Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0203-I/04
Besteuerung des dem gegenständlichen Kaufvertrag vorausgegangenen Rechtsvorganges (Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-I/04vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der Skartierungsbestimmungen hat das Finanzamt keine diesbezüglichen Besteuerungsunterlagen mehr. Das Finanzamt vermeint allerdings, mangels erforderlicher grundverkehrsbehördlicher Genehmigung sei für die Treuhandschaft die Steuerschuld gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG nicht entstanden, weshalb anzunehmen sei, dass die mit dem vorgelegten Grunderwerbsteuerbescheid erfolgte Steuervorschreibung mit Berufung bekämpft, demzufolge aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und deshalb die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet worden sei. Die von der Bw. vorgelegten Unterlagen ( je ein Grunderwerbsteuerbescheid vom 1.9.1988 ergangen an den Treuhänder und an die Treugeberin, Schriftverkehr des Rechtsanwaltes betreffend Begleichung der beiden Vorschreibungen, Stundungsansuchen und Abweisung, allerdings kein Überweisungsbeleg) rechtfertigen im vorliegenden Fall in freier Beweiswürdigung die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass die zwecks Ankaufes einer Liegenschaft zwischen dem nunmehrigen Verkäufer (Treuhänder) und der Bw. ( jetzige Käuferin und vorherigeTreugeberin) mit Vertrag vom 26.7.1988 vereinbarte Treuhandschaft als Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEtG rechtsbeständig besteuert (dh. vorgeschrieben und entrichtet) worden ist. Für den gegenständlichen Rechtsvorgang (Kaufvertrag vom 23.12.2003, mit dem der Treuhänder das Grundstück an die Treugeberin in deren bücherliches Eigentum übertrug) war daher die Bestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG anzuwenden. Da für den späteren Rechtsvorgang eine niedrigere Gegenleistung als für den vorausgegangen Erwerbsvorgang vereinbart war, war für den Kaufvertrag keine Grunderwerbsteuer zu erheben. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Jänner 2003 erweist sich deshalb als rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.H., Adresse, vertreten durch die
Rechtsanwaltskanzlei, vom 13. Februar 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 23. Jänner 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 7. November 2002/23. Dezember 2002
verkaufte und übergab G.K. die Liegenschaft in EZl. X Grundbuch Y,
bestehend aus der Gst. Nr. 6/18 mit darauf errichtetem Wohnhaus um einen
Kaufpreis von 290.000 € an die Käuferin D.H.. Mit
Abgabenerklärung vom 16. Jänner 2003 wurde dieser Rechtsvorgang dem
Finanzamt angezeigt.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 setzte das Finanzamt
für diesen Erwerbsvorgang gegenüber D.H. (im Folgenden: Bw.) ausgehend
von einer Gegenleistung in Höhe von 290.000 € die Grunderwerbsteuer
mit 10.150 € fest.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid wendet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, die Grunderwerbsteuer für
den gegenständlichen Rechtsvorgang sei bereits auf Grund eines
Kaufvertrages vom 26. Juli 1988 entrichtet worden. Dies sei allerdings in der
Abgabenerklärung irrtümlich nicht offen gelegt worden. Der nunmehrige
Verkäufer sei im Kaufvertrag vom 26. Juli 1988 als Treuhänder der Bw.
aufgetreten, was dem Finanzamt auch offen gelegt worden sei. Der Kauf vom 26.
Juli 1988 sei daher bereits für D.H. erfolgt und hiefür
Grunderwerbsteuer entrichtet worden. Der jetzige Vertrag, für den mit dem
streitgegenständlichen Bescheid Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag
vom 7. November 2002/23. Dezember 2002 vorgeschrieben werde, solle nur den
tatsächlichen materiellen Zustand auch im Grundbuch herstellen. Er sei
daher lediglich ein Formalakt, der grundverkehrstechnisch notwendig sei,
materiell aber keine Wirkungen erzeuge. Die gegenständliche
Grunderwerbsteuervorschreibung erfolge somit zu Unrecht.
"Zum Nachweis der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer"
wurden vom rechtlichen Vertreter in einem ergänzenden Schreiben die wie
folgt benannten Unterlagen nachgereicht:
"Bescheid
vom 1.09.1988 über die Grunderwerbsteuervorschreibung zum Kaufvertrag vom
26.07.1988
Bescheid
vom 01.09.1988 über die Grunderwerbsteuervorschreibung zum Treuhandvertrag
vom 26.07.1988
Vertrag
über die Treuhand zwischen Frau D.H.
und Herrn G.K.
Kaufvertrag
zwischen Herrn A.F., Frau
W.F. und Herrn
G.K.
Mein
Schreiben vom 19.09.1988 mit der Anweisung an die Käuferseite die
Grunderwerbsteuer zur Verfügung zu stellen.
Mein
Schreiben vom 29.09.1988 an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern mit dem Hinweis, dass bei mir zur Zahlung der Grunderwerbsteuer S
258.725,00 erliegen und über den Rest um Stundung angesucht
wird.
Den
darüber ergehenden Bescheid vom 06.12.1988 des Finanzamtes mit der
Abweisung dieses Antrages, weil keine Abgabenschuld besteht, woraus hervorgeht,
dass die Grunderwerbsteuer bereits entrichtet worden ist.
Ein
Überweisungsbeleg über die Grunderwerbsteuer selbst besteht nicht,
weil die Überweisung von meinem Kanzleikonto erfolgte und die Belege
hierfür bereits skartiert
wurden."
Die
abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich auf folgende
Begründung:
"Laut
Treuhandvereinbarung vom 26.07.1988 hat
G.K. von
A.-W.F. die Liegenschaft EZ
X GB
Y. treuhändig für die
Treugeberin D.H. erworben, wofür
neben dem Grundstückserwerb des Treuhänders nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG unter Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 1 Abs. 2
GrEStG der Berufungswerberin mit Bescheid vom 01.09.1988 die Grunderwerbsteuer
in Höhe von 146.300,ATS vorgeschrieben worden ist. Mangels vorhandener
Unterlagen konnte seitens der Abgabenbehörde die tatsächliche
Entrichtung der Steuerschuld nicht mehr festgestellt werden. Die
Berufungswerberin legte lediglich den Grunderwerbsteuerbescheid vom 01.09.1988,
GZ Zahl X, sowie den abweisenden Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Innsbruck vom 07.12.1988 hinsichtlich des Ansuchens von
G.K. um Zahlungserleichterung vor. Ein
Zahlungsbeleg über die tatsächliche Entrichtung der Steuer konnte von
der Berufungswerberin nicht beigebracht werden. Die Anzeige des
Treuhandvertrages samt Abgabenvorschreibung erweist jedoch noch nicht, ob die
Grunderwerbsteuervorschreibung letztlich auch in Rechtskraft erwachsen und die
Steuer entrichtet worden ist oder mittels Berufung bekämpft und aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Einräumung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht am gegenständlichen Grundstück durch die
ausländische Treugeberin wäre im Fall der Offenlegung nach dem Tiroler
Grundverkehrsgesetz genehmigungspflichtig gewesen. Nachdem im
gegenständlichen Fall die Grunderwerbsteuer in rechtswidriger Weise
vorgeschrieben worden ist, obwohl die Steuerschuld nach § 8 Abs. 2 GrEStG
noch nicht entstanden ist, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der Bescheid
mittels Berufung erfolgreich bekämpft worden ist und die Grunderwerbsteuer
abzuschreiben und von der Berufungswerberin nicht zu entrichten war. Der
gegenständliche Kaufvertrag vom 23.12.2002 unterlag deshalb als
selbständiger Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
der Grunderwerbsteuer.
Die Berufung
war daher abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Replizierend auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird noch
eingewendet, aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Vorschreibung
der Grunderwerbsteuer rechtskräftig geworden sei. Das Argument, dass
möglicherweise eine Berufung erhoben und die Grunderwerbsteuervorschreibung
aus dem Rechtsbestand genommen worden sei, treffe nicht zu. Weiters sei auch
dargetan worden, dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer über die Kanzlei
des rechtlichen Vertreters erfolgt sei. Es wäre also durchaus der Nachweis
durch Einsicht in den Akt, in welchem die Zahlungen erfasst seien, möglich,
nachdem die Zahlungsbelege selbst ja skartiert seien. Der selbständige
steuerbare Vorgang einer Treuhandschaft hindere nicht die
Grunderwerbsteuerfreiheit des gegenständlichen Vorganges, da gerade
für diesen ja die Grunderwerbsteuer bereits entrichtet worden sei,
unabhängig von der Treuhandschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987
idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Nach § 1 Abs. 4 GrEStG unterliegt ein im Abs. 1
bezeichneter Rechtsvorgang der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs.
2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird
jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine
Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem
beim vorausgegangenen Rechtsgeschäft die Steuer berechnet worden ist. Nach
dieser Anrechnungsvorschrift ist die für den zeitlich ersten Rechtsvorgang
erhobene Steuer soweit auf die vom späteren Rechtsvorgang zu entrichtende
Steuer anzurechnen, als die Bemessungsgrundlage des späteren
Rechtsvorganges die des ersten übersteigt. Wenn also der spätere
Rechtsvorgang keine höhere Gegenleistung als der erste Rechtsvorgang
aufweist, kann vom späteren Rechtsvorgang keine weitere Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben werden, wenn bei beiden Rechtsvorgängen dieselben Personen
Vertragspartner sind (Fellner, 3. Teil: Grunderwerbsteuergesetz 1987, Anm. 342
zu § 1 GrEStG).
Nach der Lehre (Fellner, 3. Teil: Grunderwerbsteuergesetz
1987, Anm. 287 zu § 1 GrEStG) und Rechtsprechung (VwGH 20.02.2003,
2001/16/0519) zieht der treuhändige Erwerb einer Liegenschaft neben dem
Erwerb des Treuhänders vom Dritten (Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z.
1 GrEStG) noch folgende Rechtswirkungen nach sich: Das Rechtsverhältnis
zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ist ein schuldrechtliches. Sofern
der Treugeber dadurch, dass der Treuhänder die Liegenschaft zum
grundbücherlichen Eigentum erwirbt, die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Grundstück erhält, ist diese
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ebenfalls ein steuerbarer
Vorgang, weil nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen
wirtschaftlich oder rechtlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer
unterliegen. Überträgt in der Folge der Treuhänder das
Grundstück an den Treugeber in dessen bücherliches Eigentum, dann
liegt in dem betreffenden Verpflichtungsgeschäft wieder ein nach § 1
Abs. 1 Z. 1 GrEStG steuerbarer Vorgang. Wenn diesem aber eine Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht vorangegangen und besteuert worden ist,
dann ist nach § 1 Abs. 4 GrEStG von dem späteren Erwerbsvorgang eine
Steuer nur insoweit einzuheben, als bei diesem späteren Erwerbsvorgang eine
Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem
bei dem vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Die
Begründung (= der Erwerb nach § 1 Abs. 2 GrEStG) und die spätere
Abwicklung (= der Erwerb nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG) des
Treuhandverhältnisses führt durch diese Anrechnungsbestimmung in einem
solchen Fall zum Ergebnis der bloß einmaligen Besteuerung.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer knüpft im
Berufungsfall an das als Kaufvertrag vom 7. November /23. Dezember 2002
bezeichnete Verpflichtungsgeschäft an. Dabei handelt es sich nach den
Berufungsangaben um jenen Rechtsvorgang (von der Bw. als "Formalakt"
bezeichnet), mit dem der sogenannte fiduziarische Treuhänder das
Grundstück an die Treugeberin in deren bücherliches Eigentum
übertragen hat. Gemäß
§ 1 Abs. 4 erster Satz GrEStG
unterliegt dieser im § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG bezeichnete Rechtsvorgang
(Kaufvertrag) zweifelsfrei der Grunderwerbsteuer; insoweit geht das
Berufungsargument, dieser Rechtsvorgang stelle einen bloßen "Formalakt"
dar, mit welchem der tatsächliche materielle Zustand auch im Grundbuch
hergestellte werden solle, schlichtweg ins Leere. Unter Beachtung der eingangs
dargestellten Rechtslage entscheidet den Gegenstandsfall die Abklärung der
Streitfrage, ob der "zweite Erwerbsvorgang", nämlich die Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück an die
Treugeberin nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes besteuert, dh.
vorgeschrieben und entrichtet worden ist; denn dann ist für den
streitgegenständlichen "dritten Erwerbsvorgang" (Kaufvertrag vom 7.
November /23. Dezember 2002) die Regelung des § 1 Abs. 4 GrEStG anzuwenden,
wodurch wegen der vereinbarten geringeren Gegenleistung des nachfolgenden
("dritten") Rechtsvorganges es zu keiner Erhebung der Steuer mehr
kommt.
Vorangestellt wird, dass beim Finanzamt als Folge von
Skartierungsbestimmungen keine Unterlagen (Aktenstücke) mehr vorhanden sind
auf Grund derer die gesicherte Feststellung getroffen werden könnte, ob der
auf den seinerzeit angezeigten Treuhandvertrag vom 26. Juli 1988 beruhende
Grunderwerbsteuerbescheid vom 1. September 1988 im Rechtsbestand verblieb und
damit ob dieser Erwerbsvorgang besteuert (dh. vorgeschrieben und entrichtet)
worden ist. Die Bw. selbst führt in der Berufung und im Vorlageantrag unter
Beischluss von Unterlagen, ohne jedoch durch einen Einzahlungsbeleg oder
Überweisungsbeleg den gesicherten Zahlungsnachweis zu erbringen, jene
Tatumstände an, die nach ihrer Meinung für die Besteuerung dieses
Treuhandvertrages als Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
(Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG) sprechen würden.
Aus nachstehenden Gründen vermochte das
diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen schlüssig und sachlich
unbedenklich aufzuzeigen, dass die mit vorgelegtem Bescheid vom 1. September
1988 gegenüber der Bw. D.H. erfolgte Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums in der Folge
Rechtskraft erlangt und dieser Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 2
GrEStG somit rechtsbeständig besteuert (dh. vorgeschrieben und entrichtet)
worden ist. Dies lässt sich nämlich in freier Beweiswürdigung aus
den vorhandenen Unterlagen durchaus begründet ableiten.
Mit den beiden Bescheiden je vom 1. September 1988 wurde
gegenüber dem Treuhänder G.K. für den Rechtsvorgang " Kaufvertrag
vom 26. Juli 1988, F.A." ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 4.000.000 S
die Grunderwerbsteuer mit 140.000 S und gegenüber der Treuhänderin
D.H. für den Rechtsvorgang "Treuhandvertrag vom 26. Juli 1988, K.G." von
einer Bemessungsgrundlage von 4.180.000 S (Kaufpreis: 4,000.000 S, GrESt:
140.000 S, Eintragungsgebühr: 40.000 S) die Grunderwerbsteuer mit 146.300 S
festgesetzt. Beide Bescheide wurden am 5. September 1988 zu Handen des
Rechtsanwaltes Dr.R. zugestellt. Am 19. September 1988 richtete der Rechtsanwalt
an den Ehemann der D.H. ein Schreiben folgenden Inhaltes:
"In Ihrer
Vertragssache mit den Herrschaften F.
schreibt nun das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die
Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag mit S140.000,-- und für den
Treuhandvertrag mit S 146.300, zusammen also insgesamt S 286.300,-- vor. Bei mir
erliegt ein Betrag von S 4,258.725 abzüglich des Kaufpreises von S
4,000.000,-- sodaß sich restlich S 258.725 ergeben. Auf die zu bezahlende
Grunderwerbsteuer von S 286.300 fehlen also S 27.575,-- Des weiteren wäre
ich sehr dankbar, wenn ich gegen seinerzeitige Endverrechnung einen
Kostenvorschuß für die von mir bereits ausgelegten Barauslagen,
Stempel, Gerichtskostenmarken und dergleichen von S 20.000,--erhalten
könnte, sodaß ich insgesamt um Überlassung eines Betrages von S
47.575 bitten darf.
Da die
Grunderwerbsteuer bereits mit Anfang Oktober fällig wird, wäre ich
dankbar, wenn ich bald über obigen Betrag verfügen
könnte."
Weiters verfasste der rechtliche Vertreter am 29. September
1988 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck ein
Zahlungserleichterungsansuchen nachstehenden Inhaltes:
"In der
Vertragssache H-K und
K-F ist insgesamt eine Grunderwerbsteuer
von S 286.300,--vorgeschrieben worden. Bei mir erliegt aber lediglich ein Betrag
von S 258.725,--, der unter einem an Sie überwiesen wird, während
hinsichtlich des Restes von S 27.575,-- der Antrag auf Stundung gestellt wird,
weil obige Herrschaften derzeit wegen ihres Auslandsaufenthaltes für mich
nicht erreichbar sind. "
Auf den beiden Bescheiden sind handschriftliche Vermerke
angebracht, aus denen letztlich hervorgeht, dass die gegenüber G.K.
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer nur in Höhe von 112.425 S bezahlt worden
ist. Dieser Zahlungsvermerk deckt sich im Ergebnis mit dem Inhalt der obigen
beiden Schreiben.
Wenn das Finanzamt letztlich die "Rechtskrafterlangung" des
gegenüber der D.H. erlassenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 1. September
1988 (betreffend "Treuhandvertrag vom 26. Juli 1988 mit K.G.") und damit
einhergehend die erfolgte Entrichtung der Grunderwerbsteuer mit den in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen
anzweifelt, dann bleibt dabei als Besonderheit des gegenständlichen
Berufungsfalles zum einen unberücksichtigt, dass der vorzitierte
Schriftverkehr jedenfalls als gewichtiges Indiz dagegen spricht, dass der
Rechtsanwalt bzw. die Bw. gegen diesen Bescheid Berufung erheben wollte und in
der Folge auch tatsächlich eingebracht hat. Zwecks Verifizierung der
Berufungsausführungen wurde im Zuge von ergänzenden
Sachverhaltserhebungen in den Handakt des Rechtsanwaltes Einsicht genommen.
Darin finden sich am Aktendeckel handschriftliche Vermerke betreffend erfolgter
Überweisungen an das Finanzamt am 4. Oktober 1988 von 258.725 S und (nach
Erhalt des eingeforderten Restbetrages) am 18. November 1988 von 27.575 S. Diese
vermerkten Überweisungen korrespondieren mit dem Inhalt des vorgenannten
Schreibens an den Mann der Bw. und mit dem Stundungsansuchen. Implizit wird die
sachliche Richtigkeit der für den 18. November 1988 angemerkten
Überweisung auch durch den Umstand bestätigt, dass das
Stundungsansuchen mit Bescheid vom 6. Dezember 1988 abgewiesen wurde mit der
Begründung "da das gegenständliche Abgabenkonto keinen Rückstand
aufweist." Dies spricht unbedenklich dafür, dass vom Rechtsanwalt der
bislang wegen fehlender zur Verfügung gestellter finanzieller Mittel noch
nicht entrichtete Restbetrag von 27.575 S entsprechend seinem handschriftlichen
Vermerk tatsächlich zwischenzeitlich auf das Abgabenkonto einbezahlt und
damit auch die Vorschreibung gegenüber dem Treuhänder vollständig
beglichen worden war. Zum anderen diente die zwecks Ankauf der Liegenschaft
zwischen den Vertragsparteien G.K. als Treunehmer und D.H. als Treugeberin mit
Vertrag vom 26. Juli 1988 vereinbarte fiduziarische Treuhandschaft
augenscheinlich dem Ziel, der Bw., einer deutschen Staatsbürgerin, den
(wirtschaftlichen) Erwerb dieses inländischen Grundstückes trotz der
rigiden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unter jeglicher
Vermeidung etwaig auftretender "Genehmigungs-Probleme" zu ermöglichen.
Wurde aber der Kaufvertrag und der Treuhandvertrag dem Finanzamt zwecks
Festsetzung der Grunderwerbsteuer offen gelegt und entsprach die Vorschreibung
der Grunderwerbsteuer ausgehend vom Vorliegen eines fiduziarischen
Treuhandverhältnis den Intentionen der Bw., dann stimmt die
Sachverhaltsannahme durchaus mit den Denkgesetzen überein, dass bei einer
derart gelagerten Interessenlage die Steuerpflichtige den Bescheid auch dann in
Rechtsbestand belässt, wenn für diesen Erwerb die Steuerschuld mangels
vorliegender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nach § 8 Abs. 2
GrEStG noch nicht entstanden ist. Überdies ließ das Finanzamt bei
seiner Schlussfolgerung den vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem Rechtsanwalt
und dem Ehemann der Bw. völlig außer Acht (oder ist zumindest darauf
nicht eingegangen), aus dem implizit der Wille der Abgabepflichtigen hervorging,
die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Im Einklang mit diesem
Schreiben und dem Stundungsansuchen wurde laut Handakt am 4. Oktober 1988 der
vorhandene Betrag von 258.725 S und am 18. November 1988 der noch ausstehende
Restbetrag von 27.575 S an das Finanzamt überwiesen. Diese
Überweisungen erfolgten kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bereits
danach. Dies spricht wohl ebenfalls dafür, dass der für den
Rechtsvorgang "Treuhandvertrag" gegenüber der D.H. ergangene
Grunderwerbsteuerbescheid vom 1. September 1988 unbekämpft geblieben ist.
Zusammenfassend war nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles an
Sacherhalt unbedenklich davon auszugehen, dass das zwecks Ankaufes dieser
Liegenschaft zwischen dem nunmehrigen Verkäufer G.K. und der Bw. mit
Vertrag vom 28. Juni 1988 vereinbarte fiduziarische Treuhandverhältnis als
Rechtsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG (Erwerb der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Treugeberin) mit dem Bescheid
vom 1. September 1988 besteuert (dh. vorgeschrieben und entrichtet) worden ist.
War daher dem streitgegenständlichen Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG (nämlich dem Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 zwischen
Treuhänder und Treugeberin zwecks Übertragung des zivilrechtlichen
Eigentums) ein nach Abs. 2 besteuerter, zwischen denselben Vertragsparteien
abgeschlossener Erwerbsvorgang vorausgegangen, dann kommt für den
späteren Rechtsvorgang die Regelung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG
zum Tragen. Da laut Aktenlage für den nachfolgenden Kaufvertrag keine
Gegenleistung vereinbart war, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem
beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist, verbleibt
für den gegenständlichen späteren Rechtsvorgang keine "insoweit"
zu erhebende Steuer. Der mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen
Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002
mit K.G. steht die Bestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG entgegen,
war doch als Folge der Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelung von diesem
späteren Rechtsvorgang keine Steuer zu erheben. Der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Jänner 2003 erweist sich deshalb als
rechtswidrig. Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-I/04
- Stammnummer
- 15437
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF