Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0696-I/07
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Folge einer Treuhandschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0696-I/07vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.W., Adresse, vertreten durch RA.K,
vom 19. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
19. Dezember 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23./24. Mai 2006 erwarb das Ehepaar
T.W. (österreichischer Staatsbürger) und G.C.H (mexikanische
Staatsbürgerin) um den Kaufpreis von 233.010 € von der
Verkäuferin W.GmbH je 111/11368 und 6/11368- Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft EZ X samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr.
7 und am Tiefgaragenabstellplatz Nr. 19.
Punkt IV dieses Vertrages enthielt auszugsweise folgende
Bestimmung:
"Da
G.C.H mexikanische Staatsbürgerin
ist, ist für ihren Erwerb eine grundverkehrsbehördliche Bewilligung
notwendig. Sollte diese in den ersten beiden Instanzen nicht erteilt werden, so
erklären die Vertragsteile, dass T.W.
Alleineigentümer aller vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile
werden soll. T.W. verpflichtet sich
hiermit, für den oben genannten Fall den Kaufvertrag zu den Bedingungen des
gegenständlichen Vertrages mit der Fa.
W abzuschließen, bei denen er das
Alleineigentum an den Liegenschaftsanteilen übernimmt. Der anlässlich
des gegenständlichen Vertrages überwiesene Kaufpreis verbleibt sohin
jedenfalls bei der Verkäuferin, wird aber selbstverständlich in
weiterer Folge als Kaufpreis für T.W.
zur Erlangung des Alleineigentums an den kaufgegenständlichen
Miteigentumsanteilen verbucht. "
Am 31. Mai 2006 wurde dieser Rechtsvorgang dem Finanzamt
mit Abgabenerklärung Gre 1 angezeigt. Mit den beiden Bescheiden vom 14.
Juni 2006 wurde für den Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit
W.GmbH" für deren jeweiligen Hälfteerwerb gegenüber T.W. und
gegenüber G.C.H ausgehend von einer Gegenleistung von 117.553,50 €
(halber Kaufpreis + Vertragserrichtungskosten von 1.048,50 €)
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG
dieGrunderwerbsteuer mit je 4.114,37 € festgesetzt. Diese beiden
Grunderwerbsteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 teilte der rechtliche
Vertreter dem Finanzamt im Wesentlichen mit, dass mit Bescheid vom 24. Oktober
2006 dem angemeldeten Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
versagt worden sei, womit T.W. dann unzulässigerweise nur den halben
Mindestanteil an der Wohnung erworben hätte. Um dies richtig zu stellen,
sei der beigelegte neue Kaufvertrag vom 28. November/ 4. Dezember 2006
abgeschlossen worden, womit T.W. von der Verkäuferin W.GmbH nunmehr
222/11368 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum
an der Wohnung Top 7 und 12/11368-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft
verbunden mit Wohnungseigentum am Tiefgaragenabstellplatz Nr. 19 um den
Kaufpreis von 233.010 € kaufe. T.W. und G.C.H seien damit einverstanden,
dass die zur Erf. Nr. Y/2006 entrichtete Grunderwerbsteuer auf den nunmehrigen
Kaufvertrag zwischen der W.GmbH und T.W. verrechnet werde, sodass bei exakt
gleichem Kaufpreis und auch sonst exakt gleichen Bedingungen des Kaufvertrages
die Grunderwerbsteuer für den neuen Kaufvertrag bereits bezahlt sei.
Das Finanzamt erließ daraufhin den Bescheid vom 19.
Dezember 2006, womit für den im Betrifft mit "Kaufvertrag vom 24. Mai 2006
mit G.C.H" bezeichneten Rechtsvorgang gegenüber T.W. (Bw.) ausgehend von
einer Gegenleistung von 117.554 € und unter Anwendung des Steuersatzes
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit 2.351,08 €
(= 2% von der Bemessungsgrundlage) festsetzt wurde. Begründet wurde diese
Vorschreibung wie folgt: "Da
die zweite Liegenschaftshälfte treuhändig für die Ehegattin
erworben wird ist Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Eine wirtschaftliche
Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist nicht erfolgt, da der
Verkäufer nicht den vollen Besitz der Liegenschaft
wiedererlangt."
Am 8. Jänner 2007 schlossen die W.GmbH als
Verkäuferin und T.W. und G.C.H als Käufer eine "Vereinbarung", worin
die Vertragsteile unter Darlegung des bisherigen Ablaufes (Kaufvertrag zum
jeweils hälftigen Erwerb von Liegenschaftsanteilen verbunden mit
Wohnungseigentum und Bescheid der Landesgrundverkehrskommission, mit dem diesem
Erwerb der G.C.H die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt
worden war) "nunmehr übereinkommen, den
Kaufvertrag vom 23.05./24.05.2006 aufzuheben. Die Vertragsteile vereinbaren,
dass aus dem oben genannten Kaufvertrag keine wechselseitigen Rechte und
Pflichten resultieren sollen."
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Dezember 2006
richtet sich die gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, T.W.
hätte den ihm nach dem Kaufvertrag vom 23. Mai 2006 zukommenden
Hälfteanteil (halben Mindestanteil) am Wohnungseigentumsobjekt nicht
erwerben können, da sein Erwerb und jener seiner Ehegattin eine rechtliche
und wirtschaftliche Einheit darstelle, da Zweck des Erwerbes die Schaffung einer
gemeinsamen Ehewohnung gewesen sei. Dies sei dem Kaufvertrag klar zu entnehmen,
demgemäß hätten nunmehr die Vertragsteile auch noch
ausdrücklich mit gesonderter Erklärung den ersten Kaufvertrag
aufgehoben. Bereits im Punkt IV des Kaufvertrages sei außerdem
angeführt, dass für den Fall, dass G.C.H die
grundverkehrsbehördliche Bewilligung nicht erlange, T.W.
Alleineigentümer der Miteigentumsanteile werden solle und er habe sich
damals bereits verpflichtet, für diesen Fall einen neuen Kaufvertrag mit
der Fa. W abzuschließen, bei dem er das Alleineigentum übernehme.
Spätestens mit der Aufhebungsvereinbarung sei dies auch schriftlich
nochmals dokumentiert, sodass eine weitere Vorschreibung von Grunderwerbsteuer
wie mit dem bekämpften Bescheid vorgenommen, nicht zulässig sei. Es
habe auch T.W. mit G.C.H keinen Kaufvertrag diesbezüglich abgeschlossen,
sondern bestehe ein Kaufvertrag ausschließlich mit der Fa. W.GmbH.
Überdies sei es auch nicht richtig, dass der Bw. die zweite
Liegenschaftshälfte treuhändig für die Ehegattin erwerben
würde, sondern es werde diese nunmehr einzig und allein von T.W. erworben,
da aus rechtlichen Gründen eine andere Form des Erwerbes nicht möglich
sei. Es handle sich um die gemeinsame Ehewohnung, deren
Zurverfügungstellung durch einen Gatten kein Treuhandverhältnis
begründe, sondern auf einer eherechtlichen Verpflichtung beruhe. Sollte
eine Verrechnung der bereits von T.W. und G.C.H insgesamt entrichteten
Grunderwerbsteuer mit der für den neuen Kaufvertrag vom 28. November/4.
Dezember 2006 anfallenden Grunderwerbsteuer trotz des diesbezüglich bereits
gestellten Antrages nicht möglich sein, so werde für diesen Fall
ausdrücklich der Antrag gestellt auf Rücküberweisung der zu
Erfassungsnummer Y/2006 entrichteten Grunderwerbsteuer. Weiters werde der Antrag
gestellt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.12.2006 ersatzlos
aufzuheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung war wie folgt
begründet:
"Aus
dem Inhalt des Kaufvertrages vom 24.05.2006 und der Begründung zur
gegenständlichen Berufung ist eindeutig ersichtlich, dass Wille des
Berufungswerbers war, die Liegenschaft Wohnung Top 7 und die Tiefgarage Top TG
19 entweder zusammen mit seiner Gattin grundbücherlich oder sonst als
Alleineigentümer zu
erwerben.
An einer Aufhebung des
Erwerbsvorganges bei Nichtgenehmigung des Rechtsgeschäftes beim
Hälfteerwerb durch die Ehegattin des Berufungswerbers war nie gedacht und
eine gänzliche vorbehaltlose Rückgabe der Einheit an die
Veräußerin wurde schon durch die Textierung des Kaufvertrages mit
einem Eventualerwerb der zweiten Hälfte durch den Berufungswerber
ausgeschlossen.
Die Bestimmung des
§ 17 GrEStG sieht die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer aber nur
dann vor, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und der
Verkäufer die volle wirtschaftliche Verfügungsmacht am
Vertragsgegenstand in Folge Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes
wiedererlangt. Im Berufungsfall ist der Wille zu gemeinsamen Erwerb der
Ehewohnung nie aufgegeben worden und musste nur auf Grund der
grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen in Tirol der grundbücherliche Erwerb
durch den Berufungswerber allein erfolgen. Wirtschaftlich gesehen - was auch dem
Begründungstext der Berufung entnommen werden kann ("gemeinsamer
Ehewohnsitz- gleichwertige Beiträge zur Haushaltsführung-
Gleichbehandlung der Ehepartner"- alles Hinweise, dass sich der Berufungswerber
nicht als wirtschaftlicher Alleineigentümer der Wohnung, sondern als
gemeinsamer Mitbesitzer mit seiner Ehegattin betrachtet) sind beide Ehegatten
Eigentümer der Liegenschaft.
Grunderwerbsteuerlich wird somit
Tatbestand eines Treuhandverhältnisses (= wirtschaftliche Übertragung
einer Liegenschaft nach § 1 GrEStG) begründet, was nicht zu einer
Rückerstattung der Steuer führt, sondern eine weitere
grunderwerbsteuerbare Übertragung der Liegenschaftshälfte von Frau
G.C.H an ihren Ehegatten- den
Berufungswerber- darstellt.
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass auch bei einer Scheidung Grunderwerbsteuer für den Erwerb
der zweiten Liegenschaftshälfte - trotz gesetzlichen Anspruches-
vorgeschrieben wird. Gleiches gilt für den Erwerb von Todes wegen nach den
Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in seiner jüngsten Auflage.
"
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
führte er darin im Wesentlich noch aus, G.C.H könne ihrem Ehemann kein
Eigentum verschaffen und übertragen, da sie in Österreich keine
Liegenschaft erwerben könne. Eine Auslegung dahingehend, den Erwerbsvorgang
zu verbieten, ihn aber trotzdem zu besteuern, wäre wohl unsachlich bzw.
gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. Was den vom Finanzamt
argumentierten treuhändigen Erwerb anlangt, führte er Folgendes aus.
Sollte ein Ehegatte von vornherein eine Wohnung alleine während der Ehe
erwerben und würden die Ehegatten gemeinsam einziehen, werde diese zur
Ehewohnung. Nach Meinung des Finanzamtes würde aber trotzdem auch in diesem
Fall der die Wohnung erwerbende Ehegatte nicht wirtschaftlicher
Alleineigentümer der Wohnung, sondern zur Hälfte Treuhänder
seiner Gattin. Dies würde immer dazu führen, dass ein Ehegatte, der
die Wohnung nur auf seinen Namen erwerbe eine höhere Grunderwerbsteuer
bezahlen müsse als ein Ehepaar, welches gemeinsam erwerbe. Dieses Ergebnis
wäre ebenso unrichtig und unsachlich und entspreche auch nicht der
Spruchpraxis des Finanzamtes. Bei richtiger Auslegung der Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes könne es nur so sein, dass für den Erwerb
der Wohnung einmal Grunderwerbsteuer bezahlt werde. Sollten die Ehegatten
erwerben, bezahle jeder die Hälfte davon. Sollte nur ein Ehegatte erwerben,
zahle er die gesamte Grunderwerbsteuer. Dass aber durch einen Erwerb eines
einzelnen Ehegatten dieser als Treuhänder des anderen gesehen werde und
damit die eineinhalbfache Grunderwerbsteuer anfalle, entspreche nicht dem
Gesetz. Es werde daher nochmals der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Besteuerungsgegenstand der
Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstückes, der auf einem
tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Jeder
Erwerbsvorgang bildet einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen
gesetzliche Tatbestandsmerkmale je für sich gesondert zu würdigen
sind. Mit dem im "Betrifft" angeführten Rechtsvorgang wird der Steuerfall
(Steuergegenstand) festgelegt, der den Inhalt des Spruches der Behörde
erster Instanz gebildet hat.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer ua. die folgenden Rechtsgeschäfte, soweit sie sich
auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich und wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Zu den Rechtsvorgängen im Sinne des § 1 Abs. 2
GrEStG gehört auch die nach positivem Recht im Einzelnen zwar nicht
geregelte, aber zufolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit mögliche
Treuhandschaft, deren Wesensmerkmal es ist, dass der Treuhänder zwar eigene
Rechte im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung ausübt. Der
häufigste Fall ist der der sogenannten fiduziarischen Treuhand. Da der
Treuhänder grundbücherliches Eigentum erwerben soll, ist das
Erwerbsgeschäft, das der Treuhänder mit dem Dritten abschließt,
ein Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung der
Liegenschaft begründet und somit nach § 1 Abs.1 Z 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem
Treuhänder und dem Treugeber ist ein schuldrechtliches. Sofern der
Treugeber dadurch, dass der Treuhänder die Liegenschaft zum
grundbücherlichen Eigentum erwirbt, die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Grundstück erhält, ist diese
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ebenfalls ein steuerbarer
Vorgang, weil nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen
wirtschaftlich oder rechtlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer
unterliegen (VwGH 20.2.2003, 2001/16/0519 und Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 282, 285, 287, 289 zu § 1
GreStG).
Das Finanzamt schrieb mit dem gegenständlichen
Bescheid für den im Betrifft mit "Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit G.C.H"
umschriebenen Rechtsvorgang gegenüber dem Bw. die Grunderwerbsteuer mit dem
Steuersatz gemäß
§ 7 Z 1GrEStG vor. Begründet wird diese
Festsetzung wie folgt: "Da die zweite
Liegenschaftshälfte treuhändig für die Ehegattin erworben wird,
ist Grunderwerbsteuer vorzuschreiben". Streit besteht im Wesentlichen, ob
der diesem Grunderwerbsteuerbescheid laut Betrifft zugrunde liegende
Rechtsvorgang (nämlich die Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsgewalt an dem halben Kaufgegenstand durch den Erwerb des Bw. als
Treuhänder für die Ehegattin) überhaupt vorliegt.
An Sachverhalt liegt diesem Grunderwerbsteuerbescheid
unbestritten zugrunde, dass ursprünglich der Bw. und seine Ehefrau G.C.H
mit Kaufvertrag vom 23./24. Mai 2006 von der Verkäuferin W.GmbH je
111/11368 und 6/11368- Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft samt damit
verbundenem Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr. 7 und am
Tiefgaragenabstellplatz Nr. 19 um den Kaufpreis von 233.010 € erworben
haben. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der G.C.H, einer mexikanischen
Staatsbürgerin, bedurfte gemäß
§ 12 Abs. 1 in Verbindung
mit § 9 Abs. 1 TGVG 1996 der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. In
Punkt IV des Kaufvertrages erklärten die Vertragsteile für den Fall,
dass dem Erwerb der Ehegattin in den ersten beiden Instanzen die notwendige
Genehmigung nicht erteilt wird, dann diesfalls T.W. Alleineigentümer aller
vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile werden soll. T.W.
verpflichtete sich "hiermit" für diesen Fall den Kaufvertrag zu den
Bedingungen des gegenständlichen Falles mit der Verkäuferin
abzuschließen. Nachdem mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 der Landes-
Grundverkehrskommission dem Rechtserwerb durch G.C.H die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden war, hat mit
Kaufvertrag vom 28. November /4. Dezember 2006 T.W. als Käufer von der
Verkäuferin W.GmbH die 222/11638 und 12/11368 Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr. 7 und am
Tiefgaragenabstellplatz TG 19 um den Kaufpreis von 233.010 € erworben.
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung einer
Behörde, so ist es aufschiebend bedingt bzw. schwebend unwirksam. Ist ein
Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die
Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt (Koziol- Welser,
Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite 92, 175 und VwGH 15.3.1984,
83/1670061). Der Kaufvertrag vom 23./24. Mai 2006, der hinsichtlich des
Rechtserwerbes des Hälfteanteiles an der Kaufliegenschaft durch die
mexikanische Staatsbürgerin G.C.H unzweifelhaft der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hatte, war somit aufschiebend
bedingt geschlossen. Da die Genehmigung hinsichtlich ihres Rechtserwerbes in der
Folge versagt worden war, war der einheitliche Kaufvertrag ex tunc unwirksam.
Dieser Vertrag vermochte auf Grund der (mit Ausnahme der
Eigentümerpartnerschaft) grundsätzlichen Unteilbarkeit des
Mindestanteiles auch dem T.W. gegenüber keinen Anspruch auf
Übertragung des Eigentums zu begründen. Entsprechend der in diesem
Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtung kaufte demzufolge T.W. als
Alleineigentümer mit dem neuen Kaufvertrag vom 28.November 2006/4. Dezember
2006 von der Verkäuferin W.GmbH die entsprechenden Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung und am
Tiefgaragenabstellplatz.
Aus dem Vertragsinhalt des Punktes IV des Kaufvertrages vom
23./24. Mai 2006 lassen sich keine konkreten und damit gesicherte Anhaltspunkte
für die Annahme des Finanzamtes finden, dass mit dieser Bestimmung des
Kaufvertrages für den Fall der Versagung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung ihres Erwerbes zwischen G.C.H und T.W. eine Treuhandschaft in der
Richtung vereinbart wurde, dass diesfalls T.W. mit dem neuen Kaufvertrag den
bislang von der Ehegattin gekauften Liegenschaftsanteil als deren
Treuhänder erwirbt. Die bereits im Kaufvertrag vom "Hälftekäufer"
T.W. unter Punkt IV eingegangene Verpflichtung und der daraus resultierende
Abschluss des Kaufvertrages vom 28. November/4. Dezember 2006, womit T.W. als
nunmehriger Alleineigentümer die Mindestanteile gekauft hat, muss letztlich
im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (außer im Fall einer
Eigentümerpartnerschaft) Unteilbarkeit des Mindestanteiles (§ 12 WEG
2002) und der Bestimmung des § 5 WEG 2002, dass Wohnungseigentum von jedem
Miteigentümer erworben werden kann, dessen Anteil den Mindestanteil nicht
unterschreitet, gesehen werden. Hätte nämlich der Bw. nach der
erfolgten Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des
Rechtserwerbes durch die Ehegattin mit dem neuen Kaufvertrag nicht die gesamten
auf diese Eigentumswohnung und auf den Tiefgaragenabstellplatz entfallenden
Liegenschaftsanteile gekauft, dann hätte zweifelsfrei auch er an diesem
Kaufobjekt nicht Wohnungseigentum erlangen können. Diese vom Bw.
augenscheinlich gegenüber dem Verkäufer eingegangene vertragliche
Verpflichtung diente daher im Ergebnis der Wahrung und Sicherung seiner eigenen
Ansprüche gerichtet auf Erwerb dieser bestimmten Eigentumswohnung mit
Tiefgaragenabstellplatz. Allein diese Vertragsbestimmung rechtfertigt somit
keinesfalls die begründete Schlussfolgerung, dass mit dem Kaufvertrag vom
23./24. Mai 2006 die Ehegattin für den Fall der Nichtgenehmigung ihres
Erwerbes den Bw. im Rahmen einer Treuhandschaft beauftragt hat, für sie
treuhändig den zweiten Hälfteanteil zu erwerben. Da überdies
vereinbarter Gegenstand dieses Kaufvertrages der angestrebte hälftige
Liegenschaftserwerb durch die beiden Ehegatten war, und erst mit dem Kaufvertrag
vom 28. November/4. Dezember 2006 der Bw. sämtliche auf die
Eigentumswohnung samt Tiefgaragenabstellplatz entfallenden Miteigentumsanteile
(=Mindestanteil) erworben hat, hätte jedenfalls erst durch diesen zweiten
Erwerb, wenn der vom Finanzamt unterstellte treuhändige Erwerb
überhaupt vorliegen sollte, der Bw. (Treuhänder) mit seinem Erwerb der
Liegenschaftsanteile zum bücherlichen Eigentum zugleich der Ehegattin
(Treugeberin) die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die halben
Liegenschaftsanteile verschafft, worin dann ein eigenständig zu
versteuernder Rechtsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG liegen
würde.
Zusammenfassend ist daher bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles von Folgendem auszugehen. Laut Bescheidspruch
bildete der im Betrifft genannte "Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit G.C.H" jenen
Rechtsvorgang, für den mit dem gegenständlichen Bescheid die
Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde. Aus der Begründung und dem angewandten
Steuersatz geht hervor, dass das Finanzamt diese Vorschreibung im Ergebnis
darauf gestützt hat, T.W. habe mit Kaufvertrag vom 28. November/4. Dezember
2006 die zweite Hälfte der Liegenschaftsanteile treuhändig für
die Ehegattin erworben und ihr mit seinem Erwerb die wirtschaftliche
Verfügungsmacht verschafft, worin der versteuerte Erwerb liegt. Ein solcher
treuhändige Erwerb setzt ein bestehendes schuldrechtliches
Rechtsverhältnis (Treuhandvertrag) zwischen Treugeber und Treuhänder
voraus. Das Finanzamt ging diesbezüglich an Sachverhalt davon aus, dass
für den Fall, dass dem Hälfteerwerb der G.C.H nicht die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden sollte, zwischen den
Ehegatten das Rechtsverhältnis einer Treuhandschaft dahingehend vereinbart
war, dass dann T.W. einen Hälfteanteil am Kaufgegenstand als
Treuhänder für die Treugeberin G.C.H erwirbt. Wenn daher laut
Bescheidspruch der im Betrifft genannte "Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit G.C.H"
jener Rechtsvorgang war, für den mit dem gegenständlichen Bescheid vom
19. Dezember 2006 die Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde, der versteuerte
Rechtsvorgang dieser Vorschreibung aber zweifellos darin lag, dass nach Ansicht
des Finanzamtes als Folge einer zwischen den Ehegatten vereinbarten
Treuhandschaft gleichzeitig mit dem im Kaufvertrag vom 28. November/4. Dezember
2006 festgelegten Erwerb des T.W. der Liegenschaftsanteile zum bücherlichen
Eigentum der Bw. (als Treuhänder) seiner Ehegattin (Treugeberin) die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zweite Hälfte des
Kaufgegenstandes verschafft hat, womit der mit dem bekämpften Bescheid
versteuerte Rechtsvorgang verwirklicht wurde, dann ist das Schicksal des
vorliegenden Berufungsfalles bereits entschieden. Selbst bei Vorliegen der vom
Finanzamt angenommenen Treuhandschaft stellt nämlich der im Betrifft
bezeichnete "Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit G.C.H" jedenfalls nicht jenen
Rechtsvorgang des Bw. dar, mit dem nach Meinung des Finanzamtes der T.W.
gleichzeitig der G.C.H die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die
zweite Hälfte der Liegenschaftsanteile verschafft hat. Da Sache iSd §
289 BAO (womit der Entscheidungsumfang der Abgabenbehörde zweiter Instanz
bestimmt wird) die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der
Behörde erster Instanz gebildet hat, der im Betrifft bezeichnete
Rechtsvorgang aber nicht der mit diesem Bescheid letztlich versteuerte
Erwerbsvorgang war und im Übrigen, worauf auch die Berufung
ausdrücklich Bezug nimmt, der Bw. einen "Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit
G.C.H" gar nicht abgeschlossen hat, liegt bereits darin eine Rechtswidrigkeit
des bekämpften Bescheides. Der Berufung war allein schon aus diesen
Gründen stattzugeben und der bekämpfte Grunderwerbsteuerbescheid
aufzuheben. Demzufolge brauchte im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht die
Frage abschließend beurteilt und darüber abgesprochen werden, ob das
Finanzamt bei der gegebenen Sach- und Vertragslage überhaupt zu Recht davon
ausgeht, dass auf Grund einer bezogen auf den Ankauf der halben
Liegenschaftsanteile diesbezüglich zwischen den Ehegatten bestehenden
Treuhandschaft der T.W. mit seinem Erwerb (Kaufvertrag vom 28. November/4.
Dezember 2006) der entsprechenden Liegenschaftsanteile (Mindestanteile) zum
grundbücherlichen Eigentum gleichzeitig der G.C.H die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über den halben Kaufgegenstand verschafft hat, worin
das Finanzamt einen verwirklichten Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG
gesehen hat.
Über die ebenfalls gestellten Anträge auf
"Gegenverrechnung" bzw. auf "Rücküberweisung" der von T.W. und G.C.H
auf Grund der rechtskräftigen Grunderwerbsteuerbescheide vom 14. Juni 2006
schon entrichteten Grunderwerbsteuer bleibt noch festzuhalten, dass im Rahmen
der gegenständlichen Berufung nicht über diese Anträge
abzusprechen war, bildeten doch diese nicht den Gegenstand ("Sache"
gemäß
§ 289 BAO) der bekämpften Vorschreibung. Es darf aber
vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass eine solche Gegenverrechnung oder
Rücküberweisung überhaupt nur dann in Frage kommen könnte,
wenn entweder als Folge eines materiellrechtlichen Antrages nach § 17 Abs.
4 GrEStG (siehe diesbezüglich aber Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 7 und 14 zu § 17 GrEStG und
die dort referierte hg. Rechtsprechung) die mit den beiden
Grunderwerbsteuerbescheiden vom 14. Juni 2006 bereits festgesetzte Steuer
"abgeändert" wird oder diese beiden rechtskräftigen Bescheide als
Folge einer etwaigen verfahrensrechtlichen Maßnahme noch aus dem
Rechtsbestand ausscheiden, denn nur diesfalls entsteht infolge "Nullstellung"
dieser Steuervorschreibungen auf den beiden Abgabenkonten eine verrechenbare
Gutschrift bzw. ein rückzahlbares Guthaben.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Vorlageantrag,
eine Auslegung dahingehend, den Erwerbsvorgang zu verbieten, ihn aber trotzdem
zu besteuern, wäre wohl unsachlich bzw. gleichheitswidrig und damit
verfassungswidrig, wird zwecks Klarstellung der bestehenden Rechtslage Folgendes
erwähnt. Wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Genehmigung einer Behörde abhängig ist, so entsteht gemäß
der Bestimmung des § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit der Genehmigung.
Solange somit eine nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgebliche Genehmigung
nicht erteilt ist, ist eine Abgabenfestsetzung nicht möglich. Bedarf ein
Rechtsgeschäft der Genehmigung einer Behörde, so ist es aufschiebend
bedingt bzw. schwebend unwirksam. Rechtsgeschäfte, die der Erteilung einer
behördlichen Bewilligung bedürfen, werden nämlich als (im Wege
einer sogenannten Rechtsbedingung) aufschiebend bedingt angesehen. Ein Vertrag,
der hinsichtlich der Übertragung des Eigentums von einer
Grundverkehrskommission genehmigt werden muss, gilt somit als aufschiebend
bedingt. Wird die Genehmigung in der Folge versagt, so ist er ex tunc unwirksam.
Es liegt in einem solchen Fall kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1
erster Fall GrEStG vor, weil der Vertrag den Anspruch auf Übereignung nicht
begründet hatte (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 170 zu § 1 und die dort referierte hg.
Rechtsprechung). Solange eine nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgebliche
Genehmigung noch nicht erteilt ist, ist also eine Abgabenfestsetzung nicht
möglich. Wird eine erforderliche Genehmigung (hier der
Grundverkehrsbehörde) in der Folge versagt, so kann gemäß
§
8 Abs. 2 GrEStG eine Steuerschuld überhaupt nicht entstehen (VwGH
18.3.1982, 2209/79 und 6.5.1982, 81/16/0060). Wird die Grunderwerbsteuer
ungeachtet des Umstandes, dass die Steuerschuld von der Genehmigung einer
Behörde abhängig ist, vorgeschrieben, so ist es erforderlich, die
Vorschreibung selbst mit Berufung zu bekämpfen. Wird in der Folge die
Zustimmung nämlich endgültig versagt, so stellt dieser Umstand nicht
den Tatbestand des § 17 GrEStG her. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt
für die angezeigten Erwerbe ("Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 mit W.GmbH")
gegenüber den beiden Ehegatten mit Bescheid vom 14. Juni 2006 jeweils
Grunderwerbsteuer zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben, zu dem der Erwerb durch die
mexikanische Staatsbürgerin G.C.H noch nicht grundverkehrsbehördlich
genehmigt und damit die Steuerschuld noch gar nicht entstanden war. Unter
Beachtung der obigen Rechtslage hätte für diesen Erwerbsvorgang die
Steuer mangels entstandener Steuerschuld gar nicht vorgeschrieben werden
dürfen bzw. die (rechtswidriger Weise) erfolgte Vorschreibung hätte
mit Berufung bekämpft werden sollen. Im Erkenntnis vom 6. 5.1982,
81/16/0060, wurde für einen solchen Fall, in dem die Grunderwerbsteuer
für den in Folge nicht genehmigten Erwerbsvorgang bereits (rechtswidriger
Weise) rechtskräftig vorgeschrieben war, ausgesprochen, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (auf der der Abgabepflichtige
keinen Rechtsanspruch hat) wohl in Erwägung zu ziehen gewesen wäre
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 18 zu
§ 8 GrEStG). Mit obigen Ausführungen möchte die
Berufungsbehörde zweiter Instanz lediglich aufzeigen, dass diese im
Vorlageantrag monierte unsachliche bzw. gleichheitswidrige Gesetzesauslegung
betr. nicht genehmigter ("verbotener") Erwerbe jedenfalls nicht
"gesetzesimmanent" ist, sondern allein Folge einer rechtswidrigen, dem § 8
Abs. 2 GrEStG nicht entsprechenden Gesetzesanwendung.
Innsbruck,
am 19. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0696-I/07
- Stammnummer
- 35336
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF