Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300032/2013
Nicht erweisliche Wissentlichkeit eines Geschäftsführers in Bezug auf anfallende Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300032/2013vom 16.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es trifft laut den obigen Darlegungen nicht zu, dass der Beschuldigte etwa, wie vom Spruchsenat behauptet, zwischen den Voranmeldungszeiträumen mit Umsatzsteuerzahllasten und solchen mit Umsatzsteuerguthaben unterschieden hat und hinsichtlich letzterer etwa Voranmeldungen zur Geltendmachung bei der Abgabenbehörde eingereicht hätte.
Ebensowenig trifft es zu, dass hinsichtlich der Vormonate durchgängig Zahllasten angefallen wären, siehe wie erwähnt - auch ohne Vorsteuer aus dem Pachtvertrag - die Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, Oktober, November und Dezember 2009.
Zumal in Anbetracht des tatsächlichen Vorsteuerüberhanges (z.B. für die Jahre 2007 bis 2009 im Ausmaß von -€ 10.811,32) erscheint der Einwand, A habe zu den strafrelevanten Fälligkeitszeitpunkten eben nicht gewusst, dass jeweils betreffend den gegenständlichen Voranmeldungszeitraum eine Zahllast entstanden war, nicht mit Sicherheit ausschließbar.
Damit aber ist der Vorwurf von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegenüber den Beschuldigten nicht aufrecht zu erhalten.
Wohl aber hat der Beschuldigte bei einer derartigen Konstellation, wie oben beschrieben, es ernstlich für möglich gehalten, dass hinsichtlich der strafrelevanten Voranmeldungszeiträume tatsächlich Umsatzsteuerschulden für die B-GmbH gegenüber dem Fiskus entstanden waren, welche von ihm zu den Fälligkeitszeitpunkten und auch noch bis zum fünften Tag danach nicht entrichtet werden würden. Statt aber ausreichend energisch unternehmensintern Maßnahmen zu setzen, um trotz der ihm ja bekannten Ausfälle der betriebseigenen Buchhaltungskraft zeitgerecht die Umsatzsteuerdaten berechnen zu lassen (beispielsweise die Buchhaltung einer externen Buchhaltungs- oder Wirtschaftstreuhandkanzlei zu übertragen, was aber selbstredend weitere Kosten verursacht hätte), hat er im Ergebnis sich viele Monate hindurch mit dem Manko abgefunden und - zumal wohl auch in Anbetracht der geschilderten Arbeitsüberlastung - anderweitig disponiert.
Es verbleibt somit eine Strafbarkeit wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen, soweit tatsächlich für die Voranmeldungszeiträume entsprechende Zahllasten angefallen sind) und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der wissentlichen Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen).
Bezüglich August 2010 kommt lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in Betracht, weil zwar hinsichtlich einer Verkürzung einer Vorauszahlung durch den Beschuldigten (welcher eine solche ernstlich für möglich halten musste) ein relativ untauglicher Versuch denkbar ist, diesem aber im Zweifel kein Betrag zuzuordnen ist.
In gleicher Weise war auch der Vorwurf gegenüber dem belangten Verband abzuschwächen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Diese richtet sich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FinStrG nach derjenigen Strafdrohung, welche die höchste Strafe androht. Hängen wie bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt € 8.765,39 + € 1.045,46 + € 2.366,86 + € 146,68 + € 414,44 = € 12.738,83, davon die Hälfte ergibt € 6.369,42.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, wäre von einem durchschnittlichen Verschulden des Finanzstraftäters auszugehen und lägen bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände vor, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von etwa € 3.000,00.
Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Täters, der erfolgten Schadensgutmachung, des eingetretenen Zeitablaufes und des seitherigen diesbezüglichen Wohlverhaltens des im Deliktszeitraum mit Arbeit überlasteten Täters, sowie seiner Mitwirkung an der Aufklärung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes stehen aber die Mehrzahl der deliktischen Angriffe und die Deliktskonkurrenz in Form der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG entgegen. Von einer geplanten dauerhaften Nichtentrichtung ist nach der besonderen Lage des Falles nicht auszugehen.
Nicht außer Acht zu lassen ist aber auch, welcher Eindruck anderen Personen in der Lage des Täters bei Bekanntwerden der Entscheidung vermittelt wird: Immerhin hat im gegenständlichen Fall die B-GmbH mehr als ein halbes Jahr bezüglich der Umsatzsteuer praktisch die Kommunikation mit der Abgabenbehörde einseitig beendet. Eine ausreichend energische Sanktionierung ist geboten, um nicht fälschlicherweise den Eindruck zu vermitteln, dass die Befolgung der dem Unternehmer auferlegten diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten eine bloße durchaus vernachlässbare Beliebigkeit darstellte.
Unter Bedachtnahme der vom Beschuldigten dargelegten persönlichen Siuation und wirtschaftlichen Lage seiner Person wäre in Abwägung dieser Aspekte eine Geldstrafe von etwa € 2.000,00 angebracht gewesen.
In Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG (eine Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten liegt, wie ausgeführt, nicht vor) erweist sich die massive Verringerung des Strafrahmens als entscheidend, sodass die Geldstrafe noch weiter auf lediglich € 1.400,00 abzumildern war.
Eine streng lineare verhältnismäßige Reduzierung der Geldstrafe war dabei nicht vorzunehmen, weil nicht der betragliche Vermögensentzug, sondern das den zu Bestrafenden bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf diese Weise treffende Sanktionsübel relevant ist (weshalb eben auch auf die finanzielle Lage des Täters als Untenehmenseigentümer Bedacht zu nehmen ist).
Das oben Gesagte gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Diese war in Anbetracht der Verringerung der Geldstrafe anteilig ebenfalls zu verringern.
Auch die Verbandsgeldbuße war gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG - siehe oben - grundsätzlich nach diesen Regeln zu ermitteln.
Dabei war aber zusätzlich zu bedenken, dass - wie bereits vom Spruchsenat erkannt - zwischenzeitlich im Unternehmen Vorkehrungen getroffen worden sind, um derartige Säumigkeiten hintanzuhalten, und überdies schon der Beschuldigte als Gesellschafter der GmbH in diesem Zusammenhang mit einer Geldstrafe belastet worden ist.
In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte war daher die Geldbuße ebenfalls auf die spruchgemäße Höhe zu verringern.
Die dem Beschuldigten und dem belangten Verband auferlegten pauschalen Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wesentlich bei der gegenständlichen Entscheidung war vielmehr insbesondere die vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Beweiswürdigung sowie das zu treffende Ermessen bei der Strafbemessung.
Linz, am 16. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerVerbandsverantwortlichkeitWissentlichkeitAbgabenhinterziehungZweifelsgrundsatzStrafbemessungGeldbußewissentliche Verkürzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300032/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300032.2013
- Stammnummer
- 106567
- Gültig
- 16.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF