Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0179-F/03
Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bei nicht angezeigten Grunderwerben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-F/03vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14. August
1986 verkaufte ET die Eigentumswohnung samt Garage in EZ 11009 B 15 zu
87/3200 und EZ 11009 B 36 zu 10/3200 Anteilen GB D um den Kaufpreis in Höhe
von 1,100.000,00 an FW.
Dieser Kaufvertrag wurde am 14.
August 1986 sowohl von FW als auch von ET ohne Beglaubigung der Echtheit der
Unterschriften unterfertigt. Dieser Kaufvertrag wurde dem Finanzamt nicht
angezeigt.
Mit Spezialvollmacht vom 14.
August 1986 bevollmächtigte ET Herrn FW die oa Liegenschaft zu
veräußern.
Die Ehegattin des Bw war die
Inhaberin von C's IMB.
Mit Kaufvertrag vom 28.
Jänner 1987 verkaufte ET vertreten durch FW die oa Liegenschaft an MK um
einen Kaufpreis in Höhe von 1.170.000,00 S. Als Vertragserricheter
scheint RA Dr. P auf. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt Feldkirch am 2. Februar
1987 angezeigt.
Im Zuge von
finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Bw hat die PAST des Finanzamtes
Feldkirch ET, MK und WB als Zeugen einvernommen.
ET gab zu Protokoll, dass sie
den Kaufvertrag vom 28. Jänner 1987 nicht kenne. Sie kenne nur den
Kaufvertrag vom 14. August 1986. Der Bw sei bei einer Besichtigung der oa
Liegenschaft dabei gewesen. Sie könne sich an die Vollmacht vom 14. August
1986 nicht erinnern. Sie wisse nur, dass sie zur Beglaubigung der Unterschriften
einen Notar aufsuchten. Zuvor habe sie schon den Kaufpreis erhalten. Der
Liegenschaftsverkauf sei durch ein Zeitungsinserat, bei dem sich FW als
Interessent gemeldet habe, zustande gekommen. MK habe sie nur einmal angerufen.
Weswegen sei ihr nicht mehr in Erinnerung.
MK gab zu Protokoll, dass sie
durch ein Zeitungsinserat im D-Gemeindeblatt auf die oa Liegenschaft
gestoßen sei. Dann habe sie sich mit FW zu einer Besichtigung getroffen.
FW habe ihr die Spezialvollmacht vorgelegt und sie habe in der Folge nichts mit
ET zu tun gehabt. Auch der Bw sei einmal gemeinsam mit FW erschienen. Soweit sie
sich erinnern könne, habe sich der Bw als Vertragsverfasser ausgegeben.
WB gab unter anderem zu
Protokoll, dass Blankobriefpapier von RA Dr. P in C's IMB zur Verwendung
aufgelegen sei.
Mit Kreditantrag vom 12. August
1986 beantragte der Bw die Gewährung eines Kredites in Höhe von
340.000,00 S. Als Verwendungszweck hat er angegeben:
Kauf
der Liegenschaft EZ 11009/B-15 (87/32000 Ant.) KG D - Eigentumswohnung:
Schätzwert: S 1,4 Mio, Kaufpreis S 1,1 Mio Hievon
S 425.800,-- Pfandrechtsübernahme und S 674.200, Barzahlung. 50%
des Barzahlungsbetrages werden durch FW, Tischler, F, aufgebracht. Wohnung wird
prompt weiterverkauft. Der Bw erhält Spezialvollmacht mit Ranganm. d.
Ver.
FW wurde vom Finanzamt
Feldkirch, Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern am 25.1.1996 als
Abgabepflichtiger einvernommen. FW gab zu Protokoll, dass er von Beruf Tischler
sei. Auf Grund einer Nervenerkrankung sei er 1965 in Frühpension gegangen.
Der Arzt habe ihm empfohlen eine passende Arbeit zu suchen, die ihn nicht
belastet. Den Bw habe er anlässlich eines Besuches des Bw in der Pension
von FW's Gattin kennen gelernt. Der Bw habe auch erwähnt, dass er
öfters Häuser zum Verkauf hätte, die erst noch renoviert werden
müßten, da sie sich sonst nicht verkaufen ließen. Das Angebot
des Bw in Eigenregie Häuser zu renovieren habe FW gefallen. Der Bw habe
sich um den Ankauf und den Verkauf der Grundstücke gekümmert. Der Bw
habe durch das Immobilienbüro seiner Gattin über entsprechende
Unterlagen und einen Kundenkreis verfügt. Vom Bw sei ihm gesagt worden,
dass man die Grundstücke mit Spezialvollmacht kaufe und dadurch keine
Grunderwerbsteuer anfiele. Die Grunderwerbsteuer hätten ja die
endgültigen Käufer zu zahlen. Die Aufgabe FW's sei gewesen, die
Häuser zu renovieren. Die Kaufverträge oder Kaufvorverträge, die
FW mit den Verkäufern unterschrieben habe, stammten vom Bw und seien von
diesem ausgefüllt worden. Der Bw habe immer wieder und auch im Hinblick auf
die Art der Abwicklung und das Grunderwerbsteuerproblem auf seine
Rechtskundigkeit verwiesen, dass er ja als Grundbuchsführer Verträge
von Notaren und Rechtsanwälten auf ihre Richtigkeit zu prüfen habe und
daher gut Bescheid wisse. Die Finanzierung sei jeweils zur Hälfte erfolgt.
FW habe immer einen kurzfristigen Kredit aufgenommen. Es sei vereinbart worden,
dass FW aus dem Verkauf die Kreditabdeckung inklusive der angefallenen Zinsen
und Spesen zustehe. Für seine Arbeit sei ihm ein Stundensatz von anfangs
120 S zugestanden. Das Material habe er zur Gänze gegenüber dem
Bw abzurechnen gehabt. Dieses sei ihm zur Gänze vom Bw ersetzt worden. Die
Stunden habe er gegenüber dem Bw abgerechnet.
In einem Aktenvermerk vom 25.
Jänner 1996 führt das Finanzamt Feldkirch aus, dass FW die eigenen
Aktivitäten bei der Befragung auf Grund von FW's angegriffenem
Gesundheitszustand nicht vorgehalten wurden. FW habe angegeben, bereits zwei
Herzinfarkte hinter sich zu haben und dass er sich nicht länger
konzentrieren könne.
Mit Bescheid vom 7. Februar
1996 hat das Finanzamt Feldkirch dem Bw für den Erwerb der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht von FW an 1/2-Anteil an der EZ 11009 KG D Grunderwerbsteuer
in Höhe von 44.000,00 S, das sind 8% von 550.000,00 S, sowie
einen Verspätungszuschlag in Höhe von 4.400,00 S vorgeschrieben.
Das Finanzamt Feldkirch
begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Erwerb nach den
vorliegenden Unterlagen vom Bw gemeinsam mit FW je zur Hälfte getätigt
worden sei, der Kaufpreis je vom Bw und FW zur Hälfte aufgebracht worden
sei. Bei dem Erwerb habe FW den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft
mit Kaufvertrag vom 14.8.1986 erworben. Im Innenverhältnis sei die
Liegenschaft wie angeführt je zur Hälfte erworben worden. Die
Weiterveräußerung sei unter Auftreten vom Bw und FW als
Verkäufer erfolgt, wobei gegenüber dem ursprünglichen
Eigentümer der Liegenschaft der Erlös nicht abzurechnen gewesen sei.
Der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sei dabei mit Abschluss der
Kaufabreden durch FW erfolgt.
In der Berufung vom 15. April
1996 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass der Kaufvertrag vom 14. August
1986 zwischen ET und FW abgeschlossen worden sei. Ebenso habe die am selben Tag
ausgestellte Spezialvollmacht nicht auf den Bw sondern auf FW gelautet. Auch der
Kaufvertrag vom 28. Jänner 1987, der dem Finanzamt angezeigt worden sei,
sei ohne Mitwirkung des Bw zustande gekommen. Offensichtlich sei der
ursprüngliche Kaufvertrag vom 14. August 1986, der keine beglaubigte
Unterschrift aufweise und vermutlich lediglich als Vorvertrag ohne
Übereignungsanspruch gedacht gewesen sei, später wiederum
einvernehmlich aufgehoben worden. Die Aktivitäten des Bw in dieser
Angelegenheit hätten sich darauf beschränkt FW ein Darlehen in
Höhe von 340.000,00 S zur Verfügung zu stellen. FW habe den
Darlehensbetrag von ca 335.000,00 S am 6. April 1987 an den Bw retourniert.
Die Zeugen MK und ET hätten bestätigt, dass in dieser Angelegenheit
nicht der Bw, sondern FW federführend gewesen sei. Das Zeitungsinserat
sowie die gesamte Korrespondenz hätten auf FW gelautet. Dieser habe die
Liegenschaftsbesichtigung gemeinsam mit der Käuferin MK vorgenommen und
habe alle Verhandlungen zur Gänze allein geführt. ET habe weiters
bestätigt, weder an den Bw noch an C's IMB irgendeine Zahlung
geleistet zu haben. Es bestehe daher keine sachliche und rechtliche Grundlage,
dem Bw eine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Der Bw habe weder die
wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG
erworben noch habe er beim Erwerb des gegenständlichen Grundstückes
oder bei der Einrichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt. Er
sei sohin nicht zur Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG
verpflichtet gewesen. Für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sowie
eines Verspätungszuschlages fehle daher jede rechtliche Grundlage. Er
beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 1998 als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass § 1 Abs 2 GrEStG Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer unterziehe. Im vorliegenden
Fall habe FW den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft erworben. Der
Kaufpreis sei teils durch FW, teils durch den Bw aufgebracht worden. Die
Weiterveräußerung sei von beiden gemeinsam betrieben worden, wobei
der Verkaufserlös gegenüber den ursprünglichen
Eigentümerinnen nicht abzurechnen gewesen sei. Nach der Aussage von FW habe
der Bw stets gestützt durch Unterlagen und Kundenkreis durch das
Immobilienbüro seiner Frau Grundstücke aufgetan und deren Verkauf
vorangetrieben. Die Kaufverträge stammten vom Bw und seien von diesem
ausgefüllt worden. Die Finanzierung sei stets zur Hälfte erfolgt.
FW's Aussagen seien nur insoweit nicht glaubhaft, als er außer der
Abdeckung der von ihm zur Finanzierung kurzfristig aufgenommenen Kredite samt
Zinsen und Spesen, nur seinen Arbeitslohn als Handwerker sowie seinen
Materialaufwand vergütet erhalten zu haben behauptete. Hier sei das
Finanzamt von einer 50:50 Vereinbarung ausgegangen, da es kaum realistisch
erscheine, dass sich jemand für einen Grundstückserwerb finanziell
exponiert, um im Endeffekt nur für seine Tischlerarbeiten entlohnt zu
werden. Jedenfalls lasse sich aus obigen Ausführungen wohl unzweideutig
schließen, dass der Bw die Verfügungsberechtigung zur Hälfte
über das von FW erworbene Grundstück gehabt habe und demgemäss
dessen Verwertung gemeinsam mit FW betrieben habe. Als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer sei daher die Hälfte der Gegenleistung
gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG herangezogen worden. Aus dem mit
"Kaufvertrag" überschriebenen Vertragswerk vom 14. August 1986
gehe die verbindliche Festlegung der Hauptpunkte eines Kaufvertrages hervor. Es
bestehe Einigung über Sache und Preis, der Wille der Parteien sei auf den
Erwerb selbst und nicht bloß auf den künftigen Abschluss eines
Erwerbsgeschäftes gerichtet. Somit könne nicht, wie im
Berufungsbegehren zur Diskussion gestellt, von einem Vorvertrag ausgegangen
werden, sondern es liege ein den Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vor, welches die Abgabenpflicht nach dem GrEStG
auslöse. Eine spätere Aufhebung des Vertrages vom 14. August 1986 sei
nicht aktenkundig und könne auch von der ursprünglichen
Verkäuferin ET keinesfalls bestätigt werden. Für ET sei der
Verkauf mit dem genannten Vertrag abgeschlossen und erledigt gewesen. Eine
Rückabwicklung des Kaufpreises sei nicht erfolgt. Von der
Weiterveräußerung des Objektes an MK habe ET erst viel später
erfahren. Da somit von einer Urheberschaft des BW gemeinsam mit FW auszugehen
sei, wäre auch der BW zur Vorlage der Abgabenerklärung bei der
Finanzbehörde verpflichtet gewesen. Mangels einer entsprechenden
Einreichung sei die Festsetzung des Verspätungszuschlages zu recht
erfolgt.
Im Vorlageantrag vom 15. Juli
1998 beantragte der Bw die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit Vorhalt vom 6. Dezember
2002 forderte die Finanzlandesdirektion den Bw auf, unter anderem zu folgenden
Punkten Stellung zu beziehen:
Warum hatten Sie
im Kreditantrag vom 12.8.1986 (Kredit in Höhe von S 340.000,-- im
Zusammenhang mit mit der Sache "T / W") als Verwendungszweck
"Kauf der Liegenschaft EZ [...] (87/3200 Ant.) KG D - Eigentumswohnung:
Schätzwert: S 1,4 Mio, Kaufpreis S 1,1 Mio Hievon S 425,800,--
Pfandrechtsübernahme und S 674.200 Barzahlung. 50% des Barzahlungsbetrages
werden durch FW, Tischler, Frastanz, aufgebracht. Wohnung wird prompt
weiterverkauft. Bw erhält Spezialvollmacht mit Rangan. d. Ver."
angegeben.
Sie behaupten in
der Berufung, dass Sie FW lediglich ein Darlehen über S 340.000,-- zur
Verfügung gestellt haben .In diesem Zusammenhang werden Sie ersucht
folgende Fragen zu
beantworten:
- Gibt es einen
schriftlichen Darlehensvertrag mit
FW?
- Wie wurde das Darlehen
besichert?
FW hat in der
Vernehmung vom 25.1.1996 behauptet, dass Sie gestützt durch Unterlagen und
Kundenkreis des Immobilienbüros Ihrer Frau Grundstücke
"aufgetan" und deren Verkauf vorangetrieben hätten. Die
Kaufverträge seien von Ihnen erstellt worden. Die Finanzierung sei stets
zur Hälfte erfolgt. FW's Aufgabe sei es gewesen die Immobilien vor
dem Weiterverkauf instandzusetzen.
Herr WB hat in
der Vernehmung vom 27.1.1994 ausgesagt, dass in C's IMB Blankobriefpapier
von RA Dr. P verwendet worden sei.
Die oa
Beweismittel legen den Schluss nahe, dass Sie die Verfügungsmacht über
die von FW erworbenen Grundstücke zur Hälfte hatten und dass Sie Herrn
FW für Ihren Hälfteanteil lediglich als Strohmann vorgeschoben haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs
1 BAO idF BGBl I 97/2002 hat über eine Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258
Abs 1) beantragt wird oder 2. wenn es der Referent (§ 270 Abs 3)
für erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs
12 zweiter Satz BAO können Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 bis zum
31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden
für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Gemäß
§ 323 Abs 12 dritter Satz BAO gelten nach § 284 Abs 1
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 97/2002 gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs 1 Z 1 gestellt.
Gemäß
§ 284 BAO
idF vor BGBl I 97/2002 war die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nur in Senatsfällen vorgesehen; Berufungen in
Gebührenangelegenheiten sind jedoch nicht in die Senatszuständigkeit
gefallen. § 323 Abs 12 dritter Satz BAO sichert die Weitergeltung
zulässiger Anträge auf mündliche Verhandlung nach § 284 BAO
vor BGBl I 97/2002. Dies betrifft daher nur zulässige Anträge auf
mündliche Verhandlung, somit nicht im Bereich monokratischer
Entscheidungszuständigkeit nach § 260 BAO vor BGBl I 97/2002 -
zu denen auch Berufungen in Gebührenangelegenheiten gehören -
gestellte Anträge.
Der Bw hat den Vorhalt trotz
Erstreckung der Beantwortungsfrist um sechs Monate, nicht beantwortet. Der UFS
erachtet es nicht für notwendig eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, da sich der Bw bereits im Vorfeld als nicht kooperativ
erwiesen hat.
Gemäß
§ 1 Abs 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet,
[...]
Gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Im Kaufvertrag vom 14. August
1986 haben sich FW einerseits und ET andererseits über den Kaufgegenstand
und den Kaufpreis geeinigt. Ein einseitiger Rücktritt war ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr möglich. Aus der Tatsache, dass die Echtheit der
Unterschriften auf der Kaufabrede vom 29. Jänner 1988 nicht beglaubigt
sind, ist für den Bw nichts zu gewinnen, da das bürgerliche Recht
für das rechtswirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen Fremden
keine Formvorschriften vorsieht. Der Wille der Parteien war auf den Erwerb
selbst und nicht bloß auf den künftigen Abschluss eines
Erwerbsgeschäftes gerichtet. Somit kann nicht, wie im Berufungsbegehren zur
Diskussion gestellt, von einem Vorvertrag ausgegangen werden, sondern es liegt
ein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vor,
welches die Abgabenpflicht nach dem GrEStG auslöst. Eine spätere
Aufhebung des Vertrages vom 14. August 1986 ist nicht aktenkundig und kann auch
von der ursprünglichen Verkäuferin ET keinesfalls bestätigt
werden. Für ET war der Verkauf mit dem genannten Vertrag abgeschlossen und
erledigt. Eine Rückabwicklung des Kaufpreises war nicht erfolgt. Von der
Weiterveräußerung des Objektes an MK hat ET erst viel später
erfahren. Der Kaufvertrag vom 14. August 1986 hat daher einen
Übereignungsanspruch zu Gunsten von FW bewirkt, da andernfalls der
Kaufpreis in Höhe von 1,170.000,00 ET hätte zukommen müssen.
Zudem ergibt die Bevollmächtigung des FW durch ET nur dann einen Sinn, wenn
man davon ausgeht, dass FW die Verfügungsmacht über das
Grundstück hatte, diese aber, um die Grunderwerbsteuer für die
Erlangung der Verfügungsmacht verkürzen zu können, benötigt
hat. Auf Grund der Aussage von MK nämlich, dass der Bw gemeinsam mit FW
aufgetreten sei und dass sich der Bw als Vertragserrichter ausgegeben habe; der
Tatsache dass der Bw mit Kreditantrag vom 12. August 1986 die Gewährung
eines Kredites in Höhe von 340.000,00 S beantragte und als
Verwendungszweck angegeben hat:
Kauf
der Liegenschaft EZ 11009/B-15 (87/32000 Ant.) KG D - Eigentumswohnung:
Schätzwert: S 1,4 Mio, Kaufpreis S 1,1 Mio Hievon
S 425.800,-- Pfandrechtsübernahme und S 674.200, Barzahlung. 50%
des Barzahlungsbetrages werden durch FW, Tischler, F, aufgebracht. Wohnung wird
prompt weiterverkauft. Der Bw erhält Spezialvollmacht mit Ranganm. d.
Ver.
geht der UFS davon aus, dass
der Bw von FW die wirtschaftliche Verfügungsmacht über 1/2 Anteil an
der oa Liegenschaft erworben hat. Die Behauptung des Bw, dass er FW nur ein
Darlehen zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes zur Verfügung gestellt
hat, erachtet der UFS nicht als glaubwürdig, weil es nicht der Erfahrung
des täglichen Lebens entspricht, dass jemand ein Bankdarlehen über
340.000,00 S aufnimmt um einem Fremden diesen Betrag als Darlehen zur
Verfügung zu stellen, ohne dass er dafür eine Gegenleistung
erhält - nach den Ausführungen des Bw in der Berufung wurden ihm
nur 335.000,00 S ersetzt - und dass er um das Darlehen zu erlangen
die das Darlehen gewährende Bank über den Verwendungszweck
täuscht. Zudem erscheint die Aussage des FW, dass der Bw, gestützt auf
die Unterlagen und den Kundenkreis des Immobilienbüros seiner Ehegattin,
sich um den An- und Verkauf der Grundstücke gekümmert hat und dass der
Bw - der Grundbuchsführer war - die Kaufverträge erstellt
und ausgefüllt hat, als glaubhaft. Die vom Bw nach eigenen Angaben als
Darlehen zur Verfügung gestellten Geldmittel werden daher als
Kaufpreisanteil betrachtet. Die Aussage von WB wonach Balnkobriefpapier von RA
Dr. P in C's IMB zur Verwendung aufgelegen sei, legt den Schluss nahe,
dass nicht RA Dr. P sondern der Bw den Kaufvertrag vom28. Jänner 1987
erstellt hat. Dies deckt sich auch mit der Aussage von MK wonach sich der Bw als
Vertragserrichter ausgegeben hat.
Da daher der Bw
wirtschaftliches Eigentum an 1/2-Anteil an der Liegenschaft EZ 11009 GB D von FW
erworben hat, wäre auch der Bw zur Vorlage der Abgabenerklärung beim
Finanzamt gemäß
§ 10 Abs 2 GrEStG verpflichtet gewesen.
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen,
die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen
Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht
entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits
leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Der Bw hat
nichts vorgebracht, das die Annahme eines Verschuldens ausschließt. Dem
Berufungsführer war als ehemaligem Mitarbeiter des Grundbuches sicherlich
bekannt, dass Kaufverträge über Grundstücke dem Finanzamt
angezeigt werden müssen. In Anbetracht dessen, dass der Bw die Anzeige
gänzlich unterlassen hat und der Kaufvertrag erst nach beinahe zehn Jahren
dem Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz zur Kenntnis gebracht wurde,
ist die Verhängung eines 10-prozentigen Verspätungszuschlages
gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-F/03
- Stammnummer
- 5443
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF