Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/02
Liebhaberei bei Weinbaubetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/02vom 01.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Betriebsführungs- und Gewinnerzielungsabsicht führte die steuerliche Vertretung aus: "Mein Mandant war vorrangig bestrebt, neben dem inzwischen ertragsrückläufigen Gewerbebetrieb die Land und forstwirtschaftliche Tätigkeit als zweites Standbein aufzubauen. Die Möglichkeit der Vermietung und Verpachtung ergab sich nebenbei. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für den Weinbau- und Buschenschankbetrieb hat mein Mandant Kosten senkende Maßnahmen wie Kreditumschichtungen gesetzt und auch altes Material in der Bauführung wieder verwendet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mandant in Betriebseröffnungsabsicht tätig wurde und diese Absicht nach wie vor hegt."
Der Bw. ergänzte dazu: "Ich habe etwa 14 Lokalverpachtungen, wovon eben die eine, noch nicht realisierte, die sein wird, die im Rahmen des Familienbetriebes Land- und Forstwirtschaft (Anm.: als Büffet-Betrieb, geführt durch eine Tochter des Bw.) anfallen wird. Dass sich das noch nicht rechnet ist eben in Kauf zu nehmen.
Diese Variante habe ich auch deshalb gewählt, weil Land- und Forstwirtschaft bzw. Weinbau mein ursprüngliches einziges Berufsziel war, das allerdings aufgrund von familiären Umständen zu keiner Rechtsnachfolge im Betrieb der Großmutter geführt hat."
MagH (neuer steuerlicher Vertreter): "Zur Frage der Betriebsführungsabsicht sei darauf hingewiesen, dass am selben Standort unter anderer Firma ein Heurigenbetrieb in der Rechtsform einer GmbH in den fraglichen Zeiträumen 1980 bis 1983 geführt wurde; die Stammanteile gehörten dem Mandanten. Ich darf diesen Umstand als Indiz für die Betriebsführungsabsicht meines Mandanten ins Treffen führen."
Die Vertreterin der Amtspartei führte aus: "Das Finanzamt hält seinen Rechtsstandpunkt wie in der Begründung des Bescheides für 1996 dargelegt aufrecht. Hervorgehoben wird, dass nach Ansicht des Finanzamtes keine betriebswirtschaftliche Geschäftsführung vorliegt und daher nicht von einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle auszugehen ist."
Über Nachfragen des Referenten: "Bezweifelt wird nicht die subjektive Betriebsführungsabsicht, jedoch lässt die Art der ausgeübten Tätigkeit betriebswirtschaftliche Grundsätze vermissen, und stehen nach Meinung des Finanzamtes private Betätigungsmotive im Vordergrund."
Über Nachfrage des Bw., was unter dem Begriff private Betätigungsmotive zu verstehen sei, erklärte die Vertreterin der Amtspartei: "Ein privat nicht entsprechend motivierter Steuerpflichtiger hätte diese Verlustphase nicht durchgehalten und die Betätigung aufgegeben, zumal wenn es die einzige Erwerbsquelle gewesen wäre."
In seinem Schlusswort führte der Bw. aus: "Ich habe die feste Absicht das L+F-Projekt konsequent durchzuziehen, natürlich auch zum Nutzen meiner Nachkommenschaft und tue dies schon in Anbetracht der ungewissen wirtschaftlichen Zukunft allgemein."
Über die Berufung wurde erwogen:
Zwischen dem für die gesonderte Feststellung von Einkünften aus Weinbau und Buschenschankbetrieb bis einschließlich 1996 örtlich zuständigen Finanzamt (das zugleich Amtspartei im gegenständlichen Verfahren ist) und dem Bw. besteht Streit darüber, ob seine Betätigung als Weinhauer und seine Vorbereitungshandlungen für den Weinhandel und Buschenschankbetrieb eine steuerliche Einkunftsquelle bilden, so dass die daraus entstandenen Verluste gemäß
§ 187 BAO als negative Einkünfte gesondert festzustellen sind (Standpunkt des Bw.) oder, wegen des Vorliegens von Liebhaberei bzw. mangels Vorliegens überhaupt einer Betätigung zur Erzielung von Einkünften, eben nicht (Standpunkt der Amtspartei, in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeschränkt auf das Vorliegen von privat motivierter Liebhabereibetätigung). Bis 1996 verzeichnete der Bw folgende Betriebsergebnisse aus Weinbau (in ATS):
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1981
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1982
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1983
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1984
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1985
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1986
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1987
1
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1988
1
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1989
1
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1990
1
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1991
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1992
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1993
2
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1994
2
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1995
2
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1996
2
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Ein
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9.620
|
0
|
13.800
|
0
|
0
|
0
|
25.972
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27.230
|
19.932
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24.302
|
0
|
0
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95.375
|
141.963
|
89.858
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141.593
|
Aus
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17.170
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30.613
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27.053
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62.734
|
82.490
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155.936
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556.667
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678.661
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716.992
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716.909
|
936.972
|
919.688
|
916.704
|
1141.642
|
1096.345
|
999.572
|
neg
|
7.550
|
30.613
|
13.253
|
62.734
|
82.490
|
155.936
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530.695
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651.431
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697.060
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692.607
|
936.972
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919.688
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821.329
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999.679
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1006487
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857.979
1 = nur Pachterlöse; 1987 auch geringfügige Einnahmen aus Weinverkauf an einen Abnehmer
2 = nur Förderungen; keine Pacht- oder Weinbauerlöse
Für die Jahre ab 1997 zeigt sich laut Berufungsergänzung folgendes Ergebnisbild:
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1997
2
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1998 - 2004
3
|
Ein
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80.000
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unbekannt
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Aus
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640.897
|
unbekannt
|
neg
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560.897
|
unbekannt
2 = nur Förderungen
3 = keine Daten erklärt oder bekannt gegeben
Das Zwischenergebnis 1980 bis 1997 beträgt demnach minus S 9.020.899,60. In diesem Zeitraum kam es abgesehen von vereinzelten Weinverkäufen 1981, 1983 und 1987 aus dem früheren Pachtbetrieb an gewerbliche Abnehmer (darunter an die einschlägig tätige GmbH, deren Stammanteile dem Bw. gehörten); abgesehen von geringen Verpachtungseinnahmen danach und von Förderungsbeiträgen der Landwirtschaftskammer bzw. der AMA zu keinerlei Absatzmaßnahmen. Das künftige Heurigenlokal wurde nicht mit jener Zielstrebigkeit errichtet, die eine ernsthafte Absicht, den Heurigenbetrieb in absehbarer Zeit zu eröffnen und zu führen, erkennen ließe. Dazu kommt, dass der Bw über beträchtliche steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Quellen verfügte, die zum einen für die Deckung seiner hier strittigen Verluste ausreichten, zum anderen im Falle der Anerkennung der gegenständlichen Betätigung als Einkunftsquelle im Wege des Verlustausgleiches von der Einkommensteuer in erheblichem Ausmaß entlastet würden. Schon aus diesem Grund war ein Zusammenhang der beträchtlichen Aufwendungen für den Zukauf von Kulturflächen, für die Lagerung der Erntemengen und für die Bauführung am künftigen Standort W1 samt dem funktional mindestens teilweise verknüpften Objekt W2 mit der behaupteten Absicht, nach Herstellung aller Voraussetzungen einen gewinnorientierten Weinhauer- und Buschenschankbetrieb zu führen, nicht klar erkennbar. Die vorliegenden Indizien für das Fehlen einer Betriebseröffnungsabsicht des Bw (jahrzehntelanges Ansammeln von Weinvorräten; überlange Bauzeit trotz Baukonsens und erklärtermaßen vorhandener Geldmittel; andere Einkunftsquellen; bekundete Motivation, den nachfolgenden Generationen eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen; noch immer kein konkretes Betriebseröffnungsdatum) sind zwar nicht so eindeutig, dass daraus eine subjektive Betriebsführungsabsicht im gesamten Streitzeitraum entgegen den aktenkundigen Vorbereitungsmaßnahmen und Beteuerungen des Bw ohne nähere Erörterung schlichtweg verneint werden könnte. Entgegen der Ansicht der Amtspartei reicht es allerdings für die Annahme der Betriebseröffnungsabsicht nicht aus, dass der Bw die Grundlagen hierfür zu schaffen im Begriffe ist und dass er sich mit dem Gedanken des späteren Weinverkaufs im eigenen Buschenschank trug und - wie in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet - immer noch trägt: Denn der Absatz von umfangreich schon erzeugtem Wein außerhalb des umgebauten Lokals vor dessen Fertigstellung, etwa in einem angemieteten Weinkontor oder im Rahmen der in den frühen 1980iger Jahren bestehenden GmbH, wäre bei entsprechend konkreter Einnahmenerzielungsabsicht sehr wohl denkbar und als Werbemaßnahme sinnvoll gewesen; dazu wollte sich der Bw jedoch nicht entschließen, so dass zwischenzeitige Weinverkäufe etwa aus besonderen Jahrgängen - abgesehen von dem geringfügigen Gelegenheitsabsatz 1981 und 1983 (an die eigene GmbH) bzw. 1987, welcher kein überzeugendes Indiz für konkrete Betriebseröffnungsabsicht darstellt - gänzlich unterblieben. Der Bw hat demnach bis heute auf einen Markteintritt und sogar auf einen ernsthaften Werbeauftritt verzichtet, ohne die aufwändige fremdfinanzierte Fertigstellung des Buschenschanklokals zielstrebig zu verfolgen. Ein Zusammenhang der Aufwendungen für die Weinerzeugung mit dessen angeblich subjektiv angestrebtem späteren Verkauf durch den Bw ist daher nicht zu erkennen und nicht glaubhaft. Gleiches gilt für die Objektaufwendungen betreffend W1. Die Einnahmen aus der Weingartenverpachtung 1987 bis 1990 und aus Förderungen seitens der Landwirtschaftskammer und der AMA 1993 bis 1997 sind nicht als ordentliche Erträge aus einem schon eröffneten Betrieb anzusehen. Beide Komponenten minderten nämlich bloß den angefallenen Aufwand, wurden übrigens auch nicht zur Untermauerung der behaupteten Betriebseröffnungsabsicht des Bw ins Treffen geführt. Wenn der Bw sich damit begnügte, zur Glaubhaftmachung seiner Betriebseröffnungsabsicht und seines Strebens nach (ordentlichen) Betriebseinnahmen auf den persönlichen Arbeitseinsatz und die angefallenen Aufwendungen hinzuweisen, so standen dem die vorgenannten objektiven Indizien entgegen, und es hätte - im Sinne des mit der Ladung ergangenen Vorhaltes - anderer objektiver Beweisumstände und Beweismittel bedurft, um die Zweifel des UFS am Zusammenhang der Aufwendungen mit einer späteren Betriebsführung zu zerstreuen. Derartige Beweise wurden weder angeboten noch geführt. Der angebotene Lokalaugenschein versprach keine weitere Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, ob und wann Betriebseröffnungsabsicht bestand, sollte vielmehr nur die Ausführungen zum Baufortschritt an der künftigen Betriebsadresse und zur fachgerechten Weinlagerung untermauern; da der UFS am aktuellen Bauzustand - wie er in der Berufungsverhandlung geschildert und mit Fotos belegt wurde - und an einer fachgerechten Weinlagerung keine Zweifel hegte, zumal daraus über die entscheidungswesentliche Frage der Betriebseröffnungsabsicht des Bw kein Aufschluss zu gewinnen war, konnte die Aufnahme dieser angebotenen Beweise unterbleiben.
Den geltend gemachten, durch außerordentliche Einnahmen 1987 bis 1990 und 1993 bis 1997 leicht verminderten Aufwendungen kommt daher nicht Betriebsausgabencharakter zu; Gleiches gilt für die weiter oben angesprochenen vom Betriebsprüfer für 1988ff. ausgeschiedenen Aufwendungen (Schuldzinsen) das gärtnerische Grundstück in Wien 22 betreffend, wozu der Bw auch in diesem Verfahren weder Berufungsanträge gestellt noch Ausführungen getätigt hat.
Aus alledem ergibt sich, dass für den gesamten Streitzeitraum negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Weinbau, Buschenschank, Gärtnerei) nicht festzustellen waren.
Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, warum die Berufungen selbst dann erfolglos bleiben mussten, wenn die konkrete Absicht einer Betriebseröffnung und Betriebsführung am Standort W1 durch den Bw selbst und ein betriebsausgabenartiger Zusammenhang seiner Aufwendungen (Verluste) damit entgegen den vorstehenden Sachverhaltsannahmen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sein sollte. Kämen die geltend gemachten Verluste für eine Prüfung der Liebhabereifrage der Betätigung in Betracht (die Aufwendungen für eine Obstgärtnerei an anderem Standort scheiden aus dieser ergänzenden Betrachtung aus, da diesbezüglich eine konkrete Betriebseröffnungsabsicht nie behauptet, sondern bloß gegenüber der BP 1993 von der Betriebseröffnung in W abhängig gemacht und im Rechtsmittelverfahren wieder fallen gelassen wurde), so wäre dabei Folgendes zu beachten:
Würde die Absicht der Erzielung von Einnahmen aus späterer Betriebsführung bejaht,
könnte sowohl unter der Annahme subjektiver Gewinnerzielungsabsicht mit einer erwerbswirtschaftlich angelegten Betätigung
und könnte erst recht unter der Annahme des Vorliegens überwiegend privater Betätigungsmotive
eine unter dem Blickwinkel der Liebhabereiproblematik getroffene Beurteilung der Tätigkeit zu keiner Anerkennung als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle führen.
(1) Unter der Annahme, dass es sich um eine Betätigung handelt, die in ernsthafter Betriebseröffnungsabsicht unternommen wurde,
(1.1) ist für Zeiträume vor dem Geltungsbereich der ersten Liebhabereiverordnung, BGBl 1990/322 (L-VO I), eine in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelte Prüfung der objektiven Ertragfähigkeit der Betätigung dahin gehend vorzunehmen, ob diese Tätigkeit nach der Art ihrer Durchführung geeignet war, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes lohnend zu gestalten. Dies muss, angesichts der ungenützt gebliebenen Konsenslage ab 1988 und der ebenso ungenützt gebliebenen ersten Stammbewilligung aus 1983 für das Betriebsobjekt W1 - eng verknüpft mit der bis heute nicht voll umgesetzten Stammbewilligung aus 1978 für das Nachbarobjekt W2 - , in Verbindung mit den durch die hochgradige Fremdfinanzierung von Flächenzukäufen, Lagerungsmaßnahmen und Bauprojekten aufgelaufenen Zinsenbelastungen, welche die Verlusthauptursache bildeten, verneint werden. Einen Zeitraum, innerhalb dessen die Tätigkeit zu einem positiven Totalerfolg führen würde, hat der Bw mit seiner vorgelegten, im Verfahren erörterten Prognoserechnung nicht nachvollziehbar dargetan: Sind doch bereits die bis 1989 aufgelaufenen Verluste zuzüglich der durch eine Baufertigstellung in ungewisser Zukunft erwarteten weiteren Verluste von mindestens zwei (Angaben des Bw), realistischer von drei weiteren Jahren, d.h. bis 1992 - mit mehr als ATS 4,78 Mio. (siehe die Ergebnistabelle oben) derart hoch, dass die zuletzt prognostizierten Jahresgewinne von ATS 413.480,00 keinesfalls vor dem Jahr 2003, also erst nach 22 Jahren ab Beginn der Betätigung 1980, zu einem ausgeglichenen Gesamtergebnis führen konnten. Demnach ist unter der - vom UFS hier nicht vertretenen - Annahme einer ernsthaften Betriebsführungsabsicht - für die Streitjahre 1987 bis 1989 von Liebhaberei auszugehen, so dass eine gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 187 BAO auch unter dieser Prämisse unterbleiben müsste;
(1.2) ist für die Zeiträume 1990 bis 1992 die Tätigkeit nach ihrer Einstufung unter den zutreffenden Betätigungstypus des § 1 Abs 2 oder § 1 Abs 1 L-VO BGBl 1990/322 (= L-VO I) nach den jeweils normierten Prüfungsmaßstäben (§ 2 Abs 4 oder § 2 Abs 1 und 2 L-VO I) zu untersuchen.
(1.2.1) Beachtliche Anhaltspunkte sprächen (Betriebsführungsabsicht vorausgesetzt) für eine Einstufung unter § 1 Abs 2 L-VO I: Der Bw beschäftigte sich neben der Führung des Gewerbebetriebes; sowie neben der Vermietung und Verpachtung eines umfangreichen Liegenschaftsbesitzes, dessen Ankauf er aus dem seinerzeit lukrativen Betrieb finanziert hatte (BP-Berichte vom 23. April 1981, AB-Nr. ABp 2114/80, und vom 5. Oktober 1993, AB-Nr. BP 13/93, beide im Einkommensteuerakt des Bw), seit 1979 mit dem offenbar sehr langfristig angelegten Projekt Weinbau, Weinhandel und Heurigenbetrieb, wobei eigenem Vorbringen zufolge eine Tochter des Bw das Heurigenbüffet als Gewerbebetrieb führen sollte. Der Behauptung des Bw, er habe mit seinen Investitionen ernsthaftes Gewinnstreben verfolgt und dokumentiert, steht die Tatsache der Fremdfinanzierung nahezu sämtlicher Anschaffungen mit der Folge einer langjährigen Verlustsituation ebenso entgegen wie die Tatsache, dass er die Bauvorhaben ohne objektive, insbesondere baupolizeiliche, Hindernisse und somit aus freien Stücken verzögerte, bis die rechtskräftig erteilten Baubewilligungen erloschen waren und die Baubehörden erster und zweiter Instanz mit Baufertigstellungsaufträgen (W2 ) bzw. Bauabtragungsaufträgen (W1 ) vorgingen. Vor diesem Hintergrund bleibt das Vorbringen, die eigene Tochter mit der Führung eines Gewerbebetriebes (Heurigenbüffet) zu beauftragen, unverständlich, würde doch kein fremder Dritter eine derartige fremd verursachte Verzögerung seiner Erwerbstätigkeit auf einen ungewissen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt hinnehmen. Somit bleibt als Motiv für die langfristig aufgeschobene Bauführung das erkennbare Desinteresse des Bw an einer zeitnahen Betriebseröffnung mit rascher Gewinnerzielung übrig. Hätte der Bw einen Weinhandel mit den angesammelten Vorräten beabsichtigt, um etwa vor der späteren Eröffnung eines Heurigenbetriebes wenigstens zwischenzeitig seine Weinlager für neue Ernten aufnahmefähig zu machen, so wäre ihm eine entsprechende Vorgangsweise (Weinverkäufe an gewerbliche Abnehmer) zweifellos möglich gewesen, wie die - allerdings vernachlässigbaren - Weinverkäufe 1981, 1983 und 1987 zeigen. Den im Prüferbericht für 1987 bis 1990 geäußerten Bedenken, dass selbst die Jahresernten weit über dem erwartbaren jährlichen Weinabsatz im Buschenschank lägen, ist der Bw im gesamten Verfahren nicht konkret, sondern nur indirekt mit einer Grobprognose jährlich absetzbarer Weinmengen (wie weiter oben dargestellt) entgegen getreten. Die einheitliche Pauschalbewertung der Weinvorräte aus verschiedenen Jahrgängen indiziert ein Desinteresse des Bw an der Betriebseröffnung bzw. an einer realistischen Planung des angeblich beabsichtigten Weinhandelsbetriebes. Denn es musste ihm bei ernsthafter Gewinnerzielungsabsicht daran gelegen sein, den Marktwert seines schon vorhandenen Angebotes zwecks Einschätzung der Ertragschancen zu verifizieren. Mit Tanklagerungen allein - mögen sie auch fachgerecht erfolgt sein - konnte er eine solche betriebswirtschaftlich sinnvolle Qualitätsanalyse und Bewertung des Weinvorrates nicht bewerkstelligen und hat diesbezüglich nach dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung in der Berufungsverhandlung bis dato auch noch nicht vorgesorgt (arg im Zuge der Ladung abverlangte Marktfähigkeitsprüfungen "zu erstellen").
Der Bw hat sich in einer Sparte engagiert, die gänzlich außerhalb seiner sonstigen Erwerbsbetätigungen lag und neben fachlichen Kenntnissen - die er sich zu Ende der 1980iger Jahre wohl erwarb - auch spezifisches Marktwissen und marktkonformes Verhalten verlangt; er hat es daran allerdings in Verlust erzeugender Weise fehlen lassen. Dies spricht stark für eine - in der mündlichen Berufungsverhandlung mit Hinweis auf seine Liebe zur Natur, zur Landwirtschaft von Jugendtagen an und auf Bestrebungen, für die wirtschaftliche Zukunft seiner Kinder und Enkelkinder vorzusorgen, nachdrücklich betonte - private Veranlassung seiner Betätigung. Nun hat etwa der BFH in seinem Urteil vom 14. Juli 2003, IV B 81/01, in: BB 2003, 2052 (zitiert nach: SWK 33/2003 (K 017)), für Recht erkannt, dass die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ein persönliches Motiv darstellt, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit langjährigen Verlusten indiziere. Stünden einem Steuerpflichtigen andere hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzten, einen solchen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringe dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebensführung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung oder Freizeitgestaltung diene, sei insoweit nicht erforderlich. Der Umstand, dass sich der Bw im vorliegenden Fall nicht so sehr die Fortführung einer alten Familientradition, vielmehr die Begründung einer neuen, zum Ziel gesetzt hat oder haben will, wenn man seiner erklärten Betriebsführungsabsicht Glauben schenkt, macht die Ausführungen des BFH nicht unübertragbar, zumal der Bw die Liebe zur Natur und zum Weinbau als persönliche Antriebsfeder mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck brachte.
(1.2.2) Aus einer solchen Einstufung ergeben sich steuerrechtliche Konsequenzen : Geht man von einer Betätigung des in § 1 Abs 2 L-VO I beschriebenen Typs aus, so ist nach § 2 Abs 4 die in der VO normierte Vermutung des Vorliegens von Liebhaberei nur widerlegbar, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn ... erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung solange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Satzes widerlegt wird. Nach § 3 Abs 1 L-VO I ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Wertänderungen am Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
Da die Art der Bewirtschaftung durch den Bw, der seinen "Gewinn" nicht nach § 5 EStG 1988 ermittelt hat (und folglich mit Gewinnen aus der Veräußerung seines Grund und Bodens außerhalb der Spekulationsfrist des § 30 (1) 1 a EStG 1988 nicht einkommensteuerpflichtig würde), das Erzielen eines positiven Totalerfolges aus seiner Betätigung wie oben ausgeführt nicht erwarten lässt, ist unter der Annahme eindeutiger Betriebsführungsabsicht für die Streitzeiträume im Anwendungsbereich der L-VO I Liebhaberei zu vermuten und erscheint die Vermutung nicht widerlegt, so dass auch für die Jahre 1991 bis 1993 eine gesonderte Feststellung gemäß
§ 187 BAO von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (in den angefochtenen Bescheiden ausgedrückt mit der Formulierung "Einkünfte = NULL") in einem solchen Fall unterbleibt.
(1.2.3) Dargelegt wird auch noch, aus welchen Gründen ein - hier ebenso wenig zutreffendes - Unterfallen der Tätigkeit des Bw unter den in § 1 Abs 1 L-VO I beschriebenen Typus zu keinem anderen ertragsteuerlichen Ergebnis führen würde:
Nach § 1 Abs 1 L-VO I ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, und die nicht unter Abs 2 fällt. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (hier nur: § 2 Abs 1) nachvollziehbar ist. Fallen nun bei einer Betätigung iSd § 1 Abs 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der (Gesamtgewinnerzielungsabsicht) gemäß
§ 2 Abs 1 ... insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
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Ausmaß und Entwicklung der Verluste: Es wurden bisher nur Verluste erwirtschaftet, die seit 1984 stetig steigende Tendenz aufwiesen, seit 1987 sprunghaft anstiegen und 1991, 1992, 1994 und 1995 deutlich über ATS 900.000,00 lagen, danach bis 1997 wieder abfielen und in den Jahren 1998 bis 2005 weiterhin unbekannte (weil nicht erklärte) Negativwerte erreichten;
-
Verhältnis der Verluste zu Gewinnen: Es wurden keine Gewinne erzielt; die Einnahmen beruhten seit 1993 auf Förderungsbeiträgen öffentlicher Stellen; Einnahmen aus Weinverkäufen wurden nur 1981 und 1983 bzw. 1987 in vernachlässigbarem Umfang, Pachteinnahmen in den Jahren 1987 bis 1990 in den Aufwand nicht annähernd ausgleichender Höhe erzielt;
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Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn erzielt wird: Die Ursachen des langjährigen Ausbleibens von Einnahmen aus laufendem Betrieb liegen in der stark verzögerten Bauführung und dementsprechend aufgeschobener Betriebseröffnung bis heute. Atypisch und Verlust erzeugend erscheint vor allem auch die frei gewählte Finanzierung nahezu ausschließlich mit verzinslichen Fremdmitteln, welche nach dem Vorbringen des Bw zu Mittelengpässen führten, welche der Umsetzung des Bauvorhabens entgegenstanden, aber durch eine Veräußerung ertragreicher Realitäten (= positiver Einkunftsquellen) vermeidbar gewesen wären, wie der Betriebsprüfer im Bericht für 1987 bis 1990 unwidersprochen festgehalten hatte. Die auch eingewendeten Anrainerschwierigkeiten und die durch eine Bausperre angeblich verhinderte rasche Umsetzung des Projektes waren indes nicht gegeben, weil die Bausperre einer Verwirklichung des seit 1983 rechtskräftig stammbewilligten Bauvorhabens in Wahrheit nicht entgegenstand, und weil die 1986 eingereichten Pläne für den zweiten Bauabschnitt dank Übereinstimmung mit den in der künftigen Verordnung (Flächenwidmungs- und Bebauungspläne) und den daraus abgeleiteten Bebauungsbestimmungen (beides 1988 erlassen) enthaltenen Vorgaben für die seit langem bestehende Schutzzone bewilligungsfähig waren. Anrainerproteste hatten, wie den Akten der Baubehörden zu entnehmen ist, überhaupt keine wesentliche Rolle im Bemühen des Bw um den Baukonsens gespielt;
-
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen: Der Bw hat es unterlassen, seine vorrätigen Weine im Rahmen eines Weinhandels (abgesehen von minimalen Verkäufen an die eigene GmbH 1981 und 1983) anzubieten, so dass von einem marktgerechten Auftritt keine Rede sein kann. Auch die Unterlassung einer Analyse des Marktwertes seiner Weine durch zwischenzeitige Verkäufe aus dem umfangreichen Lager indiziert fehlendes marktgerechtes Verhalten des Bw; auch in diesem - bloß als obiter dictum angesprochenen - Begründungszusammenhang wäre zu beachten, dass der Bw den im mehrfach erwähnten Prüferbericht für 1987 bis 1990 geäußerten Bedenken gegen die Absatzfähigkeit der jährlichen Weinerntemengen, welche erfahrungsgemäß im Buschenschank erzielbare Jahresabsätze weit überstiegen, im gesamten Verfahren nicht konkret entgegen getreten ist, sondern sich mit einer ziffernmäßigen, unkommentierten Grobprognose begnügt hat;
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marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Der Bw ging von einem künftig erzielbaren durchschnittlichen Flaschenverkaufspreis von ATS 47,30 pro Liter Wein (weiß und rot) und einem Verkaufspreis im Lokal von ATS 86,67 pro Liter Wein (weiß und rot) aus. Ob dieser Preis für das gesamte, bei einem Heurigenbetrieb wohl überalterte Weinlager - wie unterstellt - erzielbar war, hat der Bw durch keine tatsächlichen Marktsondierungen, etwa in Form von Zwischenverkäufen an gewerbliche Abnehmer, verifiziert. Dass er die Qualität seiner Weine laufend überprüfte bzw. durch externe Sachverständige überprüfen ließ, hat der Bw ebenso wenig unter Beweis gestellt. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die künftige Preisgestaltung wurde somit nicht nachgewiesen;
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Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch Struktur verbessernde Maßnahmen: Solche sind, abgesehen von der behördlich erzwungenen Baufortführung auf den Grundstücken W2 bzw. W1 und der inzwischen leicht gesunkenen Zinsenbelastung, nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Bw keine Maßnahmen dargelegt geschweige denn nachgewiesen, die nach künftiger Betriebseröffnung geeignet wären, innerhalb eines insgesamt
überschaubaren und betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeitraumes die bereits aufgelaufenen Verluste mehr als wett zu machen. Stattdessen hat er die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit einer raschen Betriebsübergabe an die nächste Generation mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und sein Alter mehr als nur angedeutet.
Somit ist angesichts der vorstehend erörterten objektiven Umstände das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht nachvollziehbar. Bei Tätigkeitszuordnung unter den Typus gemäß
§ 1 Abs1 L-VO I wäre die hierfür normierte Einkunftsquellenvermutung als widerlegt anzusehen und das Vorliegen von Liebhaberei anzunehmen.
Gemäß
§ 2 Abs 2 L-VO I liegen innerhalb ... der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für eine unter § 1 Abs 1 fallende Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Der Bw hat erstmals 1979/1980 Aufwendungen für die spätere Eröffnung eines Weinbau- und Heurigenbetriebes auf der Grundlage von Eigenflächen getätigt. Denn die Aufnahme eines seinerzeitigen Pachtbetriebes, das Anlegen eines Weinlagers aus eigenen Ernten ab 1980, der groß angelegte Ankauf von Kulturflächen sowie das erste Bauansuchen mit der Einreichung von Bauplänen für den mittleren Teil der Liegenschaft W1 im Jahr 1982, worauf die Stammbewilligung 1983 erteilt wurde, lassen all diese Maßnahmen - unterstellte man, anders als der UFS, die ernsthafte Absicht einer späteren Betriebseröffnung am Standort W1 (unter funktionaler Verknüpfung mit dem Nachbarobjekt W2 ) - als Vorbereitungshandlungen erscheinen. Zu Beginn des Jahres 1990 war allerdings der, nur im Regime der L-VO zwingend normierte Anlaufzeitraum von höchstens fünf Kalenderjahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen bereits eindeutig abgelaufen. Somit käme der Bw selbst bei Unterfallen seiner Betätigung unter § 1 Abs 1 L-VO I nicht in den Genuss der Anerkennung von Verlusten im Anlaufzeitraum, und es unterbliebe auch unter dieser Prämisse die Feststellung von Einkünften in den Streitjahren 1990 bis 1992;
(1.3) ist für Zeiträume ab 1993 unter Anwendung der Bestimmungen der zweiten Liebhabereiverordnung, BGBl 33/1993 (= L-VO II) das Vorliegen von Einkünften bzw. das Vorliegen von Liebhaberei im Wesentlichen nach den gleichen Prüfmaßstäben zu beurteilen wie unter dem Regime der L-VO I.
(1.3.1) Nach § 1 Abs 2 L-VO II ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (Beispiele: WG der Sport- und Freizeitausübung, Luxuswirtschaftsgüter ...) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurück zu führen sind.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs 4 ausgeschlossen sein...
Nach § 2 Abs 4 L-VO II liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn ... erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Gemäß
§ 3 Abs 1 L-VO II ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. ... Wertänderungen am Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
Dass die streitgegenständliche Betätigung - unter der Annahme ernsthaft beabsichtigter Betriebseröffnung und Betriebsführung - im Rahmen einer Liebhabereiprüfung für die Jahre nach 1992 dem Typus des § 1 Abs 2 L-VO II unterfallen würde, kann nach den zur beinahe wortgleichen Bestimmung des § 1Abs 2 L-VO I weiter oben angestellten Überlegungen nicht zweifelhaft sein.
Dass angesichts des zwischenzeitig erwirtschafteten Gesamtverlustes seit 1980 und der privaten Betätigungsmotive des Bw das Vorliegen von Liebhaberei nach den für die Streitjahre 1993 bis 1996 anzuwendenden Bestimmungen der L-VO II nicht zu verneinen wäre (gesetzt des Fall, es läge ernsthafte Betriebseröffnungsabsicht des Bw nachweislich oder glaubhaft vor), ergibt sich für den UFS zweifelsfrei.
Da die Verluste nicht als Voraufwendungen (vorweg genommene Betriebsausgaben) auf eine angeblich beabsichtigte künftige Betriebsführung durch den Bw anzusehen sind, weil diese Absicht zwar behauptet, aber weder unter Beweis gestellt noch glaubhaft gemacht wurde, blieb den Berufungen gegen sämtliche (Nicht-)Feststellungsbescheide der Erfolg versagt.
Wien, am 1. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verluste vor Betriebseröffnungkein Zusammenhang ohne Nachweis der tatsächlichen BetriebseröffnungsabsichtWeinbaubetrieb als Liebhabereiprivate MotiveFremdfinanzierungfehlender Markteintrittschleppende BauführungVorsorge für Kinderandere Einkunftsquellen zur VerlusttragungAnlaufzeitraum ab erstmaligem Anfallen von AufwendungenBausperre hebt Baukonsens nicht auf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/02
- Stammnummer
- 19745
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF