Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1711-W/03
Einkunftsquelleneigenschaft einer fremdfinanzierten Rentenversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1711-W/03vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Josef Boszotta, Wirtschaftstreuhänder, 7000 Eisenstadt, Winzerweg
5, vom 28. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Mag. Herta Zillner, vom 25. März 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 sowie betreffend Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 und Folgejahre
entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
An
der Vorläufigkeit des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 tritt keine Änderung ein.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erzielte im Berufungsjahr neben selbständigen und
nichtselbständigen Einkünften als Unternehmens- und EDV-Berater und
aus Vortragstätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie
Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung aus diversen
Verlustbeteiligungen. Er hat weiters im Jahr 2000 gegen Zahlung eines
Einmalbetrages in Höhe von S 5.000.000,00 eine unkündbare,
lebenslange Versorgungsrentenversicherung bei der Allgem.Vers.AG abgeschlossen,
wobei das Rentenstammrecht mittels Aufnahme eines Fremdwährungskredites bei
der S.(N) finanziert wurde.
Aus der Beilage
zur Einkommensteuererklärung 2000 ist ersichtlich, dass die Rentenzahlungen
unmittelbar nach Leistung des Einmalbetrages begonnen haben. Im Jahr 2000 ist
dem Bw. ein Betrag von ATS 24.820,00 zugeflossen, der mangels
Überschreiten des Rentenbarwertes nach § 16 BewG
(ATS 4.467.600,00) nicht in die Besteuerung einbezogen wurde.
Die mit den
Rentenzahlungen zusammenhängenden, vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten
von insgesamt S 491.207,70 (und zwar Bankzinsen und -spesen in
Höhe von S 68.900,00, Versicherungssteuer in Höhe von
S 192.307,70 und sonstige Werbungskosten in Höhe von
S 230.000,00) wurden durch das Finanzamt im vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. März 2003 mit folgender
Begründung nicht anerkannt. Eine Anerkennung der Kaufpreisrente als
Einkunftsquelle könne nur dann erfolgen, wenn in absehbarer Zeit ein
Gesamtgewinn erzielt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei ein Beobachtungszeitraum von 20 Jahren
heranzuziehen. Laut vorgelegter Prognoserechnung sei im Berufungsfall ein
Kapitalgewinn erst nach 38 Jahren zu erwarten. Da der Kredit in
Fremdwährung abgeschlossen, und auch keine Fixzinsen vereinbart worden
seien, könne auch das 38. Jahr nicht als endgültiges Jahr der
Gesamtgewinnerzielung angesehen werden. Die Veranlagung sei daher
gemäß
§ 200 BAO vorläufig erfolgt, und habe der
Werbungskostenüberschuss bei den sonstigen Einkünften nicht anerkannt
werden können.
In der gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 sowie gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre erhobenen
Berufung wendet sich der Bw. gegen die Nichtberücksichtigung der
Einkünfte (Verluste) aus der Rentenversicherung "L.C.S.P" als
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 7 EStG im Rahmen
der Veranlagung des Jahres 2000.
Begründend
bringt der Bw. vor: "In der Einkommensteuererklärung wurde ein Betrag
in Höhe von ATS -491.207,80 an Werbungskostenüberschuss bei den
sonstigen Einkünften geltend gemacht. Dabei handelt es sich um einen
Werbungskostenüberschuss aus einem im Sinne des Erlasses vom
10. August 2001, GZ. 060101/2-IV/6/01 fremdfinanzierten
Rentenversicherungsmodell, bei dem nach der Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung gemäß RZ 7018 von einer Kaufpreisrente
auszugehen ist. In dem o.a. Erlass wird überdies ausgeführt, dass aus
den Rentenzahlungen Steuerpflicht gemäß
§ 29 Z. 1
EStG 1988 nach Überschreiten des gemäß
§ 16
Abs. 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierten Wertes eintritt. Die Zinsen für
das Fremdkapital, das für den Erwerb des Rentenstammrechtes aufgenommen
wurde, stellen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 EStG im
Zeitpunkt der Zahlung Werbungskosten dar. Ebenso werden im Erlass die
Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühren, soweit sie die
Rentenversicherung betreffen, ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung dem Grunde nach
in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Hingegen stellt die
Versicherungssteuer nach der im Erlass vertretenen Rechtsmeinung der
Finanzverwaltung als Bestandteil der Prämie keine Werbungskosten dar. Da
der Gesamtbetrag der Einkünfte meines Mandanten die Grenze von
€ 50.900,00 übersteigt, ist auch die im Erlass angeführte
Geltendmachung als Sonderausgabe unmöglich. Zu der im
Einkommensteuerbescheid angeführten Begründung ist auszuführen,
dass hier ein Rechenfehler begangen wurde. Ein Totalgewinn errechnet sich in
diesem Fall nämlich nicht wie im Bescheid behauptet erst nach
38 Jahren, sondern vielmehr schon nach 27 Jahren, wobei infolge der
für meinen Mandanten günstigen Zinsentwicklung bereits zum heutigen
Zeitpunkt der Gesamtgewinn in einem Zeitraum von 24 Jahren eintritt. Sollte
nach einer weiteren Zinssenkung der Europäischen Zentralbank das Zins- und
Währungsrisiko wie beabsichtigt von meiner Mandantschaft abgesichert
werden, wird sich der Zeitraum, in dem ein Totalgewinn erzielt wird, auf
18 Jahre verkürzen, da dann die niedrigen Zinsen die jetzt nur mehr
35 % der in der Prognoserechnung angeführten Werte betragen, bis zum
Laufzeitende des Kredites gesichert werden können. Da ebenso die
jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 16 BewG 1955
nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
Rentenversicherungsvertrages anzuwenden ist und sich die von Ihnen zitierte
Judikatur auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht auf
Rentenversicherungsverträge bezieht, ersuche ich Sie höflichst, meiner
Berufung stattzugeben und den Werbungskostenüberschuss in dem im
angeführten Erlass festgelegten Ausmaß
anzuerkennen."
In einem
ergänzenden Schriftsatz modifiziert der Bw. sein ursprüngliches
Berufungsbegehren auf die Anerkennung der Zinsen für den Erwerb des
Rentenstammrechtes, die im Zusammenhang mit dem Pensionsvorsorgemodell bezahlten
Honorare für Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung sowie die
für die Versicherungsvermittlung und -bearbeitung, in Summe beliefe sich
der beantragte Werbungskostenüberschuss bei den sonstigen Einkünften
in der Höhe von S 298.900,00. Überdies werde mit dieser
Berufungsergänzung das Berufungsbegehren auf die Ausstellung eines
endgültigen Einkommensteuerbescheides für 2000 erweitert.
Entgegen der
auf einem Rechenfehler des Finanzamtes beruhenden rechtswidrigen
Berufungsbegründung, die fälschlich das 38. Jahr nach
Vertragsabschluss für die Erzielung eines Gesamtgewinnes anführt, und
so den Totalgewinnzeitpunkt unrichtigerweise außerhalb des
Garantiezeitraumes von 32 Jahren verlegt, womit für das Finanzamt
gemäß dem vorgenannten BMF-Erlass für die Erzielung eines
Gesamtüberschusses und die Liebhabereivermutung ein Zeitraum von
20 Jahren ab Vertragsabschluss heranziehbar ist, müsse hier nochmals
darauf hingewiesen werden, dass für den Bw. die Ablöse der
fremdfinanzierten Rente durch eine Kapitalzahlung vertraglich ausgeschlossen
sei. Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO sei das Vorliegen einer
Einkunftsquelle dann anzunehmen, wenn die Erzielung eines
Gesamtüberschusses trotz Auftretens zeitweiliger Verluste in einem
absehbaren Zeitraum zu erwarten ist. Nach herrschender Lehre, Judikatur und auch
nach Ansicht des BMF sei als Prognosehorizont ein Beurteilungszeitraum
heranzuziehen, der den vertraglich festgelegten Zeitraum der Rentenversicherung
umfasst, da der Versicherungsvertrag über den Garantiezeitraum
unkündbar und der Zufluss der Rentenzahlungen auch für den Fall des
Ablebens des Rentenberechtigten (Auszahlung an die Erben) gesichert ist. Dieser
Garantiezeitraum betrage im Falle des Bw. 32 Jahre, womit das erste
gemäß Punkt 2.2.2.1.2. des genannten BMF-Erlasses festgelegte
Kriterium für die Einkunftsquellenvermutung der fremdfinanzierten Rente
erfüllt sei.
Die
Lebenserwartung gemäß "Versicherten-Sterbetabelle" der
Aktuarsvereinigung Österreichs liege für den Bw. zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bei 39 Jahren. Damit sei die vereinbarte Garantiedauer
wesentlich geringer als die statistische Lebenserwartung und da nach Ablauf des
Garantiezeitraumes eine Zeitspanne vorliege, die durch ein aleatorisches Element
geprägt sei, seien die Leistungen aus der berufungsgegenständlichen
Versicherung als Renten zu qualifizieren.
Die monatlichen
Zahlungen aus der Rentenversicherung würden wiederkehrende Bezüge im
Sinne des § 29 Z. 1 EStG darstellen und seien insoweit
steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den
Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
gemäß
§ 16 Abs. 2 und 4 des BewG übersteige.
Gemäß
§ 16 BewG betrüge der Kapitalwert für den
Bw. das 15-fache des Wertes der einjährigen Nutzung. Bei Anerkennung aller
Werbungskosten (die Versicherungssteuer in Höhe von S 192.307,70
könne gemäß Erlass des BMF nicht als Werbungskosten anerkannt
werden) werde mit dem Prognosezinssatz von 4,5 % ein steuerlicher
Gesamtüberschuss im Jahr 2027 erreicht und bei Ablauf des
Garantiezeitraumes im Jahr 2031 ein Totalüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten in Höhe von S 1.447.694,00, womit auch das dritte
Kriterium des BMF-Erlasses erfüllt werde. Tatsächlich sei aber
aufgrund der Zinsentwicklung der letzten beiden Jahre bei den
Werbungskostenüberschüssen aus den Fremdkapitalzinsen nur mit
30 % des in der Prognoserechnung veranschlagten Betrages zu rechnen, sodass
nochmals ersucht werde, der Berufung stattzugeben und werde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei einer Berufungsentscheidung gegen den Bw.
letztendlich auch der Erlass und eine jüngst ergangene Weisung des BMF
ignoriert bzw. aufgrund eines Rechenfehlers des Bescheiderstellers ein
Verwaltungsakt gegen den Erlass des BMF durchgeführt werde.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde dem Bw.
fernmündlich aufgetragen, für den Fall, dass im
berufungsgegenständlichen Versicherungsvertrag eine Rentenablöse durch
eine einmalige Kapitalzahlung bzw. eine einvernehmliche Kapitalabfindung oder
eine so genannte Deckungskapitalentnahme (- wie der Abgabenbehörde aus
derartigen Pensionsversicherungsverträgen mit anderen
Versicherungsunternehmen bekannt -) tatsächlich vertraglich
ausgeschlossen sein sollte, dies durch eine entsprechende Bestätigung der
Versicherungsanstalt nachzuweisen.
Weiters wurde
der Bw. darauf hingewiesen, dass der aus der vorliegenden Prognoserechnung
hervorgehende Zeitraum von 28 Jahren, innerhalb dessen ein steuerlicher
Gesamteinnahmenüberschuss erreicht würde, nach Auffassung des UFS kein
absehbarer Zeitraum i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 LVO
sei.
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 25. Oktober 2004 übermittelte der Bw. eine
Kopie der Lebensversicherungspolizze mit den dazugehörigen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen, in denen
im § 6 Abs. 5 festgelegt wird, dass der Vertrag nach Beginn der
Rentenzahlung nicht mehr gekündigt werden kann.
Weiters wurde
eine neue Prognoserechnung für den Garantiezeitraum von 32 Jahren
vorgelegt, nach der sich bereits nach 19 Jahren und 8,5 Monaten ein
Totalüberschuss ergibt. Dieser errechnet sich aufgrund des im Vergleich zur
ursprünglich vorgelegten Prognoserechnung merklich niedrigeren Zinsniveaus.
Der Bw. führt hiezu erläuternd aus, dass er mittels Zinshedging den
niedrigen Zinssatz absichern werde und den bis jetzt gegenüber der
ursprünglichen Prognoserechnung angefallenen Zinsvorteil in der Höhe
von rund € 16.000,00 zur Sondertilgung für den endfälligen
Kredit der der S.(N)AG verwenden werde. Ebenso würden künftig bis zum
Ablauf der endfälligen Kredites im Jahr 2015 alle Überschüsse
zwischen den laufenden Rentenzahlungen der Allgem.Vers.AG und den
Zinsenzahlungen an die S.(N)AG und den Versicherungsprämien an die S.L.V
zur Ansparung des endfälligen Kredites für Sondertilgungen verwendet,
sodass sich durch diese vorzeitigen Kapitalrückzahlungen weitere
Reduktionen der Zinsenbelastung ergeben würden, wodurch der
Totalüberschuss noch früher als in der beiliegenden Prognoserechnung
erreicht werden könne.
Im übrigen
erklärt sich der Bw. - entgegen seinem ursprünglichen
Berufungsbegehren - mit einer Berufungsentscheidung einverstanden, die zur
Erlassung eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides 2000
führt.
Mit Schriftsatz
vom 9. November 2004 übermittelte der Bw die angekündigte
Bestätigung der Allgem.Vers.AG, in der nochmals der Vertrag dahingehend
präzisiert wird, dass auch eine Deckungskapitalentnahme ausgeschlossen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die im Zusammenhang mit der fremdfinanzierten
Rentenversicherung stehenden Darlehenszinsen und sonstigen Werbungskosten
(Honorare für Finanzierungsbeschaffung sowie für
Versicherungsvermittlung und -bearbeitung) als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind sonstige
Einkünfte nur:
Wiederkehrende
Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
freiwillig
oder
an
eine gesetzlich oder unterhaltsberechtigte Person oder
als
Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b) gewährt
werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108 a in
Anspruch genommen worden
ist,
sind nicht
steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt
folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955)
übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der
Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln....
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Schuldzinsen und
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Renten, die auf
Grund eines Rentenversicherungsvertrages geleistet werden, sind
grundsätzlich Gegenleistungsrenten (Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage,
516 ff; SWK 2001, S 371; Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 20 zu
§ 29).
Die
Erträge aus der Rentenversicherung sind daher als wiederkehrende
Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 anzusehen, für die
eine Steuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt entsteht, ab dem die Summe der
vereinnahmten Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 bzw. 4 Bewertungsgesetz
(BewG) zu ermittelnden Kapitalwert der Renten übersteigen (vgl. Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 21 zu § 29). Aus dieser
grundsätzlichen Steuerpflicht der Erträge aus der Rentenversicherung
ergibt sich, dass alle mit dieser Komponente in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Ausgaben Werbungskosten sind. Damit stellen Zinsen für
Fremdkapital, das für den Erwerb des Rentenstammrechtes aufgenommen wurde,
im Zeitpunkt der Zahlung Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
Ebenso sind die im Zusammenhang mit dem Pensionsvorsorgemodell bezahlten
Honorare für Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung sowie für
die Versicherungsvermittlung und bearbeitung (Einmalkosten der
Vertragserrichtung) als Werbungskosten anzuerkennen.
Dies ist
allerdings nur dann der Fall, wenn die Rentenversicherung eine Einkunftsquelle
und keine Liebhaberei darstellt.
Dass der
Abschluss einer privaten Rentenversicherung dabei eine Tätigkeit im Sinne
des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/1993, kurz
LVO II, idF BGBl. II 358/1997 darstellt, wird auch vom Bw. nicht
bestritten.
Eine
Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setzt voraus, dass trotz
Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinns oder
Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu
erwarten ist. Aus § 2 Abs. 2 LVO II ergibt sich, dass die
Betätigung objektiv ertragsfähig sein muss.
Eine Zeitspanne
ist dann noch "absehbar", wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des
betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des
geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird (vgl. VwGH 22.10. 1996, 95/14/0146).
Die
Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO II kann sowohl
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch solche des
Umlaufvermögens betreffen. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn sich
Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Beide Tatbestände
sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden
Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive
Neigung der Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
Unter den
Tatbestand der Z 2 fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Die
Ablösezahlung für einen wiederkehrenden Bezug unterliegt nicht der
Einkommensteuer (Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 9 zu
§ 29). Dies gilt jedenfalls für Ablösezahlungen, die vor dem
1.1.2004 anfallen.
Durch das
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde der zweite Satz des
§ 29 EStG nämlich wie folgt geändert: "Werden die wiederkehrenden
Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden
Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur
insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten,
dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie
allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung
übersteigt."
§ 124b Z
82 EStG - diese Bestimmung wurde ebenfalls durch das Budgetbegleitgesetz
2003 eingefügt - lautet:"§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der
Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004
entstanden, kann spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit
dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden
Bezüge gemäß
§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 versteuert werden."
Ist eine
Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung vertraglich nicht ausgeschlossen, ist
- falls die Ablösezahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt - ungewiss,
ob es jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 29 Z 1 EStG
1988 kommt. Diese Ungewissheit rechtfertigt die Annahme von
Liebhaberei.
Im
gegenständlichen Fall ist die Frage zu klären, ob die Ablöse der
Rente vertraglich bzw. in allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen
wurde.
Der
unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass im Berufungsfall eine
vorzeitige Rentenablöse nicht möglich ist. Diese Sachverhaltsannahme
gründet sich auf die glaubwürdigen und mit den allgemeinen
Versicherungsbedingungen im Einklang stehenden Aussagen der
Versicherungsanstalt.
In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus:
Die im
Berufungsverfahren vorgelegte und durchaus glaubwürdig untermauerte
Prognoserechnung weist - bedingt durch ein im Vergleich zur
ursprünglichen Prognoserechnung merklich niedrigeres Zinsniveau, dass laut
Bw. mittels Zinshedging abgesichert werden kann - einen
Gesamtüberschuss bereits nach 19 Jahren und 8,5 Monaten aus. Ist aber der
Zeitraum kürzer als 20 Jahre, ist er nach geltender Rechtsprechung gerade
noch als absehbar im Sinn der Liebhabereiverordnung anzusehen.
Allerdings geht
die Prognoserechnung naturgemäß von der damals geltenden Rechtslage,
also der Bewertung des Rentenbarwertes nach den Bestimmungen der §§ 15
und 16 BewG, aus. Es ist allerdings unklar, ob diese Bewertungsbestimmung oder
der ab 1.1.2004 maßgebliche Wert zum Ansatz kommen wird, weil noch
unsicher ist, ob der Bw. die Optionserklärung nach §124b Z 82 EStG
abgeben wird. Da also der Zeitpunkt, zu dem der Gesamtüberschuss eintreten
wird, noch ungewiss ist, erfolgte eine vorläufige Veranlagung zu Recht und
hat sich letztlich auch der Bw. damit einverstanden erklärt.
Das BMF hat mit
Erlass vom 12. Juli 2002, Z 06 1802/1-IV/6/02, verfügt, dass
fremdfinanzierte Rentenmodelle, bei denen der Abschluss des
Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002 erfolgte, stets als
Beteiligungen iSd § 2 Abs. 2a EStG anzusehen seien; Verluste aus derartigen
Verträgen seien daher stets nur mit späteren Überschüssen
ausgleichsfähig.
Im
gegenständlichen Fall wurde der Rentenversicherungsvertrag vor dem 1.
August 2002 abgeschlossen. Der unabhängige Finanzsenat folgt aus den oben
angeführten Gründen letztlich der in der Berufung dargelegten
Verwaltungspraxis. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch §
117 BAO die Anwendung dieser nachteiligen Rechtsauslegung verbieten würde,
erübrigt sich aber, da der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesbestimmung
mit Erkenntnis vom 2. 12. 2004 zur Zl. G 32/01 als verfassungswidrig aufgehoben
hat.
Hinsichtlich
der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 ist festzuhalten, dass
diese auf Grund der errechneten Einkommensteuer des letztveranlagten Jahres
festgesetzt werden. Zur Begründung der Abänderung wird daher auf die
Begründung hinsichtlich Einkommensteuer 2000 verwiesen.
Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre werden
festgesetzt mit € 39.932,27 (§ 45 Abs. 1 EStG
1988).
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1711-W/03
- Stammnummer
- 13788
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF