…Durch die Mitnahme der beiden im Berufungszeitraum 13 - 14 bzw. 8 - 9 Jahre alten Kinder erwuchsen den Eltern gegenüber einer alleinigen Fahrt der Mutter Mehraufwendungen. Der Bw. trägt jedenfalls einen Teil der Aufwendungen für die Fahrten zur und von der Schule in Form der Betriebskosten…
…Volks- bzw. Hauptschulabschluss vermittelnder Schulen im Nahebereich des Wohnortes zu versagen. Da Pottenbrunn von Krems an der Donau (Egelsee) weniger als 80 km entfernt ist, kommt § 2 der Verordnung (siehe oben) zum Tragen. Eine Verordnung zum Studienförderungsgesetz betreffend einen Ausbildungsort Pottenbrunn besteht nicht. In § 3…
…zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher - ohne Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Tz 4.1). Laut Fahrplanauskunft der ÖBB bestehen regelmäßige Zugverbindungen zwischen dem Wohnort B und dem Ausbildungsort Graz, wobei die…
…nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Laut Fahrplanauskunft des Steirischen Verkehrsverbundes bestehen regelmäßige Busverbindungen zwischen dem Wohnort Mortantsch und dem Studienort Graz…
…nicht hingegen die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar zu Einkommensteuer, Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"). Der Einwand des Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren…
…benötigendes Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden verkehrt. Hiebei seien nicht zu berücksichtigen: Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn, Zeiten zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, andere Wartezeiten, Fußwege, Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Im Falle von O, dem Sohn des Berufungswerbers…
…Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl LStR 2002 Rz 883 ; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur…
…Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur…
…nicht aber unter anderem die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten oder Fußwege. Unberücksichtigt müssen weiters Fahrten im Heimatort oder im Studienort bleiben. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Bw. beträgt die Fahrzeit der…
…Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur…
…zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz beträgt die Fahrzeit mit der Bahn…
…nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt…
…nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt…
…nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt…
…andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist…
…daher - neben Wartezeiten und Fußwegen - auch Fahrten im Wohnort oder im Studienort. Da die Verordnung BGBl. 1995/624 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II 2001/449) hinsichtlich der Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw…
…Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Das würde bedeuten, dass nicht die Adresse des Kindes bzw. der Ausbildungsstätte gemeint wäre, sondern die reine Fahrtzeit von Wohnort zu Ausbildungsort. Auch werde nicht das öffentliche Verkehrsmittel zur Berechnung…
…Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort)…
…Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur…
…nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt…