Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/02
Liebhaberei bei Weinbaubetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/02vom 01.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Keine steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben (Verlusten) eines Weinhauers vor Betriebseröffnung als negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Buschenschank und Weinverkauf über die Gasse), wenn ein Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen Betriebseinnahmen bzw. mit einer tatsächlich beabsichtigten Betriebseröffnung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde.
Kein Nachweis der Betriebseröffnungsabsicht, wenn
1) das künftige Heurigenlokal trotz Baukonsens seit 22 Jahren in 26 Jahren nach dem Liegenschaftserwerb noch nicht fertig gestellt ist
2) die Baufertigstellung aussen wegen schleppender Bauführung baubehördlich aufgetragen wird und der Abgabepflichtige kein Betriebseröffnungsdatum nennt, da nach angekündigter Baufertigstellung noch Innenausbauarbeiten erforderlich seien
3) der in 26 Weinernten angesammelte Wein auf Vorrat gelegt und nicht verkauft wurde, weil er erst im Rahmen des Buschenschankes auf den Markt kommen soll
4) der Abgabepflichtige seine Tätigkeit nunmehr vorrangig mit der Schaffung einer Einkunftsquelle für die Kinder und Enkel begründet und erklärt, unabhängig von persönlichen Gewinnaussichten aus Liebe zur Natur und zum Weinbau weiter zu arbeiten
5) der Abgabepflichtige über andere Einkunftsquellen verfügt, die es ihm erlauben, die Verlust bringende, weil zur Gänze fremdfinanzierte, von Sondereinnahmen abgesehen noch ertraglose, Betätigung auszuüben.
Auch unter der allfälligen Annahme, dass Aufwendungen (Verluste) im Zusammenhang mit einer tatsächlich beabsichtigten Betriebseröffnung und Betriebsführung stehen, liegt keine Einkunftsquelle vor, da eine Betätigung nach den in Rechtsprechung bzw. Liebhabereiverordnungen 1990 und 1993 geschaffenen Kriterien eindeutig als privat motivierte Liebhabereibetätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn sie
1) eigener Prognose des Abgabepflichtigen zufolge einen Gesamtgewinn erst nach 46 Jahren erwarten lässt;
2) aus privaten Motiven (Jugendtraum, Liebe zur Natur und zum Weinbau, Vorsorge für die nächste Generation) unternommen wird;
3) zur Gänze fremdfinanziert wrid;
4) wenn es in 26 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen zu keinem Markteintritt kommt, da der seither produzierte Wein nicht in den Verkauf, sondern in aufwendig hergestellte Lager gelangt, und weil die Betriebseröffnung von der Fertigstellung des Heurigenlokales abhängig gemacht, diese jedoch ohne zwingende Gründe über mehr als 25 Jahre verzögert wird;
5) die durch Zeitverzögerung und Fremdfinanzierung verursachten Verluste dank positiver Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen hingenommen werden können.
Private Motivation und Liebhaberei einer verlustträchtigen Landwirtschaft bejahend, u. des BFH-Urteiles vom 14.7.2003, IV B 81/01, in: BB 2003 2052) zitiert nach SWK 33/2003, K017).
Bei einem - hier aber selbst unter der Annahme tatsächlicher Betriebsführungsabsicht nicht gegebenen - Unterfallen der Tätigkeit unter den Typus der erwerbswirtschaftlichen Betätigung mit vermuteter bzw. angenommener Gewinnerzielungsabsicht (§ 1 Abs 1 LVO) wäre eine solche Tätigkeit als ertragsteuerliche Liebhaberei zu beurteilen, wenn die Vermutung (das Vorliegen) der Gesamtgewinnerzielungsabsicht nicht anhand der gemäß § 2 Abs 1 der LVO zu beurteilenden Umstände (Kriterienprüfung) nachvollziehbar ist; dies ist dann der Fall, wenn
1) bisher in 26 Jahren nur Verluste erwirtschaftet wurden;
2) Einnahmen im Wesentlichen auf öffentlichen Förderungen, geringen Pachteinnahmen und vernachlässigbaren Gelegenheitsverkäufen von Wein in drei Jahren beruhten;
3) das langjährige Ausbleiben von Einnahmen aus laufendem Betrieb in der verzögerten Bauführung und dementsprechend aufgeschobenen Betriebseröffnung, die Aufwendungen aber in der frei gewählten Fremdfinanzierung mit hohen Schuldzinsen wurzelten;
4) der Weinvorrat aus 26 Jahren weder am Markt angeboten, noch einer laufenden Marktfähigkeitskontrolle unterzogen wurde
5) die einzigen Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage darin bestanden, den oberbehördlichen Baufertigstellungsauftrag endlich zu befolgen und die jährliche Zinsenbelastung in bescheidenem Ausmaß zu verringern, ohne dass diese Maßnahmen an der Ertraglosigkeit irgend etwas oder an der strukturellen Verlustsituation etwas Entscheidendes geändert hätten.
Bei einer hypothetisch unter § 1 Abs 1 LVO fallenden Betätigung beginnt der höchstens fünfjährige Anlaufzeitraum, innerhalb dessen jedenfalls Einkünfte vorliegen, mit dem Jahr des erstmaligen Anfalls von Aufwendungen auf die Schaffung einer Einkunftsquelle und nicht erst dann, wenn eine nach Erlangen des Baukonsenses im vierten Jahr ab Erstinvestition verfügte Bausperre im achten Bewirtschaftungsjahr aufgehoben wird, zumal der Baukonsens nach den Vorschriften der Wiener Bauordnung Versteinerungswirkung erzeugt und somit die Bausperre kein Hindernis für konsensmäßige Bauführung darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A, vertreten durch B,
1. vom 29. Juni 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
a. vom 1. April 1999 betreffend endgültige Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 187 BAO mit NULL (zu deuten als Feststellung, dass Einkünfte nicht vorliegen und eine Feststellung von Einkünften unterbleibt) für die Jahre 1987 bis 1990 sowie
b. vom 19. April 1999 betreffend endgültige Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 187 BAO mit NULL (Spruchsinn wie a.) für die Jahre 1994 bis 1996
beziehungsweise
2. vom 17. Oktober 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes ,
c. vom 8. August 1997 betreffend endgültige Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 187 BAO mit NULL (Spruchsinn wie a. und b.) für die Jahre 1991 bis 1993,
nach der am 24. November 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) entstammt einer Bauernfamilie. Nachdem er die Landwirtschaft der Großmutter - entgegen seinen Erwartungen und dementsprechender Mitwirkung im Betrieb als landwirtschaftlicher Facharbeiter - nicht übernehmen konnte und sich in jungen Jahren auf andere selbständige Erwerbsbetätigungen verlegte, war er auch im Streitzeitraum gewerblich sowie vermietend und verpachtend zur Erzielung von Einkünften tätig. Seit 1980 hatte er sich daneben als Weinhauer mit einem, mangels nennenswerter Einnahmen durchwegs Verluste erbringenden, neuen Weinbaubetrieb betätigt. Eigenem Vorbringen zufolge unternahm er diese Betätigung mit dem seit 1979/80 konkret verfolgten Ziel, einen Weinhandel, Weinbau und Buschenschankbetrieb auf der Grundlage von schrittweise zugekauften eigenen Kulturflächen in Wiener Lagen am 1980 neu erworbenen, umbaubedürftigen Standort W1 (schon 1976 hatte er das benachbarte Mietwohngrundstück W2 erworben) zu betreiben. In den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für 1986 ist diesbezüglich zu lesen:
Der Bw habe 1979/1980 einen Weinbaubetrieb gekauft (Hauerhaus samt Weingarten, 065 ha (sic) Eigengrund, 0,2658 (ha?) Pachtgrund), den er seither betreibe. Ab 1983 habe er schrittweise Kulturflächen im Gebiet von Wien zugekauft - und diese Ankäufe durch Kredite bei der ...Bank finanziert -, so dass er zum 31. Dezember 1986 insgesamt über 43.120 qm Weingartenfläche verfügt habe. 1987 seien weitere Weingärten zugekauft, parallel dazu alle "weinbaumäßigen" Maschinen und maschinellen Anlagen, Geräte und Einrichtungen (Keller) angeschafft worden. Somit liege ein betriebswirtschaftlich organisierter Weinbaubetrieb vor. Der produzierte Wein werde auf Lager gelegt und nach Fertigstellung des Buschenschankes verkauft werden (derzeit in Bau befindlich).
Zur Erzielung von positiven Jahresergebnissen aus diesem Betätigungszweig kam es jedoch bis dato nicht: Bei geringfügigen Weinverkäufen 1981 und 1983 (an die eigene GmbH) und 1987 (an zwei namentlich genannte gewerbliche Abnehmer, von denen einer zufolge Konkurses die Lieferung nicht bezahlte); bei geringen Einnahmen ab 1987 bis 1990 aus der Verpachtung von Kulturflächen und bei Einnahmen ab 1993 bis 1996 aus Förderungsbeiträgen der Wiener Landwirtschaftskammer bzw. 1996 aus einem Förderungsbeitrag der AMA entstanden 1981 (Vorjahre sind nicht aktenkundig, von Jahresverlusten ist aber auszugehen) bis 1996 erklärte Verluste von insgesamt -ATS 8,460.003,00. Die Verluste wurden großteils durch die Kreditzinsen für die nahezu hundertprozentige Fremdfinanzierung der Flächenzukäufe, der Liegenschaftserwerbe in W und der Baumaßnahmen verursacht. Weitere Verluste werden, wie aus den Einkommensteuererklärungen des Bw hervorgeht, nur mehr für 1997 (-ATS 560.897,00), danach nicht mehr geltend gemacht. Ob dies auf eine Einstellung der Tätigkeit, auf eine Aufgabe der Betriebsführungs- bzw. Betriebseröffnungsabsicht oder aber auf den bloßen Verzicht, die auflaufenden Jahresverluste weiter geltend zu machen, zurückzuführen ist, geht aus den vom Wohnsitzfinanzamt vorgelegten Steuerakten nicht hervor.
Das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuständige Finanzamt hegte für die Zeiträume ab 1987 von Anbeginn Zweifel über die Eignung der streitgegenständlichen Betätigung, hieraus steuerlich relevante Einkünfte zu erzielen. In seinem Bericht vom 29. November 1993, AB-Nr. BP 195/93, zog das mit einer Buch- und Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1990 betraute Organ unter Tz 10 den Schluss, dass keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei vorliege: Ende 1988 habe der Weinbaubetrieb des Bw über ca. 9 ha Kulturflächen verfügt. Durch die 100 % Fremdfinanzierung ergäben sich seit 1987 sehr hohe Schuldzinsen (davor waren keine Schuldzinsen in den Verlusten enthalten). Anfang 1989 sei der Betriebsprüfung betreffend die Vorjahre bekannt gegeben worden, dass im Jahre 1990 mit einer Fertigstellung des Buschenschanks in W und mit Erträgen zu rechnen sei. 1989 und 1990 sei das Buschenschankgebäude im Rohbau errichtet worden. Aufgrund eines finanziellen Engpasses sei bis dato (Berichtszeitpunkt) kein merklicher Baufortschritt erzielt worden. Nunmehr habe der Bw erklärt, dass mit der Eröffnung und Heurigenausschank im vollen Umfang in der zweiten Jahreshälfte 1994 zu rechnen sei. Nach Ansicht des Betriebsprüfers waren für die volle Ausstattung des Heurigenlokals noch mehr als S 5.000.000,- erforderlich. Da der Bw zurzeit keine weiteren Bankkredite erhalte, wäre eine Finanzierung nach Veräußerung von Realitäten möglich. Trotzdem sei die Betätigung nach der vorliegenden Bewirtschaftungsart (hoher Fremdfinanzierungsgrad) nicht geeignet Gewinne abzuwerfen. Zur weiteren Begründung der Liebhabereibeurteilung führte der Prüfer den Gesamtschuldenstand des Bw (alle Bankkonten von Privat, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung) von S 52.090.011,16 zum 31.12.1990 und S 55.667.367,69 zum 31.12.1991 an. Im Rahmen der Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft seien nur die Schuldzinsen für die Weingartenankäufe, nicht jedoch die Schuldzinsen für Kredite betreffend das Buschenschankgebäude und diverse Betriebsmittel geltend gemacht worden. 1990 hätten sich diese Zinsen auf insgesamt rund S 871.000,- belaufen, unter Einbeziehung eines weiteren Kreditkontos aber auf rund S 916.000,-. Der Weinlagerbestand habe sich zu den Jahresenden 1990, 1991 bzw. 1992 auf 99.950 l, 140.000 l bzw. 193.650 l vergrößert. Anhand der Betrachtung von Vergleichsbetrieben sei beim Buschenschank des Bw mit einer jährlichen Weinausschank von ca. 30.000 l zu rechnen. Die jährliche Ernte übertreffe diese Ausschankmenge bei weitem (1991: 40.450 l; 1992: 53.250 l). Laut Angaben des Bw gegenüber dem Prüfer würde ein dem Heurigen angeschlossenes Restaurant von der Tochter auf Pachtbasis betrieben werden. Der Pachtschilling würde 8 % der Baukosten (2 % AfA und 6 5 Verzinsung) unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Umsatzes Restaurant zum Umsatz Weinbau betragen. Daher sei bei angenommenen Baukosten von S 25.000.000,- und einem 75 % Anteil am Gesamtumsatz als auf das Restaurant entfallend mit einem Jahrespachtschilling von S 1.500.000,- zu rechnen; diese Pachthöhe erscheine aber unrealistisch. Stelle man bei einer prognostischen Jahresbetrachtung den Erlösen aus Weinverkauf (30.000 l Wein à S 67,- netto = 2.010.000,-) und Pacht (lt. BP S 1.000.000,-) die zu erwartenden Ausgaben (Energie, Getränkesteuer, Rechtsberatung, Traktor, Grundbesitzabgaben, Löhne, Sozialversicherung/DB/Kommunalabgabe, SVA der Bauern, AfA und Schuldzinsen Weingärten sowie Schuldzinsen Lokal und Betriebsmittel) von insgesamt 4.780.000,- gegenüber, ergebe sich ein prognostizierter Jahresverlust von S 1.770.000,-. Die Betätigung lasse somit bei einer Finanzierung nahezu ausschließlich mit Fremdkapital keine Gewinne erwarten.
In gleicher Weise beurteilte der Prüfer die im Zeitraum 1988 bis 1991 angefallenen Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung des Ankaufs einer verpachteten Obstgärtnerei in Wien, als Aufwendungen für eine Liebhabereibetätigung: Da die letzten Pachteinnahmen 1988 (niedriger als die aufgelaufenen Jahreszinsen) erzielt worden seien und das Grundstück seit 1988 brach liege; der Bw zudem angegeben habe, er werde dort eine Obstkultur errichten, sobald der Ausbau des Weinhauerbetriebes in W beendet sei, und da gerade dies bis dato nicht geschehen sei, gelte die Liebhabereivermutung (gemeint wohl
als Vermutung privater Anschaffungsmotive) auch für dieses Objekt ab 1987. In beiden Betätigungsbereichen sei die Erzielung von Gewinnen auf Dauer ausgeschlossen, wobei in erster Linie auf objektive Merkmale Bedacht genommen worden sei, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukomme.
Das Finanzamt versagte dementsprechend in endgültig erklärten ersten Feststellungsbescheiden vom 1. Februar 1994 den, in den Feststellungserklärungen 1987, 1988, 1989 und 1990 für nicht Buch führende Landwirte ausgewiesenen Verlusten aus Weinbaubetrieb (und Gärtnerei) die steuerliche Anerkennung. Zur Begründung des Spruchwortlautes "Einkünfte gemäß
§ 187 BAO festgestellt mit 0" stützte sich das Finanzamt auf die im Prüferbericht vom 29. November 1993, AB-Nr. Bp 195/93, Tz 10 getroffene Feststellung, wonach aus dort dargelegten Gründen keine Einkunftsquelle, sondern steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliege.
Nachdem die FLDWNB als Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz in einem ersten materiell erledigten Rechtsmittelverfahren - in dem der Bw wie übrigens im nunmehrigen Verfahren auch auf die Ausführungen des Betriebsprüfers zu den Aufwendungen für das gärtnerisch genutzte Grundstück mit keinem Wort eingegangen war - die angefochtenen Bescheide zu Gunsten des Bw abgeändert und gemäß
§ 187 BAO negative Einkünfte in jeweils erklärter Verlusthöhe vorläufig festgestellt hatte (BE vom 16. Oktober 1995, GZ. 6/3-3437/94-05), erließ das Finanzamt am 9. Dezember 1996 vorläufige, im Übrigen erklärungsgemäße Feststellungsbescheide auch für die Folgejahre 1991, 1992 und 1993.
Am 8.August 1997 erließ das Finanzamt, nachdem eine Aufforderung an den Bw zur Vorlage eines Anlageverzeichnisses und zur Aufgliederung der Bewirtschaftungsposten bzw. der Gebühren und Abgaben für die Jahre 1991 bis 1993 unbeantwortet geblieben war, für diese Zeiträume endgültige und für 1994 bis 1996 vorläufige Bescheide mit dem Spruch: "Die im Kalenderjahr ... erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 187 BAO festgestellt. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft....0" und verwies auf die gesondert zugehende Begründung. Dort heißt es (auszugsweise):
"Da Sie seit ... 1981 ... nur Verluste erwirtschaftet haben und Ihre Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes keinen Gesamtgewinn erbrachte, kann vom Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle nicht gesprochen werden."
Die Verluste resultierten im Wesentlichen aus der Fremdfinanzierung des Unternehmens. Durch die Nichtabgabe der (Feststellungs-) Erklärungen für 1995 und 1996 sei dem Finanzamt die Möglichkeit genommen ... zu prüfen, ob der Betrieb jemals aus der Verlustzone herausgewirtschaftet werden könne.
Eine Berufung vom 20. Oktober 1997 gegen diese vorläufigen Bescheide wurde im Umfang ihrer Anfechtung der Feststellungen für 1995 und 1996 mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 29. Oktober 1997 (Erklärungen für diese Jahre seien nicht abgegeben, Änderungsbegehren somit nicht bekannt gegeben worden) gemäß
§ 85 Abs 2 BAO iVm § 275 BAO für zurück genommen erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der FLDWNB vom 25. März 1998, GZ RV/057-16/02/98, als unbegründet abgewiesen. Im Umfang ihrer nach Erfüllung des erwähnten Auftrages vom 29.Oktober 1997 mängelfreien Anfechtung der Feststellungen für 1991 bis 1994 blieb die Berufung in erster Instanz unerledigt, bis das Finanzamt mit Bescheiden vom 19. April 1999 endgültige gesonderte Feststellungen der Einkünfte für die Jahre 1987 bis 1990 mit dem Spruch "§ 187 BAO Einkünfte aus L+F = 0" erließ und die bereits auf 0 (NULL) lautenden vorläufigen Feststellungsbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 endgültig erklärte.
Begründend wurde ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der nachträglich eingebrachten Feststellungserklärungen für 1995 und 1996 seien nur Verluste erwirtschaftet worden, deren Gesamthöhe von -ATS 8.460.003,00 zu mehr als der Hälfte auf Zinsen infolge Fremdfinanzierung entfalle. Da außerdem seit Jahren keine Umsätze aus dem jährlich gewonnenen Wein erzielt worden seien, dieser vielmehr das vorhandene Weinlager erhöht habe und laut vorgelegtem Gutachten die Lagerkapazität ohne zusätzliche Investitionen bald ausgeschöpft sein müsse, stehe der Weinbau des Bw. mit betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen eines ... Weinbaubetriebes nicht im Einklang. Eine "planvolle", grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit sei insgesamt in der Führung dieses Betriebes nicht zu erkennen. Somit liege im abgabenrechtlichen Sinne Liebhaberei vor.
In seiner gegen die endgültige Feststellung von Einkünften mit 0 (NULL) für 1987 bis 1990 und gegen die Endgültigerklärung der vorläufigen Feststellung von Einkünften mit 0(NULL) für 1994 bis 1996 erhobenen Berufung beantragte der Bw erklärungsgemäße "Veranlagungen" (gemeint: Feststellung von Einkünften), die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie einen Lokalaugenschein. Begründend führte er, sein Vorbringen in der Berufung gegen die endgültigen (NULL-)Feststellungsbescheide für 1991 bis 1993 zum Teil wiederholend, aus:
Der Rechtsansicht des Finanzamtes könne nicht gefolgt werden. Wie die beiliegende Aufstellung (A) zeige, seien die Verluste rückläufig: Der Verlust 1995 habe sich kontinuierlich verringert, auf ATS 560.896,60 in 1997 (Anm.: Der Einkommensteuererklärung für 1997 war ein entsprechendes Ergebnis, aber keine Aufgliederung zu entnehmen). Auch der Zinsendienst habe sich in den letzten vier Jahren verringert. Somit seien durchaus sinnvolle planvolle betriebswirtschaftliche Maßnahmen gesetzt worden, um die Schuldenlast nicht anwachsen zu lassen und eine spätere Erzielung von Einnahmen rascher durchführen zu können.
Bei einem Geschäftsvorhaben von solcher Größe sei ein Beobachtungszeitraum von 12 bis 20 Jahren durchaus als angemessen zu bezeichnen. Die Bauarbeiten seien - wie bereits aktenkundig - durch Proteste der Anrainer stark verzögert worden. Auch seitens der Stadtverwaltung sei das Bauvorhaben durch eine Bausperre von 1983 bis 1988 sehr behindert worden (Begründung: Neuerstellung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne). Mit 27. Oktober 1988 (Beilage D) seien dem Bw die neuen Bebauungsbestimmungen übermittelt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe das Bauprojekt vorangetrieben werden können. Es seien dagegen aber seitens der Stadtverwaltung bzw. der Anrainer (Anm.: Mitkonkurrenten) immer wieder neue Einwendungen eingebracht worden, sodass es auch weiterhin zu Verzögerungen gekommen sei. Die letzten Schwierigkeiten seien Mitte 1997 bereinigt worden. Der Beginn des Beobachtungszeitraumes sei daher mit dem Jahr 1988 festzulegen, da erst mit dem neuen Bebauungsbescheid die Voraussetzungen für das Gelingen des Projektes geschaffen wurden.
Der Bw habe im Zeitpunkt dieser Berufungseinbringung und weiterhin bereits Maßnahmen gesetzt, um den Weinbaubetrieb samt integriertem gastgewerblichem Heurigenbetrieb umzusetzen und fertig zu stellen. Der Baufortschritt könne bei einem Lokalaugenschein festgestellt werden. Die Finanzierung sei durch die Einräumung eines Abstattungskredites sichergestellt (dies sei aktenkundig). Der Bw gedenke den Bau mit November 1999 abzuschließen und den eigentlichen Betrieb im April 2000 zu eröffnen.
Aus beiliegender Aufstellung (Beilage B) sei ersichtlich, dass der Weinbaubetrieb nach Fertigstellung einen Gesamtgewinn von ca. ATS 14.530.606,00 erzielen werde; auch die Einzelbetrachtung (Beilage C) zeige ein ähnliches Bild. Bei dem dieser Prognoserechnung zu Grunde gelegten Literpreis seien Umsatz- und Getränkesteuer bereits berücksichtigt. Der Weinbaubetrieb werde grundsätzlich als Buschenschank betrieben. Die Tochter des Bw, welche alle Befugnisse besitze, werde auf dem Grundstück einen Gewerbebetrieb führen, der den Verkauf von Speisen und sonstigen zum Buschenschank gehörigen Artikeln besorge. Die Erträge seien - noch ohne Berücksichtigung des aus dem Gewerbebetrieb der Tochter zu erwartenden Pachtschillings - sehr vorsichtig geschätzt worden und seien durch Lage und Ausstattung des Betriebes eher höher einzuschätzen.
Bezüglich der Lagerkapazität werde mitgeteilt, dass der Bw Vorkehrungen getroffen habe, so dass die nächsten Ernten in Stahltanks gelagert werden könnten. Auch diesbezüglich werde ein Lokalaugenschein angeboten.
Aus der erwähnten Anlage A geht hervor, dass die Zinsenbelastung von 1994 bis 1997 von ATS 581.049,20 auf ATS 490.443,80 gesunken war.
In Beilage B wird, ausgehend von einem Flaschenverkaufspreis rot/weiß zu einheitlich ATS 47,30 bei einer Verkaufsmenge von 63.710 l (= 20% des Vorrats) ein Gesamtumsatz von ATS 3.013.483,00; und ausgehend von einem Literpreis im Lokal rot/weiß zu einheitlich ATS 86,67,00 bei einer Verkaufsmenge von 254.840 l (= 80% des Vorrats) ein Gesamtumsatz von ATS 22.086.982,80 errechnet. Nach Abzug von Einsatzkosten für Flaschen, Prüfgebühr, Korken und Etiketten (zusammen ATS 518.960,00) und Gegenüberstellung der bisher angelaufenen Verluste (inkl. 1997: ATS -9.020.899,60) ermittelt die Prognoserechnung ein positives Zwischenergebnis aus dem Verkauf des gesamten Weinvorrates in einem nicht genannten Zeitraum von ATS 15.560.606,20, woraus nach Abzug von erwarteten Verlusten für noch zwei Jahre mit ATS -1.030.000,00 ein positiver Totalerfolg von ATS 14.530.6060,20 resultiere. Die in Beilage C enthaltene Jahresprognose ermittelt folgendes erwartete Periodenergebnis:
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44.000,00 Liter / Jahr x
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86,67
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3.813.480,00
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Personalaufwand
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1.000.000,00
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Sozialaufwand
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500.000,00
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Raum- und Energiekosten
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400.000,00
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AfA
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400.000,00
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Zinsenaufwand
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300.000,00
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Verwaltung
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800.000,00
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-3.400.000,00
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Gewinn
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413.480,00
Während demzufolge der Weinvorrat durch jährliche Weinverkäufe in 6,58 Jahren aufgebraucht sein sollte (Marktwert des Vorrates dividiert durch den Wert der jährlichen Umsätze), erwartete die Prognoserechnung einen Ausgleich des negativen Zwischenergebnisses (bis 1997) durch künftige Jahresgewinne von ATS 413.480,00, demnach binnen 21,8 Jahren ab Betriebseröffnung.
Beilage D enthält den im Berufungsschriftsatz erwähnten Bescheid betreffend die Bebauungsbestimmungen vom 27.Oktober 1988 für das gegenständliche Bauprojekt. Darin wurden die Baulinie und die Gehsteigbreite bekannt gegeben; die im Plan (als Bescheidbeilage) festgehaltenen Baufluchtlinien und Grenzfluchtlinien festgesetzt; Bauklasse (eins) und (geschlossene) Bauweise bekannt gegeben; und die aus der Zugehörigkeit des Grundstückes (des im Bauland liegenden Teils) zur (seit... bestehenden) Schutzzone sich ergebenden Baubeschränkungen hinsichtlich Gebäudehöhe (Höhenbeschränkung laut Plandokument/neu: 4,5 m; Anm.: davor gemäß Art. IV BO-Novelle aus 1976: 7,5 m, davor laut Plandokument/alt: 9 m; alle Daten laut Aktenlage der zuständigenMA), Dachneigung und Frontüberschreitungen erlassen.
Das Finanzamt legte die Berufungen gegen die endgültigen Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften für 1991 bis 1993 am 2. Dezember 1997 bzw. betreffend Feststellung von Einkünften für 1987 bis 1990 und 1994 bis 1996 am 9. Juli 1999 der FLDWNB als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Am 1. Jänner 2003 wurde der UFS für beide Rechtsmittel zuständig.
Dem im Rechtsmittelverfahren vor dem UFS eingesehenen Berufungsbescheid der Bauoberbehörde (BOB) vom September 2005 (Bestätigung des erstinstanzlichen Baufertigstellungsauftrages mit Frist: 12 Monate nach Rechtskraft jenes Bescheides; neue Frist: 12 Monate nach Rechtskraft des Berufungsbescheides) ist zur Baugeschichte an der Adresse W1 folgendes Entscheidungswesentliche zu entnehmen:
- 25. Juli 1983 - rechtskräftige StammbaubewilligungW1, mit Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben lt. Bescheid vom 11. November 1983, Z2 (Zubau zum Altbestand);
- 20. September 1988, Z3 mit Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben vom 31. Jänner 1992, Z4 (Zubau - Straßentrakt mit Gastlokal);
- 17. Mai 1989, Z5, mit Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben gemäß Bescheid vom 20. Juni 1991, Z6 (landwirtschaftliches Betriebsgebäude - Weinkeller);
In der Bescheidbegründung der BOB heißt es unter anderem:
Anlässlich einer 2002 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung sei von einem sachverständigen Organ der Baubehörde erster Instanz festgestellt worden, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft die oben erwähnten, hier nochmals angeführten erteilten Bewilligungen konsumiert worden seien. In der Folge habe die BB erster Instanz den nunmehr bekämpften Bescheid vom 26. November 2003, Z7, mit dem Auftrag zur Weiterführung der Bauführungen zur Herstellung des fertigen äußeren Erscheinungsbildes der Baulichkeiten erlassen.
In der dagegen erhobenen Berufung habe der Bauwerber ausgeführt: Die in der Begründung des o. a. Bescheides vom 26.11.2003 getroffene Feststellung, die Bauvollendungsfrist sei für alle im Spruch genannten Bewilligungen abgelaufen, stehe im Widerspruch zum Schreiben (der MDVfR/97) vom 17. März 1998 und zum Berufungsbescheid der BOB vom 17. März 1998, wonach im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht mehr erforderlich sei. Der im o. a. Bescheid erteilte Auftrag finde keinesfalls gesetzliche Deckung und erscheine dem Bauwerber so auch nicht Ziel führend. Bei den in der Bescheidbegründung angeführten Missfallensäußerungen aus der Umgebung der Baustelle, welche die Baubehörde zum Fertigstellungsauftrag hinsichtlich der nach nunmehr über einen Zeitraum von rund 20 Jahren sich erstreckenden Bautätigkeit veranlasst habe, handle es sich ausschließlich um den auch den Baubehörden bekannten Nachbarschaftsneid, wobei sich die Missfallensäußerungen sicherlich in Grenzen hielten - ausgenommen jene, die immer wieder von wahrscheinlich den selben ,Unruhestiftern' inszeniert würden. Der Zeitraum der Bautätigkeit könne keinesfalls zur Gänze dem Bauwerber vorgeworfen werden, zumal die Bauansuchen ursprünglich, wenn überhaupt, nur sehr schleppend bearbeitet worden seien (Hinweis auf Devolutionsanträge und VwGH-Beschwerden). Außerdem sei schließlich auf seinen Grundstücken eine Bausperre verhängt und sodann auf den gesetzlich längst möglichen Zeitraum erstreckt worden. Erst danach hätten in der Bausache endlich normal übliche Rahmenbedingungen geherrscht. (Nach Darstellung einiger an den Fenstern des Gebäudes zwischenzeitig gesetzten Maßnahmen:) Da die von ihm geführten Bautätigkeiten im Detail zur Gänze von ihm selbst geplant würden und er diese Arbeiten beauftrage, überwache und aus Kostengründen auch selbst sehr viel mitarbeite, sei er selbst am meisten an einer positiven Fertigstellung interessiert. Man solle schließlich auch die Fertigstellungsreihenfolge ihm selbst überlassen. Im derzeitigen Bauzustand wäre es sinnvoll, die Einfriedung zur Quergasse herzustellen und Vorbereitungsarbeiten betreffend Außenanlagen zu tätigen. ... Er ersuche, den bekämpften Bescheid aufzuheben oder allenfalls die Fertigstellung in der von ihm selbst geplanten Reihenfolge unter Ausdehnung der gesetzten Frist zu gewähren; dies vor allem auch unter Berücksichtigung der nunmehr äußerst dringend notwendigen Bautätigkeit am Nebenhaus W2.
Die BOB erwog dazu Folgendes: Nach Zitierung des § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien (BO) und Feststellung, dass die dem Bauwerber als Eigentümer erteilten Baubewilligungen entsprechend § 74 BO durch Fertigstellung der Rohbauten inklusive der Dächer konsumiert worden seien, jedoch das äußere Erscheinungsbild der Baulichkeiten noch nicht fertig gestellt sei: Unter dem Titel der Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften könnten auch Fertigstellungsarbeiten gemäß
§ 129 Abs 10 BO aufgetragen werden. Zwar sei die Baubehörde im Anwendungsbereich der zitierten Vorschrift nicht berechtigt, im Fall noch nicht gänzlich durchgeführter Bauarbeiten die Durchführung all jener Arbeiten aufzutragen, die zur Herstellung eines benützungsreifen Objektes erforderlich seien, weil ein solches Vorgehen dem Grundsatz der Baufreiheit widerstreiten würde. Doch müsse es der Behörde freistehen, zur Wahrung all jener öffentlichen Interessen einzuschreiten, deren Schutz die Aufgabe des Baurechtes sei (z.B. Sicherheit, Gesundheit oder Stadtbild, VwSlg NF 4.728 A).
Zur Frage der Erforderlichkeit des Fertigstellungsauftrages zur Wahrung der von der BO für Wien geschützten (öffentlichen) Interessen des Stadtbildes habe der Amtsachverständige der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung über Aufforderung durch die hier erkennende Behörde in seinem Gutachten vom 18. Mai 2005 Folgendes ausgeführt: Die Liegenschaft befinde sich im zentralen Bereich der 19- festgelegten Schutzzone. ... Eine besondere Stellung im geschlossenen Ortsbild nähmen die ...kirche und das GebäudeW2 ein. Der ... in den 70er Jahren noch bestehende BaukörperW1 ... habe aus einem traditionellen Giebelfronthaus mit einem Gassen- sowie einem Hoftrakt und einem gartenseitigen Weinkeller bestanden. Der in der Folge von Teildemolierungen, Um- und Neubauten errichtete und nunmehr bestehende Rohbau sei seiner Lage nach auch ein Bestandteil der Schutzzone, weise jedoch keine optisch wirksame historische Bausubstanz auf. ... Seitens der MA 19 sei 1995 aufgrund der Vorlage eines Fassadenplanes einer Verlängerung der Baubewilligung zugestimmt worden. "Danach wurden weder Bauarbeiten fortgesetzt noch die notwendigen Polierpläne vorgelegt. Derzeit befindet sich der Rohbau (vor allem gartenseitig) bereits wieder in einem Verfallsprozess."
Im eigentlichen Gutachten habe der Sachverständige ausgeführt: Der ursprüngliche Baukörper sei ein bedeutender Bestandteil des schutzwürdigen Ortes gewesen. Das nunmehr ca. 15 Jahre im halbfertigen und teilweise ruinösen Zustand befindliche Objekt sei in das geschlossene Ortsbild der Schutzzone nicht integriert und wirke im Sinne der §§ 85 Abs 1 und 129 Abs 10 BO als eine Störung und Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes. Im besonders schlechten Zustand befänden sich Einfriedungen, Hofflügelbauten und der gartenseitige Pavillon zwischen den Liegenschaften W1 und W2. Die irreguläre Bauführung und der lang andauernde provisorische Zustand des fensterlosen und unverputzten Gebäudes W1 verursache außerdem auch eine grobe Beeinträchtigung des räumlich anschließenden, als Baubüro und Lager verwendeten Nachbarhauses W2 , eines historisch und kulturell bedeutenden, schützenswerten Gebäudes. Die festgestellten Beeinträchtigungen und die offensichtliche Störung des örtlichen Stadtbildes könnten nur durch die unverzügliche Fertigstellung der BaustelleW1 und die sachgemäße Instandsetzung des Nachbarhauses beseitigt werden.
Diese Stellungnahme sei dem Berufungswerber mit der Möglichkeit der Entgegnung zur Kenntnis gebracht worden, von der jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei. Auf Grund der unbestrittenen, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtsachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung sei daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes durch die nicht zur Gänze fertig gestellten Bauführungen gegeben sei.
Der Auftrag zum Einsetzen der noch fehlenden Fenster sowie des vollständigen Herstellens des Außenwandverputzes diene neben dem Beheben der Störung des örtlichen Stadtbildes auch dem Hintanhalten des Eindringens von Wasser in das Gebäude bzw. in dessen Außenwände, einer dadurch entstehenden Durchfeuchtung der Gebäudesubstanz und des daraus folgenden Auftretens von Schäden, die zu einer Verschlechterung des konsensgemäßen Zustandes der Baulichkeit führen würden. Die Herstellung der Einfriedung sei aufzutragen gewesen, um neben der Berücksichtigung von stadtgestalterischen Gründen das Betreten der Liegenschaft durch Dritte zu unterbinden und dadurch deren mögliche Gefährdung, die von der noch bestehenden Baustelle ausgehe, zu vermeiden.
Da mit einem Fertigstellungsauftrag nur die Ausführung von baulichen Maßnahmen, die von einem Konsens umfasst seien, aufgetragen werden könne, worunter die tatsächliche Durchführung der gärtnerischen Ausgestaltung nicht verstanden werden könne, habe dieser Teil des Spruches des bekämpften Bescheides zu entfallen. Die weitere Abänderung des Spruches ... sei zur Konkretisierung der aufgetragenen Fertigstellungsarbeiten erfolgt, um eine Vollstreckbarkeit des Bescheides im Wege der Ersatzvornahme zu gewährleisten.
Hinsichtlich des Konnexes zum Bauverfahren betreffend die Nachbarliegenschaft geht aus den diesbezüglichen Bauakten, insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes/2005, folgender Sachverhalt hervor:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Oktober 1978, Z/W2/1/76, war dem Bw gemäß
§ 70 der BO für Wien die Bewilligung erteilt worden, auf der in einer - seit früher geltenden - Schutzzone befindlichen Liegenschaft näher beschriebene bauliche Herstellungen, Änderungen und Zubauten durchzuführen ("Konsens"). Grundlage waren die auf das Bauansuchen des Bw hin am 14. Juli 1976 unter Z/W2/0/76 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen sowie der daran orientierte Einreichplan vom Dezember 1977. Als (vom Bauwerber bekannt gegebener?) Baubeginn wurde in den Akten der Baubehörde der 18. Dezember 1979 bzw., nachdem mit Bescheid vom 4. Juli 1979, Z/W2/2/79, Abweichungen von der Baubewilligung laut 1. Auswechslungsplan zugestimmt worden war, als Baubeginn durch die neu beauftragte Baufirma der 29. April 1981 vermerkt. Die Oberbehörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen war (Devolution), stimmte sodann mit Bescheid vom 15. Juni 1984, Z/MDR/84, weiteren Planabweichungen gegenüber der Baubewilligung vom 20.10.1978 zu ("Konsens"). In der Begründung dieses Bescheides heißt es u. a., das beantragte Projekt habe nun die Errichtung von Gebäudeteilen im Grünland - ländliches Gebiet vorgesehen, welche nicht landwirtschaftlichen Zwecken hätten dienen sollen. Daraus hätte sich allenfalls ein Grund zur Versagung der Baubewilligung für das Projekt in der zur Genehmigung beantragten Form ergeben können. Dieser Umstand sei dem Bauwerber vorgehalten worden, worauf dieser geänderte Pläne vorgelegt habe. Dazu hätten die für Fragen der Stadtbildpflege zuständigen MA 7 und 19 keine Bedenken geäußert. Der agrartechnische Sachverständige habe angesichts des Umfanges der Weingärten von ca. 3 Hektar die vorgesehenen Geräte- und Lagerräume von ca. 50 qm in den betreffenden Verhältnissen begründet gesehen; der Vertreter des Bezirkes habe sich den Ausführungen dieses SV angeschlossen. Nachdem jedoch der Anrainer auf W3 gegen das Projekt in der vorliegenden Form Einwendungen erhoben habe, sei der Bauwerber bereit gewesen, mit dem Anrainer über die teilweise Reduzierung der Bauhöhe Einvernehmen herzustellen. Im Zuge einer Besichtigung der Baustelle durch den Amtsachverständigen der MA 7 und durch die örtliche Baupolizei im Beisein der Anrainer, des Bauwerbers und des Bezirksvertreters sei ein Kompromiss dahin gehend erzielt worden, die Dachkonstruktion seitlich abzuschrägen, wodurch eine teilweise Verminderung der Dachhöhe erreicht werde. Dies habe die Zustimmung der MA 7 gefunden, auch die MA 19 habe keinen Einwand erhoben. Die Anrainer hätten erklärt, gegen das Projekt in der nunmehr vorliegenden Form keinen Einwand zu erheben. Grundlage hierfür war der Auswechslungsplan vom 10. Juni 1983 gewesen.
Die am 30. Mai 1984 verlängerte Frist für die Bauvollendung im Sinne der Baubewilligung vom 20. Oktober 1978 (Nachfrist: 30. Juni 1986) wurde in der Folge verlängert
- am 24. Februar 1987 (bis Ende 1987);
- am 22. Februar 1988 (bis 29. Juli 1988), mit Setzen eines Signals "Überwachung" und gleichzeitigem Auftrag zur Fertigstellung binnen erstreckter Frist (§ 129 Abs 10 BO). Die aufgetragene Fertigstellung sei in Anbetracht der bestehenden Schutzzone im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, da der Zustand des Objektes im Rohbau das örtliche Erscheinungsbild beeinträchtige. Die Nachfrist sei gemäß
§ 74 Abs 1 BO gewährt worden, da der Bauwerber erklärt habe, im Frühjahr 1988 Mittel für die Fertigstellung der Bauführung zur Verfügung zu haben;
- mit Berufungsbescheid vom 30. Juni 1988, MDR/88, änderte die Oberbehörde den Bauvollendungs- sowie den Baufertigstellungsauftrag der Baubehörde erster Instanz vom 22. Februar 1988 stattgebend dahin ab, dass die (Nach-)Frist einheitlich mit zwei Jahren ab Rechtskraft des Berufungsbescheides festgesetzt wurde. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde aus: Über Vorhalt des Vorlageberichtes der Baubehörde erster Instanz habe der Berufungswerber ausgeführt, er sehe sich außer Stande, das Bauvorhaben bis zum 29. Juli 1988 zu vollenden. Er müsse zunächst den Heurigenbetrieb (Anm.: W1) fertig bauen, um wieder Einnahmen zu haben. Das in Rede stehende Objekt sei im Rohbau noch nicht fertig gestellt. Er beantrage daher eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist um zwei Jahre. Der Nachweis der finanziellen Sicherstellung der erforderlichen Mittel sei, wie angekündigt, mit Schreiben der /Bank vom 22. April 1988 (Kredit von ATS 1,2 Mio. für die Fertigstellung des Bauvorhabens sei eingeräumt) iSd § 74 BO erbracht worden;
- weitere Fristverlängerungen wurden fortlaufend (zuletzt bescheidmäßig am 21. Februar 1996, danach nur mehr schlüssig durch Nichterledigung) gewährt bis 31. Dezember 2001, wobei der Bauwerber in seinen Verlängerungsansuchen wiederholt vorbrachte, dass er an der Fertigstellung und Inbetriebnahme des benachbarten landwirtschaftlichen Weinbau- und Heurigenbetriebes arbeite und aus wirtschaftlichen Gründen erst im Anschluss daran an der Fertigstellung des Objektes W2 weiter arbeiten könne. Er verfüge jedoch "für den Bau" (unklar, ob W2 gemeint war) über Eigenmittel aus mehreren langjährigen Bausparverträgen plus Bauspardarlehen. Laut Ansuchen vom 30. Dezember 1999 werde er das Projekt W1 "mit Fertigstellungstermin Herbst 2000" zum Abschluss bringen;
- mit Schreiben vom 19. Juli 2002, Zlen Z/W2/-/97 und -/2000, teilte die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber zu seinen Anträgen um Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die Baubewilligung vom 20. Oktober 1978 in der Letztfassung der Bewilligung vom 15.Juni1984,MDR/-/84, mit, dass die Bewilligung inzwischen durch Zeitablauf erloschen sei, "weil mit Antrag vom 30. Dezember 1999 eine Erstreckung der Gültigkeit bis 31. Dezember 2001 beantragt wurde und die Frist inzwischen verstrichen ist". In weiterer Folge sei die Erteilung eines behördlichen Auftrages zur Fertigstellung des Bauvorhabens zu gewärtigen. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003 wies der Bauwerber jedoch nach, dass er im Dezember 2001 und am 31. Dezember 2003 jeweils einen Antrag auf Erstreckung der Bauvollendungsfrist (zuletzt bis 31. Dezember 2005) gestellt hatte.
Mit Bescheid der MA 37 vom 5. August 2004 wurde sodann die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die bewilligte Bauführung verweigert (Spruchpunkt I.) und dem Bauwerber aufgetragen, den straßenseitigen Altbestand im näher beschriebenen Umfang sowie das in der Tiefe der Liegenschaft befindliche Salettl abtragen zu lassen (Spruchpunkt II.1.), ferner den zufolge der angeführten Baubewilligung ausgeführten Zubau (Rohbau) in seinem gesamten Umfang abtragen zulassen (II.2.) und bis zur erfolgten Abtragung alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, eine Gefährdung von Personen und Sachen auszuschließen (II.3.). Die Maßnahmen nach Punkt II.1. waren binnen zwei Monaten nach Rechtskraft, jene nach Punkt II.2. binnen 9 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 74 Abs 2 BO führte die Baubehörde aus, der Bw habe seinen Fristverlängerungsantrag vom Februar 1996 wie auch die weiteren Anträge damit begründet, an der Fertigstellung seines Heurigenlokals zu arbeiten. Dieses Vorbringen sei jedoch unzutreffend, weil der Bauwerber die begonnene Bauführung (dort) nicht fortgesetzt und seine Untätigkeit dazu geführt habe, dass die Behörde einen Fertigstellungsauftrag erteilt habe. Es liege kein unerwartetes Hindernis (§ 74 Abs 2 BO) vor, wenn der Bauwerber mehr Vorhaben in Angriff nehme, als er bewältigen könne. Seit 1996 sei keine Bautätigkeit auf der Liegenschaft des Bauwerbers mehr zu beobachten. Entgegen der Ankündigung im letzten Verlängerungsantrag, ab Mitte 2004 die Bauarbeiten fortzusetzen, seien tatsächlich die im Spruchpunkt II. des Bescheides aufgezählten Baumängel fortgeschritten und es zu einem weiteren Einstürzen der Außenmauern im Eckbereich zwischen dem rechten Flügeltrakt und dem Quertrakt gekommen. Da in Folge des verkommenen Zustandes des vorhandenen Baubestandes ein Instandsetzungsauftrag nicht möglich sei und die Abtragung des Bestandes im öffentlichen Interesse geboten sei, stünden dem Fristerstreckungsantrag auch öffentliche Rücksichten entgegen. Nach näheren Ausführungen zum technischen Bauzustand: Der Bestand sei im technischen Sinne abbruchreif. Am Zubau (Rohbau bis 1. Stock) sei kein Dach vorhanden. Durch die bewilligungsbedingte Verklammerung von Altbestand und Zubau ergebe sich, dass eine Verwirklichung des Bauvorhabens nicht möglich sei. Die Baubewilligung sei (insgesamt) abgelaufen, das Bauwerk somit im vollen Umfang konsenswidrig errichtet.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004, Zl. BOB-/04, wies die Bauoberbehörde die dagegen erhobene Berufung ab. Der VwGH hob diesen in Beschwerde gezogenen Bescheid mit Erkenntnis/2005 im Umfang seiner Entscheidung über Spruchpunkt II.1. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Beschwerde im Übrigen (Spruchpunkte I., II.2 und II.3.) als unbegründet ab. Für den - "offenbar konsentierten" - Altbestand hätte die belangte Behörde in Ansehung der Baugebrechen vor Erlassung eines diesbezüglichen Abtragungsauftrages prüfen müssen, ob nicht anstelle dessen ein Instandsetzungsauftrag zu erlassen wäre (§ 129 Abs 4 erster Satz BO). Das herangezogene SV-Gutachten habe für eine derartige Prüfung keine ausreichende Grundlage dargestellt. Denn es sei nach den Verfahrensergebnissen nicht erwiesen, dass mindestens die Hälfte der wesentlichen Raum bildenden Elemente durch neue Bauteile ersetzt werden müsste und demzufolge "die Instandsetzung der Baulichkeit einer Substanzveränderung mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz gleichkäme" oder dass "durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich das Gebäude ... in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinde, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann".
Im Übrigen erkannte der VwGH zu Recht, dass die materiellen Voraussetzungen für die am 29. Dezember 2003 beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 2005 nicht vorlägen, weil die noch im Antrag als gemäß
§ 74 Abs 2 BO begründeter Ausnahmefall genannten "anderen dringenden und unaufschiebbaren Bautätigkeiten" (betreffend das Projekt W1 ) bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid fallen gelassen und in der Beschwerde an den VwGH durch das neue Vorbringen "Unmöglichkeit der zeitgerechten Beschaffung der finanziellen Mittel" ersetzt worden sei. Auf Grund des festgestellten Zustandes der Baulichkeiten könne auch die Annahme entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die mit Bescheid der MA 37 vom 20. Oktober 1978 erteilte Baubewilligung idF der Bewilligung vom 15. Juni 1984 sei infolge Ablaufes der Bauvollendungsfrist gemäß
§ 74 Abs 1 BO unwirksam geworden, so dass sich auch der auf § 129 Abs 10 BO gestützte Auftrag, die nunmehr konsenswidrigen Bauten zu entfernen, als rechtmäßig erweise.
Aus alledem geht somit eindeutig hervor, dass der Bw seine beiden Bauvorhaben, welche für die Betriebseröffnung unerlässlich bzw. für eine Betriebsführung wirtschaftlich sinnvoll waren, in einer die Betriebseröffnung torpedierenden Weise von Anbeginn verknüpft hat: Rund 20 Jahre mussten die Bauvorhaben gegenüber den Baubehörden als begründeter Ausnahmefall für eine Verlängerung der Bauvollendungsfristen wechselseitig herhalten; ein Bestreben des Bw, seine laut eigenem Vorbringen finanziell gesicherten Projekte zügig zum Abschluss zu bringen, ist bei dieser Vorgangsweise nicht erkennbar.
Als Gründe für die erheblichen Bauverzögerungen seit 1978 (W2 ) bzw. ab 1983 (W1) werden, in Abkehr von älterem Vorbringen (Parallelvorhaben W1 und W2), in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Bauvollendungsfrist und Abtragungsauftrag hinsichtlich W2 , sowie in der Beschwerde an den VwGH gegen den Berufungsbescheid der BOB vom 14. Dezember 2004 Finanzierungsprobleme und gesundheitliche Gründe angeführt. Dieses jüngere Vorbringen steht im Widerspruch zu früheren konkreten Angaben, über ausreichende Mittel zur Finanzierung der Bauvorhaben zu verfügen (Bauspardarlehen, eigene Geldmittel; Nennung von Bauvollendungsterminen) und auch im Widerspruch zur Aktenlage, die den Bw als Bezieher von nennenswerten Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung ausweist.
Der Bw. wehrte sich somit in den genannten Bauverfahren, in denen er seit 1978 bzw. seit 1983 Konsens erlangt hatte, gegen die unverzügliche Herstellung eines den Vorgaben der Bebauungsbestimmungen, der Stadtbildpflege und den Sicherheitserfordernissen entsprechenden, benützungsbewilligungsfähigen Zustandes aller Baulichkeiten aus den Gründen, die auch im gegenständlichen Verfahren eine Rolle spielen und im Zuge einer Prüfung der Ernsthaftigkeit seiner Betriebseröffnungsabsicht bzw. der Eignung seiner Betätigung für eine Gesamtgewinnerzielung beurteilen waren. Zusätzlich wendet er hier die in jenen Bauverfahren nicht konkret vorgetragenen Gründe der angeblich stark hinderlichen Anrainereinsprüche ein.
Der UFS forderte den Bw mit Vorhalt vom 27.Oktober 2005 auf, seine Berufungsbegründung zu ergänzen:
1. Anrainerproteste, Bausperre: Weder Anrainerproteste noch die Bausperre hätten den Bw erkennbar daran gehindert, sein 1983 rechtskräftig baubewilligtes Vorhaben zeitgerecht fertig zu stellen, auf Grund der frei gewählten Finanzierung von Zukäufen mit Fremdmitteln und aufgrund von anderwärtigen Engagements (Gewerbebetrieb, Vermietungen und Verpachtungen im großen Stil) sei es nicht dazu gekommen, die neuen Bebauungsbestimmungen 1988 hätten also mit der Bauverzögerung nichts zu tun, zumal eine Stammbewilligung auch bei nachfolgender Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht erlösche (Versteinerungswirkung). Außerdem hätte die eingereichte Bauplanung sogar den ab 1988 geltenden Bebauungsbestimmungen im Wesentlichen entsprochen, so dass einer zeitnahen Baufertigstellung auf der Liegenschaft W1 keine rechtlichen Hindernisse im Wege gestanden wären. Das Gegenteil sei durch geeignete dokumentarische Unterlagen nachzuweisen.
2.1. Prognoserechnung jährlich: Die pauschalen Wertansätze bei den Einnahmen seien zu erläutern, die Aufwandspositionen aber aufzugliedern (Verweis auf den Vorhalt des Finanzamtes im Feststellungsverfahren betreffend 1991 bis 1993, der unbeantwortet geblieben sei).
2.2. Prognoserechnung global: Der gesamte zukünftige Weinverkauf sei plausibel zu machen durch Vorlage der Prüfzeugnisse für den alten Wein, der immerhin seit 1980 kumulativ gelagert werde und seinen Marktwert (seine Lagerfähigkeit) über mehr als 15 Jahre im Ausmaß seiner zwischenzeitig vermutlich eingetretenen Ungenießbarkeit insoweit wohl nicht habe halten können. Diese Vermutung gelte - bis zum Nachweis des Gegenteils - schon für den roten, umso mehr aber für den weißen Wein.
2.3. Prognosekritik: Mit den prognostizierten Jahresgewinnen seien die bereits aufgelaufenen Verluste von insgesamt ATS 9.020.899,60 noch ohne Kenntnis der Ergebnisse von 1998 bis 2005 erst in weiteren 21,81 Jahren wett zu machen, so dass sich ein positiver Totalerfolg nicht vor 46 Jahren ab 1980 einstellen könne. Dabei seien die seit 1998 bis 2005 aufgelaufenen Verluste - um deren detaillierte Bekanntgabe in Form von Überschussrechnungen hiermit ebenso ersucht werde wie um eine bislang fehlende detaillierte Überschussrechnung für 1997 - noch gar nicht berücksichtigt. Unter diesen Umständen sei die Tätigkeit nur als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen. Da ein Anlaufzeitraum nicht erst 1988, sondern wohl schon mit dem Ankauf der Grundlagen für den Weinbaubetrieb (1979 oder 1980) beginne, blieben die negativen Ergebnisse ab dem ersten Streitjahr 1987 selbst bei Anerkennung eines Anlaufzeitraumes von höchstens fünf Kalenderjahren von den steuerlichen Auswirkungen der Beurteilung als Liebhaberei keinesfalls verschont.
3. Da der Betrieb noch immer nicht eröffnet worden sei, zumal die angekündigte Eröffnung nach einer Baufertigstellung 1999 sich als unzutreffend erwiesen habe, könne der selbstverschuldete Gesamtverlust bis 1997 nicht fiktiven Weinverkäufen in der ungewissen Zukunft gegenüber gestellt werden, sondern es sei 1980 bis 2005, somit innerhalb eines weit mehr als 20 jährigen Beobachtungszeitraumes, von einer Gesamtverlustsituation auszugehen.
4. Einkunftserzielungsabsicht: Da der Bw. sowohl auf Grund seines Finanzierungskonzeptes für den Neu- bzw. Umbau als auch durch den mehrmals erfolgten Planwechsel und durch sein Untätigbleiben den ungenützten Ablauf von für den Betrieb wesentlichen Baubewilligungen an der Adresse W2 in Kauf genommen habe, sei überhaupt eine auf Betriebseröffnung gerichtete Vorgangsweise am Standort W1 nicht erkennbar und die Absicht, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Weinbau, Weinhandel und Buschenschank) zu erzielen, bis zum Nachweis des Gegenteils zu verneinen. Die geltend gemachten Verluste könnten daher schon aus diesem Grund mangels Zusammenhanges mit einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit - also jenseits der oben, für Zeiträume ab 1990 unter Beachtung der Vorschriften der Liebhabereiverordnungen BGBl 1990/322 bzw. BGBl 33/1993, angestellten Überlegungen zur Liebhabereiproblematik - keine Anerkennung finden.
In der am 24. November 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Vom Bw., nach Vorlage eines Schriftstückes: Dipl. Ing. S, Ingenieurkonsulent, vom 14.11.2005 betreffend Einreichung um die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für die Liegenschaft W2 , im Hinblick auf die bis vorKurzem verhängte Bausperre: "Ich bin voll und ganz Landwirt seit meinem 14. Lebensjahr und habe die feste Absicht, die Grundlagen für einen voll funktionsfähigen Weinbau- und Buschenschankbetrieb zu schaffen, trotz aller Hindernisse, die mir von verschiedenen Seiten in den Wege gelegt wurden und werden. Dazu gehört auch, dass ich an den Bauvorhaben intensiv und dauernd mitwirke, durch Anwesenheit und körperliche Arbeit.
Ich lege weiters zum Nachweis meiner einschlägigen Befähigung Kursbestätigungen der Höheren Bundeslehr- und Versuchanstalt Wein- und Obstbau Klosterneuburg aus den Jahren 1988 und 1989 vor.
Die Betriebsgründung habe ich auch für Generationen nach mir in Angriff genommen und ich scheue keine Mühe, die Bauprojekte fertig zu stellen, obwohl mir mangels Wohnmöglichkeit an der Nachbaradresse keine Heizung und Aufwärmmöglichkeit zur Verfügung steht und mich das gesundheitlich beeinträchtigt. Wenn man mich nicht behindern oder behelligen würde, käme ich am raschesten voran. Ich werde das Bauprojekt W1 innerhalb der Frist des Fertigstellungsauftrages fertig stellen. Da der Innenausbau nachher erfolgt, kann die Betriebseröffnung nicht mit diesem Datum erfolgen."
Die steuerliche Vertreterin führte zum Vorhalt des UFS vom 25.10.2005 aus:
Bausperre, Anrainerproteste:
"Wir haben darauf hingewiesen, dass Anrainerproteste zu Verzögerungen führten und dass die Baubehörde erster Instanz immer wieder Bestätigungen von Auswechslungsplänen länger als notwendig liegen ließ. Es kam daher auch zu Devolutionsanträgen."
Prognose jährlich:
"Wir haben aufgrund der Kanzleierfahrung Gewerbebetriebe vertreten, aufgrund dessen wurde gemäß unserer Erfahrung eine Prognose für einen Buschenschank aufgestellt. Die Werte entsprechen den üblichen Prämissen."
Prognose global:
"Wir können, wenn die Behörde darauf besteht, Marktfähigkeitsüberprüfungen vorlegen bzw. erstellen lassen. Der Wein ist noch in genießbarer Form vorhanden und wird in modernen Stahltanks zweckmäßig gelagert."
Der Bw. führte dazu aus: "Ich kann neben heurigem Wein (jungem Wein) und altem Wein (ein oder zwei Jahre älter) aus bestimmten Jahrgängen ohne weiteres auch hergestellte Spezialangebote verkaufen (sortenreines Lesen). Beerenauslesen und Spätauslesen befinden sich nicht darunter. Dies deshalb, weil ich den Betrieb noch nicht eröffnet habe."
Steuerliche Vertretung: "Zu den Ergebnissen 1998 bis 2005 liegen mir keine Daten vor; diese müssten noch erhoben werden. Wir werden sobald die neuen Daten vorliegen eine adaptierte Prognose erstellen."
Zum Ergebnis für 1997 wurde eine Überschussrechnung in Kopie vorgelegt. Danach stehen Einnahmen aus der AMA-Förderung von S 80.000,00 Betriebsausgaben gegenüber, in denen die Abschreibungen mit S 378.000,00 und Zinsen mit S 490.000,00 angesetzt sind. Die Zinsen setzen sich zusammen aus einem Teil Finanzierung Weinbaubetrieb und verschiedenen Ankäufen.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verluste vor Betriebseröffnungkein Zusammenhang ohne Nachweis der tatsächlichen BetriebseröffnungsabsichtWeinbaubetrieb als Liebhabereiprivate MotiveFremdfinanzierungfehlender Markteintrittschleppende BauführungVorsorge für Kinderandere Einkunftsquellen zur VerlusttragungAnlaufzeitraum ab erstmaligem Anfallen von AufwendungenBausperre hebt Baukonsens nicht auf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/02
- Stammnummer
- 19745
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF