Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0753-W/03
Mindestkörperschaftsteuerpflicht auch bei Vorliegen von Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0753-W/03vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in § 24 Abs 4 KStG 1988 vorgesehene Anknüpfung an die Rechtsform der Kapitalgesellschaften ist eine formalrechtliche, da sie auf konkrete Mindestkapitalvorschriften des österreichischen Aktien- bzw GmbH-Rechts Bezug nimmt.
Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften fallen auch dann unter die Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie kein steuerlich relevantes Einkommen erzielen bzw ihre Tätigkeit als Liebhaberei zu werten ist. Dies zeigt die Systematik des § 1 KStG 1988, wo als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft angesehen wird, wer im Inland Geschäftsleitung oder Sitz hat. Demnach ist es gleichgültig, ob eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, sachlich steuerbefreit oder überhaupt nicht steuerrelevant tätig wird. Sie ist in all den angeführten Fällen unbeschränkt steuerpflichtig und damit auch mindestkörperschaftsteuerpflichtig (vgl Bauer/Quantschnigg/Schelmann/Werilly, KStG § 24 Tz 47; KStR 2000 Rz 1500).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH, vertreten durch P-StB-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes xy betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine GmbH (idF Bw), übt die
Geschäftsführung einer GmbH & Co KG aus. Die Tätigkeit dieser
GmbH & Co KG wurde für die Jahre 1995 bis 2000 vom zuständigen
Finanzamt im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung aus hier nicht
relevanten Gründen als Liebhaberei qualifiziert.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 2001 (Streitjahr) wies die Bw einen Verlust von 402.471 S aus, wobei sie in
einem Begleitschreiben ausführte, sie beantrage, die
Körperschaftsteuer mit NULL festzusetzen. Da die Tätigkeit der GmbH
& Co KG als Liebhaberei qualifiziert worden sei und die Aufgabe der Bw
ausschließlich in der Haftung und der Geschäftsführung für
die GmbH & Co KG bestehe, könne auch sie nur das gleiche Schicksal
erleiden. Sie beantrage daher, die Körperschaftsteuer für das Jahr
2001 zur Gänze zurückzuerstatten.
Das Finanzamt setze im angefochtenen Bescheid die
Körperschaftsteuer in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer fest,
wobei es zur Begründung ausführte:
"Gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988,
in der Fassung nach dem VfGH-Erkenntnis vom 11.12.1997 (G 441, 442/97 ua), ist
bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes
volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht
eine Mindeststeuer in der Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen
Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (35.000 € für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 70.000 € für
Aktiengesellschaften) zu entrichten.
[...]
Gemäß
§ 4 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 ist eine GmbH im Sinne des § 1
Abs. 2 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage
(Gesellschaftsvertrag) festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in
Erscheinung tritt. Die Steuerpflicht der ... (Bw) endet gem. § 4 Abs. 2
KStG in jenem Zeitpunkt, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht/die GmbH
im Firmenbuch gelöscht wird.
Da die Abgabepflichtige lt.
Jahresabschluß per 31.12.2001 über Vermögen verfügt und
Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat, war die
Körperschaftsteuer gem. § 24 Abs. 4 Z. 1 KStG wie im Spruch
festzusetzen."
In der Gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die
Bw vor, bei einer Körperschaft, deren Tätigkeit auf Dauer
nicht auf die Erzielung von
Gewinnen oder Überschüssen gerichtet sei, keine
körperschaftsteuerlich relevante Einkunftsquelle vorhanden sei. Der VwGH
wende in ständiger Rechtsprechung die Liebhabereigrundsätze auch auf
Körperschaften an. Die LVO sei auch auf das KStG gestützt und betreffe
damit jedenfalls auch Kapitalgesellschaften. Auch für Kapitalgesellschaften
gelte daher die Liebhabereivermutung, wenn sie Tätigkeiten der
"Privatlebensführung" ausführten, ebenso wenn sie Tätigkeiten
ausführten, die durch die Absicht der Gesamtgewinnerzielung nicht
veranlasst seien. Es könne nicht für 441 Kommanditisten die nicht
marktkonforme Tätigkeit festgestellt werden und dennoch die
Komplementärin (Bw) steuerpflichtig bleiben. Sie habe sich nicht anders
verhalten als die Kommanditisten, jedoch auch noch alle Haftungen der
Gesellschaft auf sich vereint.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es ausführte:
"Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 2
Z 1 KStG 1998 (juristische Personen des Privatrechts, wie GmbHs) sind ab
jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach
außen in Erscheinung treten. Die Steuerpflicht besteht bis zu jenem
Zeitpunkt, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu
jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen
ist (§ 4 Abs 1 und 2 KStG).
Da die Berufungswerberin in 2001 einen Verlust
erwirtschaftete, wurde die Steuer in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt.
Die Mindeststeuer knüpft
an das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht an. Auch unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die deshalb keiner
Körperschaftsteuer unterliegen, weil sie kein steuerliche relevantes
Einkommen erzielen bzw. ihre Tätigkeit als Liebhaberei zu werten ist,
fallen unter die Mindeststeuerpflicht (vgl. Bauer/Quantschnigg, Kommentar zum
KStG, Rz 47 u 51)."
Die Bw stellte einen Vorlageantrag, wobei sie im
wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholte und sich unter Hinweis auf den
Gleichheitsgrundsatz gegen die Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer bei
Vorliegen von Liebhaberei wendete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs 4 KStG in der für das Streitjahr
maßgeblichen Fassung bestimmt:
(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften gilt folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in
Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund-
oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH
Gesetzes) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer
maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist
dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform
maßgeblich.
[...]
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie
die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3
für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Die in § 24 Abs 4 KStG 1988
vorgesehene Anknüpfung an die Rechtsform der Kapitalgesellschaften ist eine
formalrechtliche, da sie auf konkrete Mindestkapitalvorschriften des
österreichischen Aktien- bzw GmbH-Rechts Bezug
nimmt. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften fallen
auch dann unter die Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie kein
steuerlich relevantes Einkommen erzielen bzw ihre Tätigkeit als Liebhaberei
zu werten ist. Dies zeigt die Systematik des § 1 KStG 1988, wo als
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft angesehen
wird, wer im Inland Geschäftsleitung oder Sitz hat. Demnach ist es
gleichgültig, ob eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, sachlich steuerbefreit oder überhaupt
nicht steuerrelevant tätig wird. Sie ist in all den angeführten
Fällen unbeschränkt steuerpflichtig und damit auch
mindestkörperschaftsteuerpflichtig (vgl
Bauer/Quantschnigg, KStG § 24 Tz
47; KStR 2000 Rz 1500).
Die Bw hat im Verfahren lediglich vorgebracht, es handle
sich bei ihrer Tätigkeit um Liebhaberei. Da die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht jedoch sowohl bei Vorliegen von Verlusten
als auch bei Vorliegen von Liebhaberei gilt, war der Berufung schon aus diesem
Grund der Erfolg versagt.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0753-W/03
- Stammnummer
- 28123
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF