Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0197-I/05
Enthielt die gegenständliche Aufsandungserklärung den versteuerten Rechtsvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-I/05vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.W., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwältin.X, vom 7. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 25. Jänner 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 28. September 1973 schlossen die XY.GmbH. mit A.W. einen
"Miet- Options- und Pfandbestellungsvertrag" hinsichtlich eines
Liegenschaftsanteiles (Eigentumswohnung) ab. Der Mietvertrag wurde auf 100 Jahre
abgeschlossen, der im Voraus entrichtete Mietpreis entsprach dem im Optionsrecht
für einen Kauf festgelegten Kaufpreis von 551.600 S. Unter Punkt II h
dieses Vertrages wurde ausdrücklich normiert, dass die Rechte aus dem
Mietverhältnis auf die beiderseitigen Erben und Rechtsnachfolger
übergehen. In der Aufsandungserklärung (Punkt VI d) erklärten
beide Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob den 44/7173
Anteilen verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung C1/7 in EZ 000/ii KG
J das Bestandrecht bis 19.11.2072, das Vorkaufsrecht und ein Pfandrecht für
alle Schadenersatzforderungen bis zu einem Höchstbetrag von 551.600 S zu
Gunsten A.W. einverleibt und die Vorauszahlung des Bestandzinses bis 19.11.2072
angemerkt werden. Im Jahr 1976 erfolgten dann die entsprechenden
Grundbuchseintragungen.
Laut darauf angebrachtem Stempel wurde dieser Miet-
Options- und Pfandbestellungsvertrag am 5. Oktober 1973 dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angezeigt und dort unter GZ Zahl x
registriert.
Am 23. Juli/10. September 2002 schlossen R.W. einerseits
und A.W. andererseits eine Aufsandungsurkunde ab. Unter deren Punkt I
Präambel wurden die von A.W. mit dem Miet- Options- und
Pfandbestellungsvertrag vom 29. September 1973 erworbenen Rechte an der
Eigentumswohnung detailliert dargestellt. Weiters wurde noch Folgendes
auszugsweise festgehalten:
"Frau
R.W. (im Folgenden kurz: Frau
W) und Herr
W haben am 26.8.1960 geheiratet. Diese Ehe
wurde mittlerweile mit Urteil des Amtsgerichtes
Sch mit Endurteil vom 10.7.1984
rechtskräftig geschieden. Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung vom
18.3.1985 wurden Frau W sämtliche mit
der Wohnungseigentumseinheit C1/7 in EZ
000 Grundbuch
ZahlJ verbundenen Rechte
außerbücherlich übertragen. Im Grundbuch scheint allerdings nach
wie vor Herr W als Berechtigter auf. Die
Vertragsteile sind übereingekommen, nunmehr auch den Grundbuchsstand
richtig zu stellen.
Die
Übertragungsmöglichkeit der Rechte aus dem Miet- Options- und
Pfandbestellungsvertrag ist zu Punkt IIh dieses Vertrages ausdrücklich
festgehalten.
Frau
W ist deutsche Staatsbürgerin, die
Wohnung ist als Freizeitwohnsitz gewidmet.
II.
Aufsandung
Auf Grund dieser
Urkunde willigen die Vertragsteile ausdrücklich ein, dass im Grundbuch
ZahlJ in EZ
000 auch über bloß einseitiges
Ansuchen nachstehende Eintragungen vorgenommen
werden.
Bei Anteil B- LNR 112
hinsichtlich C-LNR 49 die Übertragung des Bestandrechtes gem. Pkt IV
Vertrag 1973-09-28 bis 2072-11-19 und des Pfandrechtes im Höchstbetrag
551.600.--gem. Pkt V jeweils von A.W. an
R.W. geb 7.5.1935,
Adresse2."
Das Finanzamt schrieb zum einen für den Rechtsvorgang
"Aufsandungsurkunde vom 10. September 2002 mit A.W." gegenüber R.W. vom
Wert der Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) Grunderwerbsteuer vor.
Zum anderen wurde mit einem zweiten Bescheid gegenüber
dem A.W. für den Rechtsvorgang "Aufsandungsurkunde vom 10.10. (richtig: 9)
2002 mit R.W. (u. XY.GmbH)" gemäß GreStG 1955 mit 8 % von der
Bemessungsgrundlage von 551.600 S die Grunderwerbsteuer mit 44.128 S = 3.208,36
€ festgesetzt. Die Bescheidbegründung lautete wie folgt:
"Die
Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
Kaufpreis für den
Erwerb des Optionsrechtes von der Fa.
XY.GmbH vom 28.9.1973 S
551.600,--.
Aufgrund der Anzeige
Nr. 276/76 ergibt sich nur die Anzeige des Rechtsgeschäftes und die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer, nicht jedoch auch die Bezahlung.
In vielen Fällen wurde
seinerzeit die Grunderwerbsteuer aufgrund von eingebrachten Berufungen wieder
abgeschrieben.
Für die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer sind die Verhältnisse (Steuersatz,
Bemessungsgrundlage) am Tag des seinerzeitigen Vertragsabschlusses
maßgebend."
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid von A.W. (im
Folgenden: Bw) eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass der seinerzeitige Vertrag vom 28. September 1973 ordnungsgemäß
angezeigt worden sei. Die Grunderwerbsteuer sei vorgeschrieben und
ordnungsgemäß bezahlt worden. Daraufhin sei die
Unbedenklichkeitsbescheinigung ergangen. Dies sei die Voraussetzung dafür
gewesen, dass das Bestandrecht, das Vorkaufsrecht und das Pfandrecht in das
Grundbuch eingetragen werden konnte. Durch die mit dem Grundbuchsauszug
nachgewiesene Eintragung dieser Rechte sei zugleich erwiesen, dass die Steuer
seinerzeit bezahlt worden ist. Das Argument, dass aufgrund von eingebrachten
Berufungen Grunderwerbsteuer trotz Anzeige nicht bezahlt worden wäre, sei
damit hinfällig. Da der Bw. mehrfach umgezogen sei, sei es nicht
verwunderlich, dass er die einzelnen Belege nicht aufbewahrt habe. Die
Angelegenheit liege ca 30 Jahre zurück. Dazu komme, dass er seine Rechte an
der Liegenschaft aufgrund des Scheidungsvergleiches an seine Ehegattin
übertragen hatte, sodass er an der Wohnung kein Interesse mehr gehabt
habe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Für
die Eintragung eines Bestandrechtes ist die Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erforderlich. Daher ist diese
Grundbuchseintragung nicht der Beleg für die Bezahlung der
Grunderwerbsteuer. Solange ein Beleg für die Bezahlung der
Grunderwerbsteuer nicht beigebracht werden kann muss die
Grunderwerbsteuervorschreibung aufrecht bleiben."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
vorgebracht, dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, denn wenn
für einen angezeigten Vertrag eine Steuerpflicht bestehe, dann sei davon
auszugehen, dass die Steuer entsprechend vorgeschrieben und auch eingehoben
werde, solange keine anderen Beweisergebnisse vorliegen würden . Dies
treffe hier zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat auf Grund der
ausschließlich zwischen R.W. einerseits und A.W. andererseits
abgeschlossen Aufsandungsurkunde vom 10. September 2002 gegenüber dem A.W.
ausgehend vom "Kaufpreis für den Erwerb des Optionsrechtes von der Fa.
XY.GmbH vom 28. September 1973 S 551.600" gemäß GrEStG 1955 die 8
%ige- Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Im Betrifft dieses
Grunderwerbsteuerbescheides wurde der versteuerte Rechtsvorgang mit
"Aufsandungsurkunde vom 10.10 (richtig: 9) 2002 mit R.W. (u. XY.GmbH.)"
bezeichnet. Den gegenständlichen Berufungsfall entscheidet somit, ob dieser
als Aufsandungsurkunde überschriebenen Vereinbarung auch ein
steuerpflichtiger Rechtsvorgang zwischen der XY.GmbH und A.W. zu unterstellen
ist.
Im § 1 GrEStG sind die Tatbestände
erschöpfend aufgezählt, durch die die Grunderwerbsteuerschuld
entsteht. Der Entstehungstatbestand des § 1 GrEStG hat ausschließlich
rechtliche Vorgänge zum Gegenstand, denn auch der Erwerb des Eigentums oder
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein inländisches
Grundstück ohne vorausgegangenes, darauf abzielendes Rechtsgeschäft
ist ein rechtlicher (und kein tatsächlicher Vorgang), weil auch ein solcher
Vorgang gewisse Rechtsfolgen automatisch nach sich zieht (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 73 zu § 1 GrEStG 1987).
Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer knüpft nach § 1
GrEStG an das obligatorische Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das
Erfüllungsgeschäft an. Das Erfüllungsgeschäft besteht in den
Fällen des § 1 Abs.1 Z 1 GrEStG in der Verschaffung des
bücherlichen Eigentums. Die Einverleibungsbewilligung, deren Abgabe in
abgesonderter Urkunde als Aufsandungserklärung bezeichnet wird, also die
Erklärung, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem bestimmten
Grundstück für den Erwerber einzuwilligen, ist für sich allein
kein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang, wenn die Grundbuchsänderung, die sie
herbeiführen soll, schon durch ein vorausgegangenes
Verpflichtungsgeschäft vereinbart wurde und die Steuer von dieser
vorausgegangenen Vereinbarung erhoben wurde. Die Einverleibungsbewilligung
(Aufsandungserklärung), die nur die zur Eintragung des Erwerbers als
Eigentümer ins Grundbuch erforderliche Bewilligung des
Veräußerers zum Vollzug des von ihm im Vertrag gemachten
Übereignungsversprechens ist, stellt also meist das
Erfüllungsgeschäft dar und unterliegt daher nicht (neuerlich) der
Steuer. Jedoch kann auch eine als Aufsandungserklärung bezeichnete oder
überschriebene Vereinbarung ein steuerpflichtiges
Verpflichtungsgeschäft enthalten. Dies trifft z.B. dann zu, wenn in einer
so bezeichneten Vereinbarung ein Übereignungsanspruch oder die Abtretung
solcher schon bestehender Ansprüche erstmalig vereinbart wird (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 129 und 287 zu
§ 1 GrEStG 1987).
An Sachverhalt war unbedenklich davon auszugehen, dass mit
dem Miet- Options- und Pfandrechtsbestellungsvertrag vom 28. September 1973,
abgeschlossen zwischen der XY.GmbH einerseits und dem A.W. andererseits im
Ergebnis die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den
Liegenschaftsanteil (Eigentumswohnung) dem A.W. eingeräumt worden war. Auf
Grund der darin enthaltenen Aufsandungsurkunde wurden im Grundbuch das 100-
jährige Bestandrecht, das Vorkaufsrecht und ein Pfandrecht in Höhe des
vorausbezahlten Kaufpreises zu Gunsten des A.W. einverleibt.
Grundbücherlicher Eigentümer war die XY.GmbH. Dieser Vertrag wurde dem
zuständigen Finanzamt am 5. Oktober 1973 angezeigt und unter Zahl Zahl x
dort registriert. Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung vom 18. März 1985
wurden R.W. sämtliche mit dieser Wohnungseigentumseinheit in J verbundenen
Rechte außerbücherlich übertragen. In der zwischen A.W. und R.W.
abgeschlossenen Aufsandungsurkunde vom 10. September 2002 willigte der Bw. ein,
dass die seit 1976 im Grundbuch jeweils zu seinen Gunsten einverleibten Rechte
nunmehr auf R.W. eingetragen werden. Diese Aufsandungserklärung war
letztlich die zur Eintragung der R.W. als "(wirtschaftliche) Eigentümerin"
ins Grundbuch erforderliche Bewilligung des A.W. zum Vollzug der von ihm im Wege
der Scheidung erfolgten Übertragung dieser bislang ihm zustehenden Rechte
an diesem Liegenschaftsanteil auf seine Ehegattin.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten. Da es sich bei dem nach § 1 Abs. 2 ErbStG der Besteuerung
unterliegenden Vorgang um einen Rechtsvorgang handeln muss, muss der Berechtigte
kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ermächtigt sein, über ein
bestimmtes Grundstück zu verfügen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 248 zu § 1 GrEStG 1987).
Für die Bejahung der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG ist es nicht
erforderlich, dass das Eigentum an der Liegenschaft erworben wird. Die
Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG soll gerade solche Fälle erfassen, in
denen es nicht zum Erwerb des Eigentums kommt. Der Miet- Options- und
Pfandbestellungsvertrag vom 28. September 1973, abgeschlossen zwischen der
XY.GmbH und dem deutschen Staatsbürger A.W. war diese
rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die augenscheinlich wegen der
einschränkenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes dazu dienen
sollte dem A.W. an dieser Eigentumswohnung eine eigentumsähnliche
Verfügungsgewalt mit nahezu unbeschränkten Nutzungs- und
Verwertungsmöglichkeiten zu verschaffen. In dieser
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung lag einen Erwerbsvorgang nach § 1
Abs. 2 GrEStG 1955 begründet (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 280 zu § 1 GrEStG 1987). Dieser Miet-
Options- und Pfandbestellungsvertrag vom 28. September 1973 wurde nachweislich
am 5. Oktober 1973 dem Finanzamt angezeigt und dort unter GZ Zahl x registriert.
Auf Grund der in dieser rechtsgeschäftlichen Vereinbarung enthaltenen
Aufsandungserklärung wurden im Jahr 1976 zu Gunsten des A.W. die darin
bezeichneten Rechte im Grundbuch einverleibt, wodurch ihm bezüglich der
Eigentumswohnung eine wirtschaftliche Verwertungsbefugnis eingeräumt wurde.
Diese seine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer wurde von ihm mit der
gegenständlichen Aufsandungserklärung an seine geschiedene Ehegattin
übertragen und damit ein Erwerbsvorgang zwischen diesen beiden Eheleuten
verwirklicht. Diese Aufsandungserklärung war die zur Eintragung der Rechte
zu Gunsten der R.W. ins Grundbuch erforderliche Bewilligung des Bw. zum Vollzug
der im Rahmen der Scheidung übertragen Rechte an dieser
Wohnungseigentumseinheit mit dem Ziel, den Grundbuchsstand "richtig zu stellen".
Entgegen der im Betrifft dargelegten Ansicht des Finanzamtes war in diese
Aufsandungserklärung vom 10. September 2002 die XY.GmbH (= zivilrechtliche
Eigentümerin des Liegenschaftsanteiles) in keiner Weise eingebunden und
wurde keine vorausgegangene Vereinbarung zwischen dem Bw. und dieser
Gesellschaft durch diese in der Aufsandungserklärung vom 10. September 2002
eingewilligten Grundbuchseintragungen letztlich vollzogen. Demzufolge
erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob für den seinerzeitigen
Miet- Options- und Pfandbestellungsvertrag Grunderwerbsteuer erhoben
(festgesetzt und entrichtet) worden ist, bildete doch den Gegenstand dieser
Aufsandungsurkunde jedenfalls kein zwischen dem Bw. und der zivilrechtlichen
Eigentümerin vereinbarter vorangegangener Rechtsvorgang und wurde durch
diese Einverleibungsbewilligung demzufolge keine zwischen diesen beiden
Vertragsparteien getroffene Vereinbarung vollzogen. Die gegenständliche
Aufsandungserklärung diente aber auch nicht der erstmaligen Vereinbarung
des Erwerbsvorganges zwischen der XY.GmbH und dem A.W..
Willigte der Bw. in Vollziehung jener im Rahmen der
Scheidung getroffenen vermögensrechtlichen Regelungen durch die
gegenständliche als Aufsandungsurkunde überschriebene Vereinbarung zur
grundbücherlichen Einverleibung der bislang zu seinen Gunsten eingetragenen
Rechte auf seine geschiedene Ehegattin ein, dann zeigt diese
Aufsandungserklärung einen zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarten
Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG auf. Hinsichtlich dieses Rechtsvorganges
wurde gegenüber der Ehegattin des Bw. mit gesondertem Bescheid
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Hingegen lässt sich nicht begründet
ableiten, dass mit dieser zwischen dem A.W. und R.W. abgeschlossenen
Aufsandungsurkunde erstmalig auch ein steuerpflichtiges
Verpflichtungsgeschäft zwischen A.W. und der XY.GmbH vereinbart worden war
oder erst durch diese darin getroffene Einverleibungsbewilligung ein
Rechtserwerb zwischen diesen beiden grundbücherlich vollzogen wurde.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Bw. seine nunmehr mit der
Aufsandungserklärung auf die Ehegattin übertragene Rechtsposition
(Verwertungsbefugnis) kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, nämlich
als Folge des von ihm mit der XY.GmbH abgeschlossenen Miet- Options- und
Pfandbestellungsvertrages vom 28. September 1973 zugekommen ist und in
Vollziehung der darin unter Punkt VI d) enthaltenen Aufsandungserklärung im
Jahr 1976 grundbücherlich einverleibt worden ist. Wurde aber
unbestrittenermaßen dieser Vertrag dem zuständigen Finanzamt
angezeigt und im Jahr 1976 unter GZ Zahl x registriert, dann darf unter
Beachtung seines deutlich für einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2
GrEStG sprechenden Inhaltes überdies unbedenklich davon ausgegangen werden,
dass die Steuer von dieser vorausgegangenen Vereinbarung auch besteuert, d.h.
vorgeschrieben und entrichtet worden ist. Dieser Frage kam aber letztlich
deshalb keine relevante Bedeutung zu, denn entscheidend für den
vorliegenden Berufungsfall war, dass mit der vereinbarten
Einverleibungsbewilligung (Aufsandungsurkunde) vom 10. September 2002 nicht ein
Rechtsvorgang zwischen dem Bw. und der Fa. XY.GmbH erstmals vereinbart oder
grundbücherlich vollzogen worden war, sondern allein die Übertragung
des wirtschaftlichen Eigentums vom Bw. auf seine Ehegattin. Enthielt somit diese
als Aufsandungserklärung bezeichnete Vereinbarung keinesfalls den laut
"Betrifft" mit diesem Bescheid versteuerten Erwerbsvorgang des Bw. mit der
XY.GmbH, dann belastet dies den bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Berufung war folglich stattzugeben und der
bekämpfte Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben.
Bezugnehmend auf diesen Berufungsfall bleibt bloß zur
Klarstellung noch festzuhalten, dass, sollte es in der Zukunft zu einer
Übertragung des Liegenschaftsanteiles von der zivilrechtlichen
Eigentümerin XY.GmbH an die nunmehrige wirtschaftliche Eigentümerin
R.W. in deren bücherliches Eigentum kommen, in dem betreffenden
Verpflichtungsgeschäft ein nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG steuerbarer
Vorgang liegt, weshalb dann, würde ein solches Verpflichtungsgeschäft
nur aus einer Aufsandungserklärung hervorgehen, in dieser so bezeichneten
oder überschriebenen Vereinbarung das steuerpflichtige
Verpflichtungsgeschäft zu unterstellen ist.
Innsbruck,
am 7. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-I/05
- Stammnummer
- 18925
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF