Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106308/2019
Bestandvertrag - Urkundenprinzip § 17 Abs. 5 GebG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106308/2019vom 04.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat ( vgl VwGH 3.12.1971, 2215/70; VwGH 7.5.1981, 16/1018/80; VwGH 22.4.1982, 16/3303/79, 16/3304/79; VwGH 16.9.1982, 82/16/0022; VwGH 23.6.1983, 16/3023/80; VwGH 27.10.1983, 82/16/0163; VwGH 23.2.1984, 82/16/0140; VwGH 12. April 1984, 83/16/0083; VwGH 24.5.1991, 90/16/0011; VwGH 14.5.1992, 92/16/0013; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306, VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; VwGH 21.3.2002, 2001/16/0599; VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; VwGH 11.9.2014, 2013/16/0028).
Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. VwGH 29.3.2007, 2005/16/0108).
Die in Verträgen oftmals getroffene Vereinbarung, wer von den Parteien die Gebühr zu entrichten hat, berührt nur das Innenverhältnis der Vertragsteile, kann aber nicht gegenüber dem Abgabengläubiger geltend gemacht werden. Eine solche Vereinbarung über die Bezahlung der Rechtsgebühr unter den Vertragspartnern sichert demjenigen, der vom Finanzamt zur Zahlung herangezogen wird, nur einen zivilrechtlich verfolgbaren Regressanspruch, wenn die Gebühr nach dem Vertrag vom anderen zu tragen ist. Der Gebührenanspruch des Staates erfließt aus dem öffentlichen Recht, das zwingender Natur ist und daher keiner Abänderung durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung unterliegt (VwGH 30.5.1961, 2164/60). Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden (VwGH 7.5.1981, 16/1018/80, VwGH 22.4.1982, 16/3303/79, 16/3304/79, VwGH 16.9.1982, 82/16/0022, VwGH 23.6.1983, 16/3023/80, VwGH 27.10.1983, 82/16/0163, VwGH 23.2.1984, 82/16/0140, VwGH 21.2.1985, 84/16/0027; VwGH 24.11.1994, 89/16/0050). Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 28 GebG, Rz 25,27)
Die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG entstand im Beschwerdefall gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG mit der Unterzeichnung des in Rede stehenden Mietvertrages durch die beiden Vertragsparteien und zwar gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GebG sohin für die Bf. als Bestandgeberin und für die Bestandnehmerin, gemäß § 28 Abs. 6 leg. cit. als Gesamtschuldner.
Laut Pkt. XV.1. des Mietvertrages vom 25.1.2019 trägt die Kosten der Rechtsgeschäftsgebühren der Mieter und trifft ihn auch die Verpflichtung den Vertrag fristgerecht beim Finanzamt zur Anzeige zu bringen.
Jedoch hat gemäß § 31 Abs.2 iVm § 33 TP 5 Abs. 5 GebG die Gebührenanzeige des Mietvertrages bei Verpflichtung zur Selbstberechnung durch den Bestandgeber - hier also die Bf. - zu erfolgen.
Tatsächlich wurde durch die Bf. der belangten Behörde eine Gebühr in der Höhe von € 9.360,00 mittels des Formulares Geb1 (Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge) datiert mit 7.2.2019, bekannt gegeben. In der Folge wurde diese Summe am 19.4.2019 (Buchungstag) auch durch diese entrichtet.
Der Gebührenbescheid gemäß § 201 BAO vom 8.5.2019 erging dann als logische Konsequenz an die Bf. und erfolgte dieser, da sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erwies.
Da bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen der Abgabenbehörde als Gläubiger die Wahl zusteht, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will, geht das Argument der Bf., wonach die Gebühren zuerst an den "tatsächlichen Gebührenschuldner" vorgeschrieben hätten werden müssen, ins Leere. Es kann der belangten Behörde sohin nicht als rechtswidrig entgegengehalten werden, dass sie die Bf. als Gebührenschuldnerin/Bescheidadressatin heranzog.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht von der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.
Wien, am 4. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 31 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106308/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106308.2019
- Stammnummer
- 140774
- Gültig
- 04.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF