Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1166-W/07
Bestimmtheitsgebot der haftungsgegenständlichen Abgaben, Durchlaufposten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1166-W/07vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Gerhard Mayerhofer und Dr. Wolfgang
Seitz im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Böck & Kus
Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater GmbH, 1130 Wien, Lainzer
Straße 53, vom 13. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Herbert Geißler, vom
8. August 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO nach der am 29. November 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf einen Betrag in Höhe von
€ 2.594,46 statt bisher € 64.897,66 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. August 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der V.KG in Höhe von
€ 64.897,66 zur Haftung herangezogen. Diese setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
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2003
|
Umsatzsteuer
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18.731,17
|
2004
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Umsatzsteuer
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30.468,24
|
2003
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Lohnsteuer
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3.035,00
|
2003
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.276,00
|
2003
|
Dienstgeberzuschlag
|
119,00
|
2004
|
Lohnsteuer
|
7.160,43
|
2004
|
Dienstgeberbeitrag
|
2.490,77
|
2004
|
Dienstgeberzuschlag
|
221,29
|
2004
|
Säumniszuschlag
|
1.395,76
Zur Begründung führte das Finanzamt lediglich
aus, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH für
die Abgabenschulden der KG haften würde.
In der dagegen nach Fristverlängerung eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass ihm vorgeworfen werde, in seiner Funktion
als Geschäftsführer, im Vorfeld des am 17. Mai 2004
eröffneten Konkursverfahrens das Finanzamt benachteiligt zu haben.
Tatsache sei, dass über das Vermögen der KG am
17. Mai 2004 der Konkurs eröffnet worden sei, sowie dass bis
25. Februar 2004 auf dem Finanzamtskonto ein Guthaben bestanden habe.
Die Gesellschaft habe im Dezember 2003 und Februar 2004 erhebliche Zahlungen an
das Finanzamt geleistet. Beobachtungszeitraum für eine allfällige
Haftung könne daher erst der Zeitraum ab 26. Februar 2004 sein,
weil erst ab diesem Zeitpunkt die KG eine Verbindlichkeit gegenüber dem
Finanzamt gehabt habe.
Der Geschäftsführer könne nur insoweit zur
Haftung herangezogen werden, als durch sein schuldhaftes Verhalten Abgaben
uneinbringlich würden. In der Beilage befinde sich eine Auflistung der
Ausgaben, die die KG ab 25. Februar 2004 getätigt habe.
Diese Auflistung ende mit 31. März 2004,
danach seien sämtliche Zahlungen eingestellt worden.
Insgesamt seien in dieser Zeit Zahlungen an die WGKK,
Gehaltsakonti und an Lieferanten im Gesamtbetrag von € 61.036,42
getätigt worden, wobei an das Finanzamt keinerlei Zahlungen getätigt
worden seien. Bedauerlicherweise existiere zum Stichtag
25. Februar 2004 keine Zwischenbilanz, auch eine aussagekräftige
Saldenliste liege nicht vor, aus der die Höhe der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Verbindlichkeiten der KG ersichtlich seien. Die Erhebung der zu
diesem Stichtag vorhandenen Verbindlichkeiten der KG sei allerdings
Voraussetzung zur Beurteilung, in welchem Ausmaß die übrigen
Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt worden seien. Um eine
einigermaßen aussagekräftige Zahl über den Stand der
Verbindlichkeiten zum 25. Februar 2004 ermitteln zu können, werde
folgende Berechnung angestellt.
Laut Verteilungsentwurf des Masseverwalters hätten die
Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung insgesamt
€ 550.863,11 betragen. Davon würden auf das Finanzamt
€ 74.977,30 entfallen. Diesem Betrag seien die Zahlungen des
Zeitraumes 25. Februar bis 17. Mai 2004 hinzuzurechnen um
zum Stand der Verbindlichkeiten per 25. Februar 2004 zu gelangen. Der
Stand der Verbindlichkeiten zum 25. Februar 2004 habe daher
€ 611.899,53 betragen. Davon hätte die KG im Zeitraum
25. Februar bis 17. März 2004 € 61.036,42 gezahlt
was im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten 10% ausmache. Der Schaden,
der dem Finanzamt tatsächlich erwachsen sei, bestehe daher darin, dass die
übrigen Gläubiger im Zeitraum ab 25. Februar 2004 zu 10%
bedient worden seien und betrage somit € 7.498,00.
Es werde daher beantragt, den Haftungsbescheid insoweit
abzuändern, dass der Haftungsbetrag auf diesen Betrag reduziert
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die
der Berufung beigelegte Auflistung zwar informativ sei, jedoch nicht ausreiche,
da keine genauere Darstellung seitens des Bw. möglich gewesen sei.
Erforderlich wäre:
Für die Umsatzsteuer 2003 und 2004 den Schuldenstand
per 16. Februar 2004 bzw. 15. Februar 2005 und die an das
Finanzamt und an sämtliche Gläubiger aufgegliedert geleisteten
Zahlungen im Zeitraum ab der Entstehung des Abgabenanspruches der Umsatzsteuer
bis zum Fälligkeitstag.
Daraus sei dann die Quote zu errechnen.
Erst für einen diese Quote übersteigenden Betrag
könne der Bw. aus der Haftung entlassen werden.
Ausgenommen vom Gleichheitsgrundsatz seien die Lohnabgaben.
Diese wären nämlich sofort vom Arbeitslohn einzubehalten und
abzuführen. Auch die Auszahlung der Löhne betreffend die Lohnabgaben
4/2004 falle noch in den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit.
Denn falls keine Auszahlung mehr erfolgt wäre, wäre eine
Richtigstellung der Lohnabgaben erforderlich gewesen. Gegen den
Festsetzungsbescheid der Lohnabgaben vom 14. Juli 2004 sei aber nicht
berufen worden.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Mit Schreiben vom 22. November 2007 brachte der
Bw. eine Ergänzung zur Berufung ein und führte im Wesentlichen aus,
dass nunmehr ein endgültiges Anmeldeverzeichnis des Masseverwalters
vorliege. Die anerkannten Verbindlichkeiten der KG betrügen zum
17. Mai 2004 € 529.587,62, wovon auf das Finanzamt
€ 74.977,30 entfallen würden. Die KG habe Anfang 2004 noch
erhebliche Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wodurch per
11. Februar 2004 sogar ein Guthaben in Höhe von
€ 3.462,81 bestanden habe. Gegenstand der Betrachtung, ob der Bw. das
Finanzamt benachteiligt habe, sei der Zeitraum 15. Februar 2004 bis zur
Konkurseröffnung.
Zum 15. Februar 2004 hätte die Verbindlichkeiten
€ 590.788,91 betragen. In Relation zu den bezahlten Verbindlichkeiten
in Höhe von € 61.201,29 seien daher etwa 10% der Verbindlichkeiten
bezahlt worden. Von den Verbindlichkeiten des Finanzamtes in Höhe von
€ 77.675,54 zum 15. Februar 2004 seien € 2.698,24,
somit zu 3% bezahlt worden.
Hätte der Bw. die verfügbaren liquiden Mittel
eingesetzt, hätte das Finanzamt ebenfalls 10% seiner Forderungen, somit
€ 7.767,55 erhalten müssen. Tatsächlich habe es
€ 2.298,24 erhalten, was einen Schaden in Höhe von
€ 5.069,31 bedeute.
Bei der Berechnung wurde ein Betrag in Höhe von
€ 5.097,97 außer Ansatz gelassen, da es sich um eine Exekution
der WGKK handle.
Weiters habe die KG von der B-Gesellschaft eine Zahlung in
Höhe von € 28.624,69 erhalten und am 12. März 2004
einen Betrag von € 23.138,32 an die Firma U. GmbH überwiesen. Die
GmbH sei ein laufender Kooperationspartner der KG gewesen. Die GmbH hätte
einen Auftrag der B-Gesellschaft erhalten wollen, den sie aber unter ihrem Namen
nicht habe durchführen können. So sei der Auftrag von der KG
übernommen worden, die Arbeiten seien allerdings im Subauftrag von der GmbH
durchgeführt worden. Das Honorar, welches die KG in Höhe von netto
€ 28.640,69 inkl. Umsatzsteuer erhalten habe, sei netto abzüglich
3% an die U. GmbH einen Tag nach Vereinnahmung überwiesen worden. Das
Geschäft sei daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der GmbH und nicht
der KG zuzurechnen, da die KG zwar in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung
gearbeitet habe.
In der am 29. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass das
grundsätzliche Bestehen der Abgabenschuld und auch die Stellung des Bw. als
handelrechtlicher Geschäftsführer außer Streit gestellt werde.
Eine Benachteiligung der Abgabenbehörde habe jedoch nicht im vollen
Ausmaß stattgefunden. An Hand einer mit Berufungsergänzung vom
22. November 2007 dargestellten ergänzenden
Liquiditätsrechnung werde dargestellt, dass eine Benachteiligung der
Abgabenbehörde in einem Ausmaß von ca. € 5.000,00
stattgefunden habe. Diese verbesserte Gleichbehandlungsrechnung basiere auf dem
endgültigen Anmeldeverzeichnis im Konkurs, wobei die bezahlten
Verbindlichkeiten zwischen 15. Februar 2004 und Konkurseröffnung
hinzugerechnet worden seien und die verhältnismäßige
Befriedigung bzw. Benachteiligung der Abgabenbehörde dargestellt worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Unbestritten ist, dass der Bw. als
Geschäftsführer der V-GmbHfungierte, welche wiederum Komplementärin der V.KG war. Bei einer
GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, somit
im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten (vgl. Koppensteiner
in Straube, HGB, S 170, TZ 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat dieser Geschäftsführer die
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit
auch die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG treffen. Bei schuldhafter
Pflichtverletzung haftet er für die Abgaben der KG (vgl. VwGH 23. 1.
1997, 96/15/0107, VwGH 27. 3. 1996, 93/15/0229, VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0069,
VwGH 7. 6. 1989, 88/13/0127).
Der Konkurs über das Vermögen der KG wurde am
18. Mai 2006 nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben. Die
Konkursquote betrug 19,3015%. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind
daher entsprechend zu reduzieren.
Der diese Quote übersteigende Betrag ist somit bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich.
Was die Uneinbringlichkeit bei der Komplementär-GmbH
betrifft, so ist auch diese Voraussetzung für den Eintritt der
Ausfallhaftung des Berufungswerbers als Geschäftsführer dieser GmbH
erfüllt (vgl. VwGH 21. 9. 1983, 83/17/0104). Auf die Löschung der GmbH
mit Gerichtsbeschluss vom 7. November 2006 wird diesbezüglich
hingewiesen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der
Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe.
Werden mehrere Abgabenschuldigkeiten zusammengerechnet und
im Haftungsbescheid in einer Summe ausgewiesen, so erfüllt dies nicht das
Bestimmtheitsgebot der Bezug habenden Norm, auch wenn diese das gleiche
Kalenderjahr betreffen.
Dies schon deshalb, da dem Haftungspflichtigen nicht
zugemutet werden kann, für den von ihm zu erbringenden Nachweis der
Gläubigergleichbehandlung die tatsächlich der Haftung zugrunde
liegenden Abgaben und Beträge sowie deren Fälligkeitstag zu
ermitteln.
Eine Umsatzsteuer 2003 und 2004 haftet gemäß
Rückstandsaufgliederung nicht aus. Dies gilt auch für die Lohnsteuer,
den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2004.
Die am Abgabenkonto aushaftenden Säumniszuschläge
2004 wurden nach der Konkurseröffnung fällig und sind daher auch aus
diesem Grunde aus der Haftung auszuscheiden.
Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sind nur die
Lohnabgaben 2003 mit der Rückstandsaufgliederung ident.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer 2003 ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten
durch deren Nichtabfuhr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Der Haftungsbetrag für die Lohnsteuer 2003
beträgt somit:
€ 3.035,00 laut Bescheid abzüglich Konkursquote
(19,3015%) = € 2.449,20
Diese Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(Fälligkeitstag 15. Februar 2004).
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, hat der Bw. den
Quotenschaden zum 15. Februar 2004 mit 7% bzw. € 5.069,31
berechnet.
Dieser Berechnung kann jedoch insoweit nicht gefolgt
werden, als nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Zahlung an die
U. GmbH keinen Durchlaufposten darstellt.
Der Unternehmer darf, soll ein durchlaufender Posten
vorliegen, nicht einen eigenen Anspruch geltend machen oder seine eigene
Verbindlichkeit erfüllen. Er darf weder Gläubiger noch Schuldner,
sondern nur Mittelsmann sein.
Der Bw. gesteht selbst zu, dass die KG den Vertrag mit der
B-Gesellschaft abgeschlossen hat und daher Auftragnehmer war. Die Arbeiten
wurden gemäß Eingabe vom 22. November 2007 im Subauftrag
von der U.GmbH durchgeführt und
diese stand daher mit der KG im Vertragsverhältnis und nicht mit der
B-Gesellschaft . Bei dieser Zahlung
durch die B-Gesellschaft handelt es sich daher um Einnahmen der KG.
Wie bereits ausgeführt, ist für die Lohnsteuer
der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden. Die vom Bw. genannte Zahlung in
Höhe von € 2.698,24 betraf die Lohnsteuer 03/04 in Höhe
von € 1.972,81 sowie den diesbezüglichen Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt
€ 725,43.
Für die Quotenberechnung war daher nur der Betrag in
Höhe von € 725,43 maßgeblich.
Die Höhe der liquiden Mittel betrug demnach
€ 84.339,61 (€ 61.201,29 lt. Eingabe + € 23.138,32
Zahlung U. ), der gesamten Schulden
€ 590.788,91 (€ 590.788,91 lt. Eingabe +
€ 23.138,32) die FA-Verbindlichkeiten € 75.702,73
(€ 74.977,30 lt. Forderungsanmeldung + € 725,43).
Damit ergibt sich hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag 2003
unter Berücksichtigung der Konkursquote ein Quotenschaden in Höhe von
€ 145,26.
Der Berufung war daher insoweit stattzugeben und die
Haftung auf einen Betrag in Höhe von € 2.594,46
einzuschränken.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1166-W/07
- Stammnummer
- 31710
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF