…der Beschwerde und im Vorlageantrag ändern daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer auf seine angespannte finanzielle Situation verweist, ist festzustellen, dass bei der Hereinbringung rückständiger Abgaben kein Ermessensspielraum besteht. Vielmehr sind nicht getilgte Abgabenschuldigkeiten nach dem in § 5 Abs. 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken (vgl…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayrhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Friedrich Woditschka, 2170 Poysdorf, Friedhofstraße…
…zu einer steuerlichen Begünstigung von berufstätigen Müttern, denen weitaus geringere Sozialleistungen zukommen als nicht berufstätigen Müttern, können bedauerlicherweise keine Berücksichtigung finden, da bei Entscheidungen nach § 205 BAO auch kein Ermessensspielraum normiert wurde. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 17. Februar 2006
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat am 18. Oktober 2005 durch die Vorsitzende V und die weiteren Mitglieder xxx über die Berufung der F-KG, Adr., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Herreng. 2-4, gegen den Bescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG iVm…
…vorzunehmen und die Ermessensentscheidung entsprechend zu begründen. Anders als beim einem Gesamtschuldverhältnis (wo nur die Auswahl unter mehreren Schuldnern in das Ermessen der Behörde gestellt ist), ist für die Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Abgabenschuldner noch ein Ermessensspielraum gegeben. Personen…
…im letzten Fall welche Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat…
(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2002 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in Wien betreffend Haftungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…dass sie aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht oder nur schwer in der Lage sei, die Abgabe zu entrichten. Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen kennen keinen Ermessensspielraum, der eine Mäßigung der Abgabe im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Vorschreibung ermöglichen würde. Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen oder…
…Hinblick auf den zwingenden Charakter des § 215 Abs. 1 BAO sei der Abgabenbehörde bei der Verwendung von Abgabenguthaben kein Ermessenspielraum eingeräumt. Somit sei die Verrechnung des Guthabens mit den auf dem Abgabenkonto der primärschuldnerischen GmbH aushaftenden fälligen Abgabenschulden rechtmäßig gewesen. Im Vorlageantrag vom 23. 6…
…war, in beachtlichem Umfang fraglos bestehende - Ungewissheit über das Bestehen der Abgabepflicht nahezu vollständig beseitigt. Somit erscheint der kaum vorhanden gewesene Ermessensspielraum des FA, ob es bei der zeitlich bedingten Ungewissheit über Bestehen und Umfang der Abgabepflicht vorläufige oder schon endgültige Bescheide erlassen sollte, nunmehr…
(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines…
…der Gesamtschuld oder nur einen Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und…
…der Gesamtschuld oder nur einen Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und…
…der Gesamtschuld oder nur einen Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Dr., Adresse2, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des I., Adresse1, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom 19. Dezember 2012 gegen den Haftungsbescheid…
…der Gesamtschuld oder nur einen Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und…
…der Gesamtschuld oder nur einen Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und…
…der Gesamtschuld oder nur einen Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Writzmann & Partner GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…