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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3417-W/10

Liebhaberei bei einer Tätigkeit als Psychotherapeutin bei Dauerverlustsituation innerhalb von 10 Jahren ab Eröffnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3417-W/10vom 12.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dem Umstand, dass die Bw. ab 2007 weitere Fortbildungskurse besuchte, kann grundsätzlich abgeleitet werden, dass sie bemüht war ihr Leistungsangebot zu erweitern um einen größeren Kundenkreis ansprechen zu können und dadurch (höhere) Einnahmen zu erzielen. Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass ein gesamtgewinnorientierter Unternehmer bei einer derartigen Verlustsituation ohne (wesentliche) Einnahmen auch ausgabenseitige Maßnahmen zur Verlustverringerung setzen muss um auf dem Markt sinnvoll agieren zu können. Im Fall der Bw. stechen die hohen Mietaufwendungen besonders ins Auge. Beachtet man weiters den Umstand, dass die Bw. den angemieteten Seminarraum zB. im Jahr 2007 gar nicht zur Abhaltung von Seminaren nutzte, wäre im Hinblick auf die bestehende Gesamtgewinnorientierung zu erwarten, dass dieser kostenintensive Mietvertrag ehestmöglich gekündigt wird, was zu einer sofortige Ausgabenminderung von mehr als € 10.000,00 führen würde. Noch dazu deshalb, weil für den Fall, dass sie den Seminarraum in den kommenden Jahren doch benötigen sollte, unstrittig die Möglichkeit bestand, diesen kostengünstig tageweise - wie jeder fremde Dritte auch - von der MEG anzumieten. Der hohe Mietaufwand in Verbindung mit dem geringen Auftragsvolumen sind die wesentlichsten Umstände warum die Bw. im Vergleich mit anderen gleichartigen Betrieben bislang keinen Gewinn erzielen konnte. Wesentliche Konsequenzen zur Verbesserung dieser Situation wurden seitens der Bw. nicht gezogen. Der Umstand, dass die Bw. nach Ablauf des Anlaufzeitraumes Ende 2007 ausgabenseitig keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen setzte, lässt den Schluss zu, dass der Grund für die unverändert verlustträchtige Fortführung des Betriebes in der Privatsphäre der Bw. gelegen und nicht vom Streben nach einem Gesamtgewinn getragen war. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die bei der MEG anfallenden Umsatzsteuerzahllasten bei der Bw. mangels Vorsteuerabzugsberechtigung das steuerpflichtige Einkommen minderten und damit in den Streitjahren zu einer anteiligen Lohnsteuerrückzahlung führten. Eine Kündigung des Mietvertrages hätte bei fehlender Neuvermietung - welcher bei unter den gegebenen Begleitumständen sicher schwierig bis unmöglich gewesen wäre - zu einer Vorsteuerkorrektur im Bereich der MEG geführt. Wenn auch nicht geleugnet werden kann, dass die Bw. offenbar bemüht war durch zusätzliche Ausbildungen ein breiteres Beratungsspektrum anbieten zu können, muss vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her festgestellt werden, dass die Einnahmensituation der Berufungswerberin nach einer so langen und ausnahmslosen Verlustphase aus objektiver Sicht unbedingt nach strukturverbessernden Maßnahmen und Kosteneinsparungen verlangt hätte. Die Beibehaltung eines ungenützten Seminarraumes und gleichzeitiger Arbeitszeitbindung durch den Besuch umfangreicher Fortbildungsveranstaltungen erscheint diesfalls nicht mehr vertretbar. Anstatt dringend notwendige Kosteneinsparungen umzusetzen wurden im Gegenteil wurde durch den Besuch weiterer Fortbildungen zusätzliche Ausgaben getätigt. Andere geeignete Maßnahmen zur Strukturverbesserung vermochte die Berufungswerberin - trotz Aufforderung im Vorhaltsschreiben - nicht konkret aufzuzeigen. Vom objektiven Standpunkt her wäre im gegenständlichen Fall auch eine Aufgabe der Tätigkeit ins Auge zu fassen gewesen, denn als Verbesserungsmaßnahme kann ebenso das Einstellen der Tätigkeit gesehen werden (siehe Doralt/Renner, EStG, Tz 424 zu § 2 LVO). Das Festhalten an einer offensichtlich wirtschaftlich nicht sinnvollen Betätigung müsste nämlich - so die Rechtsprechung - eine Beurteilung als Liebhaberei nach sich ziehen (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Weiters ist festzustellen, dass seit der Eröffnung des Betriebes im Jahr 2003 bis zum Jahr 2011 (9.Jahr) mittlerweile ein Gesamtverlust von rd. € 117.000,00 angefallen ist. Im Jahr 2012 (10.Jahr) wird nach den Ausführungen der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Mai 2012 mit einem ausgeglichenen Ergebnis gerechnet. Weshalb unter Annahme der Richtigkeit der angestellten Berechnungen (siehe oben bzw. auch unten) nach zehn Jahren ein Gesamtverlust von € 117.000,00 durch Gewinne in Folgeperioden auszugleichen sein wird. Wenn die Bw. lt. Vorhaltsbeantwortung einen Gesamtgewinn nach zwölf bis vierzehn Jahren erwartet, bedeutet das, dass sie ab 2013 einen jährlichen Gewinn von mindestens € 29.250,00 erwirtschaften muss, um im 14.Betriebsjahr die bislang eingetretenen Verluste aufgeholt zu haben. Stellt man diesem Umstand die geschätzten Umsätze für 2013, 2014 und 2015 mit € 30.000, € 32.000, € 35.000 gegenüber und berücksichtigt gleichzeitig ausgabenseitig lediglich den jährlichen Mietaufwand (ohne allfällige Indexanpassung) von € 11.224,00 zeigt sich, dass die von der Bw. angestellten Berechnungen jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren. Bei Annahme eines Zeitraumes von 12 Jahren - also bis 2014 - reicht nicht einmal der prognostizierte Umsatz um den Gesamtverlust abzudecken. Selbst unter Beachtung der uneinbringlich gewordenen Honorarforderung 2009 von € 6.200,00 als Unwägbarkeit verändert sich dieses Gesamtbild nicht. Zu den von der Bw. angestellten Berechnungen hinsichtlich Umsatzerwartungen ist festzustellen, dass die erwarteten Umsätze aus den Unterlagen in keiner Weise nachvollziehbar sind. Bereits die Umsätze für das Jahr 2012 wurden lt. Vorhaltsbeantwortung "hochgerechnet", wobei die Berechnungsgrundlagen für diese Hochrechnung nicht offengelegt wurden. Zu beachten ist dabei, dass die Bw. im Vorhalt aufgefordert worden war, die übernommen und/ oder abgerechneten Aufträge 2012 bekannt zu geben. Eine derartige Bekanntgabe erfolgte nicht, es wurde lediglich der hochgerechnete Betrag mitgeteilt. Eine objektive Nachvollziehbarkeit dieser Berechnungen besteht daher nicht. Warum sich die (nicht nachvollziehbar hochgerechneten) Umsätze von 2012 auf 2013 nahezu verdoppeln sollten bleibt vollkommen ungeklärt und scheint sich eher an den Wünschen der Bw. zu orientieren, denn an bestehenden oder in Aussicht genommenen Auftragsverhältnissen. Wären konkrete Verhandlungen über zukünftige Auftragsverhältnisse bereits im Gange, wäre wohl zu erwarten, dass die Bw. diese entsprechend dem Vorhalt im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung bekannt gegeben hätte. Der Hinweis auf ein Überweisungsnetzwerk mit örtlichen Medizinern steht nicht nachvollziehbar im Raum. Es wäre an der Bw. gelegen gewesen, die entsprechenden Vertragsverhältnisse im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung darzustellen und offen zu legen. Bloße nicht nachvollziehbare Behauptungen reichen nicht aus, das Gesamtgewinnstreben zu belegen. Im Akt befindet sich zudem eine Aufstellung der Einnahmen des Jahres 2009 aus der erkennbar ist, dass sich die von der Bw. verrechneten Beträge zumeist in Größenordnungen zwischen € 40,00 und € 100,00 bewegten, die größeren Beträge (1x € 2.655,00, 1x € 660,00 und 1x € 375,00) tragen jeweils den Vermerk "fakturierte Rechnung noch offen". Es handelt sich bei letzteren Beträgen offenbar um einen Teil jener Rechnung die im Ausmaß von insgesamt € 6.200,00 "abgeschrieben" werden mussten. Überdies ist festzustellen, dass nur an insgesamt fünf Kalendertagen im Jahr mehr als eine Rechnung ausgestellt worden war. Die tatsächlich erzielten Einnahmen aus diesen Rechnungen betrugen dabei maximal € 208. In einem im Akt abgelegten Schreiben vom 23. Jänner 2009 teilt die Bw. dem Leiter des Gesundheitsressort X mit an zwei Tagen/Woche für jeweils maximal zwei Arbeitseinheiten a 50 min zu je € 30,00 zur Verfügung zu stehen. Da das Gesundheitsressort X damals der einzige potentielle Dauerkunde der Bw. war, ist aus diesem Schreiben erkennbar in welcher Intensität die Bw. ihre Tätigkeit ausübt. Wie die Bw. selbst ausführt erwartete sie sich aus der Tätigkeit für das Gesundheitsressort X einen Jahresumsatz für 2009 von € 30.000. Nur ein Honorardisput habe sie veranlasst diese Zusammenarbeit zu beenden. Dieses Vorbringen ist im Lichte des oben erwähnten Schreibens vollkommen unrealistisch und widersprüchlich (Jahresumsatzberechnung: 52 Wochen mal 4 Arbeitseinheiten mal € 30,00 ergibt einen Jahresumsatz von € 6.240,00). Das damalige Vorbringen lässt auch die nunmehrigen Umsatzprognosen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der unveränderten Tätigkeitsausübung als ebenso unrealistisch erscheinen. Wie die Bw. aus einem derartigen Tätigkeitsumfang einen Jahresumsatz von über € 30.000,00 erzielen will bleibt auch bei der mit Schreiben vom 31. Mai 2012 bekanntgegebenen Erhöhung des Stundensatzes auf € 80,00 (bezogen auf 50min Arbeitseinheit daher € 67,00) völlig unklar (52x4x67=13.936). Ein Jahresumsatz von 30.000,00 würde bedeuten, dass die Bw. unter Annahme von 250 Arbeitstagen (also fünf Arbeitstagen pro Woche) im Jahr einen Tagesumsatz von € 120,00 (also mind. 1,5 Stunden nahezu 2 Arbeitseinheiten täglich) machen müsste. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend, wenn 4-5 Wochen Urlaub im Jahr sowie zusätzlich Feiertage und Fortbildungszeiten berücksichtigt werden bzw. wenn sie Tätigkeit nur an zwei Tagen/ Woche ausübt. Beachtet man dabei die Ausführungen der Bw., dass seit Beginn der Tätigkeit keine Änderung in der Bewirtschaftungsweise eingetreten ist, sind derartige Umsatzziele nicht erreichbar. Zusätzlich ist aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen erkennbar, dass die von der Bw. bekanntgegebenen, erwarteten Umsatzerlöse bislang niemals erreicht worden waren, obwohl sie weit realistischer erschienen als das Umsatzziel 2013 und Folgejahre. Ergänzend sei auch darauf verwiesen, dass die Bw. im obigen Schreiben an das Gesundheitsressort X ausdrücklich um die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raumes für die Therapiesitzungen ersucht und nicht ihren eigenen Seminarraum anbietet. Um bei einer Tätigkeit, die sich ihrem Erscheinungsbild nach als Gewerbebetrieb darstellt, von Liebhaberei sprechen zu können, wird regelmäßig ein mehrjähriger Zeitraum herangezogen werden müssen, um die mangelnde Ertragsfähigkeit eines Betriebes annehmen zu können (VwGH 9.5.1995, 95/14/0001). Es kann somit nur eine langfristige Erzielung von Verlusten zur Umqualifizierung einer Einkunftsquelle führen. Darunter ist ein Zeitraum zu verstehen, der im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Die Judikatur vor Geltung der Liebhabereiverordnung(en) hat bei "gewöhnlichen" Erwerbseinkünften einen Zeitrahmen von etwa acht Jahren als Richtschnur vorgegeben (VwGH 25.6.1985, 85/14/0022; VwGH 18.11.1987, 86/13/0132). Dieser Judikaturgrundsatz kann auf Zeiträume in welchen die LVO anzuwenden ist unverändert übernommen werden. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des UFS, RV/1488-W/06 vom 16.10.2006 verwiesen, in welcher ebenfalls ein etwa achtjähriger Beobachtungszeitraum als angemessen angesehen wird. Im gegenständlichen Fall liegen endgültige und unstrittige Ergebnisse für neun Jahre vor, in welchen ausschließlich Verluste erzielt wurden. Beachtet man, dass die Bw. - abgesehen von den als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträgen - in ihrem Unternehmen kein nennenswertes Kapital in Form von Anlage- oder Umlaufvermögen eingesetzt hat, können auch keine stille Reserven entstanden sein. Ein Firmenwert erscheint aufgrund des Tätigkeitsumfanges des Bw. ebenfalls nicht erkennbar. Daher kann kein zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn anfallen. Die Behauptungen der Bw. eine angemessen Verzinsung für das eingesetzte Kapital erwirtschaften zu wollen, können daher nicht in objektivierbarer Weise nachvollzogen werden. Das Vorbringen der Bw., dass ein Gesamtüberschuss erst nach zwanzig Jahren eintreten muss, ist für Betätigungen, welche nicht die Vermietung von Grundstücken betrifft, unzutreffend. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des § 2 Abs. 4 LVO welcher einen absehbaren Zeitraum von zwanzig Jahren für die Erzielung von Gesamtüberschüssen eindeutig nur für Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO festlegt. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO lautet: "...aus der Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten". Aus dieser Formulierung kann keineswegs geschlossen werden, dass auch für alle anderen Betätigungen von einem zwanzigjährigen Beobachtungszeitraum auszugehen ist. Die Bw. verweist zwar auf diesbezügliche Judikatur des VwGH, nennt aber kein Judikat in welchem der VwGH Derartiges ausgesprochen hätte. Nicht übersehen werden sollte weiters der Umstand, dass die Bw. - wie oben dargestellt - in ihren Einnahmen-Ausgabenrechnungen nicht alle Aufwendungen erfasst hat (Energie- und Telefon/Internetkosten). Wenn die Bw. tatsächlich daran interessiert ist, Gesamtüberschüsse aus ihrer Tätigkeit zu erzielen, ist wohl in erster Linie wesentlich, sämtliche anfallenden Aufwendungen den zu erzielenden/ erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen um das Erreichen der Gewinnschwelle überhaupt zu erkennen. Gerade der Umstand, dass die Bw. nicht alle Ausgaben ansetzte, deutet darauf hin, dass eben nicht die Deckung der Ausgaben bzw. Gewinnerzielung, sondern andere Motivationen für die Ausübung der Betätigung im Vordergrund stehen. Sollten Energiekosten tatsächlich nicht angefallen sein, ist dies ein Hinweis, dass die Bw. die angemieteten Räume gar nicht verwendete. Das ließe, bezogen auf den Umstand, dass die Mieten die Hauptausgabe darstellten, erkennen, dass die Tätigkeit nicht gewinnorientiert sein kann, da diesfalls eine Kündigung des Mietvertrages vorgenommen worden wäre. Zur Problematik der fehlenden Ausgaben für Telefon und/oder Internet siehe oben. Fehlende Erreichbarkeit für potentielle Kunden schließt eine gewinnorientierte Tätigkeit von vorherein aus. Das bezüglich der Gewinnorientierung ohnehin vage Vorbringen ist nicht objektiv nachvollziehbar. Das Vorbringen der Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit bis ins hohe Alter und dem damit zu erwartenden Gesamtgewinn unter Hinweis auf bekannte Psychologen ist nicht geeignet diese Einschätzung zu ändern. Die angesprochenen Personen waren bereits viele Jahre vor Erreichung des Pensionsalters als anerkannte Spezialisten auf ihren Gebieten tätig und führten daher ihr Lebenswerk im Alter aufgrund eines bestehenden Kundenkreises aus früheren Jahren fort bzw. wurden literarisch tätig. Die Bw. befindet sich wie sie selbst ausführt in der Aufbauphase, weshalb der gezogene Vergleich mit diesen Personen nicht zielführend ist. Überdies sollte die gesundheitliche Vorbelastung der Bw., die letztlich zu einer vorzeitigen Pensionierung geführt hatte, bei derartigen Zukunftsüberlegungen nicht außer Acht gelassen werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der gebotenen Kriterienprüfung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht zu erkennen ist, dass die Bw. ihre Tätigkeit derartig zielstrebig verfolgt, dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände iSd § 1 Abs. 1 LVO erkannt werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zur Marktsituation und substantiierte Behauptungen bzw. sind unschlüssig. Die Bw. vermag mit ihrem Vorbringen die behauptete Gesamtgewinnerzielungsabsicht weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Da die Bw. weder im noch nach Ende des Anlaufzeitraumes keinerlei zielführende Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtertragssituation setzte, war ab Ende des Anlaufzeitraumes vom Vorliegen einer Liebhabereibetätigung auszugehen. Beilage: 5 Berechnungsblätter Wien, am 12. Juli 2012

Normen und Schlagworte

MentaltrainerUmsatzzielPrognoserechnungKriterienprüfungGesamtgewinnGesamtgewinnerzielungProfessorin für bildnerische ErziehungSeminarraumMieteBurnoutVerbesserung der ErtragslageRationalisierungErtragsstrebenStrukturverbesserungAnlaufzeitraum. Beobachtungszeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3417-W/10
Stammnummer
60382
Gültig
12.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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