Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1867-W/04
Liebhaberei bei einer Boutique: Gewinnerzielungsabsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1867-W/04vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., H.Straße, vertreten
durch Ingrid Eisank, 1220 Wien, Simonsgasse 31, vom 27. Februar 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir. Mold, vom
26. Jänner 2004 betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahre 2002 unter anderem
Inhaber einer Boutique sowie Vermögensberater. Die Boutique betreibt er
seit dem Jahre 1984 als "second hand Shop" in der L.Gasse, W. Seine Ehegattin
ist bei ihm angestellt und im Streitjahr einzige Verkäuferin in der
Boutique.
Nach der Aktenlage stellen sich die Umsätze und
Einkünfte aus der Boutique des Bw. wie folgt dar:
Einkünfte:
|
1993
|
ATS
-68.446
|
1994
|
ATS
-120.465
|
1995
|
ATS
-98.419
|
1996
|
ATS
+41.064
|
1997
|
ATS
-4.611
|
1998
|
ATS
-98.314
|
1999
|
ATS
-119.847
|
2000
|
ATS-68.006
|
2001
|
ATS
-118.009
|
2002
|
€
-8.563,90
|
2003
|
€
-4.724,63
|
2004
|
€+825.53
Umsätze:
|
1993
|
ATS
250.646,67
|
1994
|
ATS
218.679,17
|
1995
|
ATS
234.179,17
|
1996
|
ATS
272.508,34
|
1997
|
ATS
261.412,50
|
1998
|
ATS
210.383,34
|
1999
|
ATS
191.075,01
|
2000
|
ATS
189.758,34
|
2001
|
ATS
226.408,33
|
2002
|
€
28.044,51
|
2003
|
€
11.188,85
|
2004
|
€
12.901,18
Wegen Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 hat das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt und diese dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26. Jänner 2004 zu
Grunde gelegt. Dabei ging die Abgabenbehörde von Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 14.000,00 € aus.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 erhobene Berufung entsprach nicht den Voraussetzungen des § 250 BAO,
weshalb das Finanzamt dem Bw. auftrug die Mängel im Sinne der genannten
Bestimmung zu beheben. Dem leistete der Bw. durch die Abgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 Folge, in dessen Beilage er
unter anderem einen Verlust aus dem Betrieb einer Boutique in Höhe von
-8.563,90 € und Einkünfte als Provisionsvertreter von 38.599,21 €
erklärte.
Das Finanzamt wies in einem Vorhalt an den Bw. darauf hin,
dass aus dem Betrieb der Boutique an der Adresse L.Gasse, W, beinahe
ausschließlich Verluste erklärt worden wären. Nach der
Ertragsituation und -entwicklung in den letzten Jahren sei davon auszugehen,
dass der bislang entstandene Gesamtverlust aus dem Betrieb der Boutique zu
keinem Gesamtgewinn mehr führen würde. Da der Anlaufzeitraum schon in
den 80er Jahren überschritten worden wäre, zeige die vorliegende
Verlustsituation das Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit auf und
führe weiter zur Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Verluste.
Der Bw. wurde aufgefordert, allfällige zusätzliche
Beurteilungskriterien darzulegen, die die Qualifikation dieser Tätigkeit
als Einkommensquelle glaubhaft machen würde.
Dem Antwortschreiben der steuerlichen Vertreterin des Bw.
zur Ertragssituation der Boutique ist zu entnehmen, dass diese nicht erfreulich
sei und die gesamte Textilbranche mit diesen Problemen kämpfen würde.
Ein Gewinn wäre denkbar, wenn er ohne Angestellte die Boutique führen
würde. So ist seine Ehegattin die Angestellte, die den
kollektivvertraglichen Mindestlohn erhält und auf Grund ihres Alters und
des Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden würde. Durch die
Lohnnebenkosten wie Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag und
Kommunalsteuer würden jedoch Abgaben an den Staat bezahlt werden, der sich
im Gegenzug das Arbeitslosengeld sparen würde. Durch weitere
Veränderung des Warenangebotes werde versucht, den Umsatz zu steigern und
die Ertragsituation zu verbessern. Auch versuche die Interessengemeinschaft der
Kaufleute N. durch verschiedene Aktivitäten, das Umfeld für die
Geschäfte in der N.Gasse attraktiver zu gestalten. Durch das Zusperren der
Geschäfte leide die Kundenfrequenz zusätzlich, das der Bw. jedoch
nicht beeinflussen könne. Er versuche, den Nachteil durch
Produktumstellungen auszugleichen. Die allgemeine Kaufunlust der Kunden
würde die Verbesserung der Ertragsituation nur sukzessive ermöglichen.
Der Bw. ersucht, die Boutique als Gewerbebetrieb zu belassen, zumal er alles
versuche, um die Ertragsituation zu verbessern.
Das Finanzamt erließ am 29. Juni 2004 eine
Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002, in der sie
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von 23.360,00 €
festsetzte und im Begründungsteil der Entscheidung Folgendes
ausführte:
Bezüglich der Verluste aus dem Betrieb der Boutique in
der N.Gasse habe der Bw. in seinen Ausführungen im Wesentlichen auf die
Ertragsituation in der gesamten Textilbranche hingewiesen und bemerkt, dass
laufende Gewinne nur ohne Angestellte möglich seien und er einen Aufschwung
erwarte. Eine Beurteilung dieses Betriebes als Liebhaberei würde nach
Ansicht des Bw. am Problem vorbeigehen und hätte die Schließung des
Geschäftes zur Folge.
Der Bw. habe zwar zu den für die Qualifikation einer
Einkommensquelle maßgeblichen Beurteilungskriterien ausgeführt, dass
er durch eine Veränderung des Warenangebotes weiter versuchen werde, eine
Umsatzsteigerung herbeizuführen. Dennoch habe er die Betriebsführung
bewusst, ohne Anpassungen der wesentlichen Verlustbegründenden
Kostenstellen, beibehalten und dies stehe der Annahme einer
Gewinnerzielungsabsicht entgegen.
Der Bw. gab keine anderen Kriterien bekannt, nach denen
trotz ständiger Verluste auf eine Einkunftsquelleneigenschaft der Boutique
geschlossen hätte werden können. Demnach sei die Boutique als
Liebhabereibetrieb zu beurteilen gewesen und habe zur steuerlichen
Nichtausgleichsfähigkeit der neuerlichen Verluste geführt.
Der Vollständigkeit wegen wies das Finanzamt darauf
hin, dass das Abgabenrecht keine Entscheidungsmöglichkeiten zwischen
Einkunftsquellenbeurteilung und einem diese Rechtsphäre gar nicht
tangierenden, sondern ausschließlich im höchstpersönlichen
unternehmerischen Entscheidungsbereich gelegenen "Zusperren des Geschäftes"
biete. Die abgabenrechtliche Konsequenz einer Liebhabereibeurteilung könne
ausschließlich in einer Nichtausgleichsfähigkeit eines Verlustes im
Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens bestehen.
Der Vorlageantrag vom 23. Juli 2004 bezieht sich auf den
Berufungspunkt der Nichtanerkennung der Boutique als Einkunftsquelle ohne
weitere Angaben des Bw.
Der Bw. wurde über folgenden Vorhalt neuerlich
aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
"Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie unter anderem
eine Boutique als "second hand Shop" betreiben. Eine solche Tätigkeit ist
gewöhnlich als gewerblich zu beurteilen und somit unter § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 (idF BGbl. II 1997/358 (LVO) zu subsumieren.
Hierbei ist das Vorliegen von Einkünften grundsätzlich zu vermuten.
Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO)
nachvollziehbar ist.
Nach der Aktenlage fielen beim Betrieb der Boutique im
Zeitraum 1998 bis 2002 Verluste im Ausmaß von -37.936.51 € an.
Dies bedeutet nach der oben zitierten Bestimmung der
Liebhabereiverordnung, dass Sie im weiteren Berufungsverfahren konkret Ihre
Absicht, einen Gesamtgewinn aus dieser Betätigung zu erzielen, anhand der
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO entwickelten und im nachfolgenden
angeführten Kriterien glaubhaft darzulegen haben:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste anhand einer
(Prognose) Rechnung,
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben und Tätigkeiten kein Gewinn oder Überschuss erzielt
wird,
marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen
Leistungen und die Preisgestaltung sowie
Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch Strukturverbessernde Maßnahmen
Aus den Veranlagungsakten ergibt sich weiter, dass Sie
den in Rede stehenden "second - hand - Shop" bereits seit dem Oktober 1984
führen. Sie werden auch aufgefordert, über die anhand der oben
angeführten objektiven Umstände festzustellende
Gesamtgewinnerzielungsabsicht eine Prognose zu erstellen. Dabei kommt es auf
Tatsachen an, deren Eintritt mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit
vorausgesagt werden können."
Dem Ersuchen um Stellungnahme kam der Bw. bis dato nicht
nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass es sich bei dem vom Bw.
betriebenen Unternehmen seinem äußeren Erscheinungsbild nach um einen
Gewerbebetrieb handelt und demnach vom Vorliegen einer Betätigung mit
Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung, BGBl Nr. 33/1993 (LVO) auszugehen ist.
Bei einer Betätigung mit Annahme einer
Einkunftsquelle, die nicht typisch der Lebensführung zuzurechnen ist,
liegen Einkünfte vor, wenn sie durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) nachvollziehbar ist (§ 1 Abs. 1
LVO).
Dabei ist zu beurteilen, ob der sich Betätigende die
Tätigkeit im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht mit voller
Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und sich - jeweils zu Beginn eines
Veranlagungszeitraumes von da an gerechnet - auch Hoffnungen auf einen
Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum machen durfte.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
ist gemäß
§ 2 Abs. 1 (LVO) insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt
wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch Strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Werden langjährig Verluste erzielt, so ist für
die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen
der Steuerpflichtige zur Verbesserung der Situation gesetzt hat. Diesem
Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO
entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003,
99/15/0209).
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher
Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive
für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können sein
(vgl. UFS 28.4.2005, RV/0226-G/05; UFS 19.6.2006, RV/0182-G/06):
1. die sonst
steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger,
2. die
Schaffung oder Erhaltung einer Beschäftigung bzw. zukünftigen
Existenzgrundlage für nahe Angehörige,
3. die
steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im
Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen
wären,
4. die
Aufrechterhaltung einer Betätigung aus "Familientradition",
5. die
Betätigung auf Grund eines besonderen Interesses an der Sache
("Forschergeist").
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
16.5.2007, 2002/14/0083 zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabenbehörde
für die Beurteilung einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung jene Gründe darzutun hat, die dafür sprechen,
dass der Bw bereits zu Beginn eines Streitzeitraumes hätte erkennen
müssen, dass seine Betätigung niemals erfolgbringend sein würde,
sodass mangels Einstellung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei
anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw. diese
Boutique seit 1984 führte und damit - wie die Abgabenbehörde erster
Instanz in einem Ergänzungsersuchen vom 22.4.2004 zum Ausdruck brachte -
fast ausschließlich Verluste erklärte. Dem hielt der Bw. am 18. Juni
2004 schriftlich lediglich entgegen, dass er eine Verbesserung der Ertragslage
durch eine geplante Veränderung des Warenangebotes vorhabe. Darüber
hinaus wäre die schlechte wirtschaftliche Lage von Faktoren beherrscht
gewesen, auf die der Bw. keinen Einfluss gehabt hätte, wie zB dem Umbau der
N.Straße und dem Zusperren anderer Geschäfte, worunter die
Kundenfrequenz gelitten hätte. Weitere Angaben zu den Gründen, weshalb
die zu beurteilende Tätigkeit sich als Erfolg versprechend darstellen
sollte, hat der Bw. nicht vorgebracht.
Angesichts der langjährigen verlustbringenden
Tätigkeit vermag das Vorbringen des Bw., die Ursachen des schlechten
Geschäftsganges seien durch den Umbau der N.Straße bedingt gewesen
und vergleichbare Betriebe hätten sich in derselben Situation befunden,
lediglich darzutun, dass extern gelegene und vom Bw. nicht beeinflussbare
Gründe vorlagen und er die Ursachen für die schlechte wirtschaftliche
Lage seines Betriebes auf Basis der Erfahrungen der vorausgehenden Jahre zu
Beginn des Jahres 2002 erkennen hätte müssen.
Der Bw. hat hingegen konkrete Umstände einer
Änderung des Warenangebotes, das eine Verbesserung der Ertragslage
herbeiführen sollte, nicht genannt, sodass angesichts der auf Grundlage der
vorliegenden Verwaltungsakten seit dem Jahre 1993 (mit Ausnahme des Jahres 1996)
erzielten Verluste berechtigt anzunehmen war, dass eine Verbesserung der
Ertragslage nicht zu erreichen war. Dazu kommt, dass der Bw. offensichtlich
dauerhafte Verluste auch aus persönlichen Gründen hingenommen hat,
zumal die Fortführung der gegenständlichen Boutique mit seiner
Ehegattin als einzige Angestellte den Abzug von Gehaltszuwendungen als
Betriebsausgaben und damit die sonst steuerlich nicht abzugsfähige
Versorgung naher Angehöriger ermöglichen sollte.
Damit ist jedoch klargestellt, dass dem Bw. in Kenntnis der
inneren und äußeren wirtschaftlichen Gesichtspunkte seiner Boutique
und der außer Streit stehenden Verlustsituation zu Beginn des Streitjahres
an Gewinnerzielungsabsicht gefehlt hat.
Trotz neuerlicher Aufforderung zu den in § 2 Abs. 1
LVO bestimmten Kriterien Stellung zu nehmen, unterließ der Bw. bis dato
die Beantwortung des Vorhalts und kam dadurch seiner Mitwirkungsverpflichtung,
alle Beurteilungsgrundlagen für eine zuverlässige Beurteilung einer
Einkunftsquelleneigenschaft seiner verlustbringenden Betätigung offen
zulegen nicht nach. Dies obgleich den Bw. auch die Pflicht trifft, alle jene
Sachverhaltselemente über die Ertragsaussichten einer verlustbringenden
Tätigkeit in absehbarer Zeit offen zu legen, die nur ihm bekannt sein
können und für die er näher an Sache und Beweis als die
Abgabenbehörde ist (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012).
Aus all dem folgt, dass sich der Bw. mit dem Betrieb seiner
Boutique in einer unstrittigen Gesamtverlustsituation befindet, vor deren
Hintergrund sein Vorbringen, er würde einen Gewinn erzielen, wenn er ohne
seine Ehegattin als Angestellte, somit alleine die Boutique führen
würde, nicht als Erfolg versprechend zu beurteilen ist, vielmehr ein
persönliches Motiv des Bw. für das Dulden der in Rede stehenden
Verluste zum Ausdruck bringt, nämlich die sonst steuerlich nicht
abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger. Dies stellt jedoch einen
Umstand dar, der ausschlaggebend für die Beurteilung einer typisch
erwerbswirtschaftlichen Betätigung als Liebhaberei ist.
Der Bw. gab an, durch eine Veränderung des
Warenangebotes im Zusammenhang mit der durch den Umbau der N.Straße
entstandenen wirtschaftlich schwierigen Situation, in der sich auch andere
Kaufleute befunden hätten, eine sukzessive Verbesserung der
Ertragssituation herbeizuführen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Umsatzentwicklung seit 1993
weitgehend konstant blieb und der Bw. im eingangs dargelegten Zeitraum einen
Gesamtverlust in Höhe von -60.067,56 € erwirtschaftet hatte, er
überdies weder Erfolg versprechende Umstände bekannt gab, die auf das
Vorliegen einer Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 2 Abs. 1 LVO)
hingedeutet haben, noch eine diesbezügliche Prognose erstellt hat. Das
Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung schon die fehlenden Angaben
über genau geplante Maßnahmen der Ertragssteigerung bemerkt und es
waren für den unabhängigen Finanzsenat ebenso wenig grundlegende
strukturelle Maßnahmen erkennbar, die geeignet gewesen wären, den
Betrieb im Streitjahr aus der Verlustzone zu führen.
Somit liegt der Schluss nahe, dass der Bw. den Betrieb aus
anderen Gründen als der Absicht der Gewinnerzielung fortgeführt hatte,
weshalb davon auszugehen war, dass er im Jahre 2002 den Handelsbetrieb vor allem
zur Erhaltung einer Beschäftigung für seine Ehegattin aufrecht hielt
und die weitere Betätigung demnach niemals Erfolg versprechend sein kann,
sondern als Liebhabereibetrieb zu beurteilen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr
2002
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1867-W/04
- Stammnummer
- 33303
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF