Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0129-L/04
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen eines Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0129-L/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer KR Manfred Grubauer und Ing. Günter Reitinger
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 10. Dezember 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf
Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
10. September 2004, StrNr. 051-2000/00065-001, nach der am
23. Juni 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
OR Dr. Dieter Baumgartner sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen
.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
10. September 2004, SNr 2000/00065-001, hat das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch den
angeführten Spruchsenat S für schuldig erkannt, er habe als ehemaliger
Geschäftsführer der G-GesmbH als "Steuerpflichtiger" [gemeint wohl:
als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GesmbH] im Bereich
des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen (die einzureichen er unterließ) eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von €
4.954,91 [richtig: ATS 68.181,--] bewirkt, indem er betreffend die Monate
März, April, Mai, September, Oktober, November, Dezember 1999,
Jänner und März 2000 keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete,
und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten und
dadurch das [die] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 [ergänze: iVm. § 21 Abs. 1
und 2] FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200,--
bestimmt.
In seiner Begründung verwies
der erkennende Spruchsenat hinsichtlich der objektiven Tatseite im Wesentlichen
auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zur StNr. 162/7051 bzw. der von
der Abgabenbehörde durchgeführten Prüfungen zu
ABNrn. 201090/99 und 201050/00, wonach der Beschuldigte als
Geschäftsführer der G-GesmbH für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume März bis Mai und September bis
Dezember 1999 sowie Jänner und März 2000 weder Voranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 4.954,91
(bzw. ATS 68.181,--) entrichtet habe.
Zum subjektiven Tatvorwurf wurde auf ein vom Beschuldigten
gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Instanz abgegebenes
Geständnis verwiesen, in dem er zugestanden habe, einerseits die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu kennen, andererseits aber das dafür
aufzuwendende Geld für andere Zwecke benötigt bzw. verwendet zu haben.
Als mildernd wurde das Geständnis, die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die
lange Verfahrensdauer, als straferschwerend hingegen der lange Tatzeitraum
gewertet, sodass unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse im Sinne des § 23 Abs. 3 FinStrG bei einem
angedrohten Strafrahmen in Höhe des Zweifachen des Hinterziehungsbetrages
die ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen
erschienen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
10. Dezember 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der ihm im angefochtenen
Erkenntnis vorgeworfene Vorsatz zur Abgabenhinterziehung habe insofern nie
bestanden, als er sich zur korrekten Abwicklung der buchhalterischen und
finanztechnischen Angelegenheiten des von ihm geleiteten Unternehmens eines
Steuerberaters bedient habe. Er selbst habe während seiner
Geschäftsführertätigkeit weder Steuererklärungen noch
Voranmeldungen für das Finanzamt persönlich durchgeführt, da dies
stets vom beauftragten Steuerbüro veranlasst worden sei. Zum Nachweis
dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme der damals beauftragten
Steuerberaterin beantragt. Seiner Information nach hätten auch die im
Büro des Steuerberaters durchgeführten Steuerprüfungen zu keinen
Beanstandungen geführt. Es werde daher um Überprüfung
ersucht.
In der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragte der Beschuldigte
aus den in der Berufung angeführten Gründen die Einstellung des
Strafverfahrens bzw. in eventu eine Herabsetzung der vom Erstsenat
ausgesprochenen Strafe(n).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der neben den
gegenständlichen Finanzstrafakt den Veranlagungs- bzw.
Körperschaftssteuerakt StNr. 162/7051 der mittlerweile
gemäß
§ 40 Firmenbuchgesetz (infolge
Vermögenslosigkeit) gelöschten G-GesmbH samt Einbringungsakt, die
Arbeitsbögen zu den abgabenbehördlichen Umsatzsteuerprüfungen zu
ABNrn. 201090/99 und 201050/00 des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr sowie
die Ergebnisse des vor der erkennenden Behörde durchgeführten
Berufungsverfahrens (mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005)
umfassenden Aktenlage ist für die gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG zu treffende Berufungsentscheidung von nachstehendem
Sachverhalt auszugehen:
Der nach den Angaben im
Berufungsverfahren über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von
€ 1.900,-- (14 mal) aus einer nichtselbständigen Tätigkeit
verfügende und für zwei Kinder sorgepflichtige S, der von seinen
Einkünften Kredit-Verbindlichkeiten im Ausmaß von annähernd
€ 40.000,-- zu bedienen hat und daneben noch Finanzamtsverbindlichkeiten
(Aussetzung der Einbringung) von ca. € 14.500,-- aufweist, war von Juli
1993 bis zum März 2003 Geschäftsführer (und Gesellschafter)
der bis zum Mai 2000 im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr (nunmehr Kirchdorf
Perg Steyr) einen Gastgewerbetrieb betreibenden G-GesmbH (FN 12 des
Landesgerichtes Steyr), welche beim genannten Finanzamt zur Umsatz- bzw.
Körperschaftssteuer veranlagt wurde (StNr. 162/7051).
Nach anfänglicher
steuerlicher Vertretung durch die VH-KEG (Vollmacht vom 9. Juli 1993) wurde
die genannte Gesellschaft in der Zeit vom 16. April 1999 bis 2. Mai
2000 von der Steuerberaterin HK abgabenrechtlich iSd. § 83
Bundesabgabenordnung (BAO) vertreten. Die Vorgangsweise in Zusammenhang mit den
laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen der GesmbH
war dabei so geregelt, dass die zweitgenannte Vertreterin an Hand des ihr vom
Beschuldigten zur Verfügung gestellten Zahlen- bzw. Belegmaterials die
entsprechenden Beträge (Gutschrift oder Zahllast) ermittelte und dann dem S
entweder einen Zahlschein (mit der sich auf Grund der Berechnung ergebenden
Zahllast) übersandte oder ihn von einer mit entsprechender Voranmeldung
gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Gutschrift informierte. Die
Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bei der Abgabenbehörde selbst
fiel laut interner Vereinbarung dabei grundsätzlich in den Aufgabenbereich
der ausgewiesenen steuerlichen Vertretung.
Während für die
jeweils Vorauszahlungen gemäß
§ 21 Abs. 1
1. Unterabsatz UStG 1994 ergebenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
April, Mai, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 1998,
Jänner, Februar, Juli 1999, April, Mai sowie Juni 2000 von der jeweiligen
steuerlichen Vertretung, wenn auch teilweise verspätet (Februar, Juli 1999
und April 2000), Voranmeldungen eingereicht wurden bzw. seitens des
Beschuldigten, ebenfalls teilweise verspätet (Jänner. Juli 1998 und
Februar 2000), die sich auf Grund der Berechnung für den einzelnen
Voranmeldungszeitraum ergebenden Vorauszahlungen (Zahllasten) entrichtet wurden,
wurden nach den Ergebnissen des Abgabenverfahrens zur angeführten StNr.
für die ebenfalls Zahllasten ergebenden und hier
verfahrensgegenständlichen Zeiträume März, April, Mai, September,
Oktober, November, Dezember 1999 sowie Jänner und März 2000 innerhalb
der gesetzlichen Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet.
Entsprechend den Feststellungen
der abgabenrechtlichen Umsatzsteuerprüfungen vom August 1999,
ABNr. 201090/99 (im Zuge der Prüfung erfolgte eine nachträgliche
Abgabe der Voranmeldungen für März bis Mai 1999 durch die steuerliche
Vertretung), und vom Mai 2000, ABNr. 201050/00, wurden die Vorauszahlungen
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 in Höhe von ATS
6.886,-- (03/1999), ATS 4.240,-- (04/1999), ATS 4.961,-- (05/1999), ATS 9.437,--
(09/1999), ATS 1.805,-- (10/1999), ATS 10.462,-- (11/1999), ATS 9.850,--
(12/1999), ATS 12.851,-- (01/2000) und ATS 7.689,-- (03/2000)
bescheidmäßig festgesetzt.
Laut den Angaben der in der
Berufungsverhandlung als Zeugin einvernommenen HK konnten die
Umsatzsteuervoranmeldungen für März bis Mai 1999 insofern von ihr
nicht zeitgerecht erstellt werden, als ihr das dafür benötigte Beleg-
und Zahlenmaterial (Auswertungen) vom wohl wie jeder Klient schon
anlässlich des Erstgespräches über die Verpflichtung zur Abgabe
einer Voranmeldung für den Fall der Nichtentrichtung der errechneten
Vorauszahlung informierten S infolge des Vertreterwechsels - offenbar waren aus
der Zeit der früheren Vertretung noch Honorare ausständig und waren
deshalb von dieser die noch bei ihr befindlichen Auswertungen nicht
herausgegeben worden - nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sei.
Danach - so die Zeugin - seien für die Zahllasten aufweisende
Zeiträume dem Beschuldigten jeweils fristgerecht Zahlscheine mit der
Bekanntgabe der entsprechenden Zahllast übermittelt, von diesem aber
offenbar nicht einbezahlt worden.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich aber des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Das angeführte
Finanzvergehen ist bereits dann vollendet, wenn (unter gleichzeitiger Verletzung
der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen) die sich ergebende Zahllast nicht zum
Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit im Sinn des § 21
Abs. 1 UStG 1994 entrichtet wird (vgl. z. B. VwGH vom 27. Februar
2001, 98/13/0110 bzw. UFS vom 18. Jänner 2005, FSRV/0101-W/04).
Vorsatz nach der vorzitierten
Bestimmung ist dann gegeben, wenn der Täter zumindest bedingt
vorsätzlich im Sinn des § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG
im Hinblick auf die Verletzung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und
wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg (Abgabenverkürzung)
handelt, wobei allerdings nicht einmal erforderlich wäre, dass der zuletzt
angeführte Vorsatz auch den exakten Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
VwGH vom 15. Jänner 1986, 84/15/0134 bzw. UFS vom 10. September
2004, FSRV/0022-W/04.
Unerheblich ist es in diesem
Zusammenhang, ob der Abgabepflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (als
Beschuldigter) selbst oder zufolge einer internen Absprache der vom
Abgabepflichtigen beauftragte abgabenrechtliche Vertreter für die Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen Sorge zu tragen hatte, da es für eine
Tatbestandsverwirklichung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ("... unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe ...
bewirkt") ausreicht, wenn der Beschuldigte bloß um die unter Verletzung
der möglicherweise auch von einem beauftragten (schuldlosen) Dritten nicht
eingehaltenen Abgabeverpflichtung bewirkte Umsatzsteuerverkürzung wusste
(vgl. OGH vom 6. April 1999, 14 Os 26/99).
Auf Grund der oben
dargestellten Aktenlage, insbesondere nach den für glaubwürdig zu
erachtenden Ausführungen der vom Beschuldigten beantragten und sich
für den Fall einer Falschaussage ja der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung (§ 289 StGB) aussetzenden und in der Berufungsverhandlung
auch entsprechend im Sinn des § 106 Abs. 1 FinStrG belehrten
Zeugin und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Umstandes, dass S
selbst aus Anlass der im Anschluss an die von ihm beeinspruchte, in der Sache
ergangenen Strafverfügung von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchgeführten Beschuldigteneinvernahme vom 27. Mai 2003 als auch
in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstsenat, sich im Hinblick auf die
ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG vollinhaltlich schuldig bekannt hat und derartigen
früheren, auch angesichts der objektiven Aktenlage (hier: angespannte
wirtschaftliche Situation der GesmbH im Zeitpunkt der Tatbegehung) durchaus
plausibel erscheinende Beschuldigtenangaben (vgl. Niederschrift vom 27. Mai
2003: "... ich habe halt jeweils die am lästigsten andrängenden
Gläubiger befriedigt.." und "... weil ich stets in Geldverlegenheit war
...") eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuerkennen ist (vgl. z. B.
VwGH vom 6. April 1995, 93/15/0077), erweist sich der im angefochtenen
Ersterkenntnis getroffene Schuldausspruch iSd. § 98 Abs. 3
FinStrG durchaus zu Recht (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2000,
99/12/0046).
Dabei wird darauf hingewiesen,
dass auch hinsichtlich der Teilhandlungen betreffend die Vorauszahlungen
für März bis Mai 1999 dem Beschuldigten insofern ein Schuldvorwurf
nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG nicht erspart werden kann, als ihm
als langjährigem und mit der grundlegenden Systematik des UStG 1994 schon
deshalb wohl hinreichend vertrauten Unternehmer und auch als (alleiniger)
Geschäftsführer über den laufenden Geschäftsgang der GesmbH
(Vorauszahlung oder Gutschrift je Voranmeldungszeitraum) entsprechend
informierte Person sowohl die Verpflichtung zur wahlweisen Zahlung oder
Bekanntgabe der Vorauszahlung als auch die in der gesetzwidrigen Erwirkung eines
Zahlungsaufschubes bestehenden Folgen einer diesbezüglichen
Pflichtverletzung hinlänglich bekannt waren. Bei dieser Kenntnislage ist es
dem Beschuldigten aber auffallen, dass die mit der steuerlichen Vertretung bzw.
Zeugin vereinbarte Vorgangsweise, nämlich die rechtzeitige Bekanntgabe der
sich ergebenden Zahllast je Voranmeldungszeitraum, von ihr (mangels Erhalt der
dafür benötigten Unterlagen) nicht eingehalten wurde bzw. (mangels der
Zur-Verfügung-Stellung entsprechender Unterlagen) gar nicht eingehalten
werden konnte. Dennoch hat er von sich aus nichts unternommen, um eine
zeitgerechte Einhaltung der Pflichten des § 21 Abs. 1
UStG 1994 sicherzustellen bzw. die zumindest dem Grunde nach von ihm
für gewiss gehaltene Abgabenverkürzung für die angeführten
Zeiträume hintanzuhalten.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG ist die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (hier somit €
9.909,82) zu ahnden.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 und 2 FinStrG ist beim Erkennen auf eine Geldstrafe zugleich
für den Fall der Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende, im
gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
(§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG) das Ausmaß von sechs
Wochen nicht übersteigende, Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 bis 2 bildet die Grundlage für die Strafbemessung (innerhalb
des gesetzlichen Rahmens) zum Einen die Schuld des Täters und zum Andern
die vorliegenden und nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe iSd. §§ 32 bis 35 StGB.
Für die Bemessung der
Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(§ 23 Abs. 3 FinStrG).
In diesem Sinn bilden neben der
als geradezu typisch erscheinenden, auf die Erwirkung eines zumindest
vorübergehenden Zahlungsaufschubes durch die Nichtbekanntgabe bzw.
Nichtentrichtung von geschuldeten Selbstbemessungsabgaben gegenüber dem
Abgabengläubiger gerichtete, Schuldform nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, die durch die teils verspätete, teils nicht erfolgte
Bekanntgabe bzw. Nichtentrichtung eingetretenen Tatfolgen und die bereits von
der Erstbehörde festgestellten Milderungsgründe der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z. 2
StGB), der teilweisen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bw.
erfolgten Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z. 14 StGB) und
des seit der Tatbegehung vergangenen Zeitablaufes (vgl. § 34
Abs. 1 Z. 18 StGB) sowie der Straferschwerungsgrund des § 33
Z. 1 StGB (langer Tatzeitraum) die primären Grundlagen für die
Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen.
Daneben sind bei der
Strafausmessung freilich auch noch Überlegungen in der Richtung
anzustellen, dass eine Finanzstrafe einerseits den Täter von der Begehung
weiterer Finanzvergehen abbringen soll und andererseits - gerade im Zusammenhang
mit der schuldhaften Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben - das der
Allgemeinheit zugänglich gemachte Strafausspruch auch dermaßen
beschaffen sein soll, dass dadurch andere potenzielle Finanzstraftäter in
der Lage des Beschuldigten von der künftigen Begehung entsprechender
Delikte entsprechend abgehalten werden.
Stellt man all diese
Umstände und im Hinblick auf die Geldstrafe auch die Bestimmung des
§ 23 Abs. 3 FinStrG (derzeitige persönliche und
wirtschaftliche Lage des Täters) Rechnung und berücksichtigt
insbesondere, dass der noch von der Erstinstanz herangezogene (wesentliche)
Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses iSd. § 34
Abs. 1 Z. 17 StGB im Lichte der nunmehrigen Verantwortung des Bw.
nicht mehr vorliegt, so erscheint das bei der Geldstrafe annähernd ein
Fünftel des Höchstausmaßes bzw. bei der zwingend festzusetzenden
Ersatzfreiheitsstrafe ca. ein Drittel des oberen Strafrahmens ausmachende
Strafausmaß laut Ersterkenntnis den Umständen des Anlassfalles
jedenfalls tat- und schuldangemessen. Eine (weitere) Reduzierung des
verhängten Strafausmaßes würde die Gefahr der Verhinderung der
oben angeführten Strafzwecke in sich bergen.
Hinsichtlich des Ausmaßes
der Ersatzfreiheitsstrafe wird ergänzend noch darauf verwiesen, dass deren
Ausmaß im Hinblick auf die (fiktive) Proportionalität zwischen Geld-
und Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Verhältnis von annähernd €
143,-- je Tag durchaus der gängigen Spruch- bzw. Verwaltungspraxis
entspricht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
23. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0129-L/04
- Stammnummer
- 23790
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF