Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0903-W/03
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Rechtsstreites beim Vermächtnisnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0903-W/03vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schon alleine Einbringungsschwierigkeiten beim Vermächtnisnehmer haben zur Folge, dass das Finanzamt diese Abgabenforderung gegenüber einem Erben geltend zu machen hat. In solchen Fällen liegt kein Ermessensspielraum mehr vor.
Kosten eines Rechtsstreites, die beim Vermächtnisnehmer deshalb entstanden sind, weil von den Erben eine Forderung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Nachlass, welche nicht mit dem Vermächtnis ident ist, bestritten wird, sind beim Vermächtnisnehmer nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid vom 4. Dezember 2002 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien in Wien betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft H. wurde vom Bw. und seiner
Ehegattin E. B. auf Grund der letztwilligen Anordnung vom 21. September 2000 je
zur Hälfte eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Mit
Einantwortungsurkunde vom 13. Mai 2002 wurde der Nachlass den beiden bedingt
erbserklärten Erben zu je einer Hälfte eingeantwortet. Herrn R. K.
wurde in der letztwilligen Anordnung das Recht eingeräumt, ein Gebäude
der Verstorbenen ein Jahr zu bewohnen und weiters ein Barlegat in der Höhe
von S 50.000,--. Der Legatar, Herr R. K., hat gegenüber der
Verlassenschaft eine Forderung in der Höhe von insgesamt
S 1,128.996,-- geltend gemacht. Bei dieser Forderung handelt es sich um
Auslagen (S 453.996,--) und Arbeitsstunden (S 675.000,--) für
Instandsetzung eines Gebäudes der Verstorbenen. Diese Forderung wurde von
den Erben bestritten.
Mit Bescheid vom 12. August 2002 wurde Herrn R. K. für
das Legat die Erbschaftssteuer in der Höhe von S 10. 643,--
(entspricht € 773,46) vorgeschrieben. Da es in der Folge bei Herrn R. K. zu
Einbringungsschwierigkeiten kam, wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2002
für diese Abgabenschuld der Bw. gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG
zur Haftung herangezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass von Herrn R. K. ein Verfahren wegen der Kapitalforderung in
der Höhe von S 453.996,-- geführt wurde und diese Kosten beim
Legatar abzuziehen wären. Da bei Berücksichtigung dieser
Verfahrenskosten es zu keiner Erbschaftssteuervorschreibung käme,
könne der Bw. auch nicht zur Haftung herangezogen werden. Auch enthalte der
Haftungsbescheid keinerlei Begründung darüber, auf Grund welcher
Ermittlungsergebnisse er erlassen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben den im
Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus
der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser
Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern werden.
Schulden jedoch mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche
Leistung, so sind sie gemäß
§ 6 BAO Gesamtschuldner
(Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Liegt ein
Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gemäß
§ 891
Abs. 2 ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen
Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er
das Ganze von einem Einzigen fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden
der Mitschuldner nach seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung
vollständig erhalten hat.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld
heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen mit der
Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der
Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der
Behörde. Diese Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Ermessen des
Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht
der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen
hereinzubringen.
Ein derartiger Spielraum für eine solche
Ermessensausübung liegt aber nicht mehr vor, wenn die Finanzbehörde
zunächst den Vermächtnisnehmer (Legatar) herangezogen hat und hernach
wegen Einbringungsschwierigkeiten der Forderung bei diesem Abgabenschuldner die
Steuer einem Erben vorschreibt. So wurde auch die Vorschreibung an den Bw. im
Bescheid damit begründet, dass die Vorschreibung wegen
Einbringungsschwierigkeiten an ihn erging. Schon alleine
Einbringungsschwierigkeiten beim Vermächtnisnehmer haben zur Folge, dass
das Finanzamt diese Abgabenforderung gegenüber einem Erben geltend zu
machen hat. Die Heranziehung des Bw. für die Erbschaftssteuerschuld des
Vermächtnisnehmers erfolgte zu Recht.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten, die nicht mit dem
Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers entstanden
sind. Ferner können erst nach dem Erwerb bzw. nach dem Todestag neu
entstandene Kosten und Schulden nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den
einzelnen Ziffern des § 20 Abs. 4 ErbStG gesondert
angeführt sind. Die Ziffern 1 - 4 des Abs. 4 führen aus, was
"insbesondere" vom Erwerb abzuziehen ist. Nach Abs. 4 Z. 4 dieser
Gesetzesstelle sind von dem Erwerbe abzuziehen die Kosten eines für den
Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
Schon aus der Verwendung des Wortes "oder"
ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung zwei Tatbestände erfasst,
nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten
Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten
Rechtsstreites. Unter Kosten eines für den Nachlass geführten
Rechtsstreites sind die durch die Abwehr eines von einem Dritten gegen die
Verlassenschaft geltend gemachten Anspruches entstandenen Prozesskosten zu
verstehen. Unter Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites
sind alle Kosten zu verstehen, welche der Übergang des Vermögens vom
Erblasser auf den Erben oder Vermächtnisnehmer hervorruft.
Im gegenständlichen Fall wurde vom
Vermächtnisnehmer gegen den Nachlass eine Forderung für
Instandsetzungsarbeiten an einem der Verstorbenen gehörigen Gebäude
geltend gemacht. Diese Forderung wurde jedoch von den Erben nicht anerkannt. In
der Folge wurden vom Vermächtnisnehmer seine Aufwendungen für das
Gebäude gegenüber der Verlassenschaft vertreten durch die beiden Erben
gerichtlich geltend gemacht. Strittig ist die Frage, ob diese Kosten beim Anfall
des Vermächtnisnehmers abzuziehen sind oder nicht?
Bei diesen Kosten handelt es sich jedenfalls nicht um
solche, welche anlässlich eines für den Nachlass geführten
Rechtsstreites entstanden sind. Solche Kosten können bei einem
Vermächtnisnehmer nicht anfallen, da der Nachlass stets durch die Erben
vertreten wird und nicht vom Vermächtnisnehmer. Unter diesen Tatbestand
sind die dem Vermächtnisnehmer entstandenen Kosten nicht
einzuordnen.
Bleibt noch der Tatbestand der Kosten des für den
Erwerb geführten Rechtsstreites. Bei diesen Kosten muss es sich um solche
handeln, welche dem Erwerber dadurch entstehen, um in den Besitz des
Vermögens zu kommen. Wegen des dem Vermächtnisnehmer vermachten
Wohnungsrechtes und des Barbetrages war jedoch kein Rechtsstreit anhängig.
Die entstandenen Prozesskosten haben die Ursache in einer Forderung des
Vermächtnisnehmers gegenüber dem Nachlass, welche mit dem
Vermächtnis nicht ident ist. Diese Forderung betrifft Auslagen, welche der
Vermächtnisnehmer noch zu Lebzeiten der Verstorbenen für diese
für Instandsetzungsarbeiten getätigt hat. Auch wenn im
Berufungsverfahren versucht wird, diese Kosten mit dem Wohnungsrecht in
Verbindung zu bringen, geht diese Behauptung ins Leere, da nur solche Kosten
abzugsfähig sind, die anlässlich eines für den Erwerb
geführten Rechtsstreites entstanden sind. Um solche Kosten handelt es sich
hier nicht, da, wie bereits oben erwähnt, für den Erwerb des
Vermächtnisses kein Rechtsstreit anhängig war. Die Prozesskosten des
Vermächtnisnehmers fallen auch nicht unter diesen Tatbestand.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
28. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0903-W/03
- Stammnummer
- 6927
- Gültig
- 28.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF