Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0219-W/04
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung – vorläufige Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-W/04vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erwartet der Vermieter einer Ende 2001 angeschafften (Vorsorge-) Eigentumswohnung den Eintritt eines Gesamtüberschusses laut Prognose im 17. Jahr der entgeltlichen Überlassung, so können gemäß § 200 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer iVm § 7 LVO vorläufige Bescheide erlassen werden. Indem die Kreditzinsen gegenüber der Prognose infolge Bindung des Zinssatzes an den 3 Monats-EURIBOR im ersten Vermietungsjahr 2002 erheblich gesunken sind, sich die vom Finanzamt kritisierten Prognoseansätze für Mietzinssteigerungen, Leerstehung und Reparaturaufwand als unbegründet erwiesen und schließlich ein Gesamtüberschuss schon nach 15 Jahren glaubhaft gemacht werden konnte, ist die Ungewissheit über das Vorliegen einer steuerlichen Einkunftsquelle weit gehend beseitigt, weshalb ertragsteuerrechtlich endgültige Bescheide erlassen werden konnten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer und vorläufige
Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig erklärt und
bleiben im Übrigen unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
I. Zu Streitpunkt und
Verwaltungsgeschehen:
I.1. Die
Berufungswerber (Bw.), ein in X wohnhaftes und berufstätiges Ehepaar,
erwarben im 2001 neu errichteten Haus Wien, Y-gasse, eine Vorsorgewohnung
(Top.Nr.10) samt Garagen-Abstellplatz im Ehegatteneigentum und finanzierten
diesen Kauf überwiegend aus einem vom Projektmanagement vermittelten
Kredit, sowie aus Eigenmitteln. Die noch 2001 übergebene Wohnung wird von
ihnen seit März 2002 an einen Bestandnehmer, und der Garagenplatz seit
März 2003 - mit zwischenzeitlicher Leerstehung - an andere
Bestandnehmer, vermietet.
Aus der, samt Objektdarstellung und Prognoserechnung des
Projektmanagements am 1. Oktober 2001 zur steuerlichen Erfassung
angemeldeten, Tätigkeit fielen 2001 (und 2002) Vorsteuerüberhänge
und Verluste an, die vom Finanzamt (FA) bei Festsetzung der Umsatzsteuer und
Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) für diese
Zeiträume gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO nur
vorläufig anerkannt wurden: Nach dem "Ergebnis des Ermittlungsverfahrens"
sei "die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich" (Begründung
für 2001).
I.2. In der gegen
die Umsatzsteuerfestsetzung und die Einkünftefeststellung für 2001
erhobenen Berufung wenden sich die Bw. ausschließlich gegen die
Vorläufigkeit der Bescheide: Worin das "Ergebnis des Ermittlungsverfahrens"
bestehe, werde nicht angeführt. Aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen
bzw. Beweise die Ungewissheit der Abgabepflicht angenommen werde, sei daher
nicht nachvollziehbar. Vermutlich habe das FA die vorgelegte Prognoserechnung
nicht nachvollziehen oder nicht als zweifelsfrei stichhaltig erkennen
können. Das Finanzamt möge daher die Entscheidungsgründe
nachreichen, um die Entscheidung nachvollziehen und den Antrag auf
endgültige Festsetzung durch Beweise oder Beweisanträge untermauern zu
können.
Da laut vorgelegter Prognoserechnung der
Totalüberschuss bereits nach 17 Jahren eintrete und somit der
Liebhabereierlass des BMfF (zwingend nach 21 Jahren) übererfüllt
werde, sei von einer Einkunftsquelle auszugehen.
I.3. Das FA wies
die gegen Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für 2001 gerichtete
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab: Zum einen sei die
Prognose noch nicht durch wenigstens für einige Jahre mit ihr
übereinstimmende tatsächliche Ergebnisse bestätigt. Zum anderen
ergebe sich, setze man für Mietzinssteigerungen und Leerstehung/Reparatur
der Verwaltungsübung entsprechende Werte von 2% bzw. 10% an,
frühestens im 20. Jahr ein Totalgewinn. Bei dieser "grenzwertigen
Ergebnislage" sei jedenfalls nicht mit Sicherheit vom Erreichen eines
Totalüberschusses in absehbarer Zeit auszugehen, wobei sich die
Unsicherheit jeder künftigen Sachverhaltsentwicklung von selbst verstehe.
Da derzeit noch nicht mit Sicherheit angenommen werden könne, dass eine
steuerlich relevante Betätigung (Einkunftsquelle) vorliege, seien die
Bescheide zu Recht vorläufig ergangen.
I.4. Die Bw.
beantragten (am 4. September 2002 beim FA einlangend), ihre Berufung gegen
den Bescheid über die Umsatzsteuer für 2001 der Finanzlandesdirektion
(FLD) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Am 23. September 2002 (beim FA einlangend) beantragten
sie, die Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von
Einkünften (§ 188 BAO) für 2001 der FLD als
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen, und führten
zum gesamten Berufungsbegehren weiter aus:
Da sich eine Vorbeurteilung stets auf noch nicht
verwirklichte Sachverhalte beziehe, müsste - wäre das FA im
Recht - grundsätzlich jede Vermietung zunächst vorläufig
veranlagt werden. Dies sei aber den Bestimmungen der Liebhabereiverordnung und
dem Liebhabereierlass nicht zu entnehmen.
Dem Liebhabereierlass entsprechend sei Liebhaberei
anzunehmen, wenn nach 23 Jahren seit Beginn der ersten Aufwendungen kein
Totalgewinn erzielt werde. Selbst durch die ungünstigeren
Prognosekennzahlen des FA (10 % für Leerstehung und Reparatur,
2 % Mietzinssteigerung) werde dieser Termin bei weitem unterschritten,
sodass sich noch ein Sicherheitszeitraum von drei Jahren ergebe.
Die Wohnung sei eine Vorsorgewohnung und zur
ausschließlichen Fremdvermietung bestimmt. Die Eigentümer seien in X
(in einem anderen Bundesland) wohnhaft und berufstätig. Das Objekt sei dort
erworben worden, wo eine gesicherte Ertragslage und professionelle Betreuung des
Wirtschaftsgutes garantiert erscheine. Für die Wirtschaftlichkeit sei die
steuerliche Anerkennung als Einkunftsquelle eine Voraussetzung. Unter Beachtung
der geltenden Liebhabereibestimmungen seien daher drei Prognoserechnungen durch
die das Objekt anbietende Fa. Z erstellt worden. Die dem FA vorgelegte
Prognoserechnung berücksichtige den Eigenmitteleinsatz in jener Höhe,
der einen Totalüberschusseintritt schon nach 17 Jahren garantiere. Um die
Gefahr eines grenzwertigen Ergebnisses und damit Rechtsunsicherheit
auszuschließen, sei bewusst auf größere steuerliche Vorteile
verzichtet worden.
Die Fa. Z sei Experte auf dem Gebiet der
Vorsorgewohnungen. Sie verwalte im Wege ihrer Tochterfirma N über
1.000 Wohnungen. Aufgrund ihrer jahrelangen einschlägigen Erfahrung sei
davon auszugehen, dass die als Prognosekennzahlen herangezogenen Werte
(Mietensteigerung, Leerstehungsaufwand) auf die tatsächlichen
Marktverhältnisse Bezug nehmen und die höchste Vermutung der
Richtigkeit für sich haben. Andernfalls würde sich die Fa. Z dem
Vorwurf unseriöser Geschäftsmethoden aussetzen.
Es werde daher beantragt, zum Beweis für die
Richtigkeit der Prognosekennzahlen, insbesondere Mieterhöhung und
Leerstehung in den von der Tochterfirma betreuten Wohnungen, Herrn O.
(Fa. Z) sowie einen informierten Vertreter der Tochterfirma N als
Zeugen zu vernehmen und die aufgenommenen Protokolle in Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahme zu übermitteln.
Außerdem mögen die vom FA abweichend von der vorgelegten
Prognoserechnung angesetzten Werte begründet werden, da der bloße
Hinweis auf "entsprechende Verwaltungsübung" die Bw. nicht in die Lage
versetze, die Schlüssigkeit dieser Werte nachzuvollziehen.
Für den Fall einer stattgebenden zweiten
Berufungsvorentscheidung werde auf die beantragten Beweisaufnahmen
verzichtet.
I.5. Das FA legte
die Berufungen gegen die Bescheide betreffend das Jahr 2001 am 25. Juli
2003 (einlangend) dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien (UFS
Wien), zur Entscheidung vor.
Am 14. Jänner 2004 erhoben die Bw. gegen den UFS
als belangte Behörde Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Gegen die ebenfalls vorläufig ergangenen Bescheide
für das Jahr 2002 erhoben die Bw. unter begründendem Hinweis auf ihre
Ausführungen zu den Bescheiden für 2001 am 26. Jänner 2004
Berufung, welche das Finanzamt dem UFS Wien am 4. Februar 2004 zur
Entscheidung vorlegte.
I.6. Im Verfahren
vor dem UFS wurden die beantragten Beweisaufnahmen am 4. März und am
9. März 2004 durchgeführt. Darüber hinaus erhob der UFS bei
Vergleichsobjekten älteren Baudatums, die von der selben Tochterfirma als
Hausverwaltung laufend betreut werden, die dort gegebenen Leerstehungen,
Mieterwechsel, Mietzinssteigerungen und Reparaturaufwendungen im Innenbereich
der Wohnungen. Entsprechender fernmündlicher Auskunft der Hausverwaltung
(Tochterfirma N der Fa. Z) zufolge ergibt sich bei den in
vergleichbarer Lage und Ausstattung bewirtschafteten anderen Objekten, deren
Baujahr durchwegs nicht älter als 1997 ist, hinsichtlich Leerstehungen,
sowie Mietzinsniveau und Reparaturaufwand bei Mieterwechsel das gleiche Bild wie
im vorliegenden Streitfall. Über Erfahrungen mit derartigen Umständen
in älteren Wohnhäusern mit Vorsorgemodellcharakter verfüge die
Hausverwaltung daher nicht.
II.
Über die Berufung wurde erwogen:
II.1. Auf die
außer Streit stehende Betätigung der Bw., nämlich:
gemeinschaftliche Vermietung einer Vorsorgewohnung und eines Garagenplatzes im
Ehegatten-Wohnungseigentum, ohne Verpflichtung gegenüber anderen Top- und
Garagenplatzeigentümern zur ertragbringenden Vermietung und ohne Bildung
eines Mietenpools in Risikogemeinschaft mit diesen anderen, sind die
Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Z. 3
iVm § 2 Abs.4 der Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 idF
BGBl. II 1997/358 sowie BGBl. II 1999/15 (Liebh-VO)
anzuwenden. Demnach ist bei einer derartigen Betätigung, wenn Verluste
entstehen, Liebhaberei anzunehmen, wobei die Annahme von Liebhaberei nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein
kann.
Nach Abs. 4 des § 2 leg.cit. ist
Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs.2 Z. 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein
(solcher) von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23
Jahreab dem erstmaligen Anfallen
von Aufwendungen (Ausgaben). Die Pflicht zur Behauptung und Darlegung dieses
Umstandes an Hand einer Prognoserechnung trifft nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH wohl den Steuerpflichtigen, doch sind alle Umstände
und Tatsachen, die für oder gegen die Liebhabereiannahme sprechen, von Amts
wegen zu berücksichtigen.
Abschnitt III, § 7 Liebh-VO, welcher auf
§ 200 Abs. 1 BAO Bezug nimmt, engt die allgemeine
Verfahrensvorschrift (etwa als lex specialis) nicht ein. Denn damit wird
lediglich klargestellt, dass vorläufige Bescheide
("Ergehen ..., weil zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich ist, dass Liebh. vorliegt") die Verpflichtung zur
Führung von Büchern und Aufzeichnungen nicht berühren. Die
Liebhabereiverordnung trifft zum Institut der Vorläufigkeit
(§ 200 Abs. 1 BAO) - wiewohl in der
Überschrift darauf Bezug nehmend - keine näheren
Regelungen.
II.2. Ehe auf den
Streitpunkt eingegangen werden kann, ist die Prognose auf ihre
Schlüssigkeit und auf ihre Bestätigung im tatsächlichen
Ergebnisverlauf zu untersuchen. Das FA hat die Aussicht, aus der
gegenständlichen Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein
positives Gesamtergebnis zu erzielen, als wahrscheinlich aber noch ungewiss
beurteilt. Es hat sich zur Begründung dieser Annahme auf den seines
Erachtens noch zu kurzen verstrichenen Beobachtungszeitraum (bei
Bescheiderlassung weniger als 1 Jahr) gestützt sowie auf zu optimistisch
beurteilte Mietzinssteigerungserwartungen und zu niedrig beurteilten
Aufwandsansatz für Leerstehung und Reparaturen.
Die Beweisaufnahme im Verfahren vor dem UFS hat
ergeben:
- Die aufgrund der
Anpassungsklausel (V.1./Mietvertrag, A.3./Stellplatz-Nutzungsvertrag) an den VPI
2000 gebundenen alljährlichen Mietensteigerungen wurden mit 2,5 %
tatsächlich - wenn auch aus Sicht der Prognose im Jahr 2001
verständlich: damals betrug die Inflationsrate nach dem VPI 2000 noch
2,7 % - zu optimistisch erwartet, weil die Inflationsraten seither
(mit 1,8 % in 2002, 1,3 % in 2003 und 1,1 % bzw. 1,4 % in
den Monaten 01/ bzw. 02/2004) deutlich unter 2 % gesunken sind. Die
gedämpfte Entwicklung der Mieteinnahmen verschlechtert somit den
erwartbaren Ergebnisverlauf gegenüber der Prognoserechnung der Bw. im
Ausmaß der Differenz zwischen Prognoseansatz und tatsächlichen
Inflationsraten.
- Andererseits ist
der an den 3-Mt. EURIBOR gebundene Kreditzinssatz (am 01.07.01 noch 6,5 %)
und damit der Fremdmittelaufwand seit 01.01.2002 stark gesunken: Der Zinssatz
entwickelte sich weitgehend stetig - von 4,75 % ab 01.01.02,
5,00 % ab 01.04.02 und wieder 4,75 % ab 01.10.02 - über
4,37 % ab 01.01.03 und 4,00 % ab 01.04.03 abwärts auf stabile
3,62 % ab 01.07.03, siehe den vom Zeugen
O. vorgelegten Kreditkonto-Gesamtauszug vom 23.02.2004. So war bereits
zum 04.02.2004 mit € 84.157,48 (oder ATS 1.159.032,--) jener
Tilgungsstand ("Saldo zu Ihren Lasten") erreicht, den die Prognose bei einem
Zinsniveau von 6,5 %p.a. erst im 4. Quartal (November) 2006, also ein
Jahr und 9 Monate später, vorsah. Durch den beschleunigten Fremdmittelabbau
verbessert sich der prognostizierte Ergebnisverlauf - nach Mindereinnahmen 2002
infolge Leerstehung der Wohnung in den ersten beiden Monaten, und Leerstehung
des Garagen-Stellplatzes bis einschließlich Februar 2003 - schon
2003, als die Wohnung durchgehend und der Stellplatz durch 8 Monate vermietet
war, ganz erheblich: Gegenüber dem prognostizierten Jahresverlust von
- € 2.625,81 fiel nur ein solcher von - € 675,13
an. Bei einer Vermietung ohne Leerstehung und bei stetigem nicht
überwälzbaren Verwaltungsaufwand ist bereits 2004 mit einem
(geringfügigen) Jahresüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu rechnen.
- Im Haus, wo sich
das Streitobjekt befindet, waren bislang laut Aussage des
Zeugen S. kaum Leerstehungen zu
verzeichnen: Demnach stehe von insgesamt 38 Wohnungen nur eine seit Februar 2004
leer (Neuvermietung in Kürze), eine weitere sei per Ende März 2004
gekündigt. Die Eigentümer würden - so der
Zeuge S. - bei Neuvermietungen
von einer Immobilientreuhandfirma im Konzern professionell betreut und
hätten dafür keine Gebühr zu entrichten (Provision vom
Nachmieter). Ganz allgemein sei im Betreuungsbereich der Hausverwaltung eine
dokumentierte Vollvermietung, mit ganz seltenen und geringfügigen
Leerstehungen, zu verzeichnen. Wegen der von Fa. Z gezielt gewählten
Lage der Vorsorgeobjekte in gehobenen Wiener Wohnvierteln und wegen der soliden
Ausstattung der Vorsorgewohnungen an allen betreuten Adressen (eine Liste wurde
dem UFS vorgelegt) gebe es eine starke Nachfrage, die durchwegs zur raschen
Neuvermietung, wenige Wochen ab Leerstehung, bei gleichbleibend hohen Mieten mit
jährlicher Anpassung nach dem VPI, führe.
Daraus zieht der UFS im Streitgegenstand folgenden Schluss:
Die Wohnung zählt mit 46,96m2,
bestehend aus zwei Zimmern samt Kochnische, Bad und WC, zu den kleinsten
Einheiten im Haus. Für das dem Grunde nach bestehende Kündigungs- und
Leerstehungsrisiko sind auf die Dauer eines laut
Zeugenaussage S. etwa 3 Jahre
(Einraumwohnung) bis 5 Jahre (größere Wohnung) währenden
Bestandverhältnisses höchstens vier Wochen insgesamt prognostisch
anzusetzen. Nimmt man die durchschnittliche Bestandvertragslaufzeit mit dem
arithmetischen Mittel von 4 Jahren oder 48 Monaten an und stellt dem eine
Leerstehung von höchstens 1 Monat gegenüber, so ergibt sich verteilt
auf die Bestanddauer ein Aufwandsrisiko von einer Viertel-Monatsmiete pro Jahr,
somit 1/4 von 8,33 % der Jahresmiete inklusive BK oder rund 2 % der
Jahresbruttoeinnahmen (exklusive USt).
- Die
Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass sich die nicht überwälzbaren
Erhaltungsaufwendungen am solide ausgeführten Innenbereich der Wohnungen
laut Zeugenaussage S. auf das Ausmalen
vor Neuvermietung, sowie das Schleifen und Versiegeln der modern
ausgeführten Vollholzparkettböden (Grundplatten, darauf
Nut/Feder-Riemen) etwa nach 10 bis 15 Jahren, beschränken. Die
Professionistenleistungen werden den Wohnungseigentümern zu jenen
Vorzugskonditionen vermittelt, welche das Projektmanagement und die
Hausverwaltung als Großauftraggeber bei einem Pool ausgesuchter
Handwerksbetriebe genießen. Hingegen sei mit dem Anfallen von Aufwendungen
des Vermieters für das Streichen von Türen und Kunststofffenstern
(innen) innerhalb des Prognosezeitraumes nicht zu rechnen.
Nassinstallationsarbeiten und Thermenwartung entfielen, einerseits aufgrund der
Heizungstechnik (Hausanlage oder Fernwärme), andererseits aufgrund der
Erhaltungspflicht des Mieters. Die Erneuerung einer abgewohnten
Kücheneinrichtung sei bislang in keinem der verwalteten Häuser
erforderlich gewesen, der Austausch eines Geschirrspülers falle nicht ins
Gewicht, hier wie bei der Kücheneinrichtung würden Bestkonditionen
erzielt und weiter gegeben.
- Angesichts der
zur Zeit geltenden Preise für Professionistenleistungen der beschriebenen
Art (Parkettboden schleifen und neu versiegeln um netto
€ 20,00/m2; Ausmalen einer
Kleinwohnung zu Vorzugspreisen des Großauftraggebers) kann nach Ansicht
des UFS mit einem jährlichen Aufwandsansatz für Reparaturen innen von
3 % der Jahresbruttomieten bis in das 13 Bewirtschaftungsjahr prognostisch das
Auslangen gefunden werden. Allerdings wäre nach ho. Auffassung - im
Falle prognostischer Relevanz; dazu weiter unten - der Ansatz ab dem 14.
Jahr auf 5 % der Jahresmieten zu erhöhen, weil dann der Abwohneffekt
bei Türen und Küchen- sowie Nassraumeinrichtung nach voraussichtlich
dreimaligem Mieterwechsel möglicherweise nicht mehr in die vertragliche
Erhaltungspflicht des letzten Vormieters fällt, so dass die Bw. als
Eigentümer entsprechend eigenen Instandsetzungsaufwand kaum werden
ausschließen können. Die Vergleichsobjekte aus den Baujahren 1995 (1
Objekt) bzw. 1997 und jünger liefern dafür allerdings keine
Anhaltspunkte, so dass die Prognoseansätze weder als unschlüssig noch
als widerlegt anzusehen sind.
Somit erweist sich der Prognoseansatz für Leerstehung
und Reparaturaufwand von insgesamt 5 % der Jahresmiete bis ins 13.
Bewirtschaftungsjahr als schlüssig, ab dem 14. Jahr (=2015) als denkbar,
wenn auch möglicherweise zu niedrig.
Ab dem 14. Jahr, d.h. ab 2015, wäre das
Reparaturrisiko somit auf 5 % der hochgerechneten Jahresmieten
anzuheben.
Das Leerstehungsrisiko könnte sodann auf
3
- 4 % der Jahresbruttomiete (ohne USt) steigen, weil vor der 4.
Neuvermietung infolge Investitionsmaßnahmen innen und Mietersuche -
will man das Mietenniveau beibehalten - mit einem längeren, bis zu
8-wöchigen Leerstehungszeitraum als zuvor gerechnet werden müsste. Die
genannten Vergleichsobjekte sind allesamt noch zu jung, um ein derartiges
Mehrrisiko bei häufigem Mieterwechsel ausschließen zu können.
Auf den einseitigen Kündigungsverzicht des Vermieters für 10 Jahre
(siehe Mietvertrag Top. 10 und die Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom
22. März 2004) kommt es bei Abschätzung eines vom Mieterverhalten
abhängigen Leerstehungsrisikos nicht an.
II.3. Wendet man
die oben erwähnten Korrekturen auf die vorgelegte Prognoserechnung an, so
ergibt sich - ausgehend von der Zinsenersparnis seit 2002, und
insbesondere 2003, nicht mehr das vom FA behauptete Bild eines grenzwertigen
Gesamtergebnisses, sondern erscheint der Eintritt eines Totalüberschusses
bereits 2015, dem 14. Jahr ab Vermietungsbeginn, realistisch:
Geht man vom Zinsenaufwand des Jahres 2003
aus:
Statt der prognostizierten € 6.857,99 fielen nur
€ 3.949,67 an (s. Kontoauszug, Beilage zur
Zeugenaussage O.),
so beträgt die weitere Zinsenersparnis noch ohne
Berücksichtigung des auf 3,62 % gesunkenen Zinssatzes alljährlich
mindestens € 2.908,32. Bis einschließlich 2009 sind das
€ 17.449,89, und bis zur vollen Tilgung 2015 insgesamt
€ 34.899,77. Berücksichtigt man noch die im Tilgungsplan
vorgesehenen, nun hinfällig werdenden Zinsenzahlungen 2016 bis 2021, so
erhöht sich die Zinsenersparnis um weitere € 9.343,91 auf
insgesamt € 44.243,68.
Dieser Ergebnisverbesserung stehen die Mindereinnahmen,
fortgerechnet auf Basis des vorliegenden Ergebnisses 2003
("Hauseigentümerabrechnung", Beilage zur
Zeugenaussage S.) mit einem Indexwert
von 1,8 % (Jahreswert 2002; 2003 gesunken auf 1,3%; Jänner/04:
1,1 %, Februar/04: 1,4 %, März/04 noch nicht verlautbart),
gegenüber: Nach dem Ausfall von Mieteinnahmen 2002 und 2003 von
€ 1.776,11 bzw. € 476,10 belaufen sich die indexbedingten
Mietzinsdifferenzen 2004 auf € 285,17 und werden schätzungsweise
um ca. € 50 jährlich ansteigen. Bis 2009 ist so ein
Einnahmenminus von insgesamt € 4.771,72 zu erwarten.
Die Differenz zwischen der niedrigst angenommenen Ersparnis
von Kreditzinsenaufwand und den infolge Indexentwicklung geringer als
veranschlagt steigenden Mieteinnahmen wird bis 2009 € 12.678,69
(umgerechnet in ATS: S 174.455,40) betragen.
Die gegenüber der Prognoserechnung stark verbesserte
Kostenstruktur lässt bereits für 2015 (14. Jahr ab Vermietungsbeginn)
den Eintritt eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten, wobei die oben erwogenen Korrekturen -
hinsichtlich der Prognoseansätze für Leerstehungen und
Reparaturaufwand ab 2015 - nicht mehr ins Gewicht fallen. Die
Betätigung der Bw. erweist sich somit als eine solche, bei der die Annahme
von Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO nahezu
ausgeschlossen ist.
II.4. Dass nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit höchster Wahrscheinlichkeit binnen
14 oder spätestens 15 Jahren ab Vermietungsbeginn ein positives
Gesamtergebnis zu erwarten ist, stellt einen im zweitinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren hervor gekommenen Umstand dar, welcher die - bei
Erlassung der Erstbescheide und der Berufungsvorentscheidung betreffend
Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2001 am 8. Mai bzw. 10.
September 2002, als das erste Jahr der Vermietung noch nicht abgelaufen war, in
beachtlichem Umfang fraglos bestehende - Ungewissheit über das
Bestehen der Abgabepflicht nahezu vollständig beseitigt. Somit erscheint
der kaum vorhanden gewesene Ermessensspielraum des FA, ob es bei der zeitlich
bedingten Ungewissheit über Bestehen und Umfang der Abgabepflicht
vorläufige oder schon endgültige Bescheide erlassen sollte, nunmehr
erweitert: Nach weitgehender Klärung wesentlicher Sachverhaltsumstände
(Mietzinssteigerungen; Zinsenaufwand bis zur Volltilgung; Leerstehungen und
Reparaturreserve bis 2014) sind wertverhältnismäßig kaum ins
Gewicht fallende Elemente, wie Leerstehungen und Reparaturreserve ab 2015, nur
mehr mit marginaler Unsicherheit behaftet. Auch die Zinssatzentwicklung wird
eine Rückkehr zu den kreditvertraglich vereinbarten 6,5 % kaum mehr
erleben, sodass sich diese Aufwandspost noch weiter verringern
wird.
Wohl sind die Voraussetzungen für Vorläufigkeit
der Bescheide wegen des noch kurzen verstrichenen Beobachtungszeitraumes
weiterhin gegeben, doch spricht im Übrigen nahezu alles für eine
endgültige Beurteilung der Betätigung als
Einkunftsquelle.
Das gesetzlich eingeräumte Ermessen (arg.: "kann ...")
ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu üben. Die Bw. haben
die Ernsthaftigkeit ihrer auf Gewinnerzielung gerichteten Betätigung und
die reale Möglichkeit hiezu mit tauglichen Beweisen untermauert. Ihr
billiges Interesse am Erlangen von Rechtssicherheit, insbesondere betreffend die
Umsatzsteuerfestsetzung, spricht für die Erlassung endgültiger
Bescheide, somit gegen deren weitere
Vorläufigkeit.
Das einzige noch
für weitere Vorläufigkeit
sprechende, berechtigte Interesse der Abgabenbehörde, eine spätere
Aufrollung der Streitjahre bei Änderung der Bewirtschaftungsart, z.B. wegen
Aufgabe der Tätigkeit oder Verkauf des Eigentumsobjektes
vor Eintritt eines
Gesamtüberschusses, gegen Aufrollungshindernisse zweckmäßig zu
schützen, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Abgesehen von der
Möglichkeit einer Verfahrenswiederaufnahme kehrt übrigens der mit
AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124, neu geschaffene
§ 295a BAO gegen das bei Umsatz- und Einkommensteuer (nicht bei
Feststellungen gemäß
§ 188 BAO) bestehende
Verjährungsrisiko - Unterbrechungshandlungen innerhalb der
Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs. 2 BAO)
vorausgesetzt - zweckmäßig vor und macht den Gebrauch des
§ 200 Abs. 1 BAO insoweit entbehrlich.
Aufrollungsmöglichkeiten nach allfälligem Eintritt der absoluten
Verjährung (§ 209 BAO) stehen freilich weder mit
§ 200 Abs. 1 BAO noch mit den anderen erwähnten
Verfahrensinstrumenten zu Gebote (vgl.
Doralt, in: RdW 2/2004, Nr.97,
S.121).
Nach Abwägen der oben dargestellten Ermessenskriterien
waren somit die vorläufig ergangenen Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erklären. Von
einer Anhörung des FA als Amtspartei wurde Abstand genommen, weil der
entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, die
strittigen Gründe des FA für die Vorläufigkeit seiner Bescheide
insoweit weggefallen sind, die noch bestehenden übrigen Gründe (kurzer
Beobachtungszeitraum) der rechtlichen Würdigung durch den UFS unterliegen,
und weil die Fristsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof im
Säumisbeschwerdeverfahren keinen weiteren Aufschub der
Rechtsmittelerledigung gestattete.
Wien,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 7 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
EigentumswohnungVorsorgewohnungFremdfinanzierungZinssatzZinsenaufwandMieteinnahmensteigerungMietzinsanpassungVerbraucherpreisindex 2000PrognoseLeerstehungsrisikoErhaltungsaufwandReparaturaufwandErhaltungspflicht des MietersLiebhabereiGesamtüberschussabsehbarer ZeitraumBeobachtungszeitraumUngewissheitUnsicherheitErmessenErmessensspielraumAufrollungshindernis
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-W/04
- Stammnummer
- 9052
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF