Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1341-L/10
Liebhaberei bei Ankäufen uneinbringlicher Forderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1341-L/10vom 31.03.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(5) Wenn FB in seiner Berufung vom 5. November 2009 auf ein ihm bekanntes Verfahren des UFS verweist, wonach das Finanzamt schon einmal Liebhaberei zu Unrecht festgestellt und der UFS dies korrigiert habe, so ist auch diese Causa nicht als Argument im gegenständlichen Berufungsfall einsetzbar. Bei dem von FB angesprochenen Fall handelte es sich um einen Arzt, der über 25 Beteiligungen an Firmen des FB (mit atypischen stillen Gesellschaftern) aufwies und bei dem die Finanzverwaltung die aus den Beteiligungen anfallenden Verluste (von mehr als einem Jahrzehnt) nicht anerkannte, ohne dies exakt begründen zu können. Das betraf aber das Einkommensteuerverfahren eines Beteiligten mit Verlustzuweisungen und hat mit der Frage, ob bei einer Verlustbeteiligungsfirma schon auf Firmenebene Liebhaberei anzunehmen ist, nichts zu tun.
(6) Im gegenständlichen Fall ist von einer Firmengründung auszugehen, bei der von Anfang an die Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht das primäre Ziel war. Ein solcher wurde auch nicht erzielt. Umsätze finden sich nur in zwei Prüfungsjahren, auch 2007 und 2008 wurden keine Umsätze erzielt. Die Gesellschaft sollte primär den atypisch stillen Gesellschaftern Verlustzuweisungen verschaffen, um damit einen Teil der zur Rettung weiterer Beteiligungsfirmen gezahlten Einlagen wieder hereinzuholen.
(7) In den LRL 1997 in Pkt. 9.9. ist geregelt, dass ein Anlaufzeitraum nicht anzunehmen ist, wenn zu erwarten ist, dass eine voraussichtlich zeitlich begrenzte Betätigung bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses beendet werden wird. In der LVO 1993 ist dieser Passus wie folgt formuliert: Ein Anlaufzeitraum ist nicht anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Der Unterschied der beiden Formulierungen liegt in der zeitlichen Komponente, dh. dass im ersten Fall (LRL) eine "zeitlich begrenzte Betätigung" von vorneherein gefordert wird, während dieses Faktum der LVO nicht zu entnehmen ist. Die Lehre beruft sich daher darauf, dass die LRL 1997 die LVO in unzulässiger Weise einschränken (so Rauscher/Grübler, "Steuerliche Liebhaberei", S. 85) und verweist dabei auf VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0038 (betreffend einen Amway-Vertreter). Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass eine "systembedingte" Aufgabe der Geschäftstätigkeit vor der Gesamtgewinnerzielung jedenfalls in der LVO (bei der Ausnahme vom Anlaufzeitraum) miterfasst ist (so auch Lattner, SWK 2000, S. 327 ff.).
Der UFS geht davon aus, dass auch typische Verlustabschreibegesellschaften, die Ausgaben lediglich zum Zweck der Verlustzuweisung "kreieren", unter diese Ausnahme zu subsumieren sind. Ein Anlaufzeitraum kommt daher bei der hier vorliegenden § 1 Abs 1-Tätigkeit nicht in Betracht.
(8) Ergänzend wird angeführt, dass die hier bezeichnete Tätigkeit, nämlich des Ankaufes einiger weniger Forderungen in sechs Jahren ohne weitere Geschäftstätigkeit (und Personal) eher einer Vermögensverwaltung gleicht, als einer gewerblichen Tätigkeit. Das wird auch von der Projektdarstellung der WK-Gruppe gestützt, die in Punkt VI. ausführt, dass im Abschlussbetrag (bei der Abschichtung) Firmenwert und stille Reserven nicht enthalten sind und die Marktlage keinen Niederschlag findet. Die Feststellung von Einkünften wäre daher - bei Absehen von der Liebhaberei - auch aus diesem Grund zu versagen.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
Beilage:
Anlage I mit den ehemaligen atypischen stillen Gesellschaftern;
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 31. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1341-L/10
- Stammnummer
- 52832
- Gültig
- 31.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF