Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0193-K/05
Haftung für Abgabenschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-K/05vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.A., Geschäftsführer, geb.
xy, 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Straße 261, vertreten durch
Mag. Hartwig F. Allmaier, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
9020 Klagenfurt, Bäckergasse 15, vom 10. März 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch HR Dr. Manfred
Pressler, vom 14. Jänner 2005 betreffend Haftung für
Abgabenschulden gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der MSGesmbH&CoKG (in der
Folge MS GesmbH & Co KG) wurde mit Beschluss vom 9. September 2002, AZ a,
des Landesgerichtes Klagenfurt als Konkursgericht das Konkursverfahren
eröffnet. Das Finanzamt meldete Abgabenforderungen in der Höhe von
€ 6.441,48 an. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 wurde der über das
Vermögen des Gemeinschuldners eröffnete Konkurs nach der
Schlussverteilung (Verteilung des Massevermögens) aufgehoben und die Firma
am 2. Juni 2004 im Firmenbuch gelöscht.
M.A. (in der Folge Bw.), geboren am 24. August 1961, war
mit einer Stammeinlage von € 117.000,00 an der Komplementärin MSGesmbH
(in der Folge MS GesmbH) beteiligt und vertrat diese seit 27. Dezember 1995
selbständig. An der MS GesmbH & Co KG war er darüber hinaus mit
einer Kommanditeinlage von S 100.000,00 beteiligt.
Mit Haftungsbescheid vom 14. Jänner 2005 nahm das
Finanzamt den Bw. für aushaftende Abgabenschulden der Gesellschaft für
folgende Zeiträume in nachstehender Höhe in Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
10/01
|
Umsatzsteuer
|
344,26
|
11/01
|
Umsatzsteuer
|
358,79
|
09/01
|
Verspätungszuschlag
|
214,35
|
10/01
|
Verspätungszuschlag
|
99,50
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
96,39
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
06-11/01
|
Umsatzsteuer
|
2.003,88
|
2002
|
Säumniszuschlag
|
57,05
|
06-11/01
|
Verspätungszuschlag
|
134,08
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
02/02
|
Umsatzsteuer
|
198,00
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
63,21
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
58,22
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
58,85
|
2002
|
Eintreibungsgebühr
|
0,51
|
03/02
|
Umsatzsteuer
|
500,00
|
05/02
|
Umsatzsteuer
|
337,03
|
|
|
|
|
Summe
|
4.525,65
Begründend wurde in dem angeführten Bescheid
nach Zitierung der für die Heranziehung des Bw. zur Haftung geltenden
Bestimmungen der BAO darauf hingewiesen, dass eine Haftungsinanspruchnahme
voraussetze, dass die rückständigen Abgaben beim Primärschuldner
uneinbringlich seien (dies sei durch die Konkursaufhebung gem. § 139 KO
gegeben) und eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters vorliege. Die
schuldhafte Pflichtverletzung ergebe sich aus der Nichtabfuhr von
selbstzuberechnenden und abzuführenden Abgaben.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2005, beantragte der Bw. die
Frist zur Einbringung der Berufung bis 10. März 2005 zu verlängern und
wurde diesem Antrag mit Bescheid des Finanzamtes vom 2. März 2005
stattgegeben.
Mit Eingabe vom 9. März 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 10. März 2005, erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen
Vertreters gegen den o.a. Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte
darin Folgendes aus: Der Bw. sei Geschäftsführer der MS GesmbH in 9020
Klagenfurt, Völkermarkter Straße 261, über die am 9. September
2002 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, gewesen. Die MS GmbH sei
Komplementärin der MS GesmbH & Co KG, die auch die
Geschäftsführerbefugnis innegehabt habe, gewesen. Die Aufhebung des
Konkurses sei durch Verwertung sämtlicher Vermögenswerte der
Gesellschaft erfolgt. Am Abgabenkonto der MS GesmbH & Co KG sei bis zum
heutigen Tage ein Rückstand in Höhe von € 4.525,65 verblieben,
für den der Bw. als Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft
als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO in Anspruch genommen
werden solle. Gemäß
§ 9 BAO würden die in den §§
80 leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als
diese Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der ihm auferlegten
Pflichten bei der GmbH nicht eingebracht werden können. Die in Rede
stehenden haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände würden
aus nachstehenden Abgaben bestehen: Eintreibungsgebühren, Zinsen,
Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge: € 783,69,
Umsatzsteuern und Lohnabgaben: € 3.741,96. Im Abgabenrückstand seien
darüber hinaus auch Abgaben enthalten, die erst nach Konkurseröffnung
fällig und eingebucht worden seien. Neben der Nichtabfuhr infolge
Zahlungsunfähigkeit seien in einer nach der Konkurseröffnung erfolgten
Lohnsteuerprüfung für das Jahr 2001 auch Fehlberechnungen bei der
Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
festgestellt worden. Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO sei, dass der Haftende dem Personenkreis der §§ 80 bis 84
BAO angehören müsse, der Haftende, dem eine Pflichtverletzung zur Last
fällt, schuldhaft handeln müsse, der Eintritt des Abgabenausfalls auf
eine Uneinbringlichkeit der Abgaben beruhe und die schuldhafte Pflichtverletzung
ursächlich für den eingetretenen Schaden sein müsse. Der Bw. sei
Geschäftsführer der Komplementär GesmbH gewesen und zähle
somit unzweifelhaft zum Personenkreis der §§ 80 bis 84 BAO: Weiters
unzweifelhaft sei der Abgabenausfall, nachdem das abgabepflichtige Unternehmen
insolvent geworden und die Aufhebung durch die Verwertung der gesamten Aktiva
abgeschlossen worden sei. Im Rahmen der Verwertung hätten jedoch nicht
sämtliche offenen Verbindlichkeiten abgedeckt werden können. Als
wesentliche Faktoren für die Inanspruchnahme der Haftung nenne jedoch das
Gesetz und die Literatur, dass dem Haftenden eine Verletzung von
abgabenrechtlichen Pflichten zur Last gelegt werden könne, dass diese
schuldhaft sein müsse und dass diese schuldhafte Pflichtverletzung
ursächlich für den Abgabenausfall sein müsse. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten würden die Erklärungs- Anzeige- und
Offenlegungspflicht und Wahrheitspflichten, weiters die Auskunfts- Nachweis-,
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zählen. Für die
Haftungsinanspruchnahme müsse zumindest die Verletzung einer dieser
Pflichten vorliegen. Unter diese Pflichten werde auch die Verpflichtung des
Vertreters subsummiert, dass er für die rechtzeitige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen habe. Diese dem Vertreter auferlegte Verpflichtung zur
Entrichtung von Abgaben sei aber auf die seiner Verwaltung obliegenden Mittel
beschränkt. Aus der Auflistung der offenen Abgaben zum Haftungsbescheid sei
ersichtlich, dass darin Eintreibungsgebühren, Säumniszuschläge
und Nebengebühren im Betrag von € 783,69 enthalten seien, deren
Vorschreibung allein aus dem Fehlen von Mitteln zur Begleichung von Abgaben
resultiert hätten. Die restliche offene Abgabenforderung resultiere im
Wesentlichen aus Umsatzsteuerzahllasten des Jahres 2001. Soweit es dem Bw.
möglich gewesen sei, Abgabenverbindlichkeiten zu begleichen, habe er dies,
wenn auch nur anteilig, getan. So sei beispielhalber festgehalten, dass der Bw.
trotz sehr angespannter Situation Zahlungen an die Abgabenbehörde und zwar
am 17. Juni 2002 € 500,00 und am 2. August 2002 € 250,00
geleistet habe. Der Abgabenrückstand der MS GmbH & Co KG habe sich im
Zeitraum 2000 bis zum heutigen Tage wie folgt entwickelt (Beträge in
€): 2000: -331,17, 2001: - 1.009,35, 2002: - 4.557,46, 2003: - 22.303,19,
2004: - 5.031,13, heute: - 4.525.65. Die Verbindlichkeiten gegenüber
Lieferanten in der KG hätten sich im gleichen Zeitraum wie folgt
entwickelt: 2000: € - 78.709,00, 2001: € - 56.995,98. Bei den
Lieferantenverbindlichkeiten sei festzuhalten, dass von diesen Verbindlichkeiten
in den Jahren 2000 bis 2001 alte, nicht eingeforderte und bereits verjährte
Verbindlichkeiten in Höhe von rund € 20.000,00 ausgebucht worden
seien. Von den mit Ende 2001 bestandenen Lieferantenverbindlichkeiten seien im
Jahresabschluss 2002 € 55.919,55 als Sanierungsgewinn ausgewiesen. Die
Lieferantenverbindlichkeiten hätten sich in dem betrachteten Zeitraum
demnach nicht verändert bzw. sei es in diesem Zeitraum zu keinem
wesentlichen Abbau der Lieferantenverbindlichkeiten gekommen. Die
Verbindlichkeiten gegenüber Banken hätten sich im gleichen Zeitraum
wie folgt entwickelt: Hypo: 2000: € - 196.028,00, 2001:
€ - 184.067,00, 2002: € -150.188,00; BKS: 2000:
€ - 102.842,00, 2001: € - 104.144,00, 2002: € -
94.074,00. Die Kontokorrentkreditrahmen seien bei beiden Banken wesentlich
überzogen gewesen, wobei keine Ausweitung durch die Banken mehr zugelassen
worden sei. Die Verringerung des ausstehenden Saldos bei der Hypo Bank von 2000
auf 2001 sei durch den Abbau des Warenlagers und durch die Reduktion der offenen
Lieferforderungen erfolgt. Die Besicherung dieses Banksaldos sei mit einer
Lebensversicherung gegeben gewesen, wobei diese Versicherung durch die Bank im
Jahre 2002 gekündigt worden sei und der Erlös aus der Versicherung dem
Bankkonto gutgebucht worden sei. Eine Verfügungsmöglichkeit für
den Bw. über dieses Geld habe es nicht gegeben. Die Rahmenvereinbarung mit
der Hypo Bank sei seitens der Bank gekündigt und der offene Betrag
fällig gestellt worden. Bei der BKS habe eine Rahmenvereinbarung von S
1.300.000,00 (€ 95.000,00) bestanden, wobei wie eingangs erwähnt
keiner Ausweitung mehr zugestimmt worden und die im Jahre 2001 noch bestehende
Überziehung umgehend abzudecken gewesen sei. Die Besicherung der BKS sei
durch eine Liegenschaft des Bw. gegeben gewesen. Die angespannte finanzielle
Situation der GmbH und der KG habe jedoch nicht weiter über das Jahr 2000
zurückgereicht, wobei die dem Geschäftsführer zur Verfügung
stehenden Mittel sehr eingeschränkt gewesen seien. Soweit dem Bw. die
entsprechenden Mittel zur Verfügung gestanden seien, sei das Unternehmen
seinen Abgabenverpflichtungen nachgekommen. Es sei dem Geschäftsführer
somit auch die Haftung nach § 9 BAO, wonach die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können, nicht anzulasten. Im betrachteten Zeitraum habe
es durch den Geschäftsführer auch keine andere Verletzung von
abgabenrechtlichen Pflichten gegeben, die für die Uneinbringlichkeit des
Abgabenrückstandes ursächlich gewesen wäre. Da jedoch nur die
Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Haftung nach § 9 BAO
führen könne, seien Versäumnisse oder Fehldispositionen im
allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, sogar ein Verschulden am Eintritt einer
Zahlungsunfähigkeit aus der Sicht der in Rede stehenden Haftungsvorschrift
unbeachtlich (VwGH 30.5.1989, 89/14/0043). Für das Haftungsverfahren sei
nach dieser Rechtsprechung somit nur entscheidend, ob der Vertreter bei oder
nach Fälligkeit einer Abgabenverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung -
gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf
alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und ob er für die
anteilige Abgabentilgung Sorge getragen habe oder nicht. Aus den obigen
Ausführungen sowie der Darlegung der einzelnen Verbindlichkeitsstände
gegenüber Lieferanten und Banken sei ersichtlich, dass es in diesem Fall
keine Benachteiligung der Abgabenbehörde gegeben habe und aus den
Einzahlungen auf das Abgabenkonto sei ersichtlich, dass - im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten - die Abgabenbehörde nicht schlechter als
andere Gläubiger gestellt worden sei. Ein haftungsbegründendes
schuldhaftes Verhalten des Bw. sei demnach - wie auch aus dem Zahlenmaterial
ersichtlich sei - nicht gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, den
angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und den
Bw. aus der Haftung zu entlassen. Sollte dem Berufungsbegehren nicht
vollinhaltlich stattgegeben werden, werde gleichzeitig um Vorlage an den UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz gebeten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingehalten werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
der Bw. im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer der Komplementär GesmbH zum Kreis der Vertreter
im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die
uneinbringlichen Abgaben der KG herangezogen werden kann (vgl. dazu Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1997, Zl. 96/15/0107, m.w.V.).
Die grundsätzliche Haftung für Abgabenschulden wurde auch vom Bw. in
seiner Berufung nicht in Zweifel gezogen. Weiters ergibt sich aus dem
Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder
zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute nicht
vollständig entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung
verantwortlich. Nach Aufhebung des Konkurses und Verteilung des
Massevermögens wurde die Gesellschaft aufgelöst und
gelöscht.
Der Bw. hat in seiner Berufung angeführt, dass er
einerseits Abgabenschulden im Jahre 2002 in Höhe von € 1.000,00 und
€ 250,00 zur Einzahlung gebracht habe und damit anteilig für die
Begleichung von Abgabenverbindlichkeiten gesorgt habe. Darüber hinaus hat
der Bw. in seiner Berufung lediglich die Entwicklung der Abgabenschulden (dies
ab dem Jahre 2000 bis zum 9. März 2005), der Lieferantenverbindlichkeiten
(der Jahre 2000 und 2001) und der Verbindlichkeiten gegenüber Banken
(für die Jahre 2000 bis 2002) dargestellt und die näheren
Umstände dazu erläutert. Er zieht aus dieser Darstellung insgesamt den
Schluss, dass er für eine Haftung nach § 9 BAO nicht herangezogen
werden könne.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
(Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so darf
die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. u.a. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2003, Zl. 99/13/0032, mit weiteren
Verweisen). Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2004, Zl. 2002/13/0218, mit
weiteren Verweisen).
Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung des
Bw. für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin dann nicht
zum Tragen gekommen, wenn der Primärschuldnerin überhaupt keine
liquiden Mittel zur Tilgung der offenen Schulden zur Verfügung gestanden
wären bzw. das Gleichbehandlungsgebot (d.h. die gleichmäßige
Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet worden wäre.
Dem Bw. wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens mehrmals,
zuletzt am 10. Mai 2007 mit einer Frist von zwei Wochen, die Möglichkeit
eröffnet, Nachweise (wie z.B. Bankauszüge, Kreditverträge etc.)
dafür zu erbringen, dass er nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die
Abgabenschulden im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten nicht
schlechter behandelt hat. Aus diesen Unterlagen hätte die
Abgabenbehörde ersehen können, welche Mittel dem Bw. für die
Bezahlung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, wie diese
Mittel zum Einsatz gelangten und ob eine Gläubigergleichbehandlung erfolgt
ist. Die dem Bw. hiefür eingeräumten Fristen ließ dieser jedoch
ungenützt verstreichen. Damit ist der Bw. seiner qualifizierten
Mitwirkungspflicht, nämlich darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich bzw. nur
zum Teil möglich war, nicht nachgekommen. Aus der vom Bw. erfolgten
Darstellung der Entwicklung des Abgabenrückstandes, der
Lieferantenverbindlichkeiten und der Bankverbindlichkeiten lässt sich
für den unabhängigen Finanzsenat eine Gläubigergleichbehandlung
jedenfalls nicht ableiten. Der Bw. haftet daher für den gesamten
uneinbringlichen Abgabenbetrag und können ihm die genannten Abgaben daher
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/15/0168).
Daraus ergibt sich, dass der Bw. keine geeigneten
Gründe vorgebracht bzw. keine geeigneten Nachweise erbracht hat, die gegen
eine schuldhafte Pflichtverletzung sprechen. Es war daher von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. auszugehen, die schlussendlich ursächlich
für die Uneinbringlichkeit der strittigen Abgabenschulden war.
Nicht begründet ist der Einwand des Bw., dass sich im
vorgeschriebenen Abgabenrückstand Abgaben befinden, deren Fälligkeit
nach der Konkurseröffnung über die MS GesmbH & Co KG am 9.
September 2002 liegen. Wie aus der eingangs angeführten Darstellung
ersichtlich ist, wurden auch die im Zuge der Lohnsteuerprüfung
festgestellten Fehlbeträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag aus demselben Grund nicht miteinbezogen.
Die Geltendmachung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu
halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der
Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im
gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die betreffenden
Abgabenforderungen über die Zwangsausgleichsquote hinaus uneinbringlich
sind.
Die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben
erscheinen auf Grund des Alters des Bw. und in Anbetracht der vorliegenden
Haftungssumme - die auch in Teilzahlungen erbracht werden kann -
gewährleistet. Der Bw. hat im Übrigen selbst keine Gründe
vorgebracht, die gegen die Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
sprechen würden. Dem öffentlichen Interesse des Staates an der
Einbringung der Abgaben war somit der Vorzug gegenüber den Interessen des
Bw. zu geben und der Bw. als Haftender in Anspruch zu nehmen.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-K/05
- Stammnummer
- 28886
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF