Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0419-K/02
Bauherreneigenschaft bei Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0419-K/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In Einzelfällen können auch bei Reihenhausanlagen die von Lehre und Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Kriterien kumulativ erfüllt und daher die Bauherreneigenschaft gegeben sein. Wenn nun noch die Bauträgerin als reine Dienstleisterin aufgetreten ist und keine ausschließliche Verfügungsmacht über die Grundstücke innehatte, vermag auch ein enger zeitlicher Zusammenhang bei der Unterfertigung der entscheidungsrelevanten Vertragsurkunden die Einbeziehung der Baukosten für das einzelne Reihenhaus in die Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht zu rechtfertigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Komm. Rat Max Stechauner und Joachim
Rinösl im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik über
die Berufungen der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 17. Juli 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 4. Juli 2002 betreffend
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens
und 2) Festsetzung von
Grunderwerbsteuer
nach der am 2. Mai 2005 in 9400 Wolfsberg,
Lindhofstraße 3 (Finanzamt), durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. 2) Die Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung von
Grunderwerbsteuer wird als
unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlichem Kaufvertrag
erwarb die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) von den vier
Miteigentümern GET-1, GET-2, GET-3 und GET-4 ein aufgrund des
Teilungsplanes des Dipl. Ing. X.Y. vom 17. April 1998 neu gebildetes
Grundstück im Ausmaß von 275
m2 um einen Kaufpreis von
S 275.000,00. GET-1 unterfertigte die Vertragsurkunde am 17. Juni
1998, die Bw. am 18. Juni 1998, GET-2 am 23. Juni 1998, GET-4 am
3. Juli 1998 und GET-3 am 8. Juli 1998. Für diesen
ordnungsgemäß angezeigten Vorgang setzte das ehemalige Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt der Bw. gegenüber
Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von S 9.625,00 (=
€ 699,55) fest.
Im Zuge einer bei der A-GmbH in
den Jahren 2001 und 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau
befragte der Prüfer den Geschäftsführer der A-GmbH , GF-A, die
Bw. sowie andere Eigentümer der im Jahr 1998 errichteten Reihenhausanlage
RH-98-Straße als Auskunftspersonen, nahm Einsicht in den gemeindeamtlichen
Bauakt und in die von einzelnen Auskunftspersonen vorgelegten Urkunden
(Baubeschreibung, Kostenzusammenstellung, Zahlungsplan, Bauübereinkommen
sowie Baukostenendabrechnungen).
Die erstgenannte Baubeschreibung
beinhaltete die zur Verwendung vorgesehenen Materialien (Bodenplatte, Mauerwerk,
Dachstuhl- und Eindeckung, Bodenbeläge, Fenster, Türen, Isolierungen
innen und außen, Heizungsanlage, Sanitärausstattung,
Elektroinstallationen, geplante Anschlüsse an
Entsorgungseinrichtungen).
Nach der Kostenzusammenstellung
würden die Kosten gemäß Standardplan und Baubeschreibung laut
Kostenvoranschlägen für die einzelnen Professionistenleistungen
(Baumeister, Außenanlage, Innenputz, Zimmermeister, Spengler, Dachdecker,
Heizung und Sanitär- und Elektroinstallationen, Fliesen, Maler,
Fußböden, Tischler, Fenster, Türen) sich auf die dort einzeln
angeführten, jeweils auf volle S 1.000,00 lautenden, Beträge
belaufen. Als letzte Position findet sich eine Zusammenfassung für
Anschlussgebühren (Wasser, Kanal, Strom, Gas), Planungshonorar, Vermessung,
Bauträgerhonorar, Baugenehmigungskosten). Nachlässe und Skonti
wären in der Kostenzusammenstellung schon berücksichtigt,
Eigenleistungen der Bauherrin würden jedoch die angeführten Kosten
vermindern.
Im Zahlungsplan waren einzelne
Teilzahlungen je nach Baufortschritt vorgesehen, welche nach Abschluss der
jeweiligen Arbeiten fällig würden. Die Abrechnung sollte nach den
tatsächlich eingebauten Massen und Materialien erfolgen. Die ersten acht
Teilzahlungen würden sich unter den vertraglichen Voraussetzungen als
Höchstbeträge verstehen, die letzte Teilzahlung würde allenfalls
variieren im Ausmaß allfälliger Mehrkosten durch vorher nicht
feststellbare Bodenverhältnisse, welche technisch eine verstärkte
Fundamentausführung erforderlich machten, sowie durch von den angenommenen
Durchschnittswerten abweichende Anschlussgebühren.
Nach dem am 19. Juni 1998
unterzeichneten Übereinkommen beabsichtigte die Bw. als Bauherrin auf dem
näher bezeichneten Grundstück im Rahmen des mit den Eigentümern
der angrenzenden Grundstücke erarbeiteten Gesamtkonzeptes ein Reihenhaus zu
errichten. Hiezu beauftragte die Bauherrin die A-GmbH als Auftragnehmerin zur
Sicherstellung einer koordinierten Baudurchführung unwiderruflich, das
Bauvorhaben in organisatorischer und kommerzieller Hinsicht unter
bestmöglicher Wahrung der Interessen der Bauherrin abzuwickeln. Im Rahmen
dieser Tätigkeit verpflichtete sich die Auftragnehmerin, ein Treuhandkonto
bei einem inländischen Kreditinstitut zu eröffnen, im Namen und auf
Rechnung der Bauherrin sämtliche Werkverträge über die
Durchführung der notwendigen Professionistenleistungen als
Fixpreisverträge mit Erfüllungsgarantie abzuschließen, die
Ausführung dieser Verträge zu überwachen, die
Überprüfung der Rechnungen vorzunehmen und die Rechnungsbeträge
bei Fälligkeit vom Treuhandkonto zu überweisen und alle sonst mit der
Durchführung des Projektes anfallenden Kosten und Gebühren
fristgerecht vom Treuhandkonto zu bezahlen. Die Bauherrin wiederum verpflichtete
sich, das von der Auftragnehmerin eingerichtete Treuhandkonto entsprechend dem
vorzulegenden Zahlungsplan zu dotieren. Sämtliche zur Durchführung des
Projektes erforderlichen Baupläne, Baubeschreibung,
Kostenvoranschläge, Werkverträge, Kostenzusammenstellungen,
Zahlungsplan u.ä. seien im Auftrag der Bauherrin zu beschaffen und
würde sie durch ihre Unterschrift der Auftragnehmerin die Ermächtigung
erteilen, in ihrer Vertretung sämtliche zur Durchführung des Projektes
notwendigen Vereinbarungen abzuschließen und sonstige Maßnahmen zu
setzen. Die Bauherrin sei im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin berechtigt,
nachträgliche Änderungen bezüglich der Raumaufteilung,
Ausstattung sowie der Größe und Ansichten des Reihenhauses
vorzunehmen und auch Eigenleistungen zu erbringen. Diese Maßnahmen
dürften aber nur so durchgeführt werden, dass der festgelegte
Bauzeitplan jedenfalls eingehalten werden könne und würde die
Bauherrin für allenfalls dadurch verursachte Mehrkosten und Schäden
haften. Die Entscheidungsbefugnis über die Baudurchführung liege daher
bei der Bauherrin, welche auch das Bauherrnrisiko tragen
würde.
Der Baukostenendabrechnung
ließen sich für die Bw. verrechnete Baukosten im Gesamtausmaß
von S 1.379.688,77 entnehmen.
Unter Berücksichtigung aller
Umstände gelangte der Prüfer (zusammengefasst) zur Ansicht, durch das
Zusammenwirken der Grundstücksverkäufer und der A-GmbH sowie der
Bewerbung des Projektes in der periodisch erscheinenden Regionalzeitschrift
"RS-Nachrichten" seien die Bauinteressenten in ein bereits vorgegebenes
Vertragskonzept eingebunden gewesen, welches sicherstellen sollte, dass nur
derjenige zum Grunderwerb zugelassen würde, der sich zur Ausführung
des baubehördlich bewilligten Planungskozeptes verpflichtet hatte.
Überdies würden auch die von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten
Kriterien für das Vorliegen einer Bauherreneigenschaft nicht gegeben sein,
weshalb das rechtskräftig abgeschlossene GrESt-Verfahren wiederaufzunehmen
wäre und die GrESt, auch die Anschaffungskosten des Gebäudes
umfassend, neu zu bemessen sei.
In ihrer dazu abgegebenen
Stellungnahme brachte die Bw. zunächst vor, sie habe das Grundstück
ohne Zutun des GF-A direkt über den Rechtsanwalt Dr. U.V. erworben.
Auch sei keine Vermittlungsprovision an GF-A bezahlt worden. Erst nach erfolgtem
Grunderwerb habe sie sich an die A-GmbH gewendet, wo ihr Demopläne von
bereits realisierten Projekten gezeigt worden wären. Schließlich habe
sie die B-Bau-GmbH mit der individuellen Planung beauftragt. Nach ihrem Wissen
hätten sich die Bauwerber selbst gefunden, bloß wegen des Fehlens
eines einzigen sei in den "RS-Nachrichten " inseriert worden. Die A-GmbH habe
die günstigsten Angebote je wirtschaftlicher Einheit
(m2, lfm, Stück,
m3, kg, etc.) ermittelt, ein
Fixpreis für das Gesamtprojekt sei niemals vereinbart worden. Das
Wohnbauansuchen habe sie selbst gestellt. Hinsichtlich der Eigenleistungen und
eigener Professionisten hätte sie ebenso freie Auswahlmöglichkeit
gehabt wie bei Veränderungen im Außenmaß und in der
Innengestaltung. Baumängel wären sofort reklamiert und kostenlos
behoben worden. Jedenfalls sei zuerst der Kaufvertrag über das
Grundstück unterfertigt worden, Tage danach erst das Übereinkommen mit
der A-GmbH und später dann die Werkverträge mit den Professionisten.
Da sie selbst mit den Professionisten verhandelt habe, hätte sie auch das
Gefühl gehabt, selbst alle Risken zu tragen. Auch wäre für sie
selbstverständlich gewesen, dass alle Rechnungen auf sie lauten
würden, da sie selbst jegliche Änderungswünsche treffen
hätte können. Das Honorar für die A-GmbH sei ein feststehender
Fixbetrag gewesen, sämtliche Skonti und Preisnachlässe wären ihr
gutgeschrieben worden. In Bezug auf die Planung und Gestaltung hätte sie
die Möglichkeit jeglicher Änderungen im Innen- und Außenbereich
der Länge, Höhe und Breite nach gehabt, was zum Teil auch geschehen
sei (Überdachung, Zugang aus anderer Richtung, Erker, Terrasse statt Wiese,
Trennmauern). Nachdem jedes Reihenhaus verschieden, den Wünschen des
einzelnen Bauherrn nach errichtet und ausgeführt worden sei, könne von
einer Anschaffung nicht gesprochen und daher auch nicht die GrESt von den
Baukosten zusätzlich vorgeschrieben werden.
Das Finanzamt Klagenfurt (im
Folgenden: FA) indes folgte der Auffassung des Prüfers, nahm mit den
nunmehr angefochtenen Bescheiden das Verfahren, unter gleichzeitiger Aufhebung
des Erstbescheides, gemäß
§ 303 Abs. 4
Bundesabgabenordnung (BAO) wieder auf und setzte der Bw. gegenüber GrESt im
Ausmaß von S 57.914,00 (= € 4.208,77) fest. Zur neu
festgesetzten GrESt gelangte das FA, indem es den Kaufpreis für das
Grundstück (S 275.000,00) und die endgültigen Baukosten
(S 1.379.688,77) addierte und darauf nach § 7 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) den Steuersatz von 3,5%
anwendete.
Zur Begründung der
Wiederaufnahme führte das FA unter Wiedergabe des Wortlautes von
§ 303 Abs. 4 BAO aus, nach dem Ergebnis der
abgabenbehördlichen Nachschau und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung sei bei der nach § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang
gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen.
Betreffend die Neufestsetzung der GrESt ging das FA davon aus, dass die A-GmbH ,
nachdem sie ein geeignetes Grundstück für die Realisierung des
gegenständlichen Reihenhausprojektes gefunden hätte, die B-Bau-GmbH
mit der Planung einer Reihenhausanlage darauf beauftragt habe. Gleichzeitig
wäre dieses Projekt in den "RS-Nachrichten " beworben worden. Den einzelnen
Interessenten wären dann ein Rohplan des Projektes samt Baubeschreibung und
fertigem Zahlungsplan vorgelegt sowie das jeweilige Grundstück zu einem
bestimmten Preis angeboten worden. Wenn sich dann die einzelnen Erwerber
für den Kauf eines Reihenhauses entschieden hatten, hätten sie der
A-GmbH eine Vollmacht zu erteilen und mit dieser das (Baudurchführungs-)
Übereinkommen abzuschließen gehabt. Aufgrund der anhand der einzelnen
Urkunden ableitbaren zeitlichen Abfolge des Geschehens und des Umstandes, dass
die Bauwerber weder das finanzielle Risiko noch das Baurisiko zu tragen gehabt
hätten und auch die Einflussnahme auf die Gestaltung des Reihenhauses nicht
als wesentlich zu bezeichnen gewesen sei, vertrat das FA die Ansicht, dass sich
die Erwerber in ein Vertragsgeflecht einbinden hätten lassen, welches
sichergestellt habe, dass nur jene Käufer zum Grundstückserwerb
zugelassen wurden, die sich zur Ausführung des baubehördlich
bewilligten Planungskonzeptes verpflichtet hatten. Auch stelle es ein
gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft der Erwerber und
somit für die Bindung an ein vorgegebenes Gebäude dar, dass nicht die
Bauinteressenten, sondern die A-GmbH das Bauansuchen gestellt hatte und auch
dieser die Baubewilligung erteilt worden sei. Insgesamt gesehen bildeten daher
die Kosten des Grundstückes und die Kosten des Bauwerkes die
Bemessungsgrundlage für die GrESt.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene
Berufung begründete die Bw. vorerst damit, dass die Bauwerber zunächst
den Grund direkt von den Verkäufern erworben und erst danach die A-GmbH mit
der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. Auch habe es weder ein
fertig vorgegebenes Gesamtkonzept noch eine Bindung an dieses gegeben. Es
ließe sich auch in keiner Phase für die A-GmbH eine wesentliche, sich
aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis, über ein Grundstück zu
verfügen, ableiten. Die Bw. und die anderen Bauinteressenten hätten
allein das wirtschaftliche und finanzielle Risiko aus der Bautätigkeit
getragen. Die A-GmbH habe das Grundstück nicht für die Bw. vermittelt,
sondern habe die Bw. es direkt von den Verkäufern bzw. dem vertretenden
Rechtsanwalt erworben. Die Willenseinigung und somit der Kaufvertrag wäre
schon vor Vertragsunterzeichnung rechtsgültig zustande gekommen. Die A-GmbH
sei erst später für die Bw. aufgetreten. In der Planung sei die Bw.
vollkommen frei gewesen, nur habe sich aus ökonomischen Gründen die
B-Bau-GmbH angeboten. Die Bw. habe nach einem individuellen Erstentwurf
über mehrere Wochen hinweg erhebliche Änderungen vorgenommen bis der
endgültige Plan nach ihren Vorstellungen eingereicht werden konnte. Es habe
weder eine Baubeschreibung noch einen fertigen Zahlungsplan gegeben, lediglich
die Kosten der Professionisten je Einheit wären bekannt gewesen. Die Bw.
hätte selbst Preisanbote eingeholt und sei auch nicht an irgendwelche
Vorgaben der A-GmbH gebunden gewesen. Sie selbst hätte des
Wohnbauförderungsansuchen eingereicht, Baumängel aufgezeigt und selbst
oder durch die A-GmbH reklamiert. Die einzelnen (Grundstücks-)
Verkäufer hätten vermutlich wegen auswärtigem Wohnsitz tageweise
verzögert unterschrieben. Die Werkverträge mit den Professionisten
seien erst nach ihrer Zustimmung abgeschlossen worden und auch nicht mit allen,
da die Bw. eigene Wünsche realisiert hätte. Das Baurisiko und das
finanzielle Risiko seien ausschließlich bei der Bw. gelegen,
sämtliche Änderungen mussten gegenüber der Baufirma schriftlich
bestätigt werden. Eine von vornherein festgelegte Gesamtkonstruktion habe
es nicht gegeben, erst nachdem alle ihre Pläne abgegeben hatten, wäre
das Reihenhaus zusammengefügt worden. Das Bauansuchen sei erst nach
Vollmachtserteilung durch die Bw. von der A-GmbH gestellt worden. Vom
Planrohentwurf habe die Bw. mehrfach Abänderungen getroffen, wobei sie
eigene Pläne gezeichnet und diese zur Einarbeitung in den endgültigen
Plan der B-Bau-GmbH übermittelt habe. Weiters hätte die
Möglichkeit bestanden, Dachschrägen zu verändern oder das
Gebäude zu verlängern, was in ihrem Falle auch geschehen sei. Selbst
jetzt habe die Bw. noch die Möglichkeit, durch einen Zubau ihre
Wohnfläche zu vergrößern. Erhebliche Änderungen hätte
es auch im Elektro- und Sanitärbereich gegeben. Die Bw. habe definitiv nur
den Rohbau gemeinschaftlich mit den Nachbarn hergestellt. Überdies
hätten bei Einvernehmlichkeit mit den Nachbarn jegliche Abänderungen
getroffen werden können. Bei Haftrücklässen habe die Bw.
Bankgarantien von den Baufirmen auf ihren Namen ausgestellt erhalten bzw.
Einbehalte getätigt. Die Bw. habe den Erker, den Kamin, die Mauerwerke und
Zwischenwände sowie zusätzlich die Stiege und die Terrasse sowie
Giebel und Balkon selbst geplant bzw. verändert, ebenso wie die
Außenanlagen. An Eigenleistungen habe die Bw. die Verfliesung,
Bodenverlegung, Malerei u.a. erbracht. Es werde sohin beantragt, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Im Zuge einer von Organwaltern des
FA mit den meisten Beteiligten des Reihenhausprojektes gemeinsam vorgenommenen
ergänzenden Befragung gab die Bw. noch an, sie selbst habe Kontakt mit
einem der Miteigentümer des Grundstückes gehabt und von diesem
erfahren, dass das Grundstück veräußert werde und Dr. U.V.
die Verkäufer vertrete. Erst in der Folge habe sie sich an die A-GmbH
gewendet, da diese für die Organisation von Bauprojekten bekannt sei.
Unabhängig davon hätte sie ohnehin dort bauen wollen und das
Grundstück auch alleine erwerben können. Übereinstimmend gaben
die anwesenden Beteiligten an, die Häuser hätten in jeder Hinsicht
geändert werden können, es existiere zwischen den einzelnen
Häusern keine gemeinsame Mauer, sondern befinde sich dort ein schmaler, mit
Silikon ausgefugter Spalt. Weiters hätten sich die Beteiligten nicht immer
an die Vorschläge der B-Bau-GmbH gehalten, Eigenleistungen erbracht und
selbst andere Firmen mit diversen Arbeiten beauftragt. Über Empfehlung des
GF-A hätten sie mit dem Abschluss der Grundkaufverträge so lange
gewartet, bis alles geplant und ausgerechnet gewesen sei. Sie hätten eine
mündliche Vereinbarung über den zukünftigen Kauf gehabt und
außerdem das jeweilige Grundstück sowieso gekauft.
GF-A , der als vom steuerlichen
Vertreter geführte Auskunftsperson für alle Beteiligten ebenfalls
anwesend war, gab darüber hinaus noch an, es würden sich laufend
bauwillige Interessenten an ihn wenden und er versuche, diese dann
"zusammenzubringen", was auch im vorliegenden Fall so geschehen sei. Von sich
aus sei er nie an die Bauinteressenten herangetreten. Er vermittle nur
Grundstücke, kaufe oder verkaufe diese aber nicht. Das gegenständliche
Projekt selbst habe er nie beworben, sondern lediglich noch einen Interessenten
für einen Baubeginn gesucht. Die Einschaltung in den "RS-Nachrichten " sei
erst erfolgt, wenn bereits Interessenten vorhanden gewesen wären bzw.
jemand abgesprungen sei. Er habe den Auftrag zur Erstellung eines Teilungsplanes
für das Grundstück an Dipl. Ing. X.Y. über Absprache bzw. im
Auftrag der Bauinteressenten erteilt. Es sei richtig, dass er den Beteiligten
empfohlen habe, mit dem Abschluss der Grundkaufverträge so lange wie
möglich zuzuwarten. Die Beteiligten hätten vorher des Projekt geplant
und erst nachdem die Planung fertig gestanden sei, wären die
Grundverkaufsverträge abgeschlossen worden. Es habe eine mündliche
Vereinbarung über den künftigen Kauf bestanden und die Beteiligten
hätten den Grund ohnehin immer gekauft. Nur aus Kostengründen
wäre die Entscheidung auf ein Reihenhaus gefallen.
Zum Ergebnis diese Besprechung
teilte GF-A noch mit, dass Dr. U.V. nicht Vertreter der Miteigentümer,
sondern bloß Vertragserrichter gewesen sei. Die Eigenleistungen bzw.
Abänderungen gegenüber dem ursprünglichen Rohplan würden bei
der Bw. nachstehende Tätigkeiten bzw. Baumaßnahmen
betreffen:
Vergrößerung
Wohnfläche durch Zubau eines Erkers über drei Geschoße; Kamin,
Mauerwerke, Zwischenwände, Terrasse, Stiege, Dach und Dachstuhl, Ausbau
Dachgeschoß, Fenster und Türen, Estrich, Installationen, Heizung,
Böden, Fliesen, Stiegengeländer, Einfahrt, Pflasterung.
Vom Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde mittels fernmündlicher
Befragung der vormaligen Miteigentümer des Grundstückes in Erfahrung
gebracht, dass sie mit den Erwerbern persönlich keinen Kontakt gehabt
hätten. Es wäre an sich nicht beabsichtigt gewesen, das
Grundstück zu verkaufen, da dies nicht für alle Miteigentümer aus
wirtschaftlicher Sicht erforderlich gewesen sei. GET-4 , die nach den Angaben
der Miteigentümer in dieser Angelegenheit federführend tätig
geworden sei, gab an, nach ihrer Erinnerung wäre GF-A , der schon von
früheren Grundstücksverkäufen ein Bekannter der Familie gewesen
sei, wegen eines allfälligen Verkaufes des gegenständlichen
Grundstückes an sie herangetreten und habe er ihnen glaublich auch einen
erzielbaren Preis genannt. Die Miteigentümer hätten dann untereinander
beraten und in der Folge GF-A die Befugnis eingeräumt, das Grundstück,
an wen auch immer und in welcher Form, parzelliert oder im Ganzen, zu vermitteln
und zu verwerten. Wesentlich für sie wäre nur gewesen, dass der als
erzielbar genannte Preis (S 1.000,00 je
m2) bezahlt und die ganze
Angelegenheit ohne Probleme oder Umstände für die Verkäufer
ablaufen würde. Wenn es zu keinem Verkauf gekommen wäre, sei ihnen
dies auch egal gewesen. Beworben (mittels Inserate, Aushang an öffentlichen
Plätzen oder durch Mundpropaganda) hätten sie den Grundverkauf nie.
Schließlich hätten sie dann die von den jeweiligen Erwerbern
unterfertigten Kaufverträge, durch ihre teilweise auswärtigen
Wohnsitze bedingt zeitverschoben, bei ihren ortsansässigen Notaren
unterzeichnet, ohne mit den Erwerbern jemals direkten Kontakt gehabt zu
haben.
In der mündlichen
Senatsverhandlung führte der als Zeuge einvernommene GF-A aus, dass sich
üblicherweise Bauinteressenten an ihn wenden würden, mit dem Ersuchen,
auf von ihnen bereits ins Auge gefassten Grundstücken einen Bau zu
organisieren. Beim gegenständlichen Reihenhaus sei der Gatte der Bw. an ihn
herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass er bereits Kontakt zum
Miteigentümer GET-1 wegen eines allfälligen Grundverkaufes gehabt
habe. Es wären schon andere Interessenten, glaublich F.H.M. und das Ehepaar
J.W., bei GF-A gewesen, welche sich für den Bau eines Reihenhauses
interessiert hätten. Er habe sich dann aufgrund der Mitteilung des Gatten
der Bw. an GET-4 und einen anderen Miteigentümer gewendet, um in Erfahrung
zu bringen, ob die Information wegen eines möglichen Grundverkaufes
zutreffe. Eine schriftliche Verkaufsvollmacht sei ihm von den
Miteigentümern seines Wissens nach nicht erteilt worden. Über Vorhalt
der Aussage der Bw. dem Prüfer gegenüber, wonach ihr ein Rohkonzept
vorgelegt worden sei, gab der Zeuge an, dass er für derartige Fälle
einen generellen Rohplan, vielleicht aus schon realisierten Projekten, samt
Kostenschätzung parat habe und diesen offensichtlich der Bw. gezeigt habe.
Er würde von jeder beliebigen Baufirma innerhalb kurzer Zeit und
unentgeltlich einen Standardplan erhalten, da dies für die Firmen keinen
Aufwand darstellen würde, weshalb für ihn aus einer Projektierung oder
im Falle des Scheiterns eines Projektes keine nennenswerten Kosten
entstünden. Hinsichtlich der von einzelnen Bauinteressenten im
Nachschauverfahren getätigten Aussagen, sie hätten vom Projekt aus den
"RS-Nachrichten" erfahren, führte der Zeuge aus, dass dieses Inserat erst
geschalten wurde, als nur mehr ein Interessent für die Verwirklichung der
von den anderen Interessenten gewünschten Anlage gefehlt habe. Beim
Reihenhaus RH-98-Straße wäre dies vermutlich die Familie G.U.
gewesen, da glaublich F.H.M. und das Ehepaar J.W. schon als Interessenten
vorgemerkt waren. Den genauen Inhalt des konkreten Inserates könne er nicht
mehr angeben, üblicherweise würden ein Ansichtsplan und die
ungefähren Kosten laut Standardausführung dargestellt. Wegen eines
Grundstückes ist in den Inseraten nichts zu finden, da normalerweise schon
ein Grundstück von den anderen Interessenten vorhanden sei und die Inserate
nur geschaltet würden, wenn noch ein Bauinteressent fehle. Es sei richtig,
dass er Dipl. Ing. X.Y. den Auftrag zur Teilung des Grundstückes
erteilt habe, die Befugnis bzw. Ermächtigung hiezu habe er aus den
Besprechungen mit den Grundeigentümern abgeleitet. Eine absolute
Sicherheit, dass das Grundstück dann doch nicht an die Bauinteressenten
oder nicht schon vorher an andere Erwerber verkauft würde, habe es nicht
gegeben, doch hätten sich alle Beteiligten auf die mündlichen
Absprachen verlassen. Andernfalls wäre dies das Risiko der Beteiligten
gewesen. Die Empfehlung, mit dem Grundstückskauf so lange als möglich
zuzuwarten, habe der Zeuge deshalb abgegeben, da es durchaus möglich und
auch der Fall gewesen sei, dass sich die einzelnen Interessenten erst
hinsichtlich der Breite des einzelnen Hauses abstimmen mussten und darauf
abzielend auch die Teilung des Grundstückes erfolgen sollte. Die Planung
selbst, samt allen von den Interessenten gewünschten Details, sei von der
B-Bau-GmbH durchgeführt worden. Beim gegenständlichen Reihenhaus habe
jedenfalls ein Bauinteressent, nämlich die Bw. bzw. deren Gatte, mit einem
Miteigentümer oder zumindest einem Familienmitglied Kontakt gehabt und erst
danach sei er kontaktiert und um die Organisation einer Baudurchführung
ersucht worden. Er habe die Interessenten ohne vereinbartes Vermittlungshonorar
und ohne Immobilienvermittlungsauftrag zusammengebracht. Die Rechnungen
sämtlicher Professionisten würden auf die einzelnen Bauinteressenten
lauten, ebenso die mit den Professionisten abgeschlossenen Werkverträge,
welche aber jeweils durch die A-GmbH als Bevollmächtigte unterfertigt
wurden. Hiezu legte der Zeuge dem Berufungssenat Rechnungen und
Werkverträge in Ablichtung vor, aus denen sich die Richtigkeit dieser
Behauptungen ergab. Die vereinbarten Fixpreise für die einzelnen
Professionisten hätten sich auf die konkreten Massen je Bauvorhaben
bezogen. Soferne es bei diesen Fixpreisen im Einzelfall bei den Endabrechnungen
Überschreitungen gegeben habe, sei dies auf Sonderwünsche bzw.
nachträgliche zusätzliche Änderungen auf Wunsch der
Bauinteressenten zurückzuführen. Die letzte, variable Teilzahlung laut
Zahlungsplan komme dadurch zustande, dass das Risiko hinsichtlich schlechter
Bodenverhältnisse, die eine stärkere Bodenplatte erforderlich gemacht
hätten, oder anderer nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten nicht von den
Professionisten, sondern von den Bauinteressenten zu tragen gewesen wäre.
Dies wäre etwa bei der Reihenhausanlage RH-99 wegen eines Wassereinbruches
auch tatsächlich der Fall gewesen. Hinsichtlich der Abänderungen von
den den Bauinteressenten üblicherweise vorgelegten Roh- oder
Standardplänen wäre jegliche Möglichkeit gegeben gewesen, soferne
dies nicht den baubehördlichen Vorschriften widersprochen hätte. Das
Honorar der A-GmbH sei nicht von der Bausumme abhängig, sondern ein
Fixhonorar gewesen. Auch wären die Rohbauten von den Bauinteressenten
selbst zu versichern gewesen, und seien die Haftrücklässe von den
Bauinteressenten selbst abgewickelt worden. Das an sich in der letzten,
variablen Teilzahlung vorgesehene Planungshonorar sei dort nicht enthalten,
sondern in den Fakturierungen der B-Bau-GmbH direkt an die Bauinteressenten
ausgewiesen.
Die in der mündlichen
Senatsverhandlung als Partei einvernommene Bw. gab an, sie und ihr Gatte (Anm.:
sollten sich in der Folge Angaben, Äußerungen, Meinungen,
Behauptungen u.ä. auf eine Mehrzahl von Personen beziehen, so sind damit,
sofern nicht anders angeführt, die Bw. und ihr Gatte gemeint) hätten
sich etwa ab 1997 für eine Wohngelegenheit im Grünen (Eigenheim,
Reihenhaus, ebenerdige Eigentumswohnung mit Garten) interessiert. Nachdem schon
Bekannte von ihnen ein Reihenhaus in der RH-98-Straße gebaut hatten,
hätten sie gerne das nebenan gelegene Grundstück erworben. Von diesen
Bekannten oder von anderen Nachbarn hätten sie in Erfahrung gebracht, wer
die Eigentümer des nämlichen Grundstückes wären. Einen der
Miteigentümer habe ihr Gatte vom Studium her gekannt und sich mit diesem
wegen des Grundstückes in Verbindung gesetzt. Es sei möglich, dass sie
diese Information an GF-A weitergegeben hätten und sich dieser dann konkret
bei der Miteigentümergemeinschaft erkundigt habe. Vom ersten Interesse am
Grundstück bis zu den Vertragsabschlüssen und
Bauausführungshandlungen sei vielleicht ein halbes Jahr vergangen. Im
Gespräch mit GF-A wären sie zum Entschluss gekommen, aus Kosten- und
Zweckmäßigkeitsgründen den Bau eines Reihenhauses anzustreben.
GF-A habe ihnen mitgeteilt, dass er schon weitere Bauinteressenten hätte,
mit denen sie sich "zusammentun" könnten. Diese wären die Familien
J.W. und G.U. gewesen, F.H.M. sei glaublich erst später ihrer Gruppe
gestoßen, möglicherweise durch ein Inserat. Über Vorhalt der
Aussage des Zeugen GF-A , dass F.H.M. die erste Interessentin gewesen sei und
lediglich die Familie G.U. gefehlt habe, gab die Bw. an, dass sie sich nicht
mehr genau erinnern könne, wer bei der Interessentengruppe gefehlt habe und
erst über ein Inserat zu ihnen gestoßen sei.
Über kurzfristige
telefonische Rückfrage gab der Gatte der Bw. an, dass seine Kontaktperson
GET-1 gewesen sei und die Kontaktaufnahme seiner Erinnerung nach etwa ein gutes
halbes Jahr vor den Vertragsabschlüssen, sohin noch im Jahr 1997, gewesen
sein müsste.
Die Bw. führte weiters aus,
im Zuge der Kontakte mit GF-A sei ihnen ein Rohplan vorgelegt worden, welchen
sie nach eigenem Gutdünken, auch hinsichtlich der Gesamtgestaltung des
Reihenhauses, abändern hätten können. So wäre den
Interessenten etwa die Möglichkeit offengestanden, die einzelnen
Reihenhäuser versetzt zu bauen, was jedoch mit erheblichen Zusatzkosten
(Anm.: gemeint wegen der Dachgestaltung und -ausführung) verbunden
gewesen wäre. Auch hätte die Bw. ihren zusätzlich angebauten
Erker noch größer gestalten können, was jedoch nicht
erforderlich gewesen sei. Die Möglichkeiten zur freien Gestaltung
wären nur eingeschränkt gewesen durch die Größe der
Grundstücke und durch baurechtliche Vorschriften hinsichtlich
einzuhaltender Abstände. Die Frage, warum nicht bloß die drei
vorhandenen Interessenten gemeinsam ein Reihenhausprojekt verwirklicht
hätten, sondern noch ein vierter gesucht wurde, beantwortete die Bw.
dahingehend, dass das Grundstück für insgesamt vier Reihenhäuser
geeignet gewesen sei und sie durch den vierten Interessenten noch sparsamer und
kostengünstiger zum gewünschten Grundausmaß gekommen wären.
An irgendeine (rechtliche oder faktische) Absicherung hinsichtlich des ins Auge
gefassten Grundstückskaufes könne sich die Bw. nicht mehr
erinnern.
Von den Vertretern des FA wurden
im Verlauf der Berufungsverhandlung Ablichtungen von vier Inseraten aus den
"RS-Nachrichten " vom 1. Mai 1998, vom 29. Mai 1998, vom 5. Juni
1998 und vom 25. September 1998 zum Akt gegeben, woraus nach deren Ansicht
zweifelsfrei hervorgehe, dass das Reihenhausprojekt RH-98-Straße von GF-A
bzw. der A-GmbH mit schlüsselfertiger Ausführung, eventuell
Teilausführungen, mit einem konkreten Finanzierungsbeispiel beworben worden
sei. Über Einwand des Vertreters der Bw., aus diesen Inseraten gehe nicht
hervor, dass es sich dabei um das berufungsgegenständliche Projekt handle,
wies der FA-Vertreter darauf hin, dass das Inserat eine aus vier Häusern
bestehende Reihenhausanlage wie die gegenständliche zeige. Die Bw. gab zum
Inserat vom 5. Juni 1998 befragt an, dass der aus dem Inserat ersichtliche
Erker nicht gleich dem von ihr zusätzlich errichteten sei, da dieser andere
Fenster (dreieckige und runde) aufweise. Außerdem würde in diesem
Bereich eine ganze Siedlung bestehend aus zahlreichen Reihenhäusern
existieren. Unter Hinweis auf den Inhalt der Inserate und die zeitliche Lagerung
sagte der nicht mehr anwesende Zeuge GF-A über telefonische Rückfrage
aus, dass sich diese Inserate sicher nicht auf das berufungsgegenständliche
Reihenhaus beziehen könnten, da hiefür nicht alle vier Objekte
gleichzeitig beworben, sondern bloß der noch fehlende Inserent gesucht
worden wäre. Es sei aber wahrscheinlich, dass mit den vorgelegten Inseraten
andere, zur selben Zeit in dieser Gegend mögliche Projekte angepriesen
worden seien.
Zu den behaupteten mündlichen
Willenseinigungen zwischen Grundstücksverkäufern und -erwerbern
schon vor der Vertragsunterzeichnung führte der Vertreter der Bw. aus, dass
dies zwar streng juristisch gesehen eher nicht möglich sei, doch
hätten sich die Erwerber auf die mündlichen Zusagen bzw.
Absichtserklärungen der Verkäufer, insbesondere auf die Besprechung
des Gatten der Bw. mit GET-1 , verlassen. Über Befragen durch den
steuerlichen Vertreter gab die Bw. noch an, sie hätte die Raumaufteilung
und die Bauausstattung selbst bestimmen können und für eine notwendige
stärkere Fundamentierung oder einen Wassereinbruch natürlich selbst
die Kosten übernehmen müssen. Preisnachlässe und Skonti habe GF-A
lückenlos an sie weitergegeben. Die Bw. habe immer das Gefühl gehabt,
das technische und finanzielle Risiko zu tragen und im Zeitpunkt der
Unterfertigung des Übereinkommens nicht an ein fertig vorgegebenes, fremdes
Konzept gebunden gewesen zu sein. Auch habe sie selbst eine Rohbauversicherung
abgeschlossen.
Aus der Aktenlage und nach den
Ergebnissen des Beweisverfahrens sahen die FA-Vertreter es am Schluss der
letzten Berufungsverhandlung als erwiesen an, dass die Bauinteressenten durch
ihre Gespräche und Absprachen mit GF-A in ein bestehendes Bebauungskonzept
eingebunden waren und außer Abänderungen im Detail keine
Änderungen im Gesamtkonzept vorgenommen werden konnten. Unter Bezugnahme
auf die rechtliche Würdigung in den angefochtenen Bescheiden führten
die FA-Vertreter weiters aus, dass alle drei wesentlichen, von Lehre und
Rechtsprechung entwickelten und anerkannten, Kriterien für das Vorliegen
einer Bauherreneigenschaft nicht erfüllt wären. Beim
gegenständlichen Reihenhausprojekt stelle es ein besonders gewichtiges
Indiz gegen die Qualifikation als Bauherren dar, dass die Erwerber nicht
selbständig um Baubewilligung ansuchten, nicht selbst die Baubewilligung
erwirkten oder die Behördenkontakte wahrnahmen sowie nicht selbst
Werkverträge abschlossen, wie dies ein echter Bauherr machen würde.
Schon allein das Fehlen eines einzigen Kriteriums habe nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) das Versagen der
Bauherreneigenschaft zur Folge, weshalb beantragt werde, die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Unter Hinweis auf die im Judikat
des VwGH vom 27. Juni 1991, 90/16/0169, festgelegten Kriterien für die
Bauherreneigenschaft führte der Vertreter der Bw. aus, dass alle Parteien
und der Zeuge GF-A bewiesen hätten, dass die Bauherreneigenschaft von
Beginn an ausschließlich bei den Bw. gelegen und diese niemals an ein
fremdes, fertig vorgegebenes Konzept gebunden gewesen wären. GF-A habe klar
dokumentieren können, dass er für die Dienstleistungen ein Fixhonorar
erhalten habe und niemals als Risikoträger in dieser Angelegenheit zum
Tragen kommen konnte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätte er nie
eine Verwertungsbefugnis innegehabt oder gar Eigentumsrechte. Die einzelnen
Parteien und zugleich Bauherren hätten mit ihrem einfachen und
hausverstandsmäßigen Rechtsempfinden sehr eindrucksvoll bewiesen,
dass es keinen Unterschied geben könne, wenn sich ein so genannter
"Häuslbauer" mit einem anderen oder mehreren zusammenschließt, um
Kosten zu sparen, und alle sich eines Baukonsulenten bedienen, oder ob jeder von
ihnen einzeln bauen würde. Auch liege bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, weil die Bw. die
Liegenschaft unabhängig davon erwerben hätte können, ob darauf
mit den anderen Interessenten ein Reihenhaus errichtet hätte werden
können, weshalb beantragt werde, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Wenn auch die Berufungsschrift weitere Ausführungen
betreffend die vom FA verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens vermissen
lässt, so wurde nach dem insoweit deutlichen Inhalt auch diese dem Grunde
nach bekämpft.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Das Finanzamt hatte die Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge der Erhebungen neu
hervorgekommen sei, dass die Bw. nicht als Bauherrin ihres Reihenhauses zu
betrachten wäre. Sie habe vielmehr in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
ein Grundstück samt Reihenhaus in einem einheitlichen Vorgang erworben.
Dieser Erwerbsvorgang sei der Grunderwerbssteuer zu unterziehen.
Gem. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbssteuer. Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des VwGH
auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, so ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbssteuer erfasst werden
soll (VwGH vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081).
Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist das
Grundstück in bebauten Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstückes einerseits und des darauf zu
errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann gegeben, wenn der Verkäufer bzw.
Organisator auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht
konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
Einheitliches annimmt, oder nur insgesamt annehmen kann (VwGH vom
19. März 2003, Zl. 2002/16/0047).
Ein Käufer ist dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist,
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH vom 30. September 1999,
Zl. 96/16/0213,0214). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für
das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen
(VwGH vom 12. November 1997, Zl. 95/16/0176.)
Betrachtet man nun den in der vorliegenden
Berufungsangelegenheit gegebenen Sachverhalt, so ist zunächst auf den
Inhalt des zwischen dem Bauträger und der Bw. abgeschlossenen
"Übereinkommens" einzugehen.
Die Bw. und der Bauträger haben hiebei unter "Punkt
II." vereinbart, dass "im Namen und auf Rechnung der Bauherrin" sämtliche
Werkverträge über die Durchführung der notwendigen
Professionistenleistungen als Fixpreisverträge mit Erfüllungsgarantien
abzuschließen seien, die Ausführung dieser Verträge zu
überwachen sei, die Überprüfung der Rechnungen vorzunehmen und
die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit vom einzurichtenden Treuhandkonto
zu überweisen seien. Aus der Aussage des GF-A ist zweifelsfrei und
unstrittig zu entnehmen, dass sich die genannten Fixpreise hiebei auf die Massen
der zur Verarbeitung vorgesehenen Materialien beiden einzelnen Gewerken beziehen
und nicht auf eine Vereinbarung im Sinne eines Pauschal-Fixpreises für das
zu errichtende Gebäude. Diese Feststellung steht im Einklang mit der
tatsächlichen Abwicklung des Bauvorhabens der Bw., nämlich dass bei
Überschreitung der Massen durch Abänderung gegenüber der
vorgesehenen Varianten höhere Kosten von der Bw. zu übernehmen waren,
und stimmt weiters auch mit der Abwicklung der Bauvorhaben bei den angrenzenden
Grundstückseigentümern überein.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist auch ersichtlich, dass
der Abschluss der Werkverträge durch die bevollmächtigte
Bauträgerin direkt für jeden einzelnen Bauwerber mit den jeweiligen
Professionisten erfolgte. Die Abrechnung jeder einzelnen Gewerkenleistung ist
ebenfalls direkt an den jeweiligen Bauwerber ergangen. Nach dem unstrittigen
Parteienvorbringen sind auch etwaige Haftrücklässe direkt mit den
Bauwerbern verrechnet bzw. abgewickelt worden.
Von besonderem Belang erscheint auch die Festlegung im
"Übereinkommen", wonach die Bw. allfällige Mehrkosten zu tragen habe,
die durch schlechte Bodenverhältnisse, welche vor Baugrubenaushub nicht
feststellbar gewesen seien - und durch eine dadurch technisch notwendige
verstärkte Fundamentausführung - entstehen könnten. Weiters traf
die Bw. nach dem "Übereinkommen" auch das Risiko hinsichtlich der Höhe
der tatsächlich zur Vorschreibung gelangenden
Anschlussgebühren.
Die Bw. beauftragte in diesem "Übereinkommen" die
Bauträgerin, zur Sicherstellung einer koordinierten Baudurchführung
unwiderruflich, das Bauvorhaben in organisatorischer und kommerzieller Hinsicht
unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Bauherrin abzuwickeln.
Für diese Leistung erhielt die Bauträgerin nach den Ergebnissen des
Beweisverfahrens ein nicht nur im Falle der Bw. sondern auch im Falle der
übrigen Bauwerber gleichermaßen in Höhe von S 180.000,00
(inklusive Umsatzsteuer) festgelegtes Honorar. Dieses Honorar unterlag hiebei
keinerlei Schwankungen nach oben oder unten. Es gab keinerlei Bindung des
Honorars der Bauträgerin an den wirtschaftlichen Erfolg der Abwicklung des
Bauvorhabens.
Hält man sich nun die aufgezeigten
Sachverhaltselemente vor Augen und stellt sie den vom Verwaltungsgerichtshof
aufgestellten Kriterien gegenüber, so ist hinsichtlich der Voraussetzungen
"Baurisiko" und "finanzielles Risiko" jedenfalls festzuhalten, dass diese im
Sinne einer Bauherreneigenschaft der Bw. als gegeben erscheinen. Dem
Bauträger ist offenkundig bei der Abwicklung des Bauvorhabens die
bloße Stellung eines Dienstleisters mit festem Honorar zugekommen. Alle
Risiken aus der Bauausführung hatte letztlich die Bw. zu
tragen.
Es verbleibt somit, den dritten kumulativ geforderten Punkt
der "Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses" zu
überprüfen. Hiezu ist nicht nur die konkrete Bauausführung der
Bw. zu betrachten, sondern insgesamt die Möglichkeiten der Teilnehmer am
Reihenhausprojekt, auf die Gesamtkonzeption Einfluss zu nehmen.
Wenn man nun berücksichtigt, dass zum Einen
Grundstücksgrenzen durch Vereinbarung der Bauwerber verschoben und damit
auch die konkreten Bebauungsmöglichkeiten verändert werden konnten und
auch tatsächlich wurden und zum Anderen im Falle eines Bauwerbers nahezu
die Hälfte der Gewerkenaufträge vom Bauwerber ohne Zuhilfenahme der
Bauträgerin direkt an andere Firmen - d.h. nicht solche, welche von
der Bauträgerin vorgeschlagen worden waren - vergeben wurden, so
erscheint das übereinstimmende Vorbringen aller Bw., wonach ihnen bei der
baulichen Gestaltung dem Grunde nach jede Freiheit - im Rahmen ihrer Absicht,
ein Reihenhaus zu errichten und begrenzt lediglich durch baubehördliche
Vorschriften - zugestanden sei, durch diese tatsächliche Abwicklung
zweifelsfrei untermauert. Weiters erscheint es dem Senat von besonderer
Bedeutung, dass es den Bauwerbern, nach deren übereinstimmenden und von
GF-A bestätigten Angaben, ebenfalls freigestanden wäre, die einzelnen
Häuser in der Tiefe versetzt zu errichten und somit zweifelsohne auch
diesbezüglich auf die Gesamtkonstruktion der Reihenhausanlage
entscheidenden Einfluss zu nehmen, was dann aber letztlich aus
Kostengründen unterlassen worden war.
Insoweit die Bw., außer den - nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlichen - unterschiedlichen
Gestaltungen im Inneren bzw. an der Fassade, keine darüber hinausgehenden
baulichen Veränderungen von der Grobkonzeption des Reihenhauses vorgenommen
hat, muss ihr diese Freiheit der persönlichen Entscheidung jedoch
zugebilligt werden. Die Nichtausübung der konkreten
Gestaltungsmöglichkeit durch einen Bauwerber kann diesem, im Hinblick auf
die tatsächlich nachgewiesene zweifelsfrei vorliegende Möglichkeit der
Teilnehmer am Reihenhausprojekt, auf die bauliche Gestaltung bzw.
Gesamtkonzeption Einfluss zu nehmen, in der Gesamtbetrachtung der
Bauherreneigenschaft nicht zur Last fallen.
Aus der Sicht vorstehender Erwägungen liegt in der
vorliegenden Berufungsangelegenheit ein Sachverhalt vor, welcher nicht den von
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt abgehandelten
einheitlichen Erwerb eines Gebäudes mit Grundstück darstellt. Der
verfahrensgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich somit
grundsätzlich durch die kumulative Erfüllung aller drei von Literatur
und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend geforderten
Voraussetzungen für die Eigenschaft als Bauherr.
Bedienen sich Bauwerber eines Bauträgers als
bloßen Dienstleister mit festem Honorar, bei voller Tragung des
finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher
Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen
die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten
Fall nichts an der Bauherreneigenschaft der Bw. zu ändern.
Das FA hat es in seinem Bescheid von besonderer Wichtigkeit
erachtet, dass nicht die einzelnen Bauinteressenten die jeweiligen Bauansuchen
eingebracht hatten, sondern dies die A-GmbH übernommen hatte und dieser
auch die Benützungsbewilligungen erteilt worden waren. Dabei darf aber
nicht verkannt werden, dass sich der Bauherr grundsätzlich einer
Hilfsperson bedienen kann, die für ihn alle Behördenschritte
unternimmt (VwGH vom 31. März 1999, 96/16/0213, 0214), was im
gegenständlichen Fall aufgrund der der Bauträgerin erteilten Vollmacht
geschehen ist, weshalb auch unter diesem Aspekt nicht das vom FA beantragte
Ergebnis des Berufungsverfahrens eintreten konnte.
Gleiches gilt muss auch für die vom FA vertretene
Ansicht gelten, wonach durch die gesamte Vertragskonstellation sichergestellt
gewesen sei, dass nur solche Käufer zum Grunderwerb zugelassen worden
wären, die sich zur Ausführung des baubehördlich bewilligten
Konzeptes verpflichtet hatten. Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der
Unterfertigung der jeweiligen Grundstückskaufverträge die
Baubewilligungen nach dem Akteninhalt noch nicht erteilt waren, findet sich nach
dem Ergebnis des Beweisverfahrens keinerlei Hinweis darauf, dass die
Bauträgerin in irgendeiner Weise über die Grundstücke
tatsächlich und uneingeschränkt verfügen hätte können.
Vielmehr hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens ergeben, dass der
Geschäftsführer der Bauträgerin lediglich unverbindlich geeignete
Grundstücke anbieten konnte, was auch im Einklang mit der Funktion als
bloßes Dienstleistungsunternehmen steht. Unbestritten ist jedenfalls
geblieben, dass weder die Bauträgerin noch etwa die Bauherren und
nunmehrigen Berufungswerber gegen einen vorherigen Verkauf an beliebige andere
Kaufinteressenten irgendeine Einfluss- oder Verhinderungsmöglichkeiten
gehabt haben.
Endlich ist noch zu dem vom FA ebenfalls als bedeutsam
angesehenen Umstand, dass das Reihenhausprojekt in den "RS-Nachrichten "
entsprechend beworben worden wäre, zu bemerken, dass es zur
Berufausübung eines Immobilientreuhänders gehört, laufend
Inserate, insbesondere in lokalen Periodika, zu schalten und so seine
Dienstleistungen in geeigneter Form anzubieten. Überdies konnte ein
konkreter Nachweis, dass mit den von den Vertretern des FA vorgelegten Inseraten
gerade die gegenständliche Reihenhausanlage gemeint war, nicht in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise erbracht werden. Eine Änderung in
der Gesamtbetrachtung konnte sohin auch damit nicht herbeigeführt
werden.
Die im Prüfungsverfahren neu
hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel waren daher nach den Ergebnissen des
Berufungsverfahrens entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, einen
im Verhältnis zum Erstbescheid im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Da es sohin einer essentiellen Voraussetzung für die
Wiederaufnahme mangelte, war der gegenständlichen Berufung stattzugeben und
der die Wiederaufnahme verfügende und nunmehr bekämpfte Bescheid vom
4. Juli 2002 aufzuheben.
2. Zur Festsetzung der
Grunderwerbssteuer im wiederaufgenommenen Verfahren:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine im
Zeitpunkt ihrer Einbringung an sich zulässige Berufung wird
unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem
Rechtsbestand ausscheidet (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2, Tz 12 zu
§ 273).
Gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue
Sachbescheid scheidet durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides ex lege
aus dem Rechtsbestand aus (VwGH vom 24. Jänner 1990, 86/13/0146; Ritz,
a.a.O., Tz 8 zu § 307), der alte Sachbescheid lebt wieder
auf.
Der hier mit Berufung angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juli 2002 ist durch die oben näher
begründete und im Spruch ausgesprochene Aufhebung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Die dagegen erhobene (und ursprünglich zulässige)
Berufung war daher als (nachträglich unzulässig geworden)
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0419-K/02
- Stammnummer
- 16979
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF