Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0017-F/08
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass Mehreinnahmen eines Geschäftsführers nicht erklärt wurden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-F/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
a, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Juli 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Juli 2008,
StrNr. 2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli
2008 hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 2008/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz im Jahr
2005 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung einer unrichtigen
Einkommensteuererklärung 2004, in welcher die
Geschäftsführerbezüge zu niedrig angegeben waren, für das
Jahr 2004 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von
€ 3.250,52 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1
FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Juli 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei ein Fehler bei der Steuererklärung 2004 gemacht
worden, da die zweimalige Mehrauszahlung des Geschäftsführergehaltes
während des Jahres 2004 übersehen worden sei. Diese Mehrauszahlungen
seien notwendig gewesen, weil bei der SVA mehrere Nachzahlungen wegen
ursprünglich zu niedriger Bemessung der Sozialversicherung getätigt
werden hätten müssen. Die Mindererklärung gegenüber dem
Finanzamt habe in keiner Weise absichtlich stattgefunden. Der Fehler wäre
zudem bei entsprechendem Vergleich der Firmenbilanz mit der persönlichen
Steuererklärung sofort aufgefallen. Auch anschließend, bis zum
heutigen Tage, sei das Geschäftsführergehalt gleich geblieben.
Demzufolge sollte der Fehler nachvollziehbar und erklärbar sein. Der Fehler
sei gewesen, dass die private Steuererklärung nicht mit der
geschäftlichen Steuererklärung verglichen worden sei. Es wäre
ansonsten ein Leichtes gewesen, diesen Fehler festzustellen, was bei der
Steuerprüfung dann ja auch problemlos dem Steuerprüfer gelungen sei.
Es werde der Antrag gestellt, das Strafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist lediglich zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe hinsichtlich
der Begehung eines Finanzvergehens vorhanden sind. Es geht in diesem
Verfahrensstadium nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen bzw. eine abschließende
Beurteilung zu treffen, sondern darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde
bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Zur objektiven Tatseite:
Der Bf., von Beruf Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Spezialtransporte GmbH, an welcher er 40% der Stammanteile hält, hat
am 4. April 2005 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
eingereicht, in welcher er die Einnahmen mit € 52.800,00 und den
Gewinn, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der pauschalen
Betriebsausgaben, mit € 28.336,78 bezifferte. Diese
Einkommensteuererklärung 2004 wurde am 19. April 2005
antragsgemäß veranlagt.
Bei der im März 2008 beim Bf. durch das Finanzamt
erfolgten Betriebsprüfung (Außenprüfung gemäß
§
147 Abs.1 BAO) wurde u.a. festgestellt, dass von der GmbH im Jahr 2004 über
das Ausmaß der monatlichen Entschädigungen hinausgehende höhere
Beträge, nämlich insgesamt € 7.600,00, an den Bf. ausbezahlt
wurden. Diese bisher nicht erklärten Mehreinnahmen waren vermindert um das
Betriebsausgabenpauschale als Einkünfte (aus sonstiger selbständiger
Arbeit) zu erfassen, was schließlich zu einer Einkommensteuernachbelastung
für 2004 iHv € 3.250,52 führte.
Soweit steht der Sachverhalt und damit auch die objektive
Tatseite, nämlich die Abgabenverkürzung an Einkommensteuer für
das Jahr 2004 in der o.a. Höhe, unbestritten fest.
Zur subjektiven Tatseite:
Der Bf. hat in seiner o.a. Einkommensteuerererklärung
2004 explizit in seiner schriftlichen Beilage hiezu angemerkt:
"Der Geschäftsführerbezug war
gegenüber dem Vorjahr unverändert."
Der Bf. hat also nicht etwa lediglich erklärt, die in
der Einkommensteuererklärung bezeichneten
Geschäftsführerbezüge von der GmbH erhalten zu haben, sondern
auch dezidiert noch zusätzlich angeführt, dass diese Bezüge
gegenüber dem Vorjahr unverändert gewesen seien. Diese so
offensichtlich bewusst gegenüber der Abgabenbehörde erstellte
wahrheitswidrige Erklärung - tatsächlich hat keinerlei Notwendigkeit
hiefür bestanden, genügt es doch völlig die Höhe des
jeweiligen Jahresbezuges, ohne Hinweis auf frühere Bezüge
bekanntzugeben - erhärtet die subjektive Verdachtslage gegen den Bf. ganz
erheblich, da es nicht von der Hand zu weisen ist, dass dieser Hinweis eben
gerade deswegen gemacht wurde, um die Mehreinnahmen gegenüber der
Behörde zu verschleiern, damit diese nicht der Einkommensteuer unterzogen
werden, bzw. die Behörde vor weiteren Nachforschungen hinsichtlich der
Höhe der Bezüge abzuhalten.
Zudem ist in der Beilage angeführt:
"Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft. Im Kalenderjahr 2004 wurden die Jahre 2001, 2002 und 2003 neu
berechnet und nachbelastet. Da ich in diesen Jahren lediglich
Mindestbeiträge vorgeschrieben erhielt, ergaben sich nun enorme
Nachforderungen, die ich zum Großteil in 2004 bezahlen
musste."
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, dass die -
von der Betriebsprüfung festgestellten - Mehrauszahlungen notwendig gewesen
seien, weil bei der SVA mehrere Nachzahlungen wegen ursprünglich zu
niedriger Bemessung der Vorschreibungen aus den Vorjahren getätigt werden
hätten müssen, so beweist die o.a. Anmerkung in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung, dass ihm der Mehraufwand, welchen er auch als
Ausgabe vom Gewinn abgezogen hat, zum Zeitpunkt des Erstellens der Beilage voll
bewusst war. Es ist demzufolge beim Stand des dzt. Ermittlungsergebnisses kaum
vorstellbar, dass dem Bf. einerseits der Grund für die Mehrauszahlungen der
GmbH an ihn auf Grund der Vorschreibungen der SVA voll bewusst war, andererseits
er in diesem Zusammenhang aber übersehen hat, die aus diesem Grunde von ihm
bezogenen Mehreinnahmen zu deklarieren, hat er doch zudem ausdrücklich wie
o.a. erklärt, solche nicht erhalten zu haben.
Wie aus dem o.a. erhellt, besteht jedenfalls ein
begründeter Verdacht der - wissentlichen - Abgabenhinterziehung des Bf.,
hat er doch durch seine Falschangabe, nämlich, dass das
Geschäftsführergehalt gegenüber dem Vorjahr nicht erhöht
worden sei, eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von
€ 3.250,52 bewirkt.
Am Verdacht des Vorliegens der Vorsätzlichkeit kann
auch das Vorbringen, dass bei entsprechendem Vergleich der Firmenbilanz mit der
persönlichen Steuererklärung dieser "Fehler" sofort auffallen
hätte müssen, nichts ändern. Hätte nämlich keine
Steuerprüfung beim Bf. stattgefunden, wäre es bei der
antragsgemäßen Veranlagung geblieben und hat auch eine Entdeckung von
steuerunehrlichem Verhalten durch einen Betriebsprüfer keine
strafbefreiende Wirkung, selbst wenn die Abgaben umgehend entrichtet werden, da
ja eine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG im gegenständlichen Falle
nicht vorliegt.
Der im angefochtenen Bescheid erhobene Verdacht besteht
somit absolut zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
war.
Finalisierend wird vom unabhängigen Finanzsenat
nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser abweisenden
Beschwerdeentscheidung die Schuld des Bf. noch nicht endgültig erwiesen
ist. Ein abschließendes Ermittlungsverfahren durchzuführen bzw.
festzustellen, ob der Bf. das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist nicht Aufgabe dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wird dies
Aufgabe der Finanzstrafbehörde I. Instanz sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-F/08
- Stammnummer
- 36848
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF