Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0200-I/04
Beantragte Rückerstattung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer wegen vorausgegangenem Rechtsvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-I/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An Sachverhalt war als erwiesen anzunehmen, dass der seinerzeit bereits zwischen den nunmehrigen Verkäufern und der Käuferin vereinbarte Überlassungsvertrag vom 5. Juli 1983 als Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG (Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) besteuert (dh. vorgeschrieben und entrichtet) worden ist. Demzufolge ist dem selbstberechneten Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG (Kaufvertrag vom 12. März 2003) ein im Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen, weshalb für den späteren Rechtsvorgang die Regelung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG anzuwenden ist. Die im Wege der Selbstberechnung entrichtete Grunderwerbsteuer erweist sich infolge Nichtanwendung dieser Anrechnungsbestimmung als objektiv rechtswidrig und begründet damit den Festsetzungstatbestand des § 201 BAO. Dem Antrag auf "Rückerstattung" der selbstberechneten Grunderwerbsteuer ist im Streitfall (gleich hohe Gegenleistungen) durch Erlassung eines Festsetzungsbescheides mit Null € zu entsprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.W.GmbH., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 21. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 8. August 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. März 2003 verkauften J.u.J.F.
als Verkäufer eine Liegenschaft samt darauf errichtetem Wohnhaus um einen
Kaufpreis von 105.375,61 € an die S.W.GmbH. als Käuferin. Der gesamte
Kaufpreis ist laut Punkt 5 des Kaufvertrages bereits vor Unterfertigung dieses
Vertrages an die beiden Verkäufer geleistet worden.
Am 15. Mai 2003 erfolgte die Anmeldung gemäß
§ 13 GrEStG über die beiden selbst berechneten Erwerbsvorgänge
(Erwerb je einer Grundstückshälfte von J.u.J.F.). Mit Schreiben vom
21. Mai 2003 stellte die Käuferin (= Bw) einen Antrag auf
Rückerstattung der für diese beiden Erwerbsvorgänge im Wege der
Selbstberechnung entrichteten Grunderwerbsteuer von insgesamt 3.688,14 €.
Begründend wurde ausgeführt, im Jahr 1983 habe die S.W.GmbH bereits
das wirtschaftliche Eigentum an der nun kaufgegenständlichen Liegenschaft
erworben. Der seinerzeit abgeschlossene Überlassungsvertrag wurde zu BRP X
bzw. BAP Y dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck
angezeigt und Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 % der Bemessungsgrundlage von
1.450.000 S, nämlich in Höhe von 116.000 S an das Finanzamt
abgeführt. Eine Ablichtung des damaligen Grunderwerbsteuerbescheides wurde
beigelegt. Weiters wurde das Anlagenverzeichnis 1983 dieser Gesellschaft
vorgelegt, worin die Anschaffungskosten dieses Wohnhauses u.a. mit dem Kaufpreis
von 1.450.000 S und die Grunderwerbsteuer von 116.000 S aktiviert worden waren.
Mit Bescheid vom 6. August 2003 wies das Finanzamt den
Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer ab mit der Begründung,
die vorgelegten Unterlagen würden keinesfalls die Bezahlung der
Grunderwerbsteuer beweisen. Da ein Nachweis über die Bezahlung der
Grunderwerbsteuer nicht vorgelegt worden sei, werde der Antrag auf
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer abgewiesen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde fristgerecht Berufung
erhoben, worin nochmals darauf hingewiesen wurde, dass aus den vorgelegten
Unterlagen auch ohne Vorlage eines vom Kreditinstitut bestätigten
Zahlungsbeleges die Entrichtung der Grunderwerbsteuer durch die Bw.
schlüssig gefolgert werden könne. Aus dem Handakt des einschreitenden
Rechtsanwaltes stammt die Kopie seines vorgelegten Schreibens vom 11. November
1983 an den in München wohnhaften Geschäftsführer der
Käuferin folgenden Inhaltes:
"Vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erhielt ich eben die
Berufungsvorentscheidung, wonach in Stattgebung der von mir erhobenen Berufung
das Finanzamt die bisherige Rechtsgebühr von S 21.427,-- auf Null stellte.
Das Finanzamt hat gemäß meinem Schriftsatz akzeptiert, daß die
S.W.GmbH. wirtschaftliches Eigentum am
Wohnanteil der Bp. 89/2 samt Garten erworben hat, sodaß nur einmal
Grunderwerbsteuer, im übrigen aber keine weitere Rechtsgebühr zu
bezahlen ist.
Gleichzeitig wurde
die Grunderwerbsteuervorschreibung über 8 % aus der vertraglichen
Gegenleistung von S 1,450.000,--(für den Wohnteil des ehemaligen
Bauernhauses) übermittelt. Dieser Betrag ist von der Gesellschaft bis
spätestens 9. Dezember 1983 mittels beiliegender Zahlkarte an das Finanzamt
Innsbruck einzuzahlen.
Ich bemerke
hiezu, daß damit ein-für allemal die Grunderwerbsteuer erledigt ist.
Sollte die S.W.GmbH. später einmal
auch tatsächlicher grundbücherlicher Eigentümer des Wohnteiles
samt Garten werden, so braucht keine neuerliche Grunderwerbsteuer mehr bezahlt
werden. Ich empfehle Ihnen daher pünktliche Einzahlung der
Grunderwerbsteuer.
Einschreiben
|
Beilagen
erw."
|
Mit freundlichen
Grüßen"
Das Finanzamt stützte die
abweisliche Berufungsvorentscheidung unter Anführung der bislang
vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen auf folgende
Begründung:
"Ein Zahlungsbeleg
über die tatsächliche Entrichtung der Steuer konnte von der
Berufungswerberin nicht beigebracht werden. Die Anzeige des
Überlassungsvertrages samt Abgabenvorschreibung erweist jedoch noch nicht,
ob die Grunderwerbsteuervorschreibung letztlich auch in Rechtskraft erwachsen
und die Steuer entrichtet worden ist oder mittels Berufung bekämpft und aus
dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Einräumung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht am gegenständlichen Grundstück wäre im Fall
der Offenlegung nach dem Tiroler Höfegesetz genehmigungspflichtig gewesen.
Nachdem im gegenständlichen Fall die Grunderwerbsteuer in rechtswidriger
Weise vorgeschrieben worden ist, obwohl die Steuerschuld nach § 8 Abs. 2
GrEStG noch nicht entstanden ist, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der
Bescheid mittels Berufung erfolgreich bekämpft worden ist und die
Grunderwerbsteuer abzuschreiben und von der Berufungswerberin nicht zu
entrichten war (vgl. VwGH vom 20.02.2003, Zl. 2001/16/0519). Der
gegenständliche Kaufvertrag vom 12.03.2003 unterlag deshalb als
selbständiger Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
der Grunderwerbsteuer. Die Berufung war daher abzuweisen."
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) stellte daraufhin
den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wurde unter Beischluss eines
Schreibens des Rechtsanwaltes vom 17. Oktober 1983 an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck noch vorgebracht, mit dieser Eingabe
sei dem Finanzamt unter ausführlicher Darlegung der Gründe aufgezeigt
worden, dass es sich beim angezeigten Überlassungsvertrag -weil
für einen Kauf keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erlangt
hätte werden können - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um die
gewollte Einräumung des wirtschaftlichen Verfügungsrechtes zugunsten
der S.W.GmbH gehandelt habe. Die Abgabenbehörde habe daraufhin keine
Rechtsgebühr, sondern vom Betrag von 1,450.000 S Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben. Dass dieser Bescheid nicht bekämpft worden sei, könne
der unterfertigende Rechtsanwalt anhand seines noch vorhandenen Handaktes
bezeugen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer kann
eine Gutschrift (und damit am Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben)
durch Erlassung eines Bescheides iSd § 201 BAO entstehen. Weiters kann bei
Vorliegen der diesbezüglichen materiell- rechtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen die Entstehung von Gutschriften auf die Erlassung
eines Bescheides iSd § 17 GrEStG zurückzuführen
sein.
Was den gegenständlichen, innerhalb der Monatsfrist ab
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages gestellten Antrag auf
Rückerstattung der im Wege der Selbstberechnung bezahlten Grunderwerbsteuer
anlangt, stellte die Bw. unter Beachtung der Antragsbegründung im Ergebnis
einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides iSd § 201 BAO idF AbgRmRefG
BGBl I Nr 97/2002, machte sie doch letztlich damit geltend, die selbstberechnete
Grunderwerbsteuer sei deshalb objektiv unrichtig, weil die S.W.GmbH im Jahr 1983
von diesen Grundstücksverkäufern bereits das wirtschaftliche Eigentum
an der nun kaufgegenständlichen Liegenschaft um den gleichen Kaufpreis
erworben habe.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987
idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Nach § 1 Abs. 4 GrEStG unterliegt ein um Abs. 1
bezeichneter Rechtsvorgang der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs.
2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird
jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine
Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem
beim vorausgegangenen Rechtsgeschäft die Steuer berechnet worden ist. Nach
dieser Anrechnungsvorschrift ist somit die für den zeitlich ersten Vorgang
erhobene Steuer soweit auf die vom späteren Rechtsvorgang zu entrichtende
Steuer anzurechnen, als die Bemessungsgrundlage des späteren
Rechtsvorganges die des ersten übersteigt. Wenn also der spätere
Rechtsvorgang keine höhere Gegenleistung als der erste Rechtsvorgang
aufweist, kann vom späteren Rechtsvorgang keine weitere Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben werden, wenn bei beiden Rechtsvorgängen dieselben Personen
Vertragspartner sind.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht unter Beachtung des
ersten Satzes des § 1 Abs. 4 GrEStG kein Zweifel darüber, dass der
Kaufvertrag vom 12. März 2003 als Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Insoweit wäre die Selbstberechnung
der Grunderwerbsteuer durchaus rechtens gewesen. Mit dem Antragsvorbringen, die
selbstberechnete Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.688,14 € sei
rückzuerstatten, weil "im Jahr 1983 die S.W.GmbH bereits das
wirtschaftliche Eigentum an der nun kaufgegenständlichen Liegenschaft
erworben hat" zielt die Bw. im Ergebnis auf Berücksichtigung der im Wege
der Selbstberechnung bislang unbeachtet gebliebenen Anrechnungsvorschrift des
§ 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG ab. Den vorliegenden Berufungsfall
entscheidet letztlich, ob diesem im Wege der Selbstberechnung versteuerten
Rechtsvorgang bereits die Besteuerung (d.h. Vorschreibung und Entrichtung) der
Überlassung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kaufliegenschaft
(Überlassungsvertrages vom 5. Juli 1983) als Rechtsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG vorausgegangen ist, denn diesfalls erweist sich auf Grund
der dann anzuwendenden Anrechnungsvorschrift gemäß
§ 1 Abs. 4
letzter Satz die für den (späteren) Erwerbsvorgang bekanntgegebenen
selbstberechneten Grunderwerbsteuern als objektiv unrichtig, wodurch der
Festsetzungstatbestand des § 201 BAO verwirklicht wird (Ritz, BAO-
Handbuch, Seite 114). Wegen der gleichen Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis
jeweils 1.450.000 S) wäre dann dem Antrag durch bescheidmäßige
Festsetzungen gemäß
§ 201 BAO der Grunderwerbsteuer mit Null
€ zu entsprechen. Die Erlassung dieser Bescheide führt dann zu
rückzahlbare Gutschriften in Höhe von insgesamt 3.688,14
€.
Vorausgeschickt wird, dass beim Finanzamt als Folge der
Skartierungsbestimmungen keine Unterlagen (Aktenstücke) mehr vorhanden sind
auf Grund derer die Feststellung getroffen werden könnte, ob der seinerzeit
angezeigte, zwischen den Ehegatten J.u.J.F. und der S.W.GmbH abgeschlossene
Überlassungsvertrag vom 5. Juli 1983 nach den Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes besteuert worden ist. Die Bw. selbst führt in der
Berufung und im Vorlageantrag unter Beischluss von Unterlagen, ohne jedoch durch
einen Einzahlungsbeleg oder Überweisungsbeleg den gesicherten
Zahlungsnachweis zu erbringen, jene Tatumstände an, die nach ihrer Meinung
für die seinerzeitige Besteuerung dieses Überlassungsvertrages als
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (Rechtsvorgang nach § 1
Abs. 2 GrEStG) sprechen würden.
Aus nachstehenden Gründen erweist sich in freier
Beweiswürdigung das Sachverhaltsvorbringen, der im Überlassungsvertrag
vereinbarte Rechtsvorgang wurde im Jahr 1983 als Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums nach dem Grunderwerbsteuergesetz besteuert (dh.
vorgeschrieben und entrichtet), als schlüssig und sachlich unbedenklich. In
Beantwortung einer Anfrage des Finanzamtes vom 13. Oktober 1983 betreffend das
Rechtsverhältnis S.W.GmbH./J.u.J.F. teilte der rechtliche Vertreter mit
Schreiben vom 17. Oktober 1983 zum "Betrifft: BAP Zahl X" dem Finanzamt mit,
weil für einen Kauf keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu
erlangen gewesen sei, handle es sich beim Überlassungsvertrag in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise um die gewollte Einräumung des
wirtschaftlichen Verfügungsrechtes zugunsten der S.W.GmbH auf den im
Überlassungsvertrag genannten Liegenschaftsteilen. Zur Besicherung dieser
ihrer Rechtstellung sei ein Vorkaufsrecht und hinsichtlich der Kaufzahlungen
Pfandrechte von insgesamt 1,450.000 S grundbücherlich eingetragen worden.
Demnach sei nicht eine Gebühr, sondern die 8 %ige Grunderwerbsteuer von
1.450.000 S vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sei zu
Handen des Rechtsanwaltes zuzustellen und er werde dann "für die Bezahlung
besorgt sein". Der vorgelegte Grunderwerbsteuerbescheid zeigt auf, dass das
Finanzamt in der Folge dieser Vorhaltbeantwortung gefolgt und betreffend den
angezeigten Überlassungsvertrag ausgehend von einer Gegenleistung von
1,450.000 S eine Grunderwerbsteuer von 116.000 S gegenüber der S.W.GmbH. zu
Handen den Rechtsanwalt vorgeschrieben hat. Der einschreitende Rechtsanwalt hat
daraufhin am 11. November 1983 an den Geschäftsführer folgendes, oben
bereits zitiertes Schreiben verfasst:
"Vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erhielt ich eben die
Berufungsvorentscheidung, wonach in Stattgebung der von mir erhobenen Berufung
das Finanzamt die bisherige Rechtsgebühr von S 21.427,-- auf Null stellte.
Das Finanzamt hat gemäß meinem Schriftsatz akzeptiert, daß die
S.W.GmbH. wirtschaftliches Eigentum am
Wohnanteil der Bp. 89/2 samt Garten erworben hat, sodaß nur einmal
Grunderwerbsteuer, im übrigen aber keine weitere Rechtsgebühr zu
bezahlen ist.
Gleichzeitig wurde
die Grunderwerbsteuervorschreibung über 8 % aus der vertraglichen
Gegenleistung von S 1,450.000,--(für den Wohnteil des ehemaligen
Bauernhauses) übermittelt. Dieser Betrag ist von der Gesellschaft bis
spätestens 9. Dezember 1983 mittels beiliegender Zahlkarte an das Finanzamt
Innsbruck einzuzahlen.
Ich bemerke
hiezu, daß damit ein-für allemal die Grunderwerbsteuer erledigt ist.
Sollte die S.W.GmbH. später einmal
auch tatsächlicher grundbücherlicher Eigentümer des Wohnteiles
samt Garten werden, so braucht keine neuerliche Grunderwerbsteuer mehr bezahlt
werden. Ich empfehle Ihnen daher pünktliche Einzahlung der
Grunderwerbsteuer.
Einschreiben
|
Beilagen
erw
|
Mit freundlichen
Grüßen "
In das Anlagenverzeichnis zur
Körperschaftsteuererklärung 1983 wurde in weiterer Folge von dieser
Wohnbaugesellschaft das am 5. Juli 1983 von J.u.J.F. um einen Kaufpreis von
1.450.000 erworbene Grundstück samt darauf errichtetem Wohnhaus
aufgenommen. Neben diesem Kaufpreis wurden als weitere Anschaffungskosten unter
"Finanzamt für Geb- und Verkst. Ibk, Grunderwerbsteuer" ein Betrag von
116.000 S angesetzt. Es ist davon auszugehen, dass diesen aktivierten
Anschaffungskosten entsprechende Belege zugrunde lagen. Im Übrigen wurde
die Rechtsposition des wirtschaftlichen Eigentümers laut im Akt
vorliegender Grundbuchsauszüge dadurch abgesichert, dass am Grundstück
ein Vorkaufsrecht zugunsten der S.W.GmbH und zwei Pfandrechte im
Gesamtausmaß von 1,450.000 S einverleibt waren.
Auf Grund dieses chronologisch in sich schlüssigen,
durch entsprechende Schriftstücke untermauerten Geschehensablaufes war
unbedenklich davon auszugehen, dass das Finanzamt bezogen auf den angezeigten
Überlassungsvertrag einem Rechtsmittel gegen einen
Rechtsgebührenbescheid mit Berufungsvorentscheidung stattgegeben und statt
dessen -hierin der Vorhaltbeantwortung vom 17. Oktober 1983 folgend- den Inhalt
des Überlassungsvertrages in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt gesehen und für
diesen Rechtserwerb gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG ausgehend von einer
Gegenleistung von 1,450.000 S gegenüber der S.W.GmbH Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben hat. Der Rechtsanwalt übermittelte dann mit Schreiben vom
11. November 1983 dem Geschäftsführer die beiliegende Zahlkarte mit
dem Ersuchen, bis spätestens 9. Dezember 1983 die festgesetzte
Grunderwerbsteuer an das Finanzamt einzuzahlen. In der Folge kam es zur
Aktivierung des Kaufpreises und der Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten des
bebauten Grundstückes im Aktenverzeichnis 1983.
Das Finanzamt hat die abweisliche Berufungsvorentscheidung
tragend im Wesentlichen auf folgende Begründung gestützt:
"Ein Zahlungsbeleg über die
tatsächliche Entrichtung der Steuer konnte von der Berufungswerberin nicht
beigebracht werden. Die Anzeige des Überlassungsvertrages samt
Abgabenvorschreibung erweist jedoch noch nicht, ob die
Grunderwerbsteuervorschreibung letztlich auch in Rechtskraft erwachsen und die
Steuer entrichtet worden ist oder mittels Berufung bekämpft und aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Einräumung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht am gegenständlichen Grundstück wäre im Fall
der Offenlegung nach dem Tiroler Höfegesetz genehmigungspflichtig gewesen.
Nachdem im gegenständlichen Fall die Grunderwerbsteuer in rechtswidriger
Weise vorgeschrieben worden ist, obwohl die Steuerschuld nach § 8 Abs. 2
GrEStG noch nicht entstanden ist, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der
Bescheid mittels Berufung erfolgreich bekämpft worden ist und die
Grunderwerbsteuer abzuschreiben und von der Berufungswerberin nicht zu
entrichten war (vgl. VwGH vom 20.02.2003, Zl. 2001/16/0519)". Diese
Argumentation lässt aber vollkommen außer Acht, dass im
Gegenstandsfall die Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides auf die Angaben
der Bw. (als Folge der Vorhaltbeantwortung vom 17. Oktober 1983 im Zuge einer
Berufungserledigung betr. eines Rechtsgebührenbescheides) zurückging
und damit diese Festsetzung von ihr schlichtweg "veranlasst" und
"herbeigeführt" wurde. Diese besondere Vorgeschichte legt keinesfalls
begründet "die Schlussfolgerung nahe", dass die S.W.GmbH gegen diesen von
ihr selbst "gewollten" Grunderwerbsteuerbescheid Berufung eingebracht und
infolge stattgebender Berufungserledigung diese Grunderwerbsteuer nicht
entrichtet (bezahlt) hat. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet
sich hinsichtlich der subjektiven Interessenlage somit entscheidend von jenem,
der der zitierten VwGH- Entscheidung 2001/16/0519 als schlüssig zugrunde
gelegt wurde. Wollte man nämlich mit dem Überlassungsvertrag
augenscheinlich den einschränkenden grundverkehrsbehördlichen
Bestimmungen entgegenwirken und war die Übertragung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht von den Vertragsparteien gewollt und beabsichtigt, dann
spricht die fehlende grundverkehrsbehördliche Genehmigung und damit die
nicht entstandene Steuerschuld nicht gesichert dafür, dass der auf
Betreiben des Steuerpflichtigen ergangene Grunderwerbsteuerbescheid
schließlich mit einem Rechtsmittel bekämpft worden ist, gerade das
Gegenteil ist der Fall.
An Sachverhalt war daher in freier Beweiswürdigung als
erwiesen anzunehmen, dass der seinerzeit bereits zwischen den nunmehrigen
Verkäufern und der Bw. vereinbarte Überlassungsvertrag vom 5. Juli
1983 als Rechtsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG (Erwerb der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht) besteuert (dh. vorgeschrieben und
entrichtet) worden ist. Demzufolge ist dem selbstberechneten Rechtsvorgang nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG (Kaufvertrag vom 12. März 2003) ein im Abs. 2
bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen, weshalb für den späteren
Rechtsvorgang die Regelung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG anzuwenden
ist. Da beide Rechtsvorgänge die gleich hohe Gegenleistung von 1.450.000 S
(= 105.375,61 €) haben, verbleibt "insoweit" für den selbstberechneten
Rechtsvorgang keine zu erhebende Grunderwerbsteuer mehr. Die im Wege der
Selbstberechnung entrichtete Grunderwerbsteuer erweist sich somit infolge
Nichtanwendung dieser Anrechnungsbestimmung als objektiv rechtswidrig und
begründet damit den Festsetzungstatbestand des § 201 BAO. Dem Antrag
auf "Rückerstattung" der selbstberechneten Grunderwerbsteuer, der im
Ergebnis als Antrag iSd § 201 BAO auf erstmalige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer mit Abgabenbescheid zu werten war, wäre somit durch
Erlassung eines Festsetzungsbescheides mit Null € zu entsprechen gewesen.
Der streitgegenständliche Abweisungsbescheid erweist sich folglich als
rechtswidrig. Es war daher wie im Spruch ausgeführt unter Aufhebung des
bekämpften Bescheides der Berufung stattzugeben.
Innsbruck,
am 20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-I/04
- Stammnummer
- 13630
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF