Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0431-K/02
Bauherreneigenschaft bei Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0431-K/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Komm. Rat Max Stechauner und Joachim
Rinösl im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik über
die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 17. Juli 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 4. Juli 2002 betreffend
1) Wiederaufnahme
des Verfahrens und 2) Festsetzung
von Grunderwerbsteuer
nach der am 3. Mai 2005 in 9400 Wolfsberg,
Lindhofstraße 3 (Finanzamt), durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid
wird
aufgehoben. 2)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer wird als
unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlichem Kaufvertrag
erwarben der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) und dessen damalige
Lebensgefährtin zur Hälfte von GET ein aufgrund des Teilungsplanes des
Dipl. Ing. X.Y. vom 27. Mai 1999 neu gebildetes Grundstück im
Gesamtausmaß von 421 m2
um einen Kaufpreis von insgesamt S 294.700,00. Der Bw. und seine
Lebensgefährtin unterfertigten die Vertragsurkunde am 18. Juni 1999,
die Verkäuferin am 1. Juli 1999. Für diesen
ordnungsgemäß angezeigten Vorgang setzte das ehemalige Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt dem Bw. gegenüber
für dessen Hälfteerwerb Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von
S 5.157,00 (= € 374,77) fest.
Der Kaufvertrag zwischen der
damaligen Lebensgefährtin des Bw. und der Verkäuferin wurde in der
Folge aufgehoben, und zwar Ende August 1999, und der zweite Hälfteanteil
ebenfalls vom Bw. erworben.
Im Zuge einer bei der A-GmbH in
den Jahren 2001 und 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau
befragte der Prüfer den Geschäftsführer der A-GmbH, GF-A, den Bw.
sowie andere Eigentümer der im Jahr 1999 errichteten Reihenhausanlage RH-99
als Auskunftspersonen, nahm Einsicht in den gemeindeamtlichen Bauakt und in die
von einzelnen Auskunftspersonen vorgelegten Urkunden (Baubeschreibung,
Kostenzusammenstellung, Zahlungsplan, Bauübereinkommen sowie
Baukostenendabrechnungen).
Die erstgenannte Baubeschreibung
beinhaltete die zur Verwendung vorgesehenen Materialien (Bodenplatte, Mauerwerk,
Dachstuhl- und Eindeckung, Bodenbeläge, Fenster, Türen, Isolierungen
innen und außen, Heizungsanlage, Sanitärausstattung,
Elektroinstallationen, geplante Anschlüsse an
Entsorgungseinrichtungen).
Nach der Kostenzusammenstellung
würden die Kosten gemäß Standardplan und Baubeschreibung laut
Kostenvoranschlägen für die einzelnen Professionistenleistungen
(Baumeister, Außenanlage, Innenputz, Zimmermeister, Spengler, Dachdecker,
Heizung und Sanitär- und Elektroinstallationen, Fliesen, Maler,
Fußböden, Tischler, Fenster, Türen) sich auf die dort einzeln
angeführten, jeweils auf volle S 1.000,00 lautenden, Beträge
belaufen. Als letzte Position findet sich eine Zusammenfassung für
Anschlussgebühren (Wasser, Kanal, Strom, Gas), Planungshonorar, Vermessung,
Bauträgerhonorar, Baugenehmigungskosten). Nachlässe und Skonti
wären in der Kostenzusammenstellung schon berücksichtigt,
Eigenleistungen der Bauherren würden jedoch die angeführten Kosten
vermindern.
Im Zahlungsplan waren einzelne
Teilzahlungen je nach Baufortschritt vorgesehen, welche nach Abschluss der
jeweiligen Arbeiten fällig würden. Die Abrechnung sollte nach den
tatsächlich eingebauten Massen und Materialien erfolgen. Die ersten acht
Teilzahlungen würden sich unter den vertraglichen Voraussetzungen als
Höchstbeträge verstehen, die letzte Teilzahlung würde allenfalls
variieren im Ausmaß allfälliger Mehrkosten durch vorher nicht
feststellbare Bodenverhältnisse, welche technisch eine verstärkte
Fundamentausführung erforderlich machten, sowie durch von den angenommenen
Durchschnittswerten abweichende Anschlussgebühren.
Nach dem am 25. Juni 1999
unterzeichneten Übereinkommen beabsichtigten der Bw. und dessen
Lebensgefährtin als Bauherren auf dem näher bezeichneten
Grundstück im Rahmen des mit den Eigentümern der angrenzenden
Grundstücke erarbeiteten Gesamtkonzeptes ein Reihenhaus zu errichten. Hiezu
beauftragten die Bauherren die A-GmbH als Auftragnehmerin zur Sicherstellung
einer koordinierten Baudurchführung unwiderruflich, das Bauvorhaben in
organisatorischer und kommerzieller Hinsicht unter bestmöglicher Wahrung
der Interessen der Bauherren abzuwickeln. Im Rahmen dieser Tätigkeit
verpflichtete sich die Auftragnehmerin, ein Treuhandkonto bei einem
inländischen Kreditinstitut zu eröffnen, im Namen und auf Rechnung der
Bauherren sämtliche Werkverträge über die Durchführung der
notwendigen Professionistenleistungen als Fixpreisverträge mit
Erfüllungsgarantie abzuschließen, die Ausführung dieser
Verträge zu überwachen, die Überprüfung der Rechnungen
vorzunehmen und die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit vom Treuhandkonto
zu überweisen und alle sonst mit der Durchführung des Projektes
anfallenden Kosten und Gebühren fristgerecht vom Treuhandkonto zu bezahlen.
Die Bauherren wiederum verpflichteten sich, das von der Auftragnehmerin
eingerichtete Treuhandkonto entsprechend dem vorzulegenden Zahlungsplan zu
dotieren. Sämtliche zur Durchführung des Projektes erforderlichen
Baupläne, Baubeschreibung, Kostenvoranschläge, Werkverträge,
Kostenzusammenstellungen, Zahlungsplan u.ä. seien im Auftrag der Bauherren
zu beschaffen und würden sie durch ihre Unterschrift der Auftragnehmerin
die Ermächtigung erteilen, in ihrer Vertretung sämtliche zur
Durchführung des Projektes notwendigen Vereinbarungen abzuschließen
und sonstige Maßnahmen zu setzen. Die Bauherren seien im Einvernehmen mit
der Auftragnehmerin berechtigt, nachträgliche Änderungen
bezüglich der Raumaufteilung, Ausstattung sowie der Größe und
Ansichten des Reihenhauses vorzunehmen und auch Eigenleistungen zu erbringen.
Diese Maßnahmen dürften aber nur so durchgeführt werden, dass
der festgelegte Bauzeitplan jedenfalls eingehalten werden könne und
würden die Bauherren für allenfalls dadurch verursachte Mehrkosten und
Schäden haften. Die Entscheidungsbefugnis über die
Baudurchführung liege daher bei den Bauherren, welche auch das
Bauherrnrisiko tragen würden.
Der Baukostenendabrechnung
ließen sich für den Bw. verrechnete Baukosten im Gesamtausmaß
von S 2.283.597,16 entnehmen.
Unter Berücksichtigung aller
Umstände gelangte der Prüfer (zusammengefasst) zur Ansicht, durch das
Zusammenwirken der Grundstücksverkäuferin und der A-GmbH sowie der
Bewerbung des Projektes in der periodisch erscheinenden Regionalzeitschrift
"RS-Nachrichten" seien die Bauinteressenten in ein bereits vorgegebenes
Vertragskonzept eingebunden gewesen, welches sicherstellen sollte, dass nur
derjenige zum Grunderwerb zugelassen würde, der sich zur Ausführung
des baubehördlich bewilligten Planungskozeptes verpflichtet hatte.
Überdies würden auch die von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten
Kriterien für das Vorliegen einer Bauherreneigenschaft nicht gegeben sein,
weshalb das rechtskräftig abgeschlossene GrESt-Verfahren wiederaufzunehmen
wäre und die GrESt, auch die anteiligen Anschaffungskosten des
Gebäudes umfassend, neu zu bemessen sei.
In seiner dazu abgegebenen
Stellungnahme brachte der Bw. zunächst vor, er hätte das
Grundstück ohne Zutun des GF-A direkt über den Rechtsanwalt
Dr. U.V. erworben. Auch sei keine Vermittlungsprovision an GF-A bezahlt
worden. Erst nach erfolgtem Grunderwerb hätte er sich an die A-GmbH
gewendet, wo ihm Demopläne von bereits realisierten Projekten gezeigt
worden wären. Schließlich hätte er die B-Bau-GmbH mit der
individuellen Planung beauftragt. Nach seinem Wissen hätten sich die
Bauwerber selbst gefunden, bloß wegen des Fehlens eines einzigen sei in
den "RS-Nachrichten" inseriert worden. Die A-GmbH habe die günstigsten
Angebote je wirtschaftlicher Einheit
(m2, lfm, Stück,
m3, kg, etc.) ermittelt, ein
Fixpreis für das Gesamtprojekt sei niemals vereinbart worden. Das
Wohnbauansuchen hätte er selbst gestellt. Hinsichtlich der Eigenleistungen
und eigener Professionisten hätte er ebenso freie Auswahlmöglichkeit
gehabt wie bei Veränderungen im Außenmaß und in der
Innengestaltung. Baumängel wären sofort reklamiert und kostenlos
behoben worden. Jedenfalls sei zuerst der Kaufvertrag über das
Grundstück unterfertigt worden, Tage danach erst das Übereinkommen mit
der A-GmbH und später dann die Werkverträge mit den Professionisten.
Da er selbst mit den Professionisten verhandelt hätte, hätte er auch
das Gefühl gehabt, selbst alle Risken zu tragen. Auch wäre für
ihn selbstverständlich gewesen, dass alle Rechnungen auf ihn lauten
würden, da er selbst jegliche Änderungswünsche treffen hätte
können. Das Honorar für die A-GmbH sei ein feststehender Fixbetrag
gewesen, sämtliche Skonti und Preisnachlässe wären ihm
gutgeschrieben worden. In Bezug auf die Planung und Gestaltung hätte er die
Möglichkeit jeglicher Änderungen im Innen- und Außenbereich der
Länge, Höhe und Breite nach gehabt, was zum Teil auch geschehen sei
(Überdachung, Zugang aus anderer Richtung, Erker, Terrasse statt Wiese,
Trennmauern). Nachdem jedes Reihenhaus verschieden, den Wünschen des
einzelnen Bauherrn nach errichtet und ausgeführt worden sei, könne von
einer Anschaffung nicht gesprochen und daher auch nicht die GrESt von den
Baukosten zusätzlich vorgeschrieben werden.
Das Finanzamt Klagenfurt (im
Folgenden: FA) indes folgte der Auffassung des Prüfers, nahm mit den
nunmehr angefochtenen Bescheiden das Verfahren, unter gleichzeitiger Aufhebung
des Erstbescheides, gemäß
§ 303 Abs. 4
Bundesabgabenordnung (BAO) wieder auf und setzte dem Bw. gegenüber GrESt im
Ausmaß von S 85.083,00 (= € 6.183,23) fest. Zur neu
festgesetzten GrESt gelangte das FA, indem es den halben Kaufpreis für das
Grundstück (S 147.350,00) und die endgültigen Baukosten
(S 2.283.597,16) addierte und darauf nach § 7 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) den Steuersatz von 3,5%
anwendete.
Zur Begründung der
Wiederaufnahme führte das FA unter Wiedergabe des Wortlautes von
§ 303 Abs. 4 BAO aus, nach dem Ergebnis der
abgabenbehördlichen Nachschau und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung sei bei der nach § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang
gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen.
Betreffend die Neufestsetzung der GrESt ging das FA davon aus, dass die A-GmbH,
nachdem sie ein geeignetes Grundstück für die Realisierung des
gegenständlichen Reihenhausprojektes gefunden hätte, die B-Bau-GmbH
mit der Planung einer Reihenhausanlage darauf beauftragt habe. Gleichzeitig
wäre dieses Projekt in den "RS-Nachrichten" beworben worden. Den einzelnen
Interessenten wären dann ein Rohplan des Projektes samt Baubeschreibung und
fertigem Zahlungsplan vorgelegt sowie das jeweilige Grundstück zu einem
bestimmten Preis angeboten worden. Wenn sich dann die einzelnen Erwerber
für den Kauf eines Reihenhauses entschieden hatten, hätten sie der
A-GmbH eine Vollmacht zu erteilen und mit dieser das (Baudurchführungs-)
Übereinkommen abzuschließen gehabt. Aufgrund der anhand der einzelnen
Urkunden ableitbaren zeitlichen Abfolge des Geschehens und des Umstandes, dass
die Bauwerber weder das finanzielle Risiko noch das Baurisiko zu tragen gehabt
hätten und auch die Einflussnahme auf die Gestaltung des Reihenhauses nicht
als wesentlich zu bezeichnen gewesen sei, vertrat das FA die Ansicht, dass sich
die Erwerber in ein Vertragsgeflecht einbinden hätten lassen, welches
sichergestellt habe, dass nur jene Käufer zum Grundstückserwerb
zugelassen wurden, die sich zur Ausführung des baubehördlich
bewilligten Planungskonzeptes verpflichtet hatten. Auch stelle es ein
gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft der Erwerber und
somit für die Bindung an ein vorgegebenes Gebäude dar, dass nicht die
Bauinteressenten, sondern die A-GmbH das Bauansuchen gestellt hatte und auch
dieser die Baubewilligung erteilt worden sei. Insgesamt gesehen bildeten daher
die Kosten des Grundstückes und die Kosten des Bauwerkes die
Bemessungsgrundlage für die GrESt.
Seine dagegen fristgerecht
erhobene Berufung begründete der Bw. vorerst damit, dass die Bauwerber
zunächst den Grund direkt von der Verkäuferin erworben und erst danach
die A-GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. Auch
habe es weder ein fertig vorgegebenes Gesamtkonzept noch eine Bindung an dieses
gegeben. Es ließe sich auch in keiner Phase für die A-GmbH eine
wesentliche, sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis, über ein
Grundstück zu verfügen, ableiten. Der Bw. und die anderen
Bauinteressenten hätten allein das wirtschaftliche und finanzielle Risiko
aus der Bautätigkeit getragen. Die A-GmbH habe das Grundstück nicht
für den Bw. vermittelt, sondern habe der Bw. es direkt von der
Verkäuferin bzw. dem vertretenden Rechtsanwalt erworben. Die
Willenseinigung und somit der Kaufvertrag wäre schon vor
Vertragsunterzeichnung rechtsgültig zustande gekommen. Die A-GmbH sei erst
später für den Bw. aufgetreten. In der Planung sei der Bw. vollkommen
frei gewesen, nur habe sich aus ökonomischen Gründen die B-Bau-GmbH
angeboten. Der Bw. habe nach einem individuellen Erstentwurf über mehrere
Wochen hinweg erhebliche Änderungen vorgenommen bis der endgültige
Plan nach ihren Vorstellungen eingereicht werden konnte. Es habe weder eine
Baubeschreibung noch einen fertigen Zahlungsplan gegeben, lediglich die Kosten
der Professionisten je Einheit wären bekannt gewesen. Der Bw. hätte
selbst Preisanbote eingeholt und sei auch nicht an irgendwelche Vorgaben der
A-GmbH gebunden gewesen. Er selbst hätte das Wohnbauförderungsansuchen
eingereicht, Baumängel aufgezeigt und selbst oder durch die A-GmbH
reklamiert. Die Grundstücksverkäuferin habe vermutlich wegen
auswärtigem Wohnsitz tageweise verzögert unterschrieben. Die
Werkverträge mit den Professionisten seien erst nach seiner Zustimmung
abgeschlossen worden und auch nicht mit allen, da er eigene Wünsche
realisiert hätte. Das Baurisiko und das finanzielle Risiko seien
ausschließlich bei ihm gelegen, sämtliche Änderungen mussten
gegenüber der Baufirma schriftlich bestätigt werden. Eine von
vornherein festgelegte Gesamtkonstruktion habe es nicht gegeben, erst nachdem
alle ihre Pläne abgegeben hatten, wäre das Reihenhaus
zusammengefügt worden. Das Bauansuchen sei erst nach Vollmachtserteilung
durch ihn von der A-GmbH gestellt worden. Vom Planrohentwurf habe der Bw.
mehrfach Abänderungen getroffen, wobei er eigene Pläne gezeichnet und
diese zur Einarbeitung in den endgültigen Plan der B-Bau-GmbH
übermittelt hätte. Weiters hätte die Möglichkeit bestanden,
Dachschrägen zu verändern oder das Gebäude zu verlängern,
was in seinem Falle auch geschehen sei. Selbst jetzt hätte er noch die
Möglichkeit, durch einen Zubau seine Wohnfläche zu
vergrößern. Das Fundament für den Wintergarten,
Verlängerungsmauern zur Grundstücksabtrennung, das Flugdach,
Zwischenwände sowie die Außengestaltung habe er selbst verändert
bzw. geplant. Außerdem hätte er, um sein Bauvorhaben durchführen
zu können, mit dem Mitinteressenten H.G.M. die Grundstücksflächen
abgetauscht. Er hätte definitiv nur den Rohbau gemeinschaftlich mit den
Nachbarn hergestellt. Überdies hätten bei Einvernehmlichkeit mit den
Nachbarn jegliche Abänderungen getroffen werden können. Bei
Haftrücklässen hätte er Bankgarantien von den Baufirmen auf ihren
Namen ausgestellt erhalten bzw. Einbehalte getätigt.
Im Zuge einer von Organwaltern des
FA mit den meisten Beteiligten des Reihenhausprojektes gemeinsam vorgenommenen
ergänzenden Befragung gaben der Bw. und H.G.M. an, sie hätten die
jeweils vorerst ins Auge gefassten Parzellen getauscht, sich hinsichtlich der
Größe noch ins gegenseitige Einvernehmen gesetzt, und erst dann sei,
diesem Ergebnis entsprechend, von Dipl. Ing. X.Y. der Teilungsplan erstellt
worden. Weiters gaben die anwesenden Beteiligten übereinstimmend an, die
Häuser hätten in jeder Hinsicht geändert werden können, es
existiere zwischen den einzelnen Häusern keine gemeinsame Mauer, sondern
befinde sich dort ein schmaler, mit Silikon ausgefugter Spalt. Außerdem
hätten sich die Beteiligten nicht immer an die Vorschläge der
B-Bau-GmbH gehalten, Eigenleistungen erbracht und selbst andere Firmen mit
diversen Arbeiten beauftragt. Über Empfehlung des GF-A hätten sie mit
dem Abschluss der Grundkaufverträge so lange gewartet, bis alles geplant
und ausgerechnet gewesen sei. Sie hätten eine mündliche Vereinbarung
über den zukünftigen Kauf gehabt und außerdem das jeweilige
Grundstück sowieso gekauft.
GF-A, der als vom steuerlichen
Vertreter geführte Auskunftsperson für alle Beteiligten ebenfalls
anwesend war, gab darüber hinaus noch an, es würden sich laufend
bauwillige Interessenten an ihn wenden und er versuche, diese dann
"zusammenzubringen", was auch im vorliegenden Fall so geschehen sei. Von sich
aus sei er nie an die Bauinteressenten herangetreten. Er vermittle nur
Grundstücke, kaufe oder verkaufe diese aber nicht. Das gegenständliche
Projekt selbst habe er nie beworben, sondern lediglich noch einen Interessenten
für einen Baubeginn gesucht. Die Einschaltung in den "RS-Nachrichten" sei
erst erfolgt, wenn bereits Interessenten vorhanden gewesen wären bzw.
jemand abgesprungen sei. Er habe den Auftrag zur Erstellung eines Teilungsplanes
für das Grundstück an Dipl. Ing. X.Y. über Absprache bzw. im
Auftrag der Bauinteressenten erteilt. Es sei richtig, dass er den Beteiligten
empfohlen habe, mit dem Abschluss der Grundkaufverträge so lange wie
möglich zuzuwarten. Die Beteiligten hätten vorher das Projekt geplant
und erst nachdem die Planung fertig gestanden sei, wären die
Grundverkaufsverträge abgeschlossen worden. Es habe eine mündliche
Vereinbarung über den künftigen Kauf bestanden und die Beteiligten
hätten den Grund ohnehin immer gekauft. Nur aus Kostengründen
wäre die Entscheidung auf ein Reihenhaus gefallen.
Zum Ergebnis dieser Besprechung
teilte GF-A noch mit, dass ihm von Dr. U.V. bekannt gewesen sei, dass GET
ein Grundstück in RH-99 zu verkaufen gehabt hätte. Die Eigenleistungen
bzw. Abänderungen gegenüber dem ursprünglichen Rohplan
würden beim Bw. nachstehende Tätigkeiten bzw. Baumaßnahmen
betreffen:
Flugdach; Änderung der
Fensteranzahl; Terrasse statt Rasenfläche; Kamin anders situiert; Trennwand
zu Nachbarn auf der Terrasse; andere Fenster und Dachrinnen; Zwischenwände
versetzt; Stiegen, Kellerboden selbst verfliest; Holzdecken statt Verputz;
andere Elektro- und Sanitärinstallationen bzw. -armaturen;
Fußböden, Türen und Handläufe andere Modelle; Maler- und
Anstreicharbeiten selbst durcjgeführt.
Vom Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde mittels fernmündlicher
Befragung des Dr. U.V. in Erfahrung gebracht, dass der damalige
rechtsfreundliche Vertreter der GET ihm und anderen Rechtsanwaltskollegen in
C-Stadt das Grundstück in RH-99 zum Kauf oder zur Vermittlung angeboten
habe. Da er selbst kein Interesse an einem Kauf gehabt habe, hätte er GF-A
, dessen häufiger rechtsfreundlicher Vertreter er sei, auf dieses
Grundstück und die Verkäuferin aufmerksam gemacht und ihm auch den von
ihr verlangten Preis (S 700,00 je
m2) bekannt gegeben. Irgendwelche
Werbemaßnahmen hinsichtlich des Verkaufes des Grundstückes habe er
nicht getroffen. Was in der Folge GF-A mit dem Grundstück gemacht habe, sei
nicht mehr seine Angelegenheit gewesen. GF-A habe lediglich, wenn die geeigneten
Kaufinteressenten gefunden waren, diese zu ihm geschickt und habe er die
Verträge mit ihnen und der Verkäuferin aufgesetzt und
durchgeführt. Eine Veräußerung an andere Personen wäre ihm
selbst nicht möglich gewesen, da er keine Bevollmächtigung hiefür
gehabt hätte. Wenn andere Interessenten gekommen wären, hätte er
diese nur an GF-A, GET bzw. deren Rechtsanwalt verweisen
können.
In der mündlichen
Senatsverhandlung führte der als Zeuge für alle Berufungsverfahren
einvernommene GF-A aus, dass sich üblicherweise Bauinteressenten an ihn
wenden würden, mit dem Ersuchen, auf von ihnen bereits ins Auge gefassten
Grundstücken einen Bau zu organisieren. Beim gegenständlichen
Reihenhaus sei glaublich zuerst die Interessentin F.M.K. zu ihm gekommen. Es
könne aber auch sein, dass sich der Schwiegervater des H.G.M. an ihn
gewendet habe. Wann ihn der Bw. kontaktiert habe, könne er nicht mehr
angeben. Dieser habe eine Eigentumswohnung verkauft, möglicherweise sei er
dadurch mit ihm in Kontakt gekommen. Vom Grundstück von GET habe er von
Dr. U.V. erfahren. Es sei möglich, dass er ein Inserat geschalten
habe, wenn nicht alle Interessenten vorhanden gewesen seien. Ob im
gegenständlichen Fall ebenfalls ein Inserat geschaltet war, könne er
genau nicht mehr beantworten, da er laufend eine Vielzahl von Inseraten in den
lokalen Zeitungen schalten lasse. Wegen eines Grundstückes ist in den
Inseraten nichts zu finden, da normalerweise schon ein Grundstück von den
anderen Interessenten vorhanden sei und die Inserate nur geschaltet würden,
wenn noch ein Bauinteressent fehle. Von F.M.K. könne er sicher sagen, dass
diese sich schon vorher interessiert habe, da ihr Bruder beim Projekt
RH-98-Straße als Dachdecker gearbeitet habe und sie deswegen zu ihm
gekommen sei. Hinsichtlich der Teilungsbefugnis für das Grundstück gab
der Zeuge an, dass er von Dr. U.V. erfahren habe, dass es zu verkaufen
wäre und habe dieser auch den geforderten Preis (S 700,00 je
m2) genannt. Er hätte sich auf
die Abreden mit Dr. U.V. verlassen, wonach das Grundstück, in welcher
Form auch immer, geteilt oder als Ganzes, nur ohne größeren Aufwand
oder Komplikationen, zu verkaufen wäre. Wenn das Grundstück an
jemanden anderen vorher verkauft worden wäre, hätten er bzw. die
Bauinteressenten dagegen nichts unternehmen können, das wäre das
Risiko der Beteiligten gewesen. Die Empfehlung, mit dem Grundstückskauf so
lange als möglich zuzuwarten, habe der Zeuge deshalb abgegeben, da es
durchaus möglich und etwa bei den Beteilgten H.G.M. und dem Bw. auch
tatsächlich der Fall gewesen sei, dass sich die einzelnen Interessenten
erst hinsichtlich der Breite des einzelnen Hauses abstimmen mussten und darauf
abzielend auch die Teilung des Grundstückes erfolgen sollte. Die Planung
selbst, samt allen von den Interessenten gewünschten Details, sei von der
B-Bau-GmbH durchgeführt worden. Er habe die Interessenten ohne vereinbartes
Vermittlungshonorar und ohne Immobilienvermittlungsauftrag zusammengebracht. Die
Rechnungen sämtlicher Professionisten würden auf die einzelnen
Bauinteressenten lauten, ebenso die mit den Professionisten abgeschlossenen
Werkverträge, welche aber jeweils durch die A-GmbH als Bevollmächtigte
unterfertigt wurden. Hiezu legte der Zeuge dem Berufungssenat Rechnungen und
Werkverträge in Ablichtung vor, aus denen sich die Richtigkeit dieser
Behauptungen ergab. Die vereinbarten Fixpreise für die einzelnen
Professionisten hätten sich auf die konkreten Massen je Bauvorhaben
bezogen. Soferne es bei diesen Fixpreisen im Einzelfall bei den Endabrechnungen
Überschreitungen gegeben habe, sei dies auf Sonderwünsche bzw.
nachträgliche zusätzliche Änderungen auf Wunsch der
Bauinteressenten zurückzuführen. Die letzte, variable Teilzahlung laut
Zahlungsplan komme dadurch zustande, dass das Risiko hinsichtlich schlechter
Bodenverhältnisse, die eine stärkere Bodenplatte erforderlich gemacht
hätten, oder anderer nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten nicht von den
Professionisten, sondern von den Bauinteressenten zu tragen gewesen wäre.
Dies wäre bei der gegenständlichen Reihenhausanlage wegen eines
Wassereinbruches auch tatsächlich der Fall gewesen. Hinsichtlich der
Abänderungen von den den Bauinteressenten üblicherweise vorgelegten
Roh- oder Standardplänen wäre jegliche Möglichkeit gegeben
gewesen, soferne dies nicht den baubehördlichen Vorschriften widersprochen
hätte. Das Honorar der A-GmbH sei nicht von der Bausumme abhängig,
sondern ein Fixhonorar gewesen. Auch wären die Rohbauten von den
Bauinteressenten selbst zu versichern gewesen, und seien die
Haftrücklässe von den Bauinteressenten selbst abgewickelt worden. Das
an sich in der letzten, variablen Teilzahlung vorgesehene Planungshonorar sei
dort nicht enthalten, sondern in den Fakturierungen der B-Bau-GmbH direkt an die
Bauinteressenten ausgewiesen.
Der in der mündlichen
Senatsverhandlung als Partei einvernommene Bw. gab an, er habe sich damals
gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin bei verschiedenen Maklern
oder auch Banken wegen einer geeigneten Wohnmöglichkeit umgesehen. Zu GF-A
sei er gekommen, weil dieser sein Büro direkt über die Straße
gehabt habe, also gewissermaßen ein Nachbar des Bw. gewesen sei. Es
wäre sein Bestreben gewesen, ein Grundstück zu erwerben, und dieses
dann zu bebauen. Aus Kostengründen sei die Wahl letztendlich auf ein
Reihenhaus gefallen. In der Rohplanungsphase hätten die Bauinteressenten
sehr wohl Wünsche und eigene Vorstellungen einbringen können. Es
wäre auch möglich gewesen, das Haus einige Meter zu versetzen, da er
das Endhaus habe. Auch hätte er sein Haus sogar quer anbauen können,
was jedoch mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen wäre und ihm
außerdem das Rohkonzept von GF-A sehr zugesagt habe. Nach Fertigstellung
und Einreichung der Baupläne wäre eine Änderung nur mehr bei
Übernahme der Kostensteigerung möglich gewesen. Mit H.G.M. habe er
noch die Grundstücke abgetauscht und auch, abgestimmt auf die
gewünschte Hausgröße, der Größe nach verändert.
Dadurch bedingt habe sich auch die Situierung des Mittelhauses von F.M.K.
verändert. Die Änderung der Grundstücke habe sich in einer
Größenordnung von ca.
20 m2 zugunsten des Bw.
zugetragen. Erst als sie sich über die genaue
Grundstücksgröße und Situierung des gesamten Reihenhauses einig
gewesen wären, sei Dipl. Ing. X.Y. über GF-A ersucht worden,
einen entsprechenden Teilungsplan zu erstellen. Daraus ergebe sich auch, dass
die einzelnen Vertragsabschlüsse zeitlich so knapp beieinander gelegen
sind. Die A-GmbH sei aufgrund des erteilten Auftrages für ihn
eingeschritten und habe sämtliche Behördenwege erledigt. Dass dies zum
Großteil auf Namen der A-GmbH erfolgt sei, ergebe sich aus der von ihm ihr
erteilten Vollmacht. Die Professionistenfirmen wären von GF-A vorgeschlagen
worden, die Bauinteressenten hätten auch eigene Firmen beauftragen
können, er selbst habe davon jedoch keinen Gebrauch davon gemacht. Auch
wären keine Pauschalfixpreise im strengen Sinne vereinbart gewesen, da sich
etwa bei ihm die Preise der einzelnen Professionisten durch Sonderwünsche
zum Teil erheblich verändert hätten. Die gegenständliche
Reihenhausanlage würde sich auch von anderen Projekten gravierend
unterscheiden. So hätten etwa ein Arbeitskollege von ihm ein von einer
anderen Baufirma fertig errichtetes Reihenhaus samt Grundstück gemeinsam
erworben. Diesfalls würde er die Einbeziehung der GrESt in die
Bemessungsgrundlage noch verstehen. Er selbst habe aber schon vorher die
ebenfalls von der A-GmbH organisierte und bereits fertig gestellte
Reihenhausanlage RH-98-Straße besichtigt. GF-A habe ihm erklärt, dass
sein Reiehenhaus ungefähr gleich aussehen würde, dies habe ihm
zugesagt, weshalb er sich auch für die gewählte Vorgangsweise
entschieden habe. Schon während der Rohplanungsphase sei er mehrfach, auch
gemeinsam mit den anderen Bauinteressenten, bei GF-A gewesen, um seine
Wünsche und Vorstellungen zu deponieren. Auch während der Bauphase
wären die Interessenten speziell an den Wochenenden auf der Baustelle
anwesend gewesen, um den Baufortschritt und die Umsetzung ihrer Wünsche zu
überwachen und gegebenenfalls korrigierend eingreifen zu können. Ob
sein Vertragswille auf den Erwerb eines Grundstückes allein oder samt
organisierter Reihenhausanlage gerichtet gewesen sei, könne er nicht
angeben, da er kein Jurist sei. Er habe ein Grundstück kaufen wollen, um
darauf zu bauen, diesfalls eben gemeinsam mit den anderen Beteilgten ein
Reihenhaus. Jedenfalls habe er sich immer als Bauherr gefühlt. Den
Grundkaufvertrag habe er nicht bei Dr. U.V., sondern bei einem Notar
unterfertigt.
Von den Vertretern des FA wurden
im Verlauf der Berufungsverhandlung Ablichtungen von sechs Inseraten aus den
"RS-Nachrichten" aus dem Zeitraum Jänner bis Juni 1999 zum Akt gegeben,
woraus nach deren Ansicht zweifelsfrei hervorgehe, dass das gegenständliche
Reihenhausprojekt von GF-A bzw. der A-GmbH entsprechend beworben worden sei. In
diesen Inseraten wurden einzelne Reihenhausanlagen in C-Stadt Süd zum Teil
allein, zum Teil gemeinsam mit anderen Liegenschaften, Häusern, Wohnungen,
etc, beworben. Der Bw. gab hiezu an, dass eventuell mit dem Inserat vom
14. Mai 1999 die gegenständliche Reihenhausanlage gemeint sein
könnte, und sich vielleicht daraufhin H.G.M. als Interessent gemeldet habe,
da jedenfalls er und F.M.K. schon vorher ihr Interesse bei GF-A bekundet hatten.
Im Übrigen führte der Bw. aus, dass laufend Reihenhausprojekte in der
näheren Umgebung beworben würden, so auch zu einem Zeitpunkt, als die
gegenständliche Anlage bereits fertiggestellt war. Es hätten ihn sogar
Arbeitskollegen angesprochen, ob er sein Reihenhaus wieder verkaufen würde,
da sie in der Zeitung von zu verkaufenden Reihenhäusern in C-Stadt Süd
gelesen hätten. Der steuerliche Vertreter hob hervor, dass damit einerseits
erwiesen sei, dass mit den Inseraten nicht notwendigerweise die
gegenständliche Reihenhausanlage gemeint sein muss, und andererseits es zum
Unternehmensgegenstand eines Immobilientreuhänders gehöre, in lokalen
Zeitungen laufend Werbung, auch ohne konkreten Bezug auf ein aktuelles Projekt,
für seine Tätigkeit zu machen.
Zu den behaupteten mündlichen
Willenseinigungen zwischen Grundstücksverkäuferin und -erwerbern
schon vor der Vertragsunterzeichnung führte der Vertreter der Bw. aus, dass
dies zwar streng juristisch gesehen eher nicht möglich sei, doch
hätten sich die Erwerber auf GF-A verlassen. Über Befragen durch den
steuerlichen Vertreter gab der Bw. noch an, sie hätten die Raumaufteilung
und die Bauausstattung selbst bestimmen können und für eine notwendige
stärkere Fundamentierung oder einen Wassereinbruch natürlich selbst
die Kosten übernehmen müssen. Preisnachlässe und Skonti habe GF-A
lückenlos an sie weitergegeben. Der Bw. habe immer das Gefühl gehabt,
das technische und finanzielle Risiko zu tragen und im Zeitpunkt der
Unterfertigung des Übereinkommens nicht an ein fertig vorgegebenes, fremdes
Konzept gebunden gewesen zu sein. Auch hätten sie selbst eine
Rohbauversicherung abgeschlossen.
Aus der Aktenlage und nach den
Ergebnissen des Beweisverfahrens sahen die FA-Vertreter es am Schluss der
letzten Berufungsverhandlung als erwiesen an, dass die Bauinteressenten durch
ihre Gespräche und Absprachen mit GF-A in ein bestehendes Bebauungskonzept
eingebunden waren und außer Abänderungen im Detail keine
Änderungen im Gesamtkonzept vorgenommen werden konnten. Unter Bezugnahme
auf die rechtliche Würdigung in den angefochtenen Bescheiden führten
die FA-Vertreter weiters aus, dass alle drei wesentlichen, von Lehre und
Rechtsprechung entwickelten und anerkannten, Kriterien für das Vorliegen
einer Bauherreneigenschaft nicht erfüllt wären. Beim
gegenständlichen Reihenhausprojekt stelle es ein besonders gewichtiges
Indiz gegen die Qualifikation als Bauherren dar, dass die Erwerber nicht
selbständig um Baubewilligung ansuchten, nicht selbst die Baubewilligung
erwirkten oder die Behördenkontakte wahrnahmen sowie nicht selbst
Werkverträge abschlossen, wie dies ein echter Bauherr machen würde.
Schon allein das Fehlen eines einzigen Kriteriums habe nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) das Versagen der
Bauherreneigenschaft zur Folge, weshalb beantragt werde, die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Unter Hinweis auf die im Judikat des VwGH vom 27. Juni
1991, 90/16/0169, festgelegten Kriterien für die Bauherreneigenschaft
führte der Vertreter der Bw. aus, dass alle Parteien und der Zeuge GF-A
bewiesen hätten, dass die Bauherreneigenschaft von Beginn an
ausschließlich bei den Bw. gelegen und diese niemals an ein fremdes,
fertig vorgegebenes Konzept gebunden gewesen wären. GF-A habe klar
dokumentieren können, dass er für die Dienstleistungen ein Fixhonorar
erhalten habe und niemals als Risikoträger in dieser Angelegenheit zum
Tragen kommen konnte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätte er nie
eine Verwertungsbefugnis innegehabt oder gar Eigentumsrechte. Die einzelnen
Parteien und zugleich Bauherren hätten mit ihrem einfachen und
hausverstandsmäßigen Rechtsempfinden sehr eindrucksvoll bewiesen,
dass es keinen Unterschied geben könne, wenn sich ein so genannter
"Häuslbauer" mit einem anderen oder mehreren zusammenschließt, um
Kosten zu sparen, und alle sich eines Baukonsulenten bedienen, oder ob jeder von
ihnen einzeln bauen würde. Auch liege bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, weil der Bw. die
Liegenschaft unabhängig davon erwerben hätte können, ob darauf
mit den anderen Interessenten ein Reihenhaus errichtet hätte werden
können, weshalb beantragt werde, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Wenn auch die Berufungsschrift weitere Ausführungen
betreffend die vom FA verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens vermissen
lässt, so wurde nach dem insoweit deutlichen Inhalt auch diese dem Grunde
nach bekämpft.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Das Finanzamt hatte die Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge der Erhebungen neu
hervorgekommen sei, dass der Bw. nicht als Bauherr seines Reihenhauses zu
betrachten wäre. Er habe vielmehr in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein
Grundstück samt Reihenhaus in einem einheitlichen Vorgang erworben. Dieser
Erwerbsvorgang sei der Grunderwerbssteuer zu unterziehen.
Gem. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbssteuer. Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des VwGH
auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, so ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbssteuer erfasst werden
soll (VwGH vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081).
Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist das
Grundstück in bebauten Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstückes einerseits und des darauf zu
errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann gegeben, wenn der Verkäufer bzw.
Organisator auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht
konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
Einheitliches annimmt, oder nur insgesamt annehmen kann (VwGH vom
19. März 2003, Zl. 2002/16/0047).
Ein Käufer ist dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist,
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH vom 30. September 1999,
Zl. 96/16/0213,0214). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für
das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen
(VwGH vom 12. November 1997, Zl. 95/16/0176.)
Betrachtet man nun den in der vorliegenden
Berufungsangelegenheit gegebenen Sachverhalt, so ist zunächst auf den
Inhalt des zwischen dem Bauträger und der Bw. abgeschlossenen
"Übereinkommens" einzugehen.
Der Bw. und der Bauträger haben hiebei unter "Punkt
II." vereinbart, dass "im Namen und auf Rechnung des Bauherren" sämtliche
Werkverträge über die Durchführung der notwendigen
Professionistenleistungen als Fixpreisverträge mit Erfüllungsgarantien
abzuschließen seien, die Ausführung dieser Verträge zu
überwachen sei, die Überprüfung der Rechnungen vorzunehmen und
die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit vom einzurichtenden Treuhandkonto
zu überweisen seien. Aus der Aussage des GF-A ist zweifelsfrei und
unstrittig zu entnehmen, dass sich die genannten Fixpreise hiebei auf die Massen
der zur Verarbeitung vorgesehenen Materialien beiden einzelnen Gewerken beziehen
und nicht auf eine Vereinbarung im Sinne eines Pauschal- Fixpreises für das
zu errichtende Gebäude. Diese Feststellung steht im Einklang mit der
tatsächlichen Abwicklung des Bauvorhabens des Bw., nämlich dass bei
Überschreitung der Massen durch Abänderung gegenüber der
vorgesehenen Varianten höhere Kosten vom Bw. zu übernehmen waren, und
stimmt weiters auch mit der Abwicklung der Bauvorhaben bei den angrenzenden
Grundstückseigentümern überein.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist auch ersichtlich, dass
der Abschluss der Werkverträge durch die bevollmächtigte
Bauträgerin direkt für jeden einzelnen Bauwerber mit den jeweiligen
Professionisten erfolgte. Die Abrechnung jeder einzelnen Gewerkenleistung ist
ebenfalls direkt an den jeweiligen Bauwerber ergangen. Nach dem unstrittigen
Parteienvorbringen sind auch etwaige Haftrücklässe direkt mit den
Bauwerbern verrechnet bzw. abgewickelt worden.
Von besonderem Belang erscheint auch die Festlegung im
"Übereinkommen", wonach der Bw. allfällige Mehrkosten zu tragen habe,
die durch schlechte Bodenverhältnisse, welche vor Baugrubenaushub nicht
feststellbar gewesen seien - und durch eine dadurch technisch notwendige
verstärkte Fundamentausführung - entstehen könnten. Weiters traf
den Bw. nach dem "Übereinkommen" auch das Risiko hinsichtlich der Höhe
der tatsächlich zur Vorschreibung gelangenden
Anschlussgebühren.
Der Bw. beauftragte in diesem "Übereinkommen" die
Bauträgerin, zur Sicherstellung einer koordinierten Baudurchführung
unwiderruflich, das Bauvorhaben in organisatorischer und kommerzieller Hinsicht
unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Bauherrin abzuwickeln.
Für diese Leistung erhielt die Bauträgerin nach den Ergebnissen des
Beweisverfahrens ein nicht nur im Falle des Bw. sondern auch im Falle der
übrigen Bauwerber gleichermaßen in Höhe von S 180.000,00
(inklusive Umsatzsteuer) festgelegtes Honorar. Dieses Honorar unterlag hiebei
keinerlei Schwankungen nach oben oder unten. Es gab keinerlei Bindung des
Honorars der Bauträgerin an den wirtschaftlichen Erfolg der Abwicklung des
Bauvorhabens.
Hält man sich nun die aufgezeigten
Sachverhaltselemente vor Augen und stellt sie den vom Verwaltungsgerichtshof
aufgestellten Kriterien gegenüber, so ist hinsichtlich der Voraussetzungen
"Baurisiko" und "finanzielles Risiko" jedenfalls festzuhalten, dass diese im
Sinne einer Bauherreneigenschaft des Bw. als gegeben erscheinen. Dem
Bauträger ist offenkundig bei der Abwicklung des Bauvorhabens die
bloße Stellung eines Dienstleisters mit festem Honorar zugekommen. Alle
Risiken aus der Bauausführung hatte letztlich der Bw. zu
tragen.
Es verbleibt somit, den dritten kumulativ geforderten Punkt
der "Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses" zu
überprüfen. Hiezu ist nicht nur die konkrete Bauausführung des
Bw. zu betrachten, sondern insgesamt die Möglichkeiten der Teilnehmer am
Reihenhausprojekt, auf die Gesamtkonzeption Einfluss zu nehmen.
Wenn man nun berücksichtigt, dass zum Einen
Grundstücksgrenzen durch Vereinbarung der Bauwerber verschoben und damit
auch die konkreten Bebauungsmöglichkeiten verändert werden konnten und
auch tatsächlich wurden und zum Anderen im Falle eines Bauwerbers nahezu
die Hälfte der Gewerkenaufträge vom Bauwerber ohne Zuhilfenahme der
Bauträgerin direkt an andere Firmen - d.h. nicht solche, welche von
der Bauträgerin vorgeschlagen worden waren - vergeben wurden, so
erscheint das übereinstimmende Vorbringen aller Bw., wonach ihnen bei der
baulichen Gestaltung dem Grunde nach jede Freiheit - im Rahmen ihrer Absicht,
ein Reihenhaus zu errichten und begrenzt lediglich durch baubehördliche
Vorschriften - zugestanden sei, durch diese tatsächliche Abwicklung
zweifelsfrei untermauert. Weiters erscheint es dem Senat von besonderer
Bedeutung, dass es den Bauwerbern, nach deren übereinstimmenden und von
GF-A bestätigten Angaben, ebenfalls freigestanden wäre, die einzelnen
Häuser in der Tiefe versetzt zu errichten und somit zweifelsohne auch
diesbezüglich auf die Gesamtkonstruktion der Reihenhausanlage
entscheidenden Einfluss zu nehmen, was dann aber letztlich aus
Kostengründen unterlassen worden war.
Insoweit der Bw., außer den - nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlichen - unterschiedlichen
Gestaltungen im Inneren bzw. an der Fassade, keine darüberhinausgehenden
baulichen Veränderungen von der Grobkonzeption des Reihenhauses vorgenommen
hat, muss ihm diese Freiheit der persönlichen Entscheidung jedoch
zugebilligt werden. Die Nichtausübung der konkreten
Gestaltungsmöglichkeit durch einen Bauwerber kann diesem, im Hinblick auf
die tatsächlich nachgewiesene zweifelsfrei vorliegende Möglichkeit der
Teilnehmer am Reihenhausprojekt, auf die bauliche Gestaltung bzw.
Gesamtkonzeption Einfluss zu nehmen, in der Gesamtbetrachtung der
Bauherreneigenschaft nicht zur Last fallen.
Aus der Sicht vorstehender Erwägungen liegt in der
vorliegenden Berufungsangelegenheit ein Sachverhalt vor, welcher nicht den von
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt abgehandelten
einheitlichen Erwerb eines Gebäudes mit Grundstück darstellt. Der
verfahrensgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich somit
grundsätzlich durch die kumulative Erfüllung aller drei von Literatur
und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend geforderten
Voraussetzungen für die Eigenschaft als Bauherr.
Bedienen sich Bauwerber eines Bauträgers als
bloßen Dienstleister mit festem Honorar, bei voller Tragung des
finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher
Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen
die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten
Fall nichts an der Bauherreneigenschaft des Bw. zu ändern.
Das FA hat es in seinem Bescheid von besonderer Wichtigkeit
erachtet, dass nicht die einzelnen Bauinteressenten die jeweiligen Bauansuchen
eingebracht hatten, sondern dies die A-GmbH übernommen hatte und dieser
auch die Benützungsbewilligungen erteilt worden waren. Dabei darf aber
nicht verkannt werden, dass sich der Bauherr grundsätzlich einer
Hilfsperson bedienen kann, die für ihn alle Behördenschritte
unternimmt (VwGH vom 31. März 1999, 96/16/0213, 0214), was im
gegenständlichen Fall aufgrund der der Bauträgerin erteilten Vollmacht
geschehen ist, weshalb auch unter diesem Aspekt nicht das vom FA beantragte
Ergebnis des Berufungsverfahrens eintreten konnte.
Gleiches gilt muss auch für die vom FA vertretene
Ansicht gelten, wonach durch die gesamte Vertragskonstellation sichergestellt
gewesen sei, dass nur solche Käufer zum Grunderwerb zugelassen worden
wären, die sich zur Ausführung des baubehördlich bewilligten
Konzeptes verpflichtet hatten. Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der
Unterfertigung der jeweiligen Grundstückskaufverträge die
Baubewilligungen nach dem Akteninhalt noch nicht erteilt waren, findet sich nach
dem Ergebnis des Beweisverfahrens keinerlei Hinweis darauf, dass die
Bauträgerin in irgendeiner Weise über die Grundstücke
tatsächlich und uneingeschränkt verfügen hätte können.
Vielmehr hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens ergeben, dass der
Geschäftsführer der Bauträgerin lediglich unverbindlich geeignete
Grundstücke anbieten konnte, was auch im Einklang mit der Funktion als
bloßes Dienstleistungsunternehmen steht. Unbestritten ist jedenfalls
geblieben, dass weder die Bauträgerin noch etwa die Bauherren und
nunmehrigen Berufungswerber gegen einen vorherigen Verkauf an beliebige andere
Kaufinteressenten irgendeine Einfluss- oder Verhinderungsmöglichkeit gehabt
haben.
Endlich ist noch zu dem vom FA ebenfalls als bedeutsam
angesehenen Umstand, dass das Reihenhausprojekt in den "RS-Nachrichten"
entsprechend beworben worden wäre, zu bemerken, dass es zur
Berufausübung eines Immobilientreuhänders gehört, laufend
Inserate, insbesondere in lokalen Periodika, zu schalten und so seine
Dienstleistungen in geeigneter Form anzubieten. Überdies konnte ein
konkreter Nachweis, dass mit den von den Vertretern des FA vorgelegten Inseraten
gerade die gegenständliche Reihenhausanlage gemeint war, nicht in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise erbracht werden. Eine Änderung in
der Gesamtbetrachtung konnte sohin auch damit nicht herbeigeführt
werden.
Die im Prüfungsverfahren neu
hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel waren daher nach den Ergebnissen des
Berufungsverfahrens entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, einen
im Verhältnis zum Erstbescheid im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Da es sohin einer essentiellen Voraussetzung für die
Wiederaufnahme mangelte, war der gegenständlichen Berufung stattzugeben und
der die Wiederaufnahme verfügende und nunmehr bekämpfte Bescheid vom
4. Juli 2002 aufzuheben.
2. Zur Festsetzung der
Grunderwerbssteuer im wiederaufgenommenen Verfahren:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine im
Zeitpunkt ihrer Einbringung an sich zulässige Berufung wird
unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem
Rechtsbestand ausscheidet (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2, Tz 12 zu
§ 273).
Gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue
Sachbescheid scheidet durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides ex lege
aus dem Rechtsbestand aus (VwGH vom 24. Jänner 1990, 86/13/0146; Ritz,
a.a.O., Tz 8 zu § 307), der alte Sachbescheid lebt wieder
auf.
Der hier mit Berufung angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juli 2002 ist durch die oben näher
begründete und im Spruch ausgesprochene Aufhebung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Die dagegen erhobene (und ursprünglich zulässige)
Berufung war daher als (nachträglich unzulässig geworden)
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0431-K/02
- Stammnummer
- 16999
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF