Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100702/2006
Liebhabereibeurteilung einer "großen Vermietung" (§ 1 Abs.1 LVO, Stammfassung 1993)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100702/2006vom 06.03.2015Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die vorgebrachte generelle Entbehrlichkeit eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes bei „großen Vermietungen“ fußt auf dem Rechtsstandpunkt, dass aufgrund der ausschließlichen Maßgeblichkeit des subjektiven Gewinnerzielungsstrebens im Bereich des § 1 Abs.1 LVO und der Anwendbarkeit der Kriterienprüfung nach § 2 Abs.1 LVO, auch im Bereich der entgeltlichen Gebäudeüberlassung bei der Liebhabereibeurteilung eine Jahr-zu-Jahr-Betrachtung stattzufinden habe, welche sich auf die Prüfung beschränkt, ob der Vermieter – als Ausdruck seiner Gewinnerzielungsabsicht - im betreffenden Veranlagungszeitraum etwa strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt hat, ohne dass dem Ergebnis solcher Maßnahmen Bedeutung beizumessen wäre.
Dieses Rechtsverständnis steht nicht nur mit der dargestellten Struktur und dem Wortlaut der §§ 1 und 2 LVO (Stammfassung 1993) in Widerspruch, aus der sich zunächst eine Sonderstellung der „großen Vermietung“ innerhalb der Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung und daraus folgend die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des § 2 Abs.1 LVO (Kriterienprüfung) ergibt. Sie lässt auch den klaren Wortlaut des § 2 Abs.3 LVO außer Acht, der für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht eine entsprechende Planung vorgibt (Arg. „ist“ ..“zu beurteilen“).
Dass einer solche Planung eine objektive Realisierungsmöglichkeit zugrunde liegen muss, dass die Planung also plausibel zu sein hat, ergibt sich aus dem damit verfolgten Zweck, die ernsthafte Absicht einer Gesamtgewinnerzielung innerhalb des „üblichen Kalkulationszeitraumes“ objektiv nachprüfbar darzutun. Da einer Planung für die Zukunft das Element einer Schätzung immanent ist, folgt als Konsequenz aus diesem durch die LVO vorgegebenen „Prüfpfad“, die Notwendigkeit eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes zur objektiven Nachkontrolle der Plausibilität der Planungsannahmen.
Der angeführten VwGH-Judikatur liegt dieses Verständnis der LVO mit überzeugender Deutlichkeit zugrunde. Das BFG sieht im anhängigen Verfahren keine Veranlassung für eine andere Interpretation.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher darauf verwiesen, dass der Argumentation im ergänzenden Schriftsatz des Bf vom 13.Februar 2015, Seiten 14 u.15 eine Fehlzitierung der Bestimmungen über die Kriterienprüfung zugrunde liegt, die sich tatsächlich in § 2 Abs.1 LVO finden.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der VwGH mit dem Erkenntnis vom 25.11.2013, 2011/15/0182 keineswegs von seiner ständigen Rechtsprechung abgewichen ist, sondern diese vielmehr in den Rechtssätzen zum Erkenntnis zusammengefasst hat.
Neben dem Beobachtungszeitraum liegt der Beurteilung des BFG im anhängigen Verfahren auch ein einheitlicher Bewirtschaftungszeitraum bis 2004 zugrunde.
Die vom Bf gesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation seiner Vermietung betrafen im Wesentlichen den Bereich der Fremdfinanzierung und beschränkten sich nahezu ausschließlich auf ein Absenken der Zinssätze bei den in Anspruch genommenen Krediten. Die übrigen Kreditbedingungen blieben weitgehend unverändert (Laufzeiten, Abstattungsvariante oder (Teil-) Endfälligkeit, Grundlagen der Zinsenberechnung bis hin zur Bankenmarge und den Besicherungen).
Mit der Übernahme der Kontenverwaltung durch die Bank wurden Abstattungsraten faktisch ausgesetzt. Eine vertragliche Umstellung der betreffenden Kredite auf Endfälligkeit erfolgte erst mit der Generalumschuldung im Jahr 2005. Selbst die im Oktober 2003 von der Bank veranlasste Konvertierung der JPY-Kredite in Schweizer Franken erfolgte unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Kreditkonditionen. Entsprechend sind die dazu vorgelegten Dokumente vom 28.Okt.2003 auch mit „Nachtragsvereinbarung – Änderung der Rückzahlungswährung“ betitelt. Auch die in der Eingabe vom 13.Februar 2015 angeführte Änderung auf dem V+V-Girokonto im Jahr 2002 betraf eine Zinssenkung.
Allein mit den erwirkten Zinssenkungen wurde aus Sicht des BFG von der bisherigen Bewirtschaftungsart der zu beurteilenden Vermietungstätigkeit nicht grundlegend abgewichen (zumal diese nur zum Teil auf eine Bewirtschaftung durch den Bf zurückgingen).
In Hinblick auf die geringe Nutzfläche der Kleinwohnung Nr.2a (Einzelraum mit 23,5 m², d.s. rd. 5% der vermieteten Gesamtnutzfläche) ändert an dieser Beurteilung auch die vor dem Hintergrund der verschlechterten Einkommenslage des Bf unterlassene Sanierung dieser Wohnung nach dem Tod des Mieters im April 2001 nichts.
Allenfalls kommt dieser Änderung gegenüber der ursprünglichen Planung – in Verbindung mit der nach dem Auszug der Mieterin im April 2004 ebenfalls unterbliebenen Sanierung der Wohnung Nr. 5 (34 m² Nutzfläche) – im Gefolge der Generalumschuldung des Jahres 2005 Bedeutung zu, deren Beurteilung allerdings nicht im anhängigen Verfahren zu erfolgen hat (VwGH 26.4.2012, 2011/15/0175; VwGH 29.4.2010, 2007/15/0227).
Im Übrigen stellte das Absehen von der Sanierung der beiden Kleinstwohnungen, keine Maßnahme des Bf zur Kostensenkung sondern vielmehr einen Beitrag zur Vermeidung weiterer (fremdfinanzierter) Sanierungskosten dar, deren Rentabilität bis zum Jahr 2014 keineswegs gesichert erscheint.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs.1, letzter Satz LVO für eine gesonderte Prognoserechnung in Bezug auf die Wohnungen Nr.2a und Nr.5 wird durch das Verfahrensergebnis nicht gestützt. Im Verfahrenszeitraum unterschied sich die Art der Bewirtschaftung dieser Wohnungen während aufrechter Vermietung in keiner Weise von den übrigen „Altmieterwohnungen“ des Mietobjekts. Eine vermietungsfremde Nutzung zwischen der letzten Vermietung und den späteren neuerlichen Nutzung für Vermietungszwecke (Eingliederung in die Wohnung Nr.1, Gelegenheitsvermietung) wurde nicht festgestellt. Es bestand daher keine Veranlassung, vom gesamten Mietobjekt als Beurteilungseinheit für die Einkunftsquellenprüfung abzugehen.
Da sonstigen Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage nach dem Verfahrensergebnis, wie dargestellt, nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamterfolg der Vermietung beizumessen sind, unterblieb - mangels grundlegender Änderung der Bewirtschaftungsart der Vermietung - eine Trennung des Verfahrenszeitraumes in unterschiedliche Bewirtschaftungsperioden.
Nachdem auf Basis plausibler Annahmen weder aus Sicht des Prognosebeginns ein geplanter Gesamteinnahmenüberschuss bis April 2014 nachgewiesen wurde und auch unter Berücksichtigung des allgemein gesunkenen Zinsenniveaus und der im Verfahrenszeitraum gesetzten Kostensenkungsmaßnahmen des Bf, nicht davon auszugehen ist, dass bis dahin ein positives Ergebnis erzielbar war, wurde die Vermietungstätigkeit des Bf im Verfahrenszeitraum nicht als Einkunftsquelle im ertragsteuerlichen Sinn beurteilt.
An dieser Einschätzung ändert sich, wie gezeigt wurde, auch bei einer Egalisierung der Auswirkungen gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen und bautechnischer Unwägbarkeiten nichts. Auch das Ausblenden der eingewendeten wirtschaftlichen Probleme ab 2001 führte zu keinem anderen Ergebnis. Unter diesen Umständen konnte es dahingestellt bleiben, ob die Verzögerungen bei der Bedienung von Kreditverbindlichkeiten ab 2001 Unwägbarkeiten darstellten.
IV) Einwand der Verletzung von Verfahrensvorschriften:
a) Verjährungseinwand/ Vorläufigkeit der ESt-Bescheide 1995 – 2004 iSd § 200 BAO:
Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage ergibt sich aus der Aktenlage für das laufende Verfahren folgender Sachverhalt:
Die Abgabenbehörde hatte mit dem Einreichen der Abgabenerklärungen 1994 im Februar 1996 erstmals Kenntnis von der Vermietungstätigkeit des Bf erlangt.
Der älteste Veranlagungsbescheid des Verfahrenszeitraumes stammt vom August 1997 und betrifft die Einkommensteuer 1995. Der Bescheid war nach einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1993 – 1995 unter Berücksichtigung der negativen Vermietungseinkünfte des Bf vorläufig gemäß § 200 BAO ergangen. Gegenstand des Prüfungsverfahrens war in Bezug auf die Vermietungstätigkeit lediglich die richtige Zuordnung der (bis dahin im Rahmen der selbständigen Einkünfte des Bf erfassten) Vorsteuern aus den 1995 getätigten Investitionen gewesen. Eine Voluptuarprüfung der Vermietungstätigkeit ist den Bezug habenden abgabenbehördlichen Akten nicht zu entnehmen. Ebenso wenig gibt der Bescheid bzw. der zugehörige AP-Bericht Aufschluss über die Gründe für die Vorläufigkeit.
Einem im Veranlagungsakt abgelegten Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit dem damaligen Prüfungsorgan im Jänner 1998, aufgrund der anhaltenden Verlustsituation bei der Vermietung, weiterhin vorläufige Abgabenfestsetzungen für erforderlich erachtet worden waren. In der Folge ergingen zwischen Jänner 1998 und Mai 2005 gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufige ESt-Bescheide für 1996 – 2004, in welchen die negativen Vermietungsergebnisse jeweils erklärungsgemäß berücksichtigt wurden. Erst mit den aufgrund der verfahrensgegenständlichen Folgeprüfung erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheiden ( für 1995 - 2004) erfolgten die Abgabenfestsetzungen endgültig und ohne Ansatz der Vermietungsergebnisse.
Eine Begründung für die Vorläufigkeit ist nur den ESt-Bescheiden für die Jahre 2000 und 2001 zu entnehmen, wobei die behördlichen Ausführungen auf ein nicht aktenkundiges Ermittlungsverfahren und die daraus resultierende, ungewisse Abgabenpflicht verweisen.
Trotz der nicht bzw. unzureichend begründeten Vorläufigkeit war zu keinem der vorläufig ergangenen Bescheide des Verfahrenszeitraumes ein Antrag auf Bescheidbegründung gestellt oder ein Rechtmittel eingebracht worden.
Einer inhaltlichen Überprüfung zur Klärung der Voluptuarfrage wurde die Vermietungstätigkeit des Bf nach der Aktenlage erstmals im Zuge der ab Mai 2005 stattfindenden, verfahrensgegenständlichen AP unterzogen.
Für die Klärung der Verjährungsfrage kommen im anhängigen Verfahren die Bestimmungen der BAO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 180/2004 zur Anwendung. Da der Beginn der verfahrensgegenständlichen AP nicht vor dem 1.1.2005 lag, kommt eine Fristverlängerung aufgrund der Bestimmung des § 323 Abs.18, 2.Satz BAO nicht zum Tragen.
Nach § 208 Abs 1 BAO in der anzuwendenden Fassung begann die Verjährung des Rechts zur Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Abgaben grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht durch Abs.2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Abs.2 lit d) der Bestimmung legt den Beginn der Festsetzungsverjährung für den Fall einer vorläufigen Abgabenfestsetzung nach § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres fest, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO).
Werden von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen (wozu etwa das Erlassen eines Abgabenbescheides oder die Anmeldung einer AP gehören), so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs. 3 BAO idgF, “absolute Verjährung“).
Gemäß § 209a Abs.1 BAO idgF steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdeentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen.
§ 200 BAO sieht die Möglichkeit einer vorläufigen Abgabenfestsetzung für den Fall vor, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Nach Beseitigung der Ungewissheit, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung bzw. - bei unveränderter Besteuerungssituation - durch Endgültigerklärung der vorläufigen Festsetzung mittels Bescheid zu ersetzen.
Eine Ungewissheit iSd § 200 BAO ist eine solche im Tatsachenbereich, welche im Ermittlungsverfahren noch nicht zu beseitigen ist
Fragen zur Rechtswirksamkeit vorläufiger Bescheide und insbesondere auch, unter welchen Voraussetzungen der Beginn der Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 2 lit . d BAO zu berechnen ist, haben den VwGH in der Vergangenheit bereits wiederholt beschäftigt.
Zuletzt hat der VwGH seine Judikatur zur Verjährung im Falle vorläufig ergangener Abgabenbescheide in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom 27.Februar 2014, 2010/15/0073 wie folgt zusammengefasst:
„Wird eine Abgabe gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist in der Folge auch für die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides liegen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, 2008/15/0328, vom 25. November 2010, 2007/15/0061, und vom 29. März 2012, 2009/15/0178). Für den Fall, dass in einem nach § 200 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheid die Ungewissheit, die zu seiner Erlassung geführt hat, nicht oder nicht hinreichend bestimmt angeführt wird, kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil es dem Bescheidadressat in diesem Fall frei steht, einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung zu stellen (§ 245 Abs. 2 BAO) bzw. den Ausspruch der Vorläufigkeit anzufechten (vgl. Ritz, BAO 5 , § 200 Tz 15). Entscheidend für den - nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO zu bestimmenden - Beginn der Verjährung im Streitfall ist daher, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden vorläufigen Bescheide - objektiv gesehen - eine Ungewissheit bestanden hat und wann diese Ungewissheit weggefallen ist.“
Im Zusammenhang mit der Klärung der Einkunftsquelleneigenschaft einer „großen Vermietung“ ist demnach für die Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 208 Abs.2 lit d BAO entscheidend, ob und bis wann eine Ungewissheit über die Plausibilität der Planungsrechnung und damit in letzter Konsequenz über die objektive Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit vorgelegen ist, welche auch durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren noch nicht zu beseitigen gewesen wäre.
Wie ausgeführt, setzt die Beurteilung der Plausibilität einer Planungsrechnung iSd § 2 Abs.3 BAO nach der VwGH-Judikatur regelmäßig eine mehrjährige Beobachtungsphase voraus. Neben dem Vergleich zwischen dem geplanten und der tatsächlich eingetretenen Ergebnisverlauf dient diese auch der Feststellung und Beurteilung von Ursachen allfälliger Abweichungen und deren Auswirkung auf die Erzielbarkeit eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb des „üblichen Kalkulationszeitraums“. Da ein abschließendes Urteil über die steuerliche Behandlung des Ergebnisses der Vermietungstätigkeit bis zum Ende dieser Phase aus Gründen im Tatsachenbereich regelmäßig nicht möglich ist, haben die Veranlagungsbescheide während dieses Zeitraumes zunächst nach § 200 BAO vorläufig zu ergehen.
Auf Basis der dargestellten Rechtslage ist im anhängigen Verfahren der Eintritt der Festsetzungsverjährung für Veranlagungszeiträume ab 1998 somit schon in Hinblick auf § 208 Abs. 1 lit. a BAO auszuschließen (der (vorläufige) Erstveranlagungsbescheid für 1998 erging am 8.Februar 2001, die Folgejahre wurden später veranlagt).
Auf diese Konstellation bezog sich die Aussage des UFS zum Nichteintritt der Festsetzungsverjährung für Veranlagungsjahre ab 1998 im Vorhalt vom Mai 2011. Die Jahre 1995 – 1997 waren nicht Gegenstand dieser Stellungnahme und wurden darin in keiner Weise erwähnt. Die Schlussfolgerung des Bf in der Eingabe vom 13.Februar 2015, der UFS habe damit zum Ausdruck gebracht, dass für die Jahre vor 1998 Festsetzungsverjährung eingetreten sei, erweist sich unter diesen Umständen als offenkundig bewusste Fehlinterpretation.
Zudem wurde im Vorhalt vom Mai 2011 ausdrücklich auf die unpräjudizielle Bedeutung der Stellungnahme des UFS zur aufgeworfenen Verjährungsfrage für die nachfolgende Entscheidung im anhängigen Verfahren verwiesen.
Für die Jahre 1995 – 1997 wurden (vorläufige) Erstveranlagungsbescheide zwischen August 1997 und August 1999 erlassen, bevor als nächste erwiesene Amtshandlung zur Feststellung des Abgabenanspruches, Ende Mai 2005 die verfahrensgegenständliche AP angekündigt wurde. Hinsichtlich dieser Veranlagungszeiträume kommt es daher in Bezug auf die Festsetzungsverjährung darauf an, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der vorläufigen Erstveranlagungsbescheide - objektiv gesehen - eine Ungewissheit über die Einkunftsquelleneigenschaft der strittigen Vermietungstätigkeit vorlag und ggfs., wann diese Ungewissheit weggefallen ist.
Aus Sicht des BFG ist aufgrund des dargestellten Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft davon auszugehen, dass eine solche Ungewissheit bis zum Ergehen des vorläufigen Veranlagungsbescheides für 1997 im August 1999 und auch danach bestanden hat.
Wenn auch sowohl der Korrekturbedarf der im AP-Verfahren vorgelegten Erstprognose als auch der aktuellen ex-ante-Planung - und daraus folgend eine negative Ergebnisprognose bis April 2014 - bereits bei einer Überprüfung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vor Ergehen der ersten Veranlagungsbescheide für 1995 – 1997 feststellbar gewesen wäre, hätte dies dennoch lediglich eine vorläufigen Nichtanerkennung der erklärten Werbungskostenüberschüsse zur Folge haben können. Eine endgültige Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft machte auch in diesem Fall eine mehrjährige Beobachtung erforderlich. Kam es doch entscheidend einerseits auf die Höhe der dauerhaft erzielbaren Einnahmen und anderseits auf die Kosten der Fremdfinanzierung an.
Zwar lagen der Einnahmenplanung des Bf, wie aufgezeigt wurde, weit über dem Marktniveau liegende Miethöhen zugrunde, doch wurden unmittelbar nach der Sanierung tatsächlich Mietverträge zu überhöhten Mietentgelten abgeschlossen. Aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfristen und da der mit einem Umzug verbundene Aufwand an Zeit, Kosten und psychischer Belastung generell eine gewisse zeitlich verzögerte Reaktion der Mieter erwarten lässt, bedurfte es zur Beurteilung der Nachhaltigkeit dieser Miethöhen einer mehrjährigen Beobachtung der weiteren Entwicklung. Der deutliche Einnahmenabfall des Jahres 1998 bestätigt dies einerseits und machte anderseits eine Beobachtungsphase zur Einschätzung, inwiefern diesem eine nachhaltige Korrektur der erzielbaren Mietenhöhe zugrunde lag, erforderlich.
Zugleich war abzuwarten, ob und ggfs. welche Maßnahmen der Bf zur Begrenzung bzw. später Reduktion der Sanierungskosten ergreifen würde. Da er lt. Berufungsausführungen bereits für die Bedienung des Ankaufskredites von der Notwendigkeit einer Eigenmittelzufuhr ausgegangen war, konnte aufgrund seiner Einkommenssituation erwartet werden, dass zumindest die ungeplante Höhe der Sanierungskosten durch Eigenmittelzufuhr abgedeckt werden würde (letzte Kreditvereinbarung August 2000).
Mit dem Einsetzen der Zinssenkungen tat sich eine weitere Entwicklung auf, deren nachhaltige Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Vermietungstätigkeit in Hinblick auf die Höhe der in Anspruch genommenen Fremdfinanzierung einer entsprechenden Beobachtung bedurften.
Unter diesen Umständen hätten die Abgabenfestsetzungsbescheide zwar eine vorläufige Nichtanerkennung der negativen Vermietungsergebnisse beinhalten können, für eine endgültige Beurteilung der Vermietung als Liebhabereibetätigung lagen die Voraussetzungen aber bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes nicht vor. Der vorgebrachte Einwand der Verjährung ist daher unbegründet. Dies gilt in Hinblick auf die Bestimmung des § 209a Abs.3 BAO auch in Bezug auf die „absolute Verjährung“. Durch die vorläufige Anerkennung der negativen Vermietungsergebnisse wurde der Bf in seinen Rechten nicht beeinträchtigt.
Dem vom Bf vertretenen Standpunkt einer grundsätzlichen Unzulässigkeit vorläufiger Abgabenfestsetzungsbescheide im Bereich der „großen Vermietung“, wird mit Verweis auf die Ausführungen zum Beobachtungszeitraum nicht gefolgt.
b) Verletzung des Parteiengehörs/ Ablehnung der Verhandlungsvertagung:
Der Bf wendet schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs ein, einerseits weil er im Zuge des AP-Verfahrens nicht hinreichend gehört worden sei, anderseits weil seinem Antrag vom 19.Jänner 2015, beim BFG eingebracht am 21.Jänner 2015, auf Verschiebung der für 21.Jänner 2015 anberaumten Fortsetzung der mV nicht stattgegeben wurde.
Da der Bf der Aufforderung zur Bekanntgabe der unter Verletzung des Parteiengehörs zustande gekommenen AP-Feststellungen unter Ergänzung der Parteienvorbringens (UFS-Vorhalt Juli 2009) nicht nachkam, konnte dem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs insoweit nicht nachgegangen werden. Aufgrund der zahlreichen Gelegenheiten zur Erstattung von Vorbringen im Ermittlungsverfahren des UFS/BFG ist aber davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Zuge des AP-Verfahrens inzwischen saniert wurde.
Die Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der unterbliebenen Verhandlungsvertagung begründet der Bf damit, dass die zwischen der Zustellung der Ladung (samt mehrerer Beilagen) am 19.Dezember 2014 und dem Verhandlungstermin am 21.Jänner 2015 liegenden 16 „reinen“ Arbeitstage in Hinblick auf den Umfang der Beilagen und die urlaubsbedingte Abwesenheit der Parteienvertretung während der Weihnachtstage und des Jahreswechsels für eine ausreichende Vorbereitung samt Überlegung, Ausformulierung einer Stellungnahme und allfälliger Einholung eines Gutachtens nicht ausreichend bemessen gewesen seien.
Der o.a. Vertagungsantrag des Bf wurde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 21.Jänner 2015 mit folgender Begründung abgewiesen:
„Am 18.Dez.2013 wurde die aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers durchzuführende mündliche Verhandlung (§ 274 BAO) zur Wahrung des Parteiengehörs unterbrochen, um dem Beschwerdeführer hinreichende Gelegenheit zu geben, sich mit den kurz vor diesem Termin übermittelten Unterlagen bzw. den ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung vom 18.Dez.2013 auseinanderzusetzen. Bereits diesem Termin waren ein umfangreicher Schriftverkehr und zwei mündliche Verhandlungstermine zur Klärung der Standpunkte vorausgegangen.
Die dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Vorladung für den 21.Jänner 2015, lt. Rückschein am 19.Dezember 2014 zugestellten Beilagen übernehmen im Wesentlichen das bereits bei der Verhandlung am 18.Dezember 2013 vorgelegene und erörterte Schema für die verfahrensgegenständliche Prognoserechnung. Abweichungen betreffen Details, deren Nachprüfbarkeit bis zum angesetzten Verhandlungstermin jedenfalls möglich ist, zumal die zu Grunde liegenden Unterlagen ebenfalls übermittelt wurden.
Zudem erscheint die bis zum Verhandlungstermin zur Verfügung stehende Zeit für ergänzende Erhebungen ausreichend bemessen.
Da der Beschwerdeführer seit Beginn des anhängigen Verfahrens steuerlich vertreten ist, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Terminverlegung erforderlich wäre, um ihm die Konsultierung eines Fachexperten zu ermöglichen.
Unter den gegebenen Umständen kann der beantragten Verschiebung des Verhandlungstermins nicht näher getreten werden.“
Das BFG erhebt diese Begründung zugleich zur abschließenden Begründung im gegenständlichen Erkenntnis.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass mit derselben Begründung bereits am 7.Jänner 2015 ein telefonisches Vertagungsbegehren des Bf informell (mittels elektronischer Antwort sowohl an den Bf als auch an dessen steuerlichen Vertreter) abgelehnt worden war. Dem Bf war die Haltung des BFG zu einer Vertagung des angesetzten Termins tatsächlich daher bereits zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin bekannt geworden, sodass er zeitgerecht entsprechend disponieren konnte.
Der Weiteren ist festzuhalten, dass die BAO eine Verpflichtung zur vorbereitenden Übermittlung schriftlicher Unterlagen zum Verhandlungsthema nicht vorsieht. Zudem ist darauf zu verweisen, dass auch dem steuerlichen Vertreter, trotz fehlender Zustellvollmacht, die Ladungsunterlagen am 19.Dezember 2014 zugegangen sind.
Anderseits ist daran zu erinnern, dass den übermittelten Unterlagen mehrere Prognoserechnungen des Bf samt eingehender schriftlicher und mündlicher Erörterung im Laufe des Ermittlungsverfahrens und daraus hervorgehende, rechnerische Auswertungen des UFS vorausgingen. Der Bf hatte daher im Laufe des Verfahrens bereits hinreichend Gelegenheit und Veranlassung, allenfalls neben seiner steuerlichen Vertretung weitere Fachexperten einzubinden oder Gutachten in Auftrag zu geben. Nicht zuletzt stand ihm dafür seit der mV vom Dezember 2013 rund ein Jahr zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die im Laufe des Verfahrens eingereichten Berechnungen und Stellungnahmen jeweils vom Bf persönlich verfasst worden waren, dem daher die Systematik der Berechnungsweise geläufig war. Damit relativiert sich auch der Einwand der „16 „reinen“ Arbeitstage“ (tatsächlich lag zwischen Erhalt der Vorladung und dem Verhandlungstermin eine Zeitspanne von mehr als einem Monat).
Anderseits ist den Ausführungen in Anlage./8 vom 21.Jänner 2015 zu ersehen, dass der steuerliche Vertreter des Bf mit der Problematik und Praxis von Fremdwährungskrediten, auf die sich die Änderungen gegenüber den vorangegangenen Berechnungsentwürfen im Wesentlichen bezogen, durchaus vertraut ist.
Es mag zutreffen, dass die Auseinandersetzung mit den zur Vorbereitung der Verhandlung übermittelten Unterlagen für die offenbar erst kurz vor dem Verhandlungstermin beigezogene, weitere Vertretung des Bf zeitaufwendig war, weil der Kenntnisstand aus dem umfangreichen vorangegangenen Ermittlungsverfahrens fehlte. Da aber das Vertretungsverhältnis des langjährigen steuerlichen Vertreters nach wie vor aufrecht ist, wie nicht zuletzt dessen Anwesenheit beim Verhandlungstermin am 21.Jänner 2015 belegt, ist der Einwand der unzureichenden Vorbereitungszeit zur fachkundigen Vertretung nicht nachvollziehbar.
Schließlich hat die zuletzt beigezogene Vertretung auch die Gelegenheit wahrgenommen, sich nach Schluss des Ermittlungsverfahrens in einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.Februar 2015 zu verschiedenen Sachverhaltsaspekten zu äußern und ihren rechtlichen Standpunkt zu ergänzen.
Eine Verletzung des Parteiengehörs ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung wurden keine Rechtsfragen zugrunde gelegt, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen. Das Erkentnis folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Graz, am 6. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100702/2006
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100702.2006
- Stammnummer
- 104467
- Gültig
- 06.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF