Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0308-G/07
Liebhaberei bei einer Schmuck- und Nähboutique: Kriterienprüfung und Gewinnerzielungsabsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-G/07vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat für die Beurteilung einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung jene Gründe darzutun, die dafür sprechen, dass der StPfl bereits zu Beginn des Streitzeitraumes hätte erkennen müssen, dass seine Betätigung niemals erfolgbringend sein würde, sodass mangels Einstellung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei anzunehmen ist (vgl. VwGH 16.5.2007, 2002/14/0083).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Walpurga
Schneider-Kolovratnik, Steuerberater, 1080 Wien, Piaristeng. 18/6, 1) vom
6. April 2006 und 2) vom 12. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 6/7/15, vertreten durch Dr. Ursula Lujansky, 1) vom 2. März 2006
betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2003 und 2) vom 7. März 2007
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist
nichtselbständig tätig und bezog daraus in den Streitjahren
Einkünfte im Betrag von etwa 1,7 bis 1,8 Millionen Schilling
jährlich. Daneben betreibt er eine Schmuck- und Nähboutique, die er am
im Jahr 1985 in der L-Gasse in Wien eröffnete und seit Mitte 1992 mit
einem Geschäftslokal in der M-Straße führt. Seine Ehefrau ist
beim ihm angestellt und seitdem (einzige) Verkäuferin in der
Boutique.
Strittig ist, ob der Betrieb
dieser Schmuck- und Nähboutique in den Streitjahren einkommensteuerlich als
Liebhaberei zu beurteilen ist (so das Finanzamt).
Die vom Bw seit 1993
erklärten Umsätze und Einkünfte stellen sich wie folgt
dar:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Einkünfte
|
1993
|
904.563 S
|
-174.620
|
1994
|
1,029.551 S
|
-99.330
|
1995
|
829.487 S
|
-202.877
|
1996
|
940.167 S
|
-165.911
|
1997
|
891.238 S
|
-142.912
|
1998
|
851.630 S
|
-168.575
|
1999
|
792.816 S
|
-232.500
|
2000
|
753.699 S
|
-183.972
|
2001
|
818.064 S
|
-186.635
|
2002
|
60.944,81 €
|
-15.263,75 €
|
2003
|
63.185,56 €
|
-15.441,98 €
|
2004
|
56.685,09 €
|
-18.043,33 €
|
2005
|
-58.536,61 €
|
-21.820,86 €
Bereits vor Erlassung der hior
angefochtenen Bescheide nahm der Bw zur Verlustsituation Stellung. So brachte er
im Schreiben seiner steuerlichen Vertreterin vom 31. August 1994 vor,
es sei ihm es trotz intensivster und langwieriger Bemühungen nicht
möglich gewesen sei, für das Geschäftslokal in der L-Gasse einen
Käufer oder Nachmieter zu finden. So habe das Geschäftslokal Mitte des
Jahres 1999 ohne Nachfolger aufgegeben werden müssen. In der von ihm
betriebenen Schmuck- und Nähboutique würden alle einschlägigen
Artikel und Waren, wie sämtliches Nähzubehör, Knöpfe Garne,
Wolle, Gobelins für diverseste Näh-, Stick-, Strick- und Handarbeiten
angeboten, wobei ein Teil dieser Artikel zu vorgeschriebenen Preisen verkauft
werde. Es könne somit von keinem nicht marktgerechten Verhalten gesprochen
werden. Infolge Stilllegung des Betriebes in der heute nicht mehr als
Einkaufsgegend frequentierten L-Gasse und ausschließlicher Konzentration
auf das Geschäft in der M-Straße sowie durch Abbau von Personal (so
sei seit Mitte 1992 nur mehr ein Dienstnehmer beschäftigt) seien von seiner
Seite sehr wohl Verbesserungsmaßnahmen gesetzt worden, die in Kürze
ihren Niederschlag finden würden.
Im Schreiben seiner
steuerlichen Vertreterin vom 15. April 2003 brachte der Bw vor, er sei
sehr wohl bemüht, Gewinne zu erwirtschaften. Neben den ursächlichen
Artikeln einer Schmuck- und Nähboutique, wie diverses Strick- und
Stickmaterial, Wolle, Nähzubehör, Knöpfe usw. einerseits und
Modeschmuck andererseits sei seit Herbst 2001 das Sortiment durch Hinzunahme von
Wäsche, überwiegend Damenwäsche, erweitert worden, um ein
breiteres und vielfältigeres Angebot zu bieten. Auch die Preispolitik
könne weder als überhöht noch als zu niedrig angesetzt betrachtet
werden, weil für den größten Teil der angebotenen Artikel sog.
"vorgeschriebene Preise" gälten. Die Ursache für die schlechte
Wirtschaftssituation liege im externen Bereich. Erst sei das Haus, in dem die
Boutique untergebracht sei, über mehrere Jahre renoviert worden und mit
einem Gerüst versehen gewesen. Anschließend sei die Neugestaltung der
"äußeren M-Straße" erfolgt und es sei ebenfalls jahrelang eine
Baustelle vor der Eingangstür gewesen. Seit einigen Jahren leide dieser
Straßenzug unter der gewerbsmäßigen Prostitution, wobei dieses
Gewerbe auch tagsüber, während der normalen
Geschäftsöffnungszeiten, ausgeübt werde. Trotz massiver
Anrainerproteste sei es offensichtlich nicht möglich, diesem Tun Einhalt zu
gebieten und umso schwieriger, den Umsatz zu forcieren. Auf alle diese
Ereignisse habe er nicht den geringsten Einfluss. Er sei weder im Stande, die
vor seinem Geschäftslokal agierenden Damen an ihrer Tätigkeit zu
hindern noch sei es ihm möglich, den Umsatz durch noch durchzuführende
Renovierungsarbeiten zu erhöhen. Aus diesen Gründen sei zu entnehmen,
dass er keine Möglichkeiten, außer den bereits durchgeführten
Versuchen, habe, den Geschäftsverlauf zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Weiters sei festzustellen, dass er Angestellter in der Schmuckbranche sei. Bei
Schmuckmessen trete er auch als Einzelunternehmer auf, um Informationen, Trends,
Insiderwissen, Marktforschung usw. aus erster Hand aus Sicht des
Einzelunternehmers zu erhalten bzw. zu betreiben.
Mit den hier angefochtenen
Bescheiden vom 2. März 2006 setzte das Finanzamt nach zuvor
durchgeführter Außenprüfung die Einkommensteuer 1999 bis 2003
unter Außerachtlassung der Verluste aus der Schmuck- und Nähboutique
fest. Zur Begründung führt das Finanzamt im Bericht über das
Ergebnis der Außenprüfung aus:
In § 2 Abs 1 Liebhabereiverordnung wird normiert,
dass bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 1 LVa bei Anfallen von
Verlusten die objektive Eignung und das nach Außen in Erscheinung tretende
Streben, einen Gesamtgewinn zu erzielen, insbesondere anhand folgender Kriterien
nachvollziehbar sein muss:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste
Seit der Gründung 1985 bis zum Jahr 2003 wurden
ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Die Summe der Verluste für
die Zeitspanne von 19 Jahren beträgt 261.636,81,-. Das sind im Durchschnitt
24 % des erklärten Umsatzes (Auflistung siehe TZ 1).
Die Höhe der Verluste entspricht in etwa dem Gehalt
der Ehegattin (einzige Angestellte im Unternehmen).
2. Verhältnis der Gewinne zu den Verlusten
Es kann auf einen Beobachtungszeitraum von 19 Jahren
zurückgeblickt werden und es konnte in keinem der aufgelisteten Jahre ein
positives Betriebsergebnis erzielt werden. Die Relationen zwischen Umsatz und
Gewinn sind in den Jahren keinen großen Schwankungen unterworfen. Die
Verlustsituation hat den Rahmen einer Gewinnerzielungsabsicht in einem
überschaubaren Zeitraum weit überschritten.
3. Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn erzielt wird
Hier wird vom Steuerpflichtigen die jahrelange Sanierung
der äußeren M-Straße sowie die in dieser Gegend vorkommende
Prostitution ins Treffen geführt.
Der im Jahr 1992 durchgeführte Standortwechsel
beeinflusste die Umsatz- und Verlustsituation im wesentlichen nicht. Auch eine
negative Einwirkung der angeführten Umstände ist nicht erkennbar.
4. Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die
angebotene Leistung
Das Grundgeschäft manifestiert sich im Vertrieb von
Wolle und Nähzubehör. Dem Inhaber des Gewerbes entging nicht die
Situation vergleichbarer Betriebe, welche im letzten Jahrzehnt schließen
mussten, weil die Nachfrage für das spezifische Warenangebot kontinuierlich
abnahm. Somit wurde im Jahr 2001 das Sortiment zwar um Wäscheartikel
erweitert (ca. 10 % des Umsatzes), jedoch eine Änderung an der
Verlustsituation konnte dabei nicht erzielt werden, weil das Grundsortiment an
Wolle und Nähzubehör beibehalten wurde. Laut. Aussagen des
Abgabepflichtigen wurden keinerlei Werbemaßnahmen ergriffen, um ein
breitees Publikum (außer die wegfallenden Stammkunden und Laufkunden)
anzusprechen; ebenfalls konnte eine ansprechende Warenpräsentation in
Hinblick auf ein Bemühen bezüglich einer angestrebten Gewinnerzielung
nicht festgestellt werden.
5. Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die
Preisgestaltung
Die Verkaufspreise sind großteils durch die
Lieferanten empfohlen, daher vorgegeben - somit war und bleibt die
Ertragsituation im wesentlichen vorgegeben.
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen
Im Jahr 1992 wurde ein Standortwechsel von der L-Gasse
im 3. Bezirk in die M-Straße 000 im 15. Bezirk durchgeführt. Mitte
der 90er Jahre wurde die Sparte Schmuck eingestellt, und im Jahr 2001 erfolgte
eine Sortimentserweiterung um Wäsche. Im Prüfungszeitraum bestand das
Warenlager jedoch immer zu 90% aus Wolle und Nähzubehörartikeln.
Die in den 2 Jahrzehnten vereinzelt unternommenen
Tätigkeiten sind nicht im Sinne der Liebhabereibeurteilung als
Maßnahmen anzusehen, die zur Verbesserung der Ertragslage des Unternehmens
beitragen konnten.
Rechtliche Würdigung:
Um eine Betätigung im Sinne des § 1 (1) LVO
als Liebhaberei beurteilen zu können, bedarf es im Zuge eines ordentlichen
Verfahrens der Ausarbeitung vorgegebener Kriterien. Die einzelnen Erkenntnisse
daraus müssen dann in ihrer Gesamtheit dahingehend beurteilt werden, ob ein
objektives nach Außen in Erscheinung tretendes Streben nach einem
Gesamtgewinn ersichtlich ist und ob die vorliegende Tätigkeit als
Einkunftsquelle einzustufen ist.
Festgestellt wurde, dass die vereinzelt gesetzten
Maßnahmen keine Verbesserung der Ertragslage bewirken konnten. Dem Inhaber
des Gewerbes sind aufgrund seiner nichtselbsständigen Tätigkeit
Erfahrungswerte in Bezug auf Marketing und entsprechende Warenpräsentation
zuzuschreiben, trotzdem blieben werbewirksame und kundenansprechende
Vorgehensweisen außer Acht. Obwohl Hrn. G die prekäre Lage
vergleichbarer Betriebe bekannt war, wurde der Großteil des
Warensortiments nicht abgeändert, das offensichtlich am Bedarf der Zeit
vorbeiging.
Der Steuerpflichtige hätte aufgrund der
Ertragsentwicklung und aufgrund seines betriebswirtschaftlichens
Erfahrungsstandes erkennen müssen, dass auf Grund von Unwägbarkeiten,
gewöhnlichen Risiken oder aus anderen Gründen - von diesem Zeitpunkt
an gerechnet - in einem angemessenen Zeitraum kein Gesamtgewinn zu erwarten ist,
die Betätigung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Unter Abwägen sämtlicher objektiver
Umstände und unter Bezugnahme des § 162 BAO der freien
Beweiswürdigung, kann die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, nicht
nachvollzogen werden (siehe Kriterien). Die Betätigung war daher im
Prüfungszeitraum als Liebhaberei zu beurteilen.
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher
Betätigung liegt dann vor, wenn persönliche Motive für das Dulden
von Verlusten ausschlaggebend sind; wie Im ggstl. Fall die Motivation für
die Fortführung des verlustträchtigen Betriebes die Versorgung der
Ehefrau als steuerlicher Absetzposten zu sehen ist.
Der Art der Betriebsführung kann somit nicht
unterstellt werden, dass das betriebliche Geschehen nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten ausgerichtet war und ist.
Die Betätigung gem. §1(1) LVO wird mit
1.1.1999 zur Liebhaberei erklärt. Ein Aufgabegewinn i.H.v. ATS 500.000.-
(gemeiner Wert) ist anzusetzen.
Dagegen wendet sich der Bw mit
Berufung. Im Schreiben vom 15. Mai 2006 bringt seine steuerliche
Vertreterin vor:
In Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes wird
ausgeführt, dass es trotz Standortwechsels im Jahr 1992 von der L-Gasse im
3. Bezirk in die M-Straße 000 im 15. Bezirk zu keiner wesentlichen
Änderung der Ertragssituation des Unternehmens meines Mandanten gekommen
wäre.
Hiezu ist auszuführen, dass mein Mandant im Jahr
1985 sein Unternehmen mit dem Standort L-Gasse im 3. Bezirk gegründet
hatte. In den Jahren 1988 bis 1992 wurden zwei Geschäfte betrieben,
nämlich in der L-Gasse im 3. Bezirk und in der M-Straße im 15.
Bezirk. Seit dem Jahr 1993 wird das Unternehmen nur mehr auf dem Standort
M-Straße betrieben. Auch waren in der Zeit von 1988 bis 1992 mehr als nur
eine Angestellte im Betrieb tätig.
Aus diesen Maßnahmen ist ersichtlich, dass Herr G
sehr wohl im internen Bereich Maßnahmen setzte, die Ertragssituation zu
beeinflussen. Mein Mandant war bemüht, durch die Übernahme eines
zweiten Geschäftslokales das Unternehmen in die Gewinnzone zu führen.
Da diese Maßnahme nicht zu dem gewünschten Erfolg führte, wurde
ein Standort aufgegeben um durch Senkung der Kosten das Ziel zu erreichen, die
Ertragslage des Unternehmens zu verbessern. Aus Einsparungsgründen
mußte in der Folge ebenfalls von größeren Einschaltungen im
Branchenbuch und im Bezirksbranchenbuch Abstand ge- nommen werden. Des weiteren
wurde im Jahr 2001 auch das Sortiment durch Hinzunahme von Wäsche,
überwiegend Damenwäsche, erweitert, um ein breiteres und
vielfältigeres Angebot zu bieten.
Im Bericht der Betriebsprüfung wird weiters
angeführt, dass eine "ansprechende" Warenpräsentation nicht
festgestellt werden konnte und dass ein Großteil des Waren- sortiments ,
welches offensichtlich am Bedarf der Zeit vorbeiging, nicht abgeändert
wurde. Ob eine Warenpräsentation "ansprechend" oder "nicht ansprechend"
ist, ist m. E. ein subjektives Empfinden. Die Art und Weise der
Präsentation (Innenausstattung, Schaufenstergestaltung, etc.) einerseits
sowie die persönliche Beratung und Unterstützung der Kunden
andererseits bei Näh- und Strickarbeiten obliegt dem Inhaber des Betriebes.
Wenn ein Großteil des Sortiments "am Bedarf der Zeit vorbeiging" ist auch
ein Aufgabegewinn i. H. von A TS 500.000,00 nicht möglich bzw. ist mit Null
anzusetzen.
Die Preispolitik kann weder als überhöht noch
als zu niedrig angesetzt bezeichnet werden, da für den größten
Teil der angebotenen Artikel sog. "vorgeschriebene Preise" gelten.
Die Ursache für die schlechte wirtschaftliche Lage
liegt ausschließlich im externen Bereich.
Erst wurde das Haus, in welchem das Unternehmen auf der
M-Straße untergebracht ist, jahrelang saniert und mit Gerüst
versehen. Anschließend erfolgte die Neugestaltung der äußeren
M-Straße , was wieder eine Baustelle vor dem Eingangsbereich zur Folge
hatte. Nunmehr leidet seit einigen Jahren dieser Straßenzug unter der
gewerbsmäßigen Prostitution, wobei dieses Gewerbe auch tagsüber
während der normalen Geschäfts- öffnungszeiten ausgeübt
wird. Trotz massiver Anrainerproteste ist es scheinbar nicht möglich,
diesem Tun Einhalt zu gebieten und natürlich um so schwieriger, den Umsatz
zu forcieren.
Auf alle diese aufgezeigten Ereignisse hat der
Steuerpflichtige absolut keinen Einfluß. Er ist nicht im Stande, die vor
seinem Lokal agierenden Damen an ihrem Tun zu hindern. Auch hat er keinen
Einfluß, durchzuführende Renovierungsarbeiten weder an der
Liegenschaft noch auf der Straße abzuwenden.
Weiters ist anzuführen, dass mein Mandant
Angestellter in der Schmuckbranche ist. Bei den Schmuck- und Accessoires-Messen
tritt Herr G auch als Einzelunternehmer auf, um Informationen, Trends,
Insiderwissen, Marktforschung, etc. aus erster Hand aus Sicht des
Einzelunternehmers zu erhalten bzw. zu betreiben.
Da seitens der Behörde weiters angeführt wird,
dass Liebhaberei bei typisch erwerbswirt- schaftlicher Betätigung dann
vorläge, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten
ausschlaggebend wären, wie im gegenständlichen Fall die Motivation
für die Fortführung des Betriebes die Versorgung der Ehefrau als
steuerlicher Absetzposten zu sehen sei, stellt mein Mandant Überlegungen
an, seinen Betrieb zu beenden und das Dienstverhältnis zu kündigen. Da
davon auszugehen ist, dass bei der jetzigen Arbeitsplatzsituation und auf Grund
des Alters der Dienstnehmerin einige Zeit verstreichen wird einen neuen
Arbeitsplatz zu finden, muß auf die Hilfe bzw. Unterstützung durch
das Arbeitsmarktservice zurückgegriffen werden.
Da die Ursachen für die schlechte
Wirtschaftssituation im externen Bereich liegen, die mein Mandant nicht
beeinflussen kann, bitte ich die angefochtenen Bescheide zurückzunehmen,
die Einkünfte aus der Tätigkeit des Gewerbebetriebes "Schmuck- und
Nähboutique" als Ein- künftsquelle zu betrachten und nach
Erklärung zu veranlagen.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 29. Jänner 2007 wies das Finanzamt die Berufung betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2003 als unbegründet ab, wobei es jedoch den
Einkommensteuerbescheid 1999 hinsichtlich des Aufgabegewinnes abänderte. In
der gesonderten Begründung vom selben Tag führt das Finanzamt zur
Begründung aus:
Der Betrieb wurde im Jahr 1985 eröffnet (vorerst
nur in der L-Gasse). Ab 1988 wurde ein zweites Geschäftslokal in der
M-Straße betrieben, ab 1993 erfolgte aus Kosteneinsparungsgründen die
Beschränkung auf eine Verkaufstelle in der M-Straße. Der Vergleich
der Umsätze der einzelnen Jahre ergibt, dass diese (nach einer Anlaufphase)
ab 1989 bis 2003 zwischen ca. 80.000,-- und ca. 55.000,-- schwanken. Ab der
Einschränkung auf nur ein Geschäftslokal Schwankungen zwischen ca.
75.000,-- und ca. 55.000,--. Die Verluste (wieder außerhalb der
Anlaufphase) bewegen sich zwischen 18.500,-- und 10.000,-- (mit Ausnahme der
Jahre 1992 und 1994, wo ein wesentlich höherer Verlust bzw. auch ein
niedrigerer Verlust erzielt wurde).
Insgesamt gesehen wurde in keinem Jahr ein Gewinn
erzielt. Betrachtet man die Entwicklung der jeweiligen Jahre, so kann gesagt
werden, dass die Schließung des Geschäftes in der L-Gasse und auch
Einschränkung der Bediensteten auf eine Person (Gattin des
Berufungswerbers), eine eher geringfügige Auswirkung auf den Umsatz und
keinerlei Auswirkung auf die Verlustsituation mit sich brachte.
Im Hinblick auf die rückläufige Nachfrage im
Bereich Woll- und Nähartikel wurde im Jahr 2001 das Sortiment um
Wäsche (ca. 10 % des Umsatzes) erweitert. Auch durch diese Maßnahme
hatte keinen entscheidenden Einfluss auf Umsatz und Verlust. Ebenso hatte der
Wegfall des Schmuckverkaufes keine sichtbare Veränderung der
wirtschaftlichen Lage hervorgerufen.
Die Durchführung von gezielten
Werbemaßnahmen, zur Ansprechung eines größeren Kundenkreises,
wurde nicht festgestellt und auch nicht behauptet. In der Eingabe zur
Mängelbehebung wurde sogar ausgeführt, dass (aus Kostengründen)
Einschaltungen im Branchenbuch und im Bezirksbranchenbuch eingeschränkt e
wurden.
Die Preisgestaltung der angebotenen Verkaufsartikel ist
großteils vorgegeben und daher eingeschränkt.
Die besonderen Umstände in der äußeren
M-Straße (Prostitution) sind in Betracht zu ziehen und durch den
Berufungswerber nicht beeinflussbar. Wobei jedoch einzuräumen ist, dass
sich dieses Gewerbe im Bereich W/M-Straße nicht plötzlich etabliert
hat, sondern seit langen Jahren besteht und bei der Wahl des Standortes zu
berücksichtigen war. Der Wegfall der Bauarbeiten in der äußeren
M-Straße konnte keine Veränderung der Geschäftsentwicklung
bewirken.
Die Gründe für das negative Gesamtergebnis
liegen teilweise im Bereich der Betriebsführung und sind teilweise durch
äußere Umstände hervorgerufen.
Aufgrund der gesetzten Maßnahmen und auch
Veränderung der äußeren Gegebenheit der Bauarbeiten, war
abzuwarten, inwieweit sich dieses auf den Geschäftsfortgang auswirken und
sich der Berufungswerber somit Hoffnung auf einen Gesamtgewinn in einem
angemessenen Zeitraum machen durfte. Wie vorhin dargestellt, ergab sich durch
die Veränderungen keine Besserung der wirtschaftlichen Lage. Die sich
weiterhin ergebenden Verluste wurden ohne weitere strukturverbessernde
Maßnahmen hingenommen.
Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1
LVO kann es durchaus sein, dass sich erst nach mehrjähriger Betätigung
objektiv herausstellt, dass sie niemals erfolgbringend sein kann. Bis zu dem
Zeitpunkt ist von einer Einkunftsquelle auszugehen. Wird jedoch dann die
Betätigung nicht eingestellt, ist ab dann Liebhaberei anzunehmen (VwGH
28.2.2002, 96/15/0219).
Dies bedeutet, dass sobald erkennbar ist, dass aufgrund
von Unwägbarkeiten oder anderen Gründen (von dem Punkt aus gerechnet)
in einem angemessenen Zeitraum kein Gesamtgewinn mehr zu erwarten ist, die
Betätigung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll anzusehen ist und die
Weiterführung der Tätigkeit andere als wirtschaftliche Gründe
hat.
Das Erzielen von Verlusten über einen Zeitraum von
fast zwei Jahrzehnten, das Bemerken, dass gesetzte Maßnahmen keinen Erfolg
brachten und dass auch der Wegfall der Baumaßnahmen keine Veränderung
bewirkten, lässt nur den Schluss, dass der Betrieb aus anderen Gründen
als der Absicht der Gesamtgewinnerzielung fortgeführt wird. Die
Betätigung stellt ab dem Jahr 1999 Liebhaberei dar.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Hinsichtlich des Berufungsbegehrens, keinen Aufgabegewinn im Jahr 1999
anzusetzen, wird stattgegeben.
Mit Schreiben seiner
steuerlichen Vertreterin vom 28. Februar 2007 beantragte der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit dem hier ebenfalls
angefochtenen Bescheid vom 7. März 2007 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer 2004 ebenfalls unter Außerachtlassung der Verluste aus der
Schmuck- und Nähboutique fest. Zur Begründung verwies es auf die
Begründung der Vorjahresbescheide und die gesonderte Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen.
Dagegen erhob der Bw mit
Schreiben seiner steuerlichen Vertreterin vom 12. April 2007 Berufung
und verweist auf das bisherige Vorbringen.
Das Finanzamt legte die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im April 2007 zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die Streitparteien übereinstimmend vom
Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ausgehen, sieht sich der
unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die näheren Umstände der
Betätigung (insbesondere die Höhe des Umsatzes) nicht dazu veranlasst,
diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Bei einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
(Betätigung, die nicht typisch der Lebensführung zuzurechnen ist)
liegen Einkünfte vor, wenn sie durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1) nachvollziehbar ist (§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung). Dabei ist zu beurteilen, ob der sich
Betätigende die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus
damaliger Sicht mit voller Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und sich -
jeweils zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes von da an gerechnet - auch
Hoffnungen auf einen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum machen
durfte.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Werden langjährig Verluste erzielt, so ist für
die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen
zur Verbesserung der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Diesem
Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2
Abs. 1 Liebhabereiverordnung entscheidende Bedeutung zu (vgl.
VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher
Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive
für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können sein
(vgl. UFS 28.4.2005, RV/0226-G/05; UFS 19.6.2006, RV/0182-G/06):
die
sonst steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger,
die
Schaffung oder Erhaltung einer Beschäftigung bzw. zukünftigen
Existenzgrundlage für nahe Angehörige,
die
steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im
Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen
wären,
die
Aufrechterhaltung einer Betätigung aus "Familientradition",
die
Betätigung auf Grund eines besonderen Interesses an der Sache
("Forschergeist").
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
16.5.2007, 2002/14/0083, entschieden hat, hat die Abgabenbehörde für
die Beurteilung einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung jene Gründe darzutun, die dafür sprechen, dass
der Bw bereits zu Beginn Streitzeitraumes (hier: des Jahres 1999) hätte
erkennen müssen, dass seine Betätigung niemals erfolgbringend sein
würde, sodass mangels Einstellung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt
Liebhaberei anzunehmen ist (vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall eines
Einzelhandels
mit Korb-, Holz- und Spielwaren: UFS 19.6.2006, RV/0182-G/06).
Im Berufungsfall war für den Bw bereits zu Beginn des
Streitzeitraumes aus langjähriger Erfahrung zu erkennen:
dass
seine Umsätze (und damit auch die Ausgaben für den Wareneinkauf)
innerhalb einer gewissen Bandbreite weitgehend gleich bleibend sind;
dass
eine Verbesserung der Ertragslage über den Preis nicht zu erreichen ist,
weil - unbesehen der Tatsache, dass höhere Preise die Kundenzahl verringert
- für den größten Teil der angebotenen Artikel sog.
"vorgeschriebene Preise" gelten (siehe Schreiben vom 15. April 2003 und vom
15. Mai 2006);
dass
die Ursachen für die schlechte wirtschaftliche Lage "ausschließlich"
im externen Bereich liegen, diese somit von ihm nicht beeinflussbar sind (siehe
Schreiben vom 15. Mai 2006; ebenso Schreiben vom 15. April
2003);
dass
der Umsatz auch durch zukünftige Gestaltungsmaßnahmen des
Geschäftslokales ("Renovierungsarbeiten") nicht erhöht werden kann
(siehe Schreiben vom 15. April 2003).
dass
vergleichbare Betrieb sich (ebenfalls) in prekärer Lage befinden (vgl. den
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, der
diesbezüglich unwidersprochen geblieben ist);
Wenn vorgebracht wird, dass das Unternehmen seit dem Jahr
1993 nur mehr auf einem Standort betrieben worden und vorher mehr als nur eine
Angestellte im Betrieb tätig gewesen sei, woraus ersichtlich sei, dass der
Bw sehr wohl im internen Bereich Maßnahmen gesetzt habe, um die
Ertragssituation zu beeinflussen, so vermag damit allenfalls die
Gewinnerzielungsabsicht des Bw in den Jahren 1992 und 1993 aufgezeigt werden
(vgl. auch das Schreiben vom 31. August 1994, wo der Bw mit demselben Vorbringen
seine Gewinnerzielungsabsicht bereits für 1992 begründet); für
die Streitjahre belegen die Maßnahmen der Vergangenheit die
Gewinnerzielungsabsicht des Bw hingegen nicht.
Was die Sortimenterweiterung ab Herbst 2001
(Damenwäsche) betrifft (ca. 10% des Umsatzes lt. Bericht über das
Ergebnis der Außenprüfung), so ist der Bw dem Finanzamt nicht
entgegengetreten, dass diese Sortimentserweiterung in keinem solchen
Ausmaß erfolgt ist, das sie geeignet gewesen wäre, als grundlegende
strukturelle Maßnahme seinen Betrieb in den einzelnen Streitjahren aus der
Verlustzone zu führen.
Ganz besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass
der Bw selbst im Schreiben vom 15. April 2003 vorgebracht hat, dass er
außer den bereits durchgeführten Maßnahmen (also die bereits im
Jahr 1993 durchgeführten Maßnahmen der Standortverlegung sowie der
Beschränkung auf einen Standort und eine Angestellte) keine
Möglichkeiten hat, den Geschäftsverlauf zu seinen Gunsten zu
beeinflussen.
Dass der Bw, ein Angestellter der Schmuckbranche, bei den
Schmuck- und Accessoires-Messen auch als Einzelunternehmer auftritt, um
Informationen, Trends, Insiderwissen, Marktforschung usw. aus erster Hand aus
Sicht des Einzelunternehmers zu erhalten (siehe Schreiben vom
15. Mai 2006, siehe ebenso Schreiben vom 15. April 2003),
ist - unbesehen der Tatsache, dass eine branchennahe unternehmerische
Tätigkeit keine Voraussetzung für seine Angestelltentätigkeit ist
und jene Tätigkeit die Gesamtrentabilität massiv vermindert, somit als
bloße Zweckbehauptung anzusehen ist - für die Liebhabereibeurteilung
unerheblich.
Wenn das Finanzamt daher im Hinblick auf die Verluste von
fast zwei Jahrzehnten, dem Bemerken, dass gesetzte Maßnahmen keine Erfolg
bringen und dass auch der Wegfall der Baumaßnahmen keine
Veränderungen bewirkten, zu dem Schluss kommt, dass der Betrieb aus anderen
Gründen als der Absicht der Gewinnerzielung fortgeführt wird, so kann
ihm nicht widersprochen werden. Der unabhängige Finanzsenat geht - wie auch
das Finanzamt - davon aus, dass der Bw den Handelsbetrieb vor allem zur
Erhaltung einer Beschäftigung für seine Ehefrau aufrecht gehalten und
er sich deshalb den Betrieb geleistet hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-G/07
- Stammnummer
- 30491
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF