Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0476-I/02
Übertragung einer Liegenschaft vom Gesellschafter in das bücherliche Eigentum der Kommanditgesellschaft bei vorher erfolgter Einbringung der Liegenschaft quoad sortem
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0476-I/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Legen quoad sortem die Miteigentümer einer Kommanditgesellschaft eine Liegenschaft in die Personengesellschaft ein, wodurch diese im wirtschaftlichen Eigentum der KG steht, während nach außen die Gesellschafter weiterhin bücherliche Eigentümer bleiben und übertragen Jahre später die Gesellschafter die Liegenschaft auf die Personengesellschaft in deren bücherliches Eigentum, dann schließt die vorangegangene Einbringung quoad sortem und damit der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums nach § 1 Abs. 2 GrEStG nur unter den Voraussetzungen der Anrechnungsbestimmung des § 1 Abs. 4 GrEStG die Steuervorschreibung für den nachfolgenden eigenständigen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG für die Übertragung des bücherlichen Eigentums aus. Im Streitfall wurde die Einbringung quoad sortem unbestrittenermaßen nicht besteuert, weshalb diese Anrechnungsbestimmung nicht zum Tragen kommt. Das Finanzamt hat daher zu Recht für die im Jahr 2000 vereinbarte streitgegenständliche Übertragung des bücherlichen Eigentums an die Personengesellschaft Grunderwerbsteuer vom Einheitswert vorgeschrieben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
der Bw., vertreten durch Marsoner,und Partner GmbH gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 28. Mai 2001 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die von J. M., Ch. S. und P. M abgeschlossene Vereinbarung
vom 13./15./17. November 2000 hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
" Die gesamte Liegenschaft in EZ X ist, wie das
Finanzamt bereits festgestellt hat, quoad sortem in die H. GmbH & CoKG
eingebracht worden, die H. GmbH & CoKG hat die Liegenschaft übernommen,
sodaß sie Betriebsvermögen der H. GmbH & CoKG ist. Ein
schriftlicher Einbringungsvertrag existiert nicht, die Einbringung ist aber
tatsächlich bereits längst vollzogen, die auf der Liegenschaft
befindlichen Bauwerke von der H. GmbH & CoKG errichtet worden. Der
betreffende Erwerbsvorgang liegt so lange zurück, daß eine
Grunderwerbsteuer infolge Verjährung der Steuerschuld nicht mehr eingehoben
worden ist. Im Zuge des Ausscheidens des J. M., geb. 11.09.1937 aus der
H. GmbH & CoKG soll auch der den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechende Grundbuchsstand durch die grundbücherliche Einverleibung des
Eigentumsrechtes der H. GmbH & CoKG auf den Anteilen des J. M., geb.
11.09.1937, Ch. S., geb. 09.07.1957 und P. M., geb. 29.12.1968, die diese
Vereinbarung auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der H.
GmbH, diese als Komplementärin und Geschäftsführerin der H. GmbH
& CoKG für diese fertigen, hergestellt werden.
XI. Aufsandungserklärung J. M., geb.
11.09.1937, Ch. S., geb. 09.07.1957 und P. M., geb. 29.12.1968 und die H. GmbH
& CoKG erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund
dieses Vertrages auch über nur einseitiges Ersuchen im Grundbuch Y
nachstehende Grundbuchshandlungen vorgenommen werden 1.) An den je 1/20
und 1/5 und 1/60 und 1/15 (insgesamt ein Drittel) Anteilen des J. M., geb.
11.09.1937, Ch. S., geb. 09.07.1957 und P. M., geb. 29.12.1968 an der
Liegenschaft in EZ X die Einverleibung des Eigentumsrechtes für H. GmbH
& CoKG ."
Zusätzlich wurde zwischen J. M., Ch. S., P. M. und der
H. GmbH & CoKG eine Aufsandungsurkunde abgeschlossen, worin die
Vertragsteile ausdrücklich einwilligten, dass auch nur über
einseitiges Ersuchen in EZ X GB Y auf den je 1/20, 1/5, 1/60 und 1/15 Anteilen
der Ch. S., J. M, und P. M. das Eigentumsrecht für die H. GmbH & CoKG
einverleibt werde.
Als Beilagen zur Eingabe vom 14.5.2001, in der auf ein
bereits im Jahr 1980 durchgeführtes Berufungsverfahrens hingewiesen und das
mit dem Einwand der bereits im Jahr 1970 erfolgten Einbringung quoad sortem
begründet worden sei, wurden Kopien von Grunderwerbsteuerbescheiden sowie
die diesbezüglichen stattgebenden Berufungsvorentscheidungen
übermittelt. Aus der damaligen Berufungsschrift, die allerdings erst nach
Ergehen des nunmehr streitgegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheides
vorgelegt worden war, geht hingegen hervor, dass diese frühere Berufung
tragend letztlich damit begründet worden war, dass bei Abschichtung der
ausscheidenden Gesellschafterin aus der Personengesellschaft deren
Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern
verhältnismäßig zuwachsen, ohne dass der Wechsel im
Personenstand einer Personengesellschaft einen grunderwerbsteuerlichen Vorgang
bilden würde. Als Begründung wurde darin noch ergänzend
festgehalten, dass die gegenständlichen Grundstücke und
Betriebsgebäude unter Hinweis auf Art. 7 Nr. 9 EV HGB seit dem Erbgang des
Jahres 1970 dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen wären.
Das Finanzamt schrieb mit dem Bescheid vom 28. Mai 2001
für den Rechtsvorgang "Vereinbarung ......vom 15. November 2000"
gegenüber der H. GmbH & CoKG ausgehend vom Einheitswert der
Grundstücke in Höhe von 6.129.000 S die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer in
Höhe von 214.515 S vor. Die Begründung dieses Bescheides lautete wie
folgt:
" Da eine zivilrechtliche Einbringung noch nicht
durchgeführt worden ist, ist die Grunderwerbsteuer gem. § 4 GrEStG vom
Einheitswert zu erheben. Zusätzlich darf bemerkt werden, dass die
vorliegenden Unterlagen keinesfalls ausreichen, um die wirtschaftliche
Verfügungsmacht der H. GmbH & CoKG über das Grundstück
nachzuweisen, da nicht hervorgeht, warum eine Berufung eingebracht worden ist.
Da die Steuer auf S 0,00 abgeschrieben worden ist, muss angenommen werden, dass
die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Berufungswege bestritten worden ist.
"
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung gestützt auf die Eingabe vom 14.5.2001 mit
der Begründung, die seinerzeitige Berufung vom 15.12.1980 sei damit
begründet worden, dass die gegenständlichen Grundstücke und
Betriebsgebäude unter Hinweis auf Art. 7 Nr. 9 EV HGB seit dem Erbgang im
Jahr 1970 bereits dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen waren (Einbringung
quoad sortem).
Das Finanzamt entschied über dieses Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung abweislich und begründete darin seine
Rechtsansicht letztlich damit, die Liegenschaft EZ X GB Y würde im
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter stehen und die Einbringung in die
Gesellschaft stelle einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG dar. Aus den
vorgelegten Unterlagen (Abhandlungsprotokoll nach M. S. und der Vereinbarung vom
17.11.2000) ergebe sich, dass eine Einbringung in die Gesellschaft erst mit der
angezeigten Aufsandungsurkunde erfolgt sei.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In
einem Nachtrag zum Vorlageantrag wurde in einer chronologischen Betrachtung der
Abläufe der Sachverhalt dargestellt und zur weiteren Begründung ua.
Folgendes ausgeführt: " Im vorliegenden
Fall im Zusammenhang gesehen ist von einer Einbringung bzw. Überlassung der
Grundstücke an die Gesellschaft in einer Weise auszugehen, daß zwar
nicht das Eigentum auf die Gesellschaft übergegangen ist, die Liegenschaft
aber so behandelt wird, als ob das Eigentum den Gesellschaftern übertragen
wäre, sodaß die Gesellschaft darüber verfügen kann und auch
Nutzen, Lasten und die Gefahr die Gesamtheit der Gesellschaft treffen.
Nach innen gilt damit die
Liegenschaft als wirtschaftliches Eigentum der Gesamtheit der Gesellschafter.
Wie auch die Rechtshandlungen der Vergangenheit gezeigt haben, waren die
Gesellschaftsorgane auch dem Gesellschafter gegenüber
verfügungsberechtigt. Der durch die Betriebsführung entstandenen OHG
(später durch formlose Umwandlung gebildeten GmbH & CoKG) waren die EZl
X quoad sortem überlassen."
Der
Senat hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
1987, BGBl 309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische
Grundstücke beziehen. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1
Z 2 GrEStG der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Nach § 1 Abs. 4 GrEStG unterliegt ein im Abs. 1
bezeichneter Rechtsvorgang der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs.
2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird
jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Erwerb eine Gegenleistung
vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim
vorausgegangenen Rechtsgeschäft die Steuer berechnet worden ist. Aus dem
§ 1 Abs. 4 GrEStG 1987 ergibt sich, dass somit bei mehrfacher
Verfügung eines Eigentümers über ein und dasselbe Grundstück
grunderwerbsteuerrechtlich jeder einzelne Erwerbsvorgang getrennt zu beurteilen
und zu besteuern ist. Es ist folglich für die Frage der Steuerbarkeit eines
Rechtsvorganges ohne Bedeutung, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück
ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen ist (BFH 10.2.1988, II R 145/85, BStBl.
II 547). Nach der Anrechnungsvorschrift des letzten Satzes des § 1 Abs. 4
GrEStG 1987 wird die Steuer jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren
Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag
übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer
berechnet worden ist. Wenn also der spätere Rechtsvorgang keine höhere
Gegenleistung als der erste Rechtsvorgang aufweist, kann vom späteren
Rechtsvorgang keine weitere Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden, wenn bei
beiden Rechtsgeschäften dieselben Personen Vertragsparteien sind (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 342 zu
§ 1, VwGH 27.9.1999, 98/16/0304-0307).
Die Bw. bestreitet die Rechtmäßigkeit der
gegenständlichen Grunderwerbsteuervorschreibung mit dem Vorbringen, diese
Grundstücke waren unter Hinweis auf Art 7 Nr 9 EV HGB seit dem Erbgang des
Jahres 1970 dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen (Einbringung quoad
sortem).
Bei der Einbringung von Liegenschaften in eine
Personengesellschaft besteht das Verpflichtungsgeschäft darin, dass sich
der Einbringende verpflichtet, der Gesellschaft Grundstücke zu
übertragen. Jede Einbringung von Liegenschaften in eine OHG, KG oder EEG
stellt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang dar (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 213 zu § 1
GrEStG 1987). Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG
ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes im Sinne
des § 2 GrEStG. Der Erwerbsvorgang muss darauf gerichtet sein oder darin
bestehen, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen
übergeht (siehe Fellner, Rz 81 zu § 1 GrEStG 1987).
Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines
Grundstückes, der auf einem tatbestandsmäßigen Erwerbsvorgang
beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg, der auf Grund eines auf den Erwerb des
Eigentums oder der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein
inländisches Grundstück gerichteten Rechtsvorganges eintritt. Jeder
Erwerbsvorgang löst dabei grundsätzlich selbständig die
Grunderwerbsteuerpflicht aus. Jeder Erwerbsvorgang bildet nämlich einen in
sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale je
für sich gesondert zu würdigen sind. Bei mehreren
Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich (siehe diesbezüglich § 1
Abs. 4 GrEStG) jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungs-
sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist,
grunderwerbsteuerpflichtig.
Erklärtes Ziel der vorliegenden Vereinbarung war
letztlich, dass die laut Grundbuchsauszug bisher den Gesellschaftern J. M., Ch.
S. und P. M. zukommenden Miteigentumsanteile von je ein Drittel an der
Liegenschaft EZ X GB Y durch grundbücherliche Einverleibung des
Eigentumsrechtes der H. GmbH & CoKG auf diese Personengesellschaft
übergehen und damit das zivilrechtliche Eigentum den tatsächlichen
Verhältnissen angeglichen wird. Zu diesem Zweck wurde unter Punkt XI die
Aufsandungserklärung errichtet und in der Folge von J.M., Ch.S., P.M. und
der H. GmbH& CoKG eine Aufsandungsurkunde abgeschlossen, worin sich die
bisherigen Grundstückseigentümer verpflichteten, in Erfüllung der
seinerzeit abgeschlossenen und vollzogenen Einbringungsvereinbarung der
Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der H. GmbH& CoKG zuzustimmen
und haben die Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der H
GmbH& CoKG erteilt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung steht das
Vermögen einer OHG und KG im Gesamthandeigentum der Gesellschafter
(Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen
Gesellschaftsrechtes, 5. Auflage, 83 und 143). Art 7 Nr 9 und 10 HGB bezeichnen
das Gesellschaftsvermögen als "gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter", über das der einzelne Gesellschafter nicht
anteilsmäßig verfügen und dessen Teilung er nicht verlangen
kann. Sämtliche Gesellschafter sind in ihrer Zusammenfassung
gesamthänderische Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der
Gesellschaft. Die Personengesellschaften können unter ihrer Firma Eigentum
an Grundstücken erwerben ( §§ 124, 161 Abs. 2 HGB) und sind damit
im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes selbständige Rechtsträger. Da
eine KG als selbständiger Rechtsträger anzusehen ist, ist die KG
selbst und nicht ihre Gesellschafter als Erwerber des eingebrachten
Grundstückes anzusehen (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0079, ÖStZB 1986,
227 und VwGH 17.2.1994, 92/16/0152, ÖStZB 1994, 669).
Aus der in Frage stehenden Vereinbarung und der darauf
bezugnehmenden Aufsandungsurkunde geht in aller Deutlichkeit hervor, dass diese
Vertragsbestimmungen auf die Herbeiführung eines Rechtsträgerwechsel
gerichtet waren, indem das bücherliche Eigentum von den bisherigen drei
Miteigentümern der Liegenschaft EZ X GB Y auf die H. GmbH & CoKG
durch Einverleibung des Eigentumsrechtes übergehen sollte.
Diesbezüglich bleibt klarstellend noch festzuhalten, dass selbst der Erwerb
des Eigentums über ein inländisches Grundstück ohne
vorausgegangenes, darauf abzielendes Rechtsgeschäft ein rechtlicher Vorgang
ist, weil auch ein solcher Vorgang gewisse rechtliche Folgen kraft Rechtsordnung
automatisch nach sich zieht. Die in der Aufsandungserklärung und
Aufsandungsurkunde im Ergebnis letztlich beurkundete Übertragung der
Liegenschaft in das bücherliche Eigentum der H. GmbH & CoKG stellt
damit einen eigenständigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG dar (vgl. auch VwGH 20.2.2003, 2001/16/0519, 0520:
Überträgt in der Folge der Treuhänder das Grundstück an den
Treugeber in dessen bücherliches Eigentum, dann liegt in dem betreffenden
Verpflichtungsgeschäft wieder ein nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
steuerbarer Vorgang). Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
dieser Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Wenn nun die Bw. ihre Berufung letztlich damit
begründet, die Liegenschaft sei bereits im Jahr 1970 quoad sortem
eingebracht worden und war dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen, und damit
implizit einwendet, diese frühere Einbringung stehe der nunmehrigen
Grunderwerbsteuervorschreibung entgegen, dann vermag dieses Vorbringen aus
nachstehenden Gründen keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen
Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuzeigen. Bei einer Einbringung quoad sortem
wird die Liegenschaft im Innenverhältnis so behandelt, als wäre sie
Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter, im
Außenverhältnis bleibt aber der einbringende Gesellschafter weiterhin
allein verfügungsberechtigt. Während bei Einbringung quoad dominium
die eingebrachte Liegenschaft in das Eigentum der Gesellschaft
(Gesamthandeigentum der Gesellschafter) übergeht, die Personengesellschaft
als selbständiger Rechtsträger als Erwerber des eingebrachten
Grundstückes anzusehen ist und im Grundbuch als Eigentümerin
einverleibt wird, werden eingelegte Liegenschaften quoad sortem im
Innenverhältnis wie Vermögen der Gesellschaft, im
Außenverhältnis aber als Eigentum der einbringenden Gesellschafter
behandelt. Einlagen quod sortem können im sogenannten wirtschaftlichen
Eigentum der Gesellschaft stehen (siehe Quantschnigg/ Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Tz 37.2 zu § 23). Diese Rechtslage
zeigt sich auch im Streitfall, verblieb doch die in Frage stehende Liegenschaft
EZ X GB Y unbestrittenermaßen im grundbücherlichen Eigentum der drei
Gesellschafter und erst mit der Vereinbarung vom 13./15./17. November 2000 und
der dazu abgeschlossenen Aufsandungsurkunde wurde durch diesen eigenständig
zu beurteilenden Erwerbsvorgang von den Gesellschaftern das bücherliche
Eigentum auf die Gesellschaft als neuen Rechtsträger übertragen mit
dem Ziel, dass nunmehr die H. GmbH & CoKG im Grundbuch als Eigentümerin
einverleibt wird. Überträgt aber wie im Streitfall gegeben der
zivilrechtliche Eigentümer das Grundstück an die Personengesellschaft
(und damit an den wirtschaftlichen Eigentümer) in deren bücherliches
Eigentum, dann liegt in dem betreffenden Verpflichtungsgeschäft ein nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG steuerbarer Vorgang vor (vgl. nochmals VwGH
20.2.2003, 2001/16/0519, 0520). Wenn die Berufung im wesentlichen
ausschließlich mit dem Einwand der bereits im Jahr 1970 erfolgten
Einbringung quoad sortem begründet wird, dann macht diese Argumentation
deutlich, dass die Bw. offenbar davon ausgeht, dass allein schon dieser Umstand
die gegenständliche Grunderwerbsteuervorschreibung rechtswidrig macht.
Dabei übersieht sie aber und lässt vollkommen unberücksichtigt,
dass mit der Einbringung quoad sortem die Gesellschaft lediglich die Stellung
eines sogenannten wirtschaftlichen Eigentümers (= Erwerb nach § 1 Abs.
2 GrEStG) erlangte, während durch den gegenständlichen Rechtsvorgang
(= Erwerb nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) die Gesellschaft mit der
Einverleibung bücherliche Eigentümerin wurde. Aber auch das Finanzamt
verkannte die bei einem vorangegangenen Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums
daraus sich ergebende Rechtslage, hat es doch die gegenständliche
Vorschreibung damit gerechtfertigt, indem es das Vorliegen des wirtschaftlichen
Eigentums mit nicht stichhaltigen Ausführungen in Abrede stellte, ohne die
gegenständliche Vorschreibung mit der Bestimmung des § 1 Abs. 4 GrEStG
zu begründen. Im § 1 Abs. 4 GrEStG (entspricht dem § 1 Abs. 4
GrEStG 1955) wird aber dazu ausdrücklich festgelegt, dass ein im Abs. 1
bezeichneter Rechtsvorgang auch dann der Steuer unterliegt, wenn ihm einer der
im Abs. 2 oder 3 des § 1 GrEStG bezeichneten Rechtsvorgänge
vorausgegangen ist. Durch die Bestimmung des § 1 Abs. 4 GrEStG wird
erreicht, dass jeder Haupttatbestand und daneben auch jeder Ersatztatbestand
für sich die Steuerpflicht auslöst, unabhängig davon, dass
bereits ein früherer Vorgang hinsichtlich desselben Gegenstandes zwischen
denselben Beteiligten der Steuer unterlegen ist. Aus § 1 Abs. 4 GrEStG
ergibt sich, dass somit bei mehrfacher Verfügung eines Eigentümers
über ein und dasselbe Grundstück grunderwerbsteuerrechtlich jeder
einzelne Erwerbsvorgang getrennt zu beurteilen und zu besteuern ist. Es ist
folglich für die Frage der Steuerbarkeit eines Rechtsvorganges ohne
Bedeutung, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück ein anderer
Rechtsvorgang vorausgegangen ist (BFH 10.2.1988, II R 145/85, BStBl. II 547).
Nach der Anrechnungsvorschrift des letzten Satzes des § 1 Abs. 4 GrEStG
1987 wird die Steuer jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren
Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag
übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer
berechnet worden ist. Wenn also der spätere Rechtsvorgang keine höhere
Gegenleistung als der erste Rechtsvorgang aufweist, kann vom späteren
Rechtsvorgang keine weitere Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden, wenn bei
beiden Rechtsgeschäften dieselben Personen Vertragsparteien sind (siehe
Fellner, Rz 341-343 zu § 1 GrEStG und die dort zitierte Rechtsprechung).
Aus dieser Rechtslage des § 1 Abs. 4 GrEStG ergibt sich daher für die
Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles, dass der Hinweis auf den im Jahr
1970 erfolgten Einbringungsvorgang quoad sortem nur dann für die
Berufungsansicht etwas bringen und die streitgegenständliche
Grunderwerbsteuervorschreibung als Folge der Anrechnungsvorschrift
auszuschließen vermag, wenn der vorausgehende Erwerbsvorgang besteuert
wurde, die Bemessungsgrundlage des späteren Erwerbsvorganges nicht
höher ist als die des ersten und die einzelnen Erwerbsvorgänge
zwischen den gleichen Vertragspartnern stattgefunden haben. Die
Berufungswerberin selbst hat im Rechtsmittelverfahren weder dezidiert behauptet,
geschweige denn den Nachweis darüber geführt, dass diese im Jahr 1970
vorgenommene Einbringung der Liegenschaft quoad sortem und damit ein Erwerb nach
§ 1 Abs. 2 GrEStG nach dem Grunderwerbsteuergesetz besteuert worden
wäre. Es wäre aber im Hinblick auf die von der Bw. implizit begehrten
Begünstigung des § 1 Abs. 4 GrEStG ihre Sache gewesen, den Nachweis
der Besteuerung zu führen (VwGH 20.02.2003, 2001/16/0477).
Diesbezüglich wird auch auf die Vereinbarung vom 13./15./17. November 2000
hingewiesen, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass für den lange
zurückliegenden betreffenden Einbringungsvorgang "infolge Verjährung
der Steuerschuld eine Grunderwerbsteuer nicht mehr eingehoben worden ist". Diese
Formulierung und die fehlende ausdrückliche Behauptung einer bereits
für den Rechtsvorgang "Einbringung quoad sortem" erfolgten Besteuerung
rechtfertigt die begründete Schlussfolgerung, dass diesbezüglich
bislang keine GrESt-Besteuerung vorliegt. Dies zeigt sich im übrigen auch
aus der Berufung vom 15.12.1980, wurde doch in einer Ergänzung zu dieser
Berufung noch folgendes wörtlich begehrt:
"Hinsichtlich eines Erwerbsvorganges
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG beantrage ich vorsorglich die Anwendung
der Bestimmung des § 5 GrEStG". Nach § 5 Abs. 1 GrEStG 1955
wurde aber beim Übergehen eines Grundstückes von mehreren
Miteigentümern auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine
Kommanditgesellschaft die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen
am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
Beteiligten seinem Miteigentum am Grundstück entspricht. Durch dieses
Antragsbegehren wird deutlich, dass der die damalige und die nunmehrige Berufung
abfassende steuerliche Vertreter von der Steuerfreiheit eines Erwerbsvorganges
nach § 1 Abs. 2 GrEStG ausging. An Sachverhalt war daher unbedenklich davon
auszugehen, dass die Liegenschaft EZ X GB Y durch die eingewendete Einlage quoad
sortem in das wirtschaftliche Eigentum der H GmbH& CoKG eingebracht und
damit der Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht, dieser
Erwerbsvorgang bislang aber noch nicht besteuert worden war. Kommt demzufolge im
Streitfall die Anrechnungsbestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG
nicht zur Anwendung, dann vermag das Berufungsvorbringen für die
Rechtsansicht der Bw. nicht zu streiten, denn ein vorangegangener Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 2 GrEStG schließt unter Beachtung des § 1 Abs. 4
erster Satz GrEStG nicht schlichtweg eine Grunderwerbsteuervorschreibung
für den nachfolgenden Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG aus,
vielmehr ist bei einer erfolgten Besteuerung die Anrechnungsbestimmung zu
beachten. Diesbezüglich wird klarstellend noch erwähnt, dass die volle
Steuer vom nachfolgenden Tatbestand zu erheben ist, wenn der vorausgegangene
Tatbestand steuerfrei gewesen ist (Fellner, Rz 344 zu § 1 GrEStG 1987 und
die dort zitierte Rechtsprechung). Diese sich aus § 1 Abs. 4 GrEStG
ergebende Rechtslage hat die Bw. und zum Teil wohl auch das Finanzamt (darauf
deuten jedenfalls die Begründungsausführungen im Bescheid und in der
Berufungsvorentscheidung hin) verkannt.
Haben aber die Gesellschafter mit der Vereinbarung vom
13./15./17. November 2000 und der darin enthaltenen Aufsandungserklärung
ihr zivilrechtliches Eigentum an der Liegenschaft EZ X GB Y
unbestrittenermaßen auf die H. GmbH & CoKG übertragen, wodurch
ein nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 eigenständig zu versteuernder
Erwerbsvorgang verwirklicht wurde und ist der durch die angeführte
Einbringung der Liegenschaft quoad sortem verwirklichte Erwerbsvorgang
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG bislang noch nicht besteuert worden,
dann kann die Anrechnungsbestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG 1987
schon dem Grunde nach nicht zum Tragen kommen. Fehlt es aber an der Besteuerung
des zeitlich vorangegangenen Erwerbsvorganges, dann steht - wie oben bereits
ausgeführt- unter Beachtung der Bestimmung des § 1 Abs. 4 GrEStG der
gegenständlichen Besteuerung des nachfolgenden Erwerbsvorganges der
vorangehende Erwerbsvorgang der Einbringung der Liegenschaft in das
wirtschaftliche Eigentum der Gesellschaft nicht (im Anrechnungswege) entgegen.
Für die gegenständliche Übertragung des bücherlichen
Eigentums auf den Rechtsträger H. GmbH & CoKG als eigenständiger
Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG hat demzufolge das
Finanzamt zu Recht Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vorgeschrieben, wobei die
Richtigkeit der angesetzten Bemessungsgrundlage als solche unbestritten blieb.
Es war folglich wie im Spruch ausgeführt die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Mai 2001 als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Einlage quoad sortemEinbringungvorangegangenes Rechtsgeschäftwirtschaftliches EigentumEinantwortungbücherliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0476-I/02
- Stammnummer
- 9044
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF