…nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Der Bw. sei seit 28. Mai 1997 Geschäftsführer der Firma I-GmbH, also einer juristischen Person, somit gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Der Bw. sei somit auch verpflichtet gewesen, die…
…Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht…
…wodurch eine Verkürzung dieser Abgaben im Ausmaß von € 71.805,10 eingetreten sei, was der Beschuldigte nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Der Sachverhalt ergebe sich aus dem abgeführten Beweisverfahren. Der Beschuldigte sei als verantwortlicher Geschäftsführer tätig gewesen. Bei der Strafbemessung…
…soweit sie als zur Klärung des Sachverhaltes zielführend und notwendig erachtet werden, durchzuführen. Aufgrund der derzeitigen Verfahrenslage ist jedoch der Verdacht eines Finanzvergehens durch den Bf. angesichts der damaligen Firmenkonstruktion und der Stellung des Bf. als damaliger Geschäftsführer bzw. in der Folge als faktischer Machthaber…
…dass bei der Verletzung von Meldepflichten, um die sich ein Geschäftsführer kümmern muss, die "Strohmanneigenschaft" zu einer finanzstrafrechtlichen Konsequenz führen kann. Als mildernd werden die vollständige Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt. Als erschwerend war der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen. Die Geldstrafe war somit…
…betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Zwischen Herrn ***Bf1***, Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der H- GmbH und Herrn S., seinem Vater, bestand und besteht nicht nur eine persönliche, sondern auch eine wirtschaftliche Nahebeziehung. Beide wohnen an derselben Adresse…
…wollte für den Fall, dass A wieder ausscheiden oder sonst ausfallen würde; eine Art Aufpasserfunktion aber habe C allerdings nicht gehabt. Sie habe keinerlei Entgelt als Geschäftsführerin bezogen. A sei Techniker und sollte sich deshalb primär um die technischen Dinge kümmern, C aufgrund ihrer Ausbildung…
…zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. 14. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung, also den Wegfall des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich infolge Zeitablaufes. Diese beträgt gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG bei Finanzordnungswidrigkeiten nach §…
…sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 50.000,00. Die zu verhängende Geldstrafe hat auch einer Überprüfung nach general- und spezialpräventiven Überlegungen standzuhalten: So soll der Finanzstraftäter selbst durch das ihm auferlegte Sanktionsübel von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten werden…
…StrNrn. str001 und str002, wurden nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in einem gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG verbundenen Finanzstrafverfahren B als Beschuldigter und die A-GmbH als belangter Verband schuldig erkannt, 1.), es hätte B als Geschäftsführer der A-GmbH, FNaa, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen…
…nicht vor. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurden der strafrelevante Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe ausführlich erörtert. Dabei wurde vom Beschuldigten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt vorgebracht: Er beziehe monatlich ein Entgelt als Geschäftsführer der X GmbH in Höhe von…
…hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht…
…für gewiss gehalten und dadurch das [die] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm. § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000…
… 28a FinStrG für die vom Beschuldigten als Geschäftsführer unter Pkt. 1. angeführten, zugunsten der GmbH begangenen Finanzvergehen trage, weshalb über den Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00…
…zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, dass bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach die Bank die Überweisung der Umsatzsteuer nicht zeitgerecht durchführen würde. Der Berufung war daher hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit…
…der Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 13 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG schuldig erkannt. Nach dem Schuldspruch hat er als Geschäftsführer der erstschuldnerischen GmbH in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem…
…der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung 2004, in welcher die Geschäftsführerbezüge zu niedrig angegeben waren, für das Jahr 2004 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 3.250,52 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG…
…und unter Verletzung von Verbandspflichten als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, sodass durch ihn das Finanzvergehen nach …
…wegen Finanzvergehen vorgesehen. Im Finanzstrafverfahren gilt das Antragsprinzip und ist der Spruchsenat an das Vorbringen des Amtes für Betrugsbekämpfung gebunden. Der Spruchsenat hätte daher das Verfahren einzustellen gehabt, da die beantragte Verbandgeldbuße per Gesetz nicht verhängt werden kann. 5. Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer…
…machte und durch die zu geringe Verzinsung des eigenen Verrechnungskontos gegenüber der A-GesmbH für 1995 und 1996 eine verdeckte Gewinnausschüttung veranlasste (BP-Bericht vom 22.12.1998 zu St.Nr. X, Tz 17 und 19), sowie I.1.2. als Geschäftsführer der W-GmbH…