Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1341-L/10
Liebhaberei bei Ankäufen uneinbringlicher Forderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1341-L/10vom 31.03.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist abhängig
- von der Zustimmung des Gläubigerausschusses im Konkurs der Firma THG
- der konkursbehördlichen Bewilligung durch das LG und
- vom Umstand, dass ein 20%iger Zwangsausgleich angenommen und bestätigt wird.
d. (1) Umlaufbeschluss des Gläubigerausschusses im Konkurs der THG vom 14. Oktober 2002 (Auszug):
Der Masserverwalter wird ermächtigt, das Angebot der PSM (Bw.) ... anzunehmen mit folgenden zusätzlichen Ergänzungen, die vertraglich zu fixieren sind:
Die PSM (Bw.) hat die Erklärung abzugeben, in Kenntnis der fragwürdigen Einbringbarkeit der vom Angebot umfassten Forderungen zu sein
und eingedenk dieser Kenntnis, auf jedweden Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch gegenüber der Konkursmasse der THG zu verzichten.
Jedenfalls hat die Wirksamkeit der Annahme des Angebots davon abhängig zu sein, dass die Bankgarantie über den Gesamtbetrag von 1.600.000,00 € am 18. Oktober 2002 beim Masseverwalter einlangend eingegangen ist.
(2) Forderungskaufvertrag vom 16. Oktober 2002:
Punkt IV.: Trotz Kenntnis der wirtschaftlich mehr als angespannten Situation dieser Unternehmungen verzichtet die Käuferin dem Verkäufer gegenüber auf jedweden Gewährleistungs-/oder Schadenersatzanspruch sei es aus dem Titel Uneinbringlichkeit oder mangelnde gänzliche Einbringlichkeit.
e. Zwangsausgleichsantrag vom 22. Oktober 2002:
Gleichzeitig hat die neu gegründete Firma PSM für den Fall der Annahme und Bestätigung eines Zwangsausgleiches, den Betrag von 1,600.000,00 € als Kaufpreis für diejenigen überwiegend uneinbringlichen Forderungen angeboten, die der Gemeinschuldnerin gegenüber der PSH AG und anderen verbundenen Unternehmen zustehen.
f. (1) Niederschrift mit Beteiligtem H und steuerlicher Vertretung vom 13. September 2010 (Auszug):
Frage: Laut Aktenlage sind sie auch bei der PSM (Bw.) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Seit wann und bis wann waren/sind sie bei der PSM als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt?
Antwort: Das weiß ich nicht. Anmerkung steuerlicher Vertreter: H hat den Vertrag nicht gekündigt, war also 2002 bis zum Konkurs beteiligt.
Frage: Welche Ertragsaussichten wurden ihnen im Rahmen des Abschlusses der atypisch stillen Beteiligung in Aussicht gestellt? Erhielten sie eine Rentabilitätsrechnung?
Antwort: Es war eine Risikobeteiligung. Ich erwartete mir eine gewisse Rendite. Ich weiß nicht, ob ich eine Rentabilitätsrechnung erhalten habe.
Frage: Wissen sie, welchen Geschäftsgegenstand die PSM hatte?
Antwort: Ich weiß es nicht genau. Aber der Geschäftsgegenstand war meines Erachtens die Weiterführung der Shops.
Frage: Gibt es weitere (sonstige) schriftliche oder mündliche Vereinbarungen (neben dem Beitrittsvertrag)?
Antwort: Nein. Es gab keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen außerhalb der überreichten Unterlagen.
Frage: Sie erhielten nur 2002 eine Verlustzuweisung gemäß ihrer Kapitaleinlage. In den Jahren 2003 und 2004 erhielten sie keine Verlustzuweisung. Im Jahr 2005 erhielten sie eine Verlustzuweisung iHv 140.000,00 €. Wissen sie warum die Verlustzuweisung dergestalt erfolgte?
Antwort: Das weiß ich nicht. Anmerkung steuerlicher Vertreter: Wahrscheinlich waren keine Verluste, sondern es ist wohl ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt worden.
Frage: Wie hoch war die ursprüngliche Kapitaleinlage?
Antwort: Das weiß ich nicht. Anmerkung steuerlicher Vertreter: Die ursprüngliche Kapitaleinlage waren 10.000,00 €.
Frage: Für welche Laufzeit wurde die Beteiligung eingegangen? Gibt es hierüber schriftliche Vereinbarungen?
Antwort: Laut Vertrag mindestens 10 Jahre.
(2) Im vorliegenden Vertrag über die Errichtung der atypischen stillen Gesellschaft mit H vom 5. August 2002 ist ausgeführt (Auszug):
Punkt I. Ich beabsichtige mich als stiller Gesellschafter an der PSM (Bw.) zu beteiligen. Ich stelle das Angebot ... 10.000,00 € + 6% Agio zu zeichnen.
Punkt VI. Die Wirkungen des Gesellschaftsvertrages werden entsprechend dem Umgründungssteuergesetz für Gesellschafter, welche bis zum 30. Oktober 2002 eintreten, auf den 12. Februar 2002 zurückbezogen.
Der atypisch stille Gesellschafter ist am Gewinn, Verlust, sowie am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis seiner nominellen Kapitaleinlage zur Summe aller Kapitaleinlagen beteiligt, wobei der innere Wert zu berücksichtigen ist.
Die PSM erhält pro Geschäftsjahr, beginnend ab 2002 einen Vorweggewinn in Höhe von 11.000,00 €. Darüber hinausgehende Gewinne werden zwischen sämtlichen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer einbezahlten Nominale zum Gesamtkapital aufgeteilt. Etwaige Verluste werden den hinzutretenden Gesellschaftern zugerechnet. Die bis 30. Oktober 2002 beitretenden stillen Gesellschafter nehmen iSd Umgründungssteuergesetzes ab 12. Februar 2002 am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.
(3) Im ho. aufliegenden Schriftverkehr mit Beteiligtem H vom 16. März 2006 ist ausgeführt:
Wie ihnen bei der letzten Anlegerversammlung dargelegt, befindet sich die gesamte Firmengruppe seit dem Konkurs der PSH AG erneut in einer sehr kritischen Phase. Das zugrunde liegende Umsatzsteuerverfahren ist noch im Laufen, wobei meiner Ansicht nach einzig der VwGH die Chance für die Wahrung unserer Rechte darstellt. Der Ausfall der PSH AG hat auch in der Bilanz der PSM (Bw.) ein tiefes Loch hinterlassen. Fairerweise ist unsere Hausbank bereit, den Ausgang des Umsatzsteuerverfahrens abzuwarten, bevor Fälligstellungen drohen. Allerdings werden auch von unserer Seite erneut Anstrengungen verlangt. Daher wenden wir uns an sie mit der Bitte, Teile ihrer Forderungen Konzernfirmen gegenüber zur Verlustabdeckung 2005 zur Verfügung zu stellen. Konkret benötigen wir noch 140.000,00 €, die wir sie ersuchen, zu übernehmen und die infolge ihrer künftigen Einnahmen und Tilgungen gegengerechnet werden. Da sie bereits Gesellschafter sind, ist kein gesonderter Vertrag vonnöten. Sämtliche Konditionen des atypisch stillen Vertrages aus dem Jahr 2002 bleiben gleich.
g. Befragung und Schriftverkehr mit Beteiligter Z (Auszug):
(1) Telefonat vom 24. August 2010: Z gibt an, dass sie in Sachen PSM (Bw.) keine Auskünfte geben kann, da sie dort bloß beteiligt ist, aber keine Einsicht in Unterlagen hat. Sie weiß auf Nachfrage hin auch nicht, warum und wie sie zu den Verlustzuweisungen kommt. Ihr ist auch nicht klar, warum sie für zwei Jahre keine Verluste erhalten hat. Es wurde folgendes vereinbart: Z schickt den Beitrittsvertrag und eine kurze Stellungnahme zu den Ergebniszuweisungen im Faxwege.
(2) Z beteiligt sich mit 16.000,00 € laut Vertrag vom 16. Februar 2002, Angebot angenommen am 5. August 2002.
(3) In der Stellungnahme laut Fax vom 24. August 2002 ist angeführt: Bezüglich der PSM ist mir nicht bekannt, warum ich 2003 und 2004 keine Verlustzuweisungen bekommen habe und 2005 wieder 40.000,00 €. Es existieren keine weiteren Nebenverträge.
h. Niederschrift mit Beteiligtem S vom 7. September 2010 (Auszug):
Frage: Laut Aktenlage sind sie auch bei der PSM (Bw.) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Seit wann sind sie bei der PSM als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt?
Antwort: Einleitend möchte ich sagen, dass der Zeitraum sehr lange zurück liegt und ich daher keine stichhaltigen Aussagen mehr treffen kann. Meiner Meinung nach ist das Jahr 2002 verjährt. Ich kann nicht sagen, seit wann ich beteiligt bin. Ich kann die entsprechenden Unterlagen - sofern ich sie noch habe - jedoch vorlegen. Falls ich den entsprechenden Beitrittsvertrag noch habe, werde ich diesen ebenfalls noch vorlegen.
Frage: Welche Ertragsaussichten wurden ihnen im Rahmen des Abschlusses der atypisch stillen Beteiligung in Aussicht gestellt? Erhielten sie eine Rentabilitätsrechnung?
Antwort: Kann ich leider nicht mehr sagen. Eine Rentabilitätsrechnung erhielt ich meiner Meinung nach schon. Wenn ich diese noch habe, werde ich diese vorlegen.
Frage: Wissen sie, welchen Geschäftsgegenstand die PSM hatte?
Antwort: Kann ich nicht mehr so genau sagen. Falls ich die entsprechenden Unterlagen noch habe, werde ich diese vorlegen.
Frage: Gibt es weitere (sonstige) schriftliche oder mündliche Vereinbarungen (neben dem Beitrittsvertrag)?
Antwort: Ich werde meine Unterlagen durchsehen und falls ich noch welche besitze, werde ich diese vorlegen.
Frage: Sie erhielten nur 2002 und 2006 einen Verlust zugewiesen. Warum erhielten sie 2003 bis 2005 keinen Verlust?
Antwort: Das kann ich nicht sagen.
Frage: Gab es über die Verlustverteilungen 2002 bis 2006 schriftliche oder mündliche Vereinbarungen?
Antwort: Das kann ich nicht sagen.
Frage: Wie hoch war die ursprüngliche Kapitaleinlage?
Antwort: Die amtlich vorliegende Nominale von 11.000,00 € wird stimmen.
Frage: Erfolgten Nachschüsse? Wenn ja, wie hoch?
Antwort: Das kann ich nicht mehr sagen.
Frage: Für welche Laufzeit wurde die Beteiligung eingegangen?
Antwort:
Das weiß ich nicht mehr.
i. (1) Niederschrift mit Beteiligtem T vom 10. September 2010 (Auszug):
Frage: Laut Aktenlage sind sie auch bei der PSM (Bw.) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Seit wann sind sie bei der PSM als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt?
Antwort: Seit 2002.
Frage: Welche Ertragsaussichten wurden ihnen im Rahmen des Abschlusses der atypisch stillen Beteiligung in Aussicht gestellt? Erhielten sie eine Rentabilitätsrechnung?
Antwort: Primär sollte Kapital zur Rettung der THG zur Verfügung gestellt werden. Gewinne wurden sicher auch in Aussicht gestellt, waren aber nicht das primäre Ziel, sondern einzig und alleine die Rettung der THG. Die Rentabilitätsrechnung glaube ich erhalten zu haben. Ich werde in meinen Unterlagen nachsehen und diese, wenn noch vorhanden, übermitteln.
Frage: Wissen sie, welchen Geschäftsgegenstand die PSM hatte?
Antwort: Die Rettung der THG. Es sollte das Kapital zur Rettung der THG aufgebracht werden. Über einen sonstigen Geschäftsbetrieb weiß ich nichts. Die Beteiligung wurde mir auch zum Zweck der Rettung der THG angeboten.
Frage: Sie erhielten nur 2002 und 2006 einen Verlust zugewiesen. Warum erhielten sie 2003 bis 2005 keinen Verlust?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich nehme an, dass in den Jahren 2003 bis 2005 das Ergebnis der Gesellschaft 0,00 war. Ich habe keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen genommen.
Frage: Wie hoch war die ursprüngliche Kapitaleinlage?
Antwort: 10.000,00 €
(2) E-Mail des Beteiligten T vom 14. September 2010 (Auszug):
Bei der PSM (Bw.) existiert keine Ertragsvorschau.
j. (1) Niederschrift mit dem Beteiligten Sch vom 23. September 2010 (Auszug):
Frage: Laut Aktenlage sind sie auch bei der PSM (Bw.) als atypisch stiller Gesellschafter seit 2002 beteiligt. Warum haben sie sich an der PSM (Bw.) als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt? Welche Erwartungen hatten sie beim Eingehen der atypischen stillen Beteiligung?
Antwort: Es war eine Sanierungsfirma, um den Fortbestand der PSH AG zu gewährleisten.
Frage: Welche Ertragsaussichten wurden ihnen im Rahmen des Abschlusses der atypisch stillen Beteiligung in Aussicht gestellt? Erhielten sie eine Rentabilitätsrechnung?
Antwort: Ich werde nachsehen, ob ich noch entsprechende Unterlagen habe. Primäres Ziel war der Fortbestand der Gruppe bzw der PSH AG.
Frage: Wissen sie welchen Geschäftsgegenstand die PSM (Bw.) hatte?
Antwort: Es war eine Sanierungsfirma.
Frage: Sie erhielten 2002 eine Verlustzuweisung gemäß ihrer Kapitaleinlage. Im Jahr 2003 erhielten sie keine Verlustzuweisung. Wissen sie, warum sie im Jahr 2003 keine Verlustzuweisung erhalten haben?
Antwort: Ich gehe davon aus, dass das Ergebnis sicher analog der Bilanz verteilt wurde.
Frage: Im Jahr 2004 erhielten sie 44.516,66 € Verlustzuweisung und im Jahr 2005 erhielten sie 50.000,00 €. Warum erfolgte die Verlustzuweisung in dieser Weise?
Antwort: Einleitend möchte ich folgendes sagen: Verursacht wurde die schwierige Situation durch den unglücklich eröffneten Konkurs der PSH AG. Der Verlust wurde auch übernommen, um den Fortbestand zu gewährleisten und um letztlich das positive VwGH-Erkenntnis erwirken zu können. Hinsichtlich der Verlustzuweisungen werde ich in meinen Unterlagen nachsehen, ob ich dazu Unterlagen finde.
Frage: Waren sie bis zur Konkurseröffnung der PSM (Bw.) beteiligt oder sind sie vorher ausgeschieden?
Antwort: Ich war bis zur Konkurseröffnung beteiligt.
(2) Mit E-Mail vom 8. Oktober 2010 teil Sch der Behörde folgendes mit: Betreffend PSM (Bw.) habe ich beiliegende Vereinbarung in meinen Unterlagen gefunden. 2004 gab es meiner Erinnerung nach eine deckungsgleiche Vereinbarung.
Vereinbarung vom 16. März 2006 mit der PSM (Bw.):
Wie dir bei der letzten Anlegerversammlung dargelegt, befindet sich die gesamte Firmengruppe seit dem Konkurs der PSH AG erneut in einer sehr kritischen Phase. Das zugrunde liegende Umsatzsteuerverfahren ist noch im Laufen, wobei meiner Ansicht nach einzig der VwGH die Chance für die Wahrung unserer Rechte darstellt. Der Ausfall der PSH AG hat auch in der Bilanz der PSM (Bw.) ein tiefes Loch hinterlassen. Fairerweise ist unsere Hausbank bereit, den Ausgang des Umsatzsteuerverfahrens abzuwarten, bevor Fälligstellungen drohen. Allerdings werden auch von unserer Seite erneut Anstrengungen verlangt. Daher wenden wir uns an dich mit der Bitte, Teile deiner Forderungen Konzernfirmen gegenüber zur Verlustabdeckung 2005 zur Verfügung zu stellen. Konkret benötigen wir noch 50.000,00 €, die wir dich ersuchen, zu übernehmen und die infolge deiner künftigen Einnahmen und Tilgungen gegengerechnet werden. Da du bereits Gesellschafter bist, ist kein gesonderter Vertrag vonnöten. Sämtliche Konditionen des atypisch stillen Vertrages aus dem Jahr 2002 bleiben gleich.
(3) Am 11. Oktober 2010 versendet das Finanzamt an Sch eine Anfrage, ob eine Rentabilitätsberechnung für die PSM (Bw.) existiert.
(4) Am 13. Oktober 2010 antwortet der Beteiligte Sch wie folgt:
Ich weiß nicht genau, was sie unter Rentabilitätsrechnung verstehen. Ich habe jedoch beiliegendes Berechnungsbeispiel für 2004 gefunden. Ist es das was sie meinen?
Berechnungsbeispiel für 10.000,00 € Nominale PSM Nachschuss 2004
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Kapitaleinsatz
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10.000,00
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Verlustzuweisung 100% Steuervorteil
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-5.000,00
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Netto-Kapitaleinsatz
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5.000,00
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Kapitalkonto
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0,00
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Gewinnzuweisung durchschnittlich
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3%
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4%
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5%
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6%
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300,00
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400,00
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500,00
|
600,00
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Steuerbelastung
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-150,00
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-200,00
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-250,00
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-300,00
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Entnahmerecht
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150,00
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200,00
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250,00
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300,00
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Liquidität
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
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Auffüllung Kapitalkonto in 10 Jahren
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1.500,00
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2.000,00
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2.500,00
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3.000,00
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Variante I
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Abschichtung
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10.000,00
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10.000,00
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10.000,00
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10.000,00
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Nachversteuerung Kapitalkonto
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8.500,00
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8.000,00
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7.500,00
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7.000,00
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Steuer auf Veräußerung
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4.250,00
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4.000,00
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3.750,00
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3.500,00
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Ertrag endbesteuert
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5.750,00
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6.000,00
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6.250,00
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6.500,00
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Variante II
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Abschichtung
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12.000,00
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12.000,00
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12.000,00
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12.000,00
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Nachversteuerung Kapitalkonto
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10.500,00
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10.000,00
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9.500,00
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9.000,00
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Steuer auf Veräußerung
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5.250,00
|
5.000,00
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4.750,00
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4.500,00
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Ertrag endbesteuert
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6.750,00
|
7.000,00
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7.250,00
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7.500,00
Hinweis: Künftige Ertragsprognosen hängen von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens ab. Diese können erheblich von den dargestellten Werten nach oben und nach unten abweichen.
Nicht berücksichtigt sind mögliche Änderungen der persönlichen Progression oder die Änderung der Progressionsstufe durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Gesetzlich mögliche Begünstigungen bei Veräußerung bzw. Freibeträge sind in der Rechnung nicht enthalten.
(5) Anfrage des Finanzamtes an den Beteiligten Sch vom 27. Oktober 2010:
Gab es eine Rentabilitätsberechnung beim Abschluss der atypischen stillen Beteiligung (dh. für das Jahr 2002 ff.)?
(6) Am 3. November 2010 antwortet Beteiligter Sch:
Das einzige, was ich noch gefunden habe, ist eine Projektdarstellung mit allgemeinem Inhalt, wobei ich nicht weiß, ob das genügt.
Projektdarstellung für eine atypische stille Beteiligung an der PSM (Bw.) vom Februar 2002 - Auszug:
Punkt 1:
Das gegenständliche Unternehmen wurde am 12. Februar 2002 von 11 Anlegern der WK-Gruppe mit einem Stammkapital von 50.000,00 € gegründet.
Punkt 2:
Gesellschaftszweck: Die Sanierung sowie die Verwaltung, das Controlling und die strategische Leitung der PSH-Gruppe, insbesondere der PSH AG. Inbegriffen sind sowohl beratende, als auch organisatorische Tätigkeiten für den Auftritt der PSH-Gruppe nach außen.
Punkt 3:
Emittent der Beteiligung ist die WK GmbH. Bekanntlich besteht der Hauptgläubiger im Konkurs der THG darauf, dass die ehemalige Konzernleitung keinen weiteren Einfluss auf die Geschicke der PSH-Gruppe nimmt. Dennoch wurde einvernehmlich mit dem Konkursgericht und den Hauptgläubigern der Auftrag zur Kapitalaufbringung an die WK erteilt. In Vertretung der Anlegerinteressen wird daher die WK künftig Einblick und Mitspracherecht bei den weiteren wirtschaftlichen Entscheidungen haben.
Punkt 4:
Beteiligungsvolumen: Geplant ist die Emission von maximal 800.000,00 € an atypisch stillem Kapital.
Punkt 5:
Mittelverwendung: Ankauf und Verwertung von Forderungen der THG gegenüber konzerneigenen Unternehmen, insbesondere der PSH AG und die Zurverfügungstellung der notwendigen Liquidität in der ersten Sanierungsphase.
Auf Betreiben des Konkursgerichtes und des Masseverwalters konnten sämtliche Betreiber dazu angehalten werden, die Shops wieder regelmäßig und zu den üblichen Konditionen zu beliefern. Die Shops werden daher zukünftig im laufenden Betrieb wieder Überschüsse erzielen und es besteht voraussichtlich kein Zuschussbedarf. Lediglich im letzten Quartal 2001 kam es durch Lieferstops und Lieferverzögerungen zu Umsatzeinbußen und die strittigen Provisionsansprüche aus den Monaten November und Dezember könnten im Geschäftsjahr 2001 zu schweren Verlusten in den Jahresbilanzen der Shops führen. Aufgrund des gewachsenen Marktanteiles und des geplanten Erwerbes sämtlicher Verbindlichkeiten der PSH-Gruppe ist in kaufmännischer Betrachtung der Fortbestand der PSH-Gruppe gesichert.
Punkt 6.
Geplante Erträge: Die Gesamtrückzahlung des Kredites über 1.600.000,00 € wurde mit 2.400.000,00 € angenommen. Im beiliegenden Beteiligungsvertrag ist eine Ausschüttung von zumindest 50% des Bilanzgewinnes vorgesehen. Jeder Anleger hat bei Kündigung (erstmals zum 31. Dezember 2012) das Anrecht auf Auszahlung zumindest seines Kapitalkontos. Firmenwert und stille Reserven sind in dieser Berechnung nicht enthalten. Änderungen der Marktlage, kaufmännische Risiken jeglicher Art und Ähnliches können hier keinen Niederschlag finden. Die geplanten Kosten entsprechen der derzeitigen Einschätzung sämtlicher Verhandlungsteilnehmer und können von den angegebenen Werten bis zu 20% abweichen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme der einheitlichen und gesonderten Feststellung für 2002:
a. Die Bw. bekämpft den Wiederaufnahmebescheid vom 6. Oktober 2009 mit dem Argument, aufgrund der nach § 207 Abs 2 BAO eingetretenen Verjährung sei die Wiederaufnahme für 2002 rechtswidrig.
Zudem heiße es im Spruch des Bescheides vom 6. Oktober 2009, das Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte werde für die Jahre 2002 bis 2005 gemäß
§ 304 Abs 4 BAO wiederaufgenommen. In der Begründung der Wiederaufnahme werde aber dann auf die Jahre 2003 bis 2005 verwiesen und es heiße dort: "Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung wurden die Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2006 nicht vorgelegt. Durch die Nichtvorlage der maßgeblichen Unterlagen war die Überprüfung der bisher erzielten Verluste schwer bzw. nur aufgrund amtswegiger Ermittlungen möglich." Es könne aber die Wiederaufnahme 2002 nicht mit der Nichtvorlage der Belege 2003 bis 2006 begründet werden. Zudem sei die Behauptung es sei neu hervorgekommen, dass kein Plan bestanden habe einen Gesamtüberschuss zu erzielen, widersinnig.
b. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (laut Übersichtsblatt vom 13. Oktober 2009) wird beim Punkt Prüfungsabschluss bezüglich der Feststellungen, die eine Wiederaufnahme erforderlich machen, auf die Feststellungen in Tz 2 verwiesen. In Tz 2 ist angeführt, "auf die im beiliegenden Bescheid angeführte Begründung wird verwiesen." In Tz 3 des Berichtes wird ebenfalls "auf die im beiliegenden Bescheid (siehe Punkt 1a) angeführte Begründung verwiesen."
c. Das Finanzamt führt zu diesem Punkt an, die Feststellungsbescheide seien mit ausführlichen Wiederaufnahmebegründungen versehen (umfangreiche Erhebungen hinsichtlich Gesamterzielungsabsicht, Kauf von Risikoforderungen verwandter Firmen, unzulässige Abschreibungen sowie ungewöhnliche Verlustzuweisungen). Der von der Bw. angemerkte Begründungsmangel resultiere aus einem bloßen Schreibfehler. Aus der Begründung sei ersichtlich, dass diese für die Jahre 2002 bis 2005 gelte.
d. In der Sache bestehen die Einwendungen der Bw. nicht zu Recht:
(1) Im Bericht vom 13. Oktober 2009 wird bezüglich der Wiederaufnahme zuerst auf die Feststellung 2002 bis 2005 und in weiterer Folge auf den Bescheid vom 6. Oktober 2009 und die darin enthaltene Begründung verwiesen. Der Bescheid vom 6. Oktober 2009 betitelt sich mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
für die Jahre 2002 bis 2005. Unter "Spruch" ist angeführt: Das Verfahren .... wird für die Jahre 2002 bis 2005 ... wiederaufgenommen.
Damit ist zunächst klargestellt, dass der Spruch des Bescheides über die Wiederaufnahme 2002 bis 2005, also auch über 2002 abspricht.
(2) Im Abschnitt A, betreffend die Begründung für die Wiederaufnahme, heißt es ausdrücklich:
"Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO für die Jahre 2003 bis 2005." Unter den Wiederaufnahmegründen wird angeführt, "trotz mehrfacher Aufforderung wurden die Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2006 nicht vorgelegt".
Abschnitt A führt aber zu den neuen Tatsachen weiter aus (Seite 2): Im gegenständlichen Verfahren ist nachträglich neu hervorgekommen, dass der Plan - einen Gesamtüberschuss zu erzielen - tatsächlich nicht bestanden hat, sondern die Gesellschaft in erster Linie nicht steuerbare Vermögensvorteile vermitteln wollte. Dies wird ... abgeleitet .... durch
- Kauf von Risikoforderungen "verwandter Firmen" (siehe nachfolgend B.1.1.).
In B.1.1. wiederum wird auf die Verluste der PSM verwiesen, in 2002 mit 1.156.375,01. Unter 1.1. Forderungsabschreibungen wird auf die Teilwertabschreibung aus 2002 iHv 1.000.000,00 € hingewiesen und auf das Verzeichnis der Verrechnungskonten in 2002. Im selben Abschnitt heißt es, ... "wird ... davon ausgegangen, dass ... im Wesentlichen der Zwangsausgleich der THG finanziert werden sollte, und ... den beteiligten Gesellschaftern verwertbare Verluste vermittelt werden sollten."
Dem Zusammenhang der Ausführungen und dem Verweis auf B.1.1 kann ganz klar entnommen werden, dass hier auch über das Jahr 2002 abgesprochen und dabei auf die Liebhaberei verwiesen wurde, die sich aus Forderungsankäufen ab 2002 und zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibungen ergibt. Die Wiederaufnahme 2002 wurde damit nicht mit der Nichtvorlage von Unterlagen 2003 bis 2005 begründet, sondern mit der Liebhaberei aus den Forderungsankäufen ab 2002.
(3) Soweit FB auf eine Verjährung verweist, ist er im Rechtsirrtum. § 304 BAO behandelt das Verbot der Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung. § 304 BAO gilt aber nicht für die Wiederaufnahme eines Feststellungsverfahrens, weil Feststellungsbescheide nicht der Verjährung unterliegen (Ritz, § 304 BAO, Rz 2).
Der Wiederaufnahmebescheid 2002 wurde daher rechtmäßig erlassen. Die Berufung war daher abzuweisen.
2. Bescheide über die Wiederaufnahme der einheitlichen und gesonderten Feststellung für 2003 bis 2005:
a. Die Bw. geht davon aus, dass die Nichtvorlage von Belegen kein Wiederaufnahmegrund sein kann, weil die Belege 2003 bis 2005 im Berufungsverfahren beim UFS vorgelegt würden. Der Wiederaufnahmegrund eines nicht bestehenden Planes für die Erzielung eines Gesamtüberschusses sei ein Widerspruch in sich und daher widersinnig. Das Erzielen nicht steuerbarer Vermögensvorteile habe kein Motiv sein können.
b. Die Behörde begründet die Wiederaufnahme der Feststellungsbescheide 2003 bis 2005 mit
- der Nichtvorlage von Unterlagen, weswegen die Überprüfung der erzielten Verluste nur erschwert möglich gewesen seien und
- dem Nichtvorhandensein eines Planes, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, abgeleitet aus dem Kauf von Risikoforderungen verwandter Firmen, unzulässigen Abschreibungen von Beteiligungen und ungewöhnlichen Verlustzuweisungen bei den Beteiligten.
c. Gem. § 303 (4) BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (z.B. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise
- mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,
- nähere Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 8.3.1994, 90/14/0192).
Es genügen außerdem für eine amtswegige Wiederaufnahme schon relativ geringfügige Ergänzungen des Sachverhaltes, weil der Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht vollständig ist. Selbst die Tatsache einer dreissigjährigen Gebäudenutzung mit Verlusten hindert eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei nicht, wenn erst im Zuge der Betriebsprüfung die näheren Umstände der Nutzung hervorkommen (VwGH 24.9.1986, Zl. 84/13/0039).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die BP zu Recht das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen angenommen hat.
Zwar muss der Wiederaufnahmegrund mit den daraus gezogenen Rechtsfolgen übereinstimmen. Insoweit könnte die Begründung der Wiederaufnahme mit unzulässigen Abschreibungen und ungewöhnlichen Verlustzuweisungen, welche nur zu einer Verminderung der Verluste oder Abänderung der Gewinnverteilung führen würden, die Nichtfeststellungsbescheide für sich alleine nicht rechtfertigen. Letztlich hat die BP aber die Nichtfeststellungsbescheide auch mit dem Ankauf von Risikoforderungen und dem damit einhergehenden Fehlen einer Gesamtüberschussabsicht gerechtfertigt, sodass von Liebhaberei auszugehen war. Diese Feststellungen beruhen auf den Erhebungen der BP und der Berufungsbehörde erster Instanz: Den Umständen der Konkurse der THG und der PSH AG (Antrag auf Konkurseröffnung 14.4.2004), der Betriebsführung der Bw. allgemein und den sonstigen aus den Akten der Gerichte entnommenen Beweismitteln, sowie den Befragungen der Beteiligten. Diese Umstände - die erst im Rahmen der BP und im Berufungsverfahren erster Instanz hervorgekommen sind - können das Vorliegen von Liebhaberei (wie noch zu erörtern ist) und damit auch die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens für 2003 bis 2005 war daher abzuweisen.
3. Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2006:
a. Die Behörde begründet die Nichtfeststellung der Einkünfte für die Jahre 2002 bis 2006 im wesentlichen damit, dass die Bw. keine Absicht gehabt hat, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Es seien bis zum Konkurs nur Verluste erzielt worden. Die Hauptforderung von der THG aus 2002 sei bereits Ende 2002 abgeschrieben worden. Auch in den Folgejahren habe es ungeklärte Teilwertabschreibungen gegeben. Die Verlustzuweisungen an die Gesellschafter seien willkürlich - entgegen der Verträge - erfolgt. Es liege daher eine typische Verlustabschreibungsgesellschaft vor. Die Zweifel der Behörde an der Absicht der Gesamtüberschusserzielung habe die Bw. nicht beseitigen können.
Diese Feststellungen können, wie im weiteren auszuführen ist, die angefochtenen Nichtfeststellungsbescheide tragen.
b. Veränderung der Betriebsergebnisse: An der Gesamtsituation würde sich durch die Nichtanerkennung einzelner Teilwertabschreibungen, die generell durch die Bw. bestritten wird, bzw. durch Neuverteilung der angefallenen Verluste nichts ändern. Damit ist ausschließlich das Vorliegen einer auf Verlustverteilungen an atypische stille Gesellschafter ausgerichteten Verlustabschreibungsgesellschaft zu untersuchen.
c. Gesellschaft, die auf die Verschaffung von Verlustzuweisungen ausgerichtet ist:
(1) Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung, Beratung und Leitung von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen, der Betrieb von Verkaufsstellen für Telekommunikationseinrichtungen und die Ausübung des Handelsgewerbes gemäß
§ 124 Z 10 der Gewerbeordnung. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LVO.
(2) Die Liebhabereiverordnung wurde mit Wirkung ab 1.1. 1993 neu gefasst (BGBl. 1993/33 = LVO II). Erläuterungen zur Neufassung enthielt der Erlass vom 14.4. 1993 (AÖF 1993/178, LHE II), weitere Ergänzungen der Erlass vom 27.11. 1995 (AÖF 1995/314). Der geänderten Rechtsprechung des verstärkten Senates des VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171 wurde mit Verordnung vom 28.11.1997, BGBl. II 1997/358, Rechnung getragen. Die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997, AÖF 1998/47) stellen einen BMF-Erlass dar, der an die Stelle der Erlässe vom 14.4.1993 und 27.11.1995 getreten ist.
d. Fallen bei Betätigungen nach § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der in § 2 Abs. 1 LVO angeführten Umstände zu beurteilen.
Folgende Kriterien kommen zur Anwendung:
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
- Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
- Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
- marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
- marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
- Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen.
Die Kriterien sind für sich einzeln zu untersuchen. Dann ist im Wege eines Gesamtbildes zu beurteilen, ob von einer Einkunftsquelle auszugehen ist.
e. Die Prüfung der Kriterien im einzelnen und in der Gesamtschau ergibt folgendes Bild:
(1) Zu untersuchen ist das Verhältnis der Verluste zu den Umsätzen und die Entwicklung der Verluste im allgemeinen.
Die im gegenständlichen Fall vorliegende atypische stille Gesellschaft (Bw.) weist seit ihrer Gründung im Jahr 2000 (im Prüfungszeitraum) nachstehende Ergebnisse in € auf:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn/Verlust
|
2002
|
0,00
|
-1.256.375,01
|
2003
|
0,00
|
-7.576,07
|
2004
|
222.474,13
|
-61.924,02
|
2005
|
0,00
|
-240.240,33
|
2006
|
4.592,11
|
-160.969,76
Damit stehen in einem fünfjährigen Zeitraum Umsätzen von 227.066,23 € Verluste iHv 1.627.085,19 € gegenüber.
Auch in den Folgejahren wurden keine Umsätze mehr erzielt. Am 6. März 2008 wurde ein Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen, die Gesellschaft gilt als aufgelöst.
(2) Ein Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen kann nicht angegeben werden, weil im Prüfungszeitraum gar keine Gewinne erzielt wurden, lediglich im Jahr 2007 fiel einmal ein Gewinn von 17.000,00 € an.
(3) Die Ursachen der Verluste hängen mit den Forderungsübernahmen von Firmen aus dem Netzwerk jenes Firmenkonglomerats zusammen, die von FB gegründet und von ihm entweder beherrscht werden oder die sonst in irgendeiner Weise die Geschäfte der von ihm betriebenen Shops fördern bzw. der Rekrutierung von Beteiligten für atypische stille Gesellschaften dienen. Die Bw. hat keine der im Geschäftsgegenstand genannten Tätigkeiten ausgeübt, sondern ausschließlich Forderungen von Firmen des FB-Konzerns (Firmen im Umfeld der von FB betriebenen Shops) übernommen.
Diese Forderungsübernahmen waren von vorneherein ein unkalkulierbares Risiko - entgegen der Darstellung des Liquidators FB.
- Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass FB als Vertreter der Bw. im BP- und Berufungsverfahren seine ihm auferlegten Verpflichtungen gröblichst verletzt hat. Wie den Entscheidungsgründen entnommen werden kann, wurde FB bereits im März 2009 aufgefordert, die Unterlagen für die Betriebsprüfung vorzulegen. Eine Mitarbeit von FB ist trotzdem monatelang unterblieben. Als FB ohne weitere Begründung - ein bloßer Hinweis auf "arbeitsreiche Sommermonate in einem Saisonbetrieb" und der "geringen Dringlichkeit bei einer Firma in Liquidation" ist dafür grundsätzlich nicht geeignet, hat doch die Bw. ohnehin nur wenige Geschäfte getätigt und damit nur eine sehr überschaubare Buchhaltung - die Prüfung bis in den Herbst verschieben wollte, hat die BP eine Schätzung angekündigt und durchgeführt. Eine Schlussbesprechung kam ebenfalls nicht zustande.
Im Berufungsverfahren erster Instanz hat die zuständige Sachbearbeiterin geradezu mit Engelsgeduld versucht, den Liquidator zur Zusammenarbeit zu bewegen. Vom 21. Dezember 2009 (erster Mängelbehebungsauftrag) bis zum 24. September 2010 ist ihr das in keiner Weise gelungen. Einen einzigen Vorhalt hat FB - allerdings nur unvollkommen und in für das Verfahren nicht dienlicher Weise - beantwortet. Auch in der Folge hat FB nichts zum Verfahren beigetragen, im Gegenteil. Da die Sachbearbeiterin Beteiligte befragen ließ, um die für die Erledigung der Berufung maßgeblichen Informationen zu erlangen, beschwerte sich FB am 14. September 2010 über diese - ihm zu Ohren gekommenen - Befragungen und bezeichnete sie als unzulässig, anstatt die auch an ihn gerichtete Frage, warum die Verluste wahllos verteilt worden sind, ordnungsgemäß zu beantworten. In der Folge weigerte sich FB in dieser Frage mit dem Finanzamt zusammenzuarbeiten und zu ihrer Klärung beizutragen, mit der Maßgabe, die Finanzverwaltung führe ja sowieso "Verhöre" durch und Belege bringe er in einem ordentlichen Berufungsverfahren bei.
Mit diesem sich durch das gesamte Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren erster Instanz ziehenden Verhalten (vom März 2009 bis September 2010), ist FB seinen Verpflichtungen in keiner Weise nachgekommen. Wenn FB dazu ausführt, er werde (erst) in einem "objektiv geführten Prüfungsverfahren" (gemeint offenbar das Verfahren in zweiter Instanz) sämtliche Unterlagen 2003 bis 2006 vorlegen (Berufung vom 5. November 2009) und glaubt, er könne aus der Mitwirkung im Berufungsverfahren je nach Gutdünken und nach Zeitpunkt aus- und einsteigen, wie es ihm beliebt, so hat er seine Verpflichtungen als Liquidator völlig verkannt. Ein Berufungsverfahren ist keine Angelegenheit, bei dem man je nach Lust und Laune mitwirkt. Die Mitwirkungsverpflichtung des Vertreters der Gesellschaft besteht durchgehend und auch ungeachtet der Frage, ob dieser das Verfahren der Behörde als "objektiv" einstuft oder nicht.
Im übrigen sind auch die angeführten Gründe für das Nichtmitwirken von FB zu verwerfen, weil Fragen nach der Verlustverteilung, wie sie von der Behörde gestellt wurden, wohl nicht als "unobjektiv" eingestuft werden können.
Wenn FB im übrigen geplant hat auch im Berufungsverfahren vor dem UFS in dieser (das Verfahren verzögernden) Weise vorzugehen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der UFS keine Verpflichtung mehr gesehen hat, weitere Erhebungen anzustellen. Der Liquidator hat nämlich keinen Antrag gestellt, dass der UFS neuerlich Erhebungen pflegen und Unterlagen anfordern soll, sondern nur angedeutet, dass er Unterlagen uU vorzulegen gedenkt. Ein Antrag, der vom UFS zu behandeln wäre, ist das nicht. Reichen aber die bisher vom Finanzamt gepflogenen Erhebungen aus, um das Verfahren abzuschließen, so sind keine weiteren Erhebungsschritte zu setzen. Damit hat sich der Liquidator durch sein Verhalten selbst aller weitergehenden Mitwirkungsmöglichkeiten begeben.
- Da FB im Verfahren nicht mitgewirkt hat, hatte die Behörde richtigerweise die ihr vorliegenden Umstände und Aussagen zu würdigen. In der Berufung vom 5. November 2009 führt FB die Umstände an, warum es zum Ausgleich und zum Weiterbestand der THG gekommen sei. Da Richter, Masseverwalter und Gläubigerversammlung hinter den Beschlüssen zur Forderungsübername steckten, könne nicht das Erzielen nicht steuerbarer Vermögensvorteile das Ziel der Verträge gewesen sein. Insgesamt hätten alle auf die Rettung der Firmengruppe hingearbeitet, was der Forderungsübernahme quasi Objektivität verleihe. Erst das Finanzamt habe dann durch Vorschreibung ungerechtfertigter Steuern die Firmen endgültig in die Insolvenz getrieben.
Schon diese Darstellung zeigt, dass FB eher als Vertreter seiner von ihm beherrschten insolventen Konzernfirmen, denn als Liquidator der Bw. agiert hat. Dass die Beteiligten im Konkurs der THG und die Gerichtsvertreter Interesse daran hatten, dass außenstehende Firmen nicht einbringliche Forderungen der THG gegen Konzernunternehmen übernehmen und in irgendeiner Form der Weiterbestand der Firma (diesfalls der THG) gewährleistet wird, ist wohl unbestritten. FB ist aber Vertreter der PSM. Als solcher ist es an ihm darzutun, warum die Bw. solche Forderungen der THG übernimmt und in welcher Weise diese Geschäftsaktivität einem anzustrebenden Gesamtüberschuss der PSM dienlich sein kann und nicht warum dies auf Seiten der insolventen Firmen gerne gesehen wird. Gerade ersteres konnte FN in keiner Weise dartun.
Denn die Forderungen waren nicht nur risikobehaftet, sie waren schon bei der Übernahme praktisch nicht einbringlich. Das ergibt sich z.B. eindeutig aus dem Umlaufbeschluss des Gläubigerausschusses im Konkurs der THG vom 14. Oktober 2002, wo angeführt wird, "die PSM habe die Erklärung abzugeben, in Kenntnis der fragwürdigen Einbringbarkeit der vom Angebot umfassten Forderungen zu sein und auf jedweden Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch gegenüber der Konkursmasse der THG zu verzichten." Auch dem Zwangsausgleichsantrag vom 22. Oktober 2002 ist das zu entnehmen: ... hat die neugegründete PSM ... den Betrag .. als Kaufpreis für diejenigen überwiegend uneinbringlichen Forderungen angeboten, die der Gemeinschuldnerin ... zustehen.
Diese Darstellung erklärt, warum die THG diese Forderungen gegen diverse (selbst offenbar bereits insolvenzgefährdete) Unternehmen loswerden wollte. Die PSM hat - über FB - in voller Kenntnis darüber, dass die Forderungen wahrscheinlich nicht einbringbar sein werden, diese übernommen. Wenn FB dabei auf die Möglichkeit des Weiterbestandes der THG verweist, so liegt er argumentativ gleich zweimal falsch, nämlich als einerseits die Frage, ob die Forderungen der THG gegen andere Konzernunternehmen (durch die PSM nach deren Ankauf) einbringlich sind, mit der Frage nach der wirtschaftlichen Situation der THG gar nichts zu tun hat und andererseits, als er damit auch gleich das Motiv für die Gründung der PSM aufzeigt: Nicht ein Gesamtüberschuss der PSM stand im Vordergrund, sondern die wirtschaftliche Situation und die Rettung der Konzernfirma THG, an der - wie noch auszuführen ist - auch die Beteiligten der PSM größtes Interesse hatten, soweit sie wiederum selbst an dieser oder an anderen Konzernfirmen beteiligt waren. Die Aussage des Beteiligten T bringt das auf den Punkt: Primär sollte Kapital zur Rettung der THG zur Verfügung gestellt werden. Gewinne wurden sicher auch in Aussicht gestellt, waren aber nicht das primäre Ziel. Ebenso gibt der Beteiligte Sch an, primäres Ziel sei der Fortbestand der Gruppe bzw. der PSH AG gewesen.
Es zeigt sich daher bei Würdigung der vorliegenden Unterlagen und Aussagen, dass Konzerninteressen bei der Übernahme der Forderungen der THG gegen Konzernfirmen im Vordergrund standen und nicht die Gesamtüberschusserzielungsabsicht der PSM. Die Alternative wäre nämlich die Nichtweiterführung des Betriebes der THG gewesen (Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 12. Februar 2002: ... "kann eine Fortführung des Betriebes in keiner Weise erfolgen"...). Damit wären auch die von FB betriebenen Shops in beträchtliche Schwierigkeiten geraten, was ein weiteres nicht mit der Absicht einer Gesamtüberschusserzielung der PSM zusammenhängendes Motiv für FB ergibt.
Offenkundig wurden Beteiligte der jeweiligen insolventen Konzernfirmen damit "angelockt", dass sie über Zahlungen an eine Sanierungsfirma, mit der gleichzeitigen Lukrierung von Verlusten als atypische Gesellschafter, ihre jeweiligen Beteiligungen im Konzern retten könnten.
(4) Von einem "marktgerechten Verhalten" kann im Falle der PSM nicht gesprochen werden. Die PSM hatte außer Forderungskäufen, die nahezu uneinbringliche Forderungen betrafen, keine weiteren Geschäftsfelder. Die am 2. Oktober 2002 angebotene Forderungsübernahme von 6.503.719,95 € (durch Zahlung von 1.600.00,00 €) führte schon am Jahresende - also wenige Monate später - zur Teilwertabschreibung iHv 1.000.000,00 €. Dies bezeugt deutlich die Annahme im Umlaufbeschluss vom 14. Oktober 2002, dass die Forderungen der THG nicht einbringlich waren. Zusätzliche Aktivitäten wurden nicht geplant. Auch die Beteiligten der PSM führen bei ihren Befragungen an, dass es in erster Linie darum ging, die THG (bzw. später die PSH AG - Konkursantrag April 2004) zu retten.
Ein zweites Ziel war es offensichtlich, atypischen stillen Gesellschaftern Verluste zu verschaffen. Wenn nämlich FB bekannt war, dass die gekauften Forderungen nicht einbringlich sein werden und weitere Aktivitäten nicht gesetzt werden sollten, dann mussten zwangsläufig hohe Verluste anfallen. Diese Verluste wären dann in einem kaufmännisch eingerichteten Unternehmen vertragskonform zu verteilen gewesen. Bei der PSM können aber selbst die Gesellschafter nicht erklären, warum sie in einzelnen Jahren Verluste erhalten haben und in einzelnen Jahren nicht. Dass sich die Bw. auch in diesem Bereich fremdunüblich verhielt, indem sie Verluste den Gesellschaftern nach einem willkürlichen und objektiv nicht erklärbaren System zuteilte, spricht ebenfalls nicht für eine marktgerechte Verhaltensweise.
Eine Ertragsvorschau aus 2002 konnten alle befragten Beteiligten nicht zur Verfügung stellen. Lediglich ein "Berechnungsbeispiel" aus 2004 konnte Beteiligter Sch vorlegen, wo ersichtlich mit der Steuerersparnis geworben wird.
(5) Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage sind nicht erkennbar. Im Gegenteil wurden keinerlei Maßnahmen gesetzt, welche weitere Verluste hätten verhindern können. Auch dies belegen die Befragungen der Beteiligten, die durch die fortschreitende finanzielle Erosion der Konzernfirmen durch zusätzliche Engagements weiter zur Kasse gebeten wurden, was ihnen nur neue Verlustzuteilungen aber keine Gewinne eingebracht hat (siehe z.B. E-Mail des Beteiligten Sch vom 23. September 2010 zur Vereinbarung vom 16. März 2006).
f. Zusammengefasst geht der Berufungssenat aus folgenden Gründen von einer Verlustbeteiligungsgesellschaft und von Liebhaberei aus:
(1) Der Liquidator FB ist Begründer und Mitinhaber einer beträchtlichen Anzahl von Firmen und Shops, die alle entweder über ihn persönlich oder über Mittelmänner wirtschaftlich verbunden sind. Die meisten dieser von FB beherrschten Firmen sind als atypische stille Gesellschaften gestaltet und vermitteln seit Jahren, teilweise seit Jahrzehnten, Verluste an die Gesellschafter.
Dass das Firmenimperium des FB bereits längere Zeit finanziell "wackelig" war, ist schon der UFS-Entscheidung vom 6.2.2006, RV/0991-L/04 zu entnehmen (in der FINDOK abrufbar), wo es um eine weitere von FB beherrschte Firma ging. In Punkt 1 a (2) und 1 a (3) der rechtlichen Würdigung heißt es dort zur THG, die in dieser Entscheidung mit TH GmbH abgekürzt wurde: "Das Unternehmen der TH GmbH, an der FB Mehrheitsgesellschafter war, war nur eine von zahlreichen Firmen des Gesellschafters FB im Bereich des Telekommunikationsmarktes. Während die Firma TH GmbH nach außen hin als "gesund" angepriesen wurde und sogar Preise erringen konnte, war das "Gesamtgeflecht" der zahlreichen (nicht im Konzern verbundenen) Firmen des FB finanziell bereits länger in einer schweren Krise. So ist dem Bericht des Masseverwalters vom 2. April 2002 zur Konkurseröffnung der TH GmbH zu entnehmen, dass man die Gesamtschuldnerin nicht alleine betrachten, sondern die übrigen Unternehmungen des FB miteinbeziehen müsse. Weiters dass die an die TH GmbH liefernden oder leistenden Unternehmen des FB durch die Expansion überschuldet waren und ihre Verbindlichkeiten schon länger nicht ordentlich bedienen konnten, was letztendlich auch zum Zusammenbruch der TH GmbH führte. Über diese prekäre Gesamtsituation seiner Firmen war FB voll informiert und hat daher reihum in seinen Firmen Gelder zur Bewältigung dieser Krisensituation gesucht. Der Zuschuss an die TH GmbH ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde eher privaten Interessen des FB (an der Erhaltung jener Firmen, an denen er beteiligt war) entsprungen als betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Bw. (ausgenommen der zusätzlichen Überlegung einer Zuweisung von Verlusten an stille Beteiligte). Dies wird auch durch die Situation der TH GmbH bestätigt, wie sie im Konkursantrag vom 28. Januar 2002 zum Ausdruck kommt, wo geschildert wird, dass bei einem Nominale der Gesellschaftereinlagen (atypische stille Gesellschafter) von 14.190.000,00 S bereits aufgrund von Entnahmen eine Unterdeckung von 754.423,00 S vorliege."
Damit ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat im gegenständlich zu entscheidenden Fall, dass in erster Linie persönliche Gründe des FB für die Gründung der PSM ausschlaggebend waren. Ziel der Firmengründung war die kurzfristige Zurverfügungstellung von Geldern an insolvente Konzernfirmen, um deren Fortbestand zu sichern. Weitere Geschäfte wurden nicht getätigt. Die im Papier des Beteiligten Sch angedeutete Projektdarstellung (Unterstützung der PSH AG) wurde nicht durchgeführt. Die übernommenen Forderungen hatten von vorneherein keinen Wert, was sowohl dem Umlaufbeschluss des Gläubigerausschusses vom 14. Oktober 2002, dem Forderungskaufvertrag vom 16. Oktober 2002 als auch dem Zwangsausgleichsantrag vom 22. Oktober 2002 eindeutig zu entnehmen ist.
(2) Nebeneffekt dieser Betätigung der PSM war es, den Gesellschaftern, die das Geld zur Verfügung stellten, einen Teil der Investition über Verlustabschreibungen wieder rückzuerstatten. Dies beweist die vom Beteiligten Sch beigebrachte Berechnung 2004, mit dem den Anlegern die Zahlung weiterer Gelder zur Sanierung des finanzschwachen Konzerns nahegelegt wurde und zwar mit einem Steuervorteil je nach "Gewinnzuweisung". Das beweisen auch die Aussagen der befragten Beteiligten, die zu Protokoll geben, dass es um die Rettung der Firmen des FB und nicht um Gewinne der PSM gegangen ist. Die befragten Beteiligten kannten nicht einmal den tatsächlichen Geschäftsgegenstand der PSM.
Damit bekommt die unverständliche Haltung von FB einen Sinn, wonach Beteiligte nicht einmal befragt werden dürften, FB selbst aber auch keine Auskünfte geben will. Der UFS kann aus dieser Haltung von FB nur den Schluss ziehen, dass dieser an einer Aufklärung der wahren Sachverhalte nicht interessiert war und ist.
(3) Der Ablauf der "Sanierung" ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen. Die jeweiligen Gläubiger der insolvent gewordenen Firmen (zuerst der THG und später der PSH AG) setzten FB wirtschaftlich unter Druck. Dieser musste sowohl selbst Gelder zuschießen, als auch über die PSM Gelder auftreiben, da die Ankündigung im Raum stand, die für die Shops von FB wichtigen Lieferfirmen zu schließen, was den Ruin des Gesamtkonzerns bedeutet hätte. FB hat daher in immer kürzeren Abständen (siehe auch RV/0991-L/04) Gelder zwischen den Firmen des Konzerns hin und her geschoben.
Undenkbar erscheint, dass FB bei vertragskonformer Abwicklung Jahresergebnisse einfach nach Gutdünken hätte verteilen können, wie das bei der PSM geschehen ist. Dies war nur deswegen möglich, weil FB einerseits die Beteiligten der PSM kannte und diese auch bei seinen anderen Verlustfirmen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt und somit von der wirtschaftlichen Gesamtlage des Konzerns abhängig waren. FB hat daher (je nach Sachlage) nur bestimmten Gesellschaftern Verluste zugewiesen und die anderen im Glauben gelassen, es wäre ein Nullergebnis erzielt worden. Die einzige vertragskonforme Verlustverteilung war auf 2002 beschränkt, also auf das Anfangsjahr mit dem größten Verlust (von dem die Behörde aber bis heute keine Unterlagen erhalten hat).
(4) Wenn FB als Liquidator dartun will, die Finanzverwaltung sei eigentlich am Untergang seines Firmenkonglomerates schuld, so ist ihm zu entgegnen, dass es entgegen seiner Darstellung in dem der VwGH-E vom 21.9.2006, 2006/15/0072 (ausgehend von UFS 29.6.2005, RV/0618-L/04) zugrundeliegenden Abrechnungsbescheidverfahren um die Firma THG und nicht direkt um die Firma PSH AG gegangen ist, das Verfahren wenig mehr als ein Jahr (Entscheidung UFS 29.6.2005, Entscheidung VwGH 21.9.2006) gedauert hat und auch zugunsten der THG ausgegangen ist. Die bei der PSH AG entstandene Steuerschuld ist im übrigen ein Resultat des "Sanierungskonzeptes" aus 2002, das zu einem Forderungsnachlass und einer Vorsteuerrückrechnung bei der PSH AG geführt hat, sodass Verrechnungsprobleme mit der THG entstanden. Diese Vorgänge haben also die Konzernfirmen selbst zu verantworten.
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1341-L/10
- Stammnummer
- 52832
- Gültig
- 31.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF