3.4. Gesamtgewinn (§ 3 LVO) Rz 22: Gesamtgewinn ist das betriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet grundsätzlich die Betätigung für den…
…758 | -47.024 | -25.235 | -7.175 | -7.391 | 2004 | 30.771 | -10.291 | -47.170 | -23.742 | -6.247 | -8.735 Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht für die einzelnen Streitjahre ist es entscheidend…
… 1 Abs. 1 LVO darauf ab, ob die Betätigung anhand objektiver Umstände (Kriterien iSd § 2 Abs. 1 LVO) durch eine nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht bzw. -überschusserzielungsabsicht veranlasst ist. Bei typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen isd § 1 Abs. 2 LVO ist für die Liebhabereibeurteilung die objektive Ertragsfähigkeit gem…
…die Zukunft keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt (Rauscher/Grübler, a.a.O., Rz 366 mit Judikaturhinweisen). Persönliche Motive haben eine besondere Indizwirkung für das Fehlen einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht bzw. –überschusserzielungsabsicht. Als solches gilt bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung beispielsweise die Aufrechterhaltung einer verlustbringenden Betätigung…
…ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, das Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht für die einzelnen Streitjahre ist es entscheidend, ob der Bf. in jedem dieser Jahre eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1…
…stehenden "second - hand - Shop" bereits seit dem Oktober 1984 führen. Sie werden auch aufgefordert, über die anhand der oben angeführten objektiven Umstände festzustellende Gesamtgewinnerzielungsabsicht eine Prognose zu erstellen. Dabei kommt es auf Tatsachen an, deren Eintritt mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden können." …
…nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht ist demnach für jede gesondert Einheit zu prüfen - bezogen auf die Bw. bedeutet das, dass allfällige Überschüsse…
…dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände iSd § 1 Abs. 1 LVO erkannt werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zur Marktsituation und substantiierte Behauptungen bzw. sind unschlüssig. Die Bw. vermag mit ihrem Vorbringen die behauptete Gesamtgewinnerzielungsabsicht weder nachzuweisen noch glaubhaft…
…Baumaßnahmen keine Veränderung bewirkten, lässt nur den Schluss, dass der Betrieb aus anderen Gründen als der Absicht der Gesamtgewinnerzielung fortgeführt wird. Die Betätigung stellt ab dem Jahr 1999 Liebhaberei dar. Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen. Hinsichtlich des Berufungsbegehrens, keinen Aufgabegewinn im Jahr…
…die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, das Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Gesamtgewinnerzielungsabsicht ist das stetige Streben des sich Betätigenden nach Gewinnen (Einnahmenüberschüssen). Sie liegt nur vor, wenn der sich Betätigende die Betätigung im…
…die auch im gegenständlichen Verfahren eine Rolle spielen und im Zuge einer Prüfung der Ernsthaftigkeit seiner Betriebseröffnungsabsicht bzw. der Eignung seiner Betätigung für eine Gesamtgewinnerzielung beurteilen waren. Zusätzlich wendet er hier die in jenen Bauverfahren nicht konkret vorgetragenen Gründe der angeblich stark hinderlichen Anrainereinsprüche ein…
…auf Grund der sich aus dem Beurteilungsmaßstab ergebenden materiellrechtlichen Systematik nicht in vergleichbarer Weise anwendbar. Bei dieser Art von Betätigung ist für jedes Kalenderjahr (für jeden Veranlagungszeitraum) gesondert zu beurteilen, ob die Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht) anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist ("Jahr zu Jahr"-Beurteilung; vgl. Quantschnigg…
3.5. Gesamtüberschuss (§ 3 Abs. 1 LVO) Rz 35: Gesamtüberschuss ist das außerbetriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet die Betätigung für…
…="Repräsentanz" im Sinn des anzuwendenden DBA-UdSSR) das Erfordernis, die aus seinen Aktivitäten erzielten Gewinne zwischen Österreich und Russland aufzuteilen. Für die Gewinnzuordnung an die Moskauer Betriebstätte ist deren funktioneller Beitrag zur Gesamtgewinnerzielung maßgebend. Wenn die Russland-Kunden tatsächlich vom Moskauer Büro (1-Mann…
…Feststellungen steht für das Bundesfinanzgericht nun aber eindeutig fest, dass weder bei Top 1A noch bei Top 32 eine derartige „Gesamtgewinnerzielung“ zu erwarten gewesen wäre. Die verfahrensgegenständlichen Betätigungen des Bf. sind daher als objektiv nicht ertragsfähig anzusehen und stellen somit Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn dar…
…die Planung also plausibel zu sein hat, ergibt sich aus dem damit verfolgten Zweck, die ernsthafte Absicht einer Gesamtgewinnerzielung innerhalb des „üblichen Kalkulationszeitraumes“ objektiv nachprüfbar darzutun. Da einer Planung für die Zukunft das Element einer Schätzung immanent ist, folgt als Konsequenz aus diesem durch die…
…vom 22.2.2000, 96/14/0038 (betreffend einen Amway-Vertreter). Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass eine "systembedingte" Aufgabe der Geschäftstätigkeit vor der Gesamtgewinnerzielung jedenfalls in der LVO (bei der Ausnahme vom Anlaufzeitraum) miterfasst ist (so auch Lattner, SWK 2000, S. 327 ff.…
…sie Tätigkeiten der "Privatlebensführung" ausführten, ebenso wenn sie Tätigkeiten ausführten, die durch die Absicht der Gesamtgewinnerzielung nicht veranlasst seien. Es könne nicht für 441 Kommanditisten die nicht marktkonforme Tätigkeit festgestellt werden und dennoch die Komplementärin (Bw) steuerpflichtig bleiben. Sie habe sich nicht anders verhalten als…
…Da der Kredit in Fremdwährung abgeschlossen, und auch keine Fixzinsen vereinbart worden seien, könne auch das 38. Jahr nicht als endgültiges Jahr der Gesamtgewinnerzielung angesehen werden. Die Veranlagung sei daher gemäß § 200 BAO vorläufig erfolgt, und habe der Werbungskostenüberschuss bei den sonstigen Einkünften nicht anerkannt…
…10.2022 zufolge habe eine - im Bericht bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung näher dargestellte - Kriterienprüfung nach § 2 der LVO ergeben, dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände nicht nachgewiesen werden könne. Der Betrieb der "Praxis für Ganzheitsmedizin" stelle daher keine Einkunftsquelle iSd. § 2 EstG dar…