Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101417/2015
Haftung gemäß § 9 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101417/2015vom 28.01.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
So wurde die vom Insolvenzgericht an das Finanzamt Wr. Neustadt bezahlten EUR 3.006,48 und namhafte Vorsteuerbeträge des Masseverwalters nicht gutgebucht und die Berichtigungen aus Lohnsteuer nicht ausgebucht. Es wurde von der Abgabepflichtigen im Zuge der Selbstberechnung Lohnsteuer irrtümlich falsch erklärt. ln Wirklichkeit wurden den Dienstnehmern keine Löhne bezahlt. Diese wurden verm. aus dem Insolvenzfonds bezahlt. Eine Verrechnung und Vorschreibung von Lohnsteuer erfolgte unrechtens.
VORLAGEANTRAG ZUM EUGH
Das BFG möge die erörterte Rechtsfrage, wegen grundsätzlicher Bedeutung, durch richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts oder aufgrund Anwendungsvorrangs des EU-Gemeinschaftsrechts lösen.
Sollte das BFG aufgrund seiner Prüfungspflicht von Amts wegen zum Ergebnis kommen, dass das EU-Gemeinschaftsrecht inkl. der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht eine Beantwortung dieser materiellrechtlichen Rechtsfrage nicht ermöglicht, dann möge es den Fall dem EuGH zur Inhaltsbestimmung im sgn. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorlegen.
V. EU-gemeinschaftsrechtliche Folgen
Das fehlerhafte Handeln der Finanzverwaltung wurde bereits ausführlichst begründet.
Das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht des Bf, dass seine Angelegenheit unparteiisch, gerecht und innerhalb angemessener Zeit behandelt werde, wurde durch die Finanzverwaltung verletzt.
Es wurde dem Bf. die Möglichkeit des Parteiengehörs und eine begonnene Rechtsmittelschrift fertigzustellen durch Bescheidausstellung innerhalb der Hemmungsfrist - genommen und ihm gegenüber eine für ihn nachteilige Maßnahme getroffen. Die Finanzverwaltung verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatzes, da sie mehr verlangte, als ihr bei gleichmäßiger Behandlung aller Gläubiger zustünde; begründete ihre Entscheidungen nicht, übte keine Ermessensübung, stellte Bescheide aus welche sie vor dem Bf verheimlichte und richtete einen Vorlageantrag an das BFG ohne den Bf durch Übermittlung des Aktenverzeichnisses/Beitrittserklärung in Kenntnis zu setzen. Der Bf erlangte keine Kenntnis hierüber, ob die Finanzverwaltung das Gericht vollständig von den bedeutsamen tatsächlichen Verhältnissen informiert hatte. Des Weiteren negierte die Finanzverwaltung ein erteiltes Auszahlungsverbot von Steuerguthaben, verwendete dieses zweckwidrig und kam der Entscheidungsplicht zu einem nach § 216 BAO gestellten Antrag nicht nach.
Es wurden Rechtswidrigkeiten durch Verletzung von nationalen Verfahrensvorschriften gesetzt. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes verletzte seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten und handelte fahrlässig. Denn ein Beamter muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Es liegt ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab vor, sodass das Verschulden nicht der einzelnen Person, sondern dem Verwaltungsapparat selbst zugerechnet wird. Durch das rechtswidrige, diskriminierende Verhalten kam es zur Ausstellung rechtswidriger Bescheide, die den Bf zum Geschädigten machten.
Das Finanzamt hat es übersehen - der noch immer gängigen Praxis entsprechend man einfach belastende Steuerbescheide erlassen könne, die immer noch der Möglichkeit der Korrektur unterliegen - dass es nur wegen solcher Korrekturmöglichkeiten kein Recht der Finanzverwaltung auf Erlass rechtswidriger Bescheide gibt. Vielmehr ist jedes Finanzamt von Anfang an dazu verpflichtet, nur rechtmäßige Bescheide zu erlassen.
Die Abgabenbehörde hat bei der Umsetzung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht im nationalen Recht einen gewissen Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Wenn jedoch, wie im gegenständlichen Falle, der Ermessensspielraum erheblich resp. gar auf Null reduziert wurde, ist bereits die bloße Verletzung dieser Richtlinie ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Wie in einschlägiger Literatur mehrfach angeprangert, ist durch die Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes keine "unparteiische Behandlung des Falles" gewährleistet. Den dieses ging aus dem UFS - Finanzsenat hervor und besteht fast ausschließlich aus Mitgliedern, deren Arbeitgeber die Abgabenbehörde ist/war. Ein Naheverhältnis zu einer Streitpartei ist gegeben, sodass der Verdacht besteht, dass das Verfahren nicht unparteiisch geführt werde.
Die Feststellung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht iSd gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches möge vom nationalen Gericht erfolgen.
ERÖRTERUNGSTERMIN
Selbstverständlich ergeht die Zustimmungserklärung seitens des Bf, dass dieser einer Ladung des Berichterstatters an die Parteien analog 269 Abs. 3 zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreites Folge leisten wird (Verweis: Regelung des Gesetzgebers im AbgRmRefG nach dem Vorbild des § 79 Abs. 1 Z 1 der dt. Finanzgerichtsordnung (FGO); sowie FVwGG 2012).
VI. CONCLUSIO
Wie bewiesen, liegen Mängel des Verfahrens vor, Rechtsschutzinteressen des Bf wurden beeinträchtigt und Inhalt und Spruch des Bescheides erwiesen sich als nicht richtig. Dies entsprach nicht dem Gesetz. Es besteht demnach Gewissheit der Rechtswidrigkeit (vgl. Erk. VwGH 5.8.1993, 91/14/0127, 0128), die nur mit der beantragten Aufhebung behoben werden kann.
Aufgrund mangelhafter Bescheidbegründung und Negierung der Anträge auf Fristverlängerung und Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung war es nicht möglich eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen.
Es liegt inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (vgl. Erk. VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; 22.2.2001, 98/15/0123) möge durchgeführt und dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben werden."
Die Stellungnahme vom 9.10.2015 wurde der Amtspartei zur allfälligen Erstattung einer Replik übermittelt. Sie hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
ÜBER DIE BESCHWERDEN WURDE ERWOGEN:
Gemäß § 1 Abs.1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Abs. 2: Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Abs. 3: Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Abs. 4: Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Abs. 5: Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Abs. 2: Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Abs. 3: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat (u.a.) über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264).
Das Bundesfinanzgericht ist demnach infolge des Vorlageantrages berufen nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes und der Bundesabgabenordnung über die Bescheidbeschwerde des Bf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Senatsverfahren abzusprechen.
Der Bf. bringt im Vorlageantrag bzw. in der Stellungnahme vom 6.10.2015 vor, dass er Anträge gemäß § 245 Abs. 2 und 3 BAO eingebracht und die Abgabenbehörde trotz dadurch bewirkter Hemmung eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe.
Er übersieht dabei, dass er gleichzeitig mit seinen Anträgen gemäß § 245 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BAO ohnehin eine Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid eingebracht hat, sodass eine Hemmung der Beschwerdefrist gar nicht mehr eintreten konnte.
Im Übrigen erging die beantragte Mitteilung im Sinne des § 245 Abs. 2 BAO durch die belangte Behörde am 20. Februar 2014.
Dass dem Bf. diese Mitteilung tatsächlich auch zugestellt wurde, ergibt sich aus seiner Eingabe (Äußerung) vom 8.3.2014 zu dieser Mitteilung.
Im Beschwerdeverfahren hatte der Bf. ausreichend Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen und zu begründen. Ein Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Begründung ist im Gesetz (BAO) nicht vorgesehen.
Weiters hatte er auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Akteneinsicht, wobei in der mündlichen Verhandlung eine Prüfung dahingehend stattfand, ob dem Bundesfinanzgericht sämtliche nach Ansicht des Bf. für die Entscheidung über diese Beschwerden relevanten Aktenstück vorliegen bzw. vorgelegt wurden.
Das Recht auf Parteiengehör wurde gewahrt.
Zur Beschwerde nach § 248 BAO:
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gemäß § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist zunächst nur über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Über die Beschwerde gemäß § 248 BAO ist demnach in einem gesonderten Verfahren abzusprechen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Der Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO kann neben einer Bescheidbeschwerde eingebracht werden (vgl. Ritz, BAO5, § 299 Tz 34). Der Antrag ist abzuweisen, wenn der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig ist oder der aufzuhebende Bescheid in der Zwischenzeit in einer dem Begehren des Antragstellers Rechnung tragenden Weise abgeändert wurde (vgl. Ritz, BA05, § 299 Tz 33).
Schuldbeitritt:
Der Antrag auf Berufungsbeitritt zum Verfahren ' C. und Verbindung zu einem gemeinsamen Verfahren wurde gemäß den vorliegenden Akten mit Bescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen.
Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
Als Haftungspflichtiger kommt nur jemand in Betracht, der noch nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde.
Im vorliegenden Fall erging gegenüber den Bf. zweifelsfrei ein Haftungsbescheid, sodass ein Beitritt schon aus diesem Grunde nicht zulässig ist.
Im Übrigen kann der Bf. zu seinem eigenen Haftungsverfahren schon begrifflich nicht beitreten. Der Antrag von Frau ' C auf Berufungsbeitritt und Verbindung zu einem gemeinsamen Verfahren gemäß § 277 BAO vom 22.2.2013 wurde, wie der Bf. selbst zugesteht, mit Bescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen und diese Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 24.4.2014, RV/7100419/2014 bestätigt.
Abrechnungsbescheid:
Der vom Bf. beantragte Abrechnungsbescheid erging durch die Abgabenbehörde am 6. Mai 2014. Das Finanzamt stellte hierbei fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 32.211,82 (diese wurden im Abrechnungsbescheid ziffernmäßig konkret angeführt und entsprechend den haftungsgegenständlichen Verbindlichkeiten) nicht erloschen ist.
Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 6.10.2015, das Finanzamt sei dem Antrag auf Erlassung des Abrechnungsbescheides bisher nicht nachgekommen, indiziert, dass der Bescheid dem Bf. nicht zugekommen sein könnte.
Dies ist jedoch im vorliegenden Haftungsverfahren nicht zu klären, zumal der Abrechnungsbescheid keine Vorfrage im Haftungsverfahren darstellt.
Dies ergibt sich u.a. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2010, 2007/13/0093, zu einer Haftungsinanspruchnahme:
„Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen zu der Aufstellung über die Buchungen auf dem Abgabenkonto nach der Ausgleichseröffnung nicht ausreichend auseinander gesetzt (aus diesem Vorbringen hätte sich zusammen mit der diesbezüglichen Beilage ergeben, "dass in dem maßgeblichen Zeitraum nicht nur keine Abgabenverbindlichkeiten entstanden sind, sondern ein Saldo zu Gunsten der Gesellschaft bestand"), macht er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einsichtig. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0176).“
Auf das Vorbringen auf Seite 18 und 19 der Stellungnahme vom 6.10.2015 war daher nicht inhaltlich einzugehen.
Das BFG ist demnach nach § 279 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauungen an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und damit auch allfällige Begründungsmängel eines Bescheides durch Begründungsergänzung zu beheben (siehe auch Reeger-Stoll, BAO 5, S 137).
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 03.07.1996, 96/13/0025), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181).
1. ) Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen:
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften in der im Haftungsbescheid angeführten Höhe ("offener Betrag") unverändert aus.
Sache des Verfahrens ist die Haftungsinanspruchnahme für eine bestimmte Abgabe für einen bestimmten Zeitraum.
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Säumniszuschlages1 betreffend das Jahr 2009 stattgegeben, zumal ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 368,40 gemäß dem vorliegenden Konto nicht festgesetzt wurde und die Zusammenrechnung mehrerer verhängter Säumniszuschläge und Ausweisung in einer Summe im Haftungsbescheid mangels Nachvollziehbarkeit unzulässig ist.
Da das Finanzamt die Bescheide über die Festsetzung der Verspätungszuschläge trotz Aufforderung nicht vorlegen konnte, war es dem Bundesfinanzgericht nicht möglich zu prüfen, ob die Bescheide überhaupt rechtswirksam ergangen sind. Es war daher der Beschwerde diesbezüglich bereits aus diesem Grunde insoweit stattzugeben.
2. Uneinbringlichkeit :
Mit Beschluss des Landesgerichtes W. vom Datum2 wurde über das Vermögen der XY GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und in der Folge die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss vom Datum3 wurde der Konkurs nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben. Die Konkursquote betrug 5,1747%.
Hinsichtlich der die Konkursquote übersteigenden Beträge steht die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest.
Weiters hat das Gericht am Datum4 betreffend die GmbH beschlossen, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen und infolge dessen die Gesellschaft am Datum5 aufgelöst.
Da die Konkursquote 5,1747% anstatt 5,1% betrug, waren die nunmehr verbliebenen Haftungsschuldigkeiten insoweit zu berichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0156) hat bei einer GmbH & Co KG, bei der die KG wie im Beschwerdefall durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten wird, dieser Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten der KG zu erfüllen. Der Geschäftsführer haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG.
Unbestritten ist, dass der Bf. laut Eintragung im Firmenbuch von Datum6 bis Datum7 neben einer weiteren Geschäftsführerin (im Zeitraum Datum8 bis Datum7 ) selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XY GmbH war, der als persönlich haftender Gesellschafterin der Abgabenschuldnerin seit Datum9 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Der Bf. zählt daher zu dem im § 80 BAO erfassten Personenkreis, der damit zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.
Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. (vgl. VwGH vom 12.11.1997, 95/16/0155).
Der Hinweis auf den ab Datum7 als Geschäftsführer der GmbH bestellten Geschäftsführer Dr. P. sowie auf den ab 29. Dezember 2009 bestellten Masseverwalter Dr. Kl vermag an der Haftung des Bf. nichts zu ändern, da der Umstand, dass allenfalls auch einem nachfolgenden Geschäftsführer (Masseverwalter) die Nichtentrichtung der Abgaben als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0282) an der Erfüllung des Haftungstatbestandes durch den Bf. nichts ändert.
Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach die andere Geschäftsführerin und nicht der Bf. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bf. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
4.) schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Geschäftsführer:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322 mwN).
Wenngleich im Haftungsverfahren diese den Vertreter treffende besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, aufzustellen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht dar (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) und löst keine (weitere) Ermittlungspflicht der Behörde aus.
Mit dem in der Eingabe vom 13. Dezember 2013 erstatteten Vorbringen, wonach die Geschäfte vom gewerberechtlichen Geschäftsführer M. geführt worden seien, räumt der Bf. ein, intern nicht die betriebswirtschaftlichen und abgabenrechtlichen Belange wahrgenommen zu haben. Damit hat er sich seiner Funktion als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer entledigt. Damit ist der Bf. seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden, nicht nachgekommen. Der Bf. hat dadurch, dass er zwar als Geschäftsführer fungierte, ohne diese Funktion tatsächlich auszuüben in Kauf genommen, dass ihm Abgabenrückstände verborgen blieben.
Es gehört nämlich zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (VwGH 16.9.2003, 2000/14/01069; VwGH 30.3.2006, Zl. 2003/15/0080). Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern, den Gläubigern und auch gegenüber den Behörden. Im Haftungsverfahren ist nämlich entscheidend, ob man zum Geschäftsführer bestellt war. Der Bf. war als solcher verpflichtet, für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu sorgen. Im Abgabenrecht ist nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer seine Funktion auch tatsächlich ausübt, sondern ob er zum Geschäftsführer bestellt ist. Für das Verschulden im Sinne des § 9 BAO ist nicht maßgeblich, ob der Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt hat, sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm die Ausübung der Funktion obliegen wäre (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0080).
Weiters ist das Vorbringen nicht zielführend, weil das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0030) nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtliehen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreit.
Im Übrigen ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten berufen. § 9 BAO stellt nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab.
Der Bf. führt auf Seite 12 seiner Stellungnahme selbst aus, dass ihm die Abgabenrückstände der Primärschuldnerin bekannt gewesen seien. Da jedoch große Abgabenguthaben bei der Komplementärgesellschaft vorgelegen seien, habe ihm der Wirtschaftstreuhänder versichert, Überrechnungen zu Gunsten der Primärschuldnerin vorzunehmen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten der Primärschuldnerin den Geschäftsführer nicht zu exkulpieren vermag, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt. Der Vertreter hat den Wirtschaftstreuhänder nämlich zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH vom 29.05.2001, 2001/14/0006).
Die Stellung des Überrechnungsantrages überwacht zu haben, hat der Bf. nicht dargetan
Das Vorbringen, dass der Bf. in den Jahren 2007 bis 2009 regelmäßigen Kontakt mit dem Steuerberater DDr.DKfm.Mag.Mag. Wilhelm Kryda gepflegt habe, kann schon deshalb nicht haftungsbefreiend wirken, da dem Bf. vorgeworfen wird, seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen dadurch verletzt zu haben, die von der GmbH selbst berechneten und gemeldeten Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet zu haben und wohl nicht anzunehmen ist, dass der Steuerberater mit der Abwicklung der finanziellen Gebarung beauftragt war.
Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen, dass darauf habe vertraut werden können, dass die Überrechnungen der Guthaben der Komplementärgesellschaft an die Primärschuldnerin durchgeführt würden, da dem Finanzamt ein Auszahlungsverbot an den Wirtschaftstreuhänder zugestellt worden sei, zumal es sich hier um zwei verschiedene Rechtssubjekte (GmbH bzw. GmbH & Co KG ) handelt, weshalb eine Überrechnung ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages unzulässig gewesen wäre.
Ein Verschulden seitens der Abgabenbehörde kann nicht erkannt werden.
Die laut Aktenlage geäußerte Befürchtung, dass die bescheidausstellende Behörde zweimal und somit summa summarum das Doppelte der Haftungssumme fordere, übersieht, dass die Haftung des § 9 BAO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/16/0077) akzessorisch ist. Aus dem Wesen dieser Akzessorietät ergibt sich auch, dass die Haftung für nicht mehr besteht und für mehr nicht begründet werden kann, als der Hauptschuldner leisten muss.
Aus einem Konkursantrag kann noch nicht auf das gänzliche Fehlen liquider Mittel geschlossen werden.
Aufgrund einer Teilzahlung in Höhe von € 1.515,00 auf die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten am 10. Dezember 2009 laut Kontoabfrage und den laut von der Abgabepflichtigen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in den Monaten April bis Oktober 2009 erzielten Umsätzen von € 43.348,93, € 41.455,72, € 47.780,16 € 54.785,63, € 53.946,75, € 49.365,37 und € 37.419,41 ergeben sich auch aus der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das gänzliche Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung.
Mit dem Einwand, dass die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Bf. durch einen Erlös von € 100.000,00 hoch liquide gewesen sei, übersieht er, dass es zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört, dafür zu sorgen, dass die Abgaben termingerecht entrichtet werden, wobei bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Der Umstand, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bf. "hoch liquide" war, erklärt nicht, weshalb die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht zum gesetzmäßigen Fälligkeitstag entrichtet wurden, sondern untermauert vielmehr, dass verteilbare Geldmittel bei Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben vorhanden waren.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 04/2009 bis 11/09 wurden bei Fälligkeit lediglich gemeldet jedoch nicht, bzw. nur teilweise entrichtet.
Wenn der Bf. vorbringt, dass sich die monatlichen Selbstberechnungen dem Jahresbescheid 2009 zufolge als unrichtig erwiesen hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Jahreszahllast wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung im Schätzungswege ermittelt werden musste.
Somit liegt keine qualifizierte Bestreitung der Höhe der von der Primärschuldnerin selbst gemeldeten Vorauszahlungen vor, die ein Abgehen von der Selbstbemessung gebieten würde.
Soferne sich der Bf. bezüglich der Umsatzsteuer auf § 201 BAO bezieht, scheint er dabei zu übersehen, dass § 21 UStG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 201 BAO hat und § 21 Abs. 3 zweiter Satz normiert, dass eine Festsetzung des Voranmeldungsbetrages nur solange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Dies gereicht jedoch nicht zum Nachteil des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers, denn geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen - kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. z.B. VwGH 29.3.2007, 2007/15/0005).
§ 248 BAO bezieht sich ausschließlich auf Bescheide über den Abgabenanspruch, nicht jedoch auf von der Primärschuldnerin selbstberechnete und gemeldete Abgaben. Ein Antrag gemäß § 248 BAO für selbst berechnete und gemeldete Abgaben ist im Gesetz nicht vorgesehen und schon deshalb nicht erforderlich, da dem Geschäftsführer die Berechnungsgrundlagen, Höhe etc. bekannt sein müssen.
Der Bf. hat jedoch trotz Aufforderung des Finanzamtes (Vorhalt vom 14.11.2013) nicht ziffernmäßig konkret dargetan, weshalb die gemeldeten Daten bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig sein sollen, sodass sie der erwähnten Vorfragentscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
Die Lohnsteuer, die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zu den DB für die Monate 05/09-10/09 wurden von der GmbH selbst gemeldet, jedoch nicht entrichtet.
Bezüglich der Lohnabgaben hat der Bf. dargetan, dass die lohnabhängigen Abgaben 6-11/2009 zwar gemeldet, jedoch tatsächlich die Löhne nicht ausbezahlt worden seien.
Das Vorbringen des Bf. wurde durch den Vertreter des Finanzamtes insoferne bestätigt, als Lohnforderungen in der genannten Höhe im Konkursverfahren der KG zur Anmeldung gelangten, sodass auch der behaupteten falschen Selbstberechnung der Lohnabgaben für die Monate Juni 2009 bis November 2009 nicht entgegen getreten werden kann und die Haftung hinsichtlich dieser Abgabenbeträge (L, DB, DZ) aufgehoben wird.
Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum DB 05/09 sowie der Kammerumlage 4-6/09 (fällig am 17.8.2009) wurde trotz Vorhalt vom 14.11.2013 nicht dargetan, weshalb die gemeldeten Daten unrichtig sein sollten. Ein weiteres Vorbringen wurde zu diesen Abgabenschuldigkeiten nicht erstattet.
Die Kammerumlage wurde von der GmbH am 28.9.2009 in Höhe von € 41,91 gemeldet jedoch nicht entrichtet.
Wenngleich im Haftungsverfahren die den Vertreter treffende besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, aufzustellen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht dar (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147).
Die Tatsache, dass sämtliche Schulden im Konkursverfahren gleichmäßig befriedigt wurden, wirkt nicht haftungsbefreiend, zumal im Haftungsverfahren gemäß § 9 BAO vom Bf. nachzuweisen gewesen wäre, dass die Abgabenschuldigkeiten gegenüber den übrigen fällig gewesenen Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (somit nicht erst im Konkursverfahren) nicht schlechter behandelt wurden.
Bereits im gegenständlichen Haftungsbescheid hat das Finanzamt dargetan, dass der Bf. im haftungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen, ihm daher die Entrichtung der während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Abgaben der KG oblegen sei. Da der Bf. in seinem Schreiben vom 23. Juli 2012 keinen Nachweis erbracht habe, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, müsse angenommen werden, dass der Abgabenrückstand durch sein offenbar schuldhaftes Verhalten nicht entrichtet worden sei. Aus diesem Grunde habe die Haftung gegen den Bf. geltend gemacht werden müssen.
Damit hat das Finanzamt sowohl das Verschulden als auch das Ermessen zum Ausdruck gebracht.
In der Beschwerdevorentscheidung hat sich die belangte Behörde mit der Vorfrage, ob ein Abgabenanspruch vorliegt auseinandergesetzt.
Das die Haftung begründende Verschulden, welches im Übrigen nicht durch die Abgabenbehörde nachzuweisen ist, ist darin zu sehen, dass der Bf. seiner Verpflichtung für die gleichmäßige Befriedigung der Abgabenschuldigkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass ein Gleichbehandlungsnachweis nicht angetreten wurde.
Ein Verschuldensgrad ist nicht eigens festzustellen, zumal bereits leichte Fahrlässigkeit haftungsbegründend ist und es Sache des Bf. ist, Schuldausschließungsgründe vorzubringen, widrigenfalls die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen darf.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. ln der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Da die Konkursquote 5,1747% anstatt 5,1% betrug, waren die nunmehr verbliebenen Haftungsschuldigkeiten insoweit zu berichtigen und stellen sich wie folgt dar:
| Abgabenart
| Zeitraum
| Offener Betrag
| Abzügl. Quote
| Umsatzsteuer
| 04/09
| 2.992,84
| 2.837,97
| Umsatzsteuer
| 05/09
| 2.986,04
| 2.831,52
| Umsatzsteuer
| 06/09
| 2.922,40
| 2.771,17
| Umsatzsteuer
| 07/09
| 4.447,40
| 4.217,26
| Umsatzsteuer
| 08/09
| 4.996,17
| 4.737,63
| Umsatzsteuer
| 09/09
| 4.586,51
| 4.349,17
| Umsatzsteuer
| 10/09
| 3.246,69
| 3.078,68
| Kammerumlage
| 04-06/09
| 41,91
| 39,74
| Dienstgeberbeitrag
| 05/09
| 557,96
| 529,09
| Zuschlag zum DB
| 05/09
| 50,84
| 48,21
Summe: € 25.440,44
Kausalzusammenhang:
lnfolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit die Bedeutung" öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Da der Bf. keine triftigen Gründe vorgebracht hat, die die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten und auch die weitere Geschäftsführerin zur Haftung für die in der Zeit ihrer Tätigkeit fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen wurde, kann in der Heranziehung des Bf. für die gesamte Haftungsschuld kein Ermessensmissbrauch erkannt werden, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will.
Die Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen, woran auch der Hinweis des Bf. auf seine schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (VwGH 10.9.1998, 96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen konnte (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch schließt eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der XY GmbH & Co-KG im Ausmaß von € 25.440,44 zu Recht.
Dass dem Bf. nur ein (allenfalls im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigendes) besonders geringes Verschulden anzulasten sei, kam im Verfahren - da der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt keine Unterlagen über die vorhandenen Mittel und deren Verwendung vorgelegt hat - nicht hervor.
Da das Konkursverfahren über das Vermögen der KG im Jahre 2012 beendet wurde und damit die für die Geltendmachung der Haftung erforderliche Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin erst 2012 feststand und der Haftungsbescheid ebenfalls im Jahr 2012 erging, kann von einer lange verstrichenen Zeit bis zur Haftungsinanspruchnahme keine Rede sein.
Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 20. August 2012 war daher im Umfang des Spruches stattzugeben und die Haftungsinanspruchnahme einzuschränken.
Mangels Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides hinsichtlich der im Spruch des Erkenntnisses des BFG angeführten Abgabenschuldigkeiten erfolgte auch die Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO vom 1. Mai 2013 zu Recht, da dem Abänderungsbegehren bereits mit Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme gefolgt wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 28. Jänner 2016
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101417/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101417.2015
- Stammnummer
- 108871
- Gültig
- 28.01.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF