…rechtliche Grundlage, dem Bw eine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Der Bw habe weder die wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 1 Abs 2 GrEStG erworben noch habe er beim Erwerb des gegenständlichen Grundstückes oder bei der Einrichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt. Er sei sohin nicht zur Abgabenerklärung gemäß …
…sei in weiterer Folge ordnungsgemäß angezeigt worden. Der Bw habe werde die wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 1 Abs 2 GrEStG erworben noch habe er beim Erwerb des gegenständlichen Grundstückes oder bei der Einrichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt. Er sei sohin nicht zur Abgabenerklärung gemäß …
…bei denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden ist, das Wirtschaftsgut dem Sicherungsgeber als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist (§ 24 Abs 1 lit. a BAO). Im Bereich der Grunderwerbsteuer löst die Einräumung von Sicherungseigentum an einem Grundstück jedoch wie jeder treuhändige Erwerb eines Grundstückes Grunderwerbsteuer aus (Erwerbsvorgang nach…
…Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss inne hatte, wiedererlangt hat. Dabei hat bei derartigen…
…jedoch noch nicht, ob die Grunderwerbsteuervorschreibung letztlich auch in Rechtskraft erwachsen und die Steuer entrichtet worden ist oder mittels Berufung bekämpft und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am gegenständlichen Grundstück durch die ausländische Treugeberin wäre im Fall der Offenlegung nach…
…nicht den Tatbestand des § 17 GrEStG her. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt für die angezeigten Erwerbe ("Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit W.GmbH") gegenüber den beiden Ehegatten mit Bescheid vom 14. Juni 2006 jeweils Grunderwerbsteuer zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben, zu dem der Erwerb…
…Abgabenvorschreibung erweist jedoch noch nicht, ob die Grunderwerbsteuervorschreibung letztlich auch in Rechtskraft erwachsen und die Steuer entrichtet worden ist oder mittels Berufung bekämpft und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am gegenständlichen Grundstück wäre im Fall der Offenlegung nach dem Tiroler…
…den Erwerb des Eigentums oder der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein inländisches Grundstück gerichteten Rechtsvorganges eintritt. Jeder Erwerbsvorgang löst dabei grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Jeder Erwerbsvorgang bildet nämlich einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale je für sich gesondert zu würdigen sind. Bei mehreren…
…Gegenstand, denn auch der Erwerb des Eigentums oder der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein inländisches Grundstück ohne vorausgegangenes, darauf abzielendes Rechtsgeschäft ist ein rechtlicher (und kein tatsächlicher Vorgang), weil auch ein solcher Vorgang gewisse Rechtsfolgen automatisch nach sich zieht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer…
…Einbringung der Berufung nichts Entscheidungsrelevantes geschehen. Weiters verkennt die belangte Behörde völlig den Zweck von § 17 GrEStG, Erwerbsvorgänge von der Steuer zu entlasten, bei denen die rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Erwerbsvorgangs in der Folge wieder beseitigt werden. Sie lässt § 17 GrEStG, der die Grunderwerbsteuer…
…bei voller Tragung des finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten Fall nichts an der…
…Einbringung der Berufung nichts Entscheidungsrelevantes geschehen. Weiters verkennt die belangte Behörde völlig den Zweck von § 17 GrEStG, Erwerbsvorgänge von der Steuer zu entlasten, bei denen die rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Erwerbsvorgangs in der Folge wieder beseitigt werden. Sie lässt § 17 GrEStG, der die Grunderwerbsteuer…
…bei voller Tragung des finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten Fall nichts an der…
…nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte wiedererlangt hat (vgl. etwa VwGH vom 25.11.2015, 2013/16/0034), sowie die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, Grunderwerbsteuer G 1987 zu § 17 GrEStG referierte…
…bei voller Tragung des finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten Fall nichts an der…
…bei voller Tragung des finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten Fall nichts an der…
…Für diesen ordnungsgemäß angezeigten Vorgang setzte das ehemalige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt dem Bw. gegenüber Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von S 3.045,00 (= € 221,29) fest. Im Zuge einer bei der A-GmbH in den Jahren 2001 und 2002…
…bei voller Tragung des finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten Fall nichts an der…
…Für diesen ordnungsgemäß angezeigten Vorgang setzte das ehemalige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt dem Bw. gegenüber für dessen Hälfteerwerb Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von S 4.900,00 (= € 356,10) fest. Im Zuge einer bei der A-GmbH in den Jahren…
…bei voller Tragung des finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten Fall nichts an der…