Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0112-F/02
Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bei nicht angezeigten Grunderwerben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-F/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufabrede vom 29.
Jänner 1988 verkaufte GH und JS die Liegenschaft EZ 1802 GB A um
1,800.000,00 S an FW.
Die Punkt 2), 5), 6) und 7)
dieser Kaufabrede lauten:
2)
Der Käufer trägt die mit der Errichtung und Vergebührung bzw
Verbücherung der Urkunde verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern, ev.
anfallende Vermessungskosten sowie die anteilige Vermittlungsprovision von 3% +
MWSt an C's IMB [...].
5)
Der Käufer verpflichtet sich, einen Notar oder Rechtsanwalt zwecks
Erstellung eines einverleibungsfähigen Kaufvertrages binnen 10 Tagen ab
Vorvertragsunterfertigung zu beauftragen, oder innerhalb 10 Tage ab diesem
Zeitpunkt selbst für den einverleibungsfähigen Kaufvertrag besorgt zu
sein.
6) Die Kaufabrede stellt
für den Erstunterschreibenden ein Offert dar und bleibt 20 Tage bindend.
Bei Gegenzeichnung kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Ein
einseitiger Rücktritt von demselben ist nicht
möglich.
7) Es wird
ausdrücklich festgelegt, daß
Änderungen dieser Kaufabrede nur
einvernehmlich und nur auf schriftlichem Weg vorgenommen werden
können.
Diese Kaufabrede wurde am 29.
Jänner 1988 sowohl von FW als auch von GH und JS ohne Beglaubigung der
Echtheit der Unterschriften unterfertigt. Diese Kaufabrede wurde dem Finanzamt
nicht angezeigt.
Mit Spezialvollmacht vom 21.
April 1988 und 25. April 1988 bevollmächtigten GH und JS Rechtsanwalt Dr. P
die ihnen zu je 1/2 Anteil gehörige Liegenschaft EZ 1802 GB A zu
veräußern. Weiters verzichteten GH und JS auf die Ausübung des
gegenseitig eingeräumten Vorkaufsrechtes.
Dr. P war der Schwiegersohn von
FW.
Die Ehegattin des Bw war die
Inhaberin von C's IMB.
FW ließ das Gebäude
EZ 1802 GB A parafizieren. Mit Kaufabreden vom Mai 1988 verkaufte FW die
Wohnungen. In Punkt 5) dieser Kaufabreden verpflichtete sich FW Rechtsanwalt Dr.
P mit der Errichtung des einverleibungsfähigen Kaufvertrages zu
beauftragen. Diese Kaufabreden wurden dem Finanzamt nicht
angezeigt.
Mit Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 20./21. Juni 1988 verkauften GH und JS vertreten
durch Dr. P die sich auf EZ 1802 GB A befindlichen selbständigen
Wohnungseigentumseinheiten an JK, SF, sowie SH und DH um einen Kaufpreis von
insgesamt 2,550.000,00 S. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt am 7. Juli
1988 angezeigt.
Im Zuge von
finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Bw hat die PAST des Finanzamtes
Feldkirch SF und DH als Zeugen einvernommen.
SF gab zu Protokoll, dass er
der Meinung gewesen sei, die Wohnung von FW gekauft zu haben. In der Wohnung von
FW sei im Beisein des Bw die Kaufabrede erstellt worden. Von der
Verkäuferseite seien nur FW und der Bw aufgetreten, für die
Vertragserrichtung sei Dr. P zuständig gewesen. Einige Monate nach dem Kauf
der Liegenschaft sei der Bw erschienen und habe sich nach dem Befinden
erkundigt.
DH gab zu Protokoll, dass sie
der Meinung gewesen sei die Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehegatten SH von FW
erworben zu haben. Mit FW sei auch immer der Bw gemeinsam aufgetreten. Zumeist
sei der Bw der Gesprächsführer der Verkaufspartei gewesen. Das sei
ungefähr drei bis viermal der Fall gewesen. Auf der Verkäuferseite
seien nur FW und der Bw aufgetreten. Sie sei sehr überrascht gewesen, dass
im Kaufvertrag andere Verkäufer angeführt sind.
Im April 1988 wurde dem Bw ein
Darlehen in Höhe von 600.000,00 S ausbezahlt. Als Verwendungszweck gab
der Bw die Finanzierung des Kaufes der Liegenschaft EZ 1802 GB A in Höhe
von 900.000,00 S an.
FW wurde vom Finanzamt
Feldkirch, Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern am 25.1.1996 als
Abgabepflichtiger einvernommen. FW gab zu Protokoll, dass er von Beruf Tischler
sei. Auf Grund einer Nervenerkrankung sei er 1965 in Frühpension gegangen.
Der Arzt habe ihm empfohlen eine passende Arbeit zu suchen, die ihn nicht
belastet. Den Bw habe er anlässlich eines Besuches des Bw in der Pension
von FW's Gattin kennen gelernt. Der Bw habe auch erwähnt, dass er
öfters Häuser zum Verkauf hätte, die erst noch renoviert werden
müßten, da sie sich sonst nicht verkaufen ließen. Das Angebot
des Bw in Eigenregie Häuser zu renovieren habe FW gefallen. Der Bw habe
sich um den Ankauf und den Verkauf der Grundstücke gekümmert. Der Bw
habe durch das Immobilienbüro seiner Gattin über entsprechende
Unterlagen und einen Kundenkreis verfügt. Vom Bw sei ihm gesagt worden,
dass man die Grundstücke mit Spezialvollmacht kaufe und dadurch keine
Grunderwerbsteuer anfiele. Die Grunderwerbsteuer hätten ja die
endgültigen Käufer zu zahlen. Die Aufgabe FW's sei gewesen, die
Häuser zu renovieren. Die Kaufverträge oder Kaufvorverträge, die
FW mit den Verkäufern unterschrieben habe, stammten vom Bw und seien von
diesem ausgefüllt worden. Der Bw habe immer wieder und auch im Hinblick auf
die Art der Abwicklung und das Grunderwerbsteuerproblem auf seine
Rechtskundigkeit verwiesen, dass er ja als Grundbuchsführer Verträge
von Notaren und Rechtsanwälten auf ihre Richtigkeit zu prüfen habe und
daher gut Bescheid wisse. Die Finanzierung sei jeweils zur Hälfte erfolgt.
FW habe immer einen kurzfristigen Kredit aufgenommen. Es sei vereinbart worden,
dass FW aus dem Verkauf die Kreditabdeckung inklusive der angefallenen Zinsen
und Spesen zustehe. Für seine Arbeit sei ihm ein Stundensatz von anfangs
120 S zugestanden. Das Material habe er zur Gänze gegenüber dem
Bw abzurechnen gehabt. Dieses sei ihm zur Gänze vom Bw ersetzt worden. Die
Stunden habe er gegenüber dem Bw abgerechnet.
In einem Aktenvermerk vom 25.
Jänner 1996 führt das Finanzamt Feldkirch aus, dass FW die eigenen
Aktivitäten bei der Befragung auf Grund von FW's angegriffenem
Gesundheitszustand nicht vorgehalten wurden. FW habe angegeben, bereits zwei
Herzinfarkte hinter sich zu haben und dass er sich nicht länger
konzentrieren könne.
Mit Bescheid vom 7. Februar
1996 hat das Finanzamt Feldkirch dem Bw für den Erwerb der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht von FW an 1/2-Anteil an der EZ 1802 KG A Grunderwerbsteuer
in Höhe von 31.500,00 S, das sind 3,5% von 900.000,00 S, sowie
einen Verspätungszuschlag in Höhe von 3.150,00 S vorgeschrieben.
Das Finanzamt Feldkirch
begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Erwerb nach den
vorliegenden Unterlagen vom Bw gemeinsam mit FW je zur Hälfte getätigt
worden sei, der Kaufpreis je vom Bw und FW zur Hälfte aufgebracht worden
sei. Bei dem Erwerb habe FW den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft
mit Kaufabrede vom 29.1.1988 erworben. Im Innenverhältnis sei die
Liegenschaft wie angeführt je zur Hälfte erworben worden. Die
Weiterveräußerung sei unter Auftreten vom Bw und FW als
Verkäufer erfolgt, wobei gegenüber dem ursprünglichen
Eigentümer der Liegenschaft der Erlös nicht abzurechnen gewesen sei.
Der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sei dabei mit Abschluss der
Kaufabreden durch FW erfolgt.
In der Berufung vom 15. April
1996 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass er weder bei der Kaufabrede vom
29. Jänner 1988 noch bei der Kaufabrede vom 4. Mai 1996 als Vertragspartei
aufscheine. Auch die gesamte Korrespondenz, insbesondere auch die eingeholte
Schätzung lauteten auf FW. Das desolate Haus sei durch umfangreiche und
kostspielige Adaptierungsarbeiten saniert worden. Sämtliche Rechnungen
lauteten auf FW. Der Bw hätte weder die wirtschaftlichen
Verfügungsmacht gehabt, noch sei er am Gewinn beteiligt gewesen. Er habe
lediglich FW ein Darlehen für die Finanzierung der Adaptierungsarbeiten zur
Verfügung gestellt. Die Auszahlung sei am 28. April 1988 die
Rückführung am 17. August 1988 erfolgt. Im Übrigen sei darauf zu
verweisen, dass es sich bei den Verträgen vom 29. Jänner 1988 und 4.
Mai 1988 lediglich um allgemein übliche Kaufabreden handle, die keinen
Übereignungsanspruch begründen, sondern von den Parteien lediglich als
Vorverträge verstanden worden seien. Der tatsächliche Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 21. Juni 1988 sei in weiterer Folge
ordnungsgemäß angezeigt worden. Der Bw habe werde die wirtschaftliche
Verfügungsmacht gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG erworben noch
habe er beim Erwerb des gegenständlichen Grundstückes oder bei der
Einrichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt. Er sei sohin
nicht zur Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG verpflichtet
gewesen. Für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sowie eines
Verspätungszuschlages fehle daher jede rechtliche Grundlage. Er beantrage
daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 1998 als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass § 1 Abs 2 GrEStG Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer unterziehe. Im vorliegenden
Fall habe FW den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft erworben. Der
Kaufpreis sei teils durch FW, teil durch den Bw aufgebracht worden. Die
Weiterveräußerung sei von beiden gemeinsam betrieben worden, wobei
der Verkaufserlös gegenüber den ursprünglichen
Eigentümerinnen nicht abzurechnen gewesen sei. Nach der Aussage von FW habe
der Bw stets gestützt durch Unterlagen und Kundenkreis durch das
Immobilienbüro seiner Frau Grundstücke aufgetan und deren Verkauf
vorangetrieben. Die Kaufverträge stammten vom Bw und seien von diesem
ausgefüllt worden. Die Finanzierung sei stets zur Hälfte erfolgt.
FW's Aussagen seien nur insoweit nicht glaubhaft, als er außer der
Abdeckung der von ihm zur Finanzierung kurzfristig aufgenommenen Kredite samt
Zinsen und Spesen, nur seinen Arbeitslohn als Handwerker sowie seinen
Materialaufwand vergütet erhalten zu haben behauptete. Hier sei das
Finanzamt von einer 50:50 Vereinbarung ausgegangen, da es kaum realistisch
erscheine, dass sich jemand für einen Grundstückserwerb finanziell
exponiert, um im Endeffekt nur für seine Tischlerarbeiten entlohnt zu
werden. Jedenfalls lasse sich aus obigen Ausführungen wohl unzweideutig
schließen, dass der Bw die Verfügungsberechtigung zur Hälfte
über das von FW erworbene Grundstück gehabt habe und demgemäss
dessen Verwertung gemeinsam mit FW betrieben habe. Als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer sei daher die Hälfte der Gegenleistung
gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG herangezogen worden. Das ohne
Überschrift abgefaßte Vertragswerk vom 29. Jänner 1988 enthalte
die verbindliche Festlegung der Hauptpunkte eines Kaufvertrages. Es bestehe
Einigung über Sache und Preis, der Wille der Parteien sei auf den Erwerb
selbst und nicht bloß auf den künftigen Abschluss eines
Erwerbsgeschäftes gerichtet. Somit könne nicht, wie im
Berufungsbegehren zur Diskussion gestellt, von einem Vorvertrag ausgegangen
werden, sondern es liege ein den Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vor, welches die Abgabenpflicht nach dem GrEStG
auslöse. Die vom Bw nach seinen eigenen Angaben als Darlehen zur
Verfügung gestellten Geldmittel würden, insbesondere unter
Berücksichtigung der glaubwürdigen Aussagen FW's als
Kaufpreisanteil betrachtet. Da somit von einer Urheberschaft des Bw gemeinsam
mit FW auszugehen sei, wäre auch der Bw zur Vorlage der
Abgabenerklärung bei der Finanzbehörde verpflichtet gewesen. Mangels
einer entsprechenden Einreichung sei die Festsetzung des
Verspätungszuschlages zu recht erfolgt.
Im Vorlageantrag vom 15. Juli
1998 beantragte der Bw die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit Vorhalt vom 6. Dezember
2002 forderte die Finanzlandesdirektion den Bw auf, unter anderem zu folgenden
Punkten Stellung zu beziehen:
Sie behaupten in
der Berufung, dass Sie Franz Walser lediglich ein Darlehen über
S 340.000,-- zur Verfügung gestellt haben .In diesem Zusammenhang
werden Sie ersucht folgende Fragen zu
beantworten:
- Gibt es einen
schriftlichen Darlehensvertrag mit Franz
Walser?
- Wie wurde das Darlehen
besichert?
SF - ein
Käufer einer Wohnung des Objektes Kapfstraße 82 ["H/S/W"]
- hat in der Vernehmung vom 18.1.1994 behauptet, dass Sie im Beisein von FW die
Kaufabrede erstellt haben. Auf Verkäuferseite seien Sie und FW aufgetreten.
Einige Monate nach dem Kauf der Liegenschaft hätten Sie sich nach dem
Befinden erkundigt.
DH - eine
Käuferin einer Wohnung des Objektes Kapfstraße 82
["H/S/W"] - hat in der Vernehmung vom 18.1.1994 behauptet, dass FW
immer gemeinsam mit Ihnen aufgetreten sei. Zumeist seien Sie als
Gesprächsführer der Verkaufspartei aufgetreten. Das sei ungefähr
drei bis viermal der Fall gewesen.
FW hat in der
Vernehmung vom 25.1.1996 behauptet, dass Sie gestützt durch Unterlagen und
Kundenkreis des Immobilienbüros Ihrer Frau Grundstücke
"aufgetan" und deren Verkauf vorangetrieben hätten. Die
Kaufverträge seien von Ihnen erstellt worden. Die Finanzierung sei stets
zur Hälfte erfolgt. FW's Aufgabe sei es gewesen die Immobilien vor
dem Weiterverkauf instandzusetzen.
Die oa
Beweismittel legen den Schluss nahe, dass Sie die Verfügungsmacht über
die von Franz Walser erworbenen Grundstücke zur Hälfte hatten und dass
Sie Herrn Walser für Ihren Hälfteanteil lediglich als Strohmann
vorgeschoben haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs
1 BAO idF BGBl I 97/2002 hat über eine Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258
Abs 1) beantragt wird oder 2. wenn es der Referent (§ 270 Abs 3)
für erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs
12 zweiter Satz BAO können Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 bis zum
31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden
für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Gemäß
§ 323 Abs 12 dritter Satz BAO gelten nach § 284 Abs 1
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 97/2002 gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs 1 Z 1 gestellt.
Gemäß
§ 284 BAO
idF vor BGBl I 97/2002 war die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nur in Senatsfällen vorgesehen; Berufungen in
Gebührenangelegenheiten sind jedoch nicht in die Senatszuständigkeit
gefallen. § 323 Abs 12 dritter Satz BAO sichert die Weitergeltung
zulässiger Anträge auf mündliche Verhandlung nach § 284 BAO
vor BGBl I 97/2002. Dies betrifft daher nur zulässige Anträge auf
mündliche Verhandlung, somit nicht im Bereich monokratischer
Entscheidungszuständigkeit nach § 260 BAO vor BGBl I 97/2002 -
zu denen auch Berufungen in Gebührenangelegenheiten gehören -
gestellte Anträge.
Der Bw hat den Vorhalt trotz
Erstreckung der Beantwortungsfrist um sechs Monate, nicht beantwortet. Der UFS
erachtet es nicht für notwendig eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, da sich der Bw bereits im Vorfeld als nicht kooperativ
erwiesen hat.
Gemäß
§ 1 Abs 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet,
[...]
Gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
In der Kaufabrede vom 29.
Jänner 1988 haben sich FW einerseits und GH sowie JS andererseits über
den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt. Gemäß Punkt 6) dieser
Kaufabrede ist der Vertrag durch Unterfertigung durch FW sowie GH und JS
rechtsgültig zustande gekommen. Ein einseitiger Rücktritt war ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Aus der Tatsache, dass die Echtheit
der Unterschriften auf der Kaufabrede vom 29. Jänner 1988 nicht beglaubigt
sind, ist für den Bw nichts zu gewinnen, da das bürgerliche Recht
für das rechtswirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen Fremden
keine Formvorschriften vorsieht. Dass sich in Punkt 5) der Kaufabrede vom 29.
Jänner 1988 der Käufer verpflichtete, einen Notar oder Rechtsanwalt
zwecks Erstellung eines einverleibungsfähigen Kaufvertrages binnen 10 Tagen
ab Vorvertragsunterfertigung zu beauftragen, oder innerhalb 10 Tage ab diesem
Zeitpunkt selbst für den einverleibungsfähigen Kaufvertrag besorgt zu
sein, kann nicht abgeleitet werden, dass die Kaufabrede vom 29. Jänner 1988
nur einen Vorvertrag darstellt. Punkt 5) dieser Vereinbarung war nur notwendig
um den rechtsgültig zustande gekommenen Kaufvertrag (Kaufabrede vom 29.
Jänner 1988) in eine einverleibungsfähige Form zu bringen. Zudem geht
aus den Aussagen von GH und JS hervor, dass ihnen nur der Kaufpreis laut
Kaufabrede vom 29. Jänner 1988 in Höhe von 1,800.000,00 S
und nicht der Kaufpreis laut Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21. Juni
1988 in Höhe von 2,550.000,00 S zugeflossen ist. Die Kaufabrede vom
29. Jänner 1988 hat daher einen Übereignungsanspruch zu Gunsten von FW
bewirkt, da andernfalls der Kaufpreis in Höhe von 2,550.000,00 GH und JS
hätte zukommen müssen. Zudem ergibt die Bevollmächtigung des
- Vertragserrichters und Schwiegersohnes von FW - Dr. P durch GH und
JS nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, dass FW die Verfügungsmacht
über das Grundstück hatte, diese Vollmacht aber benötigt hat, um
die Grunderwerbsteuer für die Erlangung der Verfügungsmacht
verkürzen zu können.
Auf Grund der Aussage von SF,
nämlich, dass in der Wohnung von FW im Beisein des Bw die Kaufabrede
erstellt worden sei; dass von der Verkäuferseite nur FW und der Bw
aufgetreten seien und dass einige Monate nach dem Kauf der Liegenschaft der Bw
erschienen sei und sich nach dem Befinden erkundigt habe sowie der Aussage von
DH wonach mit FW immer auch der Bw gemeinsam aufgetreten sei; der Bw zumeist der
Gesprächsführer der Verkaufspartei gewesen sei, was ungefähr drei
bis viermal der Fall gewesen sei und auf der Verkäuferseite nur FW und der
Bw aufgetreten seien; der Tatsache dass der Bw im April 1988 ein Darlehen in
Höhe von 600.000,00 S aufgenommen hat und als Verwendungszweck die
Finanzierung des Kaufes der Liegenschaft EZ 1802 GB A um den Kaufpreis in
Höhe von 900.000,00 S angab, geht der UFS davon aus, dass der Bw von
FW die wirtschaftliche Verfügungsmacht über 1/2-Anteil an der
Liegenschaft EZ 1802 GB A erworben hat. Die Behauptung des Bw, dass er FW nur
ein Darlehen zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes zur Verfügung
gestellt hat, erachtet der UFS nicht als glaubwürdig, weil es nicht der
Erfahrung des täglichen Lebens entspricht, dass jemand ein Bankdarlehen
über 600.000,00 S aufnimmt um einem Fremden diesen Betrag als Darlehen
zur Verfügung zu stellen, ohne dass er dafür eine Gegenleistung
erhält - nach den Ausführungen des Bw in der Berufung wurden ihm
nur das Darlehen inklusive der ihm entstandenen Kosten ersetzt - und dass
er um das Darlehen zu erlangen die das Darlehen gewährende Bank über
den Verwendungszweck täuscht. Zudem erscheint die Aussage des FW, dass der
Bw, gestützt auf die Unterlagen und den Kundenkreis des
Immobilienbüros seiner Ehegattin, sich um den An- und Verkauf der
Grundstücke gekümmert hat und dass der Bw - der
Grundbuchsführer war - die Kaufabreden erstellt und ausgefüllt
hat, als glaubhaft. Die vom Bw nach eigenen Angaben als Darlehen zur
Verfügung gestellten Geldmittel werden daher als Kaufpreisanteil
betrachtet.
Da daher der Bw
wirtschaftliches Eigentum an 1/2-Anteil an der Liegenschaft EZ 1802 GB A von FW
erworben hat, wäre auch der Bw zur Vorlage der Abgabenerklärung beim
Finanzamt gemäß
§ 10 Abs 2 GrEStG verpflichtet gewesen.
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen,
die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen
Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht
entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits
leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Der Bw hat
nichts vorgebracht, das die Annahme eines Verschuldens ausschließt. Dem
Berufungsführer war als ehemaligem Mitarbeiter des Grundbuches sicherlich
bekannt, dass Kaufverträge über Grundstücke dem Finanzamt
angezeigt werden müssen. In Anbetracht dessen, dass der Bw die Anzeige
gänzlich unterlassen hat und der Kaufvertrag erst nach beinahe acht Jahren
dem Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz zur Kenntnis gebracht wurde,
ist die Verhängung eines 10-prozentigen Verspätungszuschlages
gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-F/02
- Stammnummer
- 5441
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF