Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1705-L/02
Bedingt abgeschlossener Mietvertrag, Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr zur ungeteilten Hand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1705-L/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für das Eintreten von Gebührenpflicht ist die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes. Darunter ist die Erfüllung sämtlicher sogenannter “Rechtsbedingungen“ zu verstehen, wie etwa die Geschäftsfähigkeit der Parteien.
Dass das Rechtsgeschäft unter einer im Besonderen vereinbarten Bedingung abgeschlossen wurde, hindert die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren nicht.
Bei Vorliegen eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäftes und der Unterzeichnung der darüber errichteten Urkunde von beiden Vertragsparteien besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebührenschuld zur ungeteilten Hand. Welche von beiden belangt wird, liegt im Ermessen der Behörde. Ist jedoch nur ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden, so entfällt der Ermessensspielraum. Die Inanspruchnahme dieses einzig zahlungsfähigen Schuldners bedarf keiner Begründung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Gebühren (Rechtsgebühren)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am
21.1.1999 wurde durch die Kanzlei Rechtsanwalt Dr.E. gemäß
§ 31
Abs. 1 GebG 1957 der gegenständliche Mietvertrag vom
1. September 1998 zur Gebührenanzeige
eingereicht.
Dies
mit folgendem
Hinweis:
Bedauerlicherweise
würde das im Mietvertrag angeführte Datum nicht dem Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung entsprechen. Es würde zur Information beiliegend ein
Schreiben an den Berufungswerber und seine Ehegattin vom
25. September 1998 übermittelt werden. Der Mietvertrag sei der
Kanzlei erst Wochen nach dem angegebenen Vertragszeitpunkt unterfertigt
retourniert worden. Das Original würde nicht mit Bogengebühren
versehen werden, da es am Finanzamt verwahrt werden solle. Gleichschriften
würden keine
existieren.
Das
Schreiben an den Berufungswerber und seine Ehegattin lautete wie
folgt:
Es werde mitgeteilt, dass
nach zwischenzeitig geführten Telefonaten mit dem Mieter Herrn S. -
offenbar hätte dieser rechtliche Schwierigkeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Braunau gehabt - erfreulicherweise der Mietvertrag
unterfertigt retourniert worden sei.
Es
werde um Fertigung und Retournierung an die Kanzlei ersucht, sodass die Anzeige
beim Finanzamt vorgenommen werden
könne.
Beigelegt
wurde der Mietvertrag mit folgendem
Imhalt:
In
den Punkten I, II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, XI, XIa, XII, XIII, XIV, XIVa,
XV, XVIII, XIX, XXIa, werden der Mietgegenstand, der Mietzins, die Wertsicherung
des Mietzinses, die Heiz- und Betriebskosten und öffentliche Abgaben,
Auflösungsgründe, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, bauliche
Maßnahmen/Schadensbehebung/Investitionen und Versicherungen,
Untervermietung/Verpachtung/Weitergabe, Aufrechnungsverbot, Kaution,
Konkurrenzklausel, Telefon, Verkehrssicherungspflichten, Wasserbezugsrecht,
Ausfertigungen, Besichtigung, Gerichtsstand, und Anfechtungsverzicht geregelt.
Eine formulierte Bedingung für das zu Stande kommen des
gegenständlichen Vertrages findet sich darin
nicht.
Punkt
V lautet wie folgt:
Das
Mietverhältnis beginne am 1. September 1998 und werde auf die
Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, so dass es am 31. August 2001 ende,
ohne dass es einer Kündigung durch die Vermieter oder Mieter
bedarf.
Punkt
X lautet wie folgt:
Der Mieter
übernehme den Mietgegenstand wie besichtigt für Geschäftszwecke.
Für eine bestimmte Eignung, bestimmte Beschaffenheit oder bestimmten
Zustand würden die Mieter keine wie immer geartete Haftung übernehmen.
Der Mieter erkläre, aus zeitweiligen Störungen in der Wasserzufuhr,
Gebrechen an Licht-, Kraft- und Kanalisierungsleitungen und ähnlichen
Mängeln keinerlei Rechtsfolgen (Auflösung des Mietverhältnisses
oder Reduktion des Mietzinses etc.)
abzuleiten.
Der Mieter habe
Kenntnis davon, dass für den Betrieb des Mietobjektes eine
Gewerbekonzession erforderlich sei, und hierfür ebenso wie für eine
Betriebsstättengenehmigung (Betriebsstättengenehmigung im
beschränkten Umfang sei vorhanden - "großer Saal"
- im Auftrag der Vertragsparteien werde keine Prüfung durch den
Vertragsverfasser vorgenommen und übernehme dieser sohin diesbezüglich
keinerlei Haftung) und jegliche sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, er
selbst zu sorgen habe und hinsichtlich allfälliger Ansprüche von
Behörden bzw. Dritten die Vermieter vollkommen schad- und klaglos
halte.
Im Falle der Erteilung von
behördlichen Auflagen seien diese vom Mieter auf eigene Kosten ohne
jeglichen Ersatzanspruch zu
erfüllen.
Punkt
XVI lautet wie
folgt:
Sämtliche mit der
Errichtung des gegenständlichen Verrtages und der Anzeige beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern verbundenen Kosten und Gebühren
seien vom Mieter zu
tragen.
Punkt
XVII lautet wie folgt:
Die
Vertragsteile würden Schriftform vereinbaren. Dies gelte für alle
allfälligen Änderungen bzw. Ergänzungen und sämtliche
Nebenabreden. Diese seien nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen
würden. Auch das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform würde der
Schriftform
bedürfen.
Mit
Bescheid vom 28. Mai 2001 wurde für das gegenständliche
Rechtsgeschäft eine Gebühr von 6.480,00 S festgesetzt. Dies
entspreche gemäß
§ 33 TP 5 (1) 1. GebG 1957 1 % der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 648.000,00 S (gerundet
gemäß
§ 27 GebG 1957). Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt
ermittelt worden:
Mietentgelt
inklusive USt:
18.000,00 S
Vertragsdauer: 3
Jahre= 36 - faches Monatsentgelt:
648.000,00 S
Die
Gebühr sei auch dem Mieter vorgeschrieben worden, sei jedoch nur einmal zu
entrichten. Gemäß
§ 28 GebG seien beide Vertragsteile
Gebührenschuldner.
Es hafte
ein Abgabenrückstand von 6.480,00 S
aus.
Die Möglichkeit der
Einbringung beim Vertragspartner sei nicht gegeben. Eine Exekution sei erfolglos
verlaufen.
Innerhalb
offener Frist wurde gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht mit im
Wesentlichen folgender
Begründung:
Der Mietvertrag
vom 1. September 1998 sei vorbehaltlich abgeschlossen worden und
würde nur dann rechtswirksam bzw. steuerpflichtig geworden sein, wenn S. in
der Lage gewesen wäre, die von der Behörde in Braunau verlangte
Gewerbeberechtigung
beizubringen.
Da ihm dies nicht
möglich gewesen wäre, sei bereits vor dem 1. September 1998
vereinbarungsgemäß der Mietvertrag nicht steuerlich rechtswirksam
gewesen.
Weshalb die
Abgabenbehörde trotz dem vorbehaltlichen Miet- und Pachtvertrag diesen zur
Versteuerung übermittelt bekommen hätte konnte nicht geklärt
werden. Bei der Vertragserrichtungsbesprechung sei ausdrücklich vereinbart
worden, dass der Vertrag erst dann steuerlich rechtswirksam werde, wenn alle
Voraussetzungen, wie unter anderem auch die Beibringung - Erlangung der
gewerblichen Berechtigung zur Nutzung des Pachtobjektes erfüllt und
nachgewiesen seien. Da dies durch S. nie erfolgt sei, sei gegenständlicher
Vertrag nie steuerlich wirksam geworden und der vermeintliche
Abgabenrückstand von 6.480,00 S somit ungültig und
rechtsunkwirksam sowie nicht fällig.
Es
werde die derzeitige Adresse von S. bekannt gegeben, um den Rückstand
trotzdem fordern zu
können.
Für ein
veraltetes Steuergesetz hätte der Bw. keinerlei Verständnis und nicht
die geringste Lust, den Betrag von 6.480,00 S, der nie fällig geworden
sei, zu bezahlen als Vermieter-Verpächter. Er werde alle Rechtsmittel
ausschöpfen, damit dieses veraltete Steuergesetz zu Fall komme und der
Vermieter niemals in die Steuerschuld genommen werden
dürfe.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Dies
mit folgender
Begründung:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 sei für die Festsetzung der Gebühren der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend. Das in der Berufung vorgebrachte Argument, dass der Mietvertrag
vom 1. September vorbehaltlich abgeschlossen und nur dann wirksam bzw.
steuerpflichtig geworden wäre, wenn S. in der Lage gewesen wäre, die
von der Behörde Braunau verlangte Gewerbeberechtigung beizubringen, gehe
deswegen ins Leere, da eine derartige Vereinbarung in der vorliegenden Urkunde
nicht schriftlich fixiert worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH müssten mündliche Vereinbarungen bei der Gebührenbemessung
unberücksichtig bleiben, wenn sie nicht in den der Vergebührung
unterliegenden Vertrag aufgenommen worden seien (Erkenntnisse vom 25.3.1985,
94/15/0077, und vom 10.6.1991,
90/15/0019).
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 lit a GebG 1957 seien bei einem zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäft - ein solches sei ein Mietvertrag - die
Unterzeichner der Vertragsurkunde, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterzeichnet sei,
Steuerschuldner.
Bei der
zutreffenden Ermessensentscheidung über die Heranziehung zur
Abgabenleistung dürfe sich die Behörde nicht ohne sachgerechten Grund
an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die
Abgabenlast tragen solle.
Von einer
ermessenswidrigen Inanspruchnahme könne aber dann nicht gesprochen werden,
wenn die Einhebung der Steuer beim anderen Gesamtschuldner " zumindest mit
großen Schwierigkeiten verbunden " sei (VwGH 5.9.1985,
84/16/0117).
Innerhalb
offener Frist wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Die Begründung
lautet wie folgt:
Es werde nochmals
darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag vorbehaltlich abgeschlossen und nicht
rechtswirksam geworden sei, weil gemäß der Zusatzvereinbarung zum
Mietvertrag vom 1. September 1998 eindeutig vereinbart worden sei,
dass der Mieter S. diverse behördliche Auflagen erfüllen müsse,
wie auf dem beigelegten Beiblatt vom 1. September 1998 ersichtlich.
Ansonsten sei und werde der Mietvertrag nicht rechtsgültig und auch nicht
gebührenpflichtig.
Deshalb sei
die Gebührenforderung zu Unrecht erfolgt und zur Gänze aufzuheben,
weil der Mieter S. die genannten Auflagen laut beiliegender Zusatzvereinbarung
vom 1. September 1998 zum Mietvertrag vom 1. September 1998
nie erfüllt habe und das Mietverhältnis nie begonnen habe und der
Mietvertrag nie rechtsgültig und nie gebührenpflichtig geworden
sei.
Beigelegt
wurde ein vom Bw. und seiner Gattin unterfertigtes Schreiben, datiert mit
1. September 1998, betitelt mit "Zusatzvereinbarung", das
wie folgt
lautet:
Zusatzvereinbarung
zum abgeschlossenen Mietvertrag vom 1.September 1998 zwischen dem Bw.,
seiner Ehegattin und S. wie
folgt:
Der gegenständliche
Mietvertrag sei nur unter der Voraussetzung rechtsgültig, dass der Mieter
S. in der Lage sei, alle von der Behörde Braunau verlangten Auflagen und
Gewerbeberechtigungen etc.
beizubringen.
Im Mietvertrag vom
1. September 1998 sei bereits im Punkt X. Gewährleistung im
Absatz 2 die erforderliche Gewerbekonzession, Betriebstättengenehmigung,
etc. angeführt. Weil der dortige Text nicht entsprechend so klar zum
Ausdruck komme, wie es vor der Mietvereinbarung besprochen worden sei,
würden die Vermieter dem Mieter schriftlich und unmissverständlich
bestätigen, dass der Punkt X Gewährleistung Absatz 2 und 3 wie
angeführt als berichtigt und besser verständlich ab 1. September
1998 vereinbart gilt.
Um jegliche
Missverständnisse auszuräumen würden die Vermieter dem Mieter
hiermit nochmals ausdrücklich bestätigen, dass der gesamte Mietvertrag
am 1.September 1998 nur dann gültig und rechtswirksam werde, wenn der
Mieter in der Lage sei, alle behördlichen Auflagen zu erfüllen und die
Gewerbekonzession sowie Betriebstättengenehmigung, etc. zu erlangen,
ansonsten gelte der Mietvertrag vom 1. September 1998 als nicht zu
Stande gekommen.
Diese
Zusatzvereinbarung werde mittels eigenhändiger Unterschriften durch die
Vermieter bestätigt und dem Mieter ausgehändigt und sei somit
Bestandteil zum oben genannten
Mietvertrag.
Die Vergebührung
beim Finanzamt könne erst erfolgen gemäß Punkt XVI Kosten und
Abgaben laut Mietvertrag vom 1. September 1998, wenn der Mieter alle
behördlichen Auflagen, etc. wie im oben genannten Punkt X. laut der
Zusatzvereinbarung erfüllt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 GebG 1957 sind Bestandverträge im Allgemeinen mit 1% des
Wertes zu vergebühren.
Es
unterliegen der Gebührenpflicht jedoch nur gültige
Rechtsgeschäfte (VwGH 24.11.1994, 94/16/0235). Das bedeutet, dass
sämtliche "Rechtsbedingungen" erfüllt sein
müssen.
Unter diesem Begriff
werden nach herrschender Lehre etwa die Gültigkeit und Erlaubtheit des
Inhaltes des Rechtsgeschäftes oder die Geschäftsfähigkeit der
Parteien verstanden, somit alle Bedingungen, die das objektive Recht festsetzt
und deren besondere rechtsgeschäftliche Verabredung daher
überflüssig ist.
Das
Fehlen einer solchen Rechtsbedingung und daher die Ungültigkeit des
Rechtsgeschäftes wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht, noch geht
dies aus der Aktenlage
hervor.
Dass
der Bestandvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden sei, ist aus dem
Vertrag selbst in keinster Weise herauszulesen. Punkt X hält lediglich
fest, dass die Kenntnis vorliegt, dass zum Betrieb einer Gastwirtschaft
Genehmigungen vorliegen müssen, und dass der Mieter für diese selbst
Sorge zu tragen habe. Die Einschränkung der Gültigkeit und
Abhängigmachung des Vertragsbeginnes vom Vorliegen der Genehmigungen wird
nicht festgehalten.
Der Finanzsenat
vermag keinerlei Undeutlichkeit in der Formulierung erkennen. Aber auch bei
Vorliegen einer solcher wäre gemäß
§ 17 Abs. 2
GebG 1957 bis zum Vorliegen eines Gegenbeweises der Tatbestand zu vermuten,
der die Gebührenschuld
begründet.
Als
Beweis wurde durch den Bw. eine Zusatzvereinbarung zum gegenständlichen
Mietvertrag eingereicht.
Diese ist
lediglich von den Vermietern unterzeichnet, weshalb es sich nicht um eine
Ergänzung des Mietvertrages handeln kann. Es liegt demnach eine
schriftliche Klarstellung einzelner Punkte des Mietvertrages durch eine Seite
der Vertragsparteien vor, die jedoch im Wortlaut des Vertrages keine Deckung
findet.
Die Änderung des
Vertragsinhaltes durch eine Seite und das - wie vom Bw. behauptete -
Wirksamwerden durch Übermittlung an die Gegenseite widerspricht den
Grundsätzen des ABGB.
Ein
schriftlicher Zusatz zum eingereichten Mietvertrag kann darin nicht erblickt
werden.
Somit könnte die
eingewandte Bedingung nur mehr auf eine mündliche Vereinbarung
zurückzuführen
sein.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 GebG 1957 ist jedoch der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgeblich. Mündliche
Vereinbarungen müssen daher unberücksichtigt bleiben (VwGH 10.6.1991,
90/15/0019).
Zusätzlich wird
auch in Punkt XVII ausdrücklich festgehalten, dass Schriftform für
sämtliche Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages
vereinbart
wird.
Zusammengefasst
wird festgehalten, dass keine Bedingung vertraglich vereinbart worden
ist.
Jedoch auch bei Vorliegen
einer solchen ist diese gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG 1957
unbeachtlich und auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne
Einfluss.
Mit
Unterzeichnung des gegenständlichen Mietvertrages durch sämtliche
Vertragsparteien ist dieser gültig zu Stande gekommen und unterliegt daher
der Gebührenpflicht gemäß
§ 33 TP 5 GebG 1957.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit a GebG 1957 sind zur Entrichtung der Gebühren
die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet, wenn es sich um ein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft handelt und die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist. Trifft folglich die Verpflichtung zur
Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, sind diese zur ungeteilten
Hand verpflichtet (§ 28 Abs. 6
GebG 1957).
Im
gegenständlichen Fall handelt es sich um ein zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft, der Vertrag wurde von beiden Vertragsteilen
unterzeichnet.
Vermieter und Mieter
sind daher Gesamtschuldner.
Es
liegt demnach im Ermessen der Abgabenbehörde, an welchen Gesamtschuldner
sie sich hält.
Vereinbarungen,
wie in Punkt XVI des Mietvertrages, wonach der Mieter sämtliche Abgaben zu
entrichten hätte, betreffen lediglich das Innenverhältnis und
können der Abgabenbehörde gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Es entsteht ein privatrechtlich verfolgbarer
Regressanspruch.
Die
Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz stützt sich
auf den fehlgeschlagenen Versuch der Exekution der Abgabenschuld beim Mieter.
Die Uneinbringlichkeit ist demnach eindeutig gegeben. Der Behörde steht
kein weiterer Ermessensspielraum mehr zu, da kein anderer zahlungsfähiger
Gesamtschuldner mehr vorhanden ist (siehe auch VwGH 26.6.1997,
96/16/0137).
Die
Inanspruchnahme des Bw. ist demnach
gerechtfertigt.
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1705-L/02
- Stammnummer
- 4390
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF