Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0513-I/06
Haftung eines nach einem Verkehrsunfall auf Dauer arbeitsunfähigen, aber dennoch nicht zurückgetretenen GmbH-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-I/06vom 20.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Univ. Doz. Dr.
Herbert Fink, Rechtsanwalt, Kaiser-Josefstraße 13, 6020 Innsbruck,
als Masseverwalter, vom 22. Juli 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 22. Juni 1998 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Haftung wird auf folgende Abgabenbeträge eingeschränkt (zur
Aufgliederung nach Abgabenarten und Zeiträumen siehe am Ende der
Begründung):
Umsatzsteuer
7/1996 - 7/1997: 280.400,41 €
Lohnsteuer
8/1996 - 10/1997: 91.052,36 €
Dienstgeberbeitrag
8/1996 - 10/1997: 39.743,25 €
Zuschlag
zum DB 8/1996 - 10/1997: 3.687,92 €
Körperschaftsteuer
4-9/1997: 817,57 €
Kammerumlage
7/1996 - 3/1997: 449,26 €
Verspätungszuschläge
7/1997 - 5/1997: 1.942,91 €
Pfändungsgebühren
1996, 1997: 3.475,79
Summe:
421.569,47 €
Entscheidungsgründe
1.1. Mit
Gesellschaftsvertrag vom 29. 12. 1992 wurde die Firma X-GmbH (im Folgenden kurz
GmbH) zur Durchführung von Eisenlegearbeiten gegründet.
Geschäftsführer dieser Firma war bis 16. 7. 1996 D.M. Ab diesem
Zeitpunkt war der Berufungswerber (kurz Bw.) als alleiniger
Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss
des Landesgerichtes I. vom 10. 11. 1997 wurde über das Vermögen der
GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach Vollzug der Schlussverteilung
wurde der Konkurs am 8. 3. 2000 aufgehoben. Auf die
Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 2,423 %. Am 8. 8. 2000 wurde die
GmbH gemäß
§ 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
1.2. Mit
Haftungsbescheid vom 22. 6. 1998 zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung
gemäß
§§ 9 und 80 BAO für folgende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH heran:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Schilling
|
1996,
1997
|
Umsatzsteuer
|
4.318.775
|
1996,
1997
|
Lohnsteuer
|
1.252.907
|
1996,
1997
|
Dienstgeberbeitrag
|
546.879
|
1996,
1997
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
50.747
|
1996,
1997
|
Pfändungsgebühren
|
47.828
|
1996,
1997
|
Kammerumlage
|
6.182
|
1996,
1997
|
Verspätungszuschlag
|
106.031
|
1997,
1998
|
Körperschaftsteuer
|
27.500
|
Summe
|
|
6.356.849
Im
Begründungsteil des Haftungsbescheides führte das Finanzamt aus, dass
der Bw. als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen wäre,
für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Aufgrund der Aktenlage
müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der
Bw. diese Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Weiters wies das Finanzamt auf
die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH hin.
1.3. In der dagegen erhobenen Berufung vom 22. 7. 1998
beantragte der vormalige Rechtsvertreter des Bw. (RA Dr. H.) die Aufhebung des
Haftungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des
Verfahrens. Dies mit folgender Begründung:
"...Der
Berufungswerber ist, wie sich aus Einsichtnahme in das Firmenbuch ergibt, nicht
für den gesamten Zeitraum der vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten
handelsrechtlicher Geschäftsführer der ...GmbH.
Er kann daher
nicht als Haftungspflichtiger für die gesamten Abgabenschuldigkeiten in
Anspruch genommen werden, sondern bestenfalls für jenen Zeitraum, in
welchem er tatsächlich handelsrechtlicher Geschäftsführer der
...GmbH war.
Darüber
hinaus wurde der Berufungswerber am 11. 6. 1997 durch einen Verkehrsunfall
schwer verletzt, sodass er ab dem Zeitpunkt Juni 1997 weder physisch noch
psychisch im Stande war, irgendeiner verantwortlichen Tätigkeit
nachzugehen.
Diesbezüglich
wird auf das beiliegende Gutachten von Dr. L. verwiesen..."
1.4. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. 2. 1999 gab das Finanzamt der Berufung
teilweise Folge, indem es die Haftung wie folgt einschränkte:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Schilling
|
Betrag in Euro
|
7/96 - 7/97
|
Umsatzsteuer
|
4.001.898
|
290.829,16
|
8/96 - 10/97
|
Lohnsteuer
|
1.252.907
|
91.052,30
|
8/96 - 10/97
|
Dienstgeberbeitrag
|
546.879
|
39.734,25
|
8/96 - 10/97
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
50.747
|
3.687,92
|
1996 - 1997
|
Pfändungsgebühr
|
47.828
|
3.475,79
|
7/96 - 3/97
|
Kammerumlage
|
6.182
|
449,26
|
7/96 - 5/97
|
Verspätungszuschlag
|
26.735
|
1.942,91
|
4/97 - 9/97
|
Körperschaftsteuer
|
15.000
|
1.090,09
|
Summe
|
|
5.948.176
|
432.261,68
Begründend
führte das Finanzamt nach Zitat der §§ 9 und 80 BAO aus, dass der
Bw. seit 16. 7. 1996 Geschäftsführer der erstschuldnerischen GmbH
gewesen sei. Mit Ausnahme der Verspätungszuschläge zur USt 1-6/1996
(63.452 S) seien im Haftungsbetrag laut Haftungsbescheid keine bereits vor
Beginn der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. fällig
gewesenen Abgabenschuldigkeiten enthalten. Der Bw. sei aber auch für
Abgaben im Gesamtbetrag von 345.221 S zur Haftung herangezogen worden,
welche erst nach Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH (10.
11. 1997) vorgeschrieben worden seien. Da für diese Abgaben
(Körperschaftsteuer 1-6/98, Umsatzsteuer 8-10/97 und
Verspätungszuschläge 8-10/97) keine Haftung bestehe, sei der Berufung
insoweit stattzugeben.
Zum Einwand des
Bw., er sei seit seinem Verkehrsunfall vom 11. 6. 1997 nicht mehr zur
Geschäftsführung der GmbH in der Lage gewesen, stellte das Finanzamt
fest, dass dieser Umstand nichts an der schuldhaften Verletzung der
Abgabenzahlungspflicht ändere, weil ein Vertreter, der an der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner geschäftlichen Obliegenheiten
gehindert sei, entweder die Behinderung abstellen oder zurücktreten
müsse (VwGH 22. 2. 1993, 91/15/0123). Da der Bw. hinsichtlich der
Nichtentrichtung von Abgaben im Gesamtbetrag von 5.948.176 S durch nichts
entschuldigt sei, sei er hiefür zur Vertreterhaftung heranzuziehen.
1.5. Mit
Schriftsatz vom 17. 3. 1999 beantragte der vormalige Rechtsvertreter des Bw.
ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
1.6. Mit
Schreiben vom 9. 4. 1999 ersuchte die nach der Rechtslage vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97, zur
Berufungserledigung zuständige Finanzlandesdirektion für Tirol das
Finanzamt um Durchführung ergänzender Ermittlungen betreffend die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw. Nach Durchführung
dieser Erhebungen legte das Finanzamt mit Schreiben vom 4. 8. 2006 die
Berufung dem nunmehr zuständigen Unabhängigen Finanzsenat neuerlich
zur Entscheidung vor.
1.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes
Innsbruck vom 11. 11. 2002, 00 HV 0000/01, wurde der Bw. der
Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a, 13 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG schuldig erkannt. Nach dem
Schuldspruch hat er als Geschäftsführer der erstschuldnerischen GmbH
in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten G.S.
A)
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:
im
Februar 1997 und März 1997 im Gesamtbetrag von € 62.354,66;
im
April 1997 im Betrag von € 10.974,94, wobei diese Tat beim Versuch
blieb;
im
Mai und Juni 1997 im Gesamtbetrag von € 34.986,32;
B)
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, und zwar:
im
März 1997 und April 1997 im Gesamtbetrag von € 6.821,80;
im
Mai 1997 im Betrag von € 13.852,82.
Hiefür
wurde der Bw. nach § 33 Abs. 5 FinStrG i. V. m. § 21
FinStrG zu einer Geldstrafe von € 30.000, im Uneinbringlichkeitsfall
zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß
§ 389 StPO
zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten nach
§ 227 FinStrG verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des
Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. 9. 2003 bestätigt.
1.8. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes I. vom 24. 7. 2007 zu AZ 00-S-00/00
wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Bw. eröffnet, in
welchem die Haftungsschulden laut Berufungsvorentscheidung - unter
Berücksichtigung einer geringfügigen Rückstandsminderung - als
Konkursforderungen angemeldet wurden. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO setzt somit voraus, dass
eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der als
Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff
BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des
Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
2.2. Die
Vertreterhaftung ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Haftenden voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 9,
Tz 5, und die dort zitierte Rechtsprechung). Diese Tatbestandsvoraussetzung
ist im Berufungsfall gegeben, weil nach Abschluss des Konkurses über das
Vermögen der erstschuldnerischen GmbH und Löschung aus dem Firmenbuch
davon auszugehen ist, dass der die Konkursquote übersteigende Teil der
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten uneinbringlich ist.
2.3. Fest steht
auch, dass der Bw. ab 16. 7. 1996 bis zur Eröffnung des Konkurses der GmbH
am 10. 11. 1997 als alleiniger GmbH-Geschäftsführer im Firmenbuch
eingetragen war. Somit gehörte der Bw. zu den im § 80 Abs. 1 BAO
genannten Vertretern; als solcher war der Bw. zur Abgabenentrichtung aus den von
ihm verwalteten Gesellschaftsmitteln verpflichtet. Dem Einwand in der Berufung,
der Bw. könne nicht für sämtliche Abgabenschuldigkeiten der GmbH,
sondern "bestenfalls" für jenen Zeitraum in Anspruch genommen werden, in
welchem er tatsächlich handelsrechtlicher GmbH-Geschäftsführer
war, hat bereits das Finanzamt Rechnung getragen, indem es den Haftungsausspruch
in der Berufungsvorentscheidung auf jene Abgaben eingeschränkt hat, deren
Zahlungstermine (Fälligkeiten) in die Zeit der Vertretungstätigkeit
des Bw. gefallen sind.
2.4. Weitere
Voraussetzung für die Haftung nach § 9 BAO ist eine schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, wobei zwischen der
schuldhaften Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben ein
Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein muss. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehören vor
allem die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte
Einreichung von Abgabenerklärungen und die pünktliche
Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln (vgl. Ritz, a. a. O.,
§ 9 Tz 12 mwN). Zum tatbestandsmäßigen Verschulden
reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vertreters aus
(VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0137).
a) Zu den in
der Haftungssumme enthaltenen und auch der rechtskräftigen Verurteilung des
Bw. wegen Abgabenhinterziehung zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten ist
zunächst festzustellen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen
sein Spruch beruht. Dazu gehören jene Tatumstände, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen
zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht
festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 18. 11. 2003,
97/14/0079).
Aus dieser
Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass im Haftungsverfahren auf das
erst nach Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides ergangene Urteil des
Landesgerichtes Innsbruck vom 11. 11. 2002 (vgl. Punkt 1.7.) Bedacht
zu nehmen ist, soweit die darin getroffenen Feststellungen für das
Haftungsverfahren Bedeutung haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der Bw. im
Jahr 1996 über einen Mittelsmann Kontakt zur wirtschaftlich nicht
existenten Firma O-GmbH aufnahm, welche mit Wissen und Willen des Bw.
Abgabenhinterziehungen ermöglichen sollte. Zu diesem Zweck veranlasste der
Bw., dass für die erstschuldnerische GmbH tätige Arbeitnehmer zum
Schein als Arbeitnehmer der O-GmbH bei der Gebietskrankenkasse angemeldet
wurden. Die Bezahlung dieser Arbeitnehmer erfolgte in Form von Barauszahlungen,
die in der Buchhaltung der erstschuldnerischen GmbH als Privatentnahmen des Bw.
erfasst und mit angeblichen Forderungen der O-GmbH verrechnet wurden. Die O-GmbH
sollte als Subunternehmer der erstschuldnerischen GmbH agieren, damit letztere
anhand von fingierten Rechnungen die darin ausgewiesene Vorsteuer beanspruchen
könne. Diesen Rechnungen lagen tatsächlich keine Leistungen zugrunde.
Vielmehr wurden die Eisenlegearbeiten von der erstschuldnerischen GmbH
ausgeführt, und zwar mit Arbeitskräften, die offiziell bei der O-GmbH
arbeiteten, tatsächlich jedoch von der erstschuldnerischen GmbH
beschäftigt wurden, sodass sich letztere die Lohnabgaben ersparte. Auch von
der O-GmbH wurden niemals Lohnabgaben entrichtet. Die An- und Abmeldungen dieser
Arbeitnehmer wurden von der Steuerberatungskanzlei B. in W. entsprechend den
Anweisungen der erstschuldnerischen GmbH vorgenommen. Die Personalunterlagen der
O-GmbH, Zahlungsbelege an die bei ihr gemeldeten Arbeiter sowie deren
Firmenstempel befanden sich bei der erstschuldnerischen GmbH. Der Schriftverkehr
der O-GmbH wurde teilweise von der erstschuldnerischen GmbH abgewickelt.
Gegenüber der Steuerberatungskanzlei wurde eine fingierte Adresse der
O-GmbH verwendet und trat gegenüber den Dienstnehmern der
erstschuldnerischen GmbH G.S. als Vertreter der O-GmbH auf. Nach
Überzeugung des Gerichtes geschah dies alles mit Wissen und Willen des Bw.
Die Höhe der solcherart verkürzten Abgaben der erstschuldnerischen
GmbH wurde bei einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten
UVA-Prüfung bzw. Lohnsteuerprüfung wie folgt festgestellt:
Umsatzsteuer Februar bis März 1997: S 858.018,83
(€ 62.354,66),
Umsatzsteuer April 1997: S 151.018,42
(€ 10.974,94),
Umsatzsteuer Mai bis Juni 1997: S 481.422,31
(€ 34.986,32),
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen betreffend März bis April 1997: S 93.870,-
(€ 6.821,80),
Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag betreffend Mai 1997: S 190.619,00
(€ 13.852,82).
Nach
Überzeugung des Gerichtes war sich der Bw. bewusst und hielt er es für
gewiss, dass er durch die Angabe unrichtiger Zahlungen aufgrund fingierter
Rechnungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten
Voranmeldungszeiträume, die ihn als Geschäftsführer der
erstschuldnerischen GmbH treffende Verpflichtung zur Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gegenüber dem Finanzamt verletzte und dadurch eine
Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkte (bzw. für April 1997 zu bewirken
versuchte). Weiters war dem Bw. bewusst, dass er die Verpflichtung zur
Lohnkontenführung für die zum Schein bei der O-GmbH beschäftigten
Arbeitnehmer bzw. für Arbeitnehmer der erstschuldnerischen GmbH verletzte.
Nach Ansicht des Gerichtes hielt es der Bw. für gewiss, dass er dadurch
eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in obiger Höhe bewirkte. Somit
hatte der Bw. die Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 13 FinStrG und der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG sowohl
in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Aus den
wiedergegebenen Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes Innsbruck
vom 11. 11. 2002 ergibt sich für das Haftungsverfahren bindend, dass der
Bw. die von der erstschuldnerischen GmbH geschuldeten Abgaben, soweit diese vom
Urteilstenor umfasst sind, vorsätzlich nicht entrichtet hat.
b)
Bezüglich der übrigen haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten wird auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach in einem Haftungsverfahren nach
§ 9 Abs. 1 BAO der Vertreter darzulegen hat, aus welchen
Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich
war, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. z. B. VwGH
17. 12. 2003, 2000/13/0220; VwGH 15. 12. 2004, 2004/13/0146;
VwGH 20. 1. 2005, 2002/14/0091; VwGH 13. 4. 2005, 2002/13/0183). Hat
der Geschäftsführer seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, schuldhaft verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser
Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben
war (vgl. etwa VwGH 23. 1. 2003, 2001/16/0291; VwGH
19. 3. 2003, 2002/16/0168; VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134).
Weder in der
Berufung gegen den Haftungsbescheid noch im Vorlageantrag wurden Gründe
angeführt, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung ab dem Beginn
der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. bis zu seinem
Verkehrsunfall am 11. 6. 1997 entgegenstanden. Somit bleibt die
Abgabenbehörde bezüglich der in diesem Zeitraum fällig gewordenen
Abgaben zur Annahme einer für den Abgabenausfall kausalen Verletzung der
Abgabenzahlungspflicht durch den Bw. berechtigt.
c) Zum Nachweis
dafür, dass der Bw. seit seinem Verkehrsunfall am 11. 6. 1997 nicht mehr in
der Lage gewesen sei, "irgendeiner verantwortlichen Tätigkeit nachzugehen",
wurde vom Rechtsvertreter des Bw. ein in dessen Auftrag erstelltes
unfallchirurgisches Gutachten des Dr. P.L. vom 15. 10. 1997 vorgelegt.
Daraus geht hervor, dass der Bw. beim Verkehrsunfall vom 11. 6. 1997 einen
Verrenkungsbruch der Brustwirbelsäule mit subtotaler
Querschnittslähmung erlitten hat. Der Bw. wurde nach dem Unfall
notfallmäßig in das Krankenhaus Y. eingeliefert und nach einer ersten
Abklärung in die Klinik für Unfallchirurgie in Innsbruck verlegt, wo
er am 12. 6. 1997 an der Brustwirbelsäule operiert wurde. Da sich
der Bw. nach einem komplikationslosen postoperativen Verlauf außer
Lebensgefahr befand, wurde er auf eigenen Wunsch am 26. 6. 1997 zur
weiteren Rehabilitation in das Rehabilitationszentrum Z. aufgenommen. Zum
Zeitpunkt der Erstellung des unfallchirurgischen Gutachtens vom 15. 10. 1997 war
der Bw. dort noch in stationärer Behandlung. Wie dem Gutachten weiters zu
entnehmen ist, war der Bw. im Rehabilitationszentrum Z. schon weitgehend im
Rollstuhl mobilisiert worden, sodass er einen Teil der täglichen
Verrichtungen bereits selbständig durchführen konnte. Die
Querschnittlähmung des Bw. wurde vom Gutachter als endgültig
beurteilt.
In der
Berufungsvorentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt, vertrat das Finanzamt die Ansicht,
dass die Behauptung, der Bw. sei durch die schwerwiegenden Unfallfolgen an der
Erfüllung seiner Verpflichtungen als Geschäftsführer gehindert
worden, ein Verschulden an der Verletzung dieser Pflichten nicht
ausschließe. Damit befindet sich das Finanzamt nach Lage des Falles im
Recht, weil ein Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in
denen er nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion
ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände, welche zur
Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten ist, diese Funktion
zurückzulegen (VwGH 30. 1. 2003, 2000/15/0018). Welcher Zeitraum
zwischen dem Erkennen der Behinderung und dem Rücktritt haftungsrelevant
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 25. 6.
1990, 89/15/0159).
Im
Berufungsfall ist davon auszugehen, dass die schweren Verletzungen des Bw. zu
einer monatelangen Arbeitsunfähigkeit geführt haben, sodass der Bw. ab
seinem Verkehrsunfall bis zur Eröffnung des Konkurses der GmbH seine
Geschäftsführungstätigkeit nicht mehr ausüben konnte.
Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der Bw. im fraglichen
Zeitraum dispositionsunfähig in dem Sinn war, dass er die
Unmöglichkeit, weiterhin als GmbH-Geschäftsführer tätig zu
sein, nicht erkennen konnte. Vielmehr muss dem Bw. anlässlich seiner
Aufnahme in das Rehabilitationszentrum Z. bewusst geworden sein, dass seine
Querschnittlähmung von Dauer ist und die größtmögliche
Wiederherstellung seiner Selbständigkeit einen monatelangen
stationären Aufenthalt erfordert. Vom behandelnden Oberarzt des
Rehabilitationszentrums wurde die Querschnittlähmung des Bw. schon in einer
Bestätigung vom 12. 8. 1997 als endgültig bezeichnet. Dessen
ungeachtet ist der Bw. nicht als GmbH-Geschäftsführer
zurückgetreten, obwohl er aufgrund der ärztlichen Diagnosen wissen
musste, dass er auf absehbare Zeit zur Geschäftsführung nicht mehr in
der Lage sein werde. Durch diese Unterlassung hat der Bw. seine Pflicht zur
ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH ab dem Verkehrsunfall bis
zur Konkurseröffnung treffenden Abgaben verletzt. Für die Annahme, der
Bw. sei aufgrund seiner Querschnittlähmung am Rücktritt gehindert
gewesen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist auf die Zeugenaussage des
Mag. H.H. zu verweisen, dessen Kanzlei bis März 1997 die Lohnverrechnung
der GmbH durchgeführt hatte. Dieser Zeuge sagte in dem gegen den Bw. und
andere geführten gerichtlichen Finanzstrafverfahren aus, dass er den Bw.
auf dessen telefonische Bitte hin Anfang Juli 1997 im Rehabilitationszentrum Z.
besucht habe. Bei dieser Gelegenheit seien auch die GmbH betreffende Fragen wie
etwa die Leistung von Unterschriften durch den Bw. erörtert worden. Weiters
ist dieser Zeugenaussage zu entnehmen, dass der Bw. laut eigener Darstellung im
Rehabilitationszentrum mehrmals vom ebenfalls angeklagten M.B. und dem neuen
steuerlichen Vertreter der GmbH (H.L.) in geschäftlichen Angelegenheiten
aufgesucht worden war (vgl. ZV vom 17. 11. 1999 zu .. Vr ....).
Insgesamt gesehen kann daher der Bw. nicht in einem Zustand gewesen sein, der es
ihm unmöglich gemacht hätte, den Rücktritt von der
Geschäftsführungsfunktion zu erklären.
Aus den geschilderten Gründen war auch dem Begehren
des Masseverwalters, die im Schreiben vom 14. 3. 2008 im Einzelnen aufgelisteten
Abgabenschuldigkeiten mit Fälligkeiten nach dem 11. 6. 1997 von
der Haftsumme laut Berufungsvorentscheidung in Abzug zu bringen, nicht zu
entsprechen. Im Übrigen ist ein Teil der vom Masseverwalter
angeführten Abgabenschuldigkeiten aufgrund der gesetzlichen
Fälligkeiten gemäß
§ 21 Abs. 1, 3, 5 UStG, § 79
Abs. 1 EStG, § 43 Abs. 1 FLAG bereits vor dem 11. 6. 1997
fällig gewesen, und zwar: USt 2/1997 (ATS 229.750); USt 3/1997
(ATS 494.750); LSt (ATS 692.958), DB (ATS 269.246) und Zuschlag zum DB
(ATS 34.964) jeweils laut Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum
1. 6. 1993 - 10. 11. 1997.
Ein weiterer
Teil der im Schreiben des Masseverwalters vom 14. 3. 2008 angeführten
Abgaben - nämlich KSt 1-3/1998 (ATS 6.250), USt 8-10/1997 (ATS 316.877),
Verspätungszuschläge 8-10/1997 (ATS 15.844), KSt 4-6/1998 (ATS
6.250) und USt 1996 (ATS 1) - ist in der Haftsumme laut Berufungsvorentscheidung
(bzw. Berufungsentscheidung) ohnehin nicht enthalten.
d)
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Bw. nichts vorgebracht hat,
was sein Begehren, nicht zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH
herangezogen zu werden, stützen könnte.
2.5. Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO).
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die
letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die
Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches
Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld
beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Der Bw. war im
haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der GmbH und
damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Der Bw. hat sich der
Abgabenhinterziehung schuldig gemacht und auch sonst seine Pflichten als
GmbH-Geschäftsführer grob verletzt. Aus der unfallkausalen
Körperbehinderung des Bw. ergibt sich keine Unbilligkeit im Sinne einer
Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme, weil die hieraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der
Haftung steht (VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Im Übrigen bezieht der Bw.
aufgrund seines Unfalles eine monatlichen Pension (zirka 950 €)
zuzüglich Pflegegeld (zirka 630 €) sowie eine private
Unfallrente, die nach den Angaben des Bw. bei der Feststellung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse am 14. 4. 2006 rund 3.100 € pro
Monat beträgt. Somit ist eine zumindest quotenmäßige
Befriedigung der Haftungsschulden im Privatkonkurs des Bw. zu erwarten.
2.6. Auf der
Grundlage des Rückstandsausweises vom 4. 9. 2007 und der
Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren des Bw. vom gleichen Tag
ergibt sich folgende Aufgliederung der Haftungsschulden:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in Euro
|
Summen
|
Umsatzsteuer
|
7/96
|
12.030,9
|
|
|
8/96
|
12.632,21
|
|
|
9/96
|
15.689,34
|
|
|
10/96
|
17.365,90
|
|
|
11/96
|
15.615,87
|
|
|
12/96
|
9.400,96
|
|
|
1/97
|
16.261,78
|
|
|
2/97
|
16.696,58
|
|
|
3/97
|
4.093,59
35.905,90
|
|
|
4/97
|
28.636,00
|
|
|
5/97
|
5.800,82
25.902,20
|
|
|
6/97
|
43.815,03
9.084,10
|
|
|
7/97
|
11.469,23
|
|
|
|
|
280.400,41
|
Lohnsteuer
|
8-9/96
|
9.229,45
|
|
|
10-11/96
|
9.229,45
|
|
|
12/96
|
3.240,26
|
|
|
1/97
|
2.300,89
|
|
|
2/97
|
3.143,46
|
|
|
3/97
|
3.928,18
|
|
|
4/97
|
4.062,05
|
|
|
6/97
|
5.559,33
|
|
|
1997
(LSt-Prüfung
1993-1997
|
50.359,29
|
91.052,36
|
Dienstgeberbeitrag
|
8-9/96
|
4.360,37
|
|
|
10-11/96
|
4.360,37
|
|
|
12/96
|
1.617,92
|
|
|
1/97
|
1.134,20
|
|
|
2/97
|
1.874,38
|
|
|
3/97
|
2.244,72
|
|
|
4/97
|
2.007,95
|
|
|
6/97
|
2.576,47
|
|
|
1997
(LSt-Prüfung
1993- 1997)
|
19.566,87
|
39.743,25
|
Zuschlag
zum DB
|
12/96
|
224,78
|
|
|
1/97
|
133,58
|
|
|
2/97
|
220,78
|
|
|
3/97
|
264,38
|
|
|
6/97
|
303,48
|
|
|
1997
(LSt-Prüfung
1993-1997)
|
2.540,92
|
|
|
|
|
3.687,92
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/97
|
272,52
|
|
|
7-9/97
|
545,05
|
|
|
|
|
817,57
|
Kammerumlage
|
7-9/96
|
69,40
|
|
|
10-12/96
|
73,40
|
|
|
1-3/97
|
306,46
|
|
|
|
|
449,26
|
Verspätungszuschläge
|
7/96
|
1.123,01
|
|
|
1/97
|
325,21
|
|
|
3/97
|
204,65
|
|
|
5/97
|
290,04
|
|
|
|
|
1.942,91
|
Pfändungsgebühren
|
1996
|
561,54
|
|
|
1997
|
1.014,95
|
|
|
1997
|
1.899,30
|
|
|
|
|
3.475,79
|
|
|
|
421.569,47
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden
Innsbruck,
am 20. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-I/06
- Stammnummer
- 33697
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF