ermessensübung / -entscheidung / - begründung! Die Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO) von Haftungsbescheiden hat nicht nur das Vorliegen von Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung zu begründen (vgl. Erk. VwGH 24.2.1997, 97/17/0066, AW 96/17/0316). RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEGRÜNDUNG EINER SCHULDHAFTEN ABGABENRECHTLICHEN PFLICHTVERLETZUNG Die Schuldenfrage nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts konnte nicht festgestellt werden und wurde folglich in der Bescheidbegründung auch nicht erwähnt. Es wurde kein Kausalzusammenhang zwischen der subjektiv vorwerfbaren Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben festgestellt. Der Verschuldensgrad, mit dem die Pflichtverletzung angeblich begangen worden sei, wurde nicht angeführt. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN ÜBERNAHME AKTENWIDRIGER UMSTÄNDE ln der Begründung wurde angeführt, dass „Konkursgläubiger eine Quote von 5,1 % erhalten und die ... zur Verteilung gelangende Quote von 5,1% berücksichtigt wurde“. Die vom LG mit Beschluss festgesetzte Quote ist richtigerweise 5,1747%. Durch die falsche Übernahme von Akteninhalten hat sich die Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubigern rechtswidrig besser gestellt und ihre Forderung im Haftungsbescheid rechtswidrig erhöht. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN MANGELNDER BESCHEIDBEGRÜNDUNG Die Begründung erfolgte nicht in jener Weise, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag fand, nachvollziehbar ist (vgl. Erk. VwGH 20.5.2010, 2007/15/0153, 30.6.2010, 2008/13/0145; 23.11.2011, 2007 /13/0148; 23.1.2013, 2009/15/0163). Ein zentrales Begründungselement, welches den Sachverhalt anführt, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. Erk. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070; 16.12.2009, 2009/15/0021; 29.7.2010, 2007/15/0229; 27.1.2011, 2007/15/0226) fehlt zur Gänze. Die Beurteilung von Vorfragen erfolgte in der Begründung nicht. Es besteht keine Darstellung der rechtlichen Beurteilung, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlichen Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (vgl. Erk. VwGH 19.3.2008, 2006/15/0268; 18.11.2008, 2008/15/0089; 26.8.2009, 2004/13/0092; 27.1.2011, 2007/15/0226). Es erfolgte keine Ermessensentscheidung, die die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt hätte (vgl. Erk. VwGH 23.10.1987,84/17/0220). Solche Entscheidungen wären insoweit zu begründen gewesen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert (vgl. Erk. VwGH 17.10.2002, 2000/17 /0099; 16.10.2003, 2003/16/0118; 24.3.2004, 2001/14/0083). Dies wäre nötig gewesen um vor Willkür zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit zu kontrollieren (vgl. Erk. VwGH 20.12.1989, 89/01/216, ZNB 1990/5-6/2253). Der Begründungsmangel hindert den Bf. an der Verfolgung seiner Rechte (vgl. Erk. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; 22.11.2006, 2004/15/0130; 23.9.2010, 2010/15/0144), da er nicht nachvollziehbar und kontrollierbar ist. Eine vollständige und richtige Bescheidbegründung wäre für den effizienten Rechtsschutz des Bf. von grundlegender Bedeutung gewesen. Es kann nicht sein, dass der Abgabenpflichtige rätseln muss, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird. Wie es bereits der UFS (siehe UFS 14.4.2008, RV/3311-W/07 zu § 289 aF) entschieden hatte, hält die Aufhebungsbestimmung auch für den Fall fehlender Bescheidbegründung: "Fehlt die Bescheidbegründung, ist der als entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt nicht feststellbar und ist nicht nachvollziehbar welche Ermittlungen das bescheiderlassende Finanzamt durchgeführt hat, um zur Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung zu gelangen. Fehlt die Bescheidbegründung, ist nicht auszuschließen, dass Ermittlungen zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können oder dass eine Bescheiderlassung unterblieben wäre: Eine fehlende Bescheidbegründung ist deshalb ... ein Aufhebungsgrund iSd § 289 Abs 1 BAO". RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE EINTRITTS DER HEMMUNG ANTRAG AUF MITTEILUNG DER DEM BESCHEID GANZ ODER TEILW. FEHLENDEN BEGRÜNDUNG ln Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 2 hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung der Parteienrechte, den als Gegenstand der Beschwerde vorliegenden Bescheid erlassen. Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung wird gemäß § 245 Abs. 2 BAO der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs. 4 leg. cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Zustellung erfolgte bis zum heutigen Tage noch nicht! Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1. Das Institut des § 245 Abs. 2 bezweckt die endgültige Klarstellung des Inhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für das Rechtsmittel. Der Bf hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch mehrfachen Antrag solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich also weiteres Vorbringen als Teil der Rechtsmittelschrift, nach Maßgabe der Erledigung seines Ergänzungsantrages, vorbehält. Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH. Dem Bf. wäre erst nach Kenntnis der Erledigung des Antrages auf Ergänzung der Bescheidbegründung eine verantwortungsvolle Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in den Fällen des § 245 Abs. 2, möglich gewesen. ANTRAG AUF FRISTVERLÄNGERUNG Durch die Anträge auf Fristverlängerung wurde gemäß § 245 Abs 3 BAO der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann mit dem Tag der Einbringung des Antrages und hätte mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem ASt zugestellt worden wäre, geendet. Eine Entscheidung (Zurückweisung resp. Abweisung) erging von der Behörde nicht. ANTRAG AUF MITTEILUNG DES NOCH NICHT ZUR KENNTNIS GEBRACHTEN ABGABENANSPRUCHES Der Bf. beantragte die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches. Es gilt daher § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß (§ 248 zweiter Satz). Dieser Antrag hemmte die Beschwerdefrist vom Tage der Einbringung des Antrages bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung über die fehlende Begründung des Anspruches zugestellt wird. Die Hemmung betrifft sowohl die Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid als auch jene für die Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (vgl. Stoll, JBl 1982, 9). RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE NICHTAUSEINANDERSETZUNG MIT DER BEWEISWÜRDIGUNGSREGEL UND INFOLGE ANTIZIPATIVER BEWEISWÜRDIGUNG (vgl. Erk. VwGH 20.11.1997, 96/15/0247,97/15/0180; 4.11.1998, 93/13/10196; 17.12.2001,97/14/0134) Das Steuergesetz wurde nicht richtig ausgelegt (vgl. Erk. VwGH 11.8.1993, 91/13/0005), die Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte erfolgte nicht. Es erfolgte eine typisierte Betrachtungsweise in dem Sinn, dass unter Hinwegsetzung über die tatsächlichen Gegebenheiten des ggstdl. Falles ein typischer Sachverhalt unterstellt und ein typisches (somit fingiertes) Geschehen der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Dies ist weder aus § 21 ableitbar noch nach Art. 18 B-VG vereinbar (vgl. zB Gassner, Interpretation, 64 ff). Die Behörde unterliegt der Beweislast und hat unzulässigerweise ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen (vgl. Erk. VwGH 17.12.2001, 97/14/0134; 23.5.2012, 2011/17/0308). Der Sachverhalt wurde nicht genügend erhoben und es erfolgten keine schlüssigen Erwägungen, die den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. RECHTSWIDRIGKEIT MANGELS ZURÜCKWEISUNGSBESCHEID IM BEITRITTSVERFAHREN Nicht nur aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, welche sich aus Artikel 126b Abs. 5 B-VG ergibt, wurde zur Vereinfachung und Beschleunigung zweier anhängiger Berufungskausen mit gleichem Berufungsinhalt, am 22. Februar 2013 durch die Haftungspflichtigen der Beitritt über die angeführte, noch nicht rechtskräftig entschiedene Berufung erklärt und die gleichen Rechte geltend gemacht die einem Berufungswerber zustehen. Nachdem der Haftungsbescheid gleichen Inhaltes, zugestellt an Frau ' C und an Herrn A.B. , bereits von diesen selbst angefochten wurden, so wären diese Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden gewesen. An Frau ' C erging ein Zurückweisungsbescheid. Dem Bf wurde kein Zurückweisungsbescheid zugestellt. Es erfolgte keine Zurückweisung durch die Abgabenbehörde gem. 258 Abs 2. Es liegt somit ein Verfahrensmangel vor, denn erst wenn der nötige Zurückweisungsbescheid in Rechtskraft erwächst, kann das BFG entscheiden. RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE NICHTAUSEINANDERSETZUNG MIT DEN GESTELLTEN ANTRÄGEN RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTABHANDLUNG DER VORFRAGEN ALS RECHTSFRAGEN IM HAFTUNGSVERFAHREN Die Beantwortung der Vorfragen bildet ein unentbehrliches Tatbestandselement, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Fall (vgl. Erk. VwGH 15.1.2008, 2006/15/0219). Bei dieser Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (vgl. Erk. VwGH 28.5.2002, 97 /14/0053; 8.2.2007, 2004/15/0153, 2005/15/0005). Unbestritten iSd geltenden Rechtssprechung ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist (und dessen Höhe), die Vorfrage im Haftungsverfahren (vgl. Erk. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; 29.4.2010, 2008/15/0085; 22.12.2011, 2009/16/0109; 28.6.2012, 2009/16/0075). Die Frage ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die VwGH Erkenntnisse vom 23. April 2008, 200411310142, und vom 27. Februar 2008, 200511310094, jeweils mwN). Das zuständige Organ im Haftungsverfahren hätte als Vorfrage im Haftungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gehabt, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch besteht. Dies wurde von der Abgabenbehörde bis dato noch nicht abgehandelt und bedarf der geforderten Mitteilung der fehlenden Begründung. Im Wege des Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO wurde die Überprüfung der Richtigkeit der Gebarungsvorgänge veranlasst. Im Abrechnungsbescheidverfahren wurde die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 19 und 20 KO behauptet, sodass darüber als Vorfrage zu befinden gewesen wäre! Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen wäre im noch offenen Abrechnungsverfahren zu klären gewesen! Die Entlohnung des Masseverwalters wurde mit € 5.640,-- (darin beinhaltend EUR 940,00 USt), die der Gläubigerschutzverbände mit EUR 528,-- (darin beinhaltend EUR 88,00 USt) und des ISA mit EUR 158,40 (darin beinhaltend EUR 26,40 UST) mit Gerichtsbeschluss des LG Wr. Neustadt zu GZI. XSXX/09 bestimmt. Der Kostenbestimmungsantrag des Dr. Kl. vom 13.04.2011 über EUR 2.947,46 (darin enthalten UST 321 ,42) wurde vom LG Wr. Neustadt zu GZ 11 S 131 /09i angenommen und bestätigt. Die von der Primärschuldnerin ausgewiesenen und von Gerichtswegen bestätigten Umsatzsteuern in der Höhe von EUR 1.375,82 wurden dem Abgabenkonto XXX/XXXX nicht als Vorsteuern gutgebucht. Die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung wird in Abrede gestellt. Die bestimmte Zahlungsverpflichtung ist zumindest in den ob angeführten Beträgen durch den gesetzten Tilgungstatbestand erloschen. Durch Antragstellung auf Legung eines Abrechnungsbescheides wurden die Prüfung und die Darlegung der Ergebnisse verlangt, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Dem Antrag wurde bis dato seitens der Finanzverwaltung nicht nachgekommen. Seitens des Bf. wurde mehrmals vorgebracht und das Ermittlungsverfahren gerügt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Bf. bei erstmaliger Geltendmachung des Haftungsanspruches weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft war, sondern diese durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter Dr. P. vertreten wurde. Eine Begründung der Finanzverwaltung, warum eine Haftung nach § 9 BAO und nicht richtigerweise nach § 15 Abs 2 BAO (iVm §§ 19 resp. 14 BAO) ausgesprochen wurde erging, trotz Aufforderung, nicht. Eine dem Bescheid fehlende Begründung wurde konstatiert und deren Mitteilung gefordert, welche jedoch bis zum heutigen Tage unterblieb. Dieser Tatbestand wurde als Vorfrage geltend gemacht. Haftender in Angelegenheit des Abgabenschuldners XY GmbH & Co.KG wären demnach gewesen: • Herr Dr. Kl , als Vertreter der Abgabenschuldnerin, welcher die Geschäfte der Gesellschaft ab 12/2009 führte - XY GmbH, als Komplementärin der Abgabenschuldnerin und - Herr P. , als geschäftsführender Alleingesellschafter der Komplementär GmbH XY GmbH & Co.KG Warum die Abgabenbehörde nicht im Rahmen ihrer Ermessensübung diese ob angeführten Haftenden vorrangig in Anspruch genommen habe, wäre als "Vorfrage" abzuhandeln gewesen. Trotz Kenntnis einer vermögenden Komplementärin hat die Finanzverwaltung, im Rahmen ihrer mangelhaften Ermessenübung, von der Einbringlichmachung Abstand genommen. Die Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO setzt, wie jede abgabenrechtliche Haftung, das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Das rechtskräftige Bestehen einer Abgabenschuld der XY GmbH & Co.KG ist nicht manifestiert und bewiesen und wurde als "Vorfrage im Haftungsverfahren" dargestellt. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN NICHTBEACHTUNG DER BINDUNG AN DIE RECHTSANSCHAUUNG Mit Entscheidung BFG GZ.RV/7102995/2013 vom 24.4.2014 liegt eine Bindung an eine Entscheidung der für diese Rechtsfragen zuständigen Behörde vor. Hierüber wurde in der gleichen Rechtssache (Heranziehung zur Haftung von Fr. ' C als weitere GF der Komplementär GmbH) bereits entschieden. Somit liegt eine Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage bereits vor und die Abgabenbehörde ist daran gebunden. Verfahrensrechtlich hat diese Bindung ua die Wirkung, dass die Abgabenbehörde hinsichtlich des die Vorfrage bildenden rechtlichen Sachverhaltselementes keine Ermittlungen vornehmen darf und die in der getroffenen Entscheidung festgestellten Tatsachen übernehmen hätte müssen. Die wesentlichen Teile dieser Entscheidung waren: Die zur Haftung Herangezogene wurde als Haftungspflichtige bestätigt. Sie wurde nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass folgende Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind: Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 23.08.2010 Verspätungszuschlag 04/09 idH v. EUR 245,42 Verspätungszuschlag 05/09 idH v. EUR 149,30 Verspätungszuschlag 6/09 idH v. EUR 233,79 (Bescheid vom 29.09.2009) Säumniszuschlag 2009 idH v. ges. EUR 368,40 (Bescheid vom 09.09.2009: 62,36 u. 59,72, Bescheid vom 09.10.2009: 58,45 und 88,95; Bescheid vom 09.11.2009: 99,92). lnfolge unvollständiger Information lag ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar war. Es erfolgte in diesem Punkt eine Aufhebung. Hinsichtlich der Lohnforderungen gelangten diese in der genannten Höhe im Konkursverfahren der XY GmbH & Co KG zur Anmeldung, sodass auch wegen der behaupteten falschen Selbstberechnung der Lohnsteuer für die Monate September 2009 bis November 2009 idH von 752,02, 252,19 und 416,72, der Dienstgeberbeiträge für die Monate September 2009 bis November 2009 idH von 785,70, 563,36 und 818,65 und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Monate September 2009 bis November 2009 in Höhe von 71,58, 51,33 und 74,59 die Haftung hinsichtlich dieser Abgabenbeträge aufgehoben wurde. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN MISSACHTUNG DER BEHÖRDLICHEN ERMITTLUNGSPFLICHT Nach § 115 Abs 1 wären die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln gewesen. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Folglich wäre es unzulässig, jene Umstände zu erforschen, die für die Abgabenerhebung keinerlei Relevanz hat (zB Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 36). Im Abgabenverfahren gilt nicht die Parteienmaxime; daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei außer Streit gestellt wurden. ln Abgabenerklärungen behauptete Sachverhalte dürfen somit den Bescheiden dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie objektiv (materiell) unzutreffend sind (vgl zB Vogel, FJ 1973, 38). Somit geschehen mittels falschen Selbstbemessungsabgaben L und USt. Die amtswegige Ermittlungspflicht wäre möglich, zulässig, zumutbar und nötig gewesen. Die Behörde wäre zur Verwertung ihres zugänglichen Aktenmaterials nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen (vgl. Erk. VwGH 23.5.1990, 89/17/0109; 24.5.1996, 92/17/0126; 26.1.2004, 2000/17/0172; 27.1.2010, 2009/16/0228). So hätte sie die Ausstellung von Abgabenbescheiden, wie zB. den USt-Bescheid 2009 vom 23.08.2010, nicht verneinen dürfen (BVE vom 17.02.2014, Seite 2, .... keine Bescheide an den Masseverwalter ergangen sind.). Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen diese bescheidmäßige Feststellung im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides einzuarbeiten. Nach Rechtsprechung des VwGH (Erk. VwGH 17.3.1994, 91/14/0001) kann aus § 293b keinesfalls abgeleitet werden, es würden keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn das Finanzamt ohne Prüfung der Tat- und Rechtsfrage Bescheide erlässt. Nach Stoll (BAO, 2831) ist der "Mangel der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. . . bis zu einem gewissen Grad allen Bescheiden, die im Soforteingabeverfahren ergehen, eigen, weil es in ihrem Wesen liegt, daß sie ohne Berücksichtigung der aus dem Amtswegigkeitsprinzip erfließenden Ermittlungsgrundsätze (Gebot der Erforschung und Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse über die Abgabenerklärung hinaus; Ergänzungsauftrag-, Bedenkenvorhaltsverfahren) ergehen, daher per-se an Verfahrensrechtsverletzungen leiden." Der Abgabenbehörde war es nicht bewusst, dass sie die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, trägt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung nach § 278 ist durch die bewiesene Unterlassung von Ermittlungen erfüllt. Die Abgabenbehörde hat die diesbezügliche abgabenrechtliche Ermittlungspflicht verletzt. Der Abgabenbehörde war nach der Aktenlage (mehrere durchgeführte Exekutionen und vom Finanzamt veranlasster Pfandrechtsbeschreibungen der Geschäftseinrichtung, wegen Abgabenrückständen im Jahre 2009) bekannt, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung zur Gänze oder anteilig nicht möglich war. Schon alleine aus diesem Grunde trifft den Bf. keine Haftung. Auch wenn die Abgabenbehörde betont, nicht die Behörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung Herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel, sollte die Haftung des § 9 nicht als Sanktion für Verletzungen der Mitwirkungspflicht dienen; die Haftung setzt vielmehr insbesondere die schuldhafte Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus, welche im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Es liegt im Ermessen (vgl. VWGH 2.2.2010, 2009/15/0206) des BFG, ob es die unterlassenen Ermittlungen selbst durchführt, oder der Regelung der Aufhebung unter Zurückweisung (Änderung durch FVwGG 2012) folgt. Diese Ermessensübung ist zu begründen (vgl. VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220; 2.2.2010, 2009/15/0206; 16.12.2010,2007/15/0016). Es wird darauf hingewiesen, dass der VwGH (Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ZNB 2004/234) zur Ermessensübung darauf hinweist, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. ebenso UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08). RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN MiSSACHTUNG DES PARTEIENGEHÖRS Der Grundsatz des Parteiengehörs (des Rechts auf Gehör) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. Erk. VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276; 31.1.2001, 95/13/0032, 95/13/0033) bzw. zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens (vgl. Erk. VwGH 18.9.2003, 2000/16/0319; 28.8.2007, 2004/17/0086) und dient auch der Verwaltungsökonomie. Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen vgl. Erk. VwGH 31.7.1996, 94/13/0251; 31.1.2001, 95/13/0032, 0033; 11.11.2008, 2006/13/0199, sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme (vgl. Erk VwGH 227.2.1995, 94/16/0275, 0276; 25.10.2000, 94/13/0148) hiezu zu geben. Das Parteiengehör ist auch zu den offenkundig behandelten Tatsachen zu gewähren (vgl. Erk. VwGH 27.2.1995, 94/19/0151, ZNB 1995/4/1372). Das Recht auf Parteiengehör schließt den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein (vgl. Erk. VwGH 5.11.1986, 85/13/0021). Daher ist der Partei eine ausreichende Frist zur Einholung fachlichen Rates einzuräumen und es ihr auch zuzubilligen Fristverlängerungsanträge zu stellen. Parteiengehör ist in förmlicher Weise durch Übersendung von Ablichtungen von Aktenteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Es kann nicht akzeptiert werden, dass die Abgabenbehörde eine beantragte Akteneinsicht (13.12.2013) durch eilige Ausstellung einer Beschwerdevorentscheidung (20.02.2014) verhindert. Nicht nur dies, sie entschied hierüber binnen offener Beschwerdefrist nach Stellung eines Fristverlängerungsantrages. Diese "wesentliche" Verletzung des Parteiengehörs stellt einen Verfahrensmangel dar. Bei der Vermeidung hätte ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (vgl. VwGH 17.12.2003,99/13/0032). Die mangelnde Akteneinsichtnahme hätte (wurde jedoch nicht) im Beschwerdeverfahren saniert werden können, jedoch die Nichtvorlage von Bescheiden (wie UST-Jahresbescheid 2009 vom 23.08.2010, Bescheid über Verspätungszuschlag vom 29.9.2009, Bescheide über Säumniszuschläge vom 9.9.2009, vom 9.10.2009 und 09.11.2009) ist nicht sanierbar!! VERLETZUNG DER VORGESEHENEN ABGABENRECHTLICHEN VERSTÄNDIGUNGSPFLICHT Die Abgabebehörde hat den Bf. nicht vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes und einer Ausfertigung des Aktenverzeichnisses verständigt. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung nicht der Vorlage der Beschwerde angeschlossen. Somit wurde es dem Bf. nicht ermöglicht, Kenntnis davon zu erlangen, welche Akten die Abgabebehörde dem BFG vorgelegt hat und ob sie das Gericht vollständig von bedeutsamen tatsächlichen Verhältnissen informiert hat. Durch die Versäumnisse der Abgabenbehörde wurden Rechtsschutzinteressen des Bf. beeinträchtigt und es kommt ein Verstoß des Grundsatzes auf, dass eine Unvollständigkeit der Akten bzw. Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Bf. auswirken dürfen. IV. HAFTUNG RECHTSFRAGE ABGABENSCHULDNER ln gegenständlicher Angelegenheit im Abgabenrecht ist scheinbar die " XY GmbH & Co.KG", Adresse4 etabl. gew., die Primärschuldnerin. Sie trifft vermutlich die primäre Leistungspflicht der Abgabenschuldnerin, mit der ein auf deren Erfüllung gerichteter, noch nicht rechtlich festgesetzter Anspruch des Abgabengläubigers korrespondiert, für deren Erfüllung sie mit ihrem Vermögen einzustehen hätte. Die Geschäfte führte die geschäftsführende Alleingesellschafterin ' C (über deren Haftung wurde bereits mit Entscheidung des BFG vom 24.4.2014 abgesprochen) und der gewerberechtliche Geschäftsführer M. bis zur Auflösung der Gesellschaft durch das LG Wr. Neustadt AZl XSXX/09 im Dezember 2009. Ab Dezember 2009 vertrat Hr. Dr. Kl , Adresse5 etabl, die Gesellschaft. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XY GmbH & Co.KG unter AZI. XSXX/09 beim LG Wr. Neustadt im Jahre 2009 verloren die Vertreter ex lege ihre Handlungsfähigkeit. Da diese fortan nicht mehr in der Lage waren die Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen, trat der Gesetzessystematik folgend, der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter der Abgabenschuldnerin an deren Stelle. Die Haftung ist auf ihn übergegangen! HAFTENDER Der Abgabenschuldner kann grundsätzlich nicht zugleich Haftender sein. Anders als im Zivilrecht kennt das Abgabenrecht daher ausschließlich eine akzessorische und (zumindest verfahrensrechtlich) subsidiäre Fremdhaftung. Der Abgabenschuldner schuldet und kann daher nicht haften. Haftender in Angelegenheit des Abgabenschuldners XY GmbH & Co.KG wären demnach gewesen: • Herr Dr. Kl , als Vertreter der Abgabenschuldnerin, welcher die Geschäfte der Gesellschaft ab 12/2009 führte • XY GmbH, als Komplementärin der Abgabenschuldnerin und • Herr P. , als geschäftsführender Alleingesellschafter der Komplementär GmbH XY GmbH & Co.KG VERTRETERHAFTUNG NACH § 9 ODER § 15 FF BAO? Rechtsfrage Der Bf vertritt die Auffassung, dass keine Haftung nach § 9, sondern ehestens nach § 15 Abs 2 BAO (iVm §§ 19 resp. 14 BAO) vorliege. Die im §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften für die Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Haftung nach § 9 ist eine AUSFALLHAFTUNG vgl. Erk. VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; 19.9.2007, 2007 /13/003; 8. 7.2009, 2009/15/0013; 28.4.2011, 2011/16/0082 • Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (vgl. Erk. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153; 19.9.2007, 2007/13/003; 17.12.2009, 2009/16/0092). Der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Haftenden ist durch Zustellung vom 13.03.2013 des bekämpften Haftungsbescheides an den Bf manifestiert. Mit 13.03.2013 (Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden) gehörte der Bf nicht zum Bestand der Vertreter nach §§ 80 - 83. Die Haftung hätte entsprechend der gültigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. Erk. VwGH 24.2.1997, 96/17 /0066; 20.11.1997, 96/15/0047) nur subsidär geltend gemacht werden dürfen, somit erst dann, wenn der Ausfall nicht nur bei der Primärschuldnerin XY GmbH & Co KG, sondern auch bei der mit ihr verbundenen Gesamtschuldnerin XY GmbH eindeutig feststeht. Die Einbringlichmachung bei der Gesamtschuldnerin XY GmbH wurde seitens der Abgabenbehörde nicht einmal versucht. Rechtswidrigkeit liegt vor! Die Haftung des § 15 Abs 2 trifft die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, somit den Geschäftsführer einer GmbH (siehe Ellinger, in Bauer-FS, 37; Ruppe, in Korinek/Krejci [Hrsg]). Die Komplementärgesellschaft XY GmbH wurde von Fr. C. an Dr. P. zur Gänze übertragen. Durch die Gesamtrechtnachfolge, nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts, auf den alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter Dr. P gingen nach ständiger Rechtssprechung des VwGH die Haftungsansprüche der Abgabenbehörde in gegenständlicher Causa an den Geschäftsführer Dr. P über. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides waren bereits alle Rechtspositionen des Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger übergegangen (vgl. Erk. VwGH 9.11.2000, 2000/16/0376). Die Haftung erstreckt sich vor allem auf offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers (vgl. Erk. VwGH 24.5.1993, 91/15/0063; 7.12.2000, 2000/16/0601; Taucher in Unternehmenssanierung, 401), weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (vgl. Erk. VwGH 17.12.2002,98/17/0250; 27.2.2003, 2000/15/0119) bzw. mit Eintritt der Einhebungsverjährung. Dies betrifft nicht nur die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abgabenschuldverhältnis ergaben, sondern auch die Rechte und Pflichten aus dem Abgabenverhältnis (vgl. Erk. VwGH 14. 7.1994, 92/17/0176), wonach der Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und im verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtstellung des Rechtsvorgängers tritt. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen bereits entstandene Abgabenschulden ebenso wie HAFTUNGSSCHULDEN (vgl. zB Stoll, Steuerschuldverhältnis, 230; zur Haftung gem. § 12, VwGH 23.2.1987, 85/15/0376; 9.11.2000, 2000/16/0376) über. Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt ist seiner Pflicht zur Geltendmachung an den Gesamtrechtsnachfolger nicht nachgekommen, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Erk. VwGH 18.3.1987, 86/13/0165; Stoll, BAO, 197). Seitens des Bf. wurde mehrmals vorgebracht und das Ermittlungsverfahren gerügt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Bf bei erstmaliger Geltendmachung des Haftungsanspruches weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft war, sondern diese durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter Dr. P. vertreten wurde. Dieser Tatbestand wurde als Vorfrage geltend gemacht und der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung erfolgte rechtens. Der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechend haftet, abgesehen von der Kompementär-Gesellschaft, der eingetretene Geschäftsführer Herr Dr. P. . Er war zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung und Erlassung des Haftungsbescheides Geschäftsführer! Dieser mußte sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, und es obliegt ihm, auch die vor seiner Bestellung fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten aus den vorhandenen Mitteln zu entrichten. HAFTUNGSNORMEN ALS ERMESSENSBESTIMMUNGEN Haftungsbestimmungen sind Ermessensbestimmungen. Es liegt daher, selbst bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale, im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den persönlich Haftenden tatsächlich in Anspruch nimmt. Es wurden keine Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände, getroffen. Kriterien, die im Rahmen der behördlichen Ermessensübung zu berücksichtigen gewesen wären, sind u.a. • die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des potentiell Haftenden, • der Verschuldensgrad, mit dem die Pflichtverletzung begangen wurde, • die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages, • der Grundsatz von Treu und Glauben, • allfällige Unbilligkeiten angesichts eines lange verstrichenen Zeitraumes, • allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie Zweckmäßigkeit, Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie • die vertragliche Gestaltung des Innenverhältnisses zwischen Haftendem und Abgabepflichtigem. Ebenso liegt es im Ermessen der Abgabebehörde, welchen von mehreren potentiell Haftenden sie zur Haftung heranzieht und in welchem Ausmaß dieser in Anspruch genommen wird. Es wird nochmals angeführt, dass im befochtenen Haftungsbescheid keine Ermessensentscheidung gemäß § 93 Abs. 3 lit. A der BAO nachvollziehbar begründet wurde. Eine Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung erging, trotz Antragstellung nach § 245 BAO, bis zum heutigen Tage nicht. Dies wäre erforderlich gewesen, um die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes zu gewährleisten und hätte darüber hinaus dem Schutz vor Willkür sowie der rechtsstaatlichen Kontrolle gedient. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN Gemäß § 9 Abs. 1 der BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben nur insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Haftungsbestimmung des § 9 BAO normiert somit eine verschuldensabhängige Ausfallshaftung für bestimmte Personen und ist im Wesentlichen einem zivilrechtliehen Schadenersatzanspruch nachgebildet. Die Vertreter haften für die Abgabenschulden nur, wenn sie die ihr auferlegten abgabenrechtlichen Vertreterpflichten schuldhaft verletzt und damit einen Abgabenausfall verursacht hätten. Die Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO setzt, wie jede abgabenrechtliche Haftung, das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Das rechtskräftige Bestehen einer Abgabenschuld der XY GmbH & Co.KG ist nicht manifestiert und bewiesen und wurde als "Vorfrage im Haftungsverfahren" dargestellt. Es geht der Entscheidung über die Haftung kein Abgabenbescheid voran. Das zuständige Organ im Haftungsverfahren hätte als Vorfrage im Haftungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gehabt, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch besteht. Dies wurde von der Abgabenbehörde bis dato noch nicht abgehandelt. Der Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung hat freilich nicht nur auf die Haftung dem Grunde nach Einfluss, sondern auch auf deren Höhe. Der Haftende kann betragsgemäß nicht für mehr in Anspruch genommen werden als der Abgabepflichtige. Die Feststellung über die Höhe der Haftung hätte mit Abrechnungsbescheid, und somit als Vorfrage im Haftungsverfahren, erfolgen sollen. Die Abgabenbehörde ist ihrer behördlichen Entscheidungspflicht bis dato nicht nachgekommen. Bei der mangelhaften Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidung wurde, dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung entsprechend, der eingetretenen Verminderung der Abgabenschuld und damit einer geänderten Sachlage durch entsprechende Anpassung der Höhe der Haftungsschuld nicht Rechnung getragen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101417/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101417.2015
Stammnummer
108871
Gültig
28.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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