Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0084-W/02
1.) Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung mangels Ausfuhrnachweis; 2.) Teilwertabschreibung einer Auslandsbeteiligung im Konkursfall; 3.) Kommanditist und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-W/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Geltungsbereich des UStG 1972 ist für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung in Fällen der Beförderung des Liefergegenstandes in das Ausland durch den liefernden Unternehmer das Vorliegen eines Ausfuhrnachweises im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972 erforderlich.
Dienstverhältnisse von Kommanditisten mit der Komplementär-GmbH, die nicht als handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Komplementär-GmbH bestellt sind und überwiegend für die KG tätig werden, sind lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 19.11.1998, 98/15/0150) nicht anzuerkennen, wenn keine außersteuerlichen Gründe für ein Dienstverhältnis vorliegen.
Wird über das Vermögen einer ausländischen Kapitalgesellschaft der Konkurs angemeldet, ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft eine Teilwertabschreibung vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Karl Holztrattner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatzsteuer, Feststellung
der gemeinschaftlichen Einkünfte gem. § 188 BAO sowie Gewerbesteuer
für die Jahre 1990 bis 1992 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1992, Gewerbesteuer für
die Jahre 1990 und 1991 sowie Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1990 bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1992 sowie Feststellung der
gemeinschaftlichen Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1991 und 1992 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt in der
Rechtsform einer GmbH und Co. KG einen Handel mit Heizkörperverkleidungen
inkl. Montage sowie weiters u.a. die Betriebsgegenstände
Mauertrockenlegungen, Entwicklung und Vertrieb neuer Technologien.
Im Rahmen einer BP über
den Zeitraum 1990 bis 1992 wurden folgende wesentliche und das
Berufungsverfahren betr Feststellungen getroffen:
1) Fehlender Ausfuhrnachweis
Mangels geeigneter
Ausfuhrnachweise im Zuge der BP wurden Umsätze des Jahres 1991 und 1992
i.H.v. insgesamt S 74.350,-- und S 76.222,-- dem Normalsteuersatz
unterzogen.
Die betr Rechnungen lauten wie
folgt:
|
Rechn.
1991
|
Datum
|
Betrag
S (netto)
|
Anmerkung
|
AR
256
|
14.11.1991
|
11.695,--
|
keine
Unterlagen vorhanden
|
AR
287
|
19.12.1991
|
49.000,--
|
Rechnung
enthält den Stempel der jugoslawischen Zollbehörde, weiters keine
Unterlagen vorhanden
|
AR
288
|
19.12.1991
|
13.655,--
|
Rechnung
enthält den Stempel des Zollamtes Nickelsdorf, weitere Unterlagen nicht
vorhanden
|
|
|
insg.
74.350,--
|
|
Rechn.
1992
|
Datum
|
Betrag
S (netto)
|
Anmerkung
|
AR
72
|
5.5.1992
|
44.416,--
|
Rechnung
enthält den Stempel der jugoslawischen Zollbehörde, weiters keine
Unterlagen vorhanden, USt in Rechnung gestellt
|
AR
76
|
5.5.1992
|
15.806,--
|
Rechnung
enthält den Stempel der jugoslawischen Zollbehörde, weiters keine
Unterlagen vorhanden, USt in Rechnung gestellt
|
AR
198
|
30.9.1992
|
16.000,--
|
keine
Unterlagen vorhanden
|
|
|
insg.
76.222,--
|
2)
Beteiligung an der Fa. Markt ELMONT Kft
Lt. Angaben des Kommanditisten
G. D. beteiligte sich die Bw. im Jahre 1990 an der ungarischen Fa. Markt ELMONT
Kft (= GmbH) mit einer Einlage von S 70.000,--. Die Einlage wurde nicht bezahlt,
sondern mit sonstigen Leistungen des Kommanditisten, die im Auftrag der Fa.
Markt ELMONT Kft erbracht wurden, verrechnet.
3) Firmenwert
Im Rahmen des Erwerbes der
Gesellschaftsanteile von den ausscheidenden Gesellschaftern Paul und Felicie M.
wurden die Anschaffungskosten als Firmenwert aktiviert. Auf Grund der
Änderungen der Anschaffungskosten bedingt durch die Feststellungen der BP
wurden der Firmenwert als auch die Firmenwert-Afa berichtigt.
4) Vergütungen für
die Geschäftsführertätigkeit
Die Komplementärin
(Kompl.-GmbH) ist die einzige geschäftsführende und vertretungsbefugte
Gesellschafterin, und erhält Vorwegvergütungen in der Höhe ihrer
Aufwendungen für Gehälter, Versicherungen und Gehaltsnebenspesen der
Dienstnehmer. Weiters erhielt die GmbH trotz Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag der KG keine Vergütung für ihr Haftungsrisiko. Im
Prüfungszeitraum scheinen als Dienstnehmer der GmbH u.a. die Kommanditisten
E. und W. D. auf, jedoch wurde nur die Gesellschafterin E. D. mit 31.5.1990 zur
Geschäftsführerin bestellt.
Für jene Zeiträume,
in denen beide Kommanditisten nicht mit der Geschäftsführung betraut
waren, wurde daher die Vergütung von Gehältern, Versicherungen und
Gehaltsnebenkosten nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Mangels Darlegung der
Gesamtvergütungen wurden diese von der BP im Schätzungswege ermittelt.
Weiters wurde eine Vergütung für das Haftungsrisiko der GmbH von
jährlich S 40.000,-- als Betriebsausgabe angesetzt, und das
Verrechnungskonto der K. GmbH wie folgt entsprechend
abgeändert.
Die Schätzung der
Vergütung erfolgte unter Berücksichtigung von 25% Lohnnebenkosten
sowie Lebensversicherung für die Gesellschafter E. D. i.H.v. S 188.000,--
für das Jahr 1990, für den Gesellschafter W. D. i.H.v. S 398.000,- und
S 430.000,- für die Jahre 1991 und 1992. Die Kürzung der
Vergütungen an die Kompl.-GmbH stellt sich insgesamt wie folgt
dar:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
E.
D.
|
188.000
|
|
|
W.
D.
|
|
398.000
|
430.000
|
Haftungsrisiko
|
-40.000
|
-40.000
|
-40.000
|
Kürzung
der Vergütung
|
148.000
|
358.000
|
390.000
Diese nicht
als Betriebsausgaben anerkannten Gehaltsvergütungen wurden daher von der BP
als Vorweggewinn angerechnet, und die Sozialversicherungsbeiträge als
Sonderbetriebsausgaben (außerbilanzmäßig) berücksichtigt.
5) Liegenschaft in Wien 14,
Hd.Straße 357
Der Eigentümer der
Liegenschaft ist der Kommanditist G. D., und wurde die Liegenschaft im
Prüfungszeitraum betr Top 1+2, 4 und 5 wie folgend dargestellt betrieblich
benutzt. Der betrieblich genutzte Teil stellt Sonderbetriebsvermögen dar
und wurde daher von der BP ab Beginn des Prüfungszeitraumes eine
Ergänzungsbilanz erstellt. Die Wohnung Top 5 wurde jedoch aus dem
Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden, da lt. Angaben der Hausverwaltung
keine Nutzung durch die Gesellschaft erfolgte bzw. erfolgten im Jahre 1992 keine
Mietzahlungen von der Gesellschaft.
|
|
betrieblich
genutzt
|
von
|
bis
|
Top
1+2
|
17,94
%
|
vor
1990
|
laufend
|
Top
4
|
6,12
%
|
April
1991
|
laufend
|
Top
5
|
4,84
%
|
vor
1990
|
Dez.
1991
|
Ausmaß
der betriebl. Nutzung
|
|
Jän.
- Dez. 1990
|
22,78%
|
Jän.
- März 1991
|
22,78%
|
April
- Dez. 1991
|
28,90%
|
Jän.
- Dez. 1992
|
24,06%
Der Buchwert der Liegenschaft
wurde ausgehend von den historischen Anschaffungskosten von S 200.000,-- und
betrieblicher Nutzung von 22,78% zum 1.1.1990 im Ausmaß von
S 26.425,-- betr Grund und Boden sowie S 9.955,-- (S 19.135,-- abzgl. Afa
von S 9.180,--) ermittelt.
Der Teilwert der Liegenschaft
für den Zugang im April 1991 wurde mit 6,12 % i.H.v. S 46.879,- betr Grund
und Boden sowie S 33.905,-- betr Gebäude ermittelt, der Teilwert und
Restbuchwert für den Abgang im Dezember 1991 wurde mit 4,84 % i.H.v. S
37.074,-- und S 26.814,-- sowie S 5.614,-- betr Grund und Boden und S 1.789,--
betr Gebäude ermittelt.
6)
Außerbilanzmäßige Zurechnung - PKW-Privatanteile
Bedingt durch die private
Nutzung eines Pkw der geprüften Gesellschaft durch den Kommanditisten W. D.
erfolgte die Ermittlung eines Privatanteiles i.H.v. je S 25.800,-- (6.000 Km x S
4,30) für die Jahre 1991 und 1992.
Gegen die auf Grund der
Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung
erhoben und wie folgt eingewendet:
ad fehlender
Ausfuhrnachweis)
Die Ausgangsrechnung Nr. 287
über S 49.000,-- wäre eindeutig bei Zollübertritt mit dem
jugoslawischen Zollamtsstempel versehen worden und wurde diese Rechnung auch als
Exportnachweis in die Unterlagen aufgenommen. Damit sei eindeutig bewiesen, dass
es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt, dass ein
Grenzübertritt stattfand und dies auch eine Behörde bestätigt
hätte.
Auch sei der Buchnachweis in
den Büchern der Gesellschaft korrekt vorhanden, und anerkenne damit die
österreichische Finanzbehörde nicht die Bestätigung einer
(jugoslawischen) Zollbehörde und Bestätigung eines Zollorganes. Damit
sei lt. Ansicht der Bw. weit über die Glaubhaftmachung ein Nachweis
über den Export erbracht worden.
Die Finanzbehörde
würde im vorliegenden Fall eine restriktive formelle Auffassung vertreten,
obwohl in anderen Bestimmungen der BAO weitaus großzügigere
Auslegungen gebraucht werden. Sämtliche Bescheide des Finanzamtes ergingen
z.B. an die nicht existierende Fa. K. GmbH & Co KG, angeblich aus
EDV-Gründen, statt an die Fa. K. Entwicklung und Vertrieb neuer
Technologien GmbH & Co KG.
Es sei daher für den
Steuerpflichtigen unverständlich, dass eine Behörde Bestätigungen
der anderen Behörde nicht anerkenne, jedoch im eigenen Wirkungskreis
formelle Verstöße gegen die BAO nach § 93 vornimmt. Gem. §
93 Abs. 2 BAO sei die Person (Personengesellschaft) zu nennen, bzw. sei lt.
VwGH-Erkenntnis vom 9.12.1992, 91/13/0013 die im Firmenbuch eingetragene
Gesellschaft mit der Firma zu bezeichnen.
ad Beteiligung an der Fa. Markt
Elmont Kft)
Im Jahre 1990 wäre ein
Vertreter der ungarischen Firma an die Bw. herangetreten, um das technische Know
how für Mauertrockenlegung in Ungarn zu verwerten. Zu diesem Zweck wurde
eine Beteiligung i.H.v. S 70.000,-- angeboten und auch verschiedene
Vertragsmuster unterzeichnet.
Bereits im Jahre 1991
hätte sich herausgestellt, dass der ungarische Partner nur das Fachwissen
nutzen wollte, ohne ernsthaft eine Beteiligung eingehen zu wollen. Herr G. D.
hätte sich daher in der praktischen Tätigkeit sofort
zurückgezogen, hätte jedoch nicht vermeiden können, dass sein
Wissen ohne Bewilligung und Bezahlung benutzt wurde. Der schriftliche Vertrag
wurde nie notariell beglaubigt noch in das Firmenbuch eingetragen. Damit
wäre auch entsprechend den ungarischen Bestimmungen für Kft die
Gesellschaftsbeteiligung nie zustande gekommen.
Die Aktivierung der Beteiligung
wäre daher zu unrecht erfolgt, da kein aktivierungsfähiger Wert
geschaffen worden wäre. Bereits zur Erstellung der Bilanz für das Jahr
1990, bzw. spätestens jedoch im Jahre 1991 hätte sich herausgestellt,
dass diese Beteiligung rechtlich nicht zustande kam und wertlos war. Die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung würden die
Aktivierung von nicht werthaltiger Aktiva verbieten, und hätte daher
seitens der BP keine Aktivierung erfolgen dürfen, bzw. im Jahre 1991 eine
Abwertung der Beteiligung auf Null erfolgen müssen. Da die Aktivierung
somit zu Unrecht erfolgte, sei auch der Firmenwert neu zu
berechnen.
ad Vergütungen für
die Geschäftsführertätigkeit)
Das von der BP genannte
Erkenntnis vom 15.2.1994, 93/14/0210 sei erst nach der BP ergangen und nicht auf
die vorliegende Rechtssituation übertragbar. Der Sachverhalt sei ein
anderer, da die Geschäftsführung nur ein Teil der Tätigkeit der
GmbH sei. Die Kompl.-GmbH lt. zitierten Erkenntnis hatte ausschließlich
Geschäftsführertätigkeit und wurde lt. VwGH ausgeführt, dass
"lediglich entscheidend sei, ob das Dienstverhältnis der Kommanditistin zur
Kompl.-GmbH ungewöhnlich und unangemessen zur Erreichung des von der
Beschwerdeführerin angestrebten Zieles ist, und seine Erklärung nur in
der Absicht der Steuervermeidung findet".
Im vorliegenden Fall sei die
Anstellung der Kommanditisten E. D. und W. D. bei der GmbH nicht mit der Absicht
der Steuervermeidung, sondern gab es eine Reihe anderer Gründe. W. D.
wollte den Status als ASVG-Versicherter nicht verändern, und war dies
Bedingung für die Weiterbeschäftigung. Und auch Frau E. D. legte Wert
auf die Weiterführung dieser Versicherung, da sie beabsichtigte die Pension
nach ASVG zu erreichen.
Zudem hätte die GmbH auf
Grund ihrer Gewerbeberechtigungen nicht nur die
Geschäftsführertätigkeit, sondern auch allgemeine
Unternehmensbetätigungen lt. Gewerbeberechtigungen zum Betriebsgegenstand.
Es obliege der GmbH & Co KG und der GmbH die Geschäftseinteilung und
Beschäftigung der Mitarbeiter derart zu gestalten, wie es der Kunde
verlange. Dass es sich dabei um Kostenersätze zwischen der GmbH und KG
handeln muss, würde den steuerrechtlichen Bestimmungen bei
Personengesellschaften und Beziehungen zwischen Personengesellschaften und der
Gesellschaft entsprechen.
ad Liegenschaft in Wien 14,
Hd.Straße 357)
Die Liegenschaft betr Top 5
wäre willkürlich aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden
worden, da Mietzahlungen durch die Gesellschaft an die Hausverwaltung
weiterbezahlt worden wären. Lt. beiliegenden Kopien der Miet- und
Pachtaufwand-Konten 1992 sowie Überweisungsscheine der CA-BV würden
eindeutig die Mietzahlungen zu ersehen sein. Es wäre notwendig gewesen die
Mieten weiterhin zu bezahlen, da diese noch nicht saniert und daher unvermietbar
gewesen wäre.
ad
Außerbilanzmäßige Zu- und Abrechnung zum laufenden Gewinn
- Pkw Privatanteil)
Da das Dienstverhältnis
von W. D. anzuerkennen sei, wären auch die Pkw-Privatanteile für die
Jahre 1991 und 1992 zu stornieren.
Weiters verweist der Bw. auf
die Korrektur der Positionen "CA-Hypothekardarlehen und Zinsen", "Vergütung
für die Geschäftsführung", "Sozialversicherungsbeiträge", "
Veräußerungsgewinne" und Anpassung der Position betr § 8 Z 1
GewstG im Zusammenhang mit den Berufungseinwendungen.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
Ad Umsatzsteuer -
Ausfuhrnachweis)
In der Berufung betr die
Lieferung AR 287 werden keine neuen Beweismittel vorgebracht, eine
Rechnungskopie, die einen ausländischen Zollstempel in kopierter Form
enthält, stellt keinen geeigneten Ausfuhrnachweis gem. § 7 UStG 1972
dar.
ad
Gewinnermittlung)
1) Beteilung an der Fa. Markt
Elmont Kft
Den Steuerpflichtigen trifft
bei Auslandsgeschäften eine erhöhte Mitwirkungspflicht bzw.
Beweislast. Am 15.4.1994 wurden sämtliche Prüfungsfeststellungen dem
Kommanditisten und Geschäftsführer G. D. mitgeteilt. Bis zum Abschluss
der BP und auch mit der vorliegenden Berufung wurden jedoch keine Unterlagen
vorgelegt, die die Einwendungen bestätigen würden.
2) Firmenwert
Die Gesellschaftsanteile wurden
mit 1.1.1992 gegen Übernahme der entsprechenden Kapitalkonten angeschafft.
Da die Kapitalkonten der ehemaligen Gesellschafter Paul und Felicie M. zu diesem
Zeitpunkt negativ waren, handelt es sich um einen Erwerb gegen Übernahme
der Schulden, und führte bei diesen zu Veräußerungsgewinnen. Dem
gegenüber steht die Aktivierung des Firmenwertes, dessen Höhe wiederum
von den Bilanzberichtigungen vor dem 1.2.1992 abhängig ist. Werden im
Rahmen der Berufungserledigung die Bilanzansätze vor dem 1.2.1992
geändert, so ändern sich auch die Veräußerungsgewinne und
der Firmenwert.
3) Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit
Es ist zwar richtig, dass die
Kompl.-GmbH berechtigt ist, die in der Berufung angeführten
Tätigkeiten auszuführen, dies wäre im Prüfungszeitraum
jedoch nicht der Fall gewesen. Sie übte lt. Aktenlage bzw. Auskunft des
Finanzamtes für Körperschaften nur die
Geschäftsführertätigkeit bei der Bw. aus, und ist die
Personalführung ein Teil der Geschäftsführung.
Zur Steuervermeidung führt
die BP wie folgt aus:
Die Vorgangsweise, nämlich
Kommanditisten als Dienstnehmer bei der Kompl.-GmbH anzustellen, führt bei
der Bw. zu geringerer Gewerbesteuerlast. Die Kommanditisten selbst hatten
Steuervorteile im Bereich der Einkommensteuer, da sie als nichtselbständig
Tätige die Begünstigungen nach §§ 67 und 68 sowie
Absetzbeträge wie Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag erhielten. Somit
ist das zitierte VwGH-Erkenntnis anwendbar.
4) Liegenschaft in Wien 14,
Hd.Straße 357
Auf Grund der Berufung wurde
mit der Hausverwaltung erneut Kontakt aufgenommen, und stellte sich heraus, dass
die Zahlungsbelege für die Monate Jänner 1992 bis April 1992 falsch
abgelegt worden waren. Daher hatte die Hausverwaltung angenommen, dass betr die
Wohnung Top 5 eine Leerstehung vorlag.
Die nun vorliegenden
Mietzahlungen der Bw. sind daher als Indiz für die Nutzung der Wohnung zu
bewerten, und ist die Wohnung daher erst mit 30.4.1992 aus dem
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters G. D.
auszuscheiden.
Die neuen Erfolgsauswirkungen
stellen sich wie folgt dar:
|
|
betrieblich
genutzt
|
von
|
bis
|
|
Top
1+2
|
17,94
%
|
vor
1990
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
4
|
6,12
%
|
April
1991
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
5
|
4,84
%
|
vor
1990
|
April
|
|
Ausmaß
der betriebl. Nutzung
|
|
|
Jän.
- Dez. 1990
|
22,78%
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- März 1991
|
22,78%
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
April
- Dez. 1991
|
28,90%
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- April 1992
|
28,90%
|
|
Mai
- Dez. 1992
|
24,06%
|
Da zwischen
dem Entnahmezeitpunkt der BP (31.12.1991) und der Berufung (30.4.1992) ein
relativ geringfügiger Zeitraum liegt, ist lt. BP vom unveränderten
Teilwert des BP-Berichtes auszugehen. Auch die Buchwerte von Grund und Boden und
Gebäude ändern sich zum 31.12.1992 nicht
(Prüferbilanz).
Bzgl. der Auswirkung in der
Ergänzungsbilanz und Gewinnermittlung des Gesellschafters G. D. erfolgt
a) eine Erhöhung der
Einnahmen 1992 um S 5.659,96 (4xS 1.414,99) lt. geltend gemachten
Betriebsausgaben bei der Bw., da diese in der Gewinnermittlung zur
Ergänzungsbilanz nicht übernommen worden waren. Weiters
erfolgt
b) eine Verschiebung der
Gewinnauswirkung von 1991 auf 1992 i.H.v. S 56.485,--.
|
Teilwert
|
1991
|
1992
|
a)
Grund und Boden
|
-37.074,--
|
37.074,--
|
b)
Gebäude
|
-26.814,--
|
26.814,--
|
Restbuchwert
und Afa
|
|
|
a)
Grund und Boden
|
5.614,--
|
-5.614,--
|
b)
Gebäude
|
1.789,--
|
-1.789,--
|
Erfolgsauswirkung
|
-56.485,--
|
56.485,--
5) CA Hypothekardarlehen und
Zinsen (in Zusammenhang mit der Liegenschaft in 1140 Wien, Hd.Straße
357)
Die Hypothekardarlehenszinsen
für das Jahr 1992 werden wie folgt abgeändert:
|
Hypothekardarlehenszinsen
100%
|
S
15.052,94
|
dafür
als Betriebsausgabe abzusetzen für
|
S
1.450,10
|
a)
Jän. - April 1992: 28,90%
|
S
2.414,49
|
b)
Mai - Dez. 1992: 24,06%
|
S
3.864,59
|
Summe
|
|
bisher
lt. BP-Bericht
|
S
3.621,74
|
Erfolgsauswirkung
|
S
242,85
6)
Außerbilanzmäßige Zu- und Abrechnungen zum laufenden
Gewinn
Die Berufung richtet sich gegen
den Ansatz eines Pkw-Privatanteiles betr den Kommanditisten W. D. Die BP
bemerkt, dass die Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses zur GmbH nicht
im Zusammenhang mit dem Ansatz eines Pkw-Privatanteiles stehe.
7)
Veräußerungsgewinne
Werden im Zuge der
Berufungserledigung Bilanzansätze vor dem 1.2.1992 gegenüber dem
BP-Bericht abgeändert, weist die BP darauf hin, dass dies die
Veräußerungsgewinne der ehemaligen Gesellschafter Paul und Felicie M.
verändert (wie auch Firmenwert).
8) Gewerbesteuer -
Kürzung gem. § 8 Z 1 GewStG
Im Zusammenhang mit der
Liegenschaft in Wien 14, Hd.Straße 357 ist im Jahre 1992 eine Kürzung
gem. § 8 Z 1 GewStG wie folgt vorzunehmen.
|
EH
der Liegenschaft
|
S
264.000,--
|
betriebl.
genutzt zum 1.1.1992 lt. Berufung
|
28,90%
|
anteiliger
EH
|
S
76.296,--
|
davon
|
3%
|
Kürzung
gem. § 8 Z 1 GewStG lt. Berufung
|
S
2.289,--
|
bisher
lt. BP-Bericht
|
S
1.906,--
Zur
Stellungnahme der BP wurde wie folgt ergänzend eingewendet:
ad Beteiligung an der
Markt-Elmont Kft)
Ergänzend legt die Bw.
eine Kopie eines Schreibens des Geschäftführers der Fa. Markt-Elmont
über die Vorankündigung einer Konkursanmeldung vor, sowie ein
Schreiben eines Mitgesellschafters ("General GM"
(Wirtschaftsarbeitsgemeinschaft) vom 30. Jänner 1992 , indem dieser
feststellt, dass die Gesellschaft überhaupt nicht gegründet wurde.
Anlässlich der Bilanzierung des Jahres 1990 wäre bereits klar
geworden, dass die Forderungen uneinbringlich und daher abzuschreiben seien. Die
zum Nachweis übermittelten Kopien langten lt. Eingangsvermerk vom 3. April
1992 und 20. März 1992 bei der Fa. der Bw. ein.
ad Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit
Es sei grundsätzlich zu
bemerken, dass eine Firma mit einem Jahresumsatz von S 6 bis 10 Mio und den
ausgewiesenen Jahresergebnissen es sich nicht leisten könne, einen
Geschäftsführer anzustellen, der ausschließlich die
Geschäftsführertätigkeit ausübt. Er hätte auch andere
Agenden zu übernehmen, da für Betriebe dieser Größe der
Mitarbeiter nicht ausgelastet wäre.
Entsprechend hätten die
Mitarbeiter der GmbH sämtliche Tätigkeiten ausgeübt und für
diese Tätigkeit den Gehalt bezogen. Der Gehalt wurde von der KG ersetzt.
Tatsächlich ist die Aufgabe der Gesellschafterin E. D. die Leitung des
Bereiches Heizkörperverkleidungen, Verkauf von
Heizkörperverkleidungen, Durchführung der Lohnverrechnung und
Gehaltsverrechnung, Führung der Kassa sowie die Erledigung sämtlicher
Büroarbeiten. Sie wäre alleine und ganztägig in der Filiale
Floridsdorf, Hoßplatz 5 im Verkauf tätig gewesen, hätte
sämtliche damit einhergehende Leistungen erbracht und wurde diese
Tätigkeit im Rahmen des Gehaltes durch die GmbH vergütet.
Der Gesellschafter W. D. ist
für die Mauertrockenlegung und -entsalzung zuständig und werde
im Rahmen dieser Tätigkeit als Angestellter der GmbH entlohnt. Er ist
weiters verantwortlich für die EDV des Betriebes, Durchführung der
Werbung, Organisation und Betreuung von Messen, Vorträge und Seminare
über Mauertrockenlegung und Entsalzungen. Diese Aufgaben wären im
Rahmen der GmbH durchgeführt worden und hätte die GmbH auch die
entsprechenden Gewerbeberechtigungen.
Die Ausführung des
Prüfers, dass "die Behauptung, dass die Kompl.-GmbH neben der
Geschäftsführung noch andere Tätigkeiten ausgeübt
hätte, ist schlichtweg unrichtig", sei daher wie folgt zu kommentieren. Die
reine Geschäftsführertätigkeit für Betriebsgrößen
wie die Bw. rechtfertige keine Vollbeschäftigungsdienstverhältnisse
und müssten die Mitarbeiter daher auch operative Tätigkeiten
übernehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Ausfuhrnachweis)
Gem. § 7 Abs. 3 Zi 3 UStG
1972 wird die zwingende Erbringung eines Ausfuhrnachweises über eine
erfolgte Ausfuhrlieferung (Ausfuhrnachweis) angeordnet. Der zwingend in einer
bestimmten Form zu erbringende Nachweis zählt zu den materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Fehlt der
Ausfuhrnachweis in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form, so kann die
Steuerfreiheit nicht gewährt werden. Ein Nachweis in einer anderen als der
vom Gesetz geforderten Art ist unbeachtlich.
Der Ausfuhrnachweis ist bei
Beförderung des Gegenstandes in das Ausland durch den liefernden
Unternehmer somit durch folgende Belege zu erbringen:
- eine mit der zollamtlichen
Austrittserklärung versehene Ausfuhrerklärung oder
- eine vom liefernden
Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittbestätigung
versehene Ausfuhrbescheinigung
Im vorliegenden Fall wurde von
der Bw. teilweise keine Unterlagen über die Ausfuhr vorgelegt oder
lediglich Rechnungen in Kopie mit einem ausländischen Zollstempel in
kopierter Form vorgelegt. Damit liegt jedoch kein vom Gesetz geforderter
Nachweis vor, dass die Waren ins Ausland gelangt sind. Das Berufungsbegehren ist
daher in diesem Punkt abzuweisen, da der umsatzsteuerliche Nachweis zu den
materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Ausfuhrlieferung gehört (Mussvorschrift). Fehlt dieser Nachweis in der vom
Gesetzgeber vorgesehenen Form, so kann die Steuerfreiheit grundsätzlich
nicht gewährt werden (vgl. Kolacny-Mayer, § 7, Pkt. 14).
.
Zu der Einwendung der Bw. betr
restriktive formelle Auffassung einerseits und großzügige Auflegungen
durch die BAO hinsichtlich der nicht vollständigen Bezeichnung der Fa. der
Bw. als Bescheidadressaten wird hingewiesen, dass lt. st. Rspr. des VwGH eine
unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten unbeachtlich ist, wenn nach der
Verkehrsauffassung kein Zweifel an der Identität des Empfängers
besteht. Die Kürzung der vollständigen Firmenbezeichnung aus
EDV-Gründen ist somit unbeachtlich, wenn eine hinreichende
Indentifizierbarkeit nicht verhindert wird (vgl. BAO, Ritz, Tz 7 zu § 93;
Stoll, BAO, § 93, 5c).
ad Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit)
Für Kommanditisten, die
nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Kompl.-GmbH sind, besteht
i.d.R. kein wirtschaftlicher Grund, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG
zu erbringen, sondern die Kompl. GmbH zwischenzuschalten. Lt. st. Rspr. des VwGH
ist eine solche Zwischenschaltung steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht im
Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden
können (u.a. VwGH 86/14/0203, 7.11.1989, 21.2.2001, 2001/14/0008,
19.11.1998, 98/15/0150).
Die Kommanditistin E. D. ist an
der Bw. (GmbH & Co KG) im Zeitraum 1990 u. 1991 mit 20%, im Zeitraum ab
2.1.1992 mit 33,33% am Erfolg und Betriebsvermögen beteiligt. Der
Kommanditist G. D. ist mit 33% im Zeitraum 1990/1991 und 43,06% ab dem 2.1.1990,
sowie der Kommanditist W. D. (Sohn) mit 13% ab dem 8.6.1990 bzw. 23,61% ab dem
2.1.1992 an der Bw. beteiligt. Die GmbH ist Komplementärin und mit 0% an
der KG beteiligt, sie erhält die ihr entstehenden Kosten für die
Geschäftsführung und eine Haftungsentschädigung
ersetzt.
Die Geschäftsführer der Kompl.-GmbH sind im
Streitzeitraum der Kommanditist G. D. und seit 31.5.1990 die Kommanditistin
Edith S., die auch im Zeitraum Jänner bis Mai 1991 Dienstnehmerin der GmbH
ist. E. D. ist somit im Zeitraum 1-5/1990 ausschließlich für die Bw.
(KG), und erst ab dem 31.5.1990 als Geschäftsführerin der GmbH
tätig.
Der Kommanditist W. D. war im
Zeitraum 1990 als Lehrling Dienstnehmer der KG, und erst im Zeitraum 1991 u.
1992 Dienstnehmer der GmbH. Lt. BP ist nicht erkennbar, warum das
Dienstverhältnis nicht mit der Bw. (KG) fortgeführt, sondern mit der
GmbH begründet wurde.
Strittig ist, ob die ersetzten
Kosten für die Dienstverhältnisse bei der GmbH richtigerweise zu
vergüten waren oder ob diese als Gewinnanteile der Bw. anzusehen sind. Das
Dienstverhältnis der Kommanditistin im Zeitraum 1-5/1990 ist lt. Ansicht
der BP nicht anzuerkennen, weil sie in diesem Zeitraum nicht mit der
Geschäftsführung betraut war. Ebenso wurde das Dienstverhältnis
des Kommanditisten W. D. im Zeitraum 1991 und 1992 nicht anerkannt.
Als Grund für den
Abschluss der Dienstverhältnisse ist lt. Ansicht der BP der
abgabenersparende Effekt bzw. Steuervermeidung betr. Gewerbesteuer und die
Nutzung von Steuervorteilen im Bereich der Einkommensteuer bzgl.
Begünstigungen wie z.B. Absetzbeträge (Arbeitnehmer und
Verkehrsabsetzbetrag) anzuführen. Daher sind die Dienstverhältnisse
unter Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 15.2.1994, 93/14/0210 nicht
anzuerkennen.
Lt. Bw. sei das Erkenntnis des
VwGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die GmbH hatte
ausschließlich die Geschäftsführung zum Betriebsgegenstand, der
Gegenstand der GmbH im Berufungsfall laute wie lt. Firmenbuch ersichtlich auf
"die Erzeugung von Heizkörperverkleidungen, Handel mit Waren aller
Art, insb. Heizkörperverkleidungen u. Sanitärgegenständen,
Montage von Heizkörperverkleidungen, die Setzung von Kachelöfen
u.dgl., Mauertrockenlegungen sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder
ähnlicher Art und die Übernahme deren
Geschäftsführung". Die GmbH besitze somit die entsprechenden
Gewerbeberechtigungen, und sei die Geschäftsführung nur ein Teil ihrer
Tätigkeit.
Im ggstdl. Fall ist die
Kommanditistin seit 31.5.1990 Geschäftsführerin der GmbH und steht
entsprechend im Dienstverhältnis mit er GmbH. Dies ist auch nicht strittig.
E. D. ist lt. Ausführungen der Bw. weiters nicht nur als
Geschäftsführerin tätig, da dies bei einer Firmengröße
wie der Bw. wirtschaftlich nicht möglich sei. Ihre Aufgabe sei die Leitung
des Bereiches Heizkörperverkleidungen, Durchführung der Lohn- und
Gehaltsverrechnung, Führung der Kassa und Erledigung sämtlicher
Büroarbeiten. Sie wäre weiters allein und ganztägig in der
Filiale Floridsdorf tätig gewesen, und hätte diesbzgl. sämtliche
Leistungen erbracht. Die Gehaltszahlungen hätte die GmbH von der Bw. (KG)
als Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Kommanditistin E. D. war
somit als Bürokraft und Ganztagskraft einer Filiale tätig, wofür
die Bw. (KG) die Aufwandsentschädigung an die GmbH bezahlte. Es handelt
sich diesbzgl. somit nicht um die Geschäftsführertätigkeit,
sondern um Tätigkeiten, die dem überwiegenden Interesse der KG dienen.
Die Bw. bestätigt somit selbst die Feststellungen der BP.
Da die Kommanditistin im
Zeitraum 1-5/1990 noch nicht für die GmbH als Geschäftsführerin
tätig wurde, ist die Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses mit der
GmbH im Zeitraum 1-5/1990 nicht als unrichtig zu beurteilen. Die
Tätigkeiten im Zeitraum 1-5/1990 wurden im (überwiegenden) Interesse
der KG und für die KG ausgeführt.
Als
außergewöhnlichen Grund für die Anstellung der Kommanditistin
bei der GmbH vor ihrer Geschäftsführertätigkeit wurde die
sozialversicherungsrechtliche Gründe, die Pensionsbezüge nach dem ASVG
zu erreichen, eingewendet. Dazu ist auszuführen, dass auch ein
Dienstverhältnis zur KG möglich gewesen wäre, der den
gewünschten Versicherungsschutz nach dem ASVG mit sich gebracht hätte.
Lt. st. Rspr. des VwGH besteht die wirtschaftlich angemessene Gestaltung
für das für die KG tätige Personal - mit Ausnahme des
Geschäftsführers der Kompl.-GmbH - i.d.R. im unmittelbaren
Vertragsverhältnis (Dienstverhältnis) zur KG (E 19.11.1998,
98/15/0150). Auch übte lt. Aktenlage die GmbH. nur die
Geschäftsführertätigkeit bei der KG aus.
Zu den Einwendungen betr. W. D.
ist auszuführen, dass dieser als Sohn im Zeitraum bis 30.6.1990 im Rahmen
eines Lehrlingsvertrages bei der KG angestellt war. Er ist lt. Ausführungen
der Bw. für die Bereiche Werbung und Messeveranstaltungen,
Kundeneinschulung im Zusammenhang mit Mauertrockenlegungen (Seminare u.
Vorträge), sowie weiters für die EDV des Betriebes zuständig. Er
hätte diese Tätigkeit als Angestellter der GmbH für die KG
ausgeübt, und wurden diese Aufwendungen durch die KG an die GmbH
ersetzt.
Das Dienstverhältnis zur
GmbH ist somit als unangemessen und ungewöhnlich zu beurteilen. Der
Kommanditist W. D. ist nicht Geschäftsführer, stand im Zeitraum 1990
im Dienstverhältnis mit der KG, und erbringt die Leistungen für die
KG. Außersteuerliche Gründe für die gewählte Vorgangsweise
können nicht erkannt werden, da die Einwendungen betr. ASVG-Versicherung
als außersteuerlich nicht relevant zu beurteilen sind.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt abzuweisen.
ad Privatanteil
PKW)
Gehört ein Fahrzeug zum
Betriebsvermögen, können nur die auf die betriebliche Verwendung
entfallenen tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, der Privatanteil ist als
Nutzungsentnahme (Privatentnahme) zu berücksichtigen. Sofern der
Privatanteil nicht durch entsprechende Unterlagen (Fahrtenbuch) nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, ist dieser im Schätzungswege zu ermitteln
(vgl. Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 39 zu § 4).
Im vorliegenden Fall benutzte
der Kommanditist W. D. im Jahr 1990 ein privates KFZ, in den Jahren 1991 und
1992 wurde lt. Feststellung der BP ein PKW der KG (Opel Vectra) zur
Verfügung gestellt. Die BP schätzte einen Privatanteil im Ausmaß
von 6.000 km auf Basis des Km-Geldes von S 4,30. Einwendungen gegen
die Höhe der Schätzung wurden nicht vorgebracht, auch wurden keine
Unterlagen zum Nachweis vorgelegt.
Unter Verweis auf die
Ausführungen der BP betr die Nutzung eines PKW der KG auch für private
Zwecke erfolgte die Schätzung eines Privatanteiles daher dem Grunde nach
begründet. Auch ist die Schätzungshöhe im Ausmaß von rund
6.000 km jährlich auf Basis des amtlichen Km-Geldes von S 4,30 i.H.v. S
25.800,-- als nicht unrichtig zu beurteilen.
Betr die Einwendung, dass bei
Anerkennung des Dienstverhältnis der Privatanteil anzuerkennen ist, wird
ausgeführt, selbst bei Anerkennung des Dienstverhältnisses mit der
GmbH Entnahmen bei der KG getätigt werden können. Diese Entnahmen
können auch in der Nutzung von Wirtschaftsgütern der KG für
private Zwecke des Kommanditisten bestehen (Pkw-Nutzung). Die Anerkennung des
Dienstverhältnisses mit der GmbH steht damit nicht im
Zusammenhang.
ad Beteiligung Firma Mark
ELMONT Kft)
Anteile an anderen Unternehmen
sind dann Beteiligungen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu
dienen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Beteiligungsabsicht bei Erwerb von
GmbH-Anteilen zu widerlegen.
Beteiligungen sind gem.
§ 6 Z. 2a EStG 1988 nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, ihre
Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten. Sinkt der Wert der Beteiligung
voraussichtlich auf Dauer unter den Buchwert, dann ist bei Gewinnermittlung nach
§ 5 (1) EStG 1988 eine entsprechende Teilwertabschreibung
durchzuführen.
Bei Auslandsbeteiligungen
können zudem neben den allgemeinen Werteinflüssen spezifische
Werteinflüsse (wie Währungsrisiko, Defizite im Rechtssatz,
Kapitaltransferverbote, u.dgl.) auftreten. Eine Teilwertabschreibung ist aber
aufgrund derartiger spezifischer Werteinflüsse nicht zulässig, da
diese Risken bereits bei den Anschaffungskosten als berücksichtigt gelten.
Treten jedoch derartige Umstände erst nach Anschaffung der
Auslandsbeteiligung auf, so kann eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt
sein.
Für die Ermittlung des
Teilwertes ist grundsätzlich der Veräußerungspreis für
vergleichbare Anteile derselben Gesellschaft heranzuziehen. Ist am
Bilanzstichtag mit einer Veräußerung der Beteiligung bzw. mit einer
Liquidation zu rechnen, ergibt sich der Teilwert aus dem Börsenkurs bzw.
Liquidationserlös.
Im ggstdl. Fall wurde erst im
Rahmen der Berufungsergänzung ein Schreiben des Geschäftsführers
der Fa. Mark ELMONT Kft in Kopie vorgelegt, dass der Konkurs über das
Vermögen angemeldet werden wird. Das Schreiben selbst trägt kein
Datum, ein Eingangsvermerk der Bw. lautet auf 3.4.1992. Weiters wurde ein
Schreiben in Kopie mit Datum 30.1.1992 gerichtet an den
geschäftsführenden Gesellschafter der Fa. Mark ELMONT Kft zur
Information übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass die
ausländische GmbH im Jahre 1990 gar nicht gegründet worden wäre,
gleichzeitig wird auf die Kapitaleinzahlung durch die General GM
(Wirtschaftsarbeitsgemeinschaft) und daher Geltendmachung des Ergebnisanteiles
und Zinsen hingewiesen. Das Schreiben ging lt. Eingangsvermerk vom 20.3.1992 der
Bw. zu.
Der Bw. wurde somit lt.
Schreiben vom 20. März bzw. 3. April des Jahres 1992 die Tatsache
der Konkursanmeldung bzw. die Nichtbegründung der Fa. Mark ELMONT Kft
bekannt. Diese Umstände sind daher bei der Bilanzerstellung zum 31.12.1992
zu berücksichtigen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem.
§ 167 BAO ist daher eine Teilwertabschreibung zum 31.12.1992
vorzunehmen bzw. die Beteiligung zum 31.12.1992 auf Null in der Bilanz
abzuwerten.
Der Ansatz der Beteiligung mit
Anschaffungskosten i.H.v. S 70.000,00 im Jahre 1990 erfolgte dagegen lt.
vorliegenden Sachverhalt zu Recht. Beteiligungen sind mit den Anschaffungskosten
zu bewerten, und wurde der vorliegende Beteiligungsumfang lt. Angaben der Bw. in
entsprechender Höhe vertraglich vereinbart. Wenn auch eine notarielle
Beglaubigung des schriftlichen Vertrages und Eintragung im Firmenbuch nicht
erfolgte, wurde dies auch erst durch die Schreiben im Jahre 1992 bekannt.
Der Berufung ist daher in
diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
ad Liegenschaft in Wien 14,
Hd.Straße 357)
Die persönlichen
Verhältnisse des Gesellschafters G. D. sind bei der Gewinnermittlung in
einer zweiten Stufe durch eine Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen. G.
D. ist Eigentümer der Liegenschaft und wurde diese durch die KG auch
betrieblich genutzt.
Im Rahmen der vorliegenden
Berufung wurde die betriebliche Nutzung der Wohnung Top 5 im Zeitraum
Jänner bis April 1992 nachgewiesen und wird daher der Einwendung Folge
gegeben. Die Wohnung ist somit erst mit 30.4.1992 aus dem
Sonderbetriebsvermögen auszuscheiden.
Da zwischen
dem Entnahmezeitpunkt der BP (31.12.1991) und der Berufung (30.4.1992) ein
relativ geringfügiger Zeitraum liegt, ist entsprechend den Feststellungen
der BP von einem unveränderten Teilwert und unveränderten Buchwerten
von Grund und Boden und Gebäude zum 31.12.1992 lt. BP-Bericht auszugehen
(Prüferbilanz).
Die betrieblich genutzten Teile
lauten somit wie folgend dargestellt:
|
|
betrieblich
genutzt
|
von
|
bis
|
|
Top
1+2
|
17,94
%
|
vor
1990
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
4
|
6,12
%
|
April
1991
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
5
|
4,84
%
|
vor
1990
|
April
1992
|
|
Ausmaß
der betriebl. Nutzung
|
|
|
Jän.
- Dez. 1990
|
22,78%
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- März 1991
|
22,78%
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
April
- Dez. 1991
|
28,90%
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- April 1992
|
28,90%
|
|
Mai
- Dez. 1992
|
24,06%
|
Die Auswirkungen in der
Ergänzungsbilanz und Gewinnermittlung des Gesellschafters G. D. lauten
daher auf
1) eine Erhöhung der
Einnahmen 1992 um S 5.659,96 (4xS 1.414,99 netto). Weiters ergibt sich
2) eine Verschiebung der
Gewinnauswirkung von 1991 auf 1992 i.H.v. S 56.485,-- wie folgend dargestellt.
|
Teilwert
|
1991
|
1992
|
a) Grund und
Boden
|
-37.074,--
|
37.074,--
|
b) Gebäude
|
-26.814,--
|
26.814,--
|
Restbuchwert und
Afa
|
|
|
a) Grund und
Boden
|
5.614,--
|
-5.614,--
|
b) Gebäude
|
1.789,--
|
-1.789,--
|
Erfolgsauswirkung
|
-56.485,--
|
56.485,--
Die
Mieteinnahmen werden somit i.H.v. S 90.748,54 (S 84.088,58 zzgl.
Einnahmenerhöhung Jänner bis April 1992 i.H.v. S 5.659,96) ermittelt.
Die Gewinnermittlung zur Ergänzungsbilanz
des Kommanditisten G. D. lautet daher wie folgt:
|
|
1991
|
1992
|
Gewinn lt. BP
|
118.043,61
|
53.326,05
|
Einnahmenerhöhung lt.
BE
|
|
+5.659,96
|
Gewinnverschiebung lt.
BE
|
-56.485,--
|
+56.485,
--
|
Gewinn lt. BE
|
61.558,61
|
115.471,01
Dem Berufungsbegehren war daher
in diesem Punkt Folge zu geben. Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge
zu geben.
Die gemeinschaftlichen
Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 1991 bis 1992 werden wie
folgt festgestellt.
|
1991:
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO
|
S 358.790,--
|
Von den Einkünften wurde
einbehalten: Kapitalertragsteuer
|
S 1.025,--
|
In den Einkünften sind
enthalten: Nichtausgleichsfähige Verluste
|
S 49.129,--
|
Anteil G. D., StNr. 08
510/1822-18
|
S 31.535,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 338,--
|
Anteil E. D., StNr. 08
510/2002-18
|
S -18.196,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: nichtausgleichfähige Verluste
|
S 18.196,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 205,--
|
Anteil Erben nach M. P. E.,
StNr. 08 510/1962-18
|
S -19.106,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: nichtausgleichsfähige Verluste
|
S 19.106,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S
215,--
|
Anteil M. F. StNr. 12
220/3383-09
|
S -11.827,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: nichtausgleichsfähige Verluste
|
S 11.827,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 133,--
|
Anteil W. D., StNr. 08
510/2523-18
|
S 336.371,63
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 134,--
|
Anteil K. Entwicklung und
Vertrieb neuer Technologien GesmbH
|
S 40.000,--
|
StNr. 08
210/1668-15
|
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S
0,--
|
Investitionsfreibetrag (§
10 EStG 1988)
|
S 286.762,--
|
Vorsorge für
Abfertigungen (§ 14 §StG 1988)
|
S 21.305,--
|
1992:
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO
|
S -818.438,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988)
|
S 884.205,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Nichtausgleichfähige Verluste
|
S 17.066,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 184,--
|
Anteil G. D., StNr. 08
510/1822-18
|
S -845.571,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: nichtausgleichfähige Verluste
|
S 7.349,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 79,--
|
Anteil E. D., StNr. 08
510/2002-18
|
S -743.882,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: nichtausgleichfähige Verluste
|
S 5.688,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 61,--
|
Anteil Erben nach M. P. E.,
StNr. 08 510/1962-18 (unverändert)
|
S 528.927,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988)
|
S 528.957,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S
1,--
|
Anteil M. F., StNr. 12
220/3383-09 (unverändert)
|
S 355.545,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988)
|
S 355.545,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S
0,--
|
Anteil W. D., StNr. 08
510/2523-18
|
S -153.487,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: nichtausgleichfähige Verluste
|
S 4.029,--
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S 43,--
|
Anteil K. Entwicklung und
Vertrieb neuer Technologien GesmbH
|
S 40.000,--
|
StNr. 08
210/1668-15
|
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Kapitalertragsteuer
|
S
0,--
|
Investitionsfreibetrag (§
10 EStG 1988)
|
S 17.066,--
|
Vorsorge für
Abfertigungen (§ 14 EStG 1988)
|
S 25.966,--
Der Verlust aus Gewerbebetrieb
betr Gewerbesteuer für das Jahr 1992 beträgt unter Anerkennung der
Teilwertabschreibung betr die Auslandsbeteiligung i.H.v. S -70.000,-- insgesamt
S -1.627.910,--. Die Kürzung gemäß
§ 8 Z 1 GewStG lautet
lt. BP-Stellungnahme auf S 2.289,--.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AusfuhrnachweisAuslandsbeteiligungKommanditistGeschäftsführerAusfuhrlieferungTeilwertabschreibungerhöhte MitwirkungspflichtDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-W/02
- Stammnummer
- 6553
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF