RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300011/2025

Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG durch Strohmann - Strafbemessung - beneficium cohaesionis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300011/2025vom 14.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 10. Juni 2021 und am 13. August 2021 wurde die ***Verband GmbH*** via FinanzOnline aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen. Dabei handelte es sich eindeutig um die infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 13. November 2020 eingetretene Meldeverpflichtung. Die in der Aufforderung vom 13. August 2021 mitgeteilte Nachfrist endete am 4. Oktober 2021. Für die ***Verband GmbH*** wurde bis zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 1. Juli 2022 keine Meldung durchgeführt. Indem der Bf. es im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 (Tag nach Ablauf der Nachfrist) bis zum 1. Juli 2022 (Tag der Einleitung des Finanzstrafverfahrens) unterließ, die ab 12. Dezember 2020 bewirkte Meldepflichtverletzung durch Nachholung der Meldung nach § 5 WiEReG für das Jahr 2020 auch nach Ablauf der bis zum 4. Oktober 2021 eingeräumten Nachfrist zu beseitigen, handelte er tatbestandsmäßig. Im Hinblick auf die im Spruchpunkt II. des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Angaben betreffend Begehung der Tat und Tatzeitraum, war vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der zustehenden Änderungsbefugnis eine Präzisierung des Spruches vorzunehmen (VwGH 30.05.1995, 93/13/0217). Zur subjektiven Tatseite Gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ist die grob fahrlässige Tatbegehung zu bestrafen. Gemäß § 8 Abs 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Die Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Aufforderung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist. Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt und in regelmäßigen Abständen zu einem errechenbaren Eintritt einer jährlichen Meldeverpflichtung in die Databox Einsicht nimmt, damit die dort ersichtliche Nachfrist nach der zweiten Erinnerung eben nicht versäumt wird (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025). Kennt ein Beschuldigter die Erinnerungen und den Ablauf der Nachfrist handelt er bei Unterlassung der Wahrnehmung der Meldeverpflichtung vorsätzlich, kennt er sie nicht, ist zu prüfen, ob dieser Unkenntnis eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu Grunde liegt (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025). Zu prüfen ist deshalb, ob die fehlende Kenntnis, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0066 mwN). Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025). Ein Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen und muss sicherstellen, dass er entweder selbst die via FinanzOnline in die Databox zugestellten Nachrichten abrufen kann oder dass jemand die Nachrichten für ihn abruft und an ihn weiterleitet. Der Bf. ist seit 20. November 2018 als alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** im Firmenbuch eingetragen. Als Entscheidungsträger der ***Verband GmbH*** war er somit verpflichtet, die Meldungen nach § 5 WiEReG für die GmbH infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 13. November 2020 durchzuführen bzw sich darum zu kümmern, dass die Meldung nach § 5 WiEReG für die ***Verband GmbH*** durchgeführt wird. Die GmbH wurde am 10. Juni 2021 und am 13. August 2021 via FinanzOnline aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen. Beide Aufforderungsschreiben wurden binnen drei bzw vier Tagen nach Zustellung gelesen, allerdings konnte nicht festgestellt werden, wer der Leser war. Es konnte nur festgestellt werden, dass der Leser die Zugangsdaten der ***Verband GmbH*** verwendet hat. Wenn der Bf. vorbringt, dass er nur am Papier Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** gewesen sei und keine Tätigkeiten für die ***Verband GmbH*** ausgeübt habe, dann impliziert dies bereits, dass er nicht vorhatte, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der von ihm nur am Papier vertretenen ***Verband GmbH*** zu kümmern. Dies deckt sich auch mit dem Beweisergebnis, dass der Bf. zwar im Tatzeitraum als Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** im Firmenbuch eingetragen war, aber faktisch die Geschäftsführung nicht ausgeübt hat bzw noch immer nicht ausübt. Seine Aussage, dass er über keine FinanzOnline-Zugangsdaten verfügte, wurde durch die von der belangten Behörde erhobenen Informationen und der Zeugenaussage von ***Dr. A*** bestätigt. Aus der glaubwürdigen Aussage des Bf. ergibt sich, dass er sich weder um die Einhaltung der (abgaben)rechtlichen Pflichten der ***Verband GmbH*** noch - mangels Zugangsdaten - um den FinanzOnline-Databox gekümmert hat, obwohl es als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer seine Pflicht gewesen wäre. Dadurch hat er es verabsäumt, zu kontrollieren bzw darauf zu achten, dass die ***Verband GmbH*** ihre gesetzlichen Pflichten, insb die WiEReG-Meldeverpflichtung, einhält. Keine Kenntnisnahme von rechtswirksamen Erinnerungen ist nicht schädlich. Es ist nicht erforderlich, dass der Bf. nachweislich Kenntnis von den Erinnerungen hatte, es genügt, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis von rechtswirksamen Erinnerungen erlangt hat. Im gegenständlichen Beschwerdefall unterblieb das Lesen der Aufforderungen, weil sich der Bf. als nur Papier berufener Geschäftsführer nicht für die Belangte der ***Verband GmbH*** verantwortlich fühlte. Als ehemaliger und langjähriger Betreiber eines Kaffeehauses hat er jedoch ein allgemeines Verständnis hinsichtlich der (abgaben)rechtlichen Pflichten, zumal er im März 2021 bei einem Banktermin wegen WiEReG-Themen dabei war. Die subjektive Tatseite, nämlich die grob fahrlässige Handlungsweise des Bf., bestätigt sich aus der Vorgehensweise, konkret die Einlassung auf die Strohmann-Funktion, selbst. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er hat dadurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen. Zur Strafbemessung Gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ist die grob fahrlässige Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000,00 zu bestrafen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Gem § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gem § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er "kein Abgabendelikt (hinterzogene Abgabe oder Steuer) sondern nur ein Formaldelikt (keine elektronische Eingabe, die [er] halt nicht kann)" begangen habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG die trotz Ermahnung andauernde Nichtvornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Meldung unter Strafe gestellt hat und hierfür auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben sogar - bei grob fahrlässiger Begehung - einen Strafrahmen von bis zu EUR 100.000,00 als wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion vorsah. Eine Mindeststrafdrohung ist für die Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht normiert. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen. Infolge der Einstellungen betreffend die Meldepflichtverletzungen hinsichtlich der ***Verband KG*** verblieb nur mehr die Nichtmeldung für die ***Verband GmbH*** nach Wegfall der Meldebefreiung. Der Bf. hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Schulden. Sein monatliches Einkommen als Pensionist beträgt EUR 1.600,00. Die wirtschaftliche Lage des Bf. ist derzeit mit unterdurchschnittlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist, dass er im Zeitpunkt der fortgesetzten mündlichen Verhandlung noch immer "nur am Papier" als Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** im Firmenbuch eingetragen war. Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht liegt bei Übernahme einer Strohmann-Funktion ein erheblicher Unrechtsgehalt vor, weil sich ein Strohmann per definitionem nicht um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und (abgaben)rechtlichen Belangen der von ihm nach außen vertretenen juristischen Person kümmert. Dieser Umstand war beim Bf. aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen zu berücksichtigen, zumal der Bf. auch zukünftig von weiteren WiEReG-Meldepflichtverletzungen abgehalten werden soll und potenziellen Tätern zu vermitteln ist, dass bei der Verletzung von Meldepflichten, um die sich ein Geschäftsführer kümmern muss, die "Strohmanneigenschaft" zu einer finanzstrafrechtlichen Konsequenz führen kann. Als mildernd werden die vollständige Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt. Als erschwerend war der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen. Die Geldstrafe war somit neu mit EUR 8.000,00 zu bemessen. Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergab sich durch die Herabsetzung der Geldstrafe, wobei das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung oben angeführter Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen als schuld- und tatangemessen erachtete. Zur Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von EUR 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von EUR 500,00 festzusetzen ist. Zu Spruchpunkt II. (beneficium cohaesionis) Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine amtswegige Änderung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, wenn das Gesetz unrichtig zum Nachteil eines Beschuldigten, der selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, angewendet wurde. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren unter Anwendung bestimmter Maßnahmen für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände. Als belangter Verband hat der Verband die Rechte eines Beschuldigten (§ 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG). Aus Anlass der Beschwerde des Bf. als Entscheidungsträger der ***Verband GmbH*** als geschäftsführende Komplementärin der ***Verband KG*** als belangter Verband war gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG zu prüfen, ob das Gesetz unrichtig angewendet wurde, widrigenfalls von Amts wegen die strafrechtlichen Unrechtsfolgen beim belangten Verband, der selbst keine Beschwerde eingebracht hat, zu mildern oder aufzuheben sind (beneficium cohaesionis). Voraussetzung für die Anwendung des beneficium cohaesionis ist, dass es sich um einen materiellen Fehler handelt. In Frage kommt beispielsweise der Verjährungseintritt bei einzelnen oder allen Finanzvergehen, die Einschränkung des Tatzeitraums bei einem Dauerdelikt, die Änderung der Verschuldensform (von vorsätzlich auf grob fahrlässig) und sonstige zu einer qualitativ oder quantitativ führenden Reduktion der strafbaren Handlung. Verfahrensrechtliche Mängel bzw formelle Fehler fallen nicht unter § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG und wirken sich nur zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien aus (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Bd 25 (2021) § 161 FinStrG Rz 27). Eine Verbandsverantwortlichkeit wird begründet, wenn das Finanzvergehen iSd § 1 Abs. 1 FinStrG durch einen Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 Z 1 VbVG rechtswidrig und schuldhaft zugunsten des Verbandes begangen wurde oder eine den Verband treffende Pflicht verletzt wurde (§ 3 Abs. 2 VbVG). Somit setzt die Verbandsverantwortlichkeit voraus, dass der dem Verband zurechenbare Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG fordert, dass der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen wird. Der Verband als meldepflichtige Rechtsträger ist zwar der Pflichtenträger, allerdings ist ein Verband nie Täter. Unmittelbare Täter eines Finanzvergehen nach § 15 WiEReG sind die für den Rechtsträger handelnden bzw zur Handlung verpflichteten Personen. Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht im Bewirken einer Meldepflichtverletzung, sondern deren Aufrechterhaltung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Meldung. Dies setzt wiederum voraus, dass die Aufforderungen an den meldepflichtigen Rechtsträger zu Handen des zur Empfangnahme befugten Vertreters zugestellt wurden. Liegt ein (nicht geheilter oder nicht heilbarer) Zustellmangel vor, so sind nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erfüllt. Folglich scheitert die Strafbarkeit eines beschuldigten Geschäftsführers als unmittelbarer Täter am objektiven Tatbestand, weil die vom Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG vorausgesetzte zweimalige Aufforderung mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderungen nicht erfüllt ist. Handelt ein beschuldigter Geschäftsführer nicht objektiv tatbestandsmäßig, scheidet eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes für das nicht strafbare Verhalten dieses Geschäftsführers aus und darf deswegen über den Verband keine Verbandsgeldbuße verhängt werden. Die Aufforderungen an die ***Verband KG*** waren zu Handen des Kommanditisten ***B*** adressiert und wurden diesem auch zugestellt. Allerdings war der Kommanditist ***B*** weder zur Vertretung der ***Verband KG*** nach außen berufen und berechtigt noch verfügte er über eine Zustellvollmacht. Somit waren die Aufforderungen betreffend die ***Verband KG*** nicht ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG hinsichtlich der ***Verband KG*** wären die Finanzstrafverfahren gegen den Bf. in diesem Zusammenhang schon von der belangten Behörde einzustellen gewesen. Hätte die belangte Behörde sich von diesen Überlegungen zur ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderungen an die ***Verband KG*** leiten lassen, wäre die ***Verband KG*** nicht finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden bzw wären die Finanzstrafverfahren wegen der Meldepflichtverletzungen betreffend die ***Verband KG*** eingestellt worden. Indem die belangte Behörde jedoch eine Verbandsgeldbuße über die ***Verband KG*** als belangten Verband für das nicht objektiv tatbestandsmäßige Verhalten des Bf. verhängte, hat die belangte Behörde das Gesetz (§ 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 28a FinStrG) materiell unrichtig angewendet. Im Hinblick auf die ***Verband KG*** war sohin gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG mit einem beneficium cohaesionis zu ihren Gunsten spruchgemäß vorzugehen. Vollständigkeitshalber wird in Bezug auf die ***Verband GmbH*** Folgendes festgehalten: Der Bf. war mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Dezember 2024 wegen der grob fahrlässigen Begehung des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG (Faktum II.) schuldig gesprochen worden (siehe Schuldspruch unter Spruchpunkt I.2.). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet somit das gegenüber dem Bf. ergangene Erkenntnis vom 4. Dezember 2024 und nicht der Schuldspruch laut der gemäß § 145 Abs 2 FinStrG außer Kraft getretenen Strafverfügung vom 5. August 2024 (die zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der ***Verband GmbH*** führte). Der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde durch die hg Entscheidung dem Grunde nach bestätigt und es kam zu keiner qualitativen oder quantitativen Reduktion des Tatvorwurfes. Lediglich im Strafausspruch wurde aufgrund der in der am 14. April 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhobenen finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Bf. die Strafhöhe im Rahmen der Strafbemessung reduziert (siehe Strafausspruch unter Spruchpunkt I.2.). Für die vom Bf. begangenen Finanzvergehen bestimmt sich der Strafrahmen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz WiEReG iVm § 21 Abs. 2 FinStrG und sieht als Höchststrafe EUR 100.000,00 vor. Da die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße infolge der Verbandsverantwortlichkeit vorliegen und diese mit der - nicht die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens darstellende - Strafverfügung vom 5. August 2024 iHv EUR 25.000,00 im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen gegenüber der ***Verband GmbH*** als belangter Verband festgesetzt wurde, ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Nachteil der ***Verband GmbH*** als belangter Verband - in Berücksichtigung der gegenständlichen Beschwerdesache - nicht festzustellen, zumal die aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse vorgenommene Reduktion der Strafhöhe beim beschwerdeführenden Entscheidungsträger der ***Verband GmbH*** keine unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil der nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten ***Verband GmbH*** darstellt. Eine amtswegige Abänderung der rechtskräftigen Geldbuße des belangten Verbandes (***Verband GmbH***) gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG konnte das Bundesfinanzgericht nicht vornehmen, weil keine Rechtsfrage betreffend die ***Verband GmbH*** Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht war. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war weder betreffend Spruchpunkt I. noch Spruchpunkt II. zuzulassen: In Bezug auf die Spruchpunkte I.1. und II. war das Vorliegen eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Rechtsfolgen (Einstellung des Verfahrens und die amtswegige Anwendung des § 161 Abs. 3 FinStrG in Bezug auf die ***Verband KG***) ergeben sich aus dem Gesetz; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. In Bezug auf Spruchpunkt I.2. richteten sich die vom Bf. aufgeworfenen Einwendungen im Kern bloß gegen die subjektive Vorwerfbarkeit seines Handelns (Unterlassen). Er zeigt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Es wurden ausschließlich Tatfragen angesprochen, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist; dies gilt auch für das in Bezug auf die Strafhöhe anzuwendende Ermessen. Wien, am 14. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300011/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300011.2025
Stammnummer
151884
Gültig
14.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF